Urteil
5 K 485/11 Me
VG Meiningen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2014:0430.5K485.11ME.0A
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Leitsätze
Bei der Drittanfechtung des ersetzten Einvernehmens sind auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin die jeweils einschlägigen Vorschriften in vollem Umfang zu prüfen (st. Rspr.).(Rn.37)
Ein Schießstand kann im Außenbereich (§ 35 BauGB) überhaupt nur dann privilegiert sein, wenn dessen Betreiber ein Nutzungskonzept vorlegt, wonach das Vorhaben über das private Vereinsinteresse hinaus maßgeblich dem Allgemeininteresse dienen soll und nachweist, dass ein solches Konzept auch tatsächlich umgesetzt werden kann.(Rn.43)
Tenor
I. Der Bescheid des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom 10.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24.06.2011 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Drittanfechtung des ersetzten Einvernehmens sind auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin die jeweils einschlägigen Vorschriften in vollem Umfang zu prüfen (st. Rspr.).(Rn.37) Ein Schießstand kann im Außenbereich (§ 35 BauGB) überhaupt nur dann privilegiert sein, wenn dessen Betreiber ein Nutzungskonzept vorlegt, wonach das Vorhaben über das private Vereinsinteresse hinaus maßgeblich dem Allgemeininteresse dienen soll und nachweist, dass ein solches Konzept auch tatsächlich umgesetzt werden kann.(Rn.43) I. Der Bescheid des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom 10.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24.06.2011 wird aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I) Die Klage ist zulässig. Namentlich ist die Klägerin klagebefugt, da das vom Beklagten in dem angefochtenen Bescheid ersetzte gemeindliche Einvernehmen geeignet ist, sie angesichts der von ihr erhobenen planungsrechtlichen Einwände in ihrem - auch verfassungsrechtlich geschützten - Recht auf Planungshoheit zu verletzen (Art. 28 Abs. 2 GG; Art. 91 Abs. 1 VerfThür). Die Ersetzung des Einvernehmens ist aus Sicht der Gemeinde ein belastender Verwaltungsakt (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Komm. BauGB, § 36 Rdnr. 43 mit weiteren Nachweisen). II) Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Unteren Immissionsschutzbehörde des Beklagten vom 10.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24.06.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; ihr steht ein Anspruch auf deren Aufhebung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, da das in Rede stehende Vorhaben im Außenbereich nicht privilegiert (unten zu 2) und auch als sonstiges Vorhaben dort nicht genehmigungsfähig ist (unten zu 3). Die Klägerin hat ihr gemeindliches Einvernehmen zu Recht versagt: 1a) Gegenstand der Drittanfechtung einer Gemeinde bei der Ersetzung des von ihr versagten Einvernehmens ist gemäß § 36 BauGB die Prüfung der Frage, ob sie ihr Einvernehmen zu Unrecht versagt hat. Maßstab hierfür sind die Zulässigkeitsregeln der §§ 31, 33, 34 und - wie vorliegend - 35 BauGB. In der Rechtsprechung ist abschließend geklärt, dass die jeweils einschlägigen Vorschriften auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind (BVerwG, U. v. 20.05.2010, 4 C 7.09 NVwZ 2010, 1561; B. v. 24.06.2010, 4 B 60.09 BauR 2010, 1737; U. v. 01.07.2010, 4 C 4.08 NVwZ 2011, 61; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a. a. O., § 36 Rdnr. 43). Eine Beschränkung auf die die Planungshoheit der Gemeinde im engeren Sinne betreffende Einwände ist nicht zulässig. b) Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG bei einer Drittanfechtungsklage der vorliegenden Art die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung maßgeblich (vgl. B. v. 21.12.1989 - 7 B 21.89 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 214, ebenso ThürOVG, U. v. 03.03.2010, 1 O 655/07). Hieraus folgt, dass alle Änderungen der Sach- und Rechtslage - hier aufgrund der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieimmissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabe vom 02.05.2013 (BGBI. I S. 973, 3756) - nach Erlass des Genehmigungsbescheides unbeachtlich sind, soweit sie den Aufhebungsanspruch des Anfechtungsklägers betreffen. Anders wäre dies nur, wenn jegliches Genehmigungserfordernis entfallen wäre. Im vorliegenden Fall bedürfte es jedoch weiterhin zumindest einer baurechtlichen Genehmigung. c) Entgegen der Auffassung des Beigeladenen hat die Klägerin das gemeindliche Einvernehmen zu dessen Antrag auch nicht rechtsmissbräuchlich versagt, selbst wenn sie im Jahre 2002 einem (kombinierten) Vorhaben, bestehend aus Bogenschießplatz und Schießplatz für Kleinkaliberwaffen, ihre Zustimmung erteilt hat. An diese Erklärung ist sie nicht gebunden, weil diese in formeller Hinsicht ein anderes Verwaltungsverfahren und materiell-rechtlich ein anderes Vorhaben betraf. Es ist der Klägerin, zumal nach einem Zeitraum von fünf Jahren, nicht verwehrt, aufgrund neuer Erkenntnisse und/oder einer veränderten Einschätzung der Sach- und Rechtslage in einem neuen Verwaltungsverfahren das gemeindliche Einvernehmen zu versagen, ohne sich dem Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit auszusetzen. 2) Die Beigeladene hat ihr Einvernehmen zu Recht versagt, denn das Außenbereichsvorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Vorhaben ist im Außenbereich nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Als Privilegierungstatbestand kommt hier allein - anders als der Beklagte und der Beigeladene meinen - § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Betracht, wonach ein Vorhaben im Außenbereich zulässig ist, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Zwar ist unzweifelhaft mindestens eines dieser sogenannten umgebungsbezogenen Merkmale, nämlich die zu erwartende nachteilige Wirkung auf die Umgebung, zu bejahen. Es ist des Weiteren auch nicht zu erwarten, dass das Vorhaben nach Gegenstand und Zweck Bezugsfällen Vorschub leistet, d. h. seinen singulären Charakter überschreitet (vgl. BVerwG, U. v. 14.03.1975, 4 C 41.73, BVerwGE 48, 109). Am maßgeblichen Standort ist nämlich nicht damit zu rechnen, dass weitere Schießstände im Falle der Genehmigung beantragt würden. Ferner spricht auch nichts dafür, dass das Vorhaben nach Lage des Einzelfalles, d. h. bezogen auf das Gemeindegebiet und dessen Struktur, auch im Innenbereich oder durch einen Bebauungsplan zugelassen werden könnte (BVerwG, U. v. 14.03.1975, a. a. O.). Es ist im Außenbereich indes nicht privilegiert, weil der Beigeladene nicht hat darlegen können, dass er über das bloße individuelle und private Vereinsinteresse hinaus mit dem Betrieb der Anlage einen im überwiegenden öffentlichen Interesse stehenden Zweck verfolgt. Denn nicht jedes Vorhaben, dass - wenn überhaupt - sinnvoll nur im Außenbereich errichtet werden kann, ist schon deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich bevorzugt zuzulassen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nach der genannten Vorschrift nur solche Vorhaben privilegiert sind, die über eine individuelle und die Allgemeinheit ausschließende Nutzung des Außenbereichs hinausgehen. Das Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur ist allgemein. Deshalb fehlt es am Merkmal des "Sollens" i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB immer dann, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, dem der Außenbereich dient, individuelle Freizeitwünsche bevorzugt werden sollen. Eine potentiell stärkere Belastung des Außenbereichs muss demnach durch die mit der Anlage verbundenen Allgemeininteressen gewissermaßen ausgeglichen werden (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U. v. 15.09.2011, 1 LB 8/11 - zitiert nach juris, Rdnr. 30). Ob, in welchem Umfang und zu welchem Zweck Anlagen zur Freizeitgestaltung im Außenbereich geschaffen werden sollen, ist Sache der planenden Gemeinde (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 09.05.2012, 4 B 10/12 - zitiert nach Juris Rdnr. 7). Dabei ist unbestreitbar, dass ein allgemeines Interesse daran besteht, Personen die Möglichkeit zu Schießübungen zu geben, die als Jäger oder aus anderen Gründen berechtigt sind, Schusswaffen zu führen. Das bedeutet aber nicht, dass Anlagen des Schießsports generell als im Außenbereich privilegiert anzusehen sind. Es genügt nicht, dass der Schießsport als Sport grundsätzlich förderungswürdig ist. Entscheidend ist, ob an der Vornahme einer bestimmten Tätigkeit ein überwiegendes allgemeines Interesse besteht. Bei der Bewertung, ob ein Vorhaben angesichts des mit ihm verfolgten Zwecks eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB rechtfertigt, ist das Gesamtvorhaben in den Blick zu nehmen. Es genügt daher nicht, dass eine Schießanlage auch von Jägern oder anderen Personen genutzt werden soll, die berechtigt sind, Schusswaffen zu führen und bei denen deswegen ein allgemeines Interesse daran besteht, dass sie sich im Umgang mit der Waffe auch üben (BVerwG, a. a. O.; ebenso schon B. v. 10.02.2009, 7 B 46/08 - zitiert nach Juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht ansatzweise erfüllt. Der Beigeladene hat weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren ein entsprechendes Nutzungskonzept vorgelegt. Ebenso wenig bietet seine Satzung Anhaltspunkte dafür, dass der streitgegenständliche Schießplatz über das Individualinteresse seiner Mitglieder hinaus im Allgemeininteresse errichtet und betrieben werden soll. Seine Angaben bezogen sich im behördlichen Verfahren allein auf die schießtechnische Ausgestaltung und Dimensionierung des Vorhabens. Ausweislich eines Vermerks der Widerspruchsbehörde vom 01.04.2011 (vgl. Blatt 88 der zweiten Widerspruchsakte) legte der Vorsitzende des Beigeladenen erstmals im Widerspruchsverfahren dar, dass die Anlage nicht nur von seinen Mitgliedern genutzt werden solle, sondern ebenso auch den Schützenvereinen umliegender Gemeinden, wie z. B. Untermaßfeld, offenstehe, da sich die nächste Schießanlage erst in ca. 11 km Entfernung befinde. Zudem plane er, die Anlage auch für das Bogenschießen zu nutzen, da die hierfür bisher genutzte Turnhalle vor allem in den Wintermonaten nur eingeschränkt zur Verfügung stehe. Außerdem sei beabsichtigt, wieder vermehrt Jugendliche für den Bogenschießsport zu begeistern. Der Beigeladene sei bereits in der Vergangenheit hierfür bekannt gewesen. Auch diesen Ausführungen, die im gerichtlichen Verfahren im Wesentlichen wiederholt worden sind, kann kein Konzept entnommen werden, welches zumindest in die Richtung einer im überwiegenden öffentlichen Interesse liegenden Nutzung ginge. Darüber hinaus ist nichts dafür dargetan, dass die geäußerten Absichten auch realisierungsfähig sind. Dies ist angesichts einer Mehrzahl von in der Umgebung befindlichen Schießplätzen ohnehin fraglich. Entscheidend ist jedoch, dass diese Angaben des Beigeladenen wiederum nicht das überwiegende Allgemeininteresse als Voraussetzung für eine Privilegierung des Vorhabens belegen. Die Nutzung der Schießanlage von mehreren Vereinen statt nur vom Beigeladenen selbst bewirkt lediglich eine quantitative Steigerung individueller Nutzungsinteressen, führt aber nicht zu einer geänderten qualitativen Beurteilung. Gleiches gilt für Bogenschützen anderer Vereine, abgesehen davon, dass für den Bogenschießsport eine Anlage der vorliegenden Art gar nicht erforderlich ist. Das kommt im Übrigen auch darin zum Ausdruck, dass die im behördlichen Verfahren beteiligten Fachbehörden stets darauf gedrängt haben, dass die Schießbahnen für Bogenschützen und für Kleinkaliberschützen strikt zu trennen seien. Eine Nutzung des Vorhabens von Personen, die sich im öffentlichen Interesse im Schießsport üben müssen, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist auch aus objektiven Gründen nicht damit zu rechnen, dass dieser Personenkreis überhaupt ein Interesse an der Nutzung des Vorhabens hat, da zum Schutz der benachbarten Wohnbebauung das Schießen in den teilgedeckten 50 m-Bahnen ausweislich der mit dem Widerspruchsbescheid verschärften Nebenbestimmungen auf eine höchstzulässige Mündungsenergie von 150 Joule beschränkt worden ist. Kurz- und Langwaffen (Feuerwaffen) haben regelmäßig aber eine Geschosskraft von wenigstens 200 J (22 LfB), häufig jedoch, insbesondere bei Langwaffen, liegt die Mündungsenergie im fünfstelligen Bereich. Fehlt es hiernach an einer entscheidenden Voraussetzung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, ist das Vorhaben im Außenbereich nicht privilegiert zulässig. 3) Der Schießstand ist schließlich auch nicht als "sonstiges" Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB im Außenbereich genehmigungsfähig. Nach dieser Vorschrift können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Nutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht auf die Zulassung des Vorhabens ein Rechtsanspruch (ständige Rechtsprechung des BVerwG; vgl. nur U. v. 29.04.1964, 1 C 30.62, BVerwGE 18,247). a) Vorliegend spricht zwar einiges dafür, dass die Erschließung des Vorhabens nicht nur "ausreichend" ist, sondern auch als gesichert angesehen werden kann. Das Gericht folgt insoweit nicht der Auffassung der Klägerin, wonach die wegemäßige Erschließung der Vorhabengrundstücke unzureichend ist. Regelmäßig stellt ein Außenbereichsvorhaben nicht so hohe Anforderungen an die Erschließung wie ein Innenbereichsvorhaben. Allerdings ist auch bei Außenbereichsvorhaben auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Das streitgegenständliche Vorhaben verlangt aufgrund seiner spezifischen Zweckbestimmung zum einen eine Zuwegung, die Rettungsfahrzeugen jeder Art einen schnellen Zugang ermöglicht und zum anderen einen Ausbaugrad, der geeignet ist, den Zu- und Abgangsverkehr der verschiedenen Nutzer zu bewältigen. Beides ist nach Auffassung der Kammer aufgrund der beschriebenen Beschaffenheit des Untergrunds und der Breite des Weges der Fall, wie auch das Straßenbauamt Südwestthüringen in seiner Stellungnahme vom 18.04.2011 dargelegt hat. Danach reicht ein mit verdichtetem Splitt bestehender Belag aus, wenn er insbesondere den in der Richtlinie für den ländlichen Wegebau (RLW) niedergelegten Anforderungen entspricht. Anderes gilt nur, wenn "schneller Verkehr" zu erwarten ist. Letzteres ist nicht der Fall. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein lediglich etwa 100m langes Teilstück des Weges "Breiter Weg" in Rede steht. b) Dies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, da das Vorhaben jedenfalls öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Ein öffentlicher Belang ist bereits beeinträchtigt, d. h. (negativ) berührt, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Vorhaben mit diesem in Konflikt geraten wird. Ein "Entgegenstehen" wie nach § 35 Abs. 1 BauGB im Sinne einer unbedingten Zulässigkeitsschranke ist hier nicht Voraussetzung. Zwar sind unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB in Gestalt von - stets wiederkehrenden - Instandhaltungsmaßnahmen aufgrund der beschriebenen Beschaffenheit des Weges und seines Nutzungsgrades zum Nachteil der Klägerin nicht zu erwarten (vgl. zur Abgrenzung dieses Belangs vom Erfordernis der ausreichenden Erschließung BayVGH, B. v. 02.02.2004, 1 CS 03.2660 - zitiert nach juris). Des Weiteren ist nach den zahlreichen Nebenbestimmungen zum Lärmschutz im Ausgangsbescheid und der von der Widerspruchsbehörde vorgenommenen Modifizierung, d. h. Verschärfung, der Nebenbestimmung Nr. 3. 2. 11, wonach bei teilgedeckten Bahnen mit Munition mit einer Mündungsenergie von maximal 150 Joule geschossen werden darf, nicht (mehr) zu befürchten, dass das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB hervorrufen wird. Im Übrigen ist durch eine Abnahmemessung nach Inbetriebnahme eine Überprüfung aller Lärmschutzprognosen vorgesehen. Diesbezüglich hat die Klägerin im Klageverfahren auch keine Einwände mehr erhoben. Vorliegend besteht jedoch zum einen die Gefahr der Entstehung oder gar Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB (vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, U. v. 15.09.2011, 1 LB 8/11 - zitiert nach Juris). Eine Splittersiedlung in diesem Sinne umfasst Bauten, die in keiner organischen Beziehung zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen stehen oder sich nicht in die geordnete städtebauliche Entwicklung einfügen. Dies gilt auch bei Gebäuden, die nicht zum (ständigen) Wohnen gedacht sind, jedenfalls aber von Menschen üblicherweise betreten werden. Hiervon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden, wenn auch der Beklagte dem Gericht Unterlagen über die bauordnungsrechtliche Ausgestaltung des Vorhabens nie vorgelegt hat. Denn jedenfalls würde ein Schießplatz an dieser Stelle in keiner organischen Beziehung zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteil der Gemeinde Obermaßfeld-Grimmenthal stehen, vielmehr sich als absoluter Fremdkörper darstellen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Lageplan, dass bereits in südöstlicher Richtung Ansätze einer unorganischen Streubebauung feststellbar sind. Darüber hinaus ist auch zu erwarten, dass das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt, da es sich zum einen an einem nahe gelegenen Wanderweg und zum anderen in unmittelbarer Nähe eines (faktischen oder sogar ausdrücklich geschützten) Biotops befindet (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Ob der Umstand, dass sich in geringer Entfernung zum Standort, nämlich in Sülzfeld, Bettenhausen, Suhl und Meiningen, weitere Schießplätze befinden, als ein (beeinträchtigter) Belang des nicht abschließend formulierten Katalogs des § 35 Abs. 3 BauGB verstanden werden kann, kann offen bleiben. 4) War hiernach der Klage stattzugeben, waren die entgegenstehenden Bescheide aufzuheben und dem Beklagten als Unterlegenem die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen. Da sich der Beigeladene mangels Antragstellung nicht am Verfahrensrisiko beteiligt hat, trägt er seine eigenen Aufwendungen selbst (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat sich dabei an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Beilage 2/2013 zur NVwZ Heft 23/2013) orientiert, wonach bei Nachbarstreitigkeiten ein Streitwert von mindestens 7.500,00 Euro festzusetzen ist. I. 1) Mit Antrag vom 19.09.2006, der mehrmals geändert wurde, beantragte der Beigeladene, der 1999 gegründete Schützenverein e. V. Obermaßfeld mit knapp 30 Mitgliedern, die Erteilung einer (seinerzeit noch erforderlichen) immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Schießstandes für Handfeuerwaffen auf den im Außenbereich gelegenen Grundstücken Flst.-Nrn. a und b der Gemarkung Obermaßfeld. Zuletzt war Gegenstand des Antrags ein Schießplatz mit vier gedeckten 25m-Bahnen für das Schießen mit Großkaliber- und Kleinkaliber-Kurzwaffen bis 1.500 Joule, die teilgedeckt auf 50m-Bahnen für das Schießen mit Kleinkaliber-Langwaffen bis 200 Joule verlängert werden können. Der Standort war im Hinblick auf die ca. 100 m entfernte nächste Wohnbebauung um 10 m nach Norden verlegt worden. Mit Schreiben vom 13.04.2007 verweigerte die Klägerin die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens. Sie plane die weitere Bebauung des Südhangs von "Hexen-" und "Ziegenberg", was bei einer Realisierung des Vorhabens nicht mehr möglich sei. Dieses beeinträchtige ohnehin den Naherholungstourismus. Die wegemäßige Erschließung sei nicht gesichert. In der Folgezeit kam es zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu Verhandlungen über den Abschluss eines Erschließungsvertrags, die jedoch keinen Erfolg hatten. Daher blieb die Klägerin bei ihrer Entscheidung, das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen. In der Sitzung vom 18.03.2008 beschloss der Gemeinderat der Klägerin die Aufstellung einer Ergänzungssatzung zur Abrundung der Bebauung "Am Hexenberg". Mit Bescheid vom 05.09.2008 lehnte der Beklagte den Antrag des Beigeladenen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Schießstandes für Handfeuerwaffen ab und stützte diese Entscheidung auf das von der Klägerin verweigerte gemeindliche Einvernehmen. Hiergegen erhob die Beigeladene mit Schreiben vom 17.09.2008 Widerspruch und führte aus, dass die Aufstellung der Ergänzungssatzung eine offenkundig vorgeschobene Maßnahme zur Verhinderung der vor ihr geplanten Schießanlage darstelle. Zudem seien die Stellungnahmen von den am Verfahren beteiligten Behörden sowie der Inhalt des schallschutztechnischen Gutachtens des Ingenieurbüros F... & A... falsch dargestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2010 hob das Thüringer Landesverwaltungsamt den vorgenannten Ablehnungsbescheid des Beklagten auf und führte aus, dass die Klägerin ihr gemeindliches Einvernehmen zu Unrecht versagt habe. Errichtung und Betrieb der Schießanlage stünden deren Planungsabsichten nicht entgegen. Mit einer Überschreitung der Lärmwerte an den nächstgelegenen Immissionsorten sei nach Einschätzung der Gutachter auch bei einem Heranrücken der Wohnbebauung an das Vorhaben nicht zu rechnen. 2) Mit Bescheid vom 10.06.2010 erteilte der Beklagte nach erneuter Prüfung dem Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Schießstandes für Handfeuerwaffen an dem geplanten Standort. Zugleich ersetzte er das von der Klägerin versagte Einvernehmen. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 08.07.2010 Widerspruch und führte aus, dass nach wie vor die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert sei, da der Beigeladene sich nicht zur Übernahme aller erforderlichen Erschließungsmaßnahmen verpflichten wolle. Auch diene das Vorhaben nicht überwiegenden allgemeinen Interessen, vielmehr verfolge der Beigeladene Gewinnerzielungsabsichten. Trotz Einhaltung der Immissionsgrenzwerte komme es zu erheblichen Belästigungen der unmittelbaren Nachbarschaft. Zudem gebe es in der näheren Umgebung bereits mehrere Schießanlagen, die derzeit auch von den Schützen des Beigeladenen genutzt würden. Die Klägerin beauftragte das Ingenieurbüro F... & W... mit der Erstellung eines (weiteren) Gutachtens zur Beurteilung der zu erwartenden Geräuschimmissionen. In diesem Gutachten vom 16.08.2010 ist ausgeführt, dass zwischen der Verwendung von Unter- und Überschallmunition differenziert werden müsse. Die Verwendung von Überschallmunition führe im Gegensatz zu den Berechnungen des Ingenieurbüros F... & A... zu teilweise erheblich lärmintensiveren Einschusspegeln. Auf Nachfrage des Thüringer Landesverwaltungsamts erklärte der Bürgermeister der Klägerin fernmündlich am 15.02.2011, bezüglich der straßenseitigen Erschließung werde ein vollständig bituminöser Ausbau des öffentlichen gemeindlichen Weges auf einer Länge von etwa 100 m bis zur Schießanlage entsprechend der das benachbarte Wohngebiet erschließenden Straße gefordert. Die wesentlich stärkere Benutzung des Weges nach der Inbetriebnahme der Anlage werde andernfalls zur Folge haben, dass der derzeit geschotterte Weg zunehmend zerfahren werde und daher auf die Gemeinde als Unterhaltungs- und Sicherungspflichtige erhebliche Kosten für Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten zukommen würden. Am 16.03.2011 fand ein Ortstermin statt, in dessen Verlauf der Vorsitzende des Beigeladenen erklärte, dass bei normalem Betrieb der Schießanlage etwa drei bis vier Fahrzeuge pro Tag erwartet würden, da viele Schützen aus Obermaßfeld selbst kämen und Fahrgemeinschaften bildeten. Lediglich an Wettkampftagen, die wenige Male im Jahr stattfänden, erhöhe sich das Verkehrsaufkommen entsprechend. Auf der Grundlage dieser Informationen kam das Straßenbauamt Südwestthüringen in seiner Stellungnahme vom 18.04.2011 zu dem Ergebnis, dass der vorhandene Weg den zusätzlichen Verkehr aufnehmen könne. Eine Befestigung mit Asphalt oder Beton werde nur dann empfohlen, wenn "schneller Verkehr" auftrete, was hier offensichtlich nicht der Fall sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2011 änderte das Thüringer Landesverwaltungsamt den Ausgangsbescheid des Beklagten hinsichtlich der darin enthaltenen Nebenbestimmung Nr. 3.2.11 wie folgt ab: "Es sind nur Munitionsarten mit einer maximalen Mündungsenergie der Geschosse von 150 Joule zulässig. Wiederlader müssen ggf. den Nachweis für ihre Munition führen." Im Übrigen wies es den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass bei Einhaltung der im angefochtenen Genehmigungsbescheid festgesetzten und durch diesen Widerspruchsbescheid ergänzten Nebenbestimmungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt und daher die Genehmigung zu erteilen sei. Das Vorhaben verursache nach der Abänderung des Ausgangsbescheides in der maßgeblichen Nebenbestimmung keine schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft mehr. Das Vorhaben verletze die Klägerin auch nicht in ihrem Recht auf Planungshoheit. Dem Vorhaben stünden auch keine baurechtlichen Belange entgegen, da es im Außenbereich privilegiert sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein allgemeines Interesse daran bestehe, Personen die Möglichkeit zu Schießübungen zu geben, die als Jäger oder aus anderen Gründen berechtigt seien, Schusswaffen zu führen. Auch sei der Schießsport grundsätzlich förderungswürdig. Aufgrund seiner Immissionsträchtigkeit könnten Schießstände grundsätzlich nur im Außenbereich realisiert werden. Überwiegende Individualinteressen des Beigeladenen seien nicht erkennbar. Nach Angaben von dessen Vorsitzenden stehe die Anlage nicht ausschließlich den Vereinsmitgliedern zur Verfügung, sondern jedem, der aus beruflichen oder anderweitigen Gründen zum Führen von Schusswaffen berechtigt sei. Auch den umliegenden Schützenvereinen, die selbst über keine Schießanlage verfügten, stehe die geplante Anlage offen. Zudem stünden die Räumlichkeiten der Schießanlage auch den Obermaßfelder Bogenschützen offen, die insbesondere in den Wintermonaten über kein geeignetes Trainingsgelände verfügten. Das Hauptziel des Beigeladenen, vermehrt junge Leute für den Schießsport zu begeistern und sinnvolle Freizeitbeschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, liege zweifelsohne im Interesse der Allgemeinheit. Dem Einwand, der Beigeladene verfolge Gewinnerzielungsabsichten, stehe entgegen, dass der Schießplatz im Vergleich zu andernorts genehmigten Anlagen sehr klein sei. Die Einnahmen, die der Beigeladene erzielen könne, dürften allein zur Deckung der laufenden Betriebskosten nötig sein. Zudem seien keine Einrichtungen für zusätzliche Einnahmequellen, etwa für den Ausschank von Getränken oder Speisen, beantragt worden. Auch sonstige öffentliche Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Das Bedürfnis der Bevölkerung nach Erholung im Außenbereich werde ebenfalls nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Insoweit habe der Beigeladene seinen Antrag grundlegend überarbeitet und das Vorhaben reduziert. Die Festsetzung zahlreicher Nebenbestimmungen reglementiere dessen Benutzung im Erholungsinteresse der Allgemeinheit. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die wegemäßige Erschließung der Vorhabengrundstücke durch den bestehenden Schotterweg ausreichend. Vorliegend handele es sich um ein etwa 100 m langes Teilstück eines öffentlichen Weges, der von Fahrzeugen der Land- und Forstwirtschaft mit hoher Achslast befahren sowie als Rad- und Wanderweg genutzt werde, geschottert und 3,60 bis 4 m breit sei. In Übereinstimmung mit dem Straßenbauamt Südwestthüringen sei davon auszugehen, dass dieser Weg ausreiche, da der zu erwartende An- und Zugangsverkehr nur mittels PKW zu erwarten sei. Mit einer sprunghaft steigenden Frequentierung des Weges sei nicht zu rechnen. Aufgrund der geringen Größe der Anlage sowie der begrenzten Parkplatzanzahl sei mit einem höheren Verkehrsaufkommen nicht zu rechnen. Ausweichbuchten seien wegen der kurzen Strecke (100 m) nicht erforderlich. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 27.06.2011 zugestellt. II. Diese ließ am 26.07.2011 Klage erheben und in der mündlichen Verhandlung beantragen, den Bescheid der Unteren Immissionsschutzbehörde des Landratsamts Schmalkalden-Meiningen vom 10.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24.06.2011 aufzuheben. Eine ausreichende Erschließung des Vorhabens sei nicht gewährleistet. Der Beigeladene und der Beklagte äußerten sich widersprüchlich: man könne nicht einerseits die Zulässigkeit des Vorhabens als ein Privilegiertes mit der häufigen Nutzung durch ortsansässige und auswärtige Schützen und Bogenschützen begründen, und andererseits Erschließungsmaßnahmen in Form einer geeigneten Zuwegung für nicht erforderlich erachten, weil die Anlage vermutlich nicht sehr häufig genutzt werde. Zudem habe es der Beklagte unterlassen, sich zu erkundigen, wie häufig Großveranstaltungen, namentlich Wettkämpfe, auf dem Schießplatz geplant seien. Fänden solche gehäuft statt, sei aufgrund der Vielzahl von anreisenden Zuschauern im Übrigen auch mit einer Beeinträchtigung der Anwohner des angrenzenden Wohngebietes zu rechnen. Für die Beklagte wurde Klageabweisung beantragt und zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Der Beigeladene ließ keinen Antrag stellen, führte jedoch aus, dass sowohl die Versagung des (ersetzten) Einvernehmens als auch die Klage selbst rechtsmissbräuchlich seien, da die Klägerin ihm bereits im Jahr 2002 durch Gemeinderatsbeschluss gestattet habe, eine Schießsportanlage auf den streitgegenständlichen Grundstücken zu errichten und zu betreiben. Die wegemäßige Erschließung des Vorhabens sei ausreichend. Jährlich werde über diesen Weg mindestens zwei Mal eingeschlagenes Holz von Fahrzeugen mit einem Gewicht von bis zu 40 t abtransportiert. Aufgrund der Art und Ausführung der Fahrbahn vermittels verdichtetem Basaltunterbau mit Keuper-Tragschicht sei dessen Befahren auch im Winter und bei Regen möglich. Durch die Anlegung von Entwässerungs-Querrinnen, Straßeneinläufen und dem straßenbegleitenden Graben sei eine Verschlechterung der Fahrbahnoberfläche nicht zu erwarten. Das Vorhaben sei im Außenbereich auch privilegiert, da es nicht ausschließlich private Belange befriedige, vielmehr außer den Vereinsmitgliedern auch Jäger sowie vereinslose Sportschützen und schießinteressierte Personen, auswärtige Sportschützen und Berufsschützen die Anlage nutzen könnten. Der Verein führe jährlich an mindestens vier Terminen die Vereinsmeisterschaften durch; für das Pokalschießen seien regelmäßig sechs Termine eingeplant. Daneben finde noch das Weihnachts-/Nikolausschießen statt. Wöchentlich werde mehrfach das Training für Jugendliche und Erwachsene durchgeführt. In ihrer Erwiderung führte die Klägerin aus, dass es dem vom Beigeladenen zitierten Gemeinderatsbeschluss zwar gebe, dem Kaufvertrag aber, in dessen Rahmen sie auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet habe, zu entnehmen sei, dass Grundlage der damaligen Beschlusslage ein Schießsportgelände ausschließlich für Bogenschützen gewesen sei. Von einem immissionsschutzrechtlich relevanten Vorhaben, wie es jetzt in Rede stehe, sei damals nichts bekannt gewesen. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 30.04.2014 wird Bezug genommen. Die Behördenvorgänge (1 Ordner, 2 Heftungen) haben dem Gericht vorgelegen und waren Grundlage seiner Beratung und Entscheidung.