Urteil
5 K 67/11 Me
VG Meiningen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2015:0708.5K67.11ME.0A
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Leitsätze
1. Zur wirksamen Verbandsgründung bei Aufsichtsübertragung vor Gründung;(Rn.54)
zu den Bestimmungen der Verbandssatzung zur Sitz- und Stimmverteilung in der Verbandsversammlung(Rn.55)
2. Die Grenze einer nicht mehr zulässigen Überschreitung der Aufwandsdeckung aus der Beitragserhebung ist am gesetzlich zulässigen Beitragssatz aus § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG zu orientieren, nicht an der Entscheidung des Satzungsgebers, welcher Anteil am Aufwand über Beiträge gedeckt werden soll.(Rn.80)
(Rn.97)
(Rn.98)
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Satzungsgeber sich nicht auf einen festen Finanzierungsanteil über Beiträge festgelegt hat, wozu er auch nicht verpflichtet ist.(Rn.99)
3. Ein nach Trägerwechsel zuständig gewordener Zweckverband kann für die von ihm nunmehr als neue öffentliche Einrichtung betriebene Anlagen auch dann Beiträge für deren erstmalige Herstellung erheben, wenn vorherige Träger bereits solche erhoben haben (im Anschluss an ThürOVG, U. v. 21.06.2006 - 4 N 574/98; B. v. 03.05.2007 - 4 EO 101/07).(Rn.104)
Er hat diese zur Vermeidung einer Doppelbelastung des Beitragsschuldners dann jedoch anzurechnen, wenn diese bereits bezahlt wurden oder Zahlungsverjährung eingetreten war.(Rn.105)
4. Die Geltendmachung einer solchen neuen Beitragsforderung ist u. U. geeignet, die in Bezug auf die Beitragsforderung des früheren Trägers drohende Zahlungsverjährung zu unterbrechen.(Rn.109)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur wirksamen Verbandsgründung bei Aufsichtsübertragung vor Gründung;(Rn.54) zu den Bestimmungen der Verbandssatzung zur Sitz- und Stimmverteilung in der Verbandsversammlung(Rn.55) 2. Die Grenze einer nicht mehr zulässigen Überschreitung der Aufwandsdeckung aus der Beitragserhebung ist am gesetzlich zulässigen Beitragssatz aus § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG zu orientieren, nicht an der Entscheidung des Satzungsgebers, welcher Anteil am Aufwand über Beiträge gedeckt werden soll.(Rn.80) (Rn.97) (Rn.98) Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Satzungsgeber sich nicht auf einen festen Finanzierungsanteil über Beiträge festgelegt hat, wozu er auch nicht verpflichtet ist.(Rn.99) 3. Ein nach Trägerwechsel zuständig gewordener Zweckverband kann für die von ihm nunmehr als neue öffentliche Einrichtung betriebene Anlagen auch dann Beiträge für deren erstmalige Herstellung erheben, wenn vorherige Träger bereits solche erhoben haben (im Anschluss an ThürOVG, U. v. 21.06.2006 - 4 N 574/98; B. v. 03.05.2007 - 4 EO 101/07).(Rn.104) Er hat diese zur Vermeidung einer Doppelbelastung des Beitragsschuldners dann jedoch anzurechnen, wenn diese bereits bezahlt wurden oder Zahlungsverjährung eingetreten war.(Rn.105) 4. Die Geltendmachung einer solchen neuen Beitragsforderung ist u. U. geeignet, die in Bezug auf die Beitragsforderung des früheren Trägers drohende Zahlungsverjährung zu unterbrechen.(Rn.109) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Die zunächst als Untätigkeitsklage, nunmehr unter Einbeziehung des zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheides als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 07.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 07.03.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der beklagte Zweckverband wurde aufgrund der Bekanntmachung seiner Verbandssatzung (Gründungssatzung) vom 20.12.2002 und der Genehmigung des Landratsamtes Wartburgkreis als der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vom 23.12.2002 in den Bekanntmachungsorganen des Landkreises Wartburgkreis am 31.12.2002 wirksam mit Wirkung zum 01.01.2003 gegründet. Die behaupteten Gründungsmängel bestehen nicht: Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beitragssatzung eines Zweckverbandes und damit seiner Beitragserhebung ist, dass der Zweckverband zu den von ihm wahrgenommenen hoheitlichen Aufgaben einschließlich des Erlasses von Satzungen ermächtigt ist: Eine solche Satzungsgebungs-Kompetenz steht einem Zweckverband nur dann zu, wenn er als Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtlich existent geworden und seither zur Erfüllung der Aufgaben ermächtigt ist, die ihm die Verbandsmitglieder übertragen haben (grundlegend unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung: ThürOVG U. v. 18.12.2000, - 4 N 472/00; juris). Die Voraussetzungen für das wirksame Entstehen eines Zweckverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts richten sich nach dem zu diesem Zeitpunkt einschlägigen Landesrecht. Nach der für kommunale Zweckverbände in Thüringen zum maßgeblichen Zeitpunkt einschlägigen Vorschrift des § 19 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit - ThürKGG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. S. 290) entsteht ein Zweckverband am Tag nach der Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung, wenn in der Verbandssatzung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist (§ 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG). § 19 Abs. 1 S. 3 ThürGKG ist im systematischen Zusammenhang mit § 19 Abs. 1 S. 4 ThürGKG dahingehend auszulegen, dass die Bekanntmachung der Zweckverbandssatzung und ihrer Genehmigung konstitutiv wirkt und den Zweckverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Entstehung bringt. Daraus folgt, dass die rechtliche Existenz eines Zweckverbandes allein von der rechtsbegründenden Bekanntmachung abhängt. Etwaige Rechtsverstöße bei der Gründung des Zweckverbandes oder Mängel der Verbandssatzung haben dann keine Auswirkungen für die rechtliche Existenz eines Zweckverbandes. Dieser entsteht mit dem Inhalt der bekanntgemachten Verbandssatzung (so ständige Rechtsprechung des ThürOVG seit dem Beschluss vom 15.07.1999, 4 ZEO 978/98 -; juris). Die Entstehung knüpft damit allein an an eine wirksame, dem Gesetz entsprechende Bekanntmachung des Wortlauts der Verbandssatzung sowie der Tatsache ihrer Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde in deren Amtsblatt gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG. Die Bekanntmachung der Gründungssatzung und ihrer Genehmigung erfolgte hier rechtsfehlerfrei im Bekanntmachungsorgan der zuständigen Aufsichtsbehörde: 1.1 Die von den gesetzlichen Vertretern der sieben Gründungs-Gemeinden und -Städte unterzeichnete Verbandssatzung vom 20.12.2003 wurde am 23.12.2002 von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt: Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde im Gründungszeitpunkt war das Landratsamt Wartburgkreis. Denn das gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 ThürKGG (in der damals einschlägigen Fassung vom 10.10.2001, GVBl., S. 190; heute wortgleich: § 46 I Nr. 2 ThürKGG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 23.07.2013, GVBl. S. 194, 201) aufgrund der Beteiligung der kreisfreien Stadt Eisenach zuständige Thüringer Landesverwaltungsamt hatte zulässigerweise gemäß Abs. 3 der Vorschrift der ihm unmittelbar nachgeordneten Behörde, dem Landratsamt Wartburgkreis, mit Verfügung vom 16.09.2002 die Aufsichtsbefugnis über den Beklagten wirksam übertragen. Die Tatsache, dass die Übertragung der Aufsichtsbefugnis über einen noch zu gründenden Zweckverband in der Gründungsphase erfolgte, schadet hierbei nicht. Der zu gründende Zweckverband wurde deutlich bezeichnet, die hieran Beteiligten standen fest, so dass einer Übertragung der Aufsichtsbefugnis im Vorfeld der Entstehung zum Zwecke der rechtsaufsichtlichen Begleitung des Gründungsvorganges keine rechtsstaatlichen Bedenken im Sinne fehlender Bestimmtheit des Gegenstandes oder Umfanges der Übertragung der Befugnisse entgegenstanden. Hierbei schadete es auch nicht, dass die nach § 44 Abs. 3 Satz 2 ThürKGG vorgesehene schriftliche Mitteilung an die Beteiligten unterblieb. Rechtsstaatliche Vorgaben erfordern in Fällen solcher gesetzlich für den Einzelfall zugelassener Zuständigkeitsübertragungen weder eine Bekanntmachung, noch ist eine schriftliche Mitteilung an die jeweils Beteiligten Wirksamkeitserfordernis der Aufsichtsübertragung. Eine Publizität durch förmliche Bekanntmachung ist für derartige Organisationsakte nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu aus: "…Eine Veröffentlichung der Zuständigkeitsregelung war aus den gleichen Gründen entbehrlich, aus denen die Notwendigkeit einer rechtssatzmäßigen Bestimmung der Behördenzuständigkeit zu verneinen ist. Der Betroffene erfährt spätestens durch den Leistungsbescheid die zuständige Behörde. Das genügt, da die Behördenzuständigkeit - wie ausgeführt - für ihn und seine etwa zu treffenden Dispositionen ohne wesentlichen Belang ist. …" (BVerwG U. v. 3.03.1989 8 C 98/85 Rn 40; juris). Dementsprechend sieht das Gesetz selbst lediglich eine schriftliche Mitteilung an die Beteiligten vor, worunter hier - vor Gründung des die Zuständigkeit der Rechtsaufsicht begründenden Zweckverbandes - die Gründungsgemeinden zu verstehen sind. Eine schriftliche Mitteilung in diesem Sinne durch das Thüringer Landesverwaltungsamt an diese Städte und Gemeinden erfolgte vorliegend zwar nicht. Tatsächlich ist diese Verfügung nur dem Landratsamt Wartburgkreis zugegangen. Eine Mitteilung an die Verbandsmitglieder erfolgte erst mit Zusendung der Genehmigung der Gründungssatzung - unter knappem Hinweis auf die Übertragung - durch das Landratsamt als der nun zuständigen Aufsichtsbehörde. Da das Gesetz nicht vorschreibt, dass eine schriftliche Mitteilung vor oder mit der Aufsichtsübertragung erfolgen muss, ebenso wenig, wer mitzuteilen hat, dürfte diese Mitteilung als ausreichend im Sinne des Gesetzes zu erachten sein. Dies kann jedoch dahin stehen, da die schriftliche Mitteilung ohnehin nicht als Wirksamkeitserfordernis für den Übertragungsakt zu verstehen ist. Sowohl die gewählte Formulierung als auch Sinn und Zweck der Regelung weisen darauf hin, dass es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt (vgl. auch ThürOVG, U. v. 02.07.2015, 4 N 411/12; noch nicht veröffentlicht). Aus den gleichen Gründen, aus denen eine Bekanntmachung solcher Organisationsakte unter Gesichtspunkten der Rechtsstaatlichkeit nicht zu fordern ist (s.o.), bedarf es zum Wirksamwerden des Organisationsaktes keiner vorherigen Bekanntgabe an die Betroffenen, da deren Rechte hierdurch allein nicht berührt werden, sondern erst bei einem Tätigwerden der Aufsichtsbehörde. Erst daran sind Rechtsschutzmöglichkeiten geknüpft, was unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zur Rechtswahrung ausreicht. Die Rüge fehlender Ausfertigung der Gründungssatzung greift vorliegend zudem nicht. Die rechtsaufsichtliche Genehmigung vom 23.12.2002 ersetzt diese, da bei einer Gründungssatzung ohnehin kein Verbandsvorsitzender ausfertigen kann (vgl. hierzu ausführlich: ThürOVG U. v. 18.12.2000 - 4 N 472/00; juris). 1.2 Die Bekanntmachung der Gründungssatzung und der Genehmigung in dem nach der Hauptsatzung des Landkreises Wartburgkreis vorgesehenen Veröffentlichungsorganen am 31.12.2002 entsprach auch den Vorgaben der zu diesem Zeitpunkt geltenden Hauptsatzung des Landkreises Wartburgkreis (§ 6 der Hauptsatzung - HS - vom 19.07.1994 i. d. F. der 4. Nachtragssatzung vom 23.05.1996), welche ihrerseits entsprechend den damaligen gesetzlichen Vorgaben wirksam bekannt gemacht worden war, sowie den zum 31.12.2002 geltenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 5 Thüringer Bekanntmachungsverordnung -ThürBekVO). Die Bekanntmachung der Hauptsatzung vom 19.07.1994 selbst war hierbei noch nicht an der ThürBekVO zu messen, da diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft war: Veröffentlichungen der Hauptsatzung des Landkreises erfolgten demgemäß entsprechend der in § 6 Abs. 1 HS hierfür vorgesehenen Regelung im Freien Wort, der Südthüringer Zeitung, der Eisenacher Presse und der Mitteldeutschen Allgemeinen jeweils vom 22.08.1994 (beigezogene Beiakte zu 4 N 411/12; Veröffentlichungsnachweise in Form amtlich beglaubigter Kopien), darüber hinaus im Kreisanzeiger vom 26.08.1994 (ebenda) sowie im Eisenacher Bürgerblatt vom 08.09.1994 (ebenda); d.h. es erfolgten Veröffentlichungen in den vier in der ersten Fassung des § 6 HS genannten Zeitungen sowie in den lokalen Zeitungen, in welchen der alte Landkreis Eisenach laut seiner Hauptsatzung vom 05.01.1993 zu veröffentlichen hatte, nämlich: Eisenacher Presse, Mitteldeutsche Allgemeine und Eisenacher Bürgerblatt. Die 4. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung des Landkreises ihrerseits wurde entsprechend der Vorgabe aus § 6 Abs. 1 HS veröffentlicht in der Thüringischen Landeszeitung- Eisenacher Presse und der Thüringer Allgemeinen jeweils vom 4.06.1996 sowie im Freien Wort und der Südthüringer Zeitung jeweils vom 01.06.1996. Genügte folglich die Bekanntmachung der Bekanntmachungsregelungen in § 6 der 1996 geänderten Hauptsatzung des Landkreises Wartburgkreis den zu stellenden rechtsstaatlichen Anforderungen, so führte die Bekanntmachung der Gründungssatzung und ihrer Genehmigung entsprechend der Vorgaben aus § 6 Abs. 1 HS am 31.12.2002 in der Südthüringer Zeitung, im Freies Wort, in der Thüringer Allgemeine und in der Eisenacher Presse zu einer wirksam bekanntgemachten Gründung und dem Entstehen des Beklagten als Zweckverband. 1.3 Entgegen der Auffassung der Klägerseite enthält die Gründungssatzung des Beklagten auch den gesetzlich von § 17 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 ThürKGG geforderten notwendigen Inhalt. Insbesondere ist eine im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 4 ThürKGG (in der Fassung vom 10.10.2001) ausreichende Regelung der Sitz- und Stimmverteilung in der Verbandsversammlung enthalten. Auch hierzu hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht ebenso wie zu § 17 Abs. 2 Nr. 5 ThürKGG (ThürOVG, U. v. 8.10.2007 - 4 KO 649/05, ThürVBl. 2008, 157 - 159 zum Umlegungsschlüssel) bereits entschieden, dass bei Vorhandensein einer Regelung zur Sitz- und Stimmverteilung inhaltliche Fehler im Sinne materieller Rechtswidrigkeit dieser Regelung nicht auf die Verbandsgründung durchschlagen, sondern sich allenfalls nachfolgend auf die von der Verbandsversammlung nach wirksamer Gründung erfolgten Beschlussfassungen auswirken, da es sich um Regelungen des sog. Innenverhältnisses des Zweckverbandes handelt (ThürOVG U. v. 15.05.2014 - 4 KO 459/11; juris). Ungeachtet dessen liegt eine in diesem Sinne fehlerhafte, weil unvollständige und daher nicht praktikable und damit rechtswidrige Regelung der Stimm- und Sitzverteilung beim Beklagten nach Auffassung der Kammer (im Anschluss an das ThürOVG, U. v. 02.07.2015, 4 N 411/12, a. a. O.) nicht vor, da sich die getroffene Regelung durch Auslegung als vollständige Regelung verstehen lässt, die im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht: Gesetzliche Anforderungen an die Regelung der Sitz- und Stimmverteilung in der Verbandssatzung ergeben sich allein aus § 28 ThürKGG, der die Zusammensetzung der Verbandsversammlung regelt: Nach dessen Absatz 1 Satz 1 besteht die Verbandsversammlung aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten. Jedes Verbandsmitglied entsendet mindestens einen Verbandsrat in die Verbandsversammlung (Satz 2). Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass einzelne oder alle Verbandsmitglieder mehrere Verbandsräte in die Verbandsversammlung entsenden oder dass die Verbandsräte einzelner Verbandsmitglieder ein mehrfaches Stimmrecht haben; die Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden (Satz 3). Mehrere Verbandsräte eines Verbandsmitglieds geben ihre Stimmen nach interner Abstimmung nach dem Mehrheitsprinzip durch den gesetzlichen Vertreter des Verbandsmitglieds einheitlich ab (Satz 4). Bei Stimmengleichheit in der internen Abstimmung entscheidet die Stimme des gesetzlichen Vertreters (Satz 5). Das Gesetz sieht hierbei folglich auch eine Kombination aus Mehrfachvertretung und Mehrfachstimmrecht vor. Inhaltlich soll die Vorschrift vor allem eine Stimmengewichtung ermöglichen. Nach Auffassung der Kammer gibt § 28 Abs. 1 ThürKGG dem Satzungsgeber nur einen Rahmen vor und lässt diesem damit grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum für die eigenständige Regelung der verbandsinternen Willensbildung. Ein sachlicher Grund für eine Begrenzung entsprechend dem strengen Wortlaut auf entweder ein Mehrfachstimmrecht oder eine Mehrfachvertretung bzw. auf das Mehrfachstimmrecht nur für ein einzelnes, nicht aber für alle Verbandsmitglieder, lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht erkennen. Die Vorschrift will lediglich deutlich machen, dass es auch zulässig sein soll, nur einzelnen Verbandsmitgliedern ein Mehrfachstimmrecht einzuräumen. Das bedeutet aber nicht, dass ein Mehrfachstimmrecht nicht auch allen Verbandsmitgliedern eingeräumt werden kann (so auch SächsOVG, Urteil vom 17. Juni 2009 - 5 B 322/06 sowie Urteil vom 10. August 2011 – 5 A 716/08 –, Rn. 50, juris). Es spricht alles dafür, dass trotz dieser Formulierung jegliche Kombination zugelassen sein soll (a.A. allerdings wohl ohne nähere Begründung außer der der Wortlautauslegung: Zimmermann/Kudzielka, Kommentar zum ThürKGG § 28 und Wachsmuth, ThürVBl. 2011, 193ff: alternativ, nicht kombiniert einsetzbar). Aus einem Rückgriff auf die Kommentierung zur Bayerischen Rechtslage, die für die Regelungen in § 28 ThürKGG Pate stand, ist jedoch zu folgern, dass die Regelung weit zu verstehen und jegliche Kombination zulässig sein soll (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Bayer. Staatsregierung zum BayKommZG 1966, dort zu Art. 32, S. 27 in Landtagsdrucksache Bayerischer Landtag, 5. Legislaturperiode, Beilage 2573; so im Ergebnis auch ThürOVG, U. v. 02.07.2015 a. a. O.). Die Regelung in der Verbandssatzung des Beklagten in § 5 Abs. 2 und Abs. 4 der Gründungssatzung, die eine Kombination aus Mehrfachvertretung und Mehrfachstimmrecht aller Verbandsmitglieder vorsieht, widerspricht damit für sich allein den genannten gesetzlichen Vorgaben nicht. Diese Regelung ist auch nicht deshalb inhaltlich unbestimmt und daher unzureichend, weil ein Aufteilungsschlüssel hinsichtlich der jeweils auf einen Verbandsrat entfallenden Stimmen nicht ausdrücklich geregelt ist. Ein solcher ist zwar grundsätzlich erforderlich, da das Gesetz dem Verbandsrat das Stimmrecht zuordnet (vgl. § 28 Abs.1 Satz 2 ThürKGG). § 5 Abs. 4 VS sieht hier vor, dass jedes Verbandsmitglied außer der Stadt Eisenach 21 Stimmen je angefangener 1000 Einwohner hat. Damit entspricht die in der Satzung getroffene Zuweisung der Stimmen für sich genommen nicht der gesetzlichen Vorgabe, da die Satzung nicht dem Verbandsrat, sondern dem Verbandsmitglied eine bestimmte Stimmenzahl zuweist. Im Zusammenhang mit der Regelung in § 5 Abs. 2 VS zur Anzahl der Verbandsräte pro Verbandsmitglied ergibt sich jedoch durch Auslegung der Satzung eine dem Gesetz entsprechende und inhaltlich ausreichende Regelung der Stimmenanzahl eines jeden Verbandsrates: § 5 Abs. 2 Satz 1 VS regelt, dass jedes Mitglied je angefangener 1000 Einwohner einen, maximal aber 7 Verbandsräte in die Verbandsversammlung entsenden kann. Satz 4 dieser Satzungsbestimmung sieht vor, dass die Verbandsmitglieder neben dem gesetzlichen Vertreter jeweils eine satzungsmäßig festgelegte Anzahl an Verbandsräten in die Verbandsversammlung entsenden, nämlich die Stadt Eisenach 6, die Gemeinde Wutha-Farnroda 5, die Stadt Ruhla 5, die Gemeinde Seebach 2, die Stadt Creuzburg 2, die Gemeinde Hörselberg 1 und die Gemeinde Krauthausen 1 weitere(n) Verbandsräte. Die von Gesetzes wegen geforderte Zuordnung der Stimmen zum jeweiligen Verbandsrat ergibt sich angesichts der hier getroffenen Regelung nach Auffassung der Kammer ohne Weiteres durch Aufteilung der Gesamtstimmenzahl pro Verbandsmitglied auf die Anzahl der Verbandsräte des Verbandsmitgliedes zu gleichen Teilen. Aus der Kombination von Vorgabe einer festen Anzahl an Verbandsräten je Verbandsmitglied einerseits und der Bindung der Stimmenanzahl für die Verbandsräte eines Verbandsmitgliedes an die Einwohnerzahl des Verbandsmitgliedes (also eines im Laufe der Jahre veränderlichen Bestimmungsfaktors) andererseits ergibt sich zwar theoretisch ein gewisses Problem hinsichtlich der gleichmäßigen Aufteilbarkeit der Gesamtstimmen auf die Verbandsräte: Nicht in jeder Zahlenkombination kommt es zu einer gleichmäßigen Verteilung der Stimmen. Nachdem die Verbandssatzung keine ausdrückliche Aufteilungsregelung festgelegt hat, ist in die insoweit unvollständigen Bestimmungen der Satzung aber eine Aufteilung zu gleichen Teilen hineinzulesen. Die Verteilung von Stimmen auf einzelne Verbandsräte steht vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung, dass Verbandsräte nur bei Anwesenheit in der Verbandsversammlung die auf sie entfallenden Stimmen zum Tragen bringen können und eine Vertretung der Verbandsräte insoweit untereinander ausdrücklich vom Gesetz ausgeschlossen wird (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 2 ThürKGG). Es ist deshalb von dem Satzungsgeberwillen auszugehen, dass die einem Verbandsmitglied zufallenden Stimmen zu gleichen Anteilen auf die Verbandsräte des jeweiligen Mitgliedes verteilt werden sollen. Dem entspricht auch die nachfolgende Verwaltungspraxis voll und ganz, wie dem Gericht vorgelegte Sitzungsprotokolle ausnahmslos belegen. Nachdem sich anfänglich bei der Stimmenaufteilung bei einzelnen Gemeinden Probleme im Hinblick auf die gleichmäßige Aufteilung ergeben hatten (so bei der Gemeinde Ruhla, auf die 6 Verbandsräte entfielen, der aber im Gründungsjahr 7 x 21 Stimmen = 147 Stimmen zustanden, die sich nicht auf 6 Verbandsräte gleichmäßig verteilen ließen), hat der Beklagte durch Änderung der Verbandssatzung in diesem Punkt nachgebessert und die Anzahl der Stimmen von 21 auf 42 erhöht, um das kleinste gemeinsame Vielfache der vorhandenen Verbandsratszahlen zu erhalten. Damit sollte eine gleichmäßig Aufteilung der Stimmen auf die Verbandsräte gewährleistet werden. Daraus lässt sich der von Anfang an bestehende Satzungsgeberwillen ableiten, die Stimmen gleichmäßig unter den Verbandsräten eines Verbandsmitgliedes aufteilen zu wollen. Die Zuordnung der Stimmen zu den jeweils vorgesehenen Verbandsräten der Verbandsmitglieder ergibt sich damit trotz der in § 5 Abs. 4 VS gewählten Formulierung der Zuordnung der Stimmen zum jeweiligen Verbandsmitglied anstelle des gesetzlich geforderten Verbandsrates aus dem Willen des Satzungsgebers, der auch im Wortlaut der Regelungen und in ihrer Systematik Eingang gefunden hat. Dafür spricht auch die Passage in § 5 Abs. 2 Satz 5 a.E. VS, dass die Anzahl der sich aus Absatz 5 ergebenden Stimmrechte in gerader Zahl durch die Anzahl der Verbandsräte teilbar sein müsse. Das Gericht geht daher davon aus, dass es sich um eine ausreichende, durch Auslegung des Wortlautes erkennbare Regelung der Sitz- und Stimmverteilung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben handelt. Auch die als rechtswidrig gerügte Regelung zur Stimmenparität der Stadt Eisenach in § 5 Abs. 5 VS hält der rechtlichen Prüfung stand und führt nicht zur Nichtigkeit der Stimmrechtsregelung bzw. zur Gesamtnichtigkeit der Verbandssatzung: Nach § 5 Abs. 5 VS erhält die Stadt Eisenach so viele Stimmen wie alle anderen Verbandsmitglieder zusammen (Stimmenparität). Von Klägerseite wird dies als mit demokratischen Grundprinzipien nicht vereinbare Dominanzregelung zugunsten der Stadt Eisenach gerügt. Das Vorsehen einer solchen Machtposition, die eine Sperrminorität der Stadt Eisenach in Bezug auf jeglichen Beschluss der Verbandsversammlung enthalte, sei wegen Verstoßes gegen verfassungsrechtliche Grundprinzipien nichtig. Dem folgt die Kammer nicht: Strikte Vorgaben zur Ausgestaltung der Vertretung des Verbandsmitgliedes in der Verbandsversammlung sind dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit nicht zu entnehmen; namentlich § 28 Abs. 1 ThürKGG trifft hierzu keine Regelung. Die von der Verbandsversammlung getroffene Regelung ist mithin lediglich am Verfassungsrecht zu messen. Ein Verstoß lässt sich hier nach Auffassung der Kammer aber nicht feststellen. Zu fordern ist zunächst, dass die Regelung eine gewisse Repräsentanz der Verhältnisse im Verband berücksichtigt. Das Gewicht der einzelnen Verbandsmitglieder hinsichtlich ihres jeweiligen Anteils an der Gesamtaufgabe kann nicht vollkommen aus dem Blick bleiben. Dies folgt zwar nicht aus dem hier ersichtlich nicht unmittelbar anzuwendenden Demokratiegebot– dieses gilt hier nicht unmittelbar, weil es sich nicht um ein Parlament im eigentlichen Sinn handelt (dazu: OVG Magdeburg U. v. 30.09.2008 - 4 K62/06; juris), jedoch aus dem Erfordernis der gleichwohl zu fordernden mittelbaren demokratischen Legitimation, dem Repräsentationsgebot. Dieses verlangt nicht zwingend eine strikte Widerspiegelung der tatsächlichen Anteile des jeweiligen Verbandsmitglieds (hinsichtlich bevorteilter Einwohner, Fläche, hinsichtlich benötigter Wassermenge bzw. abgeführter Abwassermenge) in der Verbandsversammlung, allerdings jedoch eine gewisse Relation zu den tatsächlichen Verhältnissen. Daraus und aus der allgemeinen Intention des Gesetzgebers, bei der verbandsinternen Ausgestaltung der Willensbildung den Selbstverwaltungsträgern größtmögliche Freiheit zu lassen (s.o.), ist abzuleiten, dass der Satzungsgeber für eine - zumal einvernehmlich - getroffene Regelung zur Stimmverteilung lediglich sachliche Gründe anführen muss. Die grundsätzliche Anknüpfung an die Einwohnerzahl zur Bestimmung des Stimmanteils begegnet - dies ist wohl auch gar nicht gerügt - unter diesen Vorgaben keinen rechtlichen Bedenken. In der Sache bedeutet die in § 5 Abs. 5 geregelte Stimmenparität für die beteiligte kreisfreie Stadt Eisenach eine Deckelung der ihr nach Einwohnerzahl (Gewichtungskriterium des Verbandes) zustehenden Stimmen (dies wären 945= 21 x 45) auf die Gesamtzahl der Stimmen aller anderen Verbandsmitglieder, nämlich 467 Stimmen (zur Gründungszeit). Ihre an sich aufgrund der Einwohnerzahl bestehende erhebliche Dominanz von nahezu 2/3 der Stimmen im Verband wird auf diese Weise auf eine Sperrminorität reduziert. Diese Intention des Satzungsgebers - soweit sie auf Begrenzung der Übermacht gerichtet ist - begegnet für sich genommen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, da ein ansonsten "übermächtiges" Verbandsmitglied jeden Beschluss der Verbandsversammlung majorisieren könnte (so auch VerfG Sachs.Anhalt, U. v. 22.10.2008 - 7.07 - LKV 2009, 123). Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt jedoch das Repräsentationsgebot angesichts dieser Verhältnisse im Verband - an sich 2/3 Anteile nach Einwohnerkriterien für die Stadt Eisenach, 1/3 für die restlichen sechs Verbandsmitglieder - die der Stadt Eisenach dennoch eingeräumte Sperrminorität. Diese Gewichtung ist sachlich vertretbar. Ihr weniger Stimmen zu geben als diese Sperrminorität, würde deren Stellung und Gewicht im Verband und damit dem Repräsentationsgebot insoweit in keiner Weise gerecht (a.A.: VerfG Sachs.-Anh. a. a. O.). Dem Gebot effektiver kommunaler Mitwirkungsrechte auf der Verbandsebene trägt diese Regelung nach Dafürhalten der Kammer ausreichend Rechnung: Es ist sichergestellt, dass Entscheidungen nicht allein durch die Stadt Eisenach unter Ausschluss aller anderen Gemeinden getroffen werden können, da für Beschlüsse der Verbandsversammlung eine einfache Mehrheit erforderlich ist (vgl. § 30 Abs. 2 ThürKGG). Andererseits ist hierdurch sichergestellt, dass die anderen Verbandsmitglieder keine die Stadt Eisenach unberücksichtigt lassende Entscheidung treffen können. Die Bedenken des vom Sachsen-Anhaltinischen Verfassungsgerichts in seiner Entscheidung zu einer gesetzlich vorgesehenen Paritätsregelung für kreisfreie Städte (a. a. O.) teilt das Gericht nicht: Dort ging es zum einen um die gesetzliche Vorgabe einer Stimmenparität für kreisfreie Städte im Rahmen von - auch zwangsweiser - Zweckverbandsgründungen dieser mit den umliegenden Gemeinden, nicht um eine freiwillige satzungsrechtliche Regelung, die ja letztlich auf diesbezüglichem Einvernehmen beruht. Zum anderen betraf die dortige Regelung den kommunalrechtlich sensiblen Bereich der gemeindlichen Planungshoheit, da es sich um die gesetzlichen Vorgaben zu freiwilligen oder zwangsweisen Zusammenschlüssen zur gemeinsamen vorbereitenden Bauleitplanung handelte. Der vorliegende Fall einer satzungsrechtlichen Regelung zur Wahrung der Repräsentation der Verhältnisse der Mitgliedsgemeinden in einem Mindestmaß durch Vorsehen einer Sperrminorität unterscheidet sich daher vom dort entschiedenen Fall. Damit geht das Gericht davon aus, dass die Bekanntmachung der Gründungssatzung und ihrer Genehmigung eine wirksame Verbandsgründung zur Folge hatte (wie ThürOVG a. a. O.; 4 N 411/12). 2. Der Beklagte verfügt auch über wirksames Satzungsrecht als Grundlage für die Beitragserhebung: Hierbei ist aufgrund der 3. Änderung der Verbandssatzung von einem "Erstarken des Beklagten zum sog. Vollverband" mit neuer Entwässerungseinrichtung, die eine neue sachliche Beitragspflicht auslösen kann, auszugehen. Hiermit hat der Beklagte nunmehr in seinem Verbandsgebiet die komplette Abwasserentsorgung unter Übernahme der örtlichen Anlagen von sechs der Mitgliedsgemeinden (Ausnahme Hörselberg) zum 01.01.2005 übernommen, wobei dies als Änderung der Verbandssatzung (und nicht als Neugründung) durch die Verbandsversammlung beschlossen wurde. Formale Fehler hierbei sind nicht erkennbar. 2.1 Die der Beitragserhebung zugrunde liegende Entwässerungssatzung des Beklagten ist formell und materiell wirksam. Hier anzuwenden ist die zum 01.01.2005 in Kraft getretene Entwässerungssatzung des TAV-EE vom 17.12.2004 (im Folgenden: EWS), die formal fehlerfrei durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 15.12.2004 zustande gekommen ist: Alle Verbandsmitglieder, die von der Vollverbandsregelung ab 01.01.2005 betroffen waren, haben hierbei mit abgestimmt. Aus den vorgelegten Protokollen der jeweiligen Sitzungen der Verbandsversammlung, hier insbesondere vom 17.12.2004, ergibt sich auch ohne Weiteres, dass es Verstöße - wie die von Klägerseite befürchteten Abstimmungsfehler, nämlich eine Abstimmung unter Verstoß gegen das Vertretungsverbot aus § 28 Abs. 3 Satz 2 ThürKGG, also eine unzulässige Stimmrechtsvertretung unter den Verbandsräten oder eine ungleichmäßige Verteilung der Stimmen auf anwesende Verbandsräte - nicht gegeben hat. Nach Eingangsbestätigung der Rechtsaufsicht vom 16.12.2004 unter Zulassung sofortiger Bekanntmachung und Ausfertigung durch den Verbandsvorsitzenden vom 17.12.2004 wurde die EWS im ThürStAnz Nr. 52/2004, S. 2921 ff. wirksam entsprechend § 19 Abs. 1 VS bekannt gemacht. Die Entwässerungssatzung des Beklagten enthält auch den erforderlichen Mindestinhalt. Sie regelt den Anschluss- und Benutzungszwang und enthält eine hinreichende Bestimmung der öffentlichen Einrichtung im Sinne der erforderlichen Widmung in § 1 EWS: In seinem Urteil vom 29. September 2008 (4 KO 1313/05 -ThürVGRspr. 2009, S. 169 ff.) hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Widmung einer öffentlichen (Entwässerungs-) Einrichtung im vorgenannten Sinne zusammenfassend Folgendes ausgeführt: "Die Widmung (leitungsgebundener) öffentlicher Einrichtungen bedarf in Thüringen grundsätzlich keiner besonderen Form und kann auch konkludent erfolgen. Daher kann eine Widmung ausdrücklich satzungsrechtlich in der Stammsatzung (EWS) erfolgen, die als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung auch Regelungen über das Anschluss- und Benutzungsrecht enthalten muss. ...Die öffentliche Einrichtung muss nach der Thüringer Rechtslage auch nicht durch eine satzungsrechtliche Regelung eindeutig definiert und hinsichtlich ihrer sachlichen und örtlichen Ausdehnung näher bezeichnet werden. Sofern sich aus der ausdrücklichen oder konkludenten Widmung nichts anderes ergibt, ist bei einem aufgabenbezogenen Verständnis des Einrichtungsbegriffs im ThürKAG davon auszugehen, dass zu einer leitungsgebundenen öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungseinrichtung alle dem Widmungszweck dienenden Anlagen und Anlagenteile im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers gehören (hierzu im Einzelnen das Senatsurteil vom 12.12.2001 4 N 595/94 ). Die Zusammenfassung zentraler und dezentraler Abwasserbeseitigungsleistungen zu einer einheitlichen öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist nach der Senatsrechtsprechung nicht zu beanstanden (vgl. die Urteile vom 21.06.2006 4 N 574/98 a. a. O. und vom 29.01.2007 4 KO 759/05 ThürVBl. 2007, 258)." Vorliegend nimmt die in § 1 EWS enthaltene Widmung hinsichtlich des Umfangs der Einrichtung auf die Verbandssatzung mit den dortigen Festlegungen des Umfangs der Aufgabe Bezug; das ist nach Auffassung der Kammer zulässig und ausreichend. Insbesondere war zu diesem Zeitpunkt (Inkrafttreten der EWS zum 01.01.2005) zeitgleich das sog. "Erstarken zum Vollverband" (mit 3. Änderungssatzung zur VS) ebenfalls vorgesehen, so dass sich Umfang der Einrichtung und Verbandszuständigkeit und -aufgabe entsprechen. Zwar wurde der inhaltliche Aufbau der Verbandssatzung mit der 4. Änderungssatzung geändert, so dass der in § 1 EWS enthaltene Paragraphen-Verweis auf die einschlägige Vorschrift in der Verbandssatzung (damals § 2; später § 4) der Nummer nach nicht mehr zutrifft. Diese spätere Änderung schadet aber nicht, da sich die Bezugnahme auf die satzungsrechtlich festgelegten Aufgaben des Verbandes dennoch herauslesen lässt, so dass die Bestimmung des Umfangs der Widmung der öffentlichen Einrichtung durch Auslegung möglich bleibt. 2.2 Die Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung des Beklagten (BS-EWS) ist ebenfalls rechtswirksam. Einschlägig ist die sog. Neufassung vom 16.12.2005, die ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 01.01.2005 vorsah. 2.2.1 Die BS-EWS wurde in den Sitzungen vom 05.12.2005 und vom 15.12.2005 (Korrekturbeschluss) wirksam beschlossen, wobei auch hier anhand der Protokolle nachgewiesen wurde, dass eine unzulässige Vertretung nicht anwesender Verbandsräte nicht stattgefunden hat, vielmehr alle Stimmen gleichmäßig auf die je Verbandsmitglied zugewiesenen Verbandsräte verteilt waren und nur die Stimmen der anwesenden Verbandsräte gezählt wurden. Die Satzung wurde am 16.12.2005 vom Landratsamt Wartburgkreis rechtsaufsichtlich genehmigt und entsprechend der Vorgabe aus § 19 Absatz 1 VS im ThürStAnz Nr. 52/2005 S. 2551 bekanntgemacht. Formelle Fehler beim Zustandekommen der BS-EWS sind damit nicht ersichtlich. 2.2.2 Die Beitragssatzung (BS-EWS) des Beklagten ist auch materiell rechtmäßig. Sie regelt den von § 2 Abs. 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz - ThürKAG - geforderten Mindestinhalt. Insbesondere ist im Ergebnis der beschlossene Beitragssatz von 2,51 Euro pro m² (§ 11 BS-EWS) gerichtlich nicht zu beanstanden. Er verstößt - anders als die Klägerin meint - nicht gegen die sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürKAG ergebende gesetzliche Grenze einer unzulässigen Aufwandsüberschreitung. Die Festlegung des Beitragssatzes gehört nach § 2 Abs. 2 ThürKAG zum notwendigen Mindestinhalt einer Beitragssatzung. Das Thüringer Kommunalabgabengesetz selbst enthält jedoch keine Begriffsdefinition des Beitragssatzes. Allgemein ist hierunter der Geldbetrag zu verstehen, der auf die in der Satzung festgelegte Maßstabseinheit entfällt. In einer Formel ausgedrückt ist er das rechnerische Ergebnis der Teilung des ermittelten umlagefähigen Investitionsaufwandes durch die Gesamtzahl der beitragsfähigen Flächen als Summe der Maßstabseinheiten (ThürOVG, U. v. 18.12.2000, 4 N 472/00; juris). Der Festlegung des Beitragssatzes hat damit notwendigerweise eine auf die jeweilige beitragsfähige Maßnahme (hier die erstmalige Herstellung) bezogene Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes und des auf die Beitragspflichtigen umlagefähigen Aufwandes einerseits und der Summe der Maßstabseinheiten andererseits vorauszugehen. Da hierbei die zu erhebenden Beiträge allein der Deckung des Investitionsaufwandes des Einrichtungsträgers dienen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG), dürfen in die Berechnung des beitragsfähigen Gesamtaufwandes nur die tatsächlich bislang entstandenen sowie die in Zukunft bis zur Verwirklichung des Ausbauprogramms einer erstmaligen Herstellung entstehenden Kosten eingestellt werden. Dies erfordert eine Kalkulation bzw. Beitragsbedarfsberechnung des Aufgabenträgers, in die neben der Berechnung bzw. Schätzung des Aufwandes und der Flächenseite auch die Planungen, Schätzungen, Ermessens- und Wertentscheidungen des Satzungsgebers hinsichtlich Art und Umfang sowie Zeitspanne der beitragsfähigen Maßnahme einfließen (= sog. Globalkalkulation). Grundlage hierfür ist damit die Ermittlung der gesamten vergangenen und zukünftigen Investitionsaufwendungen für die beitragsfähige Maßnahme für die Gesamtzeit von Beginn bis zur zukünftigen Realisierung des vorgesehenen endgültigen Ausbauzustandes in Gegenüberstellung zu den sämtlichen Flächen, die in der Vergangenheit und zukünftig im Verbandsgebiet durch die Inanspruchnahme-Möglichkeit bevorteilt werden ((ThürOVG, B. v. 18.10.2012 – 4 ZKO 935/10; VG Meiningen U. v. 07.04.2011 – 8 K 299/09 Me). Für die Rechtmäßigkeit des auf diese Weise ermittelten Beitragssatzes kommt es nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts nur darauf an, ob der satzungsrechtlich festgelegte Beitragssatz im Ergebnis nicht gegen das sog. Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt, also im Ergebnis nicht nur geringfügig überhöht ist (ThürOVG, U. v. 21.06.2006 – 4 N 574/98; juris). Denn die Erhebung von Beiträgen dient nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG allein der Deckung des Investitionsaufwandes für eine beitragsfähige Maßnahme. Mit dem daraus resultierenden Kostendeckungsgebot korrespondiert das so genannte „Aufwandsüberschreitungsverbot“ (vgl. Blomenkamp bzw. Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblatt, Rn. 1482 bzw. 579 zu § 8). Ein satzungsrechtlich festgelegter Beitragssatz verstößt nur dann gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot, wenn er im Ergebnis zu Lasten der Beitragspflichtigen überhöht ist, nicht aber bereits dann, wenn in der zu seiner Ermittlung dienenden Kalkulation Fehler aufgetreten sind, die sich auf die Höhe des Beitragssatzes im Ergebnis nicht oder nur geringfügig ausgewirkt haben. Aufgetretene Fehler im Rechenwerk oder in den Prognoseansätzen einer Globalberechnung, die sich auf den Beitragssatz im Ergebnis nicht erheblich auswirken, können daher ebenso wie eine zuvor fehlende Kalkulation auch ohne ausdrückliche Billigung des Satzungsgebers durch eine von der Verwaltung nachgeschobene oder nachträglich korrigierte Neuberechnung behoben werden (hierzu bereits die entsprechenden Ausführungen des ThürOVG zur Ergebniskontrolle im Gebührenrecht, U. v. 12.12.2001 - 4 N 595/94, juris; ebenso BayVGH, U. v. 16.03.2005 - 23 BV 04.2295 - BayVBl. 2006, 109; HessVGH, U. v. 27.05.1987 - 5 UE 245/85 - ESVGH 37, 241; OVG Rh.-Pf., U. v. 30.10.1997 - 12 A 11984/ 96 - KStZ 1998, 71; OVG NW, U. v. 07.09.1993 - 2 A 169/91 - StuGR 1994, 57). Auf Änderungen in den Kalkulationsgrundlagen muss und kann der Satzungsgeber reagieren, indem er die Kalkulation fortschreibt. Ohne hinreichend substantiierte Fehlerrüge ist das Verwaltungsgericht im Verwaltungsrechtsstreit um die Rechtmäßigkeit einer Beitragserhebung nicht zu einer routinemäßigen Kontrolle der Globalkalkulation verpflichtet (ThürOVG, B. v. 08.07.2010 - 4 ZKO 780/07). Die von Seiten des Klägers erhobenen Rügen im Hinblick auf methodische Fehler der vorliegenden Kalkulation des Beklagten greifen nicht durch. Dies gilt sowohl für die von Anfang an erhobene Rüge der Unzulässigkeit eines pauschalen Abzugs von nur 20 % der Gesamtaufwendungen für die Kosten der Straßenentwässerung. Dies gilt aber auch für den in der mündlichen Verhandlung dargelegten Gesichtspunkt, dass die Kalkulation des Beklagten bereits allein deshalb als methodisch fehlerhaft anzusehen sei, weil es an einem Verbandsbeschluss fehle, der den Umfang der Beitragsfinanzierung der Investitionskosten gegenüber dem Umfang der Gebührenfinanzierung deutlich festlegt. 2.2.2.1 Eine ausdrückliche Festlegung des Satzungsgebers auf einen feststehenden Anteil der Deckung des Gesamtaufwandes durch Beiträge - etwa im Wege eines ausdrücklichen Beschlusses der Verbandsversammlung hierzu - ist nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich. Die gesetzlichen Regelungen im Thüringer Kommunalabgabengesetz sehen solches weder ausdrücklich vor, noch setzen sie dies voraus. Eine solche Anforderung ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes zum Aufwandsüberschreitungsverbot (vgl. vor allem ThürOVG, U. v. 21.06.2006 – 4 N 574/98; juris). Das Thüringer Kommunalabgabengesetz gibt zunächst vor, dass der Einrichtungsträger entsprechend dem Kostendeckungsgebot seine Investitionsaufwendungen für die Schaffung der öffentlichen Einrichtung über Abgabenerhebung zu decken hat. Freigestellt ist dem kommunalen Einrichtungsträger im Bereich des Rechtes der leitungsgebundenen Anlagen für Abwasser insoweit jedoch die Entscheidung, ob er die zu finanzierende Maßnahme in vollem Umfang über Beiträge oder ob er sie anteilig auch oder ausschließlich über Gebühren finanzieren möchte. Die hierzu sicherlich grundlegend zu treffende Ermessensentscheidung des Satzungsgebers fließt in seine Beitrags- und Gebührensatzungen ein und lässt sich im Ergebnis des Beitrags- bzw. Gebührensatzes ablesen. Damit gibt der Einrichtungsträger den von seiner Anlage Bevorteilten, also den Abgabepflichtigen, bekannt, dass eine Beitrags- bzw. und/oder Gebührenfinanzierung erfolgen soll. Eine Verpflichtung zur Festlegung auf einen fest bestimmten Anteil des einen und/oder des anderen fordert aber weder das Gesetz selbst, noch das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Prinzip der Vorhersehbarkeit von satzungsrechtlich auferlegten Belastungen. Andererseits ist es dem Satzungsgeber auch nicht verwehrt, eine solche Festlegung ausdrücklich zu treffen, um damit für alle betroffenen Abgabepflichtigen höchstmögliche Transparenz zu schaffen. Ob der Satzungsgeber sich an einer solchen einmal getroffenen Entscheidung auch in jedem Falle festhalten lassen muss oder diese Entscheidung auch abänderbar ist (dazu Blomenkamp in Driehaus, a. a. O. Rn. 1016), kann hier dahin gestellt bleiben. Denn nach eindeutiger Aussage in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte eine solche grundlegende Entscheidung nicht getroffen. Vielmehr ging es ihm, der seine Investitionen erkennbar sowohl über Beiträge als auch in geringerem Maße über Gebühren zu finanzieren beabsichtigt, darum, einen für die betroffenen Beitragspflichtigen vertretbaren Beitragssatz beschließen und halten zu können, nicht jedoch darum, die Investitionskosten möglichst umfänglich auf die Beitragspflichtigen umzulegen. Dementsprechend wurde ein Beitragssatz anvisiert, der sich an den durch die Rechts- bzw. Funktionsvorgänger erhobenen Sätzen orientiert hat und für den dann ein prozentualer Anteil am Gesamtaufkommen rechnerisch ermittelt wurde, auf den es dem Satzungsgeber jedoch nicht entscheidend als festgelegtem Finanzierunganteil ankam. Bei der Veränderung zum Vollverband wurde dann errechnet, dass sich der ursprünglich beschlossene Beitragssatz würde halten lassen, der nun aber einen geringfügig höheren Deckungsgrad über Beiträge bedeutete. Gegen die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens spricht nach dem oben Gesagten auch unter dem Gesichtspunkt der letztlich nur geforderten Ergebniskontrolle hinsichtlich des Beitragssatzes nichts. Daraus folgt aber, dass die vorliegende Globalkalkulation des Beklagten nicht bereits aus diesem Grund an einem rechtlich durchgreifenden schwerwiegenden methodischen Fehler leidet, der zur Aufhebung des Beitragssatzes und damit zur Nichtigkeit der Beitragssatzung führen würde. 2.2.2.2 Auch liegt in der jedenfalls methodisch fehlerhaften Ermittlung des Anteils der Straßenentwässerungskosten - dies ist ersichtlich zu Recht gerügt - kein rechtlich durchgreifender Fehler, der zur Aufhebung des Beitragssatzes führt. Hier ist bezogen auf die Kostenseite der Globalkalkulation von der Klägerseite gerügt, dass ein erheblich zu geringer Abzug für den Anteil der nicht von den Beitragspflichtigen zu tragenden Straßenentwässerungskosten vorgenommen worden sei. Es sei nicht zulässig, dies pauschal mit 20% von allen Investitionskosten zum Abzug zu bringen. Ein korrekt berechneter Abzug sei im Ergebnis wesentlich höher. Damit dringt die Klägerin letztlich nicht durch. Der Berechnung des Straßenentwässerungskostenanteils, den der Straßenbaulastträger zu tragen hat und der nicht den Beitragspflichtigen auferlegt werden kann, sind nur die Kosten zugrunde zu legen, die für diejenigen Anlagenteile entstanden sind, die sowohl der Straßenoberflächenentwässerung als auch der Grundstücksentwässerung dienen. Wie in der mündlichen Verhandlung geklärt wurde, hat der Beklagte tatsächlich zwar nicht lediglich pauschal 20 % von allen Investitionskosten als Abzug für die Straßenentwässerung in Ansatz gebracht, sondern für unterschiedliche Anlagenteile verschiedene prozentuale Abzüge angesetzt, was sich bei Betrachtung der vorgelegten Rechenwerke zur Globalkalkulation allerdings nicht auf den ersten Blick erschließt. Irreführend ist hier vor allem die Beschriftung der mit "Zusammenfassung" überschriebenen Tabelle und des zugehörigen Rechenwerkes, die dies zunächst nahelegt ("Gesamtinvestitionen … davon 20 % Träger Straßenbaulast…"). Aus den dem Gericht vorgelegten Excel-Tabellen zur Globalkalkulation, Stand 05.12.2005 und Stand 28.04.2009, ergibt sich jedoch bei Betrachtung der einzelnen Positionen, dass die Berechnung des Straßenentwässerungskostenanteils grundsätzlich differenziert nach Straßenentwässerung mitführenden bzw. mitbehandelnden Anlageteilen und solchen, für die kein Abzug von Straßenentwässerungsanteilen zugunsten der Beitragspflichtigen vorgesehen war, erfolgte. Hausanschlüsse dienen hierbei z.B. ausschließlich der Grundstücksentwässerung. An diesen Kosten sind daher die Träger der Straßenbaulast nicht zu beteiligen. Der Kostenanteil der Straßenbaulastträger ist allein anhand der Kosten für das gemeinsam genutzte Kanalnetz zu berechnen (vgl. auch VG Gera, U. v. 16.09.2010, - 2 K 9/07 Ge -; juris). Dies ist - soweit ersichtlich - im vorliegenden Fall berücksichtigt worden. Soweit Regenwasserkanäle im Trennsystem gebaut wurden oder vorgesehen sind, hat der Beklagte hiervon 50 % dem Straßenbaulastträger zugeschrieben und dementsprechend zu Recht lediglich 50 % für die Grundstücksentwässerung in den Beitragssatz einfließen lassen. Auch wurden im Ergebnis zutreffend bei der Kläranlage Stedtfeld nur 5 % der Gesamtkosten für den Straßenentwässerungskostenanteil abgezogen. Für Klärwerke darf ein Kostenanteil von 5 % als gesicherter Erfahrungswert für den Kostenanteil der Straßenentwässerung gelten, der ohne Ermittlung im Einzelnen in die Berechnung des Beitragssatzes eingestellt werden darf (VGH Mannheim U. v. 15.09.1988 – 2 S 1671/87; juris). Ein offenkundiger Fehler liegt aber in der Praxis des Beklagten, für Mischwasserkanäle und sonstige auch Straßenentwässerung aufnehmende Anlagenteile ohne konkrete Ermittlungen oder Vergleichsberechnungen pauschal einen 20 %igen Abzug für die Straßenentwässerung anzusetzen. Für Thüringen ist bislang allerdings höchstrichterlich nicht geklärt, wie der Kostenanteil aus den beitragsfähigen Kosten herauszurechnen ist, der durch die Entsorgung des Straßenoberflächenwassers bedingt ist. Nach der Rechtsprechung des VG Gera ist dieser Straßenentwässerungskostenanteil im Falle eines Mischsystems nach der sogenannten Dreikanalmethode anhand von fiktiven Kosten zu berechnen (VG Gera, Urteil vom 16.09.2010, - 2 K 9/07 Ge -;v. 09.03.2011 - 2 K 726/08 Ge; juris). Hierbei ist zudem noch nicht entschieden, ob diese fiktiven Kosten für getrennte Kanäle anhand von allgemeinen Erfahrungswerten ermittelt werden dürfen oder ob eine konkrete Vergleichsberechnung anhand repräsentativer Straßenzüge im Verbandsgebiet erfolgen muss (so BVerwG für das Erschließungsbeitragsrecht, B. v. 27. Februar 1987, - 8 B 144.86, juris). Vorliegend fehlt es nach Aussage der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung jedenfalls an vorherigen Vergleichsberechnungen, die die festgesetzten 20 % tragen könnten. Vielmehr sei der Beklagte davon ausgegangen, den pauschalen 20%igen Abzug damit rechtfertigen zu können, dass im Verbandsgebiet ein großer Anteil an Verbindungssammlern (überörtliche Anlagenteile) in die Berechnung dieses Abzuges eingestellt worden sei, für den ein Abzug von Straßenentwässerungskosten eigentlich überhaupt nicht vorzunehmen sei, da überhaupt keine Straßenentwässerung eingeleitet werde. Zudem gebe es in erheblichem Umfang bei den zu schätzenden Investitionskosten für noch zu errichtende Anlagenteile die Unsicherheit, dass noch nicht feststehe, ob der Straßenbaulastträger sich für den Bau eigener Straßenentwässerungskanäle entscheiden werde oder sich beteiligen wolle. Inzwischen sei - so die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Aufstellung zur Excel-Tabelle Stand 2005, die zum Generalakt des Gerichtes genommen wurde - in vielen Fällen eine Beteiligung des Straßenbaulastträgers unterblieben, so dass es für diese Investitionskosten zu gar keinem Abzug eines Straßenentwässerungsanteils komme. Insofern habe man von Anfang an geschätzt, dass der ansonsten sich möglicherweise bis zu 25 % bewegende Anteil für die Straßenentwässerungskosten sich wegen dieser Besonderheiten im Verbandsgebiet auf 20 % reduzieren lasse. Hinsichtlich der überörtlichen Anlagenteile seien auf diese Weise mittlerweile tatsächlich über 6 Mio Euro und insgesamt fast 8 ½ Mio Euro zu viel an Straßenentwässerungskosten in Abzug gebracht worden, die in den angesetzten 20 % jedoch enthalten seien. Gesicherte Werte in Hinblick auf die tatsächlich für das Verbandsgebiet in die Berechnung einzustellenden Kostenanteile für die Straßenentwässerungskosten konnte der Beklagte allerdings im Übrigen nicht angeben. Dies ist daher trotz obiger Darlegung als methodisch fehlerhafte Berechnung der umlegungsfähigen Kosten anzusehen. Dieser methodische Fehler wirkt sich aber im Ergebnis nicht auf die zulässige Höhe des Beitragssatzes aus, weshalb das Gericht es für nicht erforderlich ansehen durfte, dem Antrag des Klägerbevollmächtigten auf weiteren Schriftsatznachlass zu diesen neuen Darlegungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung stattzugeben. Ein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot ist nach der hier vertretenen Ansicht jedenfalls nicht gegeben. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes ist nach der Thüringer Rechtslage unabhängig von festzustellenden Fehlern bei Erstellen der Globalkalkulation allein, dass der satzungsrechtlich festgelegte Beitragssatz nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt, also im Ergebnis nicht nur geringfügig überhöht ist (insoweit: ThürOVG, U. v. 12.12.2001 - 4 N 595/94; Urteil vom 21.06.2006 - 4 N 574/98). Das Thüringer Oberverwaltungsgericht geht allerdings von einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsgebot bereits dann aus, wenn der dem satzungsmäßig festgelegte Beitragssatz zugrundeliegende und um den Anteil für die vorgesehene Gebührenfinanzierung gekürzte Aufwand um 10 % überschritten wird. Es führt hierzu aus: "…Dieser Beschluss bindet den Antragsgegner mit der Folge, dass ein Beitragssatz, mit dem rechnerisch eine Deckung des Herstellungsaufwandes durch Beitragseinnahmen über 65 % hinaus erreicht werden kann, gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt. Dies beruht auf der Bedeutung, die der Entscheidung des Einrichtungsträgers über eine (anteilige) Beitragserhebung für das Gesamtfinanzierungssystem einer öffentlichen Einrichtung zukommt: Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG 2002 ist ein Einrichtungsträger nicht zur Erhebung von Abwasserbeiträgen verpflichtet, sondern es obliegt seinem Ermessen, ob der Investitionsaufwand für eine beitragsfähige Maßnahme allein über Beiträge, anteilig über Beiträge und Gebühren oder - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen - nur über laufende Entgelte wie Benutzungsgebühren finanziert werden soll (vgl. Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., Rn. 1423 zu § 8). An die getroffene Ermessensentscheidung ist der Einrichtungsträger bei der Erstellung der Beitrags- und/oder Gebührenkalkulation gebunden, denn bei einer anteiligen Beitragsfinanzierung wirkt sich die Höhe des Anteils der Beitragsfinanzierung unmittelbar auf die Kalkulation der Benutzungsgebühren nach § 12 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG 2002 aus. Die Festlegung der Höhe des Beitragsfinanzierungsanteils obliegt somit allein dem Satzungsgeber und ist kein bei der Ermittlung des Beitragssatzes ohne ausdrückliche Entscheidung des Einrichtungsträgers korrigierbarer Kalkulationsfehler." Dem folgt die Kammer nicht in vollem Umfang: Ein Beitragssatz ist nach Auffassung der Kammer vielmehr erst dann im Ergebnis überhöht und verstößt gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot, wenn der satzungsmäßig festgelegte Beitragssatz den gesetzlich höchstzulässigen Beitragssatz um mehr als 10% übersteigt (so wohl auch VG Gera, U. v. 21.09.2011 - 2 K 301/09 Ge; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 26.01.2011 - OVG 9 B 14.09 - Rn. 37; VG Greifswald, U. v. 02.10.2014 - 3 A 115/13; VG Hannover U. v. 21.05.2014 - 1 A 222/13; alle juris; vgl. auch Dietzel in Driehaus a. a. O. § 8 Rn. 607), ohne dass hierbei der nach dem Willen des Satzungsgebers gebührenfinanzierte Anteil bereits mindernd einzubeziehen wäre. Erst bei Überschreiten der 100%igen Beitragsfinanzierung des Gesamtaufwandes entsteht nach Auffassung der Kammer angesichts der Systematik des Thüringer Kommunalabgabengesetzes die Gefahr eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot. Dies ist angesichts des gesetzlich vorgesehenen Zusammenspiels von Beitrags- und Gebührenfinanzierung des Gesamtaufwandes für die Herstellung der leitungsgebundenen Anlagen erst dann der Fall, wenn der Einrichtungsträger bereits über die Beitragsfinanzierung allein zu einer nicht mehr geringfügigen Aufwandsüberdeckung kommt, also die 100% Beitragsdeckung seiner Kosten überschreitet. Diese Auslegung entspricht deshalb eher dem Gesetz, weil es dem Satzungsgeber ausdrücklich eröffnet hat, nach seinem Ermessen zu entscheiden, wie er seine Kosten decken will, ob über Gebühren oder über Beiträge oder über beides. Diese Flexibilität wäre eingeschränkt, wollte man ihn zwingen, bei der Beitragskalkulation schon die im Übrigen nach anderen Gesichtspunkten zu kalkulierenden Gebühreneinnahmen berücksichtigen zu müssen. Die auch dem Gesetz zugrundeliegende Vorstellung, dass die Erhebung von Gebühren und Beiträgen für dieselbe Einrichtung zusammen insgesamt 100 % der zu berücksichtigenden Investitionskosten nicht überschreiten dürfen, lässt sich auch bei der hier vertretenen Auffassung sicherstellen. Damit der Einrichtungsträger nämlich unterhalb dieser Grenze bleibt, kann er einer durch weitere Gebührenfinanzierung von Investitionsanteilen drohenden Aufwandsüberschreitung dadurch begegnen, dass er die über Beiträge erfolgende Aufwandsdeckung der nächsten Gebührenkalkulationsperiode im Rahmen der dort anzusetzenden Abschreibung und Verzinsung auf das Anlagekapital zugrunde legt, d.h. dort mindernd einstellt. Eine gesetzlich nicht mehr zulässige Aufwandsüberschreitung erfolgt mithin erst dann, wenn allein die Beitragsdeckung schon zu einer solchen führt. Dies gilt nach Auffassung der Kammer jedenfalls gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Satzungsgeber keine ausdrückliche, sich selbst bindende Entscheidung zum Deckungsgrad über Beiträge einerseits und Gebühren andererseits getroffen hat. Ob der Satzungsgeber daher eigentlich anvisiert hatte, im Ergebnis zu einer anteilig höheren Gebührendeckung zu kommen, spielt an dieser Stelle keine Rolle. Der Satzungsgeber ist hier auch nicht gehindert, entsprechende Vorgaben zum Anteil der jeweiligen Anlagenfinanzierung im Laufe der Zeit zu verändern (siehe Blomenkamp in Driehaus a. a. O. Rn 1016). Daraus folgt aber auch, dass eine getroffene Ermessensentscheidung zum Finanzierungsanteil über Beiträge, wenn sie auch zuungunsten der Beitragspflichtigen abänderbar bleibt, nicht die gesetzliche und richterlich zu überprüfende Obergrenze der Inanspruchnahme durch die Erhebung von Beiträgen markiert. Bei einer sich herausstellenden Überschreitung dieser selbst gesetzten Grenze ist der Satzungsgeber vielmehr lediglich zu einer Reaktion im Hinblick auf den künftig zu planenden Finanzierungsanteil der Gebührenseite gezwungen. In der Realität trägt die Wahl eines erheblich unter den gesetzlich möglichen 100 % liegenden Beitragssatzes - wie hier ca. 65 % - wohl zumeist auch dem Gedanken Rechnung, dass sich der Einrichtungsträger bei dem gemischtem Finanzierungssystem einen "Puffer" schaffen möchte, um nicht durch eine enge Festlegung zu schnell an die Grenze des gesetzlichen Aufwandüberschreitungsverbotes zu gelangen. Ein entsprechender Verbandsbeschluss zum Beitragssatz dürfte vielfach auf diesem Gedanken beruhen und nicht der Absicht einer starren Finanzierung zu bestimmten prozentualen Anteilen auch über Gebühren geschuldet sein, wie dies auch hier in der mündlichen Verhandlung geschildert wurde. Wie bereits oben ausgeführt, geht die Kammer an dieser Stelle davon aus, dass eine solche starre Festlegung auf einen nicht zu überschreitenden Prozentanteil der Beitragsfinanzierung weder vom Gesetz gefordert noch aus Gründen ansonsten fehlerhafter Kalkulationen (auf Beitrags- oder Gebührenseite) zu fordern ist. Mithin kann hieraus auch keine Herabsetzung der Grenze höchstzulässiger Aufwandsdeckung abgeleitet werden. Der festgestellte methodische Fehler beim Ansatz des Abzugs der Kosten der Straßenentwässerung vom Gesamtaufwand wirkt sich unter diesen Vorgaben daher im Ergebnis nicht dergestalt aus, dass gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen würde. Dies ergibt sich aus nachfolgend dargestellter Vergleichsberechnung. Hierbei ist zu beachten, dass die in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten dargelegten fehlerhaften Abzüge im Hinblick auf die tatsächlich überhaupt keine Straßenentwässerung beinhaltenden überörtlichen Anlagenteile dabei bislang noch nicht zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt sind. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin von einem 30%igen Abzug für die Straßenentwässerungskosten ausgeht (als der für den Beklagten ungünstigsten Vergleichsberechnung), was im Ergebnis weitaus zu hoch angesetzt sein dürfte (eine für baden-württembergische Gemeinden erstellte Vergleichsberechnung geht von durchschnittlich 25 % aus, vgl. Birk in Driehaus, a. a. O. Rn. 656a), bleibt der satzungsmäßig festgelegte Beitragssatz von 2,51 Euro pro m² unter dem nach diesen Vorgaben errechneten höchstzulässigen Beitragssatz von 3,5251 Euro pro m². Zugrunde gelegt wurde für diese Vergleichsberechnung eines 30% Abzugs für Straßenentwässerungskosten ein aus den im Einzelnen in den Übersichten der Globalkalkulations-Excel-Tabellen (entnommen der Globalkalkulation mit Stand vom 28.04.2009 als der jüngsten dem Gericht vorliegenden überarbeiteten Fassung) aufgelisteten und als Mischwassereinrichtung ersichtlichen Anlagenteilen zusammengerechneter Gesamtinvestitionsaufwand von 252.451.290, - Euro für Mischwasser-Einrichtungsteile. Ein ungünstig mit 30 % hoch berechneter Anteil für den Abzug von Straßenentwässerungskosten läge dann bei 75.735.387,- Euro. Von den Gesamtinvestitionskosten von 340.043.205,31 Euro abgezogen (ergibt 264.307.818,30 Euro), käme man unter Abzug der Fördermittel zu einem Betrag von 140.601.628,50 Euro als umlagefähigem Investitionsaufwand. Hieraus errechnete sich bei Berücksichtigung der gewichteten Gesamtfläche von 39.885.319 m² ein höchstzulässiger Beitragssatz von 3,5251 Euro pro m². Eine Aufwandsüberschreitung durch den hier satzungsmäßig anzuwendenden Beitragssatz von 2,51 Euro pro m² ist daher auch dann nicht festzustellen. 3. Der auf der Grundlage vorgenannter Satzungsbestimmungen und unter Anwendung des Beitragssatzes aus § 11 BS-EWS erlassene Beitragsbescheid vom 7.12.2009 ist auch rechtmäßig. 3.1 Die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin ist zum 01.01.2005 entstanden, nämlich mit Inkrafttreten der EWS und der BS-EWS des Beklagten (s.o.) zum 01.01.2005, da das Grundstück der Klägerin unstreitig seit 1994 an die Entwässerungsanlage angeschlossen war (vgl. § 3 Abs. 1 BS-EWS; § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG). Dass zuvor bereits für das Grundstück sachliche Beitragspflichten aufgrund vorangegangenen Satzungsrechtes, u. U. vorangegangener Einrichtungsträger, entstanden sein könnten, steht der Entstehung einer (neuen) sachlichen Beitragspflicht des Grundstücks für eine aufgrund neuen Satzungsrechts abzurechnende neue öffentliche Einrichtung eines neuen Einrichtungsträgers allein nicht entgegen. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist zwar zum einen grundstücksbezogen, aber zudem auch einrichtungsbezogen zu beurteilen. Zum 01.01.2005 ist nach Auffassung der Kammer, die insoweit der Ansicht des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes folgt, eine neue öffentliche Einrichtung des Beklagten entstanden und gewidmet worden, für welche sachliche Beitragspflichten neu entstanden sind (soweit schon die Rechtsprechung der zuvor zuständigen 8. Kammer des VG Meiningen, U. v. 10.06.2010 - 8 K 656/08 Me - unter Berufung auf die Rechtsprechung des ThürOVG, U. v. 21.06.2006 - 4 N 574/98; B. v.03.05.2007 - 4 EO 101/07; juris). In den Fällen, in denen die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf einen anderen Aufgabenträger übergeht, z. B. durch Beitritt zu einem Zweckverband, ist dieser neue Aufgabenträger grundsätzlich nicht gehindert, nach seinem maßgeblichen Satzungsrecht von allen Grundstücken im Bereich seiner öffentlichen Einrichtungen Gebühren und/oder Beiträge zu erheben, auch wenn bestimmte Teile der Einrichtung bereits zuvor über Beiträge finanziert worden sind. Denn die Einrichtung des neuen Einrichtungsträgers ist regelmäßig - und auch im vorliegenden Fall -nicht identisch mit derjenigen des früheren Einrichtungsträgers. Allerdings sind unabhängig von den zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Neuregelungen im Abwasserbeseitigungsrecht bei jeder Art eines Trägerwechsels der öffentlichen Einrichtung die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen und Doppelbelastungen der Beitragszahler zu vermeiden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Anforderungen des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips an die Erhebung kommunaler Beiträge auch dann zu beachten, wenn eine gemeindliche Entwässerungseinrichtung auf einen kommunalen Abwasserverband übergeht, ohne dass der neue Einrichtungsträger Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolger der Gemeinde wird (vgl. BVerwG, B. v. 22.03.2007 - 10 BN 5.06 und vorgehend BayVGH, U. v. 29.06.2006 - 23 N 05.3090; juris). Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben kann jedoch auf unterschiedliche Weise Rechnung getragen werden. So ist der neue Aufgabenträger und Satzungsgeber nach dem Trägerwechsel nicht verpflichtet, unterschiedliche Beitragssätze für Alt- und Neuanschließer festzulegen. Der gebotene Belastungsausgleich kann vielmehr auch im Rahmen des Heranziehungsverfahrens (z. B. durch Erlass oder Teilerlass) bewirkt werden, wenn von Differenzierungen der Beitragsregelungen aus Gründen kaum zu bewältigender Regelungskomplexität Abstand genommen wird (hierzu BVerwG, B. v. 22.03.2007 - 10 BN 5.06 - und U. v. 16.09.1981 - 8 C 48.81 - a. a. O.). Die Vermeidung einer Doppelbelastung kann beispielsweise auch auf die Weise geschehen, dass der frühere Aufgabenträger die von ihm vor dem Trägerwechsel erhobenen und noch nicht verbrauchten Beiträge zurückzahlt oder der neue Aufgabenträger sich - wie offenbar der Beklagte - zu einer Verrechnung der früher erhobenen Beiträge mit den von ihm künftig zu erhebenden Beiträgen bereit erklärt (so Urteil der 8. Kammer des Gerichts v. 10.06.2006, a. a. O.). Soweit damit zum 01.01.2005 für die neue öffentliche Einrichtung des Vollverbandes erstmals sachliche Beitragspflichten für die im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke entstanden sind, war die hier erfolgte Beitragsfestsetzung auch noch nicht verjährt. Die Festsetzungsverjährung richtet sich nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) ThürKAG i. V. mit § 170 Abs. 1 AO. Sie begann hier mit Ablauf des Jahres 2005 und hätte vier Jahre später mit Ablauf des Jahres 2009 geendet, so dass die Festsetzung mit Bescheid vom 07.12.2009, zugegangen der Klägerin am 11.12.2009, den Lauf der Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrach. 3.2 Das beitragspflichtige Grundstück der Klägerin konnte auch mit seiner gesamten Grundstücksfläche als gewerblich genutztes, mit einem Gebäude der Gebäudeklasse 3 (GK3) bebautem Grundstück herangezogen werden, da eine Privilegierung nach § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG i. V. mit § 3 Abs. 2 Nr. 3 BS-EWS nicht in Betracht kam. Denn der in § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG bestimmte Grenzwert wurde nicht überschritten. Das klägerische Grundstück überschreitet mit seiner Größe von 5.740 m² nicht die durchschnittliche Grundstücksfläche für mit Gebäuden der Klasse 3 bebaute gewerblich genutzte Grundstücke im Verteilungsgebiet des Beklagten um mehr als 30 %. Hinsichtlich der Anwendung des Vollgeschossfaktors zur Ermittlung der Gewichtung der Fläche sind Fehler nicht ersichtlich. Der mit Bescheid vom 07.12.2009 festgesetzte Beitrag begegnet daher hinsichtlich seiner Höhe keinen rechtlichen Bedenken. 4. Der Heranziehung steht auch nicht entgegen, dass das klägerische Grundstück bereits zuvor zu Herstellungsbeiträgen für den Anschluss an eine Entwässerungseinrichtung herangezogen wurde. Eine unzulässige Doppelveranlagung entsteht durch die Heranziehung mit Bescheid vom 07.12.2009 nämlich nicht, da der Kläger weder auf die zuvor ergangenen Festsetzungen von Entwässerungsbeiträgen für sein Grundstück Zahlung geleistet hat noch Zahlungsverjährung hinsichtlich der vorangegangenen Heranziehungsbescheide der Stadt Eisenach bzw. des Abwasserverbandes eingetreten ist: 4.1 Im Rahmen des zuvor benannten Verbotes der Doppelveranlagung wäre allerdings der Eintritt einer Zahlungsverjährung in Bezug auf eine bereits zuvor erfolgte Heranziehung desselben Grundstückes zu einem Entwässerungsbeitrag einer erfolgten Zahlung eines Entwässerungsbeitrages gleichzustellen. Dies folgt aus der Wirkung der Zahlungsverjährung, die ebenso wie eine bewirkte Zahlung den geltend gemachten Anspruch zum Erlöschen bringt (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 5 a) ThürKAG i. V. mit § 232 AO). Die Zahlungsverjährung dient damit der Verwirklichung des Gebots der Rechtssicherheit und folgt letztlich aus dem verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip. Der Schuldner einer einem Hoheitsträger geschuldeten Leistung soll von der Zahlungsverpflichtung zu einem vorhersehbaren, festgesetzten Zeitpunkt schließlich befreit sein, wenn der Hoheitsträger die Beitreibung nicht zeitnah in Angriff nimmt. Soweit ein solches Erlöschen der Beitragsschuld aus einer vorherigen Heranziehung nach den Grundsätzen der Zahlungsverjährung bereits eingetreten ist, befindet sich der Beitragsschuldner in derselben Situation, die entstanden wäre, hätte er gezahlt. Dies zwingt nach Auffassung der Kammer dazu, bei Eintritt der Zahlungsverjährung einer vorangegangenen Beitragsschuld diese auf die Neufestsetzung eines Beitrages ebenso anzurechnen wie eine bereits gezahlte Beitragsschuld. Vorliegend war jedoch Zahlungsverjährung weder bezogen auf die Beitragsfestsetzung der Stadt Eisenach vom 17.12.2002 noch bezogen auf die Beitragsfestsetzung des Abwasserverbandes Eisenach-Erbstromtal vom 27.11.2000 eingetreten. 4.2 Abgabenrechtliche Schuldverhältnisse unterliegen der Zahlungsverjährung aus § 15 Abs. 1 Nr. 5 a) ThürKAG i. V. mit § 228 Abgabenordnung - AO - in der Fassung vom 01.10.2002. Diese beträgt fünf Jahre. Die Verjährung beginnt gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 a) ThürKAG i. V. mit § 229 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Abgabeschuldverhältnis wirksam geworden ist. Der Beginn der Zahlungsverjährung knüpft damit allein an die Festsetzung und die Fälligkeit der Abgabenschuld an. (Nachdem § 21a Abs. 7 ThürKAG sich im vorliegenden Fall als nicht einschlägig erweist, bedarf es an dieser Stelle auch keines Eingehens auf die Frage, ob es im Rahmen dieser Vorschrift im Hinblick auf eine Zahlungsverjährung davon abweichend auf eine entstandene sachliche Beitragspflicht ankommen könnte). Das Argument des Beklagten, es seien mangels wirksamer Satzungsgrundlagen der Stadt Eisenach nie sachliche Beitragspflichten entstanden, so dass eine Zahlungsverjährung nie habe eintreten können, greift daher nicht, weshalb nicht weiter zu untersuchen war, ob die Stadt Eisenach über wirksames Beitragsrecht verfügte. Der Beitragsbescheid vom 17.12.2002, der auch eine Anforderung der Abgabenschuld enthielt, hat mit seinem Zugang bei der Klägerin eine Fälligkeit der Forderung (drei Monate nach Zugang des Bescheides) begründet und den Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist für die Zahlungsverjährung aus § 15 Abs. 1 Nr. 5 a) ThürKAG i. V. mit § 228 AO in Lauf gesetzt. Hierbei kommt es maßgeblich auf den Bescheid vom 17.12.2002 in Gestalt des mangels Klageerhebung bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheides vom 19.05.2005 an. Der Beitragsbescheid der Stadt Eisenach vom 17.10.2002, der keinen Zahlungsbetrag anforderte, weil er fälschlicherweise von geleisteten Vorauszahlungen ausging, war zwar bestandskräftig geworden, wurde jedoch durch den nachfolgenden Bescheid vom 17.12.2002, der eine bestandskräftige Neufestsetzung und Anforderung ohne Anrechnung enthielt, obsolet. Ob letztere als Rücknahme materiell rechtswidrig war, bedurfte keiner Prüfung, da die zweite Beitragsfestsetzung mit Leistungsgebot vom 17.12.2002 im Ergebnis jedenfalls bestandskräftig wurde und damit eine Grundlage für den Beitragsanspruch darstellt. Diese Beitragsforderung der Stadt Eisenach war mit Stundungsbescheid des Beklagten vom 22.09.2005 in Raten gestundet worden. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 a) ThürKAG i. V. mit § 231 Abs. 1 AO wird die Verjährung unterbrochen u.a. durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub und durch eine Vollstreckungsmaßnahme. Die Aufzählung der Maßnahmen, die verjährungsunterbrechende Wirkung haben, ist abschließend (BFH, 21.06.2010 – VII R 27/08 -, juris, Rn. 26; Koch/Scholz, AO, 5. Aufl., § 231, Rn. 3). Nur diese führen zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung. Mangels Begleichung der ersten Rate zum 22.09.2006 endete die Stundung der Gesamtforderung nach der Nebenbestimmung des Bescheides zu diesem Zeitpunkt und die Verjährung begann gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 a) ThürKAG i. V. mit § 231 Abs. 3 AO erneut zu laufen. Die Zahlungsverjährungsfrist begann daher erneut mit Ablauf des Jahres 2006 und hätte mit Ablauf des Jahres 2011 geendet. Allerdings hat bereits die Mahnung vom 15.07.2011 die Verjährung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 a) ThürKAG i. V. mit § 231 Abs. 1 AO in Form der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs die Zahlungsverjährung abermals wirksam unterbrochen: Die schriftliche Geltendmachung des Anspruches ist die an den Schuldner gerichtete ausdrückliche, ein Zahlungsgebot enthaltende schriftliche Aufforderung, den Anspruch zu erfüllen. Erforderlich ist der konkrete Wille, die Begleichung der Abgabenschuld zu verlangen (BFH, U. v. 04.08.2009 – VII B 16/09, juris, Rn. 5; Tipke/Kruse AO Kommentar, § 231 Rn 14). Die mit Schreiben des Beklagten vom 15.07.2011 erfolgte ausdrückliche Mahnung bezüglich dieser Forderung bewirkte damit rechtzeitig eine Unterbrechung der Verjährungsfrist. Als Funktions- sowie Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten aus dem Abgabenverhältnis zwischen der Klägerin und der Stadt Eisenach war der Beklagte auch sowohl zum Erlass des Stundungsbescheides als auch für die Mahnung der ursprünglich der Stadt Eisenach zustehenden Beitragsforderung zuständig und berechtigt. Dies folgt aus § 20 Abs. 1 ThürKGG, der eine Nachfolge des neu gegründeten Verbandes in die Rechte und Pflichten der übergebenden Mitgliedsgemeinde zur Aufgabenerfüllung und in die dazu notwendigen Befugnisse vorsieht. Die Klägerin kann daher nicht verlangen, in Höhe der Beitragsschuld aus dem Bescheid der Stadt Eisenach von der mit dem streitgegenständlichen Beitragsbescheid des Beklagten geltend gemachten Beitragsforderung befreit zu werden. 4.3 Auch hinsichtlich der ursprünglich vom Abwasserverband Eisenach-Erbstromtal mit Beitragsbescheid vom 27.11.2000 geltend gemachten Beitragsforderung ist keine Zahlungsverjährung eingetreten, so dass die Klägerin auch insoweit nicht befreit ist. Der noch vom Abwasserband selbst ausgesprochene Stundungsbescheid unterbrach zunächst gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 a) ThürKAG i. V. mit § 231 Abs. 1 AO die mit Ablauf des Jahres 2000 einsetzende Zahlungsverjährung. Fällig war diese ursprünglich nach Zugang des Bescheides an die Klägerin noch im Jahr 2000 (30.11.2000) einen Monat nach Zugang des Bescheides, also zum 31.12.2000. Die erneut einsetzende fünfjährige Zahlungsverjährungsfrist (§ 231 Abs. 3 AO) begann erst mit Ablauf des Jahres 2005 (Ende der Stundung zum 30.12.2005) erneut zu laufen. Die fünfjährige Zahlungsverjährung konnte mit Ablauf des Jahres 2010 aber nicht eintreten, da die Zahlungsverjährung durch den Erlass des Beitragsbescheides des Beklagten vom 07.12.2009 wirksam unterbrochen wurde: Der Beklagte ist zwar "nur" im Wege der Funktionsnachfolge in die Aufgaben und damit verbundenen Rechte und Pflichten des bis zum Ablauf des Jahres 2002 zuständigen Abwasserverbandes Eisenach-Erbstromtal eingetreten, nachdem dieser sich zum Jahresende 2002 aufgelöst hatte und die Verbandsgemeinden dieses ehemaligen Verbandes den Beklagten gründeten, der die zuvor vom Abwasserverband Eisenach-Erbstromtal wahrgenommenen Aufgaben der Entwässerung mit überörtlichen Anlagen an dessen Stelle übertragen bekam. Mit Erlass des streitgegenständlichen Beitragsbescheides vom 07.12.2009 hat der Beklagte die ursprünglich dem Abwasserverband zustehende fällige Beitragsforderung für die Herstellung der damaligen öffentlichen überörtlichen Entwässerungsanlage im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 5 a) ThürKAG i. V. mit § 231 Abs. 1 AO aber schriftlich geltend gemacht. Das Gericht folgt hier einer materiellen Betrachtungsweise: Inhaltlich ist der mit dem Bescheid vom 07.12.2009 eingeforderte (neue) Herstellungsbeitrag für die neue Einrichtung des Beklagten teilidentisch mit der Beitragsforderung vom 27.11.2000 für die damalige erstmalige Herstellung der Teilanlage der überörtlichen Entwässerungseinrichtung, auch wenn es sich bei formaler Betrachtungsweise um verschiedene Beitragsforderungen für verschiedene Einrichtungen und zudem verschiedener Einrichtungsträger handelt. Zu beachten ist, dass eine Doppel- bzw. Mehrfachveranlagung ein und desselben Grundstücks für den schließlich nicht mehrfach eintretenden Vorteil des Anschlusses dieses Grundstücks an eine Entwässerungsanlage nicht zulässig ist. Soweit dieses Verbot der Doppelveranlagung eines Grundstücks für ein und denselben Vorteil der Entwässerung aber gebietet, dieser materiellen Teilidentität zur Vermeidung doppelter Inanspruchnahme Rechnung zu tragen, folgt daraus auch eine materielle Betrachtungsweise im Hinblick auf ein Erlöschen vorheriger Beitragsschulden – sei es durch Zahlung, sei es durch Eintritt der Verjährung. Wenn nämlich davon auszugehen ist, dass ein neuer Einrichtungsträger, der für seine neue Einrichtung einen Herstellungsbeitrag auch für Grundstücke erheben kann, die bereits zuvor herangezogen worden waren, jedenfalls aber einen bereits zuvor für dieses Grundstück entstandenen oder aber wirksam festgesetzten Herstellungsbeitrag mindernd zu berücksichtigen hat, um materiell keine doppelte Veranlagung des Grundstücks zu bewirken (vgl. ThürOVG, a. a. O.), also eine materielle Anrechnung in solchen Fällen für geboten erachtet wird, muss diese materielle Sichtweise auch bei einem Einrichtungsträgerwechsel durchschlagen. Soweit der Eintritt der Zahlungsverjährung einer festgesetzten und fälligen Beitragsforderung des Funktionsvorgängers dem Funktionsnachfolger und dessen Beitragserhebung nämlich entgegengesetzt werden kann, die frühere Forderung also materiell angerechnet werden muss – wovon die Kammer hier ausgeht -, muss dieser neue, den untergegangenen alten ersetzende Einrichtungsträger auch Maßnahmen zur Erhaltung seines materiellen Anspruchs ergreifen, also die Verjährung dieser alten Forderung unterbrechen können, da dies seine Beitragsforderung in materieller Hinsicht begrenzt. Jede andere Betrachtungsweise würde nach der "Rosinentheorie" dazu führen, dass sich der Betroffene auf das Verbot der Doppelveranlagung berufen und hierbei gleichzeitig jedem Versuch des Rechts- bzw. Funktionsnachfolgers, die Verjährung einer Forderung des nicht mehr existenten oder nicht mehr zuständigen Funktionsvorgängers zu unterbrechen, den Einwand der Unzuständigkeit bzw. der Forderungsverschiedenheit entgegenhalten könnte. Für den Bescheidempfänger ist die materielle Teilidentität der beiden Beitragsforderungen auch ohne weiteres erkennbar, da es in beiden Fällen um die Erhebung eines Entwässerungsbeitrages für ein und dasselbe Grundstück geht. Damit ist für die Klägerin hier unzweifelhaft erkennbar gewesen, dass der neue Träger an der Geltendmachung der alten Forderung inhaltlich festhalten wollte. Dem dient auch der Hinweis des Beklagten auf seine Historie im Beitragsbescheid. In diesem Beitragsbescheid vom 07.12.2009 ist damit zugleich die schriftliche Geltendmachung des mit Bescheid vom 27.11.2000 festgesetzten und eingeforderten Beitragsanspruchs zu sehen. Der konkrete Wille, auch insoweit die Begleichung der - nur einmal für das betroffene Grundstück zu fordernden - Abgabenschuld zu verlangen, wird hierin deutlich. Eine Zahlungsverjährung ist mithin auch hier nicht eingetreten, so dass der Anspruch insoweit nicht untergegangen ist und dies daher auch nicht dem Beitragsbescheid des Beklagten entgegengesetzt werden kann. Die Klage war daher abzuweisen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 6. Die Berufung war zuzulassen, da die Kammer von der Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes mit Urteil vom 21.06.2006 (4 N 574/98; juris) zur Aufwandsüberschreitung bei Kalkulation des Beitragssatzes insoweit abweicht, als sie die Grenze zulässiger Aufwandsüberschreitung allein nach den gesetzlichen Vorgaben und unabhängig von einer Entscheidung des Satzungsgebers zum Finanzierungsanteil des Investitionsaufkommens über Beiträge einerseits und Gebühren andererseits zieht (vgl. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 14.407,40 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Herstellungsbeitrages durch den Beklagten für seine als eine öffentliche Einrichtung betriebenen Entwässerungsanlagen. 1. Mit Wirkung zum 01.01.2003 hatte der neu gegründete Beklagte seine Tätigkeit aufgenommen; dies aufgrund seiner von den Mitgliedsgemeinden Stadt Eisenach, Wutha-Farnroda, Stadt Ruhla, Seebach, Stadt Creuzburg, Hörselberg und Krauthausen am 20.12.2002 beschlossenen Verbandssatzung, veröffentlicht mit Genehmigungsvermerk des Landratsamtes Wartburgkreis vom 23.12.2002 als nach § 44 Abs. 3 ThürKGG zuständiger Aufsichtsbehörde am 31.12.2002 in den Tageszeitungen "Freies Wort", "Südthüringer Zeitung", "Thüringer Allgemeine" und "Thüringische Landeszeitung". Laut § 1 Abs. 5 und § 3 Abs. 1 Verbandssatzung erstreckte sich seine Zuständigkeit abwasserseitig auf die überörtlichen Anlagen der Abwasserentsorgung, mit welchen er zunächst nur für die Stadt Eisenach, die Stadt Ruhla sowie die Gemeinden Wutha-Farnroda und Seebach die Abwasserentsorgung auf deren Gemeindegebieten mit eigenen überörtlichen Einrichtungen übernahm. Mit Beschluss der Verbandsversammlung vom 23.11.2004 wurde durch 3. Änderungssatzung die Verbandssatzung des Beklagten dahingehend geändert, dass der Beklagte mit Wirkung vom 01.01.2005 auch für die Gemeinden Creuzburg und Krauthausen die Abwasserentsorgung übernahm und sämtliche innerörtlichen Kanalnetze der Mitgliedsgemeinden in seine Anlagen überführte. Die Genehmigung dieser Änderungssatzung durch das Landratsamt Wartburgkreis erfolgte unter dem 06.12.2004. Die Bekanntmachung erfolgte in den vier Tageszeitungen "Freies Wort", "Südthüringer Zeitung", "Thüringer Allgemeine" und "Thüringische Landeszeitung" jeweils am 14.12.2004. § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung des Landkreises Wartburgkreis vom 19.07.1994 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 23.05.1996 lautet: "Satzungen, Verordnungen und für die Allgemeinheit bestimmte Anordnungen sowie Zeit Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Kreistages und der beschließenden Ausschüsse werden in "Freies Wort", in der "Südthüringer Zeitung", in der "Thüringer Allgemeine" und in der "Thüringische Landeszeitung- Eisenacher Presse" öffentlich bekannt gemacht." Mit Verfügung vom 16.09.2002 hatte das Thüringer Landesverwaltungsamt das Landratsamt Wartburgkreis zur Aufsichtsbehörde gemäß § 44 Abs. 3 ThürKGG über den zu gründenden Trink- und Abwasserverband Eisenach-Erbstromtal bestimmt. Dies war allein dem Landratsamt Wartburgkreis mit Schreiben vom gleichen Tag mitgeteilt worden. Erst mit Verfügung vom 6.09.2010 hob das Thüringer Landesverwaltungsamt diese Übertragung der Aufsichtsbefugnisse mit Wirkung zum 15.09.2010 wieder auf. § 5 der Gründungssatzung des Beklagten vom 20.12.2002 lautet: Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und den übrigen Verbandsräten. (2) Jedes Mitglied kann je angefangener 1000 Einwohner einen, maximal aber 7 Verbandsräte in die Verbandsversammlung entsenden. Der gesetzliche Vertreter jedes Verbandsmitglieds ist Verbandsrat kraft Amtes. Für jeden bestellten Verbandsrat ist ein Stellvertreter zu bestimmen. Neben den gesetzlichen Vertretern entsenden die Stadt Eisenach 6 die Gemeinde Wutha-Farnroda 5 die Stadt Ruhla 5 die Gemeinde Seebach 2 die Stadt Creuzburg 2 die Gemeinde Hörselberg 1 die Gemeinde Krauthausen 1 weitere Verbandsräte. Nach Maßgabe des Absatz 2 Satz 1 kann jedes Verbandsmitglied eine Änderung der Anzahl seiner weiteren Verbandsräte verlangen; die Anzahl der sich aus Absatz 5 ergebenden Stimmrechte muss in gerader Zahl durch die Anzahl der Verbandsräte teilbar sein. (…) (4) Jedes Verbandsmitglied außer der Stadt Eisenach hat 21 Stimmen je angefangener 1.000 Einwohner. Für die Ermittlung der Einwohnerzahlen ist der amtliche Vorjahresbericht des Statistischen Landesamtes maßgeblich. Soweit sich der räumliche Wirkungsbereich des Verbandes (§1) nur auf einen Teil des Gebietes eines Verbandsmitgliedes erstreckt, ist die amtliche Auskunft des zuständigen Einwohnermeldeamtes über die Anzahl der Einwohner dieses Gebietes zu dem sich aus Satz 2 ergebenden Zeitpunkt maßgeblich. (5) Die Stadt Eisenach hat so viele Stimmen wie alle anderen Verbandsmitglieder zusammen (Stimmenparität). (…)". 2. Die Klägerin ist Eigentümerin des im Gebiet eines Bebauungsplanes liegenden, 5.740 m² großen Grundstücks FlSt.-Nr. a der Flur 8 der Gemarkung Eisenach, Mühlhäuser Str. 117. Das Grundstück ist mit zwei gewerblich genutzten, eingeschossigen Einkaufsmärkten bebaut. Dieses Grundstück ging durch Teilung aus dem ursprünglich 12.458 m² großen Grundstück FlSt.-Nr. b hervor, aus welchem durch Teilung im Jahr 1998 u.a. das 6.509 m² großen Grundstück FlSt.-Nr. c entstand, welches sich bereits im Eigentum der Klägerin befand. Aus diesem wiederum ging durch Teilung u.a. das Grundstück FlSt.-Nr. d hervor, aus welchem schließlich das hier streitgegenständliche zum Beitrag herangezogene Grundstück FlSt.-Nr. a ebenfalls durch weitere Teilung entstand. Das Grundstück der Klägerin - bzw. die jeweils vorhergehenden Flurstücknummern - war seit 1992 an das Kanalnetz der Stadt Eisenach und spätestens seit Februar 1994 an die zentrale Kläranlage Stedtfeld, die seit Oktober 1993 in Betrieb ist, angeschlossen. Verbindungssammler und zentrale Kläranlage lagen in der Zuständigkeit des damaligen Abwasserverbandes Eisenach-Erbstromtal (EE). Dieser stellte seine Tätigkeit zum 31.12.2002 ein und übergab die von ihm betriebenen überörtlichen Einrichtungen der Abwasserentsorgung an den zum 01.01.2003 neu gegründeten Beklagten. Die innerörtlichen Entwässerungsanlagen (Kanalnetz) wurden bis zum 31.12.2004 von der Stadt Eisenach betrieben. Mit Bescheid vom 27.11.2000 hatte der Abwasserverband EE gegenüber der Klägerin für das Grundstück FlSt.-Nr. c bereits einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 23.469,60 DM festgesetzt. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Auf Antrag der Klägerin wurde der Gesamtbetrag bis zum 29.12.2005 gestundet (Stundungsbescheid des Abwasserverbandes EE vom 28.06.2001). Eine Zahlung durch die Klägerin erfolgte nicht. Beitreibungsversuche fanden nicht statt. Mit Mahnung vom 15.07.2011 forderte der Beklagte die Klägerin ausdrücklich zur Zahlung des im Bescheid vom 27.11.2000 geforderten Betrages auf. Mit Bescheid der Stadt Eisenach vom 17.10.2002 hatte diese gegenüber der Klägerin für das Grundstück FlSt.-Nr. a einen Herstellungsbeitrag für das innerörtliche Kanalnetz in Höhe von 10.331,37 Euro festgesetzt, auf welchen sie die Beitragssumme übersteigende Vorauszahlungen anrechnete. Die Klägerin erhob hiergegen keinen Widerspruch. Mit Bescheid vom 17.12.2002 setzte die Stadt Eisenach erneut gegenüber der Klägerin den bereits mit Bescheid vom 17.10.2002 festgesetzten Herstellungsbeitrag von 10.331,37 Euro für das FlSt.-Nr. a fest, rechnete auf diesen jedoch keine Vorauszahlungen an. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, welcher durch Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 19.08.2005 bestandskräftig abgelehnt wurde. Mit Stundungsbescheid des Beklagten (der sich auf den Übergang der Anlagen und der damit verbundenen Rechte und Pflichten auf ihn zum 01.01.2005 berief) vom 22.09.2005 wurden die Beiträge in 6 Raten, jeweils zum 22.09. des folgenden Jahres beginnend mit dem Jahr 2006, letzte Rate zum 22.09.2010 fällig gestellt bzw. hinsichtlich des jeweiligen Rests bis zur nächsten Rate gestundet. Der Bescheid enthielt eine Nebenbestimmung dahingehend, dass die Stundungsverfügung unwirksam werde und der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig werde, wenn die Klägerin ihrer Verpflichtung aus dem Zins- und Tilgungsplan nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen sollte. Eine Zahlung hierauf erfolgte offenbar nicht. Seitens des Beklagten erging hinsichtlich der 5 Tilgungsraten jeweils eine ausdrückliche Mahnung an die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 15.07.2011. 3. Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 07.12.2009 über die Erhebung eines Beitrages für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung setzte der Beklagte für das Grundstück FlSt.-Nr. a einen Beitrag in Höhe von 14.407,40 EUR fest und stellte diesen Betrag drei Monate nach Bekanntgabe fällig. Die Beitragsfestsetzung legt die volle Grundstücksfläche und die Bebauung mit einem Vollgeschoss zugrunde. Eine Anrechnung zuvor für das Grundstück geleisteter Beiträge erfolgte nicht. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Dagegen erhob die Klägerin unter dem 14.12.2009 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sie gehe davon aus, dass hinsichtlich der vom Abwasserverband EE und von der Stadt Eisenach erhobenen Herstellungsbeiträge Zahlungsverjährung eingetreten sei. Diese verjährten Beiträge müssten wie gezahlte Beiträge angerechnet werden. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 14.06.2010 abgelehnt. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2014 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Auf dessen Begründung wird Bezug genommen. II. Bereits am 08.02.2011 hatte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Meiningen Untätigkeitsklage erhoben und nach Erlass des Widerspruchsbescheids am 12.03.2014 beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 07.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 07.03.2014 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Sie hat zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat die Klägerin ausgeführt, es fehle an einer wirksamen Verbandsgründung im Jahre 2003. Zum einen sei eine nicht zuständige Aufsichtsbehörde tätig geworden, da eine wirksame Übertragung der Aufsichtsbefugnisse auf das Landratsamt Wartburgkreis nicht belegt sei. Damit sei die Gründungssatzung auch nicht wirksam bekannt gemacht worden. Zum anderen sei die Regelung zur Sitz- und Stimmverteilung in der Verbandssatzung unzureichend, da ein Aufteilungsschlüssel für die Verteilung der einzelnen Stimmen auf die Verbandsräte jedes Verbandsmitglieds nicht festgelegt sei. § 28 Abs. 2 Satz 3 ThürKGG fordere dies jedoch. Eine Zuordnung der Stimmenzahl zu dem jeweiligen Verbandsmitglied sei bei der Kombination von Mehrfachvertretung und Mehrfachstimmrecht nicht ausreichend. Dies führe ebenfalls zur Nichtigkeit der Verbandssatzung, weil ein zwingender Regelungsinhalt nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 ThürKGG fehle. Die Beitragssatzung sei aufgrund der fehlerhaften Stimmrechtsregelung in der Verbandssatzung nicht wirksam beschlossen worden: Es sei davon auszugehen, dass Stimmen nicht anwesender Verbandsräte von den anwesenden Verbandsräten desselben Verbandsmitglieds abgegeben worden seien, was nicht zulässig wäre. Denn § 28 Abs. 3 Satz 2 ThürKGG lasse eine solche Vertretung ausdrücklich nicht zu. Gerügt werde auch die Globalkalkulation: Der Beitragssatz sei überhöht, da es nicht zulässig und nicht vorteilsgerecht sei, den Anteil der Straßenentwässerungskosten mit lediglich pauschal 20 % zu veranschlagen. Die Straßenbaulastträger würden hier zulasten der Grundstückseigentümer begünstigt. Diese pauschale Vorgehensweise stelle einen methodischen Mangel der Beitragskalkulation dar und führe zu einem überhöhten Beitragssatz. Die verjährten Zahlungsansprüche aus den bestandskräftigen Bescheiden der Stadt Eisenach und des Abwasserverbandes EE zu den jeweiligen Herstellungsbeiträgen für die Entwässerungseinrichtung müssten angerechnet werden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er sei wirksam gegründet. Es sei selbstverständlich, dass jedem Verbandsrat eines Verbandsmitgliedes dieselbe Anzahl an Stimmen zustehe. Diese Verfahrensweise sei bislang nie angezweifelt worden. Soweit ein Verbandsrat in einer Verbandssitzung fehle, fehlten dem Verbandsmitglied die ihm zugeordneten Stimmen bei der Abstimmung. Eine Vertretung der Stimmen durch andere Verbandsräte des Verbandsmitgliedes finde nicht statt. Grundlage der Globalkalkulation sei das Abwasserbeseitigungskonzept des Verbandes. Vor Bildung des Vollverbandes seien die Städte Eisenach und Ruhla Mitglieder des Abwasserverbandes EE gewesen und hätten mit diesem über ein abgestimmtes Abwasserbeseitigungskonzept verfügt. Die Mitgliedsgemeinden hätten ihre eigene Globalkalkulation für ihre innerörtlichen Teileinrichtungen gehabt, der Abwasserverband eine Globalkalkulation für seine überörtlichen Einrichtungen. Diese Teil-Abwasserbeseitigungskonzepte seien aus Gründen der Kostenersparnis vom Beklagten übernommen worden. Auch die schon bestehenden Abwasserbeseitigungskonzepte der neuen Mitgliedsgemeinden seien vom Beklagten in sein Abwasserbeseitigungskonzept sowie in die Globalkalkulation übernommen worden. In der Globalkalkulation des Verbandes seien für jede Mischkanalisation Abzüge von 20 % für den Straßenbaulastträgeranteil vorgenommen worden, im Fall eines Regenwasserkanals 50 %. Es gebe kein Problem der Doppelveranlagung, da die Beitragspflichten für die innerörtlichen Einrichtungen der Stadt Eisenach nie entstanden seien, da die Stadt Eisenach nie über wirksames entsprechendes Satzungsrecht verfügt habe. Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 08.07.2015 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die dem Gericht vorgelegte Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen. Vorgelegt und beigezogen wurden auch die Beiakten Nr. 3 bis 8 zum Verfahren 4 N 411/12 des Thüringer Oberverwaltungsgerichts. Auf den 16 Ordner umfassenden Generalakt zu den Satzungsunterlagen und zur Globalkalkulation des Beklagten, welcher zum Verfahren beigezogen wurde, wird ebenfalls verwiesen.