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Urteil

5 K 20096/13 Me

VG Meiningen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2013:0626.5K20096.13ME.0A
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (juris: EGV 343/2003) ist im Wege der (beschränkten) Verpflichtungsklage geltend zu machen.(Rn.30) 2. Einem "Durchentscheiden" des Gerichts, d. h. einer Prüfung der materiellen Rechtsposition des Ausländers, steht regelmäßig die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gerichtete - Struktur des Asylverfahrensgesetzes entgegen. (Rn.31) 3. Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (juris: EGV 343/2003)vermittelt einem Ausländer gemäß den Begründungserwägungen zu 1. und zu 18. ein subjektives-öffentliches Recht.(Rn.33) 4. Die 12-Monats-Frist des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO(juris: EGV 343/2003)  ist gewahrt, w enn der Ausländer innerhalb ihres Laufs einen Asylantrag stellt, unabhängig davon, in welchem Mitgliedsstaat dies geschieht. (Rn.35) 5. Ob die Nichteinhaltung der Fristen in Art. 17 Abs. 1 und 19 Abs. 3 Dublin-II-VO(juris: EGV 343/2003)  dem Ausländer ein subjektives Recht vermittelt, bleibt offen. (Rn.36) 6. Die Frist des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin-II-VO (juris: EGV 343/2003) beginnt erst ab der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zu laufen, mit der über die Rechtmäßigkeit der Überstellung in der Hauptsache entschieden wird (vgl. EuGH, U. v. 29.01.2009, c 19/08). (Rn.39) 7. Die derzeitigen Verfahrensgewährleistungen durch Italien garantieren in hinreichender Weise die Durchführung eines den Geboten der Rechtsstaatlichkeit im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention der Menschenrechte und der Charta der Grundrechte entsprechendes Asylrechtssystem. (Rn.44) 8. Ein systemischer Mangel im Asylsystem eines Mitgliedsstaates liegt dann vor, wenn er in objektiver Hinsicht kein oder ein in wesentlichen Punkten nur rudimentäres Asylverfahrensrecht bereit stellt und subjektiv ein gleichgültiges, uninteressiertes Verhalten gegenüber asylsuchenden Ausländern zeigt bzw. schlicht nicht in der Lage ist, das vorhandene Asylsystem umzusetzen. Desweiteren muss die Folge eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers sein. (Rn.48) 9. Die Republik Italien verfügt über ein ausdifferenziertes gesetzliches Asylrechtssystem und bemüht sich trotz temporärer Überlastung 2011 ("Notstand Nordafrika") ernsthaft, ein ordnungsgemäßes Verfahren und eine angemessene menschenwürdige Versorgung zu gewährleisten.(Rn.47)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (juris: EGV 343/2003) ist im Wege der (beschränkten) Verpflichtungsklage geltend zu machen.(Rn.30) 2. Einem "Durchentscheiden" des Gerichts, d. h. einer Prüfung der materiellen Rechtsposition des Ausländers, steht regelmäßig die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gerichtete - Struktur des Asylverfahrensgesetzes entgegen. (Rn.31) 3. Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (juris: EGV 343/2003)vermittelt einem Ausländer gemäß den Begründungserwägungen zu 1. und zu 18. ein subjektives-öffentliches Recht.(Rn.33) 4. Die 12-Monats-Frist des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO(juris: EGV 343/2003) ist gewahrt, w enn der Ausländer innerhalb ihres Laufs einen Asylantrag stellt, unabhängig davon, in welchem Mitgliedsstaat dies geschieht. (Rn.35) 5. Ob die Nichteinhaltung der Fristen in Art. 17 Abs. 1 und 19 Abs. 3 Dublin-II-VO(juris: EGV 343/2003) dem Ausländer ein subjektives Recht vermittelt, bleibt offen. (Rn.36) 6. Die Frist des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin-II-VO (juris: EGV 343/2003) beginnt erst ab der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zu laufen, mit der über die Rechtmäßigkeit der Überstellung in der Hauptsache entschieden wird (vgl. EuGH, U. v. 29.01.2009, c 19/08). (Rn.39) 7. Die derzeitigen Verfahrensgewährleistungen durch Italien garantieren in hinreichender Weise die Durchführung eines den Geboten der Rechtsstaatlichkeit im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention der Menschenrechte und der Charta der Grundrechte entsprechendes Asylrechtssystem. (Rn.44) 8. Ein systemischer Mangel im Asylsystem eines Mitgliedsstaates liegt dann vor, wenn er in objektiver Hinsicht kein oder ein in wesentlichen Punkten nur rudimentäres Asylverfahrensrecht bereit stellt und subjektiv ein gleichgültiges, uninteressiertes Verhalten gegenüber asylsuchenden Ausländern zeigt bzw. schlicht nicht in der Lage ist, das vorhandene Asylsystem umzusetzen. Desweiteren muss die Folge eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers sein. (Rn.48) 9. Die Republik Italien verfügt über ein ausdifferenziertes gesetzliches Asylrechtssystem und bemüht sich trotz temporärer Überlastung 2011 ("Notstand Nordafrika") ernsthaft, ein ordnungsgemäßes Verfahren und eine angemessene menschenwürdige Versorgung zu gewährleisten.(Rn.47) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. 1) In zulässiger Weise kann der Kläger sein Klagebegehren mit einer (beschränkten) Verpflichtungsklage geltend machen. Denn sein Ziel besteht darin, gegenüber der Beklagten das (seiner Auffassung nach zu einem gebundenen Anspruch verdichtete Ermessen) auf Wahrnehmung ihres Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3 Abs. 2 Dublin-VO durchzusetzen und von ihr einen ihn insoweit begünstigenden Verwaltungsakt zu fordern. Die Kammer folgt daher nicht der Auffassung einiger Gerichte, die eine bloße Anfechtungsklage für statthaft halten (so VG Bremen, GB v. 14.05.2013, 6 K 412/11.A; VG Regensburg, GB v. 26.02.2013, RN 9 K 11.30445 - juris, VG Gießen, U. v. 24.01.2013, 6 K 1329/12. GI.A; VG Düsseldorf, U. v. 19.03.2013, 6 K 2643/12.A). Denn - wie dargestellt - geht das Klagebegehren über die bloße Aufhebung des Unzulässigkeitsverdikts und der Abschiebungsandrohung hinaus, weil ein Selbsteintrittsrecht der Beklagten aufgrund eines auf „Null“ reduzierten Ermessens begehrt wird. 2) Nicht erforderlich ist allerdings, dass das Gericht zugleich „durchentscheidet“, also auch über seine materiellen Rechtspositionen befindet, d. h. insbesondere über einen etwaigen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling (vgl. VG Lüneburg, U. v. 04.06.2013, GA 176/11; VG Osnabrück, U. v. 23.01.2012, 5 A 212/11; VG Sigmaringen, U. v. 26.10.2009, A 1 K 1757/09). Dies ergibt sich aus Folgendem: Für die Asylanerkennung nach Artikel 16 a GG, die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie (hilfsweise) von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist zwar grundsätzlich die Verpflichtungsklage die richtige Klageart (vgl. BVerwG, U. v. 07.02.1998, 9 C 28.97, BVerwGE 106, 171 ff.). Da sich die begehrte Verpflichtung in einem Asylverfahren auf gebundene Verwaltungsentscheidungen und nicht auf solche in Wahrnehmung eines der Behörde durch den Gesetzgeber eingeräumten Ermessens oder einer Beurteilungsermächtigung richtet, hat das Gericht grundsätzlich die Streitsache gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang spruchreif zu machen. Eine solche Verpflichtung für das Gericht besteht aber nur dann, wenn ein „mit seinem Asylantrag beim Bundesamt erfolglos gebliebener Ausländer“ (vgl. BVerwG, U. v. 06.07.1998, 9 C 45.97, BVerwGE 107, 128 bis 133) den Klageweg beschreitet. Hat hingegen - wie vorliegend - das Bundesamt überhaupt keine Sachentscheidung getroffen und den Asylsuchenden unter Verneinung seiner Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens nicht einmal angehört, so würde dem Kläger im Falle des "Durchentscheidens" die Tatsacheninstanz in einem Verwaltungsverfahren auf inhaltliche Überprüfung seines Asylbegehrens durch das Bundesamt genommen werden (VG Osnabrück, a. a. O.; VG Frankfurt, U. v. 08.07.2009, 7 K 4376/07). Zwar übersieht das erkennende Gericht nicht, dass der VGH Mannheim in einem vergleichbaren Verfahren ausgeführt hat, die Pflicht des Gerichts, die Streitsache spruchreif zu machen, gelte auch in den Verfahren, in denen das Bundesamt einen Asylantrag zu Unrecht als unzulässig abgewiesen habe (U. v. 19.06.2012, A 2 S 1355/11 - zitiert nach juris). Diese Auffassung steht nach Ansicht der Kammer nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang; denn es hat zu einer Klage gegen die (unrechtmäßige) Einstellung des Asylverfahrens durch das Bundesamt gemäß 33 AsylVfG wegen Nichtbetreibens entschieden, dass in diesem Fall das Bundesamt das Verfahren nachzuholen hätte (U. v. 10.02.1998, NVwZ 1998, 861). Diese Argumentation lässt sich auf die Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig gemäß § 27 a AsylVfG wegen der Zuständigkeit eines anderen Staates aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union übertragen. Auch in diesen Fällen steht die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Struktur des Asylverfahrensgesetzes einer auf Asylanerkennung gerichteten Verpflichtungsklage, auf die das Verwaltungsgericht „durchzuentscheiden“ hätte, regelmäßig entgegen. Eine Verpflichtung des Gerichts, über das Asylbegehren inhaltlich zu entscheiden, würde die vom Gesetzgeber zur Verfahrensbeschleunigung dem Bundesamt zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen, da dieses nach einer sachlichen Prüfung das Asylbegehren gemäß § 29 a und § 30 AsylVfG als offensichtlich unbegründet ablehnen kann; daran anknüpfend sieht § 36 AsylVfG eine erhebliche Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle der Bundesamtsentscheidung und gegebenenfalls eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts des Betreffenden vor. Eine vergleichbare Möglichkeit steht dem Gericht nicht offen, denn es kann keine Abschiebungsandrohung erlassen. Hinzu kommt, dass das Verfahren vor dem Bundesamt mit besonderen rechtlichen Garantien ausgestattet ist; dies gilt für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung des Ausländers zu seinen Asylgründen und zur umfassenden Sachaufklärung mit der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen ohne die für das Gerichtsverfahren geltende einmonatige Präklusionsfrist des § 74 Abs. 2 AsylVfG i. V. m. § 87 b Abs. 3 VwGO (vgl. VG Gießen, a. a. O.). II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 30.04.2013 erweist sich im gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) als rechtmäßig. Eine Überstellung des Klägers nach Italien verletzt nicht dessen Rechte (im Folgenden 1.), weil die Republik Italien für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig (im Folgenden 2.) und die Beklagte nicht verpflichtet ist, das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3 Abs. 2 Dublin-VO auszuüben (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO; im Folgenden 3.). 1) Allerdings geht das Gericht davon aus, dass Artikel 3 Abs. 2 subjektiv-rechtlichen Charakter hat, so dass sich der Kläger auf diese Vorschrift berufen kann. Ihrem Wortlaut nach richtet sie sich zwar an die Mitgliedsstaaten. Dennoch ist sie - anders als die Vorgängerregelung im Schengener Durchführungsabkommen und im völkerrechtlichen Dubliner Übereinkommen (vgl. hierzu Funke/Kaiser, GK - AsylVfG § 27 a Rdnr. 25) - nicht allein im öffentlichen Interesse geschaffen worden. Dies folgt schon aus der 1. Begründungserwägung der Dublin-VO, wonach die Ausarbeitung einer gemeinsamen Asylpolitik auch helfen soll, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, „der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Gemeinschaft um Schutz nachsuchen“ sowie aus der 15. Begründungserwägung, wonach die Dublin-VO „insbesondere darauf abzielt, die uneingeschränkte Wahrung des in Artikel 18 Grundrechts-Charta verankerten Rechts auf Asyl zu gewährleisten“. Eine derartige Rechtsgewährleistung setzt zwingend den subjektiv-rechtlichen Charakter auch der Möglichkeit des gerade in dem Interesse dieser Gewährleistung geschaffenen Selbsteintrittsrechts voraus (vgl. VG Osnabrück, a. a. O. S. 15; VG Bremen, a. a. O. - zitiert nach juris, Rdnr. 20; offen gelassen von VG Lüneburg, a. a. O.). 2a) Maßgebliches Kriterium für die Zuständigkeit der Republik Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ist Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin-VO, da für das Vorliegen vorgängiger Kriterien nach den Artikeln 5 bis 9 Dublin-VO nichts ersichtlich ist. Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedsstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Vorliegend steht aufgrund der in Italien genommenen Fingerabdrücke (EURODAC-Treffer nach Kapitel III der genannten Verordnung) fest, dass der Kläger, der diese Angaben schriftlich und in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2013 im Übrigen auch bestätigt hat, über die Seegrenze illegal nach Italien eingereist ist und dort keinen Asylantrag gestellt hat. Dies folgt auch aus der der Nummer des EURODAC-Treffers vorangestellten „2“ (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 17.06.2013, 7 S 33.13 - zitiert nach juris). b) Die Zuständigkeit der Republik Italien hat auch nicht nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin-VO geendet. Nach dieser Vorschrift endet die Zuständigkeit (eines Mitgliedsstaates für die Durchführung des Asylverfahrens) 12 Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Vorliegend datiert der EURODAC-Treffer des Klägers bezüglich Italiens ausweislich der Auskunft der Beklagten („Dublin-Referat“) vom 20.08.2010; zwar hat der Kläger angegeben, das italienische Festland erst am 23.08.2010 betreten zu haben, doch braucht dieser Widerspruch nicht aufgeklärt zu werden, da der Kläger am 13.01.2011 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt hat. Bei der Frist kommt es nur auf das tatsächliche Stellen eines Asylantrages innerhalb eines Jahres an, unabhängig davon, wo dies geschieht. Somit kann dahinstehen, ob der Kläger Italien am 20.08. oder am 23.08.2010 betreten hat, denn jedenfalls war die Jahres-Frist bei der Asylantragstellung in Deutschland noch nicht abgelaufen. Bei einer Asylantragstellung vor Ablauf dieser Frist, womit also der jeweilige Ausländer zu erkennen gibt, aus welchen Motiven er in einen Mitgliedsstaat eingereist ist, wird der Antrag dem Mitgliedsstaat zugerechnet, dessen Territorium der Ausländer zuerst betreten hat (vgl. dazu VG Osnabrück, a. a. O.; VG Lüneburg, a. a. O.). c) War Italien somit weiterhin für den Kläger zuständig, richtet sich die Pflicht Italiens zu dessen Übernahme nach Artikel 16 Abs. 1 a) Dublin-VO. Hiernach ist der Mitgliedsstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Überprüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedsstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen. Der Aufnahme steht im vorliegenden Fall weder die Drei-Monats-Frist des Artikel 17 Abs. 1 noch die Sechs-Monats-Frist des Artikel 19 Abs. 3 Dublin-VO entgegen. Allerdings erscheint sehr fraglich, ob die genannten Vorschriften dem Ausländer überhaupt ein subjektiv-öffentliches Recht vermitteln oder nicht vielmehr als bloße zwischenstaatliche Organisationsvorschriften anzusehen sind. Indessen kann diese Frage dahinstehen, da die Fristen beider Reglungen gewahrt sind (vgl. VG Regensburg, a. a. O.) (1) Hält nach der erstgenannten Vorschrift der Mitgliedsstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedsstaat für die Prüfung des Antrages für zuständig, so kann er so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrages im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 den anderen Mitgliedsstaat ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Nachdem die Beklagte vorliegend von den schweizerischen Behörden erfahren hatte, dass eine Zuständigkeit Italiens gegeben sei, ersuchte sie mit Datum vom 17.01.2011 umgehend um Übernahme, welcher die italienischen Behörden mit Schreiben vom 08.02.2011 zugestimmt haben. Somit ist diese Frist gewahrt. (2) Nach Artikel 19 Abs 3 Satz 1 Dublin-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedsstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde in den zuständigen Mitgliedsstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedsstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedsstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrages auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Auch diese Frist ist eingehalten, obwohl seit der Zustimmung der italienischen Behörden zur Übernahme mit Schreiben vom 08.02.2011 inzwischen weit mehr als ein halbes Jahr vergangen ist. Denn diese Frist beginnt erst ab der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zu laufen, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird, und nicht schon ab einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens lediglich ausgesetzt wird (vgl. EuGH, U. v. 29.01.2009, C 19/08, Rdnr. 45 zu Artikel 20 Abs. 1 d Dublin-VO; OVG Lüneburg, B. v. 02.08.2012, 4 MC 133/12 - zitiert nach juris; VGH Kassel, B. v. 23.08.2011, 2 A 1863/10 - zitiert nach juris; VG Bremen, a. a. O., Rdnr. 18; VG Lüneburg, a. a. O.; Hailbronner, Komm. Ausländerrecht § 27 a AsylVfG Rdnr. 23 f.). Im vorliegenden Fall hat das erkennende Gericht zuletzt mit Beschluss vom 27.10.2011 entschieden, dass die Überstellung des Klägers nach Italien bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen ist (Az.: 5 E 20310/11 Me). Unerheblich ist dabei zum einen, ob Eilrechtsschutz nach § 80 VwGO oder nach § 123 VwGO gewährt wird und zum anderen, ob der materielle Anspruch auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung auf einfach gesetzlichen Vorschriften beruht oder - wie im Falle der Bundesrepublik Deutschland - aus verfassungsrechtlichen Vorschriften hergeleitet wird. Soweit der Vortrag des Klägers des Weiteren dahin gehend zu verstehen sein sollte, dass die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls deshalb gemäß Art. 19 Abs. 4 Dublin-VO zuständig geworden sei, weil sie in der Frist des Art. 19 Abs. 3 Dublin-VO keinen Bescheid erlassen habe, führt auch dies nicht auf den geltend gemachten Anspruch. Zwar hätte das Bundesamt nach der Übernahmeerklärung Italiens vom 08.02.2011 gemäß Art. 19 Abs. 1 Dublin-VO (zeitnah) einen entsprechenden Bescheid erlassen müssen, doch ändert dieses Versäumnis nichts daran, dass mit dem ersten Eilbeschluss des VG Meiningen vom 12.04.2011 der Lauf der Frist nach Art. 19 Abs. 3 Dublin-VO bis zum 30.08.2011, nach dem dritten Eilbeschluss vom 27.10.2011 bis zu einer (rechtskräftigen) Entscheidung in der Hauptsache gehemmt war. Dies folgt aus Art. 19 Abs. 3 Satz 1, letzter Halbsatz der Dublin-VO, wie der EuGH in seinem Urteil vom 20.09.2009 bereits festgestellt hat (a. a. O.). Ob sich Gleiches auch aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ergibt, wie das Bundesamt vorträgt, kann offenbleiben. Hiernach kommt es auf die Frage der Einhaltung der in Artikel 19 Abs. 4 Dublin-VO genannten Frist und gegebenenfalls deren Verlängerung nicht mehr an. 3) Das der Beklagten durch Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-VO eröffnete Ermessen ist vorliegend nicht zu Gunsten des Klägers auf die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts als einzig rechtmäßiger Entscheidung reduziert. Denn die derzeitigen Verfahrensgewährleistungen durch Italien garantieren in hinreichender Weise die Durchführung eines den Geboten der Rechtstaatlichkeit im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 EUV genügenden Asylverfahrens. a) Zu dem insoweit anzuwendenden Prüfungsmaßstab ist festzustellen, dass zwischen den Mitgliedsstaaten zunächst eine Vermutung gilt, wonach die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat mit den vorgenannten Vorschriften in Einklang steht (Prinzip der normativen Vergewisserung, vgl. hierzu grundlegend BVerfG, U. v. 15.05.1996, 2 BvR 1938/93 - zitiert nach juris, Rdnrn. 179 ff. bzw. Prinzip des gegenseitigen Vertrauens, vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rdnr. 79 ff.). Daher kann nicht jeder Verstoß gegen das einschlägige Regelwerk dazu führen, die Überstellung an den zuständigen Mitgliedsstaat auszuschließen. Denn dies würde letztlich zur Entbindung des eigentlich zuständigen Mitgliedsstaates von seinen Pflichten innerhalb des gemeinsamen Europäischen Asylsystems führen und das System selbst in Frage stellen (vgl. EuGH, U. v. 29.01.2011, Rs. C 19/08 - zitiert nach juris, Rdnrn. 80 ff. ; OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Der Maßstab ist daher unter Beachtung der innerstaatlichen Bindung so zu bestimmen, dass der bestehenden unionsrechtlichen Vermutung Raum gegeben wird, innerhalb dessen Missstände durch die betroffenen Mitgliedsstaaten in eigener Verantwortung, sei es auf Veranlassung oder durch Maßnahmen der Organe der Europäischen Union und der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, abzustellen sind. Eine Entlastung von dieser Verpflichtung durch die übrigen Mitgliedsstaaten kann nur sinnvoll sein, wenn sie einen solchen Prozess zu fördern und damit die Funktionsfähigkeit des europäischen Asylsystems insgesamt zu gewährleisten geeignet ist. Die beschriebene Vermutung ist erst dann widerlegt, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedsstaat systembezogene Mängel aufweisen, die unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen der an diesen Mitgliedsstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Artikel 4 der Grundrechtscharta oder von Artikel 3 Abs. 1 EMRK implizieren, d. h. mangelbedingt zur Folge haben (vgl. EuGH, a. a. O., Rdnrn. 86 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Das Vorliegen eines systemischen Mangels in diesem Sinne verlangt zum einen in objektiver Hinsicht dass ein Mitgliedsstaat überhaupt kein oder ein in wesentlichen Punkten rudimentäres Asylrechtssystem bereitstellt. Hiervon kann im Falle von Italien von vornherein keine Rede sein, da dieser Staat ein ausdifferenziertes, auf gesetzlicher Grundlage beruhendes Asylrechtsystem besitzt. In subjektiver Hinsicht muss zum anderen hinzutreten, dass der Mitgliedsstaat, d. h. die zuständigen Behörden, entweder ein gleichgültiges, uninteressiertes Verhalten gegenüber den asylsuchenden Ausländern zeigt oder, ganz gleich aus welchen Motiven, den Ausländer, notfalls unter Einsatz von Zwangsmitteln, aktiv von jeglichen Asylgewährleistungen aussperren, oder aber schlicht nicht in der Lage sind, das vorhandene Asylrechtssystem umzusetzen bzw. mit Leben zu erfüllen. Aber auch dann ist ein systemischer Mangel nur zu bejahen, wenn dieses Verhalten eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylbewerbern im Sinne von Artikel 4 der Grundrechts-Charta bzw. der inhaltlich identischen Vorschrift nach Artikel 3 EMRK zur Folge hat. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist eine Behandlung unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und dadurch fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Angst, Furcht oder der Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder physischen Widerstand der Person zu brechen. Demgegenüber ist die Frage, - so der EGMR - inwieweit ein Konventionsstaat Flüchtlingen eine Unterkunft und eine finanzielle Unterstützung gewährt, grundsätzlich politischer und nicht rechtlicher Natur. Ein Verstoß gegen Artikel 3 EMRK kann jedoch vorliegen, wenn der Flüchtling vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und einer behördlichen Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in extremer materieller Armut und Bedürftigkeit befindet, so dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, U. v. 21.01.2011 Nr. 30696 - M. S. S. ./. Belgien und Griechenland - zitiert nach juris). Dies war die Situation in Griechenland, dessen Behörden wissentlich und willentlich schutzsuchende Ausländer über einen längeren Zeitraum hinweg an der Asylantragstellung hinderten und über viele Wochen der Obdachlosigkeit preisgaben. Hintergrund dieser „Totalverweigerung“ mochte die Verärgerung der griechischen Regierung über die seinerzeitige Weigerung der übrigen EU-Mitgliedsstaaten gewesen sein, die Dublin-Regelungen zugunsten Griechenlands wegen des großen Ausländerstroms zu lockern. Zu rechtfertigen war sie nicht. b) Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen die genannten Grundrechte durch Italien im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts nicht gegeben. Aus der Auswertung der neueren Erkenntnisquellen wird nicht evident ersichtlich, dass die mehr oder weniger als gravierend beschriebenen Missstände bei der Gewährung von Unterkünften und bei der gesundheitlichen Versorgung als systemische, landesweite und dauerhafte Mängel anzusehen sind, die für jeden einzelnen oder eine weit überwiegende Anzahl von Asylbewerbern den Zugang zum Asylverfahren verhindern oder eine extreme Armut, insbesondere Obdachlosigkeit begründen, die von den italienischen Behörden tatenlos hingenommen wird (im Ergebnis ebenso BayVGH, B. v. 06.02.2013, 20 ZB 12.30286 - juris; OVG Lüneburg, B. v. 02.08.2012, 4 MC 133/12 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.; VG Düsseldorf, U. v. 19.03.2013, 6 J 2634/12.A - juris; VG Bremen, B. v. 15.04.2013, 2 V 440/13.A; VG Bremen, GB. v. 14.05.2013 a. a. O.). Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Situation des Jahres 2011 nicht mehr besteht. Der UNHCR führt in seiner Stellungnahme vom 24.04.2012 an das VG Braunschweig aus, dass inzwischen Verbesserungen des Aufnahmesystems stattgefunden hätten und die CARA, CDA und SPRAR-Projekte insgesamt in der Lage seien, dem Aufnahmebedarf einer signifikanten Anzahl an Asylsuchenden nachzukommen (S. 3). Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung der Asylsuchenden in Italien seien innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung sichergestellt, soweit die Kapazitäten nicht überschritten würden (S. 5). Eine angemessene Versorgung für die Zeit danach erscheine lediglich problematisch bei Asylsuchenden mit besonderen Schutzbedürfnissen (i. S. v. Art. 17 Abs. 1 RL 2003/9/EG v. 27.01.2003, ABl. Nr. L 31 S 18). Das Auswärtige Amt stellt in seiner Stellungnahme an das VG Freiburg vom 11.07.2012 (S. 6) fest, dass es zwar lokale bzw. regionale Überbelegungen gebe, landesweit aber genügend Plätze vorhanden seien (S. 7). Zusätzlich zu den staatlichen und öffentlichen Einrichtungen gebe es kommunale und karitative Einrichtungen, so dass meist ein Unterbringungsplatz in der Nähe gefunden werden könne. Hiernach sei ein Abgleiten in die Obdachlosigkeit zwar regional möglich, aber nicht flächendeckend wahrscheinlich. Auch nach dem Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe, Menschenrechte ohne Grenzen e. V., an das VG Braunschweig vom Dezember 2012, das sich im Wesentlichen auf die Verhältnisse in Rom und Sizilien bezieht, ist die Gewährung von Hilfen lokal unterschiedlich, wobei die verschiedenen Hilfssysteme (CARA, CDA, CIE, SPRAR, Zivilschutz für den Notstand Nordafrika) mehr oder weniger unkoordiniert nebeneinander bestünden. Dublin-Rückkehrer hätten es schwer, in Italien Unterkunft zu finden. Da es keine klaren Regelungen gebe, wie lange Asylsuchende tatsächlich in staatlichen Aufnahmezentren bleiben könnten, sei immer mit einer Obdachlosigkeit während des Verfahrens zu rechnen. Ohne staatliche Unterkunft entfalle auch die Versorgung mit Lebensmitteln und die gesundheitliche Versorgung (S. 51). Rückkehrer, deren Asylverfahren dort bereits abgeschlossen sei, hätten zwar Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie könnten sich jedoch lediglich in eine Warteliste der lokalen Projekte im Rahmen des Schutzsystems für Asylsuchende und Flüchtlinge (SPRAR) eintragen lassen. Für die von diesem System nicht erfassten Personen bleibe nur die Unterstützung auf lokaler Ebene in Form sozialer Dienste wie z. B. die Gewährung vorübergehender Unterkunft in öffentlichen Schlafsälen. Verpflegung werde häufig nur durch karitative Vereinigungen sichergestellt. Bereits schutzberechtigte Dublin-Rückkehrer seien paradoxerweise sogar einem sehr hohen Risiko der Verelendung ausgesetzt. Ihre Lage sei wesentlich prekärer als die eines Asylsuchenden, der sich noch im Verfahren befinde (S. 52 ff.). Nach der Grundsatz-Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013 (AA 508-9-516.80/47560), die auf laufenden Gesprächen der Botschaft in Rom mit dem italienischen Flüchtlingsrat CIR und dem UNHCR sowie dem IOM in Rom, Informationen des grenzpolizeilichen Verbindungsbeamten der Bundespolizei im italienischen Innenministeriums, Präsentationen des italienischen Innenministeriums und des statistischen Amtes sowie auf Kontakten zu nichtstaatlichen karitativen Organisationen und Informationen der Fürsorgeorganisation SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugaiati) beruht, wird die Lage demgegenüber allgemein dahin beurteilt, dass „im Regelfall oder sogar überwiegend“ davon auszugehen sei, dass Rückkehrer nach der Dublin-VO nicht unter Verhältnissen leben müssten, welche gemeinhin als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums (Betteln, Leben auf der Straße etc.)" zu bezeichnen wären; insoweit handele es sich eher um Einzelfälle (Nr. 9.3). Es sei gewährleistet, dass sie einen bereits gestellten Asylantrag weiterverfolgen bzw. erstmals einen solchen stellen könnten. Sie würden bei Eintreffen auf dem Luftwege von der Polizei in Empfang genommen und ihnen werde eine Unterkunft in einer der Aufnahmeeinrichtungen zugeteilt; als Asylsuchende gälten für sie keine Besonderheiten (Nr. 1.4). Fälle neueren Datums von Abschiebungen oder Rückführungen in den Herkunftsstaat oder einen Drittstaat trotz eines Asylantrages seien nicht bekannt (Nr. 1.3). Asylsuchende müssten bis zum Verfahrensabschluss an dem ihnen zugewiesenen Ort wohnen, grundsätzlich würden sie in einer der acht Erstaufnahmeeinrichtungen (CARA - Centri di accoglienza per richiedenti asilo) oder einer der 128 kleineren SPRAR-Aufnahmezentren untergebracht. Die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen seien allerdings begrenzt (1.130 Plätze in sog. CDA - Centro die Accoglienza; 3.700 in CARA und 4.000 Plätze in SPRAR). Die Vorstellung gehe im Einklang mit den Bestimmungen für die Durchführung des Asylverfahrens dahin, dass ein Platz in einem CARA nur bis zu 30 Tagen belegt werde und der Aufenthalt in einem SPRAR nicht länger als sechs Monate dauern solle. Über den Asylantrag sei an sich in 30 Tagen zu entscheiden; das Gesamtverfahren solle einschließlich gerichtlicher Überprüfung nicht länger als sechs Monate dauern. Tatsächlich dauerten die Verfahren länger, manche bis zu einem Jahr oder noch länger. Allerdings würden Unterbringung und Versorgungsleistungen dann auch entsprechend verlängert (Nr. 3.1, 3.2). Seit der Flüchtlingswelle aus Nordafrika im Jahre 2011 sei die Zahl der temporären Unterbringungsmöglichkeiten durch die Unterstellung der Erstaufnahme von Nordafrika-Flüchtlingen an den Zivilschutz auf 50.000 Plätze erweitert worden, von denen zum Jahresende 2012 nur noch 16.850 belegt gewesen seien (Nr. 2.4). Rund 60 v. H. aller Asylsuchenden würden während des Verfahrens in einem CARA untergebracht (Nr. 4.1). Nach den Erkenntnissen der deutschen Botschaft könnten derzeit alle Asylbewerber in öffentlichen Zentren untergebracht werden; regional komme es zu Überbelegungen, italienweit seien aber genügend Plätze vorhanden. Zusätzlich zu den staatlichen/öffentlichen Einrichtungen gäbe es auch kommunale und karitative Einrichtungen, so dass meist ein Unterbringungsplatz in der Nähe gefunden werden könne (Nr. 4.2). Es sei nicht davon auszugehen, dass jene Personen, die in den Aufnahmeeinrichtungen und staatlichen Unterkünften keinen Platz fänden, obdachlos auf der Straße oder in Elendsquartieren leben müssten (Nr. 4.3). Karitative Organisationen, teils staatlich unterstützt, leisteten zudem Hilfe bei der Suche nach Unterkünften und stellten medizinischen, rechtlichen und psychologischen Beistand zur Verfügung (Nr. 4.4). Während des Asylverfahrens hätten die Asylbewerber Anspruch auf Unterbringung, Verpflegung und freie medizinische Versorgung; Kleidung werde ebenso wie Wäsche und Hygieneartikel zum persönlichen Gebrauch gestellt (Nr. 5.1). Die Gesundheitsfürsorge setze eine Anmeldung beim Servizio Sanitario Nazionale voraus, der einen Gesundheitsausweis ausstelle, der zur freien Behandlung berechtige. Ausländer benötigten dafür ihren Aufenthaltstitel, ihre Steuernummer (codice fiscale, bei der Agenzia delle Entrate erhältlich) sowie eine feste Adresse. Insoweit biete die Caritas Sammeladressen für Personen an, die keinen festen Wohnsitz hätten. Eine aktuelle Vereinbarung zwischen der Zentralregierung und den Regionen garantiere eine Not- und Grundversorgung auch von sich illegal aufhaltenden Personen (Nr. 6.2). Hinsichtlich der Durchführung des Asylverfahrens und der Gewährung von Unterkunft und Versorgung während des Verfahrens deckt sich diese Auskunft weitgehend mit den zeitlich früheren Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 11.07.2012 an das Verwaltungsgericht Freiburg und der vom UNHCR vom 24.04.2012 an das VG Braunschweig. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass in der Praxis viele Dublin-Rückkehrer keinen Asyl- oder Schutzantrag stellten, da sie nicht in Italien bleiben wollten, so dass ihnen mit dem Verzicht auf ein Asylverfahren auch die staatlichen Aufnahmezentren und Leistungen nicht mehr offen stehen. Die Auskunftslage zeigt zwar, dass sich das System in überlastungsbedingten Schwierigkeiten durch die Flüchtlingsschübe aus Nordafrika während der bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen in Tunesien und Libyen befand und diese Problematik auch noch nicht als vollständig überwunden angesehen werden kann, wenn sich zum Ende des Jahres 2012 noch fast 17.000 Menschen in den Notstandsunterkünften aufhielten. Mit punktuell auftretenden Wellen von Schutzsuchenden wird jedoch das System der Asylgewährung in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union konfrontiert. In Italien waren die Behörden sowohl mit der Durchführung der Verfahren innerhalb der rechtlichen Zeitvorgaben als auch mit einer adäquaten Unterbringung und Versorgung der Zuflucht suchenden Menschen zunächst überfordert, was dazu führte, dass die Verfahren großenteils nicht mehr im vorgesehenen Zeitrahmen bewältigt und die Aufnahmeeinrichtungen länger als vorgesehen belegt wurden und eine weitere Belegung nicht mehr zuließen. Derartige akute Überlastungssituationen können grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten zu Problemen führen. Gradmesser kann insoweit aber nur sein, inwieweit sich ein hiervon betroffener Mitgliedstaat ernsthaft bemüht, gleichwohl ein ordnungsgemäßes Verfahren und eine noch angemessene menschenwürdige Versorgung zu gewährleisten, auch wenn sich der Vorsorgestandard auf einem niedrigen Niveau bewegen mag. Dies ist in Italien der Fall. So wurde zunächst (und wird) der Überlastungssituation in Italien offenbar auch dadurch Rechnung getragen, dass eine Unterkunft von bedürftigen Personen letztlich unabhängig von den Zwecken, denen die verschiedenen Aufnahmeeinrichtungen im Rahmen des italienischen Asylsystems zugeordnet sind, dort erfolgte, wo aktuell entsprechende Kapazitäten vorhanden sind. Dieses Vorgehen wird zwar als konfus und undurchsichtig beanstandet (vgl. die vom OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. zitierte Studie von ASGI vom 20.11.2012: Zur derzeitigen Situation von Asylbewerbern in Italien, S. 11 der ins Deutsche übersetzten Fassung; ähnlich Gutachten borderline-europe e. V. Dr. Gleitze). Danach lässt Italien ein Aufnahmesystem erkennen, das „….sich unterschiedlicher Systeme bedient […], die sich häufig in einem wirren, nicht homogenen Rahmen überlagern, wo die Aufnahmestandards …sehr unterschiedlich sein können, und wo die Inanspruchnahme durch die betroffenen Personen sehr dem Zufall überlassen bleibt.“ Es ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass eine solche wahllose Belegung an sich zweckgebundener Einrichtungen das Verfahren der Asylprüfung belastet, weil die Auslastung der Kapazitäten einer verfahrensgeleiteten Zuweisung weiterer Bewerber im Rahmen der Einrichtungszwecke entgegensteht. Darüber hinaus hat die italienische Regierung die Unterbringungskapazitäten aber durch ein befristetes, zunächst dem Zivilschutz unterstelltes Notstandssystem mit landesweit 50.000 Plätzen drastisch erweitert und außerdem ein weiteres CARA mit 2.000 Plätzen für sog. Bootsflüchtlinge (Mineo) in Lampedusa eröffnet. Darin wird das Bemühen erkennbar, der akuten Überlastungssituation im gegebenen Rahmen gerecht zu werden. Insgesamt dürften die Kapazitätserweiterungen sowie die übergreifende Zuweisung die Unterbringungsproblematik deutlich entschärft haben. Das zeigt, dass die italienische Republik durchaus Anstrengungen unternommen hat, um der Lage der betroffenen Menschen gerecht zu werden und den Verfahrensablauf entsprechend den innerstaatlichen Festlegungen und den eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen innerhalb des Europäischen Systems zu gewährleisten. Insgesamt hat sich die Situation gegenwärtig so weit entspannt, dass sämtliche Asylbewerber, auch Dublin-Rückkehrer, in den öffentlichen Aufnahmeeinrichtungen Platz finden können. Zwar erscheinen die Probleme vorhandener Flüchtlinge und Migranten, etwa der Personen, die bei Beendigung der Notstandsmaßnahmen Ende Februar 2013 noch Unterkünfte in Anspruch nahmen, noch nicht befriedigend gelöst. Das ausgelaufene Notstandsprogramm zeigt jedoch, dass Italien Unterbringungsplätze in erheblichen Umfang zusätzlich zur Verfügung stellen kann, wenn der Zustrom von Flüchtlingen es erfordert. Das rechtfertigt keine grundlegenden Zweifel daran, dass ein insoweit auch nach Beendigung des Notstandsprogramms fortdauernder Bedarf oder erneute Massenanstürme bewältigt werden können. Daher spricht nichts durchgreifend dagegen, dass die Aussage in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21.01.2013 auch nach Aufhebung des Notstandes Nordafrika noch Bestand hat, dass die Unterbringung von Dublin-Rückkehrern, die sich noch im Asylverfahren befinden, gewährleistet sei. Bei Asylbewerbern resultierten Probleme bei Unterkunft und Versorgung häufig auch auf mangelnder Information bzw. dem Umstand der Nichtbeachtung für die bürokratische Abwicklung notwendiger Informationen, zuweilen aber auch aus der Handlungsweise einzelner Behörden, die über die für Asylbewerber geltenden Bestimmungen nicht hinreichend informiert sind oder diese nicht zutreffend anwenden. Hierzu gehört etwa die Vorstellung, dass Dublin-Rückkehrer einer Aufnahmeeinrichtung nicht mehr zugewiesen werden können, weil sie einen ihnen darin vor dem Verlassen Italiens zugewiesenen Platz aufgegeben haben. Insoweit handelt es sich aber nicht um systembedingte Mängel, sondern um einzelne Missstände, denen innerhalb des Systems abgeholfen werden kann, weshalb es nicht geboten ist, dass Überstellungen nach der Dublin-VO unterbleiben müssen (vgl. zum ganzen OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Das für das Verwaltungsgericht Braunschweig erstellte Gutachten von Frau Dr. Gleitze, borderline-europe e. V., vom Dezember 2012, auf das sich der Kläger und Teile der Rechtsprechung (vgl. zuletzt VG Gelsenkirchen, B. v. 11.04.2013 - 5a L 258/13.A -, VG Schwerin, B. v. 15.03.2013 - 3 B 111/13 As - beide veröffentlicht in juris) berufen, rechtfertigt keine andere Bewertung (vgl. zum folgenden OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Dieses Gutachten bestätigt zunächst die grundlegenden Ausführungen zum System der Aufnahme und Versorgung von Asylsuchenden in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21.01.2013, wenn auch die Zahlenangaben über die Unterbringungsplätze in den Aufnahmeeinrichtungen und hinsichtlich der Zahl der in Anspruch genommenen Plätze in den Notunterkünften für Bootsflüchtlinge im Rahmen des Notstandes Nordafrika differieren (Gutachten borderline-europe e. V. S. 11; Auskunft AA zu Nr. 2.4). Das kann allerdings mit unterschiedlichen Erhebungszeiträumen zusammenhängen. Das Gutachten beschreibt auch eine Reihe von Missständen, deren Vorhandensein die Kammer nicht in Frage stellt, zumal die Auskunft des Auswärtigen Amtes solche Zustände durch die verwendeten Formulierungen ebenfalls nicht ausschließt, sie allerdings nicht als regelmäßig oder gar überwiegend gegeben betrachtet und damit eben nicht als „systemisch“. Das Gutachten von borderline-europe e. V. besitzt indessen keine hinreichende Aussagekraft, die es rechtfertigen würde, aus den darin beschriebenen Zuständen umfassend die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung jeder rücküberstellten Person abzuleiten. Obwohl das Gutachten seine Aussagen im Rahmen des Möglichen statistisch zu untermauern versucht, stützt es sich vielfach lediglich auf Einzeldaten oder pauschale Aussagen bestimmter Organisationen oder deren führender Köpfe (etwa S. 40, S. 61). Dies betrifft insbesondere die Situation von Asylbewerbern allgemein und von Dublin-Rückkehrern im Besonderen. Es werden keine belegbaren Zusammenhänge zwischen Einzelschicksalen und den Rahmenbedingungen aufgezeigt, um so zu verallgemeinerungsfähigen Aussagen zu gelangen. Ebenso wenig wird deutlich, ob bei der Bewertung von Vorfällen das Handeln Betroffener, ihr Informationsstand in bestimmten Verfahrensstadien und ihre Mitwirkung einbezogen worden sind, um auszuschließen, dass es sich nicht um singuläre Geschehen handelt. Die speziellen Angaben zu Dublin-Rückkehrern, die am Flughafen Fiumicino (Rom) ankommen, stützen sich im Wesentlichen auf Auskünfte und statistische Erhebungen der am Flughafen bis August 2012 tätigen Arciconfraternita. Danach haben von 1.148 rücküberstellten Personen im Zeitraum Januar bis August 2012 313 eine Unterkunft erhalten, davon 88 in einem CARA oder SPRAR, 134 eine Kurzzeitunterkunft, ehe sie sich zu den für die zuständigen Quästuren zu begeben hatten, die für die weitere Unterbringung zuständig sind. Das der Betreuungsverein zur weiteren Unterbringung keine Angaben machen konnte, wird im Gutachten nicht wertfrei dargestellt, wenn es heißt, es sei unklar, was mit ihnen geschehen sei (Gutachten S. 14, 26 und 59 f.). Ferner ist den Angaben von Arciconfraternita nicht zu entnehmen, welche Unterkunft die 91 weiteren Personen fanden, die statistisch ebenfalls als „untergebracht" erfasst wurden. Unklar ist, in welchem Stadium des Asylverfahrens sich die Rückkehrer befunden haben. Zwar führt das Gutachten aus, dass es sich um 414 Asylsuchende, 312 Schutzberechtigte, 95 Personen mit humanitärem Schutz, 170 im Klageverfahren befindliche Personen, 50 mit sonstigem Aufenthalt und 107 Minderjährige gehandelt habe (Gutachten S. 25). Es ordnet die geschilderte Unterbringung diesen Personenkreisen aber nicht zu. Nach den auf vielfältigen Quellen beruhenden Angaben der Liaison-Beamten des Bundesamtes bei den italienischen Behörden ist die Verwaltung der Zentren des Notstands Nordafrika vom Zivilschutz inzwischen auf die Präfekten übergegangen. Unter der neuen Leitung würden die vorhandenen Strukturen beibehalten und in gleicher Weise fortgesetzt. Danach verfügt Italien derzeit über nachfolgende Unterbringungsplätze (vgl. AA, Grundsatz-Auskunft vom 21.01.2013 an OVG Sachsen-Anhalt): am 19.12.2012 hat es noch rund 17.000 Personen in den Zentren des Notstands Nordafrika gegeben, so dass dort etwa 30.000 freie Plätze vorhanden sind (von ehemals rund 50.000 geschaffenen Plätzen). Die CARA verfügten über 5.516 Plätze, das Mineo (CARA Lampidusa) verfügt über 2.710 Plätze. Das SPRAR-System verfügt jetzt über 5.000 Plätze. Hinzu kommen die vielen FER-Projekte (Europäischer Flüchtlingsfond) und das Projekt Präsidium in Zusammenarbeit mit dem italienischen Roten Kreuz. Zwar werden nach den Angaben der Liaison-Beamtin des Bundesamtes Dublin-Rückkehrer nicht in den Zentren des ehemaligen Notstands Nordafrika untergebracht, sondern in den anderen Unterbringungszentren. Deren Lage hat sich aber aus den oben genannten Gründen entspannt, so dass alle Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Italien zurückgeführt werden, von der jeweiligen Quästur eine Unterkunft bekommen, d. h. sie bekommen eine Adresse und eine Fahrkarte. Ein Zustrom von Ausländern, wie insbesondere 2011, ist derzeit nicht zu erwarten. Die Zahl der Asylanträge liegt jetzt bei wenig mehr als 4.000 jährlich. Angesichts der jährlich bewältigten Asylanträge und der durchgeführten Überstellungen in die jeweiligen Herkunftsländer im Falle der Ablehnung des Asylgesuchs kann diese Zahl von Asylbewerbern derzeit bei den vorhandenen, oben beschriebenen Kapazitäten untergebracht werden. Allerdings würden sich nicht alle Personen in die ihnen zugewiesenen Unterkünfte begeben. Wenn sich aber, wie beschrieben, die Unterbringungssituation derart entspannt hat, besteht auch grundsätzlich für jeden Asylsuchenden der Zugang zu den sonstigen Sozialleistungen einschließlich medizinischer Grundversorgung. Schließlich hat der EGMR auf eine Individualbeschwerde einer somalischen Asylbewerberin mit zwei minderjährigen Kindern in seiner Entscheidung vom 02.04.2013 (Nr. 27725/10) ausgeführt, dass die allgemeine Situation von Asylbewerbern in Italien trotz einiger Defizite den beigezogenen Berichten zufolge keine systemischen Mängel aufweise und hierbei nicht zwischen einzelnen Personengruppen (vulnerable Personen, arbeitsfähige, junge Männer; anerkannte Asylbewerber) unterschieden. Zu Recht weist im Übrigen das VG Bremen (GB v. 14.05.2013, 6 K 412/11.A) darauf hin, dass, wollte man von den Angaben von borderline-europe auf eine entsprechende landesweite aktuelle Lage schließen, die beschriebenen gravierenden Unzulänglichkeiten für Dublin-Rückkehrer im italienischen Sozialsystem aus Rechtsgründen gleichwohl nicht als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK angesehen werden könnten. Denn die Republik Italien hat die Entwicklung des Flüchtlingsaufkommens - im Gegensatz zu Griechenland - nicht tatenlos hingenommen, sondern - unstreitig - die Anzahl der Unterbringungsplätze temporär deutlich erhöht und das Aufnahmesystem verbessert (vgl. UNHCR 24.04.2012, S. 3). Auch dem Gutachten von borderline-europe ließe sich nichts Konkretes dafür entnehmen, dass - entsprechend der zitierten Rechtsprechung des EGMR - eine „behördliche Gleichgültigkeit“ gegenüber „extremer materieller Armut und Bedürftigkeit“ von Asylbewerbern festzustellen wäre. Vor diesem Hintergrund waren auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2013 gestellten Beweisanträge abzulehnen. Hinsichtlich des ersten Beweisantrags besteht nach Auffassung der Kammer angesichts der vielfältigen und aussagekräftigen Auskunftslage mit eingehendem Zahlenmaterial derzeit kein Erfordernis an einer weiteren Aufklärung. Der Beweisantrag, der im Übrigen nicht zwischen den unterschiedlichen Gruppen der Dublin-Rückkehrer unterscheidet, enthält somit Elemente einer Ausforschung, so dass diesem ebenso wenig wie dem zweiten Beweisantrag stattzugeben war. Die Frage einer Behinderung durch die italienischen Behörden beim Zugang zum Asylverfahren ist schon deshalb nicht beweiserheblich, weil der Kläger selbst - und nur das könnte die Anknüpfungstatsache sein - eigenen Angaben zufolge weder körperliche noch psychische Gewalt erlitten, vielmehr in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, eine zu einer Entgegennahme eines Asylgesuchs zuständige Stelle nicht aufgesucht zu haben. Er sei lediglich von der Polizei grob behandelt worden. Nach der Auskunftslage gibt es auch keine Hinweise, dass durch die unter Beweis gestellten Handlungen der Zugang zum Asylverfahren in nennenswertem Umfang behindert wird. Wegen der fehlenden Anknüpfungstatsachen ist daher auch dieser Antrag auf Ausforschung gerichtet. Hiernach war des Weiteren auch nicht der Anregung der Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu folgen, das Verfahren auszusetzen, bis die Schweizerische Flüchtlingshilfe ihren Bericht von Mai 2011 aktualisiert hat, der voraussichtlich im August diesen Jahres veröffentlicht werden soll. Abgesehen davon, dass nicht sicher ist, ob dieser Bericht tatsächlich zu dem genannten Zeitraum aktualisiert erscheint, hat das Gericht die jetzige Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in den Blick zu nehmen und müsste andernfalls auch der Beklagten zugestehen, aktuelle Auskünfte des Auswärtigen Amtes abzuwarten, so dass in einem stetigen Veränderungen unterliegenden Sachverhalt wie dem vorliegenden eine Entscheidung kaum möglich wäre. 4) War somit die Klage in vollem Umfang abzuweisen, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 81 b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf die Regelung des § 30 RVG nicht. 1) Der zur Person nicht ausgewiesene Kläger ist eigenen Angaben zufolge 1986 geboren und syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Am 13.01.2011 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter und gab unter anderem im Rahmen der Befragung zur Vorbereitung der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am selben Tag an, dass er am 07.01.2011 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, nachdem er zu Fuß die syrisch-türkische Grenze überschritten habe und anschließend mit einem LKW weitergereist sei. Im Rahmen der Gewährung von Eilrechtsschutz ließ er weiter vortragen, dass er am 18.10.2010 mit einem Flüchtlingsboot von Tekirdag nach Italien übergesetzt und am 23.08.2010 an Land gegangen sei. Dort sei er zwar erkennungsdienstlich behandelt worden, doch sei ihm die Stellung eines Asylantrages verweigert worden, so dass er mit Hilfe einer Schlepperorganisation in die Schweiz eingereist sei. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird insoweit Bezug genommen. Nach den Feststellungen des Bundesamtes hatte der Kläger am 16.09.2010 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt (EURODAC-Nr. CH ...), weshalb das Bundesamt mit Schreiben vom 17.01.2011 die Schweiz um Übernahme des Klägers und Durchführung des Asylverfahrens bat. Das Schweizerische Bundesamt für Migration teilte mit Schreiben vom selben Tag mit, dass am 08.10.2010 ein Aufnahmeersuchen an Italien ergangen sei, das bis zum 09.12.2010 unbeantwortet geblieben sei, weshalb Italien für die Behandlung des Asylgesuches als zuständig angesehen werde. Auf das Übernahmeersuchen des Bundesamtes vom 17.01.2011 nach Feststellung eines weiteren EURODAC-Treffers bezüglich Italien vom 20.08.2010 (Nr. ...) erklärten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 08.02.2011 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages und baten um Überstellung des Klägers binnen sechs Monaten. Auf fernmündliche Nachfrage des Berichterstatters bestätigte das Bundesamt („Dublin-Referat Dortmund“), dass der Kläger in Italien keinen Asylantrag gestellt hatte. In der Bundesamtsakte befindet sich der Entwurf eines Bescheides vom 01.03.2011, wonach der Asylantrag des Klägers unzulässig sei (Nr. 1.) und die Abschiebung nach Italien angeordnet werde (Nr. 2.). Dieser Bescheid ist jedoch weder dem Kläger noch seinem (früheren) Bevollmächtigten zugestellt bzw. bekannt gegeben worden. Zwei weitere in der Bundesamtsakte enthaltene Bescheidsentwürfe vom 22.03.2011 und vom 11.04.2011 gleichen Wortlauts wurden ebenfalls nicht zugestellt. Nachdem eine Überstellung des Klägers bis zum 14.04.2011 auf dem Luftweg vorgesehen war (vgl. Bl. 63 der Bundesamtsakte), wovon dessen vormaliger Bevollmächtigte durch Akteineinsicht erfuhr, beantragte dieser am 21.03.2011, die Beklagte zu verpflichten, seine Überstellung nach Italien bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Diesem Antrag entsprach das Verwaltungsgericht Meiningen mit Beschluss vom 12.04.2011, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, und setzte die Überstellung des Klägers nach Italien bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 30.08.2011 aus (Az.: 5 E 20079/11 Me). Am 29.08.2011 beantragte der Kläger festzustellen, dass seine Überstellung nach Italien nunmehr unzulässig sei. Diesen Antrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 08.09.2011, auf dessen Gründe ebenfalls Bezug genommen wird, ab (Az.: 5 E 20266/11 Me). In seinen Gründen stützte sich das Gericht maßgeblich auf den Inhalt der Antragserwiderungsschrift des Bundesamtes vom 07.09.2011, die dem (früheren) Bevollmächtigten des Klägers erst mit Zugang der Endentscheidung am 21.09.2011 zur Kenntnis gegeben wurde. Daraufhin ließ der Kläger am 04.10.2011 Anhörungsrüge erheben, worauf das Verwaltungsgericht Meiningen mit Beschluss vom 27.10.2011, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, seinen Beschluss vom 08.09.2011 aufhob und die Beklagte verpflichtete, die Überstellung des Klägers nach Italien bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen (Az.: 5 E 20310/11 Me). 2) Am 29.08.2011 ließ der Kläger Klage erheben (Az.: 5 K 20267/11 Me) und beantragen, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung seines Asylantrages zuständig geworden ist, hilfsweise die Beklagte zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zu verpflichten. Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Artikel 20 Abs. 2 Dublin-II-VO sei abgelaufen. Die italienischen Behörden hätten mit Schreiben vom 08.02.2011 ihre Zuständigkeit für die Durchführung eines Asylverfahrens erklärt, weshalb er bis zum 08.08.2011 nach Italien hätte überstellt werden müssen. Nunmehr sei die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes werde die Frist nicht dadurch gehemmt, dass die Überstellung im Wege des Eilrechtsschutzes für einen bestimmten Zeitraum gestoppt worden sei. Weder aus Artikel 20 Abs. 1 d Satz 2, 2. Alternative Dublin-II-VO noch aus der Entscheidung des EuGH vom 29.01.2009 (C-19/08) ergebe sich etwas anderes. Sehe das nationale Recht, wie in der Bundesrepublik Deutschland, Eilrechtsschutz nicht vor, müsse der ersuchte Mitgliedsstaat auf den Fristablauf Vertrauen können, weil diese eben nicht durch einen Eilantrag gehemmt werden könne. Dementsprechend ergebe sich aus der italienischen Antwort vom 08.02.2011 auch, dass dort eine klare zeitliche Grenze für seine Rückübernahme postuliert worden sei. Das italienische Asylverfahren weise ausweislich mehrerer Gutachten und Berichte erhebliche systemische Mängel auf; dies gelte auch und gerade für „Dublin-Rückkehrer“, weil landesweit nicht genügend Unterbringungsplätze vorhanden seien. Wer aber obdachlos sei, sei nicht erreichbar und daher rechtlich und tatsächlich nicht in der Lage, das Asylgesuch zu „verbalisieren“ bzw. als „Dublin-Rückkehrer“ wieder aufzunehmen. Er habe zudem keinen Zugang zu Sozialleistungen und medizinischer Versorgung. Schließlich stehe ihm als Kurde wegen der Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung in Deutschland und des langen Auslandsaufenthalts ein Schutzanspruch nach § 60 Abs. 1 AufenthG, mindestens aber ein solcher nach Abs. 2 dieser Vorschrift zu. Für die Beklagte hat das Bundesamt Klageabweisung beantragt. Ganz überwiegend werde , so das Bundesamt, Italien nach wie vor als sicherer Drittstaat angesehen, weil die Mindeststandards des europäischen Flüchtlingsschutzes offensichtlich eingehalten würden. Möglicherweise vorhandene Defizite bei der Unterbringung oder auch bei der gesundheitlichen Versorgung stünden dem nicht entgegen. Eine mit Griechenland vergleichbare Situation bestehe nicht, zumal es auch keine Empfehlung des UNHCR gebe, nicht nach Italien zu überstellen. Der Bericht von Bethke und Bender von „Pro Asyl“ habe nicht das Gewicht, die den Stellungnahmen von weltweit tätigen Flüchtlingsorganisationen beizumessen sei. Der Bericht befasse sich nicht flächendeckend mit der Situation in Italien. Ferner rechtfertige die Tatsache, dass italienischen Asylbewerbern und anerkannten Flüchtlingen kein ähnliches soziales Netz wie in Deutschland oder anderen europäischen Staaten geboten werde, nicht die Annahme, dass Italien zur Einhaltung der GFK und der EMRK nicht bereit sei. Die zweifellos vorhandenen Defizite beträfen nicht unmittelbar den Zugang zum Asylsystem und könnten schon von daher das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte normative Vergewisserungskonzept nicht erschüttern. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, bezüglich des Klägers ein Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. In den verschiedenen italienischen Aufnahmeeinrichtungen seien der UNHCR und andere humanitäre Organisationen vor Ort, um sicher zu stellen, das Flüchtlinge angemessen untergebracht, medizinisch versorgt und ihre Rechte gewahrt würden. Ein Problem sei zwar die teilweise schlechte regionale Verfügbarkeit von Unterkunftsplätzen. Doch auf ganz Italien bezogen stünden nach Auskunft der Liaison-Beamtin des Bundesamtes genügend Unterbringungsplätze zur Verfügung. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Überstellungsfrist am 09.08.2011 nicht abgelaufen. Der EuGH habe entschieden, dass es unbillig sei, für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Anordnungsentscheidung im Rahmen des Eilverfahrens abzustellen; vielmehr sei auf den Entscheidungszeitpunkt im Hauptsacheverfahren abzustellen. Gleiches müsse auch für die Staaten gelten, in denen einfachgesetzlicher Eilrechtschutz fehle, aber aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, wie in der Bundesrepublik Deutschland, anerkannt werde. Dafür, dass diejenigen Staaten, in denen auf einfachgesetzlicher Basis Eilrechtschutz mit aufschiebender Wirkung gewährt werde, gegenüber denjenigen Staaten, in denen dies auf verfassungsrechtlicher Basis geschieht, privilegiert werden sollten, finde sich in der Entscheidung des EuGH vom 19.01.2009 kein Anhaltspunkt. Die genannte Gleichstellung widerspreche auch nicht Billigkeitserwägungen. Unbillig wäre vielmehr, diejenigen Staaten, in denen einstweiliger Rechtsschutz mit aufschiebender Wirkung gewährt werde, deshalb zu benachteiligen, weil dies nicht auf einfachgesetzlicher Grundlage geschehe. Eine unterschiedliche Beurteilung der Frage nach dem Beginn der Überstellungsfrist lasse sich im Übrigen auch nicht damit begründen, dass mit einer Anordnung nach § 123 VwGO gerade keine aufschiebende Wirkung angeordnet werde. Die beiden Systemelemente des vorläufigen Rechtsschutzes seien vielmehr durch „Funktionsidentität bei Konstruktionsdisparität“ gekennzeichnet. Mit Schriftsatz vom 24.06.2013, als Telefax am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, wiederholte und vertiefte die Beklagte ihre Gründe zur Abweisung der Klage. 3) Mit Bescheid vom 30.04.2013 stellte das Bundesamt (erneut) fest, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig sei (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2). Der Bescheid ist dem Kläger am 03.05.2013 zugestellt worden. Daraufhin erhob dieser am 08.05.2013 „vorsorglich“ Klage (5 K 20096/13 Me) und beantragte zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.04.2013 zu verpflichten, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und das Asylverfahren in eigener Zuständigkeit zu führen. Die Klage werde zur Fristwahrung erhoben, da in dem Klageverfahren 5 K 20267/11 Me lediglich ein Antrag auf Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten gestellt worden sei. Da ein Feststellungsbegehren gegenüber einem Verpflichtungsbegehren jedoch subsidiär sei, komme eine Klageänderung nicht ohne weiteres in Betracht. 4) Im Verfahren 5 K 20267/11 Me ließ der Kläger nach Zustellung des Bescheids vom 30.04.2013 beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.04.2013 zu verpflichten, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung Gebrauch zu machen und das Asylverfahren in eigener Zuständigkeit zu führen, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2013, auf deren Niederschrift Bezug genommen wird, nahm der Kläger die Klage im Verfahren 5 K 20267/11 Me zurück. Die Bundesamtsakte (1 Heftung) und die Gerichtsakten zu beiden genannten Verfahren haben dem Gericht vorgelegen und waren Grundlage der Beratung und Entscheidung.