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Urteil

5 K 964/21 Me

VG Meiningen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2024:0424.5K964.21ME.00
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Leitsätze
1. Bei einem unter Naturschutz stehenden Baum verbleibt die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich beim Eigentümer des Naturdenkmals.(Rn.37) 2. Für die Geltendmachung von Fällkosten durch Verwaltungsakt bedarf es einer rechtlichen Grundlage.(Rn.18)
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 03.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 06.07.2021 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem unter Naturschutz stehenden Baum verbleibt die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich beim Eigentümer des Naturdenkmals.(Rn.37) 2. Für die Geltendmachung von Fällkosten durch Verwaltungsakt bedarf es einer rechtlichen Grundlage.(Rn.18) I. Der Bescheid der Beklagten vom 03.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 06.07.2021 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 S. 1 VwGO) zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 06.07.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Beklagte durfte ihn nicht durch Verwaltungsakt in Anspruch nehmen. Sie hätte die Fällkosten im Wege einer einfachen Rechnung und im Fortgang einen möglichen Anspruch auf Kostenersatz durch Leistungsklage geltend machen können (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - 1 C 71/86 -, ebenso BGH, U. v. 28.06.2011 - VI ZR 184/10 - beides juris). 1. Bei der geltend gemachten Aufforderung zur Zahlung von Fällkosten in Höhe von 3.082,10 Euro durch Leistungsbescheid handelt es sich um einen Akt der Eingriffsverwaltung, der nach dem Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) einer gesetzlichen Grundlage bedarf (aus der Rechtsprechung etwa BVerwG, U. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, Rdnr. 12, juris; aus der Literatur: Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2023, § 44 Rdnr. 55 ff.). Eine solche war auch nicht entbehrlich (vgl. ThürOVG, U. v. 04.03.2010 - 3 KO 591/08 -, Rdnr. 31, juris; aber auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2009, § 10 Rdnr. 5). Denn die Verwaltung verschafft sich selbst einen Titel in Form eines Verwaltungsakts (Kopp/ Ramsauer Kommentar zum VwVfG, 12. Aufl., § 35, Rdnr. 23.; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 07.01.2010 - 1 A 10831/09 -, juris). Wegen seiner Titelfunktion und der Vollstreckbarkeit ist einem Leistungsbescheid - unabhängig von seiner materiell-rechtlichen Regelung - eine den Adressaten belastende Rechtsfolge immanent, so dass der Verwaltungsakt grundsätzlich von der Geltung des Vorbehalts des Gesetzes nicht ausgenommen werden darf (vgl. OVG Lüneburg, 15.03.1988 - 10 A 14/87 -, juris). Die erforderliche Ermächtigungsgrundlage kann die Beklagte aber weder aus den Grundsätzen des öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruchs, noch aus den Grundsätzen der öffentlich- rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag herleiten. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch richtet sich auf die Rückgewähr rechtsgrundlos erlangter Leistungen. Er stellt ein eigenständiges öffentlich-rechtliches Rechtsinstitut dar und ergibt sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der den Ausgleich einer mit dem Recht nicht (mehr) übereinstimmenden Vermögenslage fordert (vgl. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Auflage, 2017, § 29 Rdnr. 27). Nach seiner Struktur und Zielrichtung ist er mit den Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung des BGB (§§ 812 ff. BGB) vergleichbar und an dessen Voraussetzungen zu messen. Folgerichtig ist der Erstattungsanspruch, wenn der Anspruchsgegner nicht freiwillig bezahlt, im Wege der verwaltungsgerichtlichen Leistungsklage durchzusetzen (vgl. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Auflage, 2017, § 29 Rdnr. 37). Nur in den Fällen des § 49a Abs. 1 ThürVwVfG ist die Behörde berechtigt, ihren Anspruch als Verwaltungsakt geltend zu machen. Die Regelung sieht vor, dass im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs eines Verwaltungsakts bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind (Satz 1) und die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzustellen ist (Satz 2). Adressat eines Leistungsbescheids im Sinne dieser Norm kann grundsätzlich allein der seinerzeit durch die zurückzugewährende Leistung Begünstigte sein (vgl. OVG Brandenburg, B. v. 12.08.1998 - 4 B 31/98 -, juris). Eine derartige Leistungsbeziehung bestand jedoch nie zwischen den Beteiligten. Es gab keine vorab durch Bescheid festgesetzte Leistung des Klägers. Dies gilt auch für die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der sog. "Kehrseitentheorie", die das Bundesverwaltungsgericht (vor Geltung des § 49a VwVfG) für das Subventionsrecht entwickelt hat (vgl. BVerwG, U. v. 17.03.1977 - VII C 59.75 -, juris). Danach kann mit der Rücknahme eines begünstigenden (Zuwendungs-)Bescheids zugleich die Rückforderung des aufgrund der Begünstigung Geleisteten durch Verwaltungsakt verlangt werden. Beide Ansprüche seien miteinander "verzahnt", weil die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes in aller Regel mit der Aufforderung der Rückerstattung verbunden sei. Diese Verknüpfung von Erstattung und Rücknahme finde ihren Ausdruck auch darin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Erstattungsanspruch die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstelle (vgl. BVerwG, U. v. 17.03.1977, a. a. O. Rdnr. 16 f.). Da es in diesem Fall aber keine durch Bescheid festgesetzte Leistung des Klägers gab, kann es auch keine Kehrseite dessen geben. Die Beklagte konnte die Fällkosten auch nicht auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB analog) mittels Verwaltungsakt festsetzen. Sie liegt vor, wenn der Geschäftsführer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne dazu beauftragt oder sonst dazu berechtigt zu sein. Sie ist vorliegend öffentlich-rechtlich ausgestaltet, da ein Verwaltungsträger möglicherweise irrtümlich bzw. in einem Eilfall für einen anderen Verwaltungsträger tätig wurde (s. a. BVerwG, U. v. 28. 10. 1999 - 7 A 1/98 -, juris). Wäre die Beklagte aber im Interesse und Pflichtenkreis des Klägers tätig geworden, so könnte sie die sich aus der Geschäftsführung ergebenden Ansprüche des Aufwendungsersatzes (§ 683 BGB) oder Schadenersatzes (§§ 678 ff. BGB) ebenso nur mit einer Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht geltend machen. Eine Ermächtigung ergibt sich letztlich auch nicht aus dem Gewohnheitsrecht. Insbesondere war der Kläger der Beklagten nicht untergeordnet. Zwar kann sich die Befugnis, einen öffentlich-rechtlichen Anspruch im Wege des Erlasses eines Verwaltungsaktes geltend zu machen, ohne dass insoweit eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich wäre, kraft Gewohnheitsrechts aus einem zwischen den Beteiligten bestehenden Verhältnis der Über- /Unterordnung ergeben. Die vollziehende Gewalt kann die von der Unterwerfung unter die hoheitliche Gewalt erfassten Rechtsbeziehungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 28.09.1967 - II C 37.67 -, juris) durch ihre Organe einseitig und dem einzelnen gegenüber verbindlich durch Verwaltungsakt regeln. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht aber durchweg zum Ausdruck gebracht, dass es für die Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln, auf eine Über-/Unterordnung zwischen den Beteiligten bezüglich des im Einzelnen geltend gemachten Anspruches ankommt. Dabei ist stets die einzelne Rechtsbeziehung Gegenstand der Betrachtung gewesen (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.1979 - I C 48.75 -, juris). Ein subordinationsrechtliches Gepräge liegt dem Rechtsstreit jedoch nicht zu Grunde. Die Beklagte Gemeinde E... konnte die Fällkosten gegenüber dem Kläger auch nicht auf der Grundlage der ordnungsbehördlichen Gefahrenabwehr mittels Verwaltungsakt festsetzen. Dafür ist sie bereits nicht zuständig. Gemäß § 4 Abs. 1 ThürOBG ist für die Ausübung der Befugnisse der Ordnungsbehörde grundsätzlich die Gemeinde, die Verwaltungsgemeinschaft oder die erfüllende Gemeinde zuständig. Da es sich bei der Gefahrenabwehr um eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises handelt, wäre gem. § 51 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 47 Abs. 1 S. 1 ThürKO die Gemeinde D... als erfüllende Gemeinde zuständig gewesen. Der Bescheid vom 03.03.2020 ist zwar von dieser erlassen worden, jedoch ausdrücklich für die Gemeinde ... , welche die Linde letztlich auch fällen ließ. Zudem sind Ordnungsbehörden dem Grundsatz der Subsidiarität unterworfen, wonach keine Kostenerstattung zwischen unterer und oberer Ordnungsbehörde erfolgt (vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Auflage, 2016, § 5 Aufgaben, Rdnr. 38 ff.). 2. Im Übrigen wäre die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch oder einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vorliegen. Die Fällung nicht mehr verkehrssicherer Naturdenkmäler ist weder ein Geschäft des Klägers noch hat die Beklagte den Kläger mit der Fällung von einer ihm obliegenden Verbindlichkeit freigestellt. Sie ist nicht Sache des Klägers, sondern der Beklagten als Eigentümerin des Naturdenkmals. Die Linde stand im Zeitpunkt ihrer Fällung unter Naturschutz. Nach § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Naturdenkmäler rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur. Sie werden gemäß § 9 Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) durch Rechtsverordnung von der zuständigen Naturschutzbehörde (untere Naturschutzbehörde gem. § 2 Abs. 4 ThürNatG) zum Naturdenkmal erklärt. Die Linde wurde mit Beschluss Nr. 1010/119/88 vom 02.11.1988 rechtsverbindlich zum Naturdenkmal erklärt. Sie hat ihren Status auch infolge der Überleitung des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik zum Bundes- bzw. Landesrecht nicht verloren, denn gemäß § 26 Abs. 2 ThürNatG (a. F.) sind ausgewiesene Schutzgegenstände bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen weiterhin geschützt. Eine neue Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs. 5 ThürNatG wurde nicht erlassen. Folglich wäre auch bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags der Schutzstatus nicht deswegen entfallen, weil die untere Naturschutzbehörde beabsichtigt habe, den Status aufzuheben und bereits das Schutzsymbol (Eule) vor der Fällung entfernt worden sei. Die Verkehrssicherungspflicht ist durch die Unterschutzstellung nicht auf den Kläger übergegangen. Sie blieb bei der Beklagten als Eigentümerin. Die Verkehrssicherungspflicht ergibt sich entweder aus Fachrecht oder soweit fachgesetzlich nicht normiert aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des § 823 BGB. Sie lässt sich dem Grundsatz nach als allgemeine Rechtspflicht umschreiben, wonach derjenige, der in seinem Einfluss- und Verantwortungsbereich Gefahren schafft, beherrscht oder andauern lässt, alle geeigneten, erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen muss (VG Ansbach, U. v. 31.01.2023 - AN 11 K 32.00404 -, juris; aber auch in: Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Auflage, 2017, § 26 Rdnr. 33). Weder der Beschluss vom 02.11.1988 (Nr.: 1015/199/88) oder die Bestimmungen des Landeskulturgesetz der DDR vom 14.05.1970 und dessen Durchführungsverordnungen (dazu weiter unter 2.1.) noch der Beschluss vom 29.04.1985 mit dem Titel „Programm zum Schutze und zur Pflege der heimatlichen Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten im Kreis Bad Salzungen“ (dazu weiter unter 2.2.) oder das BNatSchG bzw. das ThürNatG (dazu weiter unter 2.3.) trafen eine Aussage darüber, wer bei geschützten Landschaftsbestandteilen die Verkehrssicherungspflicht zu tragen hat, sodass es bei dem allgemeinen Rechtsgrundsatz aus § 823 BGB verbleibt (dazu weiter unter 2.4.). 2.1. Dem Beschluss Nr. 1010/119/88 vom 02.11.1988 ist folgende Formulierung zu entnehmen: „1. Der Rat des Kreises bestätigt die Streichung und die Aufnahme von Natur- und Flächennaturdenkmalen. 2. Die Abteilung UWE, die Landeskulturkabinette und das Kreisnaturschutzaktiv werden mit der Realisierung der sich aus dem Beschluss ergebenden Aufgaben beauftragt. 3. Mit den Rechtsträgern und den Betreuern der Naturschutzobjekte sind entsprechende Behandlungs- und Pflegevereinbarungen durch die Abt. UWE und dem Naturschutzaktiv zu erarbeiten und umzusetzen. […] 2. Neufassung von Naturdenkmalen […] ND 96 Sommerlinde im Schulhof der alten Schule von Empfertshausen […].“ Danach ist die Sommerlinde zwar unter Schutz gestellt worden. Ein Übergang der Verkehrssicherungspflicht vom Eigentümer auf die Naturschutzbehörde ist aber nicht festgelegt. Diese Rechtsfolge ist auch nicht dem Landeskulturgesetz der DDR vom 14.05.1970 (im Folgenden: LKG) und dessen Durchführungsverordnungen (1. DVO zum LKG vom 14.05.1970 sowie 1. Durchführungsbestimmung zur 1. DVO zum LKG vom 01.10.1984), auf welche der Beschluss vom 02.11.1988 ausdrücklich Bezug nimmt, zu entnehmen. Nach § 1 des LKG befasst sich das Gesetz mit dem wirksamen Schutz der Natur mit dem Ziel der Erhaltung, Verbesserung und effektiven Nutzung der natürlichen Lebens- und Produktionsgrundlagen der Gesellschaft - Boden, Wasser, Luft sowie Pflanzen - und Tierwelt in ihrer Gesamtheit sowie der Verschönerung der sozialistischen Heimat. Hierunter fiel auch der Schutz und der Erhalt der Linde. Die Umsetzung der Zielstellung war gem. § 10 LKG durch die zuständigen Staatsorgane in enger Zusammenarbeit mit den wirtschaftsleitenden Organen und den Betrieben, den wissenschaftlichen Institutionen sowie der Nationalen Front, den gesellschaftlichen Organisationen und den Bürgern zu gewährleisten. Die Finanzierung erfolgt gem. § 3 LKG i. V. m. § 4 1. DVO zum LKG durch die zuständigen Staatsorgane. Gleichzeitig werden aber auch nach § 13 Abs. 6 LKG i. v. m. § 11 1. DVO zum LKG die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte verpflichtet, für die Erhaltung und Pflege von Naturdenkmälern zu sorgen. Rechte und Pflichten zur Umsetzung und Durchführung der Naturschutzaufgaben liegen somit sowohl bei den zuständigen Staatsorganen und Institutionen, als auch beim Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten selbst. Die Naturdenkmäler durften gem. § 11 Abs. 2 1. DVO zum LKG zwar weder beschädigt noch zerstört oder ohne Genehmigung des Rates des Kreises verändert werden. Es gab allerdings keine Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Vorschrift. 2.2. Ein Übergang der Verkehrssicherungspflicht auf den Kläger ergibt sich ebenso wenig aus dem Beschluss vom 29.04.1985, dem „Programm zum Schutze und zur Pflege der heimatlichen Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten im Kreis Bad Salzungen“. Gemäß § 3 LKG wurden die örtlichen Räte zum Erlass von Beschlüssen für die Durchführung der Aufgaben des Naturschutzes ermächtigt. Durch den Beschluss vom 29.04.1985 sollte „[d]ie Vielfalt und Schönheit der Natur [geschützt und gepflegt werden]“ (S. 39 des Beschlusses). Mit der Durchsetzung wurde die Abteilung Umweltschutz, Wasserwirtschaft und Erholungswesen (UWE) beauftragt. Die UWE wurde zur Anleitung und Unterstützung der örtlichen Volksvertretungen zur Erhaltung und Pflege der Vielfalt und Schönheit der Heimat (S. 40 des Beschlusses), zur Dokumentation und Vervollständigung der Unterlagen zu geschützten Objekten und deren laufende Kontrolle, zur Auswahl und Unterschutzstellung neuer Naturdenkmäler (S. 41 des Beschlusses) sowie (als wichtigste und zentralste Aufgabe) zur Sicherung der Naturdenkmale, dem Erforschen und Kartieren der naturräumlichen sowie faunistischen und floristischen Ausstattung und der Pflege auf der Grundlage der vorhandenen, ständig zu aktualisierenden Behandlungsrichtlinien (S. 46 des Beschlusses) verpflichtet. Die Verpflichtung zur Sicherung des Naturdenkmals stellt weder nach dem Wortlaut, noch nach dem Sinn und Zweck eine Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Verkehrssicherungspflicht dar. Denn Sinn und Zweck des Beschlusses ist der Erhalt des Naturdenkmals bzw. ausweislich seines Titels der Schutz der Pflanzwelt, nicht jedoch Dritter. Ausweislich der Ausführungen auf Seite 47 f. des Beschlusses war das Programm durch die Zweige und Bereiche sowie auf Ebene der Städte und Gemeinden durch Maßnahmen zu realisieren und die notwendigen materiellen und finanziellen Fonds waren bereitzustellen. Die Gemeinden sollten durch Kontrollen die Mitarbeit an der Durchsetzung des Programms sichern. Weitere Handlungspflichten oder Genehmigungserfordernisse wurden nicht festgelegt. 2.3. Auch im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 03.03.2020 existierten keine einschlägigen Regelungen zum Übergang der Verkehrssicherungspflicht auf den Kläger. Gemäß § 28 Abs. 2 BNatSchG dürfen Naturdenkmale nicht ohne sachlichen Grund beseitigt werden. Der sachliche Grund lag im streitgegenständlichen Verfahren in der Standunsicherheit der Linde. Bereits am 04.09.2019 stufte der Baumkontrolleur des Klägers die Linde als nicht mehr standsicher ein. Danach sei sie optisch durch schwache Vitalität und verstärktes Totholz ausgefallen. Ein Starkast sei bereits vor 3 Jahren ausgebrochen. In diesem Bereich sei eine starke Fäulnis erkennbar gewesen. Nach Abklopfen und Anbohren sei festgestellt worden, dass nur noch eine geringe Restwandstärke vorhanden und der Baum hohl sei und dass sich die Fäulnis bis in die starken Hauptäste ziehe. Daraufhin informierte der Kläger die Beklagte erst telefonisch am 05.09.2019 und nochmal am 09.09.2019 per E-Mail, dass die Linde schnellstmöglich zu fällen sei. Aber auch ohne die Genehmigung des Klägers, wäre die Beseitigung der Linde gem. § 28 Abs. 2 BNatSchG zwar verboten, aber nicht bußgeldbewehrt oder gar unter Strafe gestellt gewesen. Im Landesrecht finden sich kaum Regelungen zu Rechten und Pflichten bei Naturdenkmälern. Es gibt gemäß § 30 ThürNatG nur eine Duldungspflicht des Eigentümers bei Betreten seines Grundstücks. Diese begründen gemäß § 30 Abs. 4 S. 1 ThürNatG (so auch § 60 BNatSchG) aber keine besonderen Verkehrssicherungspflichten. 2.4. Da sich weder aus dem anwendbaren Fachrecht ein Übergang der Verkehrssicherungspflicht auf die Naturschutzbehörde ergibt, noch ein freiwilliger Übergang erklärt wurde, verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass diese den Eigentümer eines Naturdenkmals trifft (vgl. Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Auflage 2021, § 28 Rdnr. 22 ff.). Da dieser jedoch vor dem Hintergrund der für ein Naturdenkmal geltenden Schutzbestimmungen nur noch eingeschränkt in der Lage ist, seine Verkehrssicherungspflicht wahrzunehmen, geht nach Teilen der Rechtsprechung die Verkehrssicherungspflicht jedenfalls dann auf die Naturschutzbehörde über, wenn sein Recht aus Art. 14 GG derart eingeschränkt wird, dass bei ihm nur noch eine Überwachungs- und Meldepflicht verbleibt (so: OLG Frankfurt, U. v. 30.03.1989 - 1 U 81/88 - juris). Denn der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten der Gefahrenabwendung (vgl. OLG Frankfurt, U. v. 30.03.1989 - 1 U 81/88 -, juris). Die Gefahrenabwendung ist dem Eigentümer etwa dann nicht mehr möglich, wenn Zuwiderhandlungen gegen rechtliche Verbote streng sanktioniert werden. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn ein Verstoß gegen das Verbot das Naturdenkmal zu beschädigen oder zu zerstören, mit Gefängnis bestraft wird (vgl. VG Frankfurt, U. v. 29.04.2003 - 7 K 300/00 -, juris). Im streitgegenständlichen Verfahren waren keine Rechtsvorschriften festzustellen, die eine strenge Sanktionierung bei Beschädigung oder Zerstörung des konkreten Naturdenkmals vorsehen. Im Gegenteil; eine Beschädigung oder Zerstörung ist nach der Bundesgesetzgebung zwar verboten, wird aber auch nach den landesrechtlichen Vorschriften nicht sanktioniert. Es gibt in Thüringen nur eine besondere Duldungspflicht nach § 30 ThürNatG bezüglich des Betretens des Grundstücks. Demnach bleibt bei einem durch Verordnung unter Schutz gestellten Baum die Verkehrssicherungspflicht bei dem Eigentümer. Die Verkehrssicherungspflicht lässt die Eigentümerstellung im Übrigen unberührt (vgl. Franz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Auflage 2021, Rdnr. 23). Sie hält sich im Rahmen der Sozialbindung des Art. 14 Abs. 2 GG. Denn zum einen ist die Pflicht zum Erhalt geschützter Landschaftsbestandteile keine ausschließlich öffentliche Pflicht, da es sich bei der Unterschutzstellung um eine die Sozialpflichtigkeit des Eigentums konkretisierende Inhaltsbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. VG Ansbach, U. v. 31.01.2023 - AN 11 K 32.00404 -, juris) handelt. Zum anderen behält der Eigentümer neben seiner Eigentümerstellung die Verfügungsbefugnis über das Grundstück und damit die Verantwortung. Er hat mithin auch das Haftungsrisiko zu tragen (vgl. VG Ansbach, U. v. 31.01.2023 - AN 11 K 32.00404 -, juris). Gemäß § 28 Abs. 2 BNatSchG ist es der Beklagten zwar verboten, das Naturdenkmal zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder zu verändern. Dieses Verbot gilt jedoch nicht absolut. Vielmehr können gem. § 17 Abs. Abs. 3 BNatSchG i. V. m. § 7 Abs. 5 ThürNatG Ausnahmen und Befreiungen beansprucht und erteilt werden. Das Verbot steht mithin unter einem Erlaubnisvorbehalt, sodass es bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag des Grundstückseigentümers ganz oder teilweise aufzuheben ist. Erst wenn der gestellte Antrag unzulässigerweise abgelehnt wurde, haftet die Naturschutzbehörde nach Amtshaftungsgrundsätzen, ohne das die Verkehrssicherungspflicht auf sie übergeht (vgl. Otto in: „Verkehrssicherungspflicht und Haftung für geschützte Bäume“, NJW 1996, 356-361, s. a. Lütkes/Ewer in: BNatSchG, 2. Auflage, 2018 zu § 60: Haftung). Im Übrigen wäre im vorliegendem Fall spätestens mit der Genehmigung des Klägers zur Fällung der Linde am 05.04.2019 eine auf den Kläger übergegangene Verkehrssicherungspflicht zurück an die Beklagte gefallen. Spätestens in diesem Zeitpunkt wurde die Beklagte als Eigentümerin von den öffentlich-rechtlichen Bindungen, insbesondere dem Verbot nach § 28 Abs. 2 BNatSchG, endgültig befreit. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit einschließlich der Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 3.082,10 Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3 GKG). I. Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Baumfällkosten für eine unter Naturschutzrecht gestellte Linde. Die Beklagte ist Eigentümerin der Flurstücke a und b , Flur 1, Gemarkung E... . Auf diesen befand sich das Naturdenkmal „Linde am alten Schulhof“ (nachfolgend: Linde). Diese wurde mit Beschluss des Rates des Kreises Bad Salzungen Nr. 1015/119/88 am 02.11.1988 unter Berufung auf das Landeskulturgesetz der DDR zum Naturdenkmal erklärt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich um einen ortsbestimmenden Baum handele, der aufgrund seines Erscheinungsbildes und des Gesundheitszustandes unter Schutz zu stellen sei. Gemäß Ziffer 2 des Beschlusses wurde die Abteilung Umweltschutz, Wasserwirtschaft und Erholungswesen (im Folgenden: UWE), die Landeskulturkabinette und das Kreisnaturschutzaktiv mit der Realisierung der sich aus diesem Beschluss ergebenden Aufgaben beauftragt. Am 04.09.2019 führte die untere Naturschutzbehörde des Klägers (nachfolgend: untere Naturschutzbehörde) eine Baumschau der unter Schutz gestellten Linde in E... durch. Danach sei die Linde nicht mehr verkehrssicher. Sie sei optisch durch schwache Vitalität und verstärktes Totholz aufgefallen. Zudem sei starke Fäulnis erkennbar gewesen. Nach Abklopfen und Anbohren sei festgestellt worden, dass nur noch eine geringe Restwandstärke vorhanden wäre, der Baum innen hohl sei und sich die Fäulnis bis in die zwei starken Hauptäste ziehe. Am 05.09.2019 wurde die Gemeinde D... von der unteren Naturschutzbehörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund mangelnder Standsicherheit eine Gefahr von der Linde ausgehe, und die Fällung vorgeschlagen, insbesondere im Hinblick auf den zentralen Standort des Baumes an der Bushaltestelle, der Straße und den Parkplätzen. Die Beklagte ließ die Linde im Zeitraum vom 30.09.2019 bis 01.10.2019 fällen. Eine Gefahr, die von der Linde ausgehe, habe sich durch die vorhergesagten Herbststürme noch gesteigert. Infolge eines Unwetters im Ausführungszeitraum sei es zu Mehraufwendungen gekommen und der Beklagten sei ein Kostenaufwand von 3.082,10 Euro entstanden. Mit Bescheid der Beklagten vom 03.03.2020 machte die Gemeinde D... einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Kläger als untere Naturschutzbehörde auf Zahlung der Baumfällkosten i. H. v. 3.082,10 Euro geltend. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Beklagte nicht Verkehrssicherungspflichtige sei. Sie habe im Rahmen der Gefahrenabwehr gehandelt. Die Linde sei ein Naturdenkmal gewesen, für welches in erster Linie die untere Naturschutzbehörde die Verantwortung trage. Aufgrund der unter Schutzstellung sei es der Beklagten grundsätzlich nicht möglich, von sich aus Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals führen könnten, seien dem Eigentümer grundsätzlich untersagt. Wegen der begrenzten Einwirkungsmöglichkeit sei dem Eigentümer bei einem Naturdenkmal eine Verkehrssicherungspflicht nur insoweit zuzuschreiben, als der Eigentümer verpflichtet sei, das Naturdenkmal auf seine Gefährlichkeit hin zu beobachten. Wenn es Anlass zur Besorgnis gäbe, habe man bei der unteren Naturschutzbehörde vorstellig zu werden. Im Thüringer Naturschutzgesetz fände sich kein Hinweis auf die Verkehrssicherungspflichten für Naturdenkmale. Es bestehe keine Meldepflicht und nur eine allgemeine Duldungspflicht, so dass auch in Thüringen von den allgemeinen Grundsätzen zur Verkehrssicherungspflicht auszugehen sei. Den hiergegen am 25.03.2020 eingelegten Widerspruch half die Beklagte nicht ab und legte ihn dem Thüringer Landesverwaltungsamt vor. Der Kläger ist der Auffassung, dass für ihn keine rechtliche Verpflichtung bestünde, die Fällung und ihre Kosten zu übernehmen. Mit Unterschutzstellung eines Naturdenkmals ginge die Verkehrssicherungspflicht nicht auf den Verordnungsgeber über. Auch seien in der Verordnung keine abweichenden Festlegungen getroffen. Die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht bleibe somit beim Eigentümer eines Baumes. Da die Standsicherheit der Linde nicht mehr gewährleistet gewesen sei und der Baum nicht mehr dauerhaft habe erhalten werden können, habe er nicht mehr die Kriterien zur weiteren Aufrechterhaltung des Schutzstatus erfüllt. Die untere Naturschutzbehörde habe beabsichtigt, den Status aufzuheben. So sei bereits das Schutzsymbol (Eule) entfernt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2021 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Die Linde sei im Zeitpunkt ihrer Fällung ein Naturdenkmal gewesen. Die Naturschutzbehörde habe zwar mitgeteilt, dass sie beabsichtige, den Schutzstatus aufzuheben. Eine entsprechende Rechtsverordnung habe sie aber nicht erlassen. Da sich keine besondere Verkehrssicherungspflicht aus dem Thüringer Naturschutzgesetz ergebe, seien die allgemeinen Regeln nach § 823 BGB anzuwenden. Danach sei der Baumeigentümer verpflichtet, Schäden durch den Baum an Personen und Sachen zu verhindern. Die Verkehrssicherungspflicht treffe denjenigen, der in der Lage sei, über die Sache zu verfügen. Sie knüpfe also an die Verfügungsgewalt des Eigentümers an. Für Bäume, die als Naturdenkmal ausgewiesen seien, sei der Eigentümer in seiner Verfügungsgewalt weitgehend eingeschränkt. Daher gehe in diesen Fällen die Verkehrssicherungspflicht auf die untere Naturschutzbehörde über. Wer die Kontrolle und die Pflege übernehme, der habe auch die Kosten hierfür zu tragen. Der Schutz eines Baumes durch seine Ausweisung als Naturdenkmal bezwecke dessen Erhaltung und folglich auch die erforderliche fachgerechte Pflege. Der Naturschutzbehörde obliege es, Maßnahmen am Naturdenkmal durchzuführen, wenn sie zur Sicherstellung des Naturdenkmals und der Verkehrssicherheit notwendig seien. Da durch die Unwetterlage Gefahr im Verzug bestanden habe, habe die Beklagte die Fällung des Baumes durchführen müssen, müsse aber nicht die Kosten tragen. Auf die Ausführungen des dem Kläger am 08.07.2021 zugestellten Widerspruchsbescheids wird im Übrigen Bezug genommen. II. Am 04.08.2021 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Meiningen Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 03.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 06.07.2021 aufzuheben. Die Beklagte sei nicht befugt, die behauptete Forderung mittels Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger geltend zu machen. Sie sei gegenüber dem Kläger als Behörde aufgetreten, ohne dazu berechtigt zu sein. Als Grundstückseigentümerin sei die Beklagte ebenso Eigentümerin des Baumes. Die Ausweisung der Linde als Naturdenkmal führe nicht zur Änderung der Eigentümerverhältnisse. Die Beklagte habe folglich weder auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts noch hoheitlich gehandelt, sondern in Ausübung ihrer eigenen (privaten) Interessen. Ungeachtet dessen, trage der Kläger nicht die Verkehrssicherungspflicht für das Naturdenkmal. Die Linde sei durch Beschluss vom 02.11.1988 unter Naturschutz gestellt wurden. Die im „Programm zum Schutze und Pflege der heimatlichen Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten im Kreis Bad Salzungen“ vom 06.04.1983 (Nr. 579/102/83) aufgestellten Grundsätze würden auch für die Unterschutzstellung der Linde gelten und seien bis zum 03.10.1990 nicht geändert worden. Danach seien die staatlichen Stellen, der Rat des Kreises Bad Salzungen und die Gemeinde E... gemeinsam zur Erhaltung und Pflege des Baumes und zum engen Zusammenwirken verpflichtet gewesen. Weitergehende Genehmigungsvorbehalte, insbesondere für die Beseitigung eines Naturdenkmals, oder sonstige Handlungspflichten hätten nicht bestanden, insbesondere keine Zuweisung von Verkehrssicherungspflichten. Für die Beseitigung eines nicht mehr standsicheren Naturdenkmals sei der Eigentümer bzw. bei ehemaligen Volkseigentum der Rechtsträger zuständig gewesen, einschließlich des damit verbundenen tatsächlichen und finanziellen Aufwands. Haftungsrechtlich obliege nunmehr zwar dem Kläger die Amtspflicht, Naturdenkmäler regelmäßig auf Gefährdungspotenziale zu kontrollieren und die Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu schützen. Dieser Amtspflicht sei er im vorliegenden Fall auch nachgekommen und habe die Beklagte ausdrücklich aufgefordert, den Baum zu beseitigen. Der Kläger sei gerade nicht befugt, die Linde selbst zu beseitigen. Durch den Beschluss des Rates des Kreises Bad Salzungen sei die Beklagte in ihren Verfügungsrechten nicht beschränkt worden. Lediglich die Pflege des Baumes sei in die Verantwortlichkeit der UWE des Rats des Kreises gestellt worden und dies auch noch in enger Abstimmung mit den Volksvertretungen der Städte und Gemeinden. Die Beklagte sei folglich in ihrer Verantwortlichkeit für den Baum nicht beschränkt worden. Mit der Beseitigung habe sie kein für sie fremdes Geschäft getätigt. Sie ist ihrer eigenen Pflicht nachgekommen, nämlich der von ihr zu leistenden Verkehrssicherungspflicht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zum Sachverhalt führt sie nicht näher aus. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung der Kammer am 24.04.2024 wird Bezug genommen. Die Gerichts- und Behördenakten (2 Hefter, 1 Ordner) lagen dem Gericht vor und waren Grundlage der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.