Urteil
2 K 1401/22 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2024:1016.2K1401.22ME.00
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Leitsätze
1. Ein Ermessensfehlgebrauch durch das Rechnungsprüfungsamt kann nur dann gerichtlich überprüft werden, wenn die betroffene Gemeinde eine substantiiert vorgetragene Rüge erhebt, die konkrete Anhaltspunkte oder Indizien für einen beachtlichen Ermessensverstoß enthält.(Rn.20)
2. § 82 Abs. 2 ThürKO (juris: KomO TH 2003) begründet kein subjektiv-öffentliches Recht der geprüften Gemeinde, die Prüfung weiter zurückliegender Zeiträume zu verhindern oder deren Unterlassen zu verlangen.(Rn.24)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ermessensfehlgebrauch durch das Rechnungsprüfungsamt kann nur dann gerichtlich überprüft werden, wenn die betroffene Gemeinde eine substantiiert vorgetragene Rüge erhebt, die konkrete Anhaltspunkte oder Indizien für einen beachtlichen Ermessensverstoß enthält.(Rn.20) 2. § 82 Abs. 2 ThürKO (juris: KomO TH 2003) begründet kein subjektiv-öffentliches Recht der geprüften Gemeinde, die Prüfung weiter zurückliegender Zeiträume zu verhindern oder deren Unterlassen zu verlangen.(Rn.24) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Gebührenbescheid des Beklagten vom 27.04.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 06.10.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Gebührenforderung i.H.v. 12.818,00 € stützt der Beklagte auf § 1 Gebührensatzung i. V. m. §§ 81 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, 82 Abs. 1 ThürKO. Danach ist der Beklagte nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, für eine durch sein Rechnungsprüfungsamt durchgeführte örtliche Rechnungsprüfung gegenüber der geprüften Gemeinde (§ 2 Gebührensatzung) Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung zu erheben. a) Es bestehen weder formelle noch materielle Bedenken gegen die Gültigkeit der auf § 81 Abs. 2 Satz 1 ThürKO gestützten Gebührensatzung des Beklagten. Insbesondere ist der in § 3 der Gebührensatzung festgelegte Gebührenmaßstab nicht zu beanstanden. Als Gebührenmaßstab hat der Satzungsgeber ausschließlich den tatsächlichen zeitlichen Aufwand der Prüfer festgelegt. Diese Orientierung an der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit der Rechnungsprüfer ist sachgerecht und zulässig, da die Personalkosten den Hauptanteil der Kosten des Rechnungsprüfungsamtes ausmachen. Hingegen ist das bereinigte Haushaltsvolumen der jeweiligen Gemeinde, auf das die Klägerin verweist, kein geeigneter Maßstab, da zwischen dem Umfang des Haushalts einer Gemeinde und den Kosten der örtlichen Rechnungsprüfung durch den Landkreis kein hinreichender Zusammenhang besteht (vgl. VG Meiningen, Urt. v. 23.01.2007 – 2 K 484/04 Me –, juris Rn. 20 m. w. N.). b) Der Gebührentatbestand des § 1 Gebührensatzung i. V. m. §§ 81 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, 82 Abs. 1 ThürKO ist erfüllt. Die örtliche Rechnungsprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt des Beklagten, welche eine Prüfungsleistung im Sinne des § 1 Gebührensatzung darstellt, wurde rechtmäßig durchgeführt. Bei der Durchführung einer örtlichen Rechnungsprüfung handelt das Rechnungsprüfungsamt weisungsfrei. Diese Weisungsfreiheit bezieht sich ausdrücklich auf den Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfung (vgl. § 81 Abs. 3 ThürKO). Damit stattet das Gesetz das Rechnungsprüfungsamt mit einer „richterlichen Garantien nachgebildeten sachlichen Unabhängigkeit“ aus (vgl. Dieter/Bender, ThürKO-Kommentar, Stand: 2016, Erl. 4.2 zu § 81 m. w. N.). Zudem ergibt sich aus § 84 ThürKO, der den Umfang und Inhalt der örtlichen Rechnungsprüfung regelt, eine gewisse Einschätzungsprärogative des Rechnungsprüfungsamtes hinsichtlich der Prüfungstiefe und -dauer. Den Prüfern sind dabei spezifische Pflichtaufgaben gemäß § 84 Abs. 1 ThürKO zugewiesen, die jedoch nicht abschließend sind. Schon der Wortlaut „insbesondere“ im Gesetzestext zeigt, dass der Aufgabenbereich der Prüfung nicht auf die dort aufgeführten Pflichtaufgaben beschränkt ist. Der Gemeinderat und der Bürgermeister können zudem dem Rechnungsprüfungsamt besondere Prüfaufträge erteilen (vgl. Dieter/Bender, ThürKO-Kommentar, Stand: 2016, Erl. 1.1 zu § 84 m. w. N.). Der konkrete Prüfungsumfang, die Intensität sowie die Dauer der Prüfung sind gesetzlich nicht exakt vorgegeben und unterliegen dem pflichtgemäßen Ermessen des Rechnungsprüfungsamtes im Einzelfall. Ob das Rechnungsprüfungsamt im Einzelfall bei der Festlegung des Umfangs oder der Prüfungsdauer die Ermessensgrenzen unter Beachtung des allgemeinen Rechtsgedankens des § 40 ThürVwVfG eingehalten hat, kann vom Gericht nur eingeschränkt auf Ermessensfehler gemäß § 114 VwGO (analog) überprüft werden. Angesichts der besonderen und fachlich unabhängigen Stellung des Rechnungsprüfungsamtes ist die fehlende Steuerbarkeit der Prüfungszeit durch die betroffene Gemeinde dem Prüfungsvorgang immanent und grundsätzlich von dieser hinzunehmen, es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte für Willkür oder Missbrauch. Eine solche willkürliche oder rechtsmissbräuchliche Handhabung der Ermessensspielräume durch das Rechnungsprüfungsamt kann die betroffene Gemeinde als Ermessensfehlgebrauch rügen. Eine derartige Rüge muss jedoch ausreichend fundiert sein, um eine gerichtliche Überprüfung zu rechtfertigen. Eine bloße abstrakte Behauptung, etwa die Annahme, die Prüfung hätte bei effektiverer Arbeitsweise schneller abgeschlossen werden können, reicht nicht aus, um das Gericht zu einer vertieften Überprüfung der Arbeitsweise des Prüfers zu bewegen (vgl. VG Meiningen, Urt. v. 23.01.2007 – 2 K 484/04 Me –, juris Rn. 21). Vielmehr müssen bei einer substantiierten Rüge Anknüpfungstatsachen oder Indizien vorgetragen werden, die einen hinreichenden Verdacht auf einen beachtlichen Ermessensverstoß begründen. Nach diesen Maßstäben gelingt es der Klägerin nicht, Anknüpfungstatsachen oder Indizien für einen Ermessensverstoß im Prüfungsverfahren vorzubringen. Soweit die Klägerin die Angemessenheit des Prüfungsumfangs unter Bezugnahme auf ihre Größe und ihr Haushaltsvolumen rügt, erfolgt keine ausreichende Substantiierung. Der Beklagte hat sowohl im Widerspruchs- als auch im Gerichtsverfahren den Prüfungsumfang umfassend dargestellt. Dieser umfasste nicht nur, wie von der Klägerin vorgetragen, die Prüfung eines einzigen Kontos der Klägerin und die dortigen Buchungen, sondern die Rechnungsprüferin hat darüber hinaus ausweislich der Schlussberichte weitere haushaltsrechtliche Vorgänge bzw. Unterlagen, z.B. Haushaltssatzungen und fünf Haushaltspläne geprüft. Diese Prüfungsinhalte stimmen mit den in § 84 ThürKO festgelegten Prüfungsmindestinhalten überein. Dass diese Inhalte nicht Gegenstand einer örtlichen Prüfung sein dürften, hat auch die Klägerin nicht ernsthaft in Frage gestellt. Vielmehr führt sie in ihrem Schreiben vom 02.06.2022 selbst aus, dass die inhaltliche Prüfung gemäß den gesetzlichen Vorschriften des § 84 ThürKO durchgeführt worden sei. Die Klägerin konnte auch keine hinreichend fundierte Missbrauchs- oder Willkürrüge zur Prüfungsdauer von 221 Stunden darlegen. Ihr Einwand, dass eine kürzere Bearbeitungszeit möglich gewesen wäre, enthält keine konkreten Anhaltspunkte und ist daher nicht überprüfbar (vgl. dazu VG Meiningen, Urt. v. 23.01.2007 – 2 K 484/04 Me –, juris Rn. 26). Ein Sachverständigengutachten ist nicht veranlasst. Der Hinweis der Klägerin auf fehlende Pausenzeiten im Stundennachweis ist ebenfalls keine fundierte Missbrauchsrüge, zumal der Beklagte erklärt hat, dass Pausenzeiten bei der Zeiterfassung ausgelassen wurden. Die Klägerin hat schriftsätzlich vorgetragen, dass die Prüferin am 26.08.2021 gegen Mittag den Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland verlassen habe, nachdem die Prüfung der drei Kommunen an diesem Tag abgeschlossen worden sei. Die Hauptprüfung habe sich an diesem Tag auf die Stadt U... konzentriert, da dort aufgrund eines Rechtsstreits mit einem ehemaligen Beschäftigten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit einem Lohnkonto bestanden hätten. Ob die Prüfungszeiten der anderen Kommunen der Klägerin berechnet oder ob die Prüfungszeiten für jede der drei Kommunen separat abgerechnet wurden, sei ihr jedoch nicht bekannt. Auch dieser Vortrag stellt keine fundierte Missbrauchsrüge dar. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Abrechnung für alle Gemeinden getrennt vorgenommen wurde, um Doppelrechnungen zu vermeiden. Die Klägerin hat den Vorwurf, die Rechnungsprüferin habe am 26.08.2021 allein die Stadt U... geprüft und gegen Mittag die Verwaltungsgemeinschaft verlassen, nach der Stellungnahme des Beklagten bzw. dem mündlichen Vortrag der Rechnungsprüferin in der mündlichen Verhandlung nicht weiter aufrechterhalten. Auch der erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Klägerin, wonach die Jahresrechnungen für die Jahre 2016 bis 2020 entgegen § 82 Abs. 2 ThürKO nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres, sondern gesammelt geprüft worden seien, führt nicht zur Annahme eines Ermessensfehlers. Es ist bereits fraglich, ob die Nichteinhaltung der Fristvorgabe aus § 82 Abs. 2 ThürKO überhaupt als formeller Ermessensfehler einzuordnen ist. Diese Vorschrift richtet sich ausschließlich an das Rechnungsprüfungsamt und entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten der geprüften Gemeinde. Daraus lässt sich weder ein Verbot zur Prüfung weiter zurückliegender Zeiträume noch ein subjektiv-öffentliches Recht der Gemeinde auf das Unterlassen einer solchen – aus Sicht der Klägerin zweckverfehlenden – Prüfung ableiten (vgl. zur vergleichbaren Problematik hinsichtlich der Soll-Vorgaben für überörtliche Prüfungen in § 109 Abs. 3 SächsGemO OVG Bautzen, Beschl. v. 25.08.2022 – 4 B 190/22 –, juris Rn. 4 ff.). Selbst unter der Annahme eines formellen Ermessensfehlers wäre dieser gemäß § 46 ThürVwVfG unbeachtlich (vgl. zur Anwendung von § 46 VwVfG auf Ermessensfehler BVerwG, Beschl. v. 15.02.1990 – 1 WB 36/88 –, NVwZ-RR 1990, 489). Die von der Klägerin geltend gemachte Missachtung der zeitlichen Vorgaben aus § 82 Abs. 2 ThürKO könnte bei der Anfechtung des streitgegenständlichen Gebührenbescheids nur dann als formeller Ermessensfehler beachtlich sein, wenn nicht auszuschließen wäre, dass eine getrennte Prüfung für jedes Einzeljahr zu einer für die Klägerin günstigeren Gebührenentscheidung des Beklagten geführt hätte. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Vortrag der Beteiligten enthält keine Hinweise darauf, dass eine getrennte Prüfung zu einer Zeiteinsparung geführt hätte. Zwar rügt die Klägerin, dass eine effizientere Arbeitsweise die Prüfung beschleunigt hätte; dieser Einwand bezieht sich jedoch allgemein auf die Arbeitsweise der Rechnungsprüferin. Weder ist seitens der Klägerin nachvollziehbar vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass getrennte Prüfungen, die in den jeweiligen Einzahljahren vorgenommen worden wären, insgesamt weniger Zeit beansprucht hätten. Es ist davon auszugehen, dass eine gebündelte Prüfung aus zeitlicher Sicht – darauf kommt es hier an – in der Regel effizienter und zügiger durchgeführt werden kann. Dass die gebündelte Prüfung im konkreten Fall zu einer Zeiteinsparung, etwa durch eine zusammengefasste Vor-Ort-Prüfung, geführt habe, hat die Rechnungsprüferin in der mündlichen Verhandlung substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen. Die Kammer geht davon aus, dass eine jährliche, jeweils getrennte Prüfung für den Zeitraum 2016 bis 2020 im vorliegenden Fall die Gesamtprüfungsdauer eher verlängert hätte, ohne der Gemeinde einen Vorteil bei den Gebühren zu verschaffen. 2. Der mit dem Gebührenbescheid geltend gemachte Auslagenerstattungsanspruch des Beklagten in Höhe von 7,35 € ergibt sich aus § 5 Gebührensatzung. Die Rechnungsprüferin hat am 26.08.2021 sowohl die Klägerin als auch die Stadt U... geprüft. Daher hat der Beklagte die Fahrtkosten anteilig auf die Klägerin und die Stadt U... verteilt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.356,25 Euro (§ 52 GKG) festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Gebühren für die örtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2016 bis 2020 der klagenden Gemeinde. Die klagende Gemeinde ist Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland und unterhält kein eigenes Rechnungsprüfungsamt. Das Rechnungsprüfungsamt des beklagten Landkreises führte im Zeitraum vom 24.03.2021 bis zum 27.04.2022 die Prüfung der Jahresrechnungen der klagenden Gemeinde für die Jahre 2016 bis 2020 durch. Die Prüfung wurde mit der Übersendung der Schlussberichte an die Klägerin abgeschlossen. Mit Gebührenbescheid vom 27.04.2022 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für seine Prüfungstätigkeit eine Gebühr in Höhe von 12.818,00 € sowie Auslagen von 7,35 € fest (Gesamtbetrag: 12.825,35 €). Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren ergebe sich aus § 81 Abs. 2 ThürKO i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Hildburghausen vom 27.03.2014 (Gebührensatzung). Die Höhe der zu zahlenden Gebühr richte sich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand, der insgesamt 221 Prüfstunden betrage. Der Gebührensatz betrage 58,00 €. Die Pflicht zur Erstattung der entstandenen Auslagen ergebe sich aus § 5 Gebührensatzung, wobei die Höhe der Auslagen sich nach den tatsächlich angefallenen Reisekosten richte. Am 26.08.2021 habe die Prüferin eine Strecke von 21 km mit ihrem Dienstfahrzeug zurückgelegt, was bei einer Kilometerpauschale von 0,35 € Auslagen in Höhe von 7,35 € ergeben habe. Mit Schreiben vom 11.05.2022 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Gebührenbescheid ein. Der abgerechnete Zeitaufwand von insgesamt 221 Prüfstunden erscheine unverhältnismäßig hoch. Zum Vergleich legte sie eine Übersicht der bei anderen Gemeinden abgerechneten Prüfzeiten vor, aus der hervorgehe, dass die Prüfung dieser Vergleichsgemeinden – insbesondere jener mit einer höheren Einwohnerzahl – im Durchschnitt pro Prüfjahr weniger Zeit in Anspruch genommen habe. Bei kleineren Gemeinden mit geringerem Haushaltsvolumen und weniger Buchungen bzw. Vorgängen pro Jahr müsse die Prüfdauer kürzer ausfallen als bei größeren Gemeinden. In der klagenden Gemeinde sei pro Jahr lediglich ein Konto mit überwiegend denselben Buchungen zu prüfen gewesen, Baumaßnahmen seien selten durchgeführt worden, es gebe keinen eigenen Kindergarten, keine Tourist-Information, keine Museen o.Ä. Zudem seien fünf Haushaltsjahre am Stück geprüft worden, wobei der Großteil der Buchungen gleich gewesen sei. Daher sei es sehr zweifelhaft, dass ein Haushaltsjahr ca. 44 Stunden lang geprüft worden sei. Der hohe Stundenanteil sei nicht nachvollziehbar. Das Rechnungsprüfungsamt half dem Widerspruch nicht ab und führte im Schreiben vom 18.05.2022 aus, dass der Gebührenbescheid vom 27.04.2022 sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sei. Eine detaillierte Übersicht der geprüften Inhalte wurde dem Schreiben beigefügt. Mit Schreiben vom 02.06.2022 hielt die Klägerin ihren Widerspruch aufrecht. In diesem Schreiben führte sie aus, dass sie nach Prüfung des Schlussberichts davon ausgehe, dass die inhaltliche Prüfung gemäß den gesetzlichen Vorschriften des § 84 ThürKO durchgeführt worden sei. Allerdings sei das Ermessen des Rechnungsprüfungsamtes hinsichtlich des Umfangs und der Intensität der Prüfung fehlerhaft ausgeübt worden; der Umfang und die Intensität der Prüfungen seien willkürlich festgelegt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2022 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Als Gebührenmaßstab sei nach § 3 Gebührensatzung der zeitliche Aufwand der Prüferin für die Durchführung der Prüfungshandlungen angesetzt worden. Der zeitliche Aufwand der Rechnungsprüfung sei ein zulässiger und sachgerechter Maßstab für die Erhebung von Gebühren gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 ThürKO. Nach § 81 Abs. 3 ThürKO sei das Rechnungsprüfungsamt bei der Durchführung von Prüfungen unabhängig und unterliege in Bezug auf den Umfang, die Art und Weise der Prüfung sowie das Ergebnis keinerlei Weisungen. Eine willkürliche Wahl hinsichtlich Umfang und Intensität der Prüfungen sei nicht erkennbar. Eine detaillierte Übersicht zu den Inhalten der durchgeführten Prüfung sei der Klägerin bereits vorgelegt worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin im Prüfzeitraum in der Haushaltssicherung befunden habe. Geprüft werden müssten unter anderem Soll-Fehlbeträge, das Haushaltssicherungskonzept sowie dessen Umsetzung. Ein Vergleich mit anderen Gemeinden, der sich allein an der Größe der Gemeinde orientiere, sei daher nicht angebracht. Die Tätigkeit der Prüferin beschränke sich nicht nur auf die Sichtung von Belegen und das Nachvollziehen von Buchungen. Neben der Vor-Ort-Prüfung erfolge auch eine Auswertung der festgestellten Sachverhalte sowie die Erstellung des Schlussberichts. Ein Ermessensfehlgebrauch des Rechnungsprüfungsamtes könne anhand der gewählten Prüfinhalte und der Begründung des Umfangs sowie der Intensität der Prüfung nicht festgestellt werden. Das Rechnungsprüfungsamt habe gemäß § 81 Abs. 3 ThürKO eine besondere und fachlich unabhängige Stellung. Es sei bei der Durchführung von Prüfungen unabhängig und unterliege keinerlei Weisungen, die den Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfung beträfen. Dieses hohe Maß an Unabhängigkeit solle gewährleisten, dass die Untersuchungen im erforderlichen Umfang durchgeführt werden könnten. Die fehlende Steuerbarkeit der Prüfungszeit durch die jeweils betroffene Körperschaft sei dem Prüfungsvorgang immanent und daher hinzunehmen, es sei denn, es bestünden konkrete Anzeichen für Willkür oder Missbrauch. Missbräuchlicher Handhabung könne im konkreten Einzelfall durch fundierte Rügen hinsichtlich der Erforderlichkeit der jeweils konkret angesetzten Prüfungszeit begegnet werden. Hiergegen hat die Klägerin am 11.11.2022 durch ihren Bevollmächtigten Klage erhoben. Unter Wiederholung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren rügt die Klägerin im Wesentlichen die Erforderlichkeit der angesetzten Prüfungszeiten. Die vom Beklagten behauptete Anzahl der Prüfstunden wäre bei einer effektiven Arbeitsweise der Mitarbeiter des Beklagten nicht angefallen. Es werde bestritten, dass tatsächlich 221 Prüfstunden angefallen seien. Die vorgelegten Stundennachweise seien nicht nachvollziehbar, da sie keinerlei Pausenzeiten auswiesen. Am 25.08.2021 und am 26.08.2021 seien neben der Klägerin auch die Gemeinde S2... und die Stadt U... vor Ort bei der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland geprüft worden. Aus den Gebührenbescheiden für diese beiden Gemeinden sei ersichtlich, dass die Fahrtkosten vom 25.08.2021 der Gemeinde S2... und am 26.08.2021 die Fahrtkosten für eine Richtung der Stadt U... in Rechnung gestellt worden seien. Die Prüferin des Beklagten habe am 26.08.2021 gegen Mittag den Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland verlassen, da sie mit der Prüfung aller drei Kommunen fertig gewesen sei. Die Hauptprüfung sei dabei bei der Stadt U... erfolgt, da es dort aufgrund eines Rechtsstreits mit einem ehemaligen Beschäftigten Unstimmigkeiten im Lohnkonto gegeben habe. Ob die Prüfungszeiten der anderen Kommunen bei der Klägerin mit abgerechnet worden seien oder ob die Prüfungszeiten sogar bei allen drei Kommunen jeweils abgerechnet worden seien, sei der Klägerin nicht bekannt. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass das Anlegen des Prüfungsordners am 10.03.2021 insgesamt drei Stunden gedauert habe. Ein angemessener Gebührenbetrag für die durchgeführte örtliche Prüfung belaufe sich auf 10.469,10 €. Grundlage hierfür sei die durchschnittliche Gebührenhöhe, die der Beklagte pro Prüfjahr im Vergleich zu den Gemeinden S2..., G..._, H... und S3... erhoben habe. Diese belaufe sich auf 2.092,35 € pro Prüfjahr (siehe Tabelle Bl. 93 d. GA). Da der erhobene Betrag pro Prüfjahr um 471,25 € über diesem Durchschnittsbetrag liege, entstehe über den Zeitraum der fünf Prüfjahre 2016–2020 eine Differenz von 2.356,25 €. Um diesen Betrag sei die vom Beklagten erhobene Gesamtgebühr in Höhe von 12.825,35 € entsprechend zu reduzieren. Der Klägerbevollmächtigte beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 27.04.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 06.10.2022 aufzuheben, soweit die Klägerin darin zu einer Gebühr für die örtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2016 bis 2020 der Klägerin von mehr als 10.469,10 EUR herangezogen wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zu seinen Ausführungen im Gebühren- bzw. Widerspruchsbescheid trägt der Beklagte vor, die tatsächlich angefallenen Prüfstunden in einem Gesamtumfang von 221 Stunden seien für den durchgeführten Prüfungsumfang erforderlich gewesen. Eine gesetzliche Berechnungsgrundlage für die von der Klägerin als angemessen erachtete Gebühr in Höhe von 10.469,10 € sei nicht gegeben. Es seien tatsächlich 221 Stunden zur Prüfung der Jahresrechnungen angefallen. Im Stundennachweis seien nur Prüfstunden angegeben worden, die gesetzlichen Pausenzeiten seien zwar eingehalten, jedoch bei der Zeiterfassung ausgelassen worden. Am 26.08.2021 seien lediglich die Stadt U... und die Klägerin geprüft worden. Die Hinfahrt von 07:48 Uhr bis 08:15 Uhr sei der Klägerin, und die Rückfahrt von 17:01 Uhr bis 17:25 Uhr der Stadt U... als Auslage in Rechnung gestellt worden. Es werde bestritten, dass die Prüferin am 26.08.2021 gegen Mittag den Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland verlassen habe. Die Klägerin sei am 26.08.2021 von 08:16 Uhr bis 14:00 Uhr geprüft worden. Im Anschluss daran sei von 14:30 Uhr bis 17:00 Uhr die Prüfung der Stadt U... mit anschließender Rückkehr von 17:01 Uhr bis 17:25 Uhr erfolgt. Soweit die Klägerin die Abrechnung einer dreistündigen Prüfdauer am 10.03.2021 für bloßes Anlegen eines Ordners rüge, übersehe sie, dass laut Stundennachweis innerhalb dieses Zeitraums auch Prüfungsvorbereitungen durchgeführt worden seien (siehe den Vermerk auf Seite 1 Berichts vom 23.02.2023: „Ordner angelegt, Prüfung vorbereitet“). Eine derartige Prüfungsvorbereitung beinhalte das Erstellen von Abschriften notwendiger Bestandteile der Jahresrechnungen, die digitale Aufbereitung elektronischer Haushaltsdaten, die Erstellung der Prüfung im Prüfprogramm usw. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte des Beklagten Bezug genommen.