Urteil
6 D 60008/13 Me
VG Meiningen 6. Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2014:1120.6D60008.13ME.0A
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Leitsätze
1. Im Dienst muss sich der Beamte einer politischen Betätigung enthalten. Außerdienstlich ist eine Trennung zwischen dem Amt und der poltischen Auseinandersetzung zu wahren, wobei Grenzen des Stils und der Wortwahl zu beachten sind. Ein Wahlbeamter darf seine politische Kritik am Gemeinderat auch öffentlich äußern.(Rn.110)
2. Bei Zugriffsdelikten ist in der Regel auf die disziplinarische Höchstmaßnahme zu erkennen, es sei denn, es sind Entlastungsgründe von solchem Gewicht festzustellen, die nicht auf einen endgültigen Vertrauensverlust schließen lassen. Dies ist der Fall bei der Verwendung von Sammelerlösen, die zwar der Gemeinde zugestanden hätten, aber einem Verein zugeführt wurden.(Rn.114)
Tenor
1. Gegen den Disziplinarbeklagten wird wegen eines Dienstvergehens eine Geldbuße in Höhe von 650,- Euro verhängt.
2. Der Disziplinarbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Dienst muss sich der Beamte einer politischen Betätigung enthalten. Außerdienstlich ist eine Trennung zwischen dem Amt und der poltischen Auseinandersetzung zu wahren, wobei Grenzen des Stils und der Wortwahl zu beachten sind. Ein Wahlbeamter darf seine politische Kritik am Gemeinderat auch öffentlich äußern.(Rn.110) 2. Bei Zugriffsdelikten ist in der Regel auf die disziplinarische Höchstmaßnahme zu erkennen, es sei denn, es sind Entlastungsgründe von solchem Gewicht festzustellen, die nicht auf einen endgültigen Vertrauensverlust schließen lassen. Dies ist der Fall bei der Verwendung von Sammelerlösen, die zwar der Gemeinde zugestanden hätten, aber einem Verein zugeführt wurden.(Rn.114) 1. Gegen den Disziplinarbeklagten wird wegen eines Dienstvergehens eine Geldbuße in Höhe von 650,- Euro verhängt. 2. Der Disziplinarbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. I. 1. Der am __.__.1951 geborene Disziplinarbeklagte (im Folgenden: Beklagter) hat den Beruf des Werkzeugmachers erlernt. Am 13.06.1999 wurde er erstmals zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Disziplinarklägerin (im Folgenden: Klägerin) gewählt. Er übt das Amt seit dem 01.07.1999 aus. Zuletzt wurde er am 06.06.2010 erneut zum ehrenamtlichen Bürgermeister gewählt. Seine monatliche Aufwandsentschädigung beläuft sich auf ___,__ Euro. Daneben war der Beklagte seit dem 01.01.2001 als Arbeiter im Bauhof der Klägerin beschäftigt. Zum 01.12.2011 ist er in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eingetreten. Sein diesbezüglicher Bruttomonatslohn beläuft sich auf ____,__ Euro. Der Beklagte ist nicht vorbestraft, Disziplinarmaßnahmen wurden gegen ihn bislang nicht verhängt. Der Beklagte ist verheiratet und Vater dreier erwachsener Kinder. Unterhaltsverpflichtungen ihnen gegenüber bestehen nicht. Mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 01.02.2011 leitete der Landrat des Landkreises Sömmerda (im Folgendem: Landrat) gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. In diesem Schreiben, welches dem Beklagten am 08.02.2011 zugestellt wurde und auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wurden dem Beklagten insgesamt 12 im Einzelnen konkret dargelegte Handlungen vorgeworfen, die den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen begründen würden. Er wurde zugleich darüber belehrt, dass es ihm freistehe, sich zu den Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen könne. Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wurde dem Beklagten eine Frist von einem Monat gesetzt. Falls er sich mündlich äußern wolle, wurde um entsprechende Erklärung innerhalb einer Woche gebeten. Die jeweilige Frist beginne mit dem Erhalt dieses Schreibens. Zugleich teilte der Landrat dem Beklagten mit, dass er eine Ermittlungsführerin bestellt habe. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 07.03.2011 ließ der Beklagte zu den einzelnen Vorwürfen Stellung nehmen. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird Bezug genommen. Die Ermittlungsführerin vernahm in der Folge zu den einzelnen Tatvorwürfen diverse Zeugen. Im Vorfeld der Zeugeneinvernahmen wurde der Bevollmächtigte des Beklagten jeweils hierzu geladen. Im Anschluss an die Zeugeneinvernahmen erhielt der Bevollmächtigte des Beklagten jeweils eine Abschrift des Protokolls über die Zeugeneinvernahme. Entsprechendes gilt für die von der Ermittlungsführerin eingeholten schriftlichen Zeugenaussagen. Mit Verfügung vom 01.02.2012 erweiterte der Landrat das Disziplinarverfahren um sechs weitere Vorwürfe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Erweiterungsverfügung Bezug genommen. Diese wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten wiederum verbunden mit einer Belehrung nach § 26 ThürDG am 06.02.2012 zugestellt. Mit weiterem Aktenvermerk vom 17.07.2012 erweiterte der Landrat das Disziplinarverfahren um einen neuen Vorwurf. Diese Verfügung wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten - erneut versehen mit einer Belehrung nach § 26 ThürDG - am 25.07.2012 zugestellt. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 04.09.2012 nahm er zu diesem Vorwurf Stellung. Am 13.09.2012 nahm der Bevollmächtigte des Beklagten Akteneinsicht in den Disziplinarvorgang. Am 28.09.2012 wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten der von der Ermittlungsführerin unter dem 25.09.2012 erstellte Ermittlungsbericht zugestellt. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche weitere Ermittlungen zu beantragen. Am 12.10.2012 ließ der Beklagte weitere Ermittlungen durch Einvernahme des Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft zu bestimmten Fragen beantragen. Diesen Antrag lehnte der Landrat mit Verfügung vom 22.10.2012 ab, da der Beklagte lediglich Rechtsfragen aufgeworfen habe. Unter dem 25.10.2012 stellte die Ermittlungsführerin den Abschluss der Ermittlungen fest. Mit Schreiben vom 26.10.2012 gab sie dem Bevollmächtigten des Beklagten Gelegenheit zum Ermittlungsbericht abschließend Stellung zu nehmen. Am 27.11.2012 reichte der Bevollmächtigte des Beklagten eine Stellungnahme ein, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. 2. Am 17.07.2013 erhob der Landrat für die Klägerin Disziplinarklage und beantragte zunächst, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Dem Beklagten würden folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt: 1. Erteilung eines Reparaturauftrages für einen gemeindeeigenen Lkw Der Beklagte habe gegen die Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten verstoßen, weil er die Firma I_____ GmbH am 14.04.2010 beauftragt habe, den gemeindeeigenen Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen "SÖM-_____" zu reparieren, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Entgegen seiner Einlassung habe er nicht erst am 24.05.2010 den Reparaturauftrag erteilt, sondern bereits am 14.04.2010. Für diese Auftragserteilung hätte der Beklagte einen Beschluss des Gemeinderats benötigt. Nach § 6 Abs. 2 ihrer Hauptsatzung vom 09.09.2009 habe er in seiner Funktion als Bürgermeister nur Aufträge bis 5.000,- Euro selbständig auslösen dürfen. Da in der Geschäftsordnung der Gemeinde auch keine weitergehenden Zuständigkeiten für den Haupt- und Finanzausschuss geregelt seien, sei der Gemeinderat zuständig gewesen. Die Notwendigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses habe sich auch daraus ergeben, dass der Haushaltsansatz der Kostenstelle 7710.5500 (Fahrzeughaltung, Betriebshof) in der Haushaltssatzung der Gemeinde für das Jahr 2010 sich auf 5.000,- Euro belaufen habe. Der Reparaturauftrag habe sich - schon auf Grundlage des Kostenvoranschlages - auf annähernd 8.000,- Euro belaufen, so dass dieser Ansatz um ca. 3.000,- Euro überschritten worden sei. Zwar habe sich der Deckungskreis 4 (Fahrzeughaltung) auf insgesamt 16.550,- Euro belaufen. Dieser Deckungskreis, zu dem auch die Kostenstelle Fahrzeughaltung gehört habe, sei für gegenseitig deckungsfähig erklärt worden und am 14.04.2010 erst in Höhe von 5.379,- Euro ausgeschöpft gewesen. Der Beklagte hätte jedoch Mitte April 2010 nicht davon ausgehen dürfen, dass sich bei den übrigen Kostenstellen dieses Deckungskreises 4 - hochgerechnet auf das gesamte Jahr - Einsparungen ergeben würden und damit sein Volumen unverändert bleiben würde. Um überplanmäßige Ausgaben des Verwaltungshaushalts zu vermeiden, hätten daher die Mehrkosten von 2.922,14 Euro aus der Deckungsreserve bereitgestellt werden müssen. Nach der Geschäftsordnung der Gemeinde hätte es hierzu eines Beschlusses des Haupt- und Finanzausschusses bedurft. Dieser sei nicht getroffen worden. Zwar habe der Beklagte das Thema "Lkw-Reparatur" in der Sitzung des Ausschusses vom 08.04.2010 zur Sprache gebracht, in der er "die Notwendigkeit und die Kosten für eine Motor-Reparatur des Lkw" erläutert habe. Der Ausschuss habe der Reparatur auch zugestimmt. Aus dieser Formulierung lasse sich jedoch nicht schlussfolgern, dass der Ausschuss damit auch über die Bereitstellung von Mitteln aus der Deckungsreserve entschieden hätte. Dem Ausschuss hätte sich nicht aufdrängen müssen, dass er mit seiner Zustimmung zum Reparaturauftrag auch Mittel aus der Deckungsreserve bereitgestellt habe. Schon in dem Einladungsschreiben zur Ausschusssitzung sei das Thema "Lkw-Reparatur" ausdrücklich nicht erwähnt worden, sondern unter den Tagesordnungspunkt 4 "Anfragen/Mitteilungen" verborgen geblieben. Der Beklagte habe bedingt vorsätzlich gehandelt. 5b. Nichtaufnahme eines mit Schreiben vom 17.08.2010 gestellten Antrages von acht Gemeinderatsmitgliedern in die Tagesordnung für die am 02.09.2010 anberaumte Gemeinderatssitzung Der Beklagte habe gegen seine Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten verstoßen, indem er Anträge, die acht Gemeinderatsmitglieder mit Schreiben vom 17.08.2010 zu Beschluss-Nrn. xx1-2010 bis xx8-2010 gestellt hätten, zunächst nicht auf die Tagesordnung der von ihm auf den 02.09.2010 anberaumten Gemeinderatssitzung gesetzt habe. Hierzu sei er nach § 4 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Klägerin verpflichtet gewesen, da das in der Geschäftsordnung vorgeschriebene Quorum von einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder erreicht gewesen sei. Erst nach Aufforderung der Rechtsaufsichtsbehörde im Schreiben vom 27.08.2010 habe er noch am selben Tag die Anträge zu Nr. xx1-2010 bis xx7-2010 unter den Beschlussvorlage-Nrn. 74/2010 bis 76/2010 in die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung aufgenommen. Den Beschlussantrag zu Nr. xx8-2010 habe er hingegen erst nach abermaliger schriftlicher Aufforderung der Rechtsaufsichtsbehörde vom 30.08.2010 mit dem an die Gemeinderatsmitglieder gerichteten Schreiben vom 31.08.2010 unter der Beschlussvorlage 81/2010 in die Tagesordnung einbezogen, allerdings um einen von ihm selbst verfassten Alternativvorschlag erweitert. Der Beklagte habe vorsätzlich davon abgesehen, die Anträge auf die Tagesordnung zu setzen. Seine Einlassung, er habe dies unterlassen, weil er die Tagesordnung nur im Benehmen mit Hauptausschuss und Beigeordneten habe erstellen dürfen, treffe nicht zu. Bei der Gestaltung der Tagesordnung hätten der Hauptausschuss und der Beigeordnete keine verbindlichen Mitwirkungsrechte im Sinne eines Einvernehmens. Darüber hinaus werde hier die Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 ThürKO von § 35 Abs. 4 Satz 2 ThürKO verdrängt, wonach eine Angelegenheit in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen sei, wenn es ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder schriftlich beantragt habe. Hieraus gehe unmissverständlich hervor, dass die Aufnahme in die Tagesordnung gerade nicht davon abhänge, ob der Bürgermeister ein Benehmen mit Hauptausschuss und Beigeordneten hergestellt habe. 6. unberechtigter Abbruch der Gemeinderatssitzung vom 02.09.2010 Der Beklagte habe gegen seine Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten verstoßen, weil er die Gemeinderatssitzung am 02.09.2010 abgebrochen habe. Ein gesetzlicher oder in der Geschäftsordnung der Klägerin geregelter Grund, der den Abbruch gerechtfertigt hätte, habe nicht vorgelegen. Zudem habe der Beklagte, nachdem das Gemeinderatsmitglied G____ die Schließung der Sitzung beantragt gehabt habe, hierüber nicht abstimmen lassen. Hierzu sei er gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Geschäftsordnung verpflichtet gewesen. Er hätte sich hierbei nicht auf die vermeintlich verletzten Mitwirkungsrechte des Hauptausschusses und des Beigeordneten bei der Bestimmung der Tagesordnung der Gemeinderatssitzung berufen dürfen. Letztlich entscheide der Bürgermeister über die Tagesordnung. Dem Gemeinderat bleibe es in der Sitzung dann immer noch unbenommen, die Tagesordnung gemäß § 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung zu beeinflussen. 7. Unterzeichnung ein auf den 22.09.2010 datiertes Schreiben an Frau _____ R_____ Der Beklagte habe mit der Unterzeichnung dieses Schreibens an Frau R_____ gegen das Mäßigungsgebot verstoßen, dass er als Beamter bei Meinungsäußerungen wahren müsse. Der Brief habe folgenden Inhalt: "Sehr geehrte Frau R_____, da Sie leider auf diverse E-Mails nicht antworten, müssen wir davon ausgehen, dass Sie genau wissen, welche Menschen Sie aus dem Rentnertreff mit Ihrer Absicht diesen dauerhaft zu mieten vertreiben. Wir bitten Sie Ihre Entscheidung noch einmal gründlich zu überdenken und appellieren an die Menschlichkeit und das Verständnis für gemeinschaftliches Leben von Jung und Alt in einem kleinen Dorf wie Sch.... Können Sie es mit Ihrem Gewissen vereinbaren uns Rentnern, Kinder und eigentlich alle Bürger aus diesem so gemütlichen Haus zu vertreiben und dann auch noch täglich ein und aus zu gehen und uns in die Augen zu sehen. Sie haben sicher mehr Möglichkeiten, sich nach geeigneten Übungsräumen umzusehen, wo z Bsp. auch der Lärm keine Rolle spielt. Wir die Rentner und unsere Kinder haben keine andere Möglichkeit. Wir bitten Sie um eine positive Antwort. Sollte dies innerhalb von 10 Tagen nicht geschehen, werden wir diesen Brief mit den Unterschriften sowie die E-Mails an die Presse weiterleiten. Die Rentner und Bürger aus Sch..." Dieser Brief sei neben weiteren 41 Personen auch vom Beklagten mit "_. W_____" unterschrieben worden. Seine Mitunterzeichnung sei nicht mehr von dem in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Grundrecht gedeckt, wonach jeder seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei äußern und verbreiten dürfe. Dieses Recht finde gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Hierzu gehörten auch die Beamtengesetze von Bund und Ländern. Der Beklagte als kommunaler Wahlbeamter habe deshalb ebenfalls die in § 33 Abs. 2 BeamtStG normierte Pflicht, bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf seine Amtspflichten ergebe. Dieses Mäßigungsgebot habe er verletzt, denn in der Gesamtschau betrachtet habe das Schreiben dazu gedient, Frau R_____ moralisch zu diskreditieren, um so Druck auf sie auszuüben, das Gebäude des "alten Rentnertreffs" nicht anzumieten. Der Druck sei dadurch verstärkt worden, dass angedroht worden sei, das Schreiben sowie die bis dahin versandten E-Mails an die Presse weiterzuleiten. Die Einlassung des Beamten, er habe nur als einer von Vielen unterschrieben und dies ohne die Amtsbezeichnung "Bürgermeister" vermöge ihn nicht zu entlasten. Unabhängig davon, ob Frau R_____ erkannt bzw. gewusst hätte, dass der Brief vom Bürgermeister der Klägerin unterschrieben worden sei, sei er als solcher doch zumindest identifizierbar gewesen. Als Bürgermeister aber habe er Beschlüsse des Gemeinderates grundsätzlich zu vollziehen oder, wenn er sie für rechtswidrig halte, zu beanstanden und die Vollziehung auszusetzen. Der Gemeinderat habe jedoch am 16.09.2010 beschlossen, das Objekt an Frau R_____ zu vermieten. Durch die Unterzeichnung des Schreibens habe er erhebliche Zweifel daran aufkommen lassen, ob er seine Amtspflicht zum Wohle der Allgemeinheit - und nicht einer Interessengruppe - unparteiisch, objektiv, sachlich und gerecht ausüben werde. Er habe fahrlässig gehandelt. Zu seinen Sorgfaltspflichten hätte es gehört, sich darüber zu vergewissern, ob er sich, wenn er das Schreiben unterzeichne, noch im Rahmen des ihm auferlegten Mäßigungsgebotes bewegen würde. Hätte er derartige Überlegungen angestellt, hätte er das Überschreiten des Mäßigungsgebots erkennen und vermeiden können. 9. Nichtbeachtung der gesetzlichen Konsequenzen aus dem Ausscheiden des Gemeinderatsmitglieds _____ G_____ aus der Freiwilligen Wählergemeinschaft Sch... am 16.11.2010 Der Beklagte habe vorsätzlich gegen seine Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten verstoßen, weil er die gesetzlichen Konsequenzen aus dem Ausscheiden des Gemeinderatsmitglieds G_____ aus der FWG Sch... nicht beachtet hätte. Über das Ausscheiden sei er von Herrn G_____ mit Schreiben vom 16.11.2010 informiert worden. § 27 Abs. 3 Satz 1 ThürKO schreibe für derartige Fälle vor, dass Änderungen der Stärkeverhältnisse von Fraktionen, Parteien, Wählergruppen und Zusammenschlüssen, die während der Amtszeit im Gemeinderat eintreten würden, auszugleichen seien. Die Ausschüsse müssten dem Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung tragen, wobei, wenn Fraktionen bestünden, diese Berechnung zugrunde zu legen sei. Auf diese Sach- und Rechtslage sei der Beklagte durch mehrere Schreiben von Gemeinderatsmitgliedern sowie der Rechtsaufsichtsbehörde hingewiesen worden, ohne dass er eine Neuberechnung der Ausschusssitze veranlasst hätte. 11. Verspätete Ausfertigung der am 14.10.2010 zu Beschluss-Nrn. 98 und 99/2010 beschlossenen Nachtragshaushaltssatzung Der Beklagte habe die bereits am 14.10.2010 zu den Beschluss-Nrn. 98 und 99/2010 verabschiedeten Gemeinderatsbeschlüsse über den Nachtragshaushalt der Gemeinde erst am 19.11.2010 durch Ausfertigung vollzogen und damit seine Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten verletzt. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 ThürKO sei der Beklagte verpflichtet gewesen, die Beschlüsse des Gemeinderats zu vollziehen. Zwar bestimme die Vorschrift keinen Zeitraum, innerhalb dessen ein Vollzug zu erfolgen habe. Dies müsse aber grundsätzlich unverzüglich sein. Daran gemessen sei die erst am 19.11.2010 erfolgte Beschlussausfertigung nicht unverzüglich. Gründe dafür, die eine Verzögerung hätten erklären können, lägen nicht vor. Hätte der Beklagte die Beschlüsse für rechtswidrig eingestuft, hätte er ihre Vollziehung aussetzen und sie in der nächsten Sitzung gegenüber dem Gemeinderat beanstanden müssen. Dies habe er nicht getan. Er habe vorsätzlich gehandelt. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Bürgermeister habe er gewusst, dass er Satzungsbeschlüsse von Gemeinderat und Ausschüssen unverzüglich - im vorliegenden Fall durch Ausfertigung - umsetzen müsse. 14. Verzögerte Ausfertigung der Beschlüsse des Gemeinderats vom 24.02. und 24.03.2011 sowie der in diesen Beschlüssen beschlossenen Satzung Der Beklagte sei seiner Verpflichtung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 ThürKO, Beschlüsse des Gemeinderates zu vollziehen, nicht nachgekommen, weil er die Beschlüsse des Gemeinderats vom 24.02. und 24.03.2011 sowie die darin beschlossene Satzung verspätet ausgefertigt habe. Damit habe er zugleich die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Klägerin verletzt. Der Gemeinderat der Klägerin habe in seiner Sitzung am 24.02.2011 unter Beschluss-Nr. 19/2011 eine Änderung des § 10 Abs. 5 der Hauptsatzung beschlossen. Danach hätte der ehrenamtliche Bürgermeister anstelle des Höchstsatzes der möglichen monatlichen Aufwandsentschädigung nur noch 50 % des Höchstsatzes erhalten sollen. Der Beklagte habe diesen Beschluss beanstandet. Der Gemeinderat habe daraufhin in seiner Sitzung vom 24.03.2011 unter Beschluss-Nr. 28/2011 seinen Beschluss vom 24.02.2011 bestätigt. Der Beklagte habe daraufhin mit am 06.05.2011 bei der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Sömmerda eingegangenem Schreiben die Beschlüsse beanstandet. Diese Beanstandung sei mit Bescheid des Landratsamtes Sömmerda als untere staatliche Verwaltungsbehörde vom 17.10.2011 zurückgewiesen worden. Obwohl dieser Bescheid mit Ablauf des 19.11.2011 bestandskräftig geworden sei, habe der Beklagte die beanstandeten Beschlüsse vom 24.02. und 24.03.2011 sowie die darin beschlossene Satzungsänderung erst am 21.02.2012 sowie am 16.03.2012 ausgefertigt. Die Satzungsänderung habe deshalb erst zum 01.04.2012 in Kraft treten können, nachdem sie in Nr. 3 des Amtsblatts der VG vom 22.03.2012 veröffentlicht worden sei. Somit sei die Klägerin bis zum Stichtag 01.04.2012 dazu verpflichtet gewesen, auf der Grundlage der bis dahin noch immer geltenden Satzungsbestimmung die höhere Aufwandsentschädigung zu entrichten. Hätte sich der Beamte hingegen pflichtgemäß verhalten, indem er Beschluss und Satzung zeitnah ausgefertigt hätte, hätte er diese finanziellen Nachteile für die Gemeinde vermeiden können. 15. Nichtbeachtung eines Beschlusses des Gemeinderats bei Abstimmungen in den Gemeinschaftsversammlungen der VG Der Gemeinderat habe in seiner Sitzung vom 22.09.2011 unter Beschluss Nr. 123/2011 Folgendes beschlossen: "Der Bürgermeister und die weiteren Vertreter der Gemeinde werden beauftragt, dass sie sich in der Gemeinschaftsversammlung für eine Ausschreibung im Thüringer Staatsanzeiger … einsetzen." Damit habe der Gemeinderat eine ausdrückliche Weisung an ihre Verbandsräte ausgesprochen, dass sie sich für eine Ausschreibung der Stelle des Gemeinschaftsvorsitzenden der VG einzusetzen hätten. Der Beklagte habe diesen Beschluss des Gemeinderats in dessen nächster Sitzung am 13.10.2011 beanstandet. Der Gemeinderat sei jedoch bei seiner Entscheidung geblieben und habe unter dem Beschluss Nr. 136/2011 seine Entscheidung aufrechterhalten. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 26.10.2011 habe die Kommunalaufsichtsbehörde festgestellt, dass der Beschluss des Gemeinderats rechtmäßig sei und den Beklagten angewiesen, diesen zu vollziehen. Dieser Aufforderung sei er aber nicht nachgekommen. Stattdessen habe sich der Beklagte in der Gemeinschaftsversammlung am 31.01.2012 erneut über den Beschluss hinweggesetzt, indem er nicht dafür gestimmt habe, die Stelle eines VG-Vorsitzenden auszuschreiben. Er habe sich damit vorsätzlich über eine verbindliche Weisung des Gemeinderats hinweggesetzt. Spätestens mit Bestandskraft der rechtsaufsichtsbehördlichen Entscheidung vom 26.10.2011, in der die Rechtmäßigkeit des Gemeinderatsbeschlusses vom 22.09.2011 festgestellt worden sei, habe der Beklagte gewusst, dass er diesen Beschluss vollziehen müsse. Hierzu habe ihn nicht zuletzt die Kommunalaufsichtsbehörde in ihrem Bescheid ausdrücklich aufgefordert. 16. Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch Weitergabe von Gelderlösen aus Schrottlieferungen Der Beklagte habe in insgesamt fünf Fällen Gelderlöse, die der Klägerin aus Schrottlieferungen an die in E_____ ansässige Firma _____-GmbH (im Folgenden: _____) zugestanden hätten, unterschlagen und dadurch seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt. Die Klägerin habe Schrott gesammelt und diesen Schrott an die _____ verkauft. Unter der Haushaltsstelle 10-3601.1300 seien die Erlöse aus den Schrottverkäufen vermerkt worden. In den Jahren 2010 und 2011 seien jedoch keine Zahlungseingänge registriert worden, obwohl insgesamt fünf Ablieferungen von Schrott erfolgt seien. So habe die Firma _____ am 04.10.2010 für gemeindlichen Schrott 127,10 Euro, am 24.06.2010 115,- Euro, am 12.01.2011 194,40 Euro, am 15.04.2011 163,20 Euro und am 04.08.2011 207,40 Euro für Schrottlieferungen ausgezahlt. Diese Gelder seien anstatt an die Gemeinde an den Heimat- und Kirmesverein Sch... e. V. gegangen und dienten - zweckgebunden - dem Erhalt bzw. der Rekonstruktion der Schlossinsel. Der Beklagte habe vorsätzlich gehandelt in der Absicht, die Erlöse aus den Schrottablieferungen rechtswidrigerweise dem Heimat- und Kirmesverein zuzueignen. Er habe gewusst, dass diese Gelder der Gemeinde zugestanden hätten, weil diese Eigentümerin des verkauften Schrotts gewesen sei. Zum anderen habe er gewusst, dass die Gemeinde ihr Vermögen nicht verschenken dürfe und deshalb der Gemeinderat einen rechtswidrigen Beschluss, der diese Schenkungen gutheißen würde, weder hätte fassen dürfen, noch einen solchen tatsächlich gefasst habe. In Kenntnis dessen habe er den Zeugen H_____ veranlasst, die Erlöse aus den Schrottlieferungen an der Gemeinde vorbei entweder an ihn oder direkt an den Heimat- und Kirmesverein weiter zu reichen. 17. Abbrennen von Baum- und Strauchschnitt Der Beklagte habe gegen seine Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten verstoßen, weil er am 18.10.2011 das Abbrennen von Baum- und Strauchschnitt veranlasst habe. Er habe damit gegen die Anforderungen an das Verbrennen, die zum Schutz der Allgemeinheit zu beachten und einzuhalten seien, verstoßen, die der Landrat des Landkreises Sömmerda mit Allgemeinverfügung vom 06.09.2010 normiert habe, mit der er zugleich das Abbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt im Zeitraum vom 01.10. bis 31.10.2011 erlaubt habe. Er habe gegen diese Anforderungen verstoßen, weil er 1. nicht nur trockenen Baum- und Strauchschnitt habe verbrennen lassen, sondern auch frischen Strauchschnitt, Holz, Baumaterialien wie Balkenreste und Dachlatten, Betonpfeiler, Eisen, Rasenschnitt in Kunststoffsäcken sowie häusliche Abfälle, darunter Reste von Fenstern und Schaumstoff; 2. den Stapel vor Entfachen des Brandes nicht habe umlagern lassen, um zu vermeiden, dass Kleintiere, die darunter Schutz gesucht haben mochten, mit verbrannt würden; 3. weil er nicht dafür Sorge getragen habe, dass an der Feuerstelle Löschwasser bzw. Löschmöglichkeiten bereitgestanden hätten; 4. er nicht der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde mitgeteilt habe, dass der Brand am 18.10.2011 entfacht werden und sie sich daher bereithalten solle und 5. er nicht veranlasst habe, dass die Verbrennungsstelle so lange beaufsichtigt worden sei, bis Flammen und Glut erloschen gewesen seien und er zudem nicht darauf hingewirkt habe, dass der Brandherd, der noch mindestens eine Woche lang mit teilweise deutlicher Rauchentwicklung weiter geschwelt hätte, nachkontrolliert worden sei. Vielmehr hätte er nur am ersten Tag, teilweise im Wechsel mit einer Kollegin, den Brandherd beaufsichtigt, nämlich von 07:00 bis 16:00 Uhr. Der Beklagte habe vorsätzlich gegen seine entsprechenden Pflichten verstoßen. Er habe Kenntnis von der Allgemeinverfügung des Landrates des Landkreises Sömmerda gehabt, die im Amtsblatt des Landkreises vom 15.09.2010 veröffentlicht worden sei und an die nochmals im Amtsblatt der VG vom 22.09.2011 erinnert worden sei. Zudem hätte ihn der Kreisbrandinspektor noch vor dem Feuer auf die Verfügung aufmerksam gemacht. Er habe gewusst, dass sich unter dem Baum- und Strauchschnitt auch nicht erlaubte Materialien und Gegenstände befunden hätten. In seiner Eigenschaft als Gemeindearbeiter habe er sich jederzeit darüber vergewissern können, dass in dem zur Verbrennung vorgesehenen Stapel derartige Materialien gelagert hätten. Auch habe ihn die Zeugin T_____, bevor er den Brand habe entfachen lassen, ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen. Er habe sich über die zu treffenden Vorkehrungen und Sicherheitsmaßnahmen vorsätzlich hinweggesetzt. Er habe gewusst, dass sich ein Brandherd - etwa bei starkem Wind - hätte weiter ausbreiten können, der nur durch schnelles Eingreifen zu löschen gewesen wäre. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beklagte seine Amtspflichten in einer Vielzahl von Fällen teils vorsätzlich, teils (grob-)fahrlässig verletzt und damit ein einheitlich zu bewertendes inner- und außerdienstliches Dienstvergehen begangen habe. Die einzelnen Verstöße hätten unterschiedlichste Bereiche und Handlungsebenen betroffen. Bei der Zumessung falle erschwerend ins Gewicht, dass sich der Beklagte auch dann nicht willens gezeigt habe, sich an Recht und Gesetz zu halten, nachdem das Disziplinarverfahren am 01.02.2011 gegen ihn eingeleitet worden sei. Dies hätte keinerlei disziplinierende Wirkung ausgeübt. Hinzu komme, dass er nicht nur uneigennützig gehandelt habe, sondern die Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Klägerin verletzt habe, indem er Gelder, die der Gemeinde aus Schrottverkäufen zugestanden hätten, dem _____ habe zufließen lassen und darüber hinaus die Gemeinderatsbeschlüsse vom 24.02. und 24.03.2011 über die Herabsetzung von Aufwandsentschädigungen kommunaler Wahlbeamter nicht unverzüglich umgesetzt habe, so dass die Gemeinde ihm und dem 1. Beigeordneten noch bis zum 01.04.2012 die erhöhten Beträge hätte auszahlen müssen. Insgesamt habe der Beklagte gezeigt, dass es nicht zu seinen Handlungsmaximen gehöre, gesetzliche Regelungen einzuhalten, sondern er sich über diese hinwegsetze, sobald ihm dies opportun erscheine. Die Disziplinarklage wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten unter Hinweis auf die Fristen in § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 ThürDG am 23.07.2013 zugestellt. Der Beklagte hat zunächst beantragen lassen, die Klage abzuweisen. Im Disziplinarverfahren sei zu berücksichtigen, dass er das Amt des Bürgermeisters nur ehrenamtlich, also sozusagen nach Feierabend in seiner Freizeit, ausgeübt habe. Er habe keine persönliche Sekretärin oder einen eigenen Verwaltungsunterbau gehabt. Er sei auf eine funktionierende Verwaltung angewiesen, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Dies sei bei der VG aber nicht der Fall. Der damalige Vorsitzende der VG O_____ sei ab November 2009 über mehrere Jahre krankheitsbedingt ausgefallen. Der stellvertretende Gemeinschaftsvorsitzende habe sich aufgrund seiner beruflichen Inanspruchnahme nicht in der Lage gesehen, das Amt wahrzunehmen. Die VG wäre jedoch verpflichtet gewesen - und zwar ohne Einschränkungen - sämtliche Aufgaben für die Gemeinde wahrzunehmen. Zudem habe die VG über den gesetzlich vorgeschriebenen Beamten mit der Befähigung zum gehobenen Verwaltungsdienst nicht besessen. Vor diesem Hintergrund seien die Vorwürfe gegen ihn zu beleuchten. Im Einzelnen werde Folgendes vorgetragen: Zu Vorwurf Nr. 1: Entgegen der Darstellung in der Klageschrift sei nicht erwiesen, dass er als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde die Reparatur des gemeindeeigenen Lkws in Auftrag gegeben habe. Auch im Bereich des eigenen Wirkungskreises müsse die VG die Entscheidung der Mitgliedsgemeinden vorbereiten und vollziehen. Vorliegend hätten die Mitarbeiter der VG nichts getan. Weder hätten sie einen Kostenvoranschlag eingeholt, noch entsprechende Beschlüsse vorbereitet. Obwohl Mitarbeiter der VG bei den Ausschusssitzungen und den Gemeinderatssitzungen anwesend gewesen seien, hätten sie auf die Überschreitung der Kostenstelle ebenso wenig hingewiesen wie darauf, dass die Mehrkosten aus der Deckungsreserve hätten bereitgestellt werden müssen, wozu es eines Beschlusses bedurft hätte. Zu Vorwurf Nr. 5 b: Die VG habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass die Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates zur Tagesordnung fristgerecht gestellt worden seien und somit auf die Tagesordnung zu setzen gewesen seien. Insbesondere habe die VG auch keine Prüfung in materiell-rechtlicher Hinsicht vorgenommen. Zu Vorwurf Nr. 6: Der Abbruch der Gemeinderatssitzung sei nicht rechtswidrig gewesen. Das Gemeinderatsmitglied G_____ sei zwar zur Sitzung erschienen, habe jedoch vor Eröffnung erklärt, dass er sich auf die Sitzung nicht habe vorbereiten können, weil er das Einladungsschreiben nicht fristgerecht erhalten hätte. Hier sei auf § 35 Abs. 3 ThürKO zu verweisen. Eine Heilung von Beschlüssen sei nicht möglich, da das Gemeinderatsmitglied ausdrücklich den Mangel geltend gemacht hätte. Zu Vorwurf Nr. 7: Seine Mitunterzeichnung des Schreibens an Frau _____ R_____ sei von Art. 5 GG gedeckt. Er habe bei Unterzeichnung keinen Hinweis auf seine Stellung als Bürgermeister gegeben. Es sei auch kein Druck auf Frau R_____ ausgeübt worden. Vielmehr sei sie gebeten worden, ihre Entscheidung noch einmal gründlich zu überdenken. Dass dieser Brief gegebenenfalls hätte veröffentlicht werden sollen, sei ein normaler Vorgang gewesen. Im Übrigen stehe es einem Bürgermeister frei, zu Gemeinderatsbeschlüssen eine andere Auffassung zu vertreten. Zu Vorwurf Nr. 9: Dieser Vorwurf stehe im Zusammenhang mit der Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde in der Sitzung des Gemeinderates vom 14.10.2010. Damals sei § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung geändert worden, wonach die Besetzung der Ausschüsse und sonstiger Gremien nunmehr nach dem mathematischen Proporzverfahren nach Hare/Niemeyer erfolgen solle. Diese Satzungsänderung habe er mit Schreiben vom 18.10.2010 beanstandet. Der Beschluss sei rechtswidrig gewesen, da der Gemeinderat am Anfang der Legislaturperiode die Hauptsatzung einstimmig beschlossen gehabt habe. Zum anderen sei der Beschluss rechtswidrig gewesen, da die erforderliche Änderungssatzung nicht beschlossen worden sei. Angesichts der Regelungen in der Hauptsatzung sowie der Geschäftsordnung des Gemeinderats sei mehr als fraglich, ob das ausgeschiedene Fraktionsmitglied automatisch einen Sitz in den von der CDU besetzten Ausschüssen zusätzlich beanspruchen könne. Fraglich sei insbesondere, ob die Darlegungen im Schreiben der Kommunalaufsicht vom 21.02.2011 zutreffend seien, oder ob es auf die Stimmenzahl bei der Wahl zum Gemeinderat ankomme. Anzumerken sei, dass die VG nicht in der Lage gewesen sei, die von der Kommunalaufsicht vorgelegte Berechnung anzustellen. Vor diesem Hintergrund könne ihm kein Vorwurf gemacht werden. Zu Vorwurf Nr. 11: Er habe von einer unverzüglichen Ausfertigung der Nachtragshaushaltssatzung Abstand genommen, weil die VG nicht in der Lage gewesen sei, seine Fragen hierzu zu beantworten. Er habe sich schriftlich an die Kommunalaufsicht gewandt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er rechtliche Bedenken an dem Nachtragshaushalt habe. Die Streichung des Deckungskreises "Fahrzeughaltung" hätte die Handlungsunfähigkeit der Gemeinde und damit auch der Verwaltung bedeuten können, da die Fahrzeuge hätten instandgehalten werden müssen, um den anstehenden Winterdienst zu gewährleisten. Zu Vorwurf Nr. 14: Hier werde auf das gerichtliche Verfahren zwischen ihm und der Klägerin vor dem VG Weimar, Az. 3 K 1346/12 We, verwiesen. Es sei rechtlich unzulässig, eine Aufwandsentschädigung während der laufenden Legislaturperiode zu reduzieren. Ein potentieller, zukünftig ehrenamtlich Tätiger könne sich vor der Mandatsübernahme über die Höhe der Aufwandsentschädigung informieren und diesen Umstand in seine Erwägungen einbeziehen, ob er ein Mandat annehmen möchte oder nicht. Die vom Gemeinderat beschlossene Satzungsregelung stelle sich als eine unechte Rückwirkung dar, die mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar sei. Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates zu Beginn der Legislaturperiode sei am 01.07.2009 gewesen. Ab diesem Zeitpunkt habe er auf Grundlage der geltenden Hauptsatzung den geltenden Höchstbetrag der Aufwandsentschädigung erhalten. Insoweit habe er einen erheblichen Vertrauensschutz im Hinblick auf den Fortbestand der gesetzlichen Regelung erlangt. Im Übrigen hätten der Entscheidung des Gemeinderats allein politische Gründe zugrunde gelegen. Der Gemeinderat habe den tatsächlichen Aufwand, der mit dem Amt des Bürgermeisters verbunden sei, nicht ermittelt und ihn deshalb bei seiner Entscheidung auch nicht berücksichtigen können. Das Landratsamt habe mit Schreiben vom 28.10.2010 seine Beanstandung des Beschlusses zurückgewiesen. Hiergegen habe er vor dem VG Weimar Klage erhoben (Az.: 3 K 1431/10 We), die mit Urteil vom 11.07.2012 als unzulässig erachtet worden sei. Aufgrund der laufenden Gerichtsverfahren sei nicht ersichtlich gewesen, warum er die Beschlüsse hätte vollziehen und die Satzung ausfertigen müssen. In diesem Fall wäre Erledigung eingetreten. Zu Vorwurf Nr. 15: Er habe mit seinem Stimmverhalten Schaden von der Klägerin fernhalten wollen, der durch eine erhöhte Umlage dauerhaft entstehen würde. Das Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle des VG-Vorsitzenden sei von vornherein auf den Bauamtsleiter Herrn S_____ zugeschnitten gewesen. In diesem Sinne habe der Leiter der Kommunalaufsicht ausweislich des Protokolls der VG-Versammlung vom 31.01.2012 erklärt, dass die Gemeinschaftsversammlung nicht den am höchsten qualifizierten Bewerber zu bevorzugen habe. Aus dieser Antwort ergebe sich deutlich die Intention, dass die Gemeinschaftsversammlung mit dem Anforderungsprofil, dass nur geringste Anforderungen gestellt habe, in die Lage habe versetzt werden sollen, den politisch gewollten, aber nur gering qualifizierten Herrn S_____ als Bewerber zu wählen. Hierfür spreche auch der Beschluss des Gemeinderates vom 22.09.2011, wonach er und die weiteren Vertreter der Gemeinde beauftragt worden seien, sich für eine verwaltungsinterne Ausschreibung des neuen Vorsitzenden der VG ohne eine zusätzliche externe Personaleinstellung einzusetzen. Dieser Beschluss sei offensichtlich rechtswidrig gewesen, da er Art. 33 Abs. 2 GG missachtet habe. Zudem sei die Stelle des hauptamtlichen VG-Vorsitzenden grundsätzlich öffentlich auszuschreiben. Die Ausnahmeregelung des § 48 Abs. 3 Satz 7 ThürKO sei vorliegend nicht einschlägig gewesen. Er habe deshalb den Antrag gestellt, das Anforderungsprofil an den Bewerber heraufzusetzen, damit nicht die Besetzung der Stelle des VG-Vorsitzenden sowie eines zusätzlichen Beamten erforderlich werden würde. Zu Vorwurf Nr. 16: Er verweise hierzu auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Es sei Konsens gewesen, dass die Erlöse aus den Schrottsammlungen der _____ zugutekommen sollten. Es habe sich dabei nicht um Schrott der Gemeinde gehandelt. Es sei den Bürgern, die ihren Schrott abgestellt hätten, bekannt gewesen, dass die Erlöse an den Verein hätten fließen sollen, der diese Mittel wiederum für die Schlossinsel zweckgebunden habe einsetzen müssen. Die Bürger hätten nicht den Willen gehabt, den Schrott der Gemeinde zu übereignen. Die Gemeinde habe nur die Sammelstelle zur Verfügung gestellt. Der dort aufgestellte Container sei von dem Schrotthändler bereitgestellt worden. Die Kosten der Containerstellung sei von dem Erlös in Abzug gebracht worden. Diese Verfahrensweise sei allen in der Gemeinde bekannt gewesen und sei über Jahre unbeanstandet praktiziert worden. Zu Vorwurf Nr. 17: Er habe den Gemeindebediensteten nicht beauftragt, das Feuer zu entfachen. Der Baum- und Strauchschnitt habe sich außerhalb geschlossener Ortschaften in der Nähe des Sportplatzes befunden, auf dem üblicherweise die Traditionsfeuer stattfinden würden. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass sich unerlaubte Materialien in dem Baum- und Strauchschnitt befunden hätten. Es sei auch nicht seine Aufgabe, sich den Baum- und Strauchschnitt vorher anzuschauen. Dies sei vielmehr Aufgabe der Mitarbeiter der VG. Interessant sei, dass die Zeuginnen B_____ und T_____ festgestellt hätten, dass sich unter dem Baum- und Strauchschnitt auch Holz- und Baumaterial sowie andere Abfälle befunden hätten. Gleichwohl hätten die Zeuginnen es nicht für nötig befunden, von vorn herein den Gemeindebediensteten H_____ anzuweisen, von einer Verbrennung Abstand zu nehmen oder die nicht zulässigen Materialien zu entfernen. Es sei nicht seine Aufgabe gewesen, solche Anweisungen zu erteilen. Nach entsprechender Feststellung durch die Zeugen wären diese als Mitarbeiter der VG verpflichtet gewesen, die erforderlichen Anweisungen zu erteilen. Die Klägerin ließ zur Klageerwiderung des Beklagten mit Schreiben der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Sömmerda vom 11.12.2013 ausführlich Stellung nehmen. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Gleiches gilt auch für die Replik des Bevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 11.03.2014. Die unter den Nummern 5a, 8 und 18 vom Landrat zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemachten Tathandlungen wurden nicht in die Klageschrift aufgenommen. In der mündlichen Verhandlung vom 17. und 20.11.2014 hat sich der Beklagte zu den Vorwürfen eingelassen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Im Zuge der rechtlichen Erörterung hat die Klägerin die Vorwürfe 2, 3, 4, 10, 12, 13 und 19 auf Grundlage des § 24 Abs. 2 ThürDG aus dem Verfahren ausgeklammert. Dem Gericht liegt der Verwaltungsvorgang der Klägerin (4 Ordner) vor. Dieser ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gemacht worden. II. 1. Nach § 55 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ThürDG kann die Kammer - nur mit Zustimmung der Beteiligten - durch Beschluss entscheiden und unter anderem eine Disziplinarmaßnahme verhängen, wenn für das Dienstvergehen nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehaltes erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere wurden die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 20.11.2014 zu der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme angehört und über die aus dem Tenor ersichtliche Geldbuße unterrichtet. Sie haben der Entscheidungsart und der konkreten Disziplinarmaßnahme ausdrücklich zugestimmt. 2. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist insbesondere wirksam erhoben worden. In der Klageschrift ist das Dienstvergehen, das dem Beklagten vorgeworfen wird, hinreichend bestimmt dargelegt. Die Klageschrift entspricht den Anforderungen des § 50 Abs. 1 Satz 1 ThürDG. Danach hat die Klageschrift die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten und die für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu enthalten. Der Landrat war für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig. Nach § 41 Satz 2 ThürDG ist für ihre Erhebung die oberste Dienstbehörde zuständige Behörde. In Disziplinarverfahren gegen einen Bürgermeister nimmt nach § 80 Abs. 2 ThürDG die Rechtsaufsichtsbehörde, hier also gemäß § 118 Abs. 1 ThürKO das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde, deren Leiter der Landrat nach § 107 Abs. 1 ThürKO ist, u. a. die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahr (vgl. § 80 Abs. 2 ThürDG). 3. Das behördliche Disziplinarverfahren weist keine wesentlichen Mängel auf, die zu seiner Einstellung oder zu einer Fristsetzung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 ThürDG führen müssten. Mit Schreiben an den Beklagten vom 01.12.2011 wurde das Disziplinarverfahren ordnungsgemäß nach § 22 Abs. 1 ThürDG vom Landrat als Dienstvorgesetztem des Beklagten (§ 29 Abs. 3 ThürKO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 ThürDG) eingeleitet. In dem Vermerk sind die erhobenen Vorwürfe ausreichend klar bezeichnet. Zugleich belehrte er ihn nach § 26 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ThürDG, dass er Gelegenheit habe, sich zu den Vorwürfen schriftlich oder mündlich zu äußern und wies ihn darauf hin, dass er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen könne. Die Bestellung der Ermittlungsführerin teilte er ebenfalls mit. Mit Aktenvermerken vom 01.02.2012 und 17.07.2012 erweiterte der Landrat das Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 ThürDG ordnungsgemäß um zusammen sieben weitere Vorwürfe, die er im Einzelnen bezeichnete. Hiervon setzte er den Beklagten am 06.02.2012 und 25.07.2012 in Kenntnis und belehrte ihn auch insoweit über seine Rechte aus § 26 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ThürDG. Im Rahmen der Ermittlungen, insbesondere bei den Beweiserhebungen, wurden die Rechte des Beklagten nach § 30 Abs. 4 ThürDG auf Teilnahme bei der Vernehmung von Zeugen und über die Unterrichtung vom Ergebnis der Beweisaufnahme beachtet. Die Rechte des Beklagten nach § 36 ThürDG wurden ebenfalls beachtet. Am 28.09.2012 wurde seinem Bevollmächtigten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen übermittelt und ihm gemäß § 36 Satz 1 ThürDG Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche weitere Ermittlungen zu beantragen. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Ermittlungsführerin unter dem 25.10.2012 die Ermittlungen für abgeschlossen erklärte und sie damit zugleich den Antrag des Bevollmächtigten des Beklagten vom 12.10.2012, den Vorsitzenden der VG zu 10 Fragen als Zeugen zu vernehmen, ablehnte. Bei den Fragen handelte es sich um Rechtsfragen betreffend die Verteilung der Kompetenzen und Zuständigkeiten zwischen VG und Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde, die anhand des Gesetzes zu beantworten sind. Der Abschluss der Ermittlungen wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 26.10.2012 mitgeteilt. Zugleich räumte ihm die Ermittlungsführerin die Möglichkeit ein, sich abschließend zu äußern (§ 36 Satz 6 ThürDG), was der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 27.11.2012 wahrnahm. Das Disziplinarverfahren leidet auch sonst an keinem für die disziplinarrechtliche Beurteilung maßgeblichen Fehler, der einer Sachentscheidung entgegensteht. Solche Fehler wurden vom Beklagten auch nicht gerügt. 4. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Beklagte schuldhaft mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat, die - nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens - ein schwerwiegendes, einheitlich zu beurteilendes Dienstvergehen darstellen. 4.1. Im Einzelnen hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen: Zu Vorwurf 1 der Klageschrift: Der Beklagte hat vorsätzlich gegen seine Dienstpflicht zu rechtmäßigem Verhalten und damit gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, weil er die Firma I_____ GmbH beauftragt hat, den gemeindeeigenen Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen "SÖM-_____" zu reparieren, ohne hierzu durch einen Gemeinderatsbeschluss ermächtigt worden zu sein. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen (Kostenvoranschlag; Kostenrechnungen und Gemeinderatsbeschlüsse) sowie der insoweit geständigen Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Ein vorheriger Gemeinderatsbeschluss war auch notwendig, weil nach § 6 Abs. 2 der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Hauptsatzung der Klägerin vom 09.09.2009 dem Beklagten, was er als langjähriger Bürgermeister wusste, nur Auftragsvergaben bis 5.000,- Euro zur selbständigen Erledigung übertragen worden waren. Mit dieser Auftragsvergabe hat er allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zugleich gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen, weil er zuvor keinen Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses über die Inanspruchnahme der Deckungsreserve herbeigeführt hat. Dabei ist aus Sicht des Gerichts bereits fraglich, ob im vorliegenden Fall zwingend die Deckungsreserve in Anspruch genommen werden musste. Zwar war mit Auslösung des Reparaturauftrages über annährend 8.000,- Euro der Haushaltsansatz der Kostenstelle 7710.5500 (Fahrzeughaltung, Betriebshof), der sich nach der Haushaltssatzung der Klägerin für das Jahr 2010 auf 5.000,- Euro belief, um 2.922,14 Euro überschritten. Allerdings ist nach Auffassung des Gerichts schon nicht eindeutig geregelt, dass der überschießende Betrag nicht durch Inanspruchnahme des Deckungskreises 4 (Fahrzeughaltung) hätte bezahlt werden können. Dieser Deckungskreis belief sich für das Jahr 2010 auf 16.550,- Euro und war zum maßgeblichen Zeitpunkt erst in Höhe von 5.379,- Euro ausgeschöpft. § 18 Abs. 1 Satz 1 ThürGemHV bestimmt hierzu, dass Ausgaben im Verwaltungshaushalt, die zu einem Budget gehören, gegenseitig deckungsfähig sind. Lediglich in der Verwaltungsvorschrift zu dieser Rechtsnorm ist unter Nr. 1 Satz 3 geregelt, dass von der Deckungsfähigkeit nur Gebrauch gemacht werden dürfe, wenn und soweit bei dem deckungspflichtigen Ansatz eine Ersparnis eintrete. Zwar ist der Beklagte als Bürgermeister verpflichtet Verwaltungsvorschriften zu beachten, jedoch hat die Klägerin schon nicht belegt, dass im Deckungskreis nicht mit Ersparnissen zu rechnen war. Sie hat lediglich in der Klageschrift behauptet, der Beklagte habe bei der Auftragserteilung nicht mit solchen Einsparungen im Deckungskreis rechnen können. Jedenfalls aber ist nicht davon auszugehen, dass der Beklagte die Verwaltungsvorschrift zur Thüringer Gemeindehaushaltsordnung kannte. Insoweit käme allenfalls ein fahrlässiger Verstoß gegen diese Regelung in Betracht, der jedoch nicht angeschuldigt ist. Hinzukommt, dass, wenn die Auffassung der Klägerin zutreffend und die Inanspruchnahme des Deckungskreises 4 nicht zulässig gewesen sein sollte, zwar die Deckungsreserve hätte in Anspruch genommen werden müssen. Hierfür wäre, was die Klägerin zutreffend festgestellt hat, gemäß Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 11 ThürGemHV in Verbindung mit § 19 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Klägerin ein Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses notwendig gewesen. Ein solcher Beschluss lag jedoch vor. Der Ausschuss hatte in seiner Sitzung vom 08.04.2010 der Durchführung der Motorreparatur über 8.000,- Euro ausdrücklich zugestimmt. Weder aus § 11 ThürGemHV noch aus der Verwaltungsvorschrift hierzu ergibt sich, dass das zuständige Organ ausdrücklich beschließen muss, dass für den jeweiligen Auftrag die Deckungsreserve in Anspruch genommen werden darf. § 11 ThürGemHV bestimmt nur, dass Mittel als Deckungsreserve im Verwaltungshaushalt veranschlagt werden können. Die Verwaltungsvorschrift gibt hierzu nur die maximale Höhe (Nr. 1) vor, trifft Regelungen zu der Handhabung (Nr. 2) und zur Zuständigkeit für die Inanspruchnahme (Nr. 3). Im Rahmen der Zumessung ist zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er einen Beschluss des - insoweit unzuständigen - Finanz- und Hauptausschuss vor der Auftragsvergabe herbeigeführt hat, er also nicht gänzlich eigenmächtig gehandelt hat. Im Übrigen war bei der Sitzung des Ausschusses ein Vertreter der VG anwesend. Dieser hätte im Verlauf oder im Anschluss dem Beklagten darauf hinweisen können bzw. als zuständige Behörde der Klägerin müssen, dass er einen Gemeinderatsbeschluss benötigt. Zu Vorwurf 5b der Klageschrift: Der Beklagte hat ebenfalls vorsätzlich gegen seine Dienstpflicht zu rechtmäßigem Verhalten verstoßen, weil er acht Beschlussvorlagen, die acht Gemeinderatsmitglieder mit Schreiben vom 17.08.2010 zu Beschluss-Nrn. xx1-2010 bis xx8-2010 gestellt hatten, zunächst nicht auf die Tagesordnung der von ihm auf den 02.09.2010 anberaumten Gemeinderatssitzung setzte. Erst nach Aufforderung der Rechtsaufsichtsbehörde im Schreiben vom 27.08.2010 hat er noch am selben Tag die Anträge zu Nr. xx1-2010 bis xx7-2010 unter den Beschlussvorlage-Nrn. 74/2010 bis 76/2010 in die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung aufgenommen. Den Beschlussantrag zu Nr. xx8-2010 hat er hingegen erst nach abermaliger schriftlicher Aufforderung der Rechtsaufsichtsbehörde vom 30.08.2010 mit dem an die Gemeinderatsmitglieder gerichteten Schreiben vom 31.08.2010 unter der Beschlussvorlage 81/2010 in die Tagesordnung einbezogen, allerdings um einen von ihm selbst verfassten Alternativvorschlag erweitert. Der Beklagte war nach § 4 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Klägerin verpflichtet gewesen, die Anträge auf die Tagesordnung zu setzen. Das in der Geschäftsordnung vorgeschriebene Quorum von einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder war erreicht. Auch hätte er die dort geregelte Frist von 14 Tagen einhalten können. Spätestens am 19.08.2010 lagen ihm die Anträge vor, so dass er die Ladung rechtzeitig zum 02.09.2010 hätte vornehmen können. Seine Einlassung im behördlichem Disziplinarverfahren, er habe die Beschlussanträge erst am 23.08.2010 erhalten, trifft ausweislich seiner schriftlichen Aufforderung an die Mitarbeiter der VG vom 19.08.2010, in der er diese dazu aufforderte, die Gemeinderäte über die Anträge zu informieren, nicht zu. Die Aufnahme aller Beschlussanträge in die Tagesordnung der für den 02.09.2010 einberufenen Gemeinderatssitzung war auch unter Wahrung der Ladungsfrist des § 35 Abs. 2 Satz 2 ThürKO von vier vollen Kalendertagen möglich. Der Beklagte hat vorsätzlich davon abgesehen, die Anträge auf die Tagesordnung zu setzen. Seine Einlassung, er habe dies unterlassen, weil er die Tagesordnung nur im Benehmen mit Hauptausschuss und Beigeordneten habe erstellen dürfen, ist als Schutzbehauptung zu werten. Zunächst gilt, dass bei der Gestaltung der Tagesordnung der Hauptausschuss und der Beigeordnete keine verbindlichen Mitwirkungsrechte im Sinne eines Einvernehmens haben. Jedenfalls wird hier die Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 ThürKO von § 35 Abs. 4 Satz 2 ThürKO verdrängt, wonach zwingend eine Angelegenheit in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen ist, wenn es ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder schriftlich beantragt hat. Der Beklagte hat sein vorsätzliches Handeln in der mündlichen Verhandlung auch insoweit sinngemäß eingeräumt, indem er bestätigte, dass die Nichtaufnahme der Anträge im Rahmen der politischen Auseinandersetzung mit dem Gemeinderat erfolgt sei. Zu Vorwurf 6 der Klageschrift: Der Beklagte hat erneut vorsätzlich gegen seine Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten verstoßen, indem er die Gemeinderatssitzung am 02.09.2010 abbrach. Ein gesetzlicher oder in der Geschäftsordnung der Klägerin geregelter Grund, der den Abbruch gerechtfertigt hätte, lag nicht vor. Zudem hat er, nachdem das Gemeinderatsmitglied G_____ die Schließung der Sitzung beantragt hatte, hierüber nicht abstimmen lassen. Hierzu war er gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Klägerin verpflichtet. Letztlich hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass sein Verhalten falsch gewesen sei. Hintergrund war auch hier die politische Auseinandersetzung mit der neuen Mehrheit im Gemeinderat. Zu Vorwurf 9 der Klageschrift: Der Beklagte hat auch vorsätzlich gegen seine Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten verstoßen, weil er die gesetzlichen Konsequenzen aus dem Ausscheiden des Gemeinderatsmitglieds G_____ aus der Fraktion der FWG Sch... über einen Zeitraum von über vier Monaten nicht beachtet und damit § 27 Abs. 3 Satz 1 ThürKO missachtet hat. Danach sind Änderungen der Stärkeverhältnisse von Fraktionen, Parteien, Wählergruppen und Zusammenschlüssen, die während der Amtszeit im Gemeinderat eintreten, bei der Besetzung von Ausschüssen auszugleichen. Über den Fraktionswechsel des Herrn G_____ ist der Beklagte mit dessen Schreiben vom 16.11.2010 informiert worden. Gleichwohl hat er erst für die Gemeinderatssitzung am 24.03.2011 die Neubesetzung der Ausschüsse in die Tagesordnung aufgenommen. In der Zwischenzeit hat der Beklagte eine Vielzahl von Schreiben von Gemeinderatsmitgliedern, Fraktionen und der Rechtsaufsicht erhalten, indem er darauf hingewiesen wurde, dass die Ausschusssitze neu zu berechnen seien. Hier sind die Schreiben der CDU-Gemeinderatsmitglieder vom 16.11.2010, der Gemeinderatsmitglieder der FWG Dielsdorf vom 13.12.2010 sowie das Schreiben des Gemeinderatsmitglieds K_____ vom 18.02.2011 zu nennen. In allen Schreiben wurde der Beklagte unter Hinweis auf die einschlägige Regelung der Thüringer Kommunalordnung aufgefordert, die Neuverteilung der Ausschusssitze berechnen zu lassen, damit auf dieser Grundlage, soweit erforderlich, die Ausschüsse neu hätten besetzt werden können. Bereits mit Schreiben vom 30.10.2010 hatte auch die Rechtsaufsichtsbehörde den Beamten aufgefordert, in der nächsten Gemeinderatssitzung die Ausschusssitze neu berechnen zu lassen. Dem ist er jedoch nicht nachgekommen, wie die Tagesordnung der nächsten, für den 27.01.2011 einberufenen Gemeinderatssitzung zeigt und wie er im Übrigen schon mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 09.12.2010 an die Rechtsaufsichtsbehörde ankündigen ließ. Er hat vorsätzlich gehandelt. Er hat die Neuberechnung mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 09.12.2010 mit der Begründung abgelehnt, dass, wenn ein Gemeinderatsmitglied aus der entsendenden Fraktion ausscheide, es gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 ThürKO auch seinen Sitz im Ausschuss verliere. In einem weiteren Schreiben seines Bevollmächtigten vom 07.03.2011 im Rahmen des Disziplinarverfahrens an die Rechtsaufsichtsbehörde hat er darauf hinweisen lassen, dass Herr G_____ über die Liste der Freien Wähler Gemeinderatsmitglied geworden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sich die Ausschusssitze ändern sollten, da in diesem Fall die Liste zu berücksichtigen wäre. Diese vom Beklagten geäußerten Rechtsauffassungen sind angesichts des eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 ThürKO falsch. Wie insbesondere das Schreiben vom 07.03.2011 verdeutlicht, ging es dem Beklagten nicht um die rechtmäßige Handhabung des § 27 Abs. 3 Satz 1 ThürKO, sondern um politische Interessen bzw. Machtverhältnisse. Den gesetzgeberischen Auftrag, nach einem Fraktionswechsel die Ausschüsse entsprechend der nunmehrigen Fraktionsstärken neu berechnen zu lassen, wollte er allein verhindern, um "seine" Fraktion nicht zu schwächen. Zu Vorwurf 11 der Klageschrift: Der Beklagte hat wiederum vorsätzlich gegen seine Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten verstoßen, weil er die bereits am 14.10.2010 zu den Beschluss-Nrn. 98 und 99/2010 verabschiedeten Gemeinderatsbeschlüsse über den Nachtragshaushalt der Gemeinde erst am 19.11.2010 durch Ausfertigung vollzogen hat. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 ThürKO ist der Beklagte in seinem Amt als Bürgermeister verpflichtet, die Beschlüsse des Gemeinderats zu vollziehen. Zwar bestimmt die Vorschrift keinen Zeitraum, innerhalb dessen ein Vollzug zu erfolgen habe. Dies muss aber grundsätzlich unverzüglich sein (vgl. Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, Loseblatt-Kommentar, Stand Mai 2014, Anm. 3 zu § 29). Daran gemessen ist die erst am 19.11.2010 erfolgte Beschlussausfertigung nicht unverzüglich. Gründe, die eine Verzögerung hätten rechtfertigen können, lagen nicht vor. Soweit sich der Beklagte dahingehend eingelassen hat, er habe hinsichtlich der Beschlüsse des Gemeinderates Beratungsbedarf gehabt, den die VG nicht habe decken können, weshalb er sich an die Rechtsaufsichtsbehörde hätte wenden müssen, rechtfertigt dies sein Unterlassen nicht. Zum einen hätte er bereits im Vorfeld der Gemeinderatssitzung die zur Beschlussfassung anstehende Nachtragshaushaltssatzung mit Finanzplan hinterfragen bzw. vorab überprüfen lassen können, um schon auf diesem Wege etwaige Zweifel zu klären und die Beschlüsse in der Folge gegebenenfalls beanstanden zu können. Selbst wenn die VG, wie er vorgetragen hat, seine Fragen nicht ausreichend habe beantworten können, muss er sich zum anderen entgegenhalten lassen, dass er mit seinen rechtlichen Bedenken erst am 16.11.2010 und damit nach Ablauf der einmonatigen Beanstandungsfrist an die Rechtsaufsichtsbehörde herangetreten ist. Hätte er hingegen die Beschlüsse für rechtswidrig eingeschätzt, hätte er ihre Vollziehung aussetzen und sie in der nächsten Sitzung gegenüber dem Gemeinderat beanstanden müssen, was er unterlassen hat. Er hat vorsätzlich gehandelt. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Bürgermeister hat er gewusst, dass er Satzungsbeschlüsse von Gemeinderat und Ausschüssen unverzüglich - im vorliegenden Fall durch Ausfertigung - umsetzen muss. Zu Vorwurf 14 der Klageschrift: Der Beklagte hat vorsätzlich gegen seine Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten verstoßen, weil er die Beschlüsse des Gemeinderats vom 24.02. und 24.03.2011 sowie die in diesen Beschlüssen beschlossenen Änderung der Hauptsatzung nicht ausgeführt und damit wiederum seiner Verpflichtung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 ThürKO, Beschlüsse des Gemeinderates zu vollziehen, nicht unverzüglich nachgekommen ist. Damit hat er zugleich vorsätzlich die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Klägerin verletzt. Der Beklagte war jedenfalls ab dem 20.11.2011 verpflichtet die Gemeinderatsbeschlüsse zu vollziehen. Der Gemeinderat der Klägerin hatte in seiner Sitzung am 24.02.2011 unter Beschluss-Nr. 19/2011 eine Änderung des § 10 Abs. 5 der Hauptsatzung beschlossen. Danach sollte der ehrenamtliche Bürgermeister anstelle des Höchstsatzes der möglichen monatlichen Aufwandsentschädigung nur noch 50 % des Höchstsatzes erhalten. Der Beklagte hat diesen Beschluss auf Grundlage des § 44 ThürKO beanstandet. Der Gemeinderat hat daraufhin in seiner Sitzung vom 24.03.2011 unter Beschluss-Nr. 28/2011 seinen Beschluss vom 24.02.2011 bestätigt. Der Beklagte hat in der Folge mit am 06.05.2011 bei der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Sömmerda eingegangenem Schreiben die Beschlüsse beanstandet (§ 44 Satz 2 ThürKO). Diese Beanstandung ist mit Bescheid des Landratsamtes Sömmerda als untere staatliche Verwaltungsbehörde vom 17.10.2011 zurückgewiesen worden. Obwohl dieser Bescheid mit Ablauf des 19.11.2011 bestandskräftig geworden ist, hat der Beklagte die Beschlüsse vom 24.02. und 24.03.2011 sowie die darin beschlossene Satzungsänderung erst am 21.02.2012 bzw. am 16.03.2012 ausgefertigt. Die Satzungsänderung trat deshalb erst zum 01.04.2012 in Kraft, nachdem sie in Nr. 3 des Amtsblatts der VG vom 22.03.2012 veröffentlicht wurde. Die Klägerin war deshalb bis zum Stichtag 01.04.2012 dazu verpflichtet, auf der Grundlage der bis dahin noch immer geltenden Satzungsbestimmung die höhere Aufwandsentschädigung zu entrichten. Hätte sich der Beamte hingegen pflichtgemäß verhalten, indem er Beschluss und Satzung zeitnah ausgefertigt hätte, hätte er diese finanziellen Nachteile für die Gemeinde vermeiden können. Er hat vorsätzlich gegen seine Verpflichtung zur Ausfertigung der Satzung verstoßen und damit auch gegen seine Pflicht, die Vermögensinteressen der Gemeinde zu achten und zu schützen, um sie vor finanziellem Schaden zu bewahren. Es ging ihm ersichtlich darum, die volle Aufwandsentschädigung länger zu erhalten, da er davon ausging, dass die Satzungsänderung rechtswidrig ist. Jedenfalls im Rahmen der Zumessung ist hier zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Satzungsänderung, die seitens des Gemeinderates auf Beschränkung seiner Aufwandsentschädigung abzielte, begründet waren. Wie das VG Weimar mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 17.09.2014 (Az.: 3 K 1346/12 We) festgestellt hat, war die Satzungsänderung ermessensfehlerhaft zustande gekommen. Der Gemeinderat wurde verpflichtet, die Aufwandsentschädigung wieder höher festzusetzen. Zu Vorwurf 15 der Klageschrift: Ein vorsätzlicher Verstoß gegen seine Verpflichtung zu rechtmäßigem Verhalten liegt auch darin, dass er in der Verbandsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft "An der Marke" gegen eine Ausschreibung der Stelle des VG-Vorsitzenden stimmte, obwohl der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 22.09.2011 beschlossen hatte, dass er sich für eine Ausschreibung der Stelle einsetzen sollte. Der Gemeinderat hat unter Beschluss- Nr. 123/2011 Folgendes beschlossen: "Der Bürgermeister und die weiteren Vertreter der Gemeinde werden beauftragt, dass sie sich in der Gemeinschaftsversammlung für eine Ausschreibung im Thüringer Staatsanzeiger … einsetzen." Damit hatte der Gemeinderat eine ausdrückliche Weisung an seine Verbandsräte ausgesprochen, dass sie sich für eine Ausschreibung der Stelle des Gemeinschaftsvorsitzenden der VG einzusetzen hatten. Zwar hat der Beklagte diesen Beschluss des Gemeinderats in dessen nächster Sitzung am 13.10.2011 beanstandet. Der Gemeinderat ist jedoch bei seiner Entscheidung geblieben und hat unter der Beschluss-Nr. 136/2011 seine Entscheidung aufrechterhalten. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 26.10.2011 hat die Kommunalaufsichtsbehörde festgestellt, dass der Beschluss des Gemeinderats rechtmäßig ist und den Beklagten angewiesen, diesen zu vollziehen. Dieser Aufforderung ist er aber nicht nachgekommen. Stattdessen hatte sich der Beklagte in der Gemeinschaftsversammlung am 31.01.2012 erneut über den Beschluss hinweggesetzt, indem er nicht dafür gestimmt hat, die Stelle eines VG-Vorsitzenden auszuschreiben. Mit diesem Abstimmungsverhalten hat er eine für ihn verbindliche Weisung missachtet. Nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 5 ThürKGG können Verbandsmitglieder (hier: die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft) ihren Verbandsräten Anweisungen erteilen, wie sie in der Verbandsversammlung abzustimmen haben. Insoweit haben die Verbandsräte kein freies Mandat. Der Beklagte hat sich vorsätzlich über die verbindliche Weisung des Gemeinderats hinweggesetzt. Spätestens mit der rechtsaufsichtsbehördlichen Entscheidung vom 26.10.2011, in der die Rechtmäßigkeit des Gemeinderatsbeschlusses vom 22.09.2011 festgestellt wurde, wusste er, dass er diesen Beschluss vollziehen muss. Hierzu hat ihn nicht zuletzt die Kommunalaufsichtsbehörde in ihrem Bescheid ausdrücklich aufgefordert. Im Rahmen der Zumessung ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er mit seinem Abstimmungsverhalten Folgekosten für die Verwaltungsgemeinschaft und damit auch für die Klägerin vermeiden wollte. Seine Einlassung, es sei ihm auch darum gegangen, die Ausschreibung der Stelle zu verhindern, weil das Anforderungsprofil auf einen bestimmten Bewerber zugeschnitten gewesen sei, der aber nicht die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst gehabt habe, so dass ein zusätzlicher Beamter hätte eingestellt werden müssen, ist jedenfalls nachvollziehbar. Gleichwohl ging es dem Beklagten aber auch darum, sein politisches Ziel eines Zusammenschlusses der Verwaltungsgemeinschaften "Gramme-Aue" und "An der Marke" weiterzuverfolgen, obwohl der Gemeinderat der Klägerin sich dagegen ausgesprochen hatte. Zu Vorwurf 16 der Klageschrift: Der Beklagte hat in insgesamt fünf Fällen gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen, weil er Gelderlöse, die der Klägerin aus Schrottlieferungen an die in E_____ ansässige Firma S_____-GmbH zugestanden hätten, dem Heimat- und Kirmesverein Sch... e. V. hat zukommen lassen. Nach der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sowie den vorliegenden Unterlagen ist folgendes festzustellen: Auf Initiative des Beklagten wurde auf dem Gelände des Bauhofs der Klägerin Schrott gesammelt. Es wurde zu diesem Zweck von der Firma _____ ein Container zur Verfügung gestellt, den die Einwohner der Klägerin mit Schrott befüllen konnten. War der Container gefüllt, wurde er mit dem gemeindeeigenen LKW zur Firma _____ zur Entleerung gefahren. Für die Erlöse aus diesen Sammlungen wurde im Haushalt der Klägerin ein Haushaltstitel geschaffen. Nach Gründung des Heimat- und Kirmesvereines, der sich die Rekonstruktion der Schlossinsel zum Ziel gesetzt hatte, beschloss u. a. der Beklagte, dass die Erlöse nunmehr dem Verein zu Gute kommen sollten. Deshalb wurden die Erlöse der fünf angeschuldigten Schrottablieferungen an die Firma _____ vom 04.05.2010 über 127,10 Euro, vom 24.06.2010 über 115,- Euro, vom 12.01.2011 über 194,40 Euro, vom 15.04.2011 über 163,20 Euro sowie am 11.07.2011 über 207,40 Euro (in der Kassenabrechnung vom 04.08.2011 ist hier fehlerhaft der 04.08.2011 als Lieferdatum angegeben) dem Verein übergeben, wo sie ordnungsgemäß im Kassenbuch als Spenden "Schrott" verzeichnet wurden. Die Einlassung des Beklagten, die Erlöse der Schrottsammlungen hätten dem Verein zugestanden, weil dies vom Gemeinderat so gewollt gewesen und dies auch im Amtsblatt der Gemeinde veröffentlicht worden sei, trifft nicht zu. Einen förmlichen Beschluss des Gemeinderates hierzu gibt es nicht. Allerdings wussten viele Bürger der Gemeinde als auch Gemeinderatsmitglieder, dass die Erlöse der Sammlungen für die Schlossinsel verwendet werden sollten. Dies ist etwa durch die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Exemplare der Zeitschrift "Heimatglöckchen" belegt, worin die Schrotterlöse zu Gunsten des Vereins angegeben waren. Rechtlich standen die Erlöse jedoch der Klägerin zu. Diese hat den Container auf seinem Bauhof aufgestellt und den gesammelten Schrott der Firma _____ überlassen. Die Firma hat deshalb den Kaufvertrag mit der Klägerin geschlossen, auch wenn auf den Kassenabrechnungen der Firma _____ vom 04.05.2010 und 24.06.2010 der Gemeindemitarbeiter H_____ als Empfänger genannt ist. Dieser hat lediglich für die Gemeinde den Schrott übergeben und die Gelder in Empfang genommen. Dies machte er im Rahmen seiner Tätigkeit als Gemeindearbeiter. Auch der Erlös der Schrottablieferung vom 11.07.2010 stand der Klägerin zu, obwohl hier als Empfänger des Geldes Frau _____ B_____ vom Heimat- und Kirmesverein auf der Kassenabrechnung der Firma _____ vermerkt ist. Dies folgt aus dem auf die Gemeinde ausgestellte Wiegeschein vom 11.07.2011, der, wie der Mitarbeiter der Firma _____ L_____ im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens als Zeuge ausgesagt hat, die Grundlage für die Abrechnung vom 04.08.2011 gebildet hatte. Dass die darin festgehaltene Schrottmenge von 1.200 kg nicht mit jenen 1.220 kg in der Abrechnung übereinstimmt, steht dieser Schlussfolgerung ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass auf der Abrechnung vom 04.08.2011 als Lieferzeitpunkt ebenfalls der 04.08.2011 vermerkt ist. Herr L_____ hat hierzu erklärt, dass die unterschiedlichen Mengenangaben auf einen Tippfehler zurückzuführen seien, der ihm unterlaufen sei. Die falsche Angabe des Lieferdatums basiert darauf, dass der Zeuge vergessen hatte, in der Abrechnung vom 04.08.2011 das richtige Lieferdatum 11.07.2011 manuell einzutragen. Den Rechnungsbetrag hat die Firma _____ auch hier dem Zeugen H_____ ausbezahlt und nicht etwa der Vereinsvorsitzenden B_____. Der Beklagte hat zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Er hat gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen, dass diese Gelder der Gemeinde zugestanden haben, weil diese Eigentümerin des verkauften Schrotts gewesen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass er die bisherige Praxis, dass die Schrotterlöse im Haushalt der Klägerin aufgingen, kannte und er - nach Gründung des Heimat- und Kirmesvereins - erreichen wollte, dass diese Gelder über den Verein der Rekonstruktion der Schlossinsel dienen sollten, weil sie ansonsten im gemeindlichen Haushalt "untergegangen" wären. Ebenso wusste er, dass die Gemeinde ihr Vermögen nicht verschenken darf und deshalb der Gemeinderat einen rechtswidrigen Beschluss, der diese Schenkungen gutheißen würde, weder hätte fassen dürfen, noch einen solchen tatsächlich gefasst hat. In Kenntnis dessen hat der Beklagte den Zeugen H_____ veranlasst, die Erlöse aus den Schrottlieferungen an der Gemeinde vorbei an ihn auszuhändigen oder direkt dem Verein zu übergeben. Im Rahmen der Zumessung ist jedoch hier jedoch zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er den Schrott sowie die damit erzielten Erlöse für den Heimat- und Kirmesverein sammeln wollte. Allein, weil formal der Schrott noch von der Gemeinde an die Firma _____ geliefert wurde, war sie Vertragspartnerin und ihr standen die Erlöse zu. Zu berücksichtigen ist ebenso, dass der Beklagte keine eigene Zueignungsabsicht hatte, sondern er die Gelder für einen gemeindlichen Zweck sichern wollte. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass er aus der Übergabe der Gelder an den Verein kein Geheimnis gemacht hat, sondern im Verein und damit in der Gemeinde bekannt war, woher das Geld kam. Zu Vorwurf 17 der Klageschrift: Der Beklagte hat gegen seine Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten verstoßen, weil er am 18.10.2011 das Abbrennen von Baum- und Strauchschnitt veranlasst hat, ohne zuvor dafür Sorge tragen zu lassen, dass nicht nur trockener Baum- und Strauchschnitt verbrannt wurde, sondern auch frischer Strauchschnitt, Holz, Baumaterialien wie Balkenreste und Dachlatten, Betonpfeiler, Eisen, Rasenschnitt in Kunststoffsäcken sowie häusliche Abfälle, darunter Reste von Fenstern und Schaumstoff. Ebenso hat er es unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Stapel vor Entfachen des Brandes umgelagert wird, um zu vermeiden, dass Kleintiere, die darunter Schutz gesucht haben mochten, mit verbrannt werden. Schließlich hat er nicht dafür Sorge getragen, dass die Verbrennungsstelle so lange beaufsichtigt wurde, bis Flammen und Glut erloschen waren. Obwohl der Brandherd noch mindestens eine Woche lang mit teilweise deutlicher Rauchentwicklung weiter geschwelt hatte, wurde er nur am ersten Tag von 07:00 bis 16:00 Uhr beaufsichtigt. Diese Feststellungen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Damit hat er die Anforderungen an das Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt, die der Landrat in seiner Allgemeinverfügung vom 06.09.2010 (Amtsblatt des Landkreises Sömmerda vom 15.09.2010), die er kannte, vorsätzlich missachtet. Hingegen liegt keine Pflichtverletzung - wie angeschuldigt - darin, dass er vor Entfachen des Feuers die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde hierüber nicht informiert sowie für das Bereithalten von Löschwasser gesorgt hat. Entsprechende rechtliche Verpflichtungen sind nicht zu erkennen. Zu Vorwurf 7 der Klageschrift: Vom Vorwurf, er habe mit der Unterzeichnung des Schreibens an Frau R_____ gegen das beamtenrechtliche Mäßigungsgebot des § 33 Abs. 2 BeamtStG verstoßen, das er als Beamter bei Meinungsäußerungen wahren müsse, war der Beklagte aus rechtlichen Gründen freizustellen. Durch das Unterschreiben des Briefes hat er nicht gegen diese Pflicht verstoßen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt grundsätzlich, dass sich der Beamte einer politischen Betätigung im Dienst regelmäßig zu enthalten hat. Im außerdienstlichen Bereich hängt das erforderliche Maß der Mäßigung und Zurückhaltung davon ab, ob und inwieweit die politische Betätigung einen Bezug zur dienstlichen Stellung und zu den dienstlichen Aufgaben aufweist. Jedenfalls muss der Beamte auch außerhalb des Dienstes darauf bedacht sein, eine klare Trennung zwischen dem Amt und der Teilnahme am politischen Meinungskampf einzuhalten. Einschränkungen ergeben sich insbesondere für den Stil der politischen Betätigung und die Wortwahl politischer Meinungsäußerungen (BVerwG, B. v. 16.07.2012 - 2 B 16/12 -, juris, Rdnr. 11 m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts). Hier ist zunächst festzustellen, dass der Beklagte den Brief an Frau R_____ nicht in dienstlicher Eigenschaft, sondern - zusammen mit 40 weiteren Personen - als Privatmann unterschrieben hat. Liegt somit ein außerdienstliches Verhalten vor, ist jedoch nicht zu übersehen, dass ein unmittelbarer Bezug zur dienstlichen Tätigkeit des Beklagten vorlag. Der Gemeinderat hatte am 16.09.2010 beschlossen, das Gebäude, in dem sich der sogenannte "Rentnertreff" befand, an Frau R_____, eine Musikerin, zu vermieten. Als Bürgermeister der Klägerin war er verpflichtet, diesen Beschluss zu vollziehen, also den Abschluss des Mietvertrages vorzubereiten und ihn zu unterschreiben. Mit dem Brief sollte jedoch die Adressatin bewegt werden, von der Anmietung des Gebäudes Abstand zu nehmen. Gleichwohl liegt darin noch kein pflichtwidriges Verhalten. Zum einen, weil der Beklagte bei seiner Unterschriftsleistung auf sein Amt als Bürgermeister der Klägerin nicht hinwies, er also formal die Trennung zwischen Amt und Meinungsäußerung beachtete. Es ist schon nicht bekannt, ob die Adressatin des Schreibens ihn anhand seiner Unterschriftsleistung überhaupt als Bürgermeister identifiziert hat. Zum anderen, weil er im Hinblick auf sein Amt als Bürgermeister und damit als Wahlbeamter berechtigt ist, seine Meinungen in Gemeindeangelegenheiten auch nach außen zu tragen. Als Wahlbeamter ist der Beklagte auf eine Wiederwahl durch die Wahlberechtigten der Gemeinde angewiesen. Um wiedergewählt zu werden, muss und darf er seine Auffassung zu gemeindlichen Angelegenheiten nach außen tragen. Insoweit ist er seinen Wählern verpflichtet. Er darf auch in der Öffentlichkeit äußern, wenn er mit Entscheidungen des Gemeinderates nicht einverstanden ist. In Anbetracht dessen hat er mit dem Unterschreiben des Appells an Frau R_____, von einer Anmietung des "Rentnertreffs" Abstand zu nehmen, entgegen der Auffassung der Klägerin noch nicht erkennen lassen, er werde den Beschluss des Gemeinderates nicht vollziehen oder nur die Interessen einer Gruppe vertreten. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass mit dem Schreiben auf Frau R_____ moralischer Druck ausgeübt werden sollte und wurde. Insbesondere der Hinweis, dass der Brief, sollte es keine positive Antwort geben, veröffentlicht werden würde, war - wie beabsichtigt - geeignet, diesen Druck noch zu erhöhen. Allerdings hätte die Veröffentlichung des Briefes Frau R_____ nicht über Gebühr beeinträchtigen können. Ihr Wunsch, das Gebäude anzumieten, war allgemein bekannt und in der Gemeinderatssitzung behandelt worden. 5. Das damit festgestellte Dienstvergehen wiegt schwer. Es verlangt die Verhängung einer Geldbuße im obersten Bereich des rechtlich zulässigen. Hingegen ist die Entfernung aus dem Dienst noch nicht verwirkt. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens und dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung, dabei ist das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 ThürDG).Eine Entfernung aus dem Dienst, bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts setzt nach § 11 Abs. 2 ThürDG voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Ausgangspunkt für die Zumessung der Disziplinarmaßnahme ist somit zunächst die Schwere des Dienstvergehens. Diese beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen, wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, darüber hinaus nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U. v. 14.11.2007 - 1 D 6/06 -, ZBR 2008, 200 m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). Setzt sich das Dienstvergehen - wie hier - aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, U. v. 08.09.2004, 1 D 18/03 -, ZBR 2005, 91). Dies sind vorliegend die unter Vorwurf 16 festgestellten fünf Verstöße gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung wegen der Weitergabe der Erlöse aus den Schrottsammlungen an den Heimat- und Kirmesverein. Hier hat der Beklagte im Ergebnis auf ihm dienstlich anvertraute Gelder zugegriffen, denn - wie oben ausgeführt - standen die Erlöse formal der Gemeinde zu, da diese die Schrottsammlungen durchgeführt und Vertragspartnerin der Firma _____ war. Deshalb sind diese Pflichtverletzungen dem Grunde nach als sogenanntes Zugriffsdelikt einzuordnen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Disziplinargerichte zerstört ein Beamter, der amtlich anvertrautes Gut oder Geld zu eigennützigen Zwecken verwendet, regelmäßig das Vertrauensverhältnis, das für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes unerlässlich ist, so dass in der Regel die Höchstmaßnahme auszusprechen ist. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichen Geldern in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich und dem Dienstherrn auch nicht zumutbar ist. Auf Grund der Schwere dieses Dienstvergehens ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge - wie hier - die Schwelle der Geringwertigkeit übersteigen (vgl. dazu BVerwG, B. v. 22.09.2006 - 2 B 52.06 -, juris; U. v. 11.06.2002 - 1 D 31.01 -, NVwZ 2003, 108 f.). Diese Indizwirkung entfällt nur dann, wenn sich im Einzelfall aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, er habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört (vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, U. v. 29.05.2008 und U. v. 25.10.2007, jeweils a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, U. v. 30.07.2009, a. a. O.; OVG Niedersachsen, U. v. 12.04.2007 - 19 LD 4/06 -, juris). So liegt der Fall hier: Zwar hat der Beklagte auf die Gelder zugegriffen und sie einem anderen Zweck zugeführt. Er hat dies aber nicht mit dem Ziel gemacht, seinem Dienstherrn, der Klägerin zu schaden. Vielmehr wollte und hat er die Gelder einem gemeindlichen Zweck zukommen lassen, der Rekonstruktion der Schlossinsel. Er hat bereits die Sammlungen organisiert, um auf diesem Weg zusätzliche Einnahmen für gemeindliche Zwecke zu erzielen. Sein Fehlverhalten liegt darin, dass er ignoriert hat, dass diese Gelder nicht zu seiner freien Verfügung standen, sondern über den gemeindlichen Haushalt hätten abgerechnet werden müssen. Dass es ihm jedoch nicht darum ging, der Klägerin zu schaden, wird auch daraus deutlich, dass er die Weitergabe der Gelder an den Verein offen vollzogen hat. Sowohl im Verein als auch in der Gemeinde war dies - unbestritten - bekannt. Sind die Pflichtverletzungen folglich nur aus Gründen einer zivilrechtlichen Zuordnung als Zugriffsdelikt zu bezeichnen, rechtfertigen sie die Entfernung aus dem Dienst nicht. Dies gilt auch unter Einbeziehung der weiteren festgestellten Dienstpflichtverletzungen des Beklagten. Ihnen kommt kein so erhebliches Eigengewicht zu, dass sie zusammen mit der Weitergabe der Gelder die Feststellung rechtfertigen würden, der Beklagte habe das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren. Der Beklagte hat in sieben Fällen gegen seine Dienstpflicht zu rechtmäßigem Verhalten und damit gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, weil er - mit Ausnahme der Feststellungen zu Vorwurf 17 - vorsätzlich Bestimmungen des Kommunalrechts missachtete. Er missachtete dabei insbesondere die Kompetenzen und Beschlüsse des Gemeinderates, die er beschnitt bzw. nicht umsetzte. Als besonders gravierend ist dabei zu werten, dass er die Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Klägerin nicht ausfertigte. Wegen des dadurch verzögerten In-Kraft-Tretens der Änderungssatzung musste die Klägerin ihm länger eine erhöhte Aufwandsentschädigung zahlen, obwohl der Gemeinderat beschlossen hatte, diese deutlich zu kürzen. Damit ist ein eigennütziges Verhalten anzunehmen. Allerdings ist hier zu seinen Gunsten festzustellen, dass die Satzungsänderung rechtswidrig war, weil der Gemeinderat bei der Kürzung der Aufwandsentschädigung ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Daneben kommen auch die Nichtaufnahme von Beschlussanträgen auf die Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung, der rechtswidrige Abbruch der anschließenden Gemeinderatssitzung sowie die Weigerung, die Ausschüsse neu zu besetzen erhebliches Gewicht zu. Dieses Verhalten zeigt, dass der Beklagte in einem (partei-)politischen Machtkampf mit Mehrheitsfraktionen im Gemeinderat bereit war, kommunalrechtliche Regelungen außer Acht zu lassen, um seine kommunalpolitischen Auffassungen durchzusetzen. Ähnliches gilt für die Missachtung des Gemeinderatsbeschlusses vom 22.09.2011 (Vorwurf 15), indem er gegen die Ausschreibung der Stelle des VG-Vorsitzenden stimmte, obwohl ihm - wie er wusste - als Verbandsrat verbindlich aufgegeben worden war, für die Ausschreibung zu stimmen. Auch hier wollte der Beklagte seine politische Auffassung, es sollten sich zwei Verwaltungsgemeinschaften zusammenschließen, durchsetzen. Gravierend kommt hinzu, dass er diese Pflichtverletzung begangen hat, als das Disziplinarverfahren gegen ihn bereits eingeleitet war. Allerdings ist auch hier zu seinen Gunsten festzustellen, dass er damit zugleich Kostenbelastungen für die Klägerin vermeiden wollte. Der Pflichtverletzung unter Nr. 1, Erteilung des Reparaturauftrages ohne Gemeinderatsbeschluss, kommt hingegen kein größeres Gewicht zu. Hier ist nicht zu erkennen, dass der Kläger den Auftrag ohne Gemeinderatsbeschluss bewusst auslöste, um dessen Kompetenz zu beschneiden. Immerhin hatte er - einen nicht ausreichenden - Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses eingeholt, so dass jedenfalls einzelne Mitglieder des Gemeinderates informiert waren. Gleiches gilt für den Vorwurf 11, der verspäteten Ausfertigung eines Gemeinderatsbeschlusses zu einem Nachtragshaushalt. Hier ist die Einlassung des Beklagten, er habe haushaltsrechtlichen Klärungsbedarf gesehen, nicht zu widerlegen, auch wenn dies, weil die Frist zur Beanstandung des Beschlusses abgelaufen war, sein Handeln nicht rechtfertigte. Dem Verstoß wegen des unsachgemäßen Verbrennens von Abfällen (Vorwurf 17) kommt kein bedeutsames Gewicht zu. Es handelnd sich um eine Schlechtleistung seiner Arbeit, die allerdings auch wieder zeigt, dass der Beklagte normative Vorgaben nicht beachtet, wenn er diese für nicht sinnvoll erachtet. Trotz der Vielzahl der Verstöße ist das Vertrauen in den Beklagten noch nicht gänzlich zerstört. Zwar handelte er bei seinen Pflichtverletzungen vorsätzlich. In seinen politischen Auseinandersetzungen mit dem Gemeinderat verletzte er kommunalrechtliche Bestimmungen, wenn er das als notwendig ansah. Gleichwohl ist - mit einer Einschränkung hinsichtlich des Vorwurfs 14 - nicht zu erkennen, dass er hierbei aus eigennützigen Motiven heraus handelte. Er handelte vielmehr aus seiner Sicht im (vermeintlichem) Interesse der Klägerin, wobei er der Überzeugung war, am besten bestimmen zu können, was gut für die Gemeinde ist. Hinzukommt, dass er - jedenfalls was die Beschneidung der Rechte des Gemeinderates angeht - mit offenem Visier gearbeitet hat. Sowohl die Gemeinderäte als auch die Kommunalaufsichtsbehörde kannten seine Auffassungen und die daraus resultierenden Pflichtverletzungen, so dass der Gemeinderat sich gegebenenfalls mit Unterstützung der Kommunalaufsicht behaupten konnte. Ähnliches gilt auch für die Weitergabe der Erlöse aus den gemeindlichen Schrottsammlungen. Auch hier hat sowohl der Beklagte als auch der Verein kein Geheimnis daraus gemacht, dass die Gelder nicht in den Gemeindehaushalt fließen sollen. Das Gericht hat zudem im Verlauf der Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Kläger sein Verhalten nunmehr reflektiert hat und er zukünftig seine Pflichten beachten wird, insbesondere die Rechte des Gemeinderats nicht mehr beschneidet. Auch wird er die Schrottsammlung in Absprache mit dem Gemeinderat neu organisieren bzw. in die Hand des Heimat- und Kirmesvereins geben müssen, wenn dem Verein weiter die Erlöse daraus zukommen sollen. Hat der Beklagte nach alledem die Entfernung aus dem Dienst noch nicht verwirkt, ist jedenfalls die nächst niedrigere Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst zu verhängen. Dies ist bei einem Ehrenbeamten nach § 3 Abs. 4 ThürDG die Geldbuße, deren Höhe nach § 5 Satz 2 ThürDG die monatliche Aufwandsentschädigung nicht übersteigen darf. Wegen der Schwere des Dienstvergehens ist das Gericht bei der Zumessung davon ausgegangen, dass Ausgangspunkt für die Geldbuße der obere Bereich des rechtlich Zulässigen sein muss. Dabei war von der derzeit noch geltenden Hauptsatzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 21.02.2012, in der die Aufwandsentschädigung auf 667,50 Euro festgesetzt wurde, auszugehen. Die nach dem Urteil des VG Weimar vom 17.09.2014 (Az.: 3 K 1346/12 We) gebotene Neufestsetzung der Aufwandsentschädigung ist noch nicht vorgenommen worden, so dass die derzeitige Regelung maßgeblich ist. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 1 Satz 1 ThürDG.