Urteil
5 K 855/22 Me
VG Meiningen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2024:0124.5K855.22ME.00
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Leitsätze
1. Ist eine Terrasse deutlich über der Geländeoberfläche angehoben, was regelmäßig bei einer Höhe von über 1 m anzunehmen ist, ist sie baurechtlich relevant, da das Nachbargrundstück einer stärkeren Einsichtnahme ausgesetzt ist.(Rn.21)
2. Der Bau einer solchen Terrasse bedarf eine Baugenehmigung. Abstandsflächen sind einzuhalten.(Rn.19)
(Rn.32)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist eine Terrasse deutlich über der Geländeoberfläche angehoben, was regelmäßig bei einer Höhe von über 1 m anzunehmen ist, ist sie baurechtlich relevant, da das Nachbargrundstück einer stärkeren Einsichtnahme ausgesetzt ist.(Rn.21) 2. Der Bau einer solchen Terrasse bedarf eine Baugenehmigung. Abstandsflächen sind einzuhalten.(Rn.19) (Rn.32) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 08.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 21.06.2022 verletzt den Kläger nicht in seinen dem Nachbarschutz dienenden Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf deren Aufhebung nicht zu (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die auf § 71 Abs. 1 S. 1 ThürBO gestützte Baugenehmigung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Sie verletzt keine drittschützenden Vorschriften. 1. Gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 ThürBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Ob alle Voraussetzungen für eine Erteilung vorliegen, kann dahinstehen, da der Umfang der hier zu prüfenden Rechtsverletzungen in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt ist. Wendet sich nämlich ein Nachbar - wie hier der Kläger - gegen eine dem beigeladenen Bauherrn erteilte Genehmigung, so kann er nur die Verletzung solcher Rechte rügen, die auch ihn als Nachbarn zu schützen bestimmt sind. Zudem kann seine Klage nur dann Erfolg haben, wenn die angefochtene Baugenehmigung ihn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt, die die Genehmigungsbehörde im jeweiligen Verfahren prüfen musste bzw. geprüft hat. Ob die angefochtene Baugenehmigung also insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist hier nicht maßgeblich. Ein Verstoß gegen Regelungen, die nicht seinem Schutz dienen oder im jeweiligen Verfahren nicht zu prüfen waren, führt insoweit auch nicht zu einem Aufhebungsanspruch des klagenden Nachbarn. Nach diesem Maßstab hat die Klage keinen Erfolg: 1.1. Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass das in Rede stehende Vorhaben eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 ThürBO ist, welche nicht gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 15 e) ThürBO genehmigungsfrei ist, sondern nach § 59 ThürBO eine Baugenehmigung gem. § 71 Abs. 1 S. 1 ThürBO bedarf. Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 15 e) ThürBO sind sonstige andere unbedeutende bauliche Anlagen, wie Terrassen, genehmigungsfrei. Terrassen in diesem Sinne sind befestigte Flächen, die ebenerdig oder geringfügig erhöht dem Aufenthalt im Freien dienen sollen und nicht durch massive Außenwände abgeschlossen sind (Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Michel, Bauordnungsrecht Thüringen, 2022, Kommentierung zu § 60). Das Tatbestandsmerkmal der Unbedeutendheit betrifft die baurechtliche Relevanz des Vorhabens, was wegen bauordnungs- oder planungsrechtlichen Belangen erhebliche Auswirkungen präventiver bauaufsichtlicher Prüfung bedarf (vgl. Thüringer OVG, U. v. 26.02.2002 - 1 KO 305/99 -, Rdnr. 36, juris). Baurechtlich relevant sind Anlagen etwa dann, wenn von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Die Bestimmung, wann von baulichen Anlagen bzw. anderen Anlagen und Einrichtungen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, bzw. welche Wirkungen gemeint sind, hängt auch eng mit der Funktion der Abstandsflächen zusammen. Immer dann also, wenn die Anlagen so beschaffen sind oder so genutzt werden, dass sie die Belichtung von Gebäuden nachteilig beeinflussen oder dass sie im Hinblick auf den Brandschutz problematisch sind und sie dies in einer Weise tun, die mit den von Gebäuden ausgehenden Wirkungen vergleichbar sind, geht von ihnen eine gebäudegleiche Wirkung aus und sie unterfallen der Regelung in § 6 Abs. 1 S. 2 ThürBO. Ausschlaggebender Parameter kann die Größe, also die Höhe und die Breite sein (Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Michel, Bauordnungsrecht Thüringen, 2022, Kommentierung zu § 6 Rdnr. 42 f.). Bei Terrassen spielt die Verschattung regelmäßig keine Rolle. Hier geht es v. a. um Beeinträchtigungen des sozialen Friedens und Immissionen. Grundsätzlich haben ebenerdige, nicht überdachte Terrassen keine Abstandsflächen einzuhalten. Sie haben keine bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Auswirkungen; denn sie ermöglichen keine andere Nutzung, als sie nicht ohnehin möglich wäre und müssen deshalb von dem Nachbarn hingenommen werden (Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Michel, Bauordnungsrecht Thüringen, 2022, Kommentierung zu § 6, Rdnr. 48). Ist die Terrasse jedoch deutlich angehoben, was jedenfalls bei einer Höhe von über 1 m anzunehmen ist, ist von ihr aus das Nachbargrundstück stärkerer Einsichtnahme ausgesetzt, sodass Abstandsflächen erforderlich sind (Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Michel, Bauordnungsrecht Thüringen, 2022, Kommentierung zu § 6, ebenda; OVG LSA, B. v. 13.04.2012 - 2 L 46/11 -, Rdnr. 8, gebäudegleiche Wirkung für eine 0,75 m hohe Terrasse verneint: BayVGH, B. v. 28.02. 2003 - 14 CS 03.142 -, Rdnr. 3; s. a. BayVGH, B. v. 10.07.2015 - 15 ZB 13.2671 - sowie ThürOVG, U. v. 26.02.2002 - 1 KO 305/99 -; alles juris). Die streitgegenständliche Terrasse ist im vorgenannten Sinne baurechtlich relevant. Aufgrund ihrer Höhe von 1,15 m gehen von ihr gebäudegleiche Wirkungen aus. Die Höhe der Terrasse bemisst sich dabei ausgehend von der natürlichen Geländeoberfläche der Beigeladenen (s. a. ThürOVG, B. v. 19.03.2018 – 1 EO 770/17 -; VG Halle (Saale), U. v. 27.06.2001 - 2 A 1902/98 -, Rdnr. 23; beides juris). Die Geländeoberfläche ist in der Thüringer Bauordnung nicht legal definiert. Nach allgemeiner Meinung handelt es sich aber grundsätzlich um die natürliche Geländeoberfläche, soweit der Bebauungsplan oder die Baugenehmigung nichts anderes festsetzt. Gemeint ist hierbei die Geländeoberfläche des Baugrundstücks und zwar am Fuß des streitgegenständlichen Vorhabens, nicht ausgehend vom Nachbargrundstück (Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Michel, Bauordnungsrecht Thüringen, 2022, Kommentierung zu § 6, Rdnr. 138 f.). Bei der natürlichen Geländeoberfläche sind Aufschüttungen und Abgrabungen, auch wenn sie rechtmäßig vorgenommen werden, grundsätzlich nicht zu beachten (vgl. Jäde/Dirnberger, a. a. O., § 6 Rdnr. 79, m. w. N.). Dies ist insbesondere im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass ansonsten der Bauherr durch "künstliche", nicht gerechtfertigte Veränderungen des bisherigen Geländeverlaufs die Anforderungen der Abstandvorschriften unterlaufen könnte (VGH Baden-Württemberg, B. v. 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BRS 58 Nr. 109, m. w. N.). Vorliegend gibt es weder Festsetzungen im Bebauungsplan, noch in der Baugenehmigung (siehe Bl. 1-23 der 5. Beiakte). Auf der Grundlage der vorgelegten Fotos (Bl. 98-106 der GA) und der Architektenzeichnung (Bl. 52 der 3. Beiakte) verläuft das Gelände der Beigeladenen plan, im Gegensatz zum Gelände des Klägers, welches in Richtung E ... ansteigt. An der Geländeoberfläche der Beigeladenen orientiert, ergibt sich somit eine Terrassenhöhe von 1,15 m auf der gesamten Breite in Richtung des Klägers. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass relevante künstliche Veränderungen durchgeführt worden, die diesen Verlauf verändert hätten. Abgrabungen und Aufschüttungen wurden in der Architektenzeichnung bereits bedacht. 1.2. Der Prüfungsmaßstab der Genehmigungsbehörde und damit auch des Verwaltungsgerichts ist im streitgegenständlichen Verfahren beschränkt. Zu Recht hat der Beklagte ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ThürBO durchgeführt. Bei der Terrasse handelt es sich um eine sonstige Anlage im Sinne der Vorschrift. Sie ist kein Gebäude i. S. v. § 2 Abs. 2 ThürBO. Nach § 71 Abs. 1 S. 1 ThürBO ist die Baugenehmigung in diesen Fällen zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im (jeweiligen) bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sind von der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ThürBO nur die Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den § 29 bis 38 BauGB (Bauplanungsrecht), beantragte Abweichungen im Sinne des § 66 Abs. 1 und 2 S. 2 ThürBO sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird, zu prüfen. Die letzten beiden Varianten sind hier indessen nicht einschlägig. Das Bauvorhaben soll im unbeplanten Innenbereich verwirklicht werden und ist daher bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 1.2.1. Die Terrasse fügt sich als sonstige Anlage nach ihrer Art in die nähere Umgebung ein. Denn in dem hier anzunehmenden allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) ist die Terrasse als sonstige Anlage/Nebenanlage zulässig. Sie dient dem Nutzungszweck des Wohnens des in dem Baugebiet gelegenem Grundstücks. 1.2.2. Der Kläger kann sich nicht auf das Nichteinfügen des Bauvorhabens nach der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche berufen. Unabhängig davon, dass hierbei keine Verstöße ersichtlich sind, sind diese Regelungen nach ganz herrschender Meinung schon nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 -; BayVGH, B. v. 12.09.2013 - 2 CS 13.1351 -; beides juris). 1.2.3. Auch nach dem Maß der baulichen Nutzung fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein. Grundsätzlich entfaltet das Maß der baulichen Nutzung zudem ebenfalls keine drittschützende Wirkung. Selbst wenn im Einzelfall hiervon in engen Ausnahmen ausgegangen werden kann, wäre Voraussetzung, dass das Maß der baulichen Nutzung in einer so eklatanten Weise negativ auf seine Umgebung einwirkt, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegt. Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor. Die Terrasse ist zwar höher als typische (ebenerdige) Terrassen. Jedoch hält sich das Maß der baulichen Nutzung an die umgebende Bebauung bzw. erreicht deren Höhe nicht. 1.2.4. Auch durch den geringen Grenzabstand (2,11 m bis zum Gebäude des Klägers) sind keine drittschützenden Normen verletzt. Da das Bauvorhaben, wie oben ausgeführt, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen war, war Bauordnungsrecht und damit auch das Abstandsflächengebot nicht Prüfungsgegenstand. Die Baugenehmigung kann daher auch nicht allein wegen formal nicht eingehaltener Abstandsflächen rechtswidrig sein. Deren Verletzung kann sich jedoch im Einzelfall zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme verdichten, wenn diese zu einer unzumutbaren Einschränkung der Interessen der Nachbarn führt. Ein solcher Fall liegt indes nicht vor: 1.3. Während § 34 Abs. 1 BauGB nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht stets und generell drittschützend ist (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, juris; ThürOVG - 1 EO 876/96 -, ThürVBl. 1997, 181), kann dieser Bestimmung aber dann - ausnahmsweise - Drittschutz zukommen, wenn das im Begriff des "Einfügens" verankerte Rücksichtnahmegebot auch in subjektiv-rechtlicher Hinsicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B. v. 06.12.1996 - 4 B 215.96 -, juris). Ein Bauvorhaben, dass auf die vorhandene Bebauung nicht die gebotene Rücksicht nimmt, fügt sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein (BVerwG, U. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, juris). Voraussetzung für die damit angesprochene drittschützende Wirkung des Gebots der Rücksichtnahme ist, dass in besonders qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf einen erkennbar abgegrenzten Kreis Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Eine erfolgreiche Berufung des Grundstücksnachbarn auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot setzt weiter voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet (vgl. BVerwG, U. v. 25.02.1977 - IV C 22/75 -; ThürOVG, B. v. 11.05.1995 - 1 EO 486/94 -, sowie B. v. 05.10.1999 - 1 EO 698/99 - und B. v. 15.01.2009 - 1 EO 439/08 -, alles juris). Eine solche unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzung des Nachbargrundstücks durch das geplante Vorhaben ist nicht im Sinne des enteignungsrechtlichen Begriffs der Unzumutbarkeit zu verstehen, sondern in dem Sinne, dass dem Nachbarn die nachteilige Einwirkung des streitigen Bauwerks billigerweise nicht mehr zugemutet werden soll (BVerwG, U. v. 13.03.1981 - 4 C 1/78 - und U. v. 25.02.1977 - IV C 22.75 -; beides juris). Die Interessenabwägung hat sich dabei daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, U. v. 13.03.1981, a. a. O.). Die an das Gebot der Rücksichtnahme objektiv-rechtlich zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls und damit der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke ab. Insbesondere ist auf die konkrete Schutzwürdigkeit der im Einwirkungsbereich der baulichen Anlage liegenden Grundstücke und ihrer Bewohner abzustellen, wobei Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit ihrerseits maßgeblich von der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation sowie den tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastungen abhängen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 25.03.2002 - A 2 S 651/99 -, juris). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem eine Rücksichtnahme in diesem Zusammenhang zugutekommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen; je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BVerwG, B. v. 06.12.1996 - 4 B 215/96 -, sowie U. v. 13.03.1981 - 4 C 1/78 -, beides juris). 1.3.1. Ein solcher Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann sich zwar nicht direkt aus der Missachtung der Abstandsflächenregelung des § 6 ThürBO ergeben. Die Regelungen zu den Abstandsflächen stellen jedoch grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar, soweit Fragen der Belichtung, Belüftung, des Sozialabstandes und der Gebäudewirkung betroffen sind (ThürOVG, B. v. 25.06.1999 - 1 EO 197/99 - und bestätigt in ThürOVG, B. v. 11.09.2019 - 1 KO 597/17 -, Rdnr. 31; BVerwG, B.v. 22.11.1984 - 4 B 244/84 -; alles juris). Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme kommt dabei etwa dann in Betracht, wenn das Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ wird und/oder die Belichtungs-, Belüftungs- und Sichtverhältnisse in einem nicht mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt werden und sich das Bauvorhaben daher nicht einfügt (BVerwG, U. v. 23.05.1986 - 4 C 34/85 -; BVerwG, B. v. 13.02.1981 - 4 B 14/81 -, beides juris). Die Einhaltung der Abstandsflächen indiziert dabei lediglich, dass kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegt (vgl. BVerwG, B. v. 11.01.1999 - 4 B 128/98 -, juris). Das Gebot der Rücksichtnahme stellt keine weitergehenden Anforderungen als die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften (BVerwG, U. v. 23.05.1986, a. a. O.; Dürr/Aschke, Baurecht Thüringen, 2. Auflage, S. 159). Nach der Rechtsprechung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, ist der Umkehrschluss nicht zulässig: aus der Nichteinhaltung der Abstandsflächen folgt nicht automatisch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes (BayVGH, B. v. 13.03.2014 - 15 ZB 13.1017 -, juris). Vielmehr muss bei nicht eingehaltenen Abstandsflächen konkret nachgewiesen werden, worin die Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch die Nichteinhaltung der Abstandsflächen liegt (ebd.). Das Bauvorhaben verstößt jedoch bereits nicht gegen die Abstandsflächenregelungen des § 6 ThürBO. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 ThürBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden grundsätzlich Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift ebenso für bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Die streitgegenständliche Terrasse ist mit ihren Ausmaßen und einer Höhe von 1,15 m eine solche Anlage (siehe hierzu die obigen Ausführungen unter 1.1). Nach § 6 Abs. 5 S. 1 ThürBO beträgt die Tiefe der Abstandsflächen mindestens 3 m, die vorliegend nicht eingehalten worden. Die Terrasse wurde auf der Grundstücksgrenze der Beigeladenen, 2,11 m von dem Wohnhaus des Klägers entfernt, errichtet. Nach § 6 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ThürBO ist jedoch eine Abstandsfläche dann nicht erforderlich, soweit nach der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB abweichende Gebäudeabstände zulässig sind. Dies ist vorliegend der Fall. Insoweit ist zur Auslegung der genannten Vorschrift zunächst festzustellen, dass unter „Abstandsflächen“ die Abstandsflächen im Sinne des § 6 Abs. 5 ThürBO - und damit unabhängig von den im Umfeld „gewachsenen“ und nach früheren baurechtlichen Bestimmungen maßgeblichen Abständen - gemeint sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und dem Regelungssystem des § 6 ThürBO, die insoweit den ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers wiedergeben (vgl. LtagsDrs. 5/5768, S. 78, wo zu § 6 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ThürBO auf den Absatz 5 verwiesen wird). In der das Bauvorhaben der Beigeladenen umgebenden Bebauung, soweit sie für die Beurteilung maßgeblich ist, sind abweichende Gebäudeabstände in Form der Unterschreitung der Mindestabstandsflächen mehrfach zu finden. Als umgebende Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ist derjenige Bereich anzusehen, der durch die Ausführung des Vorhabens betroffen werden kann und der seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, B. v. 20.08.1998 - 4 B 79/98 -, juris). Neben der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks ist somit auch die Bebauung der näheren Umgebung von Bedeutung, sofern sich diese noch prägend auf das Baugrundstück auswirken kann. Die Grenzen sind dabei nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu ermitteln (BVerwG, B. v. 28.08.2003 - 4 B 74/03 -, juris). Das Gericht geht im vorliegenden Fall davon aus, dass als maßgebliche umgebende Bebauung in diesem Sinne die Bebauung in den Straßen „E ... “, „F ... “ und „W ... “ anzusehen ist. In diesem Bereich finden sich überwiegend Grenzbebauungen (mindestens 5), die mit ihrer Hauptnutzung nicht die Mindestabstände einhalten. Mithin braucht das Bauvorhaben schon nicht den Mindestabstand von 3 Metern gem. § 6 Abs. 5 S. 1 ThürBO einhalten, da nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ThürBO nach der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB abweichende Gebäudeabstände zulässig sind. 1.3.3. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergibt sich auch nicht aus den konkreten Umständen des Einzelfalls und der konkreten Situation der betroffenen benachbarten Grundstücke. Soweit dabei insbesondere auf die konkrete Schutzwürdigkeit der im Einwirkungsbereich der baulichen Anlage liegenden Grundstücke und ihrer Bewohner abzustellen ist, gilt zu berücksichtigen, dass hinsichtlich einer von dem Kläger gerügten rücksichtslosen Einsichtnahmemöglichkeiten in beruhigte Bereiche des Grundstückes keine erhebliche Verschlechterung droht. Der Terrassenbereich der Beigeladenen hat sich örtlich nicht geändert; lediglich die Höhe. Das Grundstück des Klägers war auch ohne die erhöhte Terrasse bereits teilweise einsehbar, wobei sich das Wohnhaus des Klägers versetzt zum Wohnhaus der Beigeladenen befindet. Die Terrasse der Beigeladenen grenzt daher nicht an den hinter dem klägerischen Anwesen liegenden Ruhebereich, sondern an einen 2,11 m breiten Grünstreifen. Der Ruhebereich des Klägers befindet sich weiter südlich und ist durch eine Hecke abgegrenzt und geschützt. Grundsätzlich gehört es im bebauten, innerörtlichen Bereich zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken aus Einsicht in andere Grundstücke oder Gebäude genommen werden kann. Daher wird auch über das Gebot der Rücksichtnahme in bebauten Ortslagen kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in Ausnahmefällen. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Hier kommt hinzu, dass das Grundstück des Klägers von der E ... aus betrachtet abschüssig ist. Damit verringert sich die Höhe der Terrasse nochmals, wenn man sie vom Grundstück des Klägers aus betrachtet. Am niedrigsten Punkt gemessen, ist die Terrasse dann lediglich 56 cm, am höchsten Punkt 97 cm hoch. Auf die Frage, ob sich für den Kläger die Geltendmachung eines Abwehrrechts als unzulässige Rechtsausübung darstellt, kommt es nicht mehr an. Hintergrund ist, dass das allgemeine Rechtsverständnis es einem Grundeigentümer nicht zubilligt, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervorgerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, das maßgeblich durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägt ist (Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, VI. Nachbarschutz, Rdnr. 81). In diesem Sinne könnte dem Kläger entgegengehalten werden, dass er selbst die von des § 6 Abs. 5 ThürBO festgelegten 3 m Abstandsflächen zum Wohnhaus der Beigeladenen nicht einhält. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Da die Beigeladene keine Anträge gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat, waren ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise nicht dem Kläger aufzuerlegen. IV. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser wurde unter Berücksichtigung von Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges (Klage eines Drittbetroffenen, Nachbar) auf 10.000 € festgesetzt. I. Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks a, Flur 5 der Gemarkung L ..., E ... in ... B ... . Die Beigeladene ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks in der E ..., FlStNr. ....b. .... Am 14.04.2021 beantragte die Beigeladene für dieses Grundstück nachträglich beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Terrassenanlage an einem freistehenden Einfamilienhaus. Die grenzständige Terrasse weist eine Länge von 8,10 m und eine Breite von 6,12 m auf und verfügt über eine Fläche von circa 40 m². Der Vorhabenstandort liegt südwestlich der E ... und ist mit einem nach Nordosten hin grenzständigen Einfamilienhaus bebaut. Westlich des Baugrundstücks grenzt das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Klägers an, welches mit Baugenehmigung vom 08.02.1939 errichtet wurde. Sein Wohnhaus weist einen Abstand von 2,11 m zur gemeinsamen Grenze auf und verfügt über zum Baugrundstück hinzeigende Fenster (Wohnzimmer und Schlafzimmer). Für das Gebiet existiert kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan. Das Landratsamt Schmalkalden-Meiningen erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 08.06.2021 die streitgegenständliche Baugenehmigung. Hiergegen erhob der Kläger am 24.06.2021 Widerspruch beim Landratsamt Schmalkalden-Meiningen und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids. Das Vorhaben verstoße gegen die Abstandsflächenvorschriften und gegen brandschutzrechtliche Belange. Aufgrund der intensiven Einsichtnahmemöglichkeiten sei von einer Störung des Wohnfriedens auszugehen, zumal sich die Terrasse unmittelbar vor dem Wohnzimmer- und dem Kellerfenster befinde. Die Baugenehmigung stelle nicht auf die natürliche Geländeoberfläche ab. Mit Schreiben vom 05.08.2021 lehnte der Beklagte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn dem Thüringer Landesverwaltungsamt zur Entscheidung vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2022 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger durch die Baugenehmigung nicht in seinen nachbarschützenden Rechten verletzt werde. Der Vorhabenstandort liege im Zusammenhang bebauten Ortsteil und somit im unbeplanten Innenbereich der Gemarkung L ... . Das Vorhaben füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart seiner näheren Umgebung ein. Die Bebauung sei nicht rücksichtslos. Ihr komme insbesondere keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung zu. Das Vorhaben stelle sicherlich eine merkliche Veränderung der Situation des Klägers dar. Es sei aber gerade mit Blick auf die Höhe wie auch in Bezug auf die Stellung des Baukörpers gerade nicht rücksichtslos. Bezüglich der Einsichtnahme auf das klägerische Grundstück sei festzustellen, dass das Bauplanungsrecht keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken vermittle. Das Vorhaben stifte aber auch keine Unruhe dergestalt, dass es völlig neue Einsichtnahmemöglichkeiten in die umliegenden Hofflächen und rückwärtigen, unbebauten Grundstücksteile eröffne und damit bisherige Ruhelagen beeinträchtige. Auch vor Errichtung des Vorhabens sei eine, wenn auch ebenerdige Einsicht auf das klägerische Grundstück möglich gewesen. Das Grundstück der Beigeladenen sei durch die in der Giebelwand eingebrachten Fenster des Klägers gleichfalls gut einsehbar. Im bebauten, innerörtlichen Bereichen gehöre es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken aus Einsicht in andere Grundstücke oder Gebäude genommen werden könne. Auch über das Gebot der Rücksichtnahme werde in bebauten Ortslagen daher kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in Ausnahmefällen. Dem Kläger sei es zuzumuten, seine von der Beigeladenen potenziell einzusehenden Räumlichkeiten durch innerortslagen typische Sichtschutzeinrichtungen (Vorhänge, Jalousien) vor ungewollter Einsichtnahme zu schützen. Dasselbe gelte für das Mithören von Gesprächen auf der Terrasse. Das Vorhaben der Beigeladenen löse auch keine bodenrechtlichen Spannungen aus, da es den vorhandenen Rahmen mit seiner Nutzungsart nicht überschreite. Im Übrigen sei zu erwähnen, dass das Wohnhaus des Klägers die notwendigen Abstandsflächen nicht einhalte. Darüber hinaus seien Öffnungen in der Brandwand hinzugefügt worden. Auf die Begründung des am 27.06.2022 zugestellten Widerspruchbescheids wird im Übrigen Bezug genommen. II. Am 25.07.2022 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen und beantragte, den Bescheid des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom 08.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 21.06.2022 aufzuheben. Zur Begründung verweist er auf den Inhalt seines Widerspruchsschreibens, welchen er vertieft und ergänzt. Namentlich führte er aus, dass unter Bezugnahme auf die örtlichen Begebenheiten die Terrasse teilweise eine tatsächliche Höhe von 2 m habe. Der Kläger gehe davon aus, dass Aufschüttungen auf dem Grundstück der Beigeladenen vorgenommen worden seien. Dies sei an der Hauswand (Traufkante) ersichtlich. Auf der Terrasse stehende Personen könnten somit fast in das Wohnzimmerfenster schauen. Insoweit verstoße der Bau gegen die Grundsätze des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses und das Gebot der Rücksichtnahme. Zudem sei von einer Störung des Wohnfriedens auszugehen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass sich die Terrasse unmittelbar (2,11 m entfernt) vor dem Wohnzimmer- und Kellerfenster des Klägers befinde. Zudem gehe von ihr eine absolute Brandlast aus. Die Terrasse sei aus Holz gebaut und stelle ein erhebliches Gefahrenpotenzial dar. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das streitgegenständliche Vorhaben füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Er verweist im Übrigen auf die Ausführungen in den Bescheiden. Die beigeladene Nachbarin hat keinen eigenen Antrag gestellt, trägt aber zur Sache vor. Danach sei das Grundstück des Klägers schon immer abschüssig gewesen. Aufgrund der geplanten Bauarbeiten habe sie Erde abgetragen, um Fundamente und Frostschutz einzubringen. Bis dato sei noch nicht mit so viel Kies wieder aufgefüllt worden, dass die Ursprungshöhe erreicht worden sei. Die Behördenvorgänge des vorliegenden Verfahren (5 Heftungen) sowie die Gerichtsakte liegen dem Gericht vor und waren Grundlage der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.