Urteil
5 K 312/12 Me
VG Meiningen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2014:0122.5K312.12ME.0A
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Leitsätze
1. Zu den Gründungsvoraussetzungen eines Zweckverbandes nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR - KommVerf DDR - vom 17.05.1990(Rn.30)
2. Nach § 47 Abs. 1 ThürKGG (1992) bestanden altrechtliche Zweckverbände als Zweckverbände im Sinne des ThürKGG fort.(Rn.40)
3. Einem nach DDR-Recht wirksam gegründeter und mit dem In-Kraft-Treten des ThürKGG kraft Gesetzes den Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts innehabender Zweckverband waren aber solange hoheitliche Befugnisse zu versagen, wie seine Verbandssatzung nicht nach der Überleitungsvorschrift von der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 ThürKGG bekannt gemacht wurde.(Rn.40)
4. Maßgeblich war dabei der Inhalt der bekanntgemachten Verbandssatzung. Etwaige Rechtsverstöße bei der Gründung des Zweckverbandes oder Mängel der Verbandssatzung hatten daher grundsätzlich keine Auswirkung auf dessen rechtliche Existenz.(Rn.45)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Gründungsvoraussetzungen eines Zweckverbandes nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR - KommVerf DDR - vom 17.05.1990(Rn.30) 2. Nach § 47 Abs. 1 ThürKGG (1992) bestanden altrechtliche Zweckverbände als Zweckverbände im Sinne des ThürKGG fort.(Rn.40) 3. Einem nach DDR-Recht wirksam gegründeter und mit dem In-Kraft-Treten des ThürKGG kraft Gesetzes den Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts innehabender Zweckverband waren aber solange hoheitliche Befugnisse zu versagen, wie seine Verbandssatzung nicht nach der Überleitungsvorschrift von der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 ThürKGG bekannt gemacht wurde.(Rn.40) 4. Maßgeblich war dabei der Inhalt der bekanntgemachten Verbandssatzung. Etwaige Rechtsverstöße bei der Gründung des Zweckverbandes oder Mängel der Verbandssatzung hatten daher grundsätzlich keine Auswirkung auf dessen rechtliche Existenz.(Rn.45) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 15.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Schmalkalden-Meiningen vom 23.05.2012 ist unbegründet, weil der Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Formelle Fehler ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Bescheid nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht oder unbestimmt ist: In Angelegenheiten kommunaler Abgaben ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchst b ThürKAG i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 1 AO). Ein Abgabenbescheid ist in der Regel für denjenigen "bestimmt", gegen den sich die Festsetzung der Abgabe richtet und der als Abgabenschuldner zu einer Zahlung herangezogen wird. Sind derjenige, gegen den sich der Verwaltungsakt inhaltlich richtet (Inhaltsadressat), und derjenige, dem der Verwaltungsakt bekanntzugeben ist (Bekanntgabeadressat), ausnahmsweise nicht identisch, so muss der Bescheid jedenfalls erkennen lassen, wer die Abgabe schuldet. Fehlt es an einer eindeutigen und differenzierenden Bezeichnung, ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob der Bescheid noch dem Gebot hinreichender Bestimmtheit genügt (§ 15 Abs 1 Nr. 3 Buchst b ThürKAG i. V. m. § 119 Abs. 1 AO). Werden durch die (vorrangige) Auslegung des Bescheids etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt, so scheidet die Annahme seiner Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit aus (vgl. ThürOVG, B. v. 29.11.1999 - 4 ZEO 545/99 - zit. nach Juris). Gemessen hieran bestehen zunächst keine rechtlichen Zweifel, dass der Kläger Inhaltsadressat des Bescheides sein sollte. Zum einen ergibt sich aus dem Bescheid unmissverständlich und ausdrücklich, dass er Beitragspflichtiger sein soll. Zum anderen zeigt die Adressierung "... D..., ... O..., K..., ... O...", dass der Bescheid für ihn bestimmt ist. Damit hat der Beklagte zu erkennen gegeben, dass der Bescheid an den Kläger gerichtet ist, erreichbar über die ... O... Es liegt auch kein Bekanntgabemangel vor, etwa weil nicht die - damals und heute ständig wechselnde - Anschrift des Klägers im Kopf des Bescheides angegeben war. Denn aufgrund der Gesamtumstände durfte der Beklagte annehmen, dass die ... O... auf der Grundlage einer Duldungsvollmacht als Empfangsbevollmächtigter des Klägers (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 3, § 123 AO; Pahlke/König: Abgabenordnung, § 122 Rdnr. 34, § 80 Rdnr. 38 m. w. N.) oder als sein Empfangsbote zur Entgegennahme von Bescheiden des Beklagten befugt war. Sie war dem Beklagten mit Schreiben vom 06.12.2005 nicht nur als hausverwaltendes Unternehmen mit der Bitte benannt worden, Schriftverkehr dieses Objekt betreffend für den ausdrücklich benannten Kläger als Eigentümer an sie zu richten. Sie ist auch gegenüber dem Beklagten in der Folgezeit als Abwickler der vom Beklagten für das Objekt und damit vom Kläger geforderten Abgaben aufgetreten und hat bis August 2009 die anfallenden Abwassergebühren gezahlt. Im Übrigen wäre ein Bekanntmachungsmangel dadurch geheilt, dass der Bescheid den Kläger tatsächlich erreicht hat (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchst b ThürKAG i.V. m § 122 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 i. V. m. § 9 ThürVwZVG). Der Bescheid weist auch nicht den vom Kläger behaupteten Begründungsmangel auf, etwa weil in ihm die Berechnungs- und Umlegungsgrundlagen nicht enthalten sind. Denn nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes (vgl. Beschluss vom 12.07.2002 - 4 ZEO 243/00 - zitiert nach Juris; vgl. auch VG Meiningen, Beschlüsse vom 30.04.2013 - 5 E 69/13 - und vom 16.05.2012 - 5 E 167/12 Me -) gehören diese Elemente nicht zu den notwendigen Bestandteilen eines Abgabenbescheids. Sie können nämlich den Satzungen und den Kalkulationsunterlagen entnommen werden. 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte ist nämlich wirksam als Hoheitsträger entstanden (im Folgenden a)) und die Heranziehung des Klägers zu Beiträgen für die Entwässerungseinrichtung beruht auf der wirksamen Beitragssatzung zu einer wirksamen Entwässerungssatzung des Beklagten (BGS-EWS) (im Folgenden b)). Schließlich sind die Beiträge auf dieser Grundlage ordnungsgemäß festgesetzt worden (im Folgenden c)): a) Der Beklagte ist als kommunaler Zweckverband wirksam gegründet worden. Durchschlagende Gründungsmängel, insbesondere bei der Bekanntmachung der Verbandssatzung, lassen sich nicht feststellen. Dies ergibt sich aus Folgendem: (1) Die Gründung des beklagten Zweckverbandes entsprach zunächst den Bestimmungen des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR - KommVerf DDR - vom 17.05.1990, übergeleitet in Thüringer Landesrecht durch Anlage II, Kapitel II Sachgebiet B, Abschnitt I. des Einigungsvertrags vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 889, 1151): Die Gründung wurde von den Mitgliedsgemeinden vor dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit - ThürKGG - und der Vorläufigen Kommunalordnung - VKO - vom 24.07.1992 (GVBl. S. 383) auf der Grundlage des § 61 KommVerf DDR vorgenommen. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 KommVerf DDR konnten Gemeinden zur Erfüllung kommunaler Aufgaben Zweckverbände bilden. Nach dessen Absatz 2 beschlossen die beteiligten Gemeindevertretungen über das Statut, die mittels des Zweckverbandes zu lösenden Aufgaben und die dafür zur Verfügung zu stellenden Mittel. In Übereinstimmung damit beschlossen die Gemeindevertretungen der 7 Gründungsgemeinden Oberschönau, Unterschönau, Rotterode, Altersbach, Bermbach, Steinbach-Hallenberg (damaliger Landkreis Schmalkalden) und Viernau (damaliger Landkreis Suhl) über die Verbandssatzung vom 02.03.1992 und die Gründung des „Abwasserzweckverbands Hasel-Schönau" (vgl. § 1 Abs. 1 der Verbandssatzung). Sitz des Verbandes ist danach Steinbach-Hallenberg im damaligen Landkreis Schmalkalden - heute Landkreis Schmalkalden-Meiningen - (vgl. § 1 Abs. 2 der Verbandssatzung). Sie haben auch gemäß § 61 Abs. 2 KommVerf der DDR über das Statut, die zu lösenden Aufgaben (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 der Verbandssatzung; § 2 Abs. 2 KommVerf DDR) und die dafür zur Verfügung zu stellenden Mittel entschieden (vgl. § 3 Abs. 3 und § 18 der Verbandssatzung). Nachdem die Verbandssatzung von allen Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden am 02.03.1992 tatsächlich ausgefertigt wurde, kann offen bleiben, ob nach damaligem Recht eine Ausfertigung dieser Verbandssatzung überhaupt erforderlich war (vgl. hierzu einerseits SächsOVG, U. v. 09.09.1998, LKV 1999, 61, und andererseits ThürOVG, U. v. 18.12.2000 - 4 N 472/00). Eine Genehmigung war nach der KommVerf DDR jedenfalls nicht vorgesehen, sondern nur eine Anzeige (§ 5 Abs. 3 Satz 3 KommVerf DDR). Im vorliegenden Fall wurde die Verbandssatzung dem Landrat des Landkreises Schmalkalden dennoch nicht nur angezeigt, sondern von ihm in Vorgriff auf § 18 Abs. 1 ThürKGG sogar genehmigt. Dem Landrat des Landkreises Suhl wurde sie - wie die Bekanntmachung im "Kreisanzeiger" des Landkreises Suhl belegt - ebenfalls angezeigt. Die gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 KommVerf DDR erforderliche Bekanntmachung genügte auch den damaligen gesetzlichen und rechtsstaatlichen Anforderungen (vgl. hierzu Thüringer Oberverwaltungsgericht, U. v. 09.12.2003 - 4 KO 583/03 und vom 30.08.2001 - 4 KO 199/00). Zum maßgeblichen Zeitpunkt bestanden noch keine ins Einzelne gehenden landesgesetzlich normierten Anforderungen an den Inhalt einer Bekanntmachung. Die Thüringer Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO) trat erst am 01.11.1994 in Kraft (GVBl S. 1045). Für Bekanntmachungen vor diesem Zeitpunkt ist daher grundsätzlich nur darauf abzustellen, ob sie rechtsstaatlichen Anforderungen entsprachen. Insbesondere bedurfte es keiner näheren Prüfung der Gestaltung des damaligen Amtsblattes. Die Rechtsnormen mussten - nach der damaligen Rechtslage - der Öffentlichkeit nur in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen konnten (BVerfG, B. v. 22.11.1983 -2 BvL 25/81- BVerfGE 65, 283 f.). Insoweit richtete sich die Bekanntmachung insbesondere auch nicht nach § 4 Abs. 1 des Verkündungsgesetzes (VerkG) vom 30.01.1991 (GVBl. 2). Danach waren Satzungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen im Thüringer Staatsanzeiger öffentlich bekannt zu machen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt war. Der Beklagte war nämlich wegen seiner Gründung unter der Geltung der §§ 6, 61 und 75 KommVerf DDR zunächst keine juristische Person des öffentlichen Rechts. Denn diese Vorschriften regelten nicht, wie ein Zweckverband in die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gelangen sollte. Weder war bereits durch das Gesetz selbst entschieden, dass Zweckverbänden der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts prinzipiell zustehen sollte, noch stellte dieses Gesetz eine spezielle Rechtsgrundlage zur Verfügung, auf die gestützt die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch individuellen "Beleihungsakt" im Einzelfall hätte verliehen werden können (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 14.05.1997, LKV 1997, 417; VG Gera, U. v. 24.08.2006 – 5 K 181/01.Ge –, juris; Blomenkamp, in: Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2005, Band 3, § 8 Rn. 1416; a.A. SächsOVG, U. v. 09.09.1998, LKV 1999, 61). Hiervon ging auch der Thüringer Gesetzgeber bei der Regelung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit aus (vgl. Entwurf zum ThürKGG: LTDrs. 1/788, S. 16). Deshalb galten insoweit nur allgemeine, in § 5 Abs. 3 Satz 1 KommVerf DDR nicht näher ausgestaltete rechtsstaatliche Anforderungen an die Bekanntmachung, die hier auf der Grundlage des § 22 der Verbandssatzung mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Schmalkalden vom 19./20.03.1992 und des "Kreisanzeigers" des Landkreises Suhl erfüllt wurden. Insoweit verlangte im Übrigen auch das später in Kraft getretene ThürKGG als nähere Ausgestaltung des Rechtsstaatsprinzips für das wirksame Entstehen eines Zweckverbandes ebenfalls nur eine Bekanntmachung der Verbandssatzung im Amtsblatt der Rechtsaufsichtsbehörde. (2) Der Zweckverband erlangte unter der Geltung des ThürKGG schließlich die Rechtsstellung einer juristische Person des öffentlichen Rechts und damit auch Abgabenhoheit: (a) "Altrechtliche" Zweckverbände konnten - wie auch der Beklagte - diesen Rechtsstatus auf der Grundlage der Überleitungsvorschrift in § 47 Abs. 1 des ThürKGG vom 11.06.1992 unter den dort genannten Voraussetzungen erlangen. Danach hatten Zweckverbände, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes - dem 20.06.1992 - aufgrund von §§ 6, 61 und 75 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR gebildet wurden, innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt ihre Rechtsverhältnisse diesem Gesetz anzupassen, insbesondere ihre Satzung entsprechend zu ändern und sie der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde hat die Satzung nach Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen. Zur Auslegung dieser Bestimmung ist im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 24.08.2006 – 5 K 181/01.Ge – davon auszugehen, dass § 47 ThürKGG zwar nicht ausdrücklich bestimmt, dass altrechtliche Zweckverbände als Zweckverbände im Sinne des ThürKGG fortbestehen. Das ergibt sich aber daraus, dass lediglich die Rechtsverhältnisse anzupassen, die Satzung zu ändern und der Aufsichtsbehörde vorzulegen waren. Eine neue Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern wie auch eine Genehmigung der angepassten Satzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde war demnach im Gegensatz zu §§ 18, 19 ThürKGG nicht erforderlich; die Satzung war lediglich nach Überprüfung der Rechtmäßigkeit zu veröffentlichen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 ThürKGG). Die Anpassungsfrist von sechs Monaten ist dabei keine Ausschlussfrist mit der Folge, dass nach ihrem Ablauf keine Pflicht zur Anpassung bestünde oder dieselbe nicht mehr möglich wäre. Die Frist bedeutet nur, dass der Zweckverband bis dahin Zeit hatte, die Anpassung vorzunehmen, bevor die Aufsichtsbehörde diesbezüglich tätig werden musste (vgl. auch Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, 20.50 § 47 KGG Rn. 1, wo sogar angenommen wird, dass altrechtliche Zweckverbände "mit dem In-Kraft-Treten" des ThürKGG kraft Gesetzes den Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts - unabhängig, ob sie die Pflichten aus § 47 ThüKGG erfüllt haben - erhielten). Der Gesetzgeber regelte im Übrigen keine Rechtsfolgen, was geschieht, wenn der Anpassungspflicht nicht nachgekommen wird. Er statuierte mithin eine objektive Rechtspflicht, die aufsichtsrechtlich durchgesetzt werden konnte. Die Existenz des bereits entstandenen Zweckverbandes blieb unberührt. Allerdings wird man als ungeschriebene Folge des § 47 ThürKGG annehmen müssen, dass dem nach DDR-Recht wirksam gegründeten und mit dem In-Kraft-Treten des ThürKGG kraft Gesetzes den Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts innehabenden Zweckverband solange hoheitliche Befugnisse zu versagen waren, wie seine Verbandssatzung nicht nach der Überleitungsvorschrift von der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 ThürKGG bekannt gemacht wurde. Dies ist hier geschehen. Im vorliegenden Fall wurde die Verbandssatzung im Amtsblatt des Landkreises Schmalkalden am 06.11.1992 veröffentlicht, bei dem auch die Rechtsaufsichtsbehörde angesiedelt war. In sinn- und zweckentsprechender Auslegung ist nämlich unter "Amtsblatt der Aufsichtsbehörde" in § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürKGG a.F. das Amtsblatt des Landkreises zu verstehen. Nach den kommunalrechtlichen Vorschriften in Thüringen war und ist nämlich nicht vorgesehen, dass der Landrat oder das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde ein eigenes Amtsblatt für die Bekanntmachung von Satzungen unterhalten muss. Hierfür besteht auch kein Bedürfnis, weil diese Behörden selbst keine Satzungen erlassen können. Die Satzungsgebungskompetenz für den Zuständigkeitsbereich des Landratsamts als untere staatliche Verwaltungsbehörde obliegt vielmehr dem Landkreis. Das Landratsamt ist überdies, auch wenn es als Aufsichtsbehörde und untere staatliche Verwaltungsbehörde Aufgaben der staatlichen Verwaltung wahrnimmt, beim Landkreis angesiedelt (ThürOVG, U. v. 29.10.2001 - 4 ZEO 53/00 -). Maßgeblich war auch der Landkreis Schmalkalden bzw. dessen Landratsamt: Denn nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 ThürKGG a.F. war - nachdem kein Fall der Nrn. 1 und 2 des § 44 Abs. 1 ThürKGG a.F. gegeben war - das örtlich zuständige Landratsamt die untere staatliche Verwaltungsbehörde. Da hier Gemeinden unterschiedlicher Landkreise am Gründungsvorgang beteiligt waren, war nach § 44 Abs. 1 Satz 2 ThürKGG a.F. die Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der Zweckverband seinen Sitz hatte, hier wegen des Sitzes in Steinbach-Hallenberg also das Landratsamt Schmalkalden. Dabei kann auch unterstellt werden, dass der Veröffentlichung eine Überprüfung vorausgegangen ist. Das Amtsblatt war seit 1991 im Übrigen aufgrund ständiger Übung auf der Grundlage der Hauptsatzung des Landkreises Schmalkalden auch das Veröffentlichungsorgan (vgl. Kammerurteil vom 10.07.2013 - 5 K 27/12 Me). (b) Gegen eine "wirksame" Veröffentlichung auf der Grundlage des § 47 Abs. 1 Satz 2 ThürKGG a.F. spricht dabei nicht, dass die am 06.11.1992 veröffentlichte Satzung inhaltlich nicht vollständig identisch ist mit der im März 1992 beschlossenen Fassung und hinsichtlich der (einzigen und bloß redaktionellen) Abweichung in § 1 Abs. 3 - dort werden statt der ursprünglich maßgeblichen KommVerf DDR und des Entwurfes des ThürKGG als Rechtsgrundlage der Verbandssatzung die inzwischen in Kraft getretene VKO und das ThürKGG genannt - kein Änderungsbeschluss der Verbandsversammlung feststellbar ist. Denn auch im Falle des Fehlens eines Änderungsbeschlusses stünde dieser Mangel der wirksamen Entstehung des Beklagten als öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Abgabenhoheit nicht entgegen. Zum einen bestand hinsichtlich der bloßen redaktionellen Änderung der Verbandssatzung bezüglich der einschlägigen Rechtsgrundlagen nach dem Falsa-demonstratio-Grundsatz keine materielle Anpassungspflicht im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG a.F. Zum anderen wäre - wenn man dies annehmen wollte und deshalb für die ohne Änderungsbeschluss veröffentlichte Verbandssatzung schädlich wäre - die Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zu den Folgen der Bekanntmachung einer Verbandssatzung, die formelle Fehler aufweist, auf den vorliegenden Fall im Wege eines Erst-Recht-Schlusses anwendbar: Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wirken die Bekanntmachung der Zweckverbandssatzung und ihre Genehmigung nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG konstitutiv und bringen den Zweckverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Entstehung. Daraus folgt, dass die rechtliche Existenz eines Zweckverbandes allein von der rechtsbegründenden Bekanntmachung abhängt. Etwaige andere Rechtsverstöße bei der Gründung des Zweckverbandes oder Mängel der Verbandssatzung haben grundsätzlich keine Auswirkung auf dessen rechtliche Existenz. Dieser entsteht mit dem Inhalt der bekanntgemachten Verbandssatzung (ThürOVG, B. v. 15.07.1999 - 4 ZEO 978/98 -, ThürVBl. 1999, 261; B. v. 16.11.1999 - 4 EO 919/96 -, ThürVBl. 2000, 59; U. v. 18.12.2000 - 4 N 472/00 -, LKV 2001, 415 zu der inhaltsgleichen Vorgängerregelung zu § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG). Dies gilt auch hier. Hier ist die Verbandssatzung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 ThürKGG mit vollem Wortlaut und wesentlichen Inhalt veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung gab die Aufsichtsbehörde auch - wie bei der Genehmigung - zu erkennen, dass sie eine Überprüfung im Sinne des § 47 Abs. 1 ThürKGG a.F. vorgenommen hat. Reicht aber für die Gründung unter dem ThürKGG, das höhere Anforderungen an den Gründungsvorgang stellt als die KommVerf DDR bzw. § 47 Abs. 1 ThürKGG a.F., die wirksame Bekanntmachung der Verbandssatzung aus, muss dies auch für den die Abgabenhoheit begründenden Vorgang der Bekanntmachung nach § 47 Abs. 1 ThürKGG a.F. gelten. Die Verbandssatzung weist im Übrigen den notwendigen Inhalt nach § 17 Abs. 2 ThürKGG auf: Name und Sitz des Zweckverbands ergeben sich aus § 1 Abs. 1 und 2 der Verbandssatzung. Die Verbandsmitglieder und der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbands ergeben sich aus § 2 der Verbandssatzung. Die Aufgaben des Zweckverbands sind in § 3 der Verbandssatzung geregelt. Die Sitz- und Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung ergibt sich aus § 5 Verbandssatzung. Der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beizutragen haben (Umlegungsschlüssel), ergibt sich aus § 19 der Verbandssatzung, wobei es - wie hier - reicht, wenn ein nicht offensichtlich unzureichender Schlüssel enthalten ist (vgl. hierzu ThürOVG, U.v. 08.10.2007 - 4 KO 649/05 -, U.v. 16.02.2011 - 1 KO 1367/04). (c) Unschädlich für die Gründung des Zweckverbandes und den Erlass der hier einschlägigen Entwässerungs-, Beitrags- und Gebührensatzungen sowie des Bescheides ist es schließlich, dass die Verbandssatzung vom 24.11.1997/12.12.1997 und die hierzu ergangenen Änderungssatzungen vom 22.05.2003, vom 10.11.2004 und vom 15.05.2007 zunächst nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht wurden, weil zu dieser Zeit das Amtsblatt der Aufsichtsbehörde, also des Landkreises Schmalkalden-Meiningen, wegen eines Fehlers in der Hauptsatzung des Landkreises nicht ordnungsgemäß bestimmt worden war (vgl. Kammerurteil vom 05.12.2012 - 5 K 649/11 Me). Sie wurden erst im Oktober 2013 im dann wirksamen Amtsblatt des Landkreises Schmalkalden-Meiningen bekannt gemacht. Denn der Beklagte besaß seit November 1992 die Abgabenhoheit und damit die Rechtsmacht, die hier maßgeblichen Rechtsakte zu erlassen. b) Der Beitragserhebung lag hier auch eine wirksame Entwässerungssatzung zugrunde. (1) Die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung hängt nicht nur von einer wirksamen Beitragssatzung, sondern auch von einer wirksamen Entwässerungssatzung ab, die als sog. Stammsatzung zum einen den Anschluss- und Benutzungszwang als Grundlage für die Abgabenerhebung anordnet, zum anderen die Anschluss- und Benutzungsrechte festlegt, die eine vorteilsgerechte Inanspruchnahmemöglichkeit der Entwässerungseinrichtung erst auf Dauer rechtlich gewährleisten kann und auf die deshalb u. a. im Beitragstatbestand des § 2 BGS-EWS Bezug genommen wird (vgl. hierzu den Thüringer Oberverwaltungsgericht, B. v. 27.04.2006 - 4 EO 948/04 -, U. v. 21. Juni 2006 – 4 N 574/98 –, zit. nach Juris). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Unschädlich ist im vorliegenden Fall dabei, dass die Entwässerungssatzung von 1999 in dem bekanntermaßen seit 1994 bis 2009 rechtlich unzulänglichen Amtsblatt des Landkreises Schmalkalden-Meiningen bekannt gemacht worden und damit nicht wirksam war (vgl. Urteil der Kammer vom 05.12.2012 - 5 K 649/11 Me). Dies gilt - anders als für die 3. (02.11.2009) und 4. Änderungssatzung (31.01.2011) - auch für die 1. (23.06.1999) und 2. (14.07.2005) Änderungssatzung. Zwar hat die Veröffentlichung dieser Entwässerungssatzung und der beiden ersten Änderungssatzungen im Amtsblatt vom 17.01.2014 insoweit keine Heilung bewirkt, weil sich diese Satzungen keine Rückwirkung beigelegt haben (vgl. hierzu und den Problemen bei einer Rückwirkungsanordnung, ThürOVG, B. v. 27.04.2006 – 4 EO 948/04 - und vom 22.12.2011 – 4 N 185/03 - sowie U. v. 08.09.2011 - 4 KO 690/07 -; Blomenkamp, in: Driehaus, a. a. O. § 8. Rdnr. 1473). (2) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Beitrags- und Gebührensatzung und des angefochtenen Beitragsbescheids galt aber die - wegen der gescheiterten Ersetzung durch die Entwässerungssatzung von 1999 - noch wirksame Entwässerungssatzung, die am 23.11.1992 durch die Verbandsversammlung beschlossen, mit Schreiben vom 01.12.1992 beim Landratsamt Schmalkalden angezeigt, durch den Verbandsvorsitzenden ausgefertigt und im Amtsblatt des Landkreises Schmalkalden am 08.01.1993 bekannt gemacht worden war und die mit der am 02.06.1993 durch die Verbandsversammlung beschlossenen, am 03.06.1993 angezeigten, am 23.06.1993 ausgefertigten und am 6.08.1993 bekanntgemachten Satzung geändert wurde. Auf dieser Grundlage, insbesondere auf der Grundlage von § 1 Satz 2 dieser Entwässerungssatzung, hat der Verband - wie sich (auch) nach der Befragung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat - die Abwasserbeseitigungsanlagen als einheitliche Einrichtung in zulässiger Weise formlos über die Art und Weise der Beitrags- und Gebührenerhebung und die Festlegungen in der Globalkalkulation gewidmet (vgl. hierzu ThürOVG, U. v. 29.09.2008 - 4 KO 1313/05 - ThürVGRspr. 2009, S. 169 ff. m. w. N.) und damit Nutzungsrechte und -pflichten der erfassten Beitragspflichtigen - und damit auch des Klägers - begründet. Hieraus lässt sich ableiten, dass der Beklagte hinsichtlich der leitungsgebundenen Einrichtungen und der Fäkalschlammentsorgung eine einheitliche Einrichtung betreiben wollte. Diese erfasst auch die von ihm errichteten zentralen Kläreinrichtungen (vgl. insoweit auch § 3 Abs. 1 und 3 der Verbandssatzung 1992). Anders als der Kläger meint, reicht der durch die Satzung begründete Anschluss- und Benutzungszwang aus, um ihn bzw. sein Grundstück dem Entwässerungs- und Abgabenregime des Beklagten zu unterstellen. Eine durch Verwaltungsakt begründete Unterwerfung war nicht erforderlich. (3) Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den erhobenen Teilbeiträgen für die Entwässerungseinrichtung ist § 7 ThürKAG (2005) i. V. m. der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) des Beklagten vom 05.12.2001 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 15.05.2007. Dies ergibt sich aus Folgendem: (a) Die genannte BGS-EWS ist einschließlich der 4. Änderungssatzung hier anwendbar: Diese Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung wurde durch die Ver-bandsversammlung am 28.11.2001 beschlossen. Sie wurde vom Landratsamt Schmalkalden-Meiningen mit Schreiben vom 04.12.2001 rechtsaufsichtlich genehmigt, am 05.12.2001 durch den Verbandsvorsitzenden ausgefertigt und im Amtsblatt des Landkreises Schmalkalden-Meiningen am 14.12.2001 bekannt gemacht. Mit ihr wurde die BGS-EWS 1999 außer Kraft gesetzt. Die 1. Änderungssatzung zur BGS-EWS wurde durch die Verbandsversammlung am 14.07.2003 beschlossen, vom Landratsamt Schmalkalden-Meiningen mit Schreiben vom 30.07.2003 rechtsaufsichtlich genehmigt, am 30.07.2003 durch den Verbandsvorsitzenden ausgefertigt und im Amtsblatt des Landkreises Schmalkalden-Meiningen am 08.08.2003 bekannt gemacht. Die 2. Änderungssatzung zur BGS-EWS wurde durch die Verbandsversammlung am 04.03.2004 beschlossen, vom Landratsamt Schmalkalden-Meiningen mit Schreiben vom 18.04.2004 rechtsaufsichtlich genehmigt, am 19.05.2004 durch den Verbandsvorsitzenden ausgefertigt und im Amtsblatt des Landkreises Schmalkalden-Meiningen 2004 bekannt gemacht. Die 3. Änderungssatzung zur BGS-EWS wurde durch die Verbandsversammlung am 13.12.2005 beschlossen, vom Landratsamt Schmalkalden-Meiningen mit Schreiben vom 14.12.2005 rechtsaufsichtlich genehmigt, am 15.12.2005 durch den Verbandsvorsitzenden ausgefertigt und im Amtsblatt des Landkreises Schmalkalden-Meiningen 2005 bekannt gemacht. Die 4. Änderungssatzung zur BGS-EWS wurde durch die Verbandsversammlung am 02.05.2007 beschlossen, vom Landratsamt Schmalkalden-Meiningen mit Schreiben vom 10.05.2007 rechtsaufsichtlich genehmigt, am 15.05.2007 durch den Verbandsvorsitzenden ausgefertigt und im Amtsblatt des Landkreises Schmalkalden-Meiningen am 01.06.2007 bekannt gemacht. Unschädlich für deren Anwendung ist dabei, dass diese Satzungen zunächst in dem seit 1994 bis 2009 rechtlich unzulänglichen Amtsblatt des Landkreises Schmalkalden-Meiningen bekannt gemacht worden sind und damit zunächst nicht wirksam waren (vgl. Urteil der Kammer vom 05.12.2012 - 5 K 649/11 Me). Denn sie wurden nochmals im Oktober 2013 im dann wirksamen Amtsblatt des Landkreises Schmalkalden-Meiningen erneut bekannt gemacht. Damit waren diese Satzungen auf den hier im Mai 2008 ergangenen Bescheid anwendbar und dies, obwohl diese Satzungen erst ab diesem Zeitpunkt wirksam waren und sich selbst keine Rückwirkung auf die Vergangenheit zusprachen: Denn nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts kann ein Beitragsbescheid, der - wie der vorliegende - mangels einer wirksamen Beitragssatzung rechtswidrig ist, geheilt werden, wenn der Satzungsmangel bis zur gerichtlichen Entscheidung durch den Erlass einer wirksamen Satzung behoben wird. Die (rechtmäßige) Satzung muss dabei nach der Thüringer Rechtslage nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden (vgl. ThürOVG, B. v. 18.03.2002 - 4 ZEO 669/01 - ThürVBl. 2003, 281 und v. 15.02.2007 - 4 EO 432/03 -; VG Meiningen, U. v. 09.11.2006 - 8 K 740/03 -, Urteil der Kammer v. 05.12.2012 - 5 K 649/11 Me; Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 47. Erg.Lfg., Rn. 1511 zu § 8). Aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt nämlich, dass ein Kläger mit seinem mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebungsbegehren nur durchdringen kann, wenn er zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die begehrte Aufhebung hat. Ob ein solcher Anspruch besteht und auf welche Sach- und Rechtslage bei der Beurteilung abzustellen ist, richtet sich nicht nach Verwaltungsprozessrecht, sondern nach dem einschlägigen materiellen Recht. Ist die sachliche Beitragspflicht mit dem nicht rückwirkenden Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung entstanden, dann ist der ursprünglich rechtswidrige Beitragsbescheid geheilt, also rechtmäßig geworden, und dies muss, weil dies im anhängigen Verfahren zu beachten ist, zur Abweisung der Klage führen (vgl. BVerwG, U. v. 25.11.1981 - 8 C 14.81 - BVerwGE 64, 218 [219 ff.]; U. v. 27.04.1990 - 8 C 87.88 - NVwZ 1991, S. 360 f.). Dem steht auch nicht die Zeitdauer zwischen Satzungsbeschluss und Veröffentlichung entgegen. Zum einen ist es zulässig, eine Satzung, die lediglich an einem Bekanntgabemangel leidet, ohne einen neuen Satzungsbeschluss erneut bekannt zu machen, um diesen Mangel zu heilen (vgl. ThürOVG, U. v. 21.06.2006 - 4 N 574/98 - zit. nach Juris Rnrn. 77 ff.). Zum anderen lässt sich aus den Umständen entnehmen, dass z.T. die erst 12 Jahre nach ihrem Beschluss bekannt gemachten Satzungen nach wie vor dem Willen des Beklagten entsprachen. So hat der Beklagte über die Jahre hinweg bis Ende 2008 nicht nur Änderungssatzungen zur Satzung von 2001 beschlossen und auf ihrer Grundlage Bescheide - wie den streitgegenständlichen -, sondern mit der neuen, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbaren BGS-EWS vom 28.11.2013 in § 20 Abs. 2 deren Außer-Kraft-Treten mit Wirkung ab Januar 2014 angeordnet. (b) Der Beitragsteil der BGS-EWS des Beklagten ist entgegen der Auffassung des Klägers auch formell und materiell wirksam. Soweit der Kläger behauptet, die Ermittlung des Beitragssatzes sei deshalb offensichtlich fehlerhaft, weil die Kalkulation nicht nachvollziehbar sei, ist der Vortrag hierzu pauschal, unsubstantiiert und ohne Hinweis auf konkrete Fehler. Die Kammer ist aber ohne hinreichend substantiierte Fehlerrügen nicht zur routinemäßigen Detailprüfung verpflichtet (vgl. ThürOVG, B. v. 08.07.2010 - 4 ZKO 780/06 -). Es wäre vielmehr zunächst Aufgabe des Klägers gewesen, konkret und im Einzelnen darzulegen, warum der auf der Grundlage der Beitragskalkulation festgesetzte Beitragssatz aufgrund der pauschal behaupteten Mängel überhöht sein soll. Ein satzungsrechtlich festgelegter Beitragssatz verstößt nämlich nur dann gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot, wenn er im Ergebnis zu Lasten der Beitragspflichtigen überhöht ist, nicht aber bereits dann, wenn in der nur zu seiner Ermittlung dienenden Kalkulation Fehler aufgetreten sind, die sich auf die Höhe des Beitragssatzes im Ergebnis nicht oder nur geringfügig ausgewirkt haben (vgl. ThürOVG, U. v. 21.06.2006 - 4 N 574/98 - zit. nach Juris, Rdnr. 132). All dies fehlt. Der Kläger hatte auch die Möglichkeit, durch Einsichtnahme in die Kalkulation beim Beklagten über die von ihm angeforderten und zugeleiteten Übersichten und Zusammenfassungen hinaus ihre Richtigkeit zu prüfen. Aus gerichtlicher Sicht drängt sich jedenfalls kein Fehler auf. Der Beitragsteil der BGS-EWS hat insbesondere die Beitragsbegrenzung der gesetzlichen Regelungen des Thüringer Kommunalabgabengesetz 2005/2009 aufgenommen. Jenseits dieser vom Kläger vorgetragenen und nicht beachtlichen sind keine Mängel der Satzung ersichtlich. c) Die Beitragsregelungen der BGS-EWS des Beklagten wurden im Einzelfall auch richtig angewendet. Der Beitrag wurde gemäß § 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 BGS-EWS zur Deckung des Aufwands für die Herstellung der Kläranlage, des innerörtlichen Kanalnetzes und der Sammler erhoben. Für das bebaute Grundstück bestand ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung (vgl. § 2 Satz 1 BGS-EWS). Das Grundstück wurde auch unstreitig 2008 an die Kanalisation und die Kläranlage angeschlossen (vgl. § 3 BGS-EWS i. d. F. der 3. Änderungssatzung), so dass dem klägerischen Grundstück über die beim Beklagten bestehende Volleinleitung der beitragspflichtige Vorteil zustand. Die Grenzwerte des § 3 Satz 3 b) bzw. d) BGS-EWS i. d. F. der 3. Änderungssatzung sind eingehalten. Auch wurden hinsichtlich des Beitragsmaßstabs gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 b) aa) BGS-EWS die zutreffende Grundstücksfläche (vgl. insoweit auch den Grundbuchauszug) und der gemäß § 5 Abs. 4 d), Abs. 5 BGS-EWS mit der zutreffenden Anzahl an Vollgeschossen berechnete Nutzungsfaktor angesetzt sowie gemäß § 7 BGS-EWS der zutreffende Beitragssatz angewendet. Der Beitragserhebung stehen auch sonst keine von Amts wegen zu beachtenden Hindernisse im Wege. Insbesondere ist die Beitragserhebung nicht verjährt [vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) bis dd) ThürKAG i. V. m. §§ 169 ff. AO]. Hinsichtlich des Bescheids vom 15.05.2008 ist die sachliche Beitragspflicht erst mit der wirksamen Veröffentlichung der Beitragssatzung 2013 entstanden. Der Beitrag wurde aber unmittelbar nach dem tatsächlichen Anschluss im Jahre 2008 und damit innerhalb der üblichen Festsetzungsfrist erhoben. Wegen dieses Umstandes wurden die Beiträge zwar "zu früh" erhoben. Die Festsetzungsverjährung lief jedoch während des Widerspruchs- und gerichtlichen Verfahrens nicht ab [vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) dd) ThürKAG i. V. m. §§ 171 Abs. 3 lit. a) AO]. Dem Bescheid steht auch nicht das Verbot der (teilweisen) Doppelerhebung entgegen. Denn der Bescheid von 24.10.2003 über die Erhebung von Beiträgen für die Teileinrichtung "Zentrale Kläranlage" wurde im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erlass des hier angefochtenen Bescheids aufgehoben. Dies geschah auch zu Recht, weil bis zum Anschluss des klägerischen Grundstücks, für das nach dem - unstreitigen - Ausbaukonzept des Beklagten die Volleinleitung vorgesehen war, an die Kanalisation und damit an die Kläranlage der beitragsrelevante Vorteil sowie die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden waren (vgl. Thür-OVG, U. v. 30.08.2011 - 4 KO 466/06). Soweit der Kläger gegen den Beitragsbescheid einwendet, er sei für ihn existenzgefährdend bzw. wirtschaftlich nicht tragfähig, ist er auf die neben dem Erhebungsverfahren stehenden Möglichkeiten der Teilzahlung, Stundung und des Erlasses verwiesen, für die eigenständige Verfahren vorgesehen sind. Als Einwand gegen die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids scheiden diese Erwägungen jedenfalls aus. II. Über die für den Fall des Obsiegens vom Kläger erhobene Stufenklage, den Beklagten zu verpflichten, die auf dessen Veranlassung in das Grundbuch in Höhe von 6.782,50 EUR eingetragene Sicherungshypothek entfernen zu lassen, ist mangels Eintritts der innerprozessualen Bedingung nicht zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Die Sache hat insbesondere im Hinblick auf § 47 ThürKGG keine grundsätzliche Bedeutung, weil es sich insoweit um auslaufendes Recht handelt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 6.782,50 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3 GKG, § 44 GKG entsprechend). I. 1. Die Vertreter von 7 Gemeinden Oberschönau, Unterschönau, Rotterode, Altersbach, Bermbach, Steinbach-Hallenberg (damaliger Landkreis Schmalkalden) und Viernau (damaliger Landkreis Suhl) schlossen sich mit der Unterschrift der damaligen Bürgermeister unter die Verbandssatzung vom 02.03.1992 zum „Abwasserzweckverband Hasel-Schönau", den Beklagten, zusammen (vgl. § 1 Abs. 1 der Verbandssatzung). Sitz des Verbandes ist Steinbach-Hallenberg im damaligen Landkreis Schmalkalden - heute Landkreis Schmalkalden-Meiningen - (vgl. § 1 Abs. 2 der Verbandssatzung). Der Landrat des Landkreises Schmalkalden genehmigte mit seinem Schreiben vom 03.03.1992 an die Mitgliedsgemeinden die Verbandsgründung des Beklagten rechtsaufsichtlich. Die Verbandssatzung wurde danach im Amtsblatt des Landkreises Schmalkalden und im "Kreisanzeiger" des Landkreises Suhl bekannt gemacht. Im Amtsblatt des Landkreises Schmalkalden wurde die Hauptsatzung am 06.11.1992 erneut veröffentlicht, wobei § 1 Abs. 3 einen gegenüber der Fassung vom März 1992 abweichenden Wortlaut hat. Die Verbandssatzung von 1997 und die hierzu 2003, 2004 und 2007 beschlossenen Änderungssatzungen wurden in den genannten Jahren und nochmals im Oktober 2013 im Amtsblatt des Landkreises Schmalkalden Meiningen veröffentlicht. 2. Der Kläger ist seit dem 10.09.2003 Eigentümer des 1.055 m² großen Grundstücks FlSt.-Nr. a, Flur ..., der Gemarkung Steinbach-Hallenberg, D... Das Grundstück, das im Jahr 2008 an das öffentliche Entwässerungssystem mit Anbindung an die zentrale Kläranlage angeschlossen wurde, ist mit einem dreigeschossigen Mietshaus bebaut. Eine Einheit ist an Gewerbetreibende vermietet. Mit Bescheid vom 24.10.2003 hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger bereits den Teilbeitrag für den Anschluss an die Kläranlage in Höhe von 553,88 EUR festgesetzt. Während des dagegen laufenden Widerspruchsverfahrens wurde dieser Bescheid mit Bescheid des Beklagten vom 15.05.2008 aufgehoben. Mit Bescheid vom 15.05.2008 über die Erhebung eines "Anschlussbeitrages" für das innerörtliche Kanalnetz, den Hauptsammler und die zentrale Kläranlage setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Beitrag in Höhe von 6.119,00 EUR fest. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Der Bescheid war an den Kläger "... O..., K..., ... O..." gerichtet. Die ... O... war dem Beklagten mit Schreiben vom 06.12.2005 als hausverwaltendes Unternehmen mit der Bitte benannt worden, Schriftverkehr dieses Objekt betreffend an die ... zu richten. Diese zahlte bis August 2009 auch die anfallenden Abwassergebühren. Im September 2009 teilte sie dem Beklagten mit, ab 01.01.2010 das Objekt nicht mehr zu verwalten. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger unter dem 17.06.2008, eingegangen per FAX am 18.06.2008, Widerspruch erheben, die Aussetzung der Vollziehung beantragen und einwenden, die ... O... sei nicht zur Entgegennahme des Bescheids befugt gewesen, weshalb seine Bekanntgabe fehlerhaft sei. Der Bescheid sei unzureichend begründet, weil in ihm die Berechungs- und Umlegungsgrundlagen nicht enthalten seien. Die ordnungsgemäße Gründung des Beklagten werde ebenso bestritten wie die Grundstücksgröße. Das Grundstück werde nicht insgesamt gewerblich genutzt. Mit Schreiben vom 20.06.2008 bestätigte der Beklagte den fristgerechten Eingang des Widerspruchs. Außerdem stellte er den Gründungsvorgang und die Grundlagen für die Berechnung dar. Er mahnte den Kläger über seinen damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 13.02.2009 und kündigte Vollstreckungsmaßnahmen an. Im April 2009 ließ der Beklagte eine Sicherungshypothek in das Grundbuch des genannten Grundstücks eintragen. Der Kläger wurde hierüber von der VR-Bank Bad Salzungen im März 2012 in Kenntnis gesetzt, nachdem der Beklagte die Bank über ihre Absicht unterrichtet hatte, in das Grundstück zu vollstrecken. 3. Den daraufhin vom Kläger beim Verwaltungsgericht Meiningen im April 2012 gestellten Antrag, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, hat die Kammer mit Beschluss vom 16.05.2012 - 5 E 167/12 Me - abgelehnt. Dagegen ist eine bislang noch nicht entschiedene Beschwerde zum Thüringer Oberverwaltungsgericht erhoben worden (4 EO 360/12). 4. Mit Bescheid vom 23.05.2012 wies das Landratsamt Schmalkalden-Meiningen den Widerspruch als unzulässig zurück. Der Widerspruch sei verfristet eingelegt worden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 01.06.2012 zugestellt. II. Am 25.06.2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Meiningen Klage erheben und in der mündlichen Verhandlung beantragen lassen, den Bescheid des Beklagten vom 15.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Schmalkalden-Meiningen vom 23.05.2012 aufzuheben, für den Fall seines Obsiegens den Beklagten zu verpflichten, die auf dessen Veranlassung in das Grundbuch in Höhe von 6.782,50 EUR eingetragene Sicherungshypothek entfernen zu lassen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Widerspruch sei nicht verfristet. Zum einen habe die Frist - wenn überhaupt - erst am 21.05.2008 zu laufen begonnen. Zum anderen sei der fristgerechte Eingang per FAX am 17. oder 18.06.2008 vom Beklagten bestätigt worden. Die Beitragssatzung sei unwirksam. Jedenfalls seien Bekanntmachungsfehler nicht wirksam geheilt. Es spreche manches dafür, dass der Bescheid von 2003 den Beitrag für die Kläranlage "bestandskräftig verbraucht" habe. Insofern spreche auch einiges für eine Verjährung. Die Globalkalkulation sei intransparent. Auch sonst seien die Beitragserhebung und ihre Grundlagen unklar. Es bestehe in seiner Person auch eine besondere Härte, da er wirtschaftlich nicht in der Lage sei, die Kosten für den Anschluss zu tragen. Insbesondere sei bekannt gewesen, dass das Objekt die Kostenlast nicht tragen könne. Er habe das Grundstück 2003 für 20.000 EUR erworben. Das Gebäude weise einen erheblichen Sanierungsbedarf auf. Wegen der rechtswidrigen Beitragserhebung sei auch die Sicherungshypothek aufzuheben. Der Beklagte hat sinngemäß beantragt, die Klage abzuweisen. Er trat dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22.01.2014 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakten (3 Hefter sowie der Generalakt bestehend aus 3 Ordnern) Bezug genommen.