Urteil
2 K 325/21 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2024:0823.2K325.21ME.00
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Leitsätze
Angehörigen der Volksgruppe der Rohingya droht im Bundesstaat Rakhine eine an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfende politische Verfolgung durch den Staat Myanmar. Ihnen droht u.a., Opfer gezielter Angriffe der Armee auf Rohingya-Dörfer/Vertriebenenlager bzw. Opfer von Zwangsrekrutierungen zu werden. Ein Ausweichen in andere Landesteile Myanmars ist ihnen als Angehörige der Minderheit der Rohingya nicht möglich.
Rohingya sehen sich aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, wie auch aufgrund ihrer Religion schweren Diskriminierungen ausgesetzt. Dazu zählen extreme Einschränkungen in Bezug auf ihre Reisefähigkeit, die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten, Erwerb von Bildung, die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, Einschränkungen bei der Registrierung von Geburten, Todesfällen und Eheschließungen, einer freien Ausübung ihres Glaubens und der politischen Partizipation.
In Bangladesch ist am Rande des Ferienorts Cox’s Bazar, nahe der Grenze zu Myanmar, das größte Flüchtlingslager der Welt entstanden; von der Million Rohingya, die einst in Rakhine lebten, sind mehr als 700.000 nach Bangladesch geflohen.
Tenor
I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.01.2021 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Angehörigen der Volksgruppe der Rohingya droht im Bundesstaat Rakhine eine an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfende politische Verfolgung durch den Staat Myanmar. Ihnen droht u.a., Opfer gezielter Angriffe der Armee auf Rohingya-Dörfer/Vertriebenenlager bzw. Opfer von Zwangsrekrutierungen zu werden. Ein Ausweichen in andere Landesteile Myanmars ist ihnen als Angehörige der Minderheit der Rohingya nicht möglich. Rohingya sehen sich aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, wie auch aufgrund ihrer Religion schweren Diskriminierungen ausgesetzt. Dazu zählen extreme Einschränkungen in Bezug auf ihre Reisefähigkeit, die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten, Erwerb von Bildung, die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, Einschränkungen bei der Registrierung von Geburten, Todesfällen und Eheschließungen, einer freien Ausübung ihres Glaubens und der politischen Partizipation. In Bangladesch ist am Rande des Ferienorts Cox’s Bazar, nahe der Grenze zu Myanmar, das größte Flüchtlingslager der Welt entstanden; von der Million Rohingya, die einst in Rakhine lebten, sind mehr als 700.000 nach Bangladesch geflohen. I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.01.2021 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, da die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss auf ihn übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, denn in der ordnungsgemäßen Ladung war auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist bereits mit ihrem Hauptantrag zulässig und begründet. Der Kläger hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Der Bescheid des Bundesamtes ist daher, soweit er angefochten wurde, rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und war insoweit aufzuheben, als er dem entgegensteht (vgl. § 113 Abs. 5, Abs. 1 S. 1 VwGO). 1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen vor. a) Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet (Nr. 2), dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchst. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchst. b). Das sich bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen hieran anknüpfende Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 AufenthG schützt ebenso wie das Asylrecht politisch Verfolgte und dient der Umsetzung des Art. 33 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es darauf an, ob bei zukunftsgerichteter Betrachtung genügend beachtliche Anknüpfungsmerkmale, also Verfolgungshandlungen nach § 3a AsylG und Verfolgungsgründe im Sinne von § 3b AsylG vorliegen, derentwegen eine Bedrohung aller Voraussicht nach in Zukunft nachvollziehbar und begründet erscheint. Auch gemeinschaftsrechtlich ist eine Verfolgungshandlung für die Flüchtlingsanerkennung nur dann relevant, wenn sie an einen der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe anknüpft (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG). Verfolgungshandlungen in diesem Sinne liegen nach § 3a Abs. 1 AsylG vor, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie durch eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte betroffen ist (Nr. 2). Verfolgung liegt danach u. a. grundsätzlich bei der Anwendung physischer oder psychischer - einschließlich sexueller - Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG), sowie bei diskriminierenden staatlichen Maßnahmen vor (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 bis 5 AsylG). Eine für die Flüchtlingsanerkennung beachtliche Verfolgung kann außer von staatlicher Seite (§ 3c Nr. 1 AsylG) auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat im Wesentlichen beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG), sowie von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder internationale Organisationen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne von § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Zur Flüchtlingsanerkennung führt die begründete Furcht vor den genannten Verfolgungshandlungen dann, wenn die Verfolgung an die Rasse, Religion, Nationalität, die politische Überzeugung oder die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe anknüpft, wobei unerheblich ist, ob die Merkmale beim Betroffenen tatsächlich vorliegen, sofern sie ihm von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 2 AsylG – Verfolgungsgründe –). Der Ausländer hat nur dann einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 AsylG, wenn er bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher, d.h. also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht dann, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Gründe ein größeres Gewicht besitzen, als solche Umstände, die gegen eine Annahme von Verfolgung sprechen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, B. v. 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, AuAS 2008, S. 118 ff.). Für den vorverfolgt ausgereisten Asylsuchenden gilt ebenso der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, ihm kommt jedoch die Nachweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zu Gute: Soweit ein Betroffener bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden bereits erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist dies ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass eine erneute Verfolgung oder Bedrohung der genannten Art einsetzen kann. Damit kommt früheren Verfolgungshandlungen Beweiskraft dafür zu, dass sich die Verfolgung in der Zukunft wiederholen wird (vgl. EuGH, U. v. 02.03.2010 – C-175/08 –, juris). Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Für ein Eingreifen der Beweiserleichterung ist es allerdings erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht (vgl. BVerwG, U. v. 27.04.2010 - 10 C 4/09 -, BVerwGE 136, 360 ff., juris). Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 QRL kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, U. v. 27.04.2010 – 10 C 5/09 –, BVerwGE 136, 377 ff., juris). Der Ausländer ist auf Grund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, U. v. 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, DVBl. 1984, S. 1005 ff.) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben. Die Gefahr einer Verfolgung kann nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft hat, wobei allerdings der typische Beweisnotstand bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.11.1985 – 9 C 27.85 - InfAuslR 1986, 79 ff.). b) Gemessen an den vorstehend geschilderten Anforderungen rechtfertigen die von dem Kläger gegenüber dem Bundesamt vorgetragenen Gründe, die er im gerichtlichen Verfahren und insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.08.2024 erläutert und ergänzt hat, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Als allein flüchtlingsrechtlich relevantes Herkunftsland des Klägers ist hier Myanmar anzusehen. Der Kläger ist nach seinen Angaben staatenlos und nicht Staatsangehöriger Myanmars. Bei Staatenlosen ist Herkunftsland nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG das Land, in dem er seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wenn ein Staatenloser im Lauf seines Lebens in mehr als einem Staat nicht nur vorübergehend gelebt hat, so ist für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr nur auf das Land seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen (BVerwG, Urt. v. 26.02.2009 – 10 C 50.07 –, juris, Rn. 36). Damit ein Land als Land des gewöhnlichen Aufenthaltes anzusehen ist, ist jedenfalls erforderlich, dass der Staatenlose dort tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt hat, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.2019 – 1 C 28.18 –, juris, Rn. 14). Als Land des gewöhnlichen Aufenthaltes kommt hier nur Myanmar in Betracht. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger aus Myanmar stammt, Angehöriger der Volksgruppe der Rohingya ist, und Myanmar vorverfolgt verlassen hat. In Myanmar droht ihm eine an seine Volkszugehörigkeit anknüpfende politische Verfolgung durch den Staat Myanmar. aa) Hinsichtlich der Situation der Rohingya in Myanmar geht das Gericht von Folgendem aus: Die Bezeichnung Rohingya bezieht sich auf eine überwiegend muslimische ethnische Gruppe, die behauptet, seit Generationen im heutigen Staat Rakhine zu leben (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Myanmar, 08.07.2020, 40). Myanmar sieht die Situation des Bundesstaates Rakhine als ein koloniales Vermächtnis. In der Zeit Myanmars als britische Kolonie, transferierte die Kolonialmacht Hunderttausende von Zivilisten, vor allem aus Britisch-Indien (Region Chittagong im heutigen Bangladesch) in das Gebiet von Rakhine, im damaligen Burma. Die Migrationswellen waren in erster Linie auf den Bedarf an billigen Arbeitskräften aus Britisch-Indien zurückzuführen, die auf den Reisfeldern im heutigen Bundesstaat Rakhine arbeiteten. Mit der Unabhängigkeit Myanmars vervielfachte sich die Zahl der Muslime im Land durch Fluchtbewegungen aus dem 1971 in Bangladesch ausgetragenen Befreiungskrieg, einer unzulänglich gesicherten Staatsgrenze, hohen Geburtenraten, wie auch Korruption, Menschenschmuggel und Menschenhandel entlang der gemeinsamen Grenze zwischen Myanmar und Bangladesch. Das Wiederaufflammen der Gewalt im Norden Rakhines mit den Angriffen der Arakan Rohingya Salvation Army (ARSA) im August 2017 hat viele bestehende Problemstellungen verschärft (BFA, 08.07.2020, 20 m. w. N.). Das Militär und andere Sicherheitskräfte begingen ab 2017 massive, breit angelegte Gewaltverbrechen gegen die Angehörigen der Rohingya. Diese Gräueltaten und die damit verbundenen Ereignisse haben mehr als 712.000 Rohingya gezwungen, nach Bangladesch zu fliehen (BFA, 08.07.2020, 40 m. w. N.). Seit August 2017 wurden laut einem Bericht der Ontario International Development Agency (OIDA) fast 24.000 Rohingya von staatlichen Sicherheitskräften Myanmars getötet und rund 18.000 Rohingya-Frauen und -Mädchen von Angehörigen der Armee oder der Polizei vergewaltigt. Über 115.000 Häuser der Rohingya wurden niedergebrannt und etwa 113.000 Häuser wurden zerstört. Die erfolgten Maßnahmen stellen ethnische Säuberungen gegen die Volksgruppe der Rohingya dar. Die Vereinten Nationen sehen darin eine „genozidale Absicht“. Bis zu 200.000 Rohingya werden in Myanmar in Vertriebenenlagern festgehalten (BFA, 08.07.2020, 41 m. w. N.). Gemäß den Analysen von Satellitenbildern wurden nach dem August 2017 mindestens 288 Dörfer im Norden des Bundesstaates Rakhine durch Brandschatzungen teilweise oder vollständig zerstört. Die Zerstörungen wurden nach der offiziellen Beendigung der Operationen der Sicherheitskräfte weiter fortgesetzt (BFA, 08.07.2020, 19 m. w. N.). Rohingya sehen sich aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, wie auch aufgrund ihrer Religion schweren Diskriminierungen ausgesetzt. Dazu zählen extreme Einschränkungen in Bezug auf ihre Reisefähigkeit, die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten, Erwerb von Bildung, die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, Einschränkungen bei der Registrierung von Geburten, Todesfällen und Eheschließungen, einer freien Ausübung ihres Glaubens und der politischen Partizipation. Rohingya sind auch Beschränkungen der religiösen Praxis ausgesetzt. Die meisten der 2012 vertriebenen Menschen blieben in Lagern mit stark eingeschränktem Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Lebensunterhalt. Für Eheschließungen werden von den Behörden offizielle Genehmigungen verlangt. Die Anzahl der Kinder, die registriert werden können, ist auf zwei pro Familie beschränkt. Die lokale Umsetzung der Zwei-Kind-Richtlinie ist jedoch uneinheitlich. Es gibt Berichte über regelmäßige, unangekündigte nächtliche Kontrollen im nördlichen Bundesstaat Rakhine, wie auch in anderen Gebieten. Behörden und Sicherheitsbeamte verhängen schwere und unverhältnismäßige Beschränkungen der Bewegungsfreiheit für interne Rohingya-Flüchtlinge. Als Nicht-Staatsangehörige sind die Rohingya von einer politischen Teilhabe ausgeschlossen. Ohne Staatsbürgerschaft haben Rohingya keinen Zugang zu weiterführenden staatlichen Schulen. Angaben von Zivilgesellschaftsgruppen zufolge werden mit den auferlegten Beschränkungen durch die Regierung, Rohingya weiterhin die Möglichkeit genommen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, das Bildungsangebot zu nutzen und Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, einschließlich Krankenhäusern zu erhalten (BFA, 08.07.2020, 41, 42). Die Militärjunta, die unter großen personellen Problemen leidet, hat in ihrer Not am 10. Februar dieses Jahres angekündigt, das Gesetz zur Wehrpflicht zu revidieren. Im Gliedstaat Rakhine zwingt sie seitdem Tausende junge Rohingya, die Waffen gegen die Arakan Army zu erheben. Damit verfolgt das Militär eine perfide Strategie: Diese liefert der buddhistischen Bevölkerung in Rakhine einen weiteren Grund, Hass auf die muslimische Minderheit zu verspüren. Damit wird die Auseinandersetzung in Rakhine zu einem Dreifrontenkrieg zwischen der Militärjunta, der Arakan Army und den Rohingya, die ebenfalls einen militärischen Arm haben. Die Arakan Army, ein militärischer Arm der buddhistischen Ethnie Rakhine, hat im Mai dieses Jahres den Ort Buthidaung niedergebrannt, der sich im Norden des Gliedstaats Rakhine befindet, und wo laut Schätzungen zwischen 150 000 und 200 000 Rohingya Zuflucht vor den Kämpfen gefunden hatten. Die Arakan Army will in Rakhine einen eigenen Staat aufbauen, weil sich die buddhistischen Einwohner schon immer von der Zentralregierung in Naypyidaw vernachlässigt gefühlt haben. In diesem neuen Staat soll es offenbar keinen Platz für die muslimischen Rohingya geben, wie das brutale Vorgehen in Buthidaung zeigt (NZZ vom 21.05.2024, „Rohingya geraten zwischen die Fronten“). Das Regime hat gezielt Rohingya zwangsrekrutiert, um sie im Kampf gegen die aufständische Arakan Army einzusetzen – als „Kanonenfutter“, wie Rohingya-Aktivisten sagen. Das erscheint vielen Beobachtern als besonders perfide, da gerade die Rohingya besonders unter den Gräueltaten des Militärs gelitten hatten und bis heute nicht als Staatsbürger Myanmars akzeptiert werden. Die Spannungen würden aktiv vom Militär geschürt und führten dazu, dass die Gefahr weiterer Gräueltaten besonders groß sei, warnte UN-Hochkommissar Türk. Wie 2017 könnte sich wieder eine ähnliche, „von Hass getriebene“ Katastrophe entfalten, warnte der UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechtslage in Myanmar, Tom Andrews (FAZ, 25.05.2024, „Droht ein neuer Völkermord? In Myanmar wird wieder schwere Gewalt an den muslimischen Rohingya verübt.“). Medienberichten zufolge sind Rohingya mit härteren Rekrutierungsmaßnahmen konfrontiert und werden im Falle der Dienstverweigerung mit dem Tod bedroht. Menschenrechtsorganisationen werfen dem Regime zudem vor, Rohingya als menschliche Schutzschilde einzusetzen. Mitte März 2024 wurden die Leichen von mindestens sieben Rohingya, die zuvor zum Eintritt in die Armee gezwungen worden waren, an ihre Familien in den Dörfern Thea Chaung Let Tha Mar Kone, Thet Kay Pyin und Thea Chaung zurückgegeben. Nach Junta-Angaben waren sie beim Fluchtversuch von Landminen getötet worden. Am 31.03.2024 starb ein muslimischer Mann aus Yangon während der militärischen Ausbildung, zu der er vier Tage zuvor eingezogen worden war. Am 09.04.2024 berichtete Human Rights Watch, dass das Militär seit Februar 2024 über 1.000 Rohingya, darunter Jungen im Alter von 15 bis 18 Jahren, aus Rakhine entführt und zwangsrekrutiert hat, obwohl Rohingya nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz von 1982 keine Bürgerinnen und Bürger Myanmars sind. 300 Rekruten aus einem Flüchtlingslager in Sittwe wurden bei der Einziehung Staatsangehörigkeitsausweise versprochen, nach Abschluss der militärischen Ausbildung jedoch nicht ausgestellt. Weitere Rekrutierungsrunden in dem Lager erfolgten in Form von bewaffneten Razzien. Schon seit Ausbruch des aktuellen Bürgerkriegs wird immer berichtet, dass Militärangehörige Menschen von der Straße entführen oder auf andere Weise zwingen, sich der Tatmadaw anzuschließen oder als Träger oder menschliche Schutzschilde für diese zu fungieren (BAMF, Länderkurzinformation, Myanmar, Wehrdienst, 01.04.2024, 2, 3 m. w. N.). Am 14.05.2024 tötete das myanmarische Militär bei Luftangriffen in den Gemeinden Thandwe, Kyauktaw und Maungdaw (Bundesstaat Rakhine) mindestens 15 Zivilpersonen und verletzte 16 weitere. Am 17.05.2024 starben in Buthidaung (Rakhine) durch Luftangriffe des Militärs und Drohnenangriffe der Arakan Army rd. 30 Zivilpersonen, etwa 200 weitere wurden verletzt. Bei den Opfern handelt es sich um Rohingya aus rd. 20 Dörfern, die in einer Schule Schutz vor den Kämpfen gesucht hatten. Medienberichten zufolge brannte die Arakan Army die Stadt Buthidaung vollständig nieder. Am 18.05.2024 wurden in Thandwe weitere neun Zivilpersonen durch Bomben des Militärs getötet. Am 21.05.2024 tötete das Militär durch einen Luftschlag in Maungdaw eine Zivilperson und verletzte elf weitere. UN-Angaben vom 24.05.2024 zufolge sind schätzungsweise 45.000 Rohingya auf der Suche nach Schutz in die myanmarische Grenzregion zu Bangladesch geflohen (BAMF, Briefing Notes, Myanmar, 27.05.2024, m. w. N.). bb) Für das erkennende Gericht bestehen nach den Angaben des Klägers und dem persönlichen Eindruck, den das Gericht von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal der Wahrheit entsprechen. Das Gericht geht danach davon aus, dass der Kläger als Angehöriger der muslimischen Minderheit der Rohingya im Herbst 2017 – nach einem Angriff der Armee auf sein Dorf – gezwungen war, Myanmar zu verlassen. (1) Der Kläger hat glaubhaft gemacht, aus dem Dorf Paung Zar am Naf-Fluss zu stammen. Er hat sein Heimatdorf als Fischerdorf geschildert, Nachbarn erwähnt, Dörfer in der Umgebung benannt und zu dem Arbeitsalltag seines Vaters Auskunft gegeben. Er hat von den typischen prekären Lebensumständen der Rohingya, wie den Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit und dem Fehlen von Ausweispapieren, Schulen und Internetzugang gesprochen (vgl. VG Münster, Urt. v. 01.10. 2014 – 1 K 2062/13.A –, juris, Rn. 17). Hinsichtlich der Angaben des Klägers zu seinem Alltagsleben in Myanmar hat auch die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid nichts substantiell erinnert. (2) Der Kläger hat weiterhin glaubhaft gemacht, im Herbst 2017 bei einem Angriff der Armee auf sein Dorf Paung Zar, das in Brand gesteckt worden war, mit der Hilfe von Dorfbewohnern geflohen zu sein. In der Anhörung beim Bundesamt am 01.12.2020 hat er angegeben, in Myanmar sei an einem Abend die Armee gekommen, die das Dorf angezündet habe. „Wir sind alle geflüchtet, wohin wir konnten. Da war so viel Feuer und daher habe ich auch meine Familie verloren. Da waren auch Anwohner vom Dorf, die haben mich gefunden und mitgenommen.“ Als das Dorf angezündet worden sei, seien alle nur gerannt und er sei mitgerannt. „Es war abends, wir waren alle am Schlafen. Als es angezündet wurde, gab es einen großen Schrei und Feuer und alle sind weggerannt.“ Es sei mitten in der Nacht gewesen. Alle seien gerannt und er habe seine Eltern verloren. In der Anhörung am 20.01.2021 gab der Kläger an, fluchtauslösend sei gewesen, dass das Militär sie angegriffen habe. Es sei nachts gewesen, sie hätten ganze Dörfer angezündet und Leute ermordet. Im Vorfeld habe es schon Angriffe gegeben, viele Dörfer. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger noch an, als er bei dem Angriff der Armee in der Nacht aufgewacht sei, habe er gemerkt, dass das Haus angesteckt worden sei. Er könne das gar nicht schildern, so dramatisch sei das gewesen. Das Gericht glaubt dem Kläger – auch wenn seine Schilderungen plakativ sind –, dass er aus seinem Dorf fliehen musste, nachdem es von der Armee angegriffen worden war. Das Gericht teilt nicht die Einschätzung der Beklagten, die Angaben des Klägers zu seiner Flucht seien nicht glaubhaft. In dem angefochtenen Bescheid hat die Beklagte ausgeführt, wenn der Kläger unter Lebensgefahr und im Rahmen von aktiven Kampfhandlungen sein Dorf verlassen haben wolle, seien die damit im Zusammenhang gemachten Aussagen derart dürftig, dass nicht von tatsächlich Erlebtem ausgegangen werden könne; auch in der ergänzenden Anhörung werde außer stereotypen Allgemeinaussagen kein glaubhafter Sachvortrag gemacht. Der Einzelrichter vermag diese Ausführungen der Beklagten nachzuvollziehen, kommt aber nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung insgesamt zu einem gegenteiligen Ergebnis. Zwar blieben in der mündlichen Verhandlung die Angaben des Klägers zu dem fluchtauslösenden Ereignis und den Umständen der Flucht – wie in den Anhörungen beim Bundesamt – weiterhin wenig anschaulich und detailreich. Für das Gericht spricht dies jedoch nicht entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers und dagegen, dass es sich hier um die Schilderung eines selbst erlebten Geschehens handelt. Ein Szenario, in dem ein junger Mensch – 14 Jahre alt – sein Zuhause in Flammen aufgehen sieht, und er den Kontakt zu seinen Familienangehörigen verliert, kann wohl kaum anders als „traumatisierend“ bezeichnet werden. Traumatische Ereignisse sind dadurch gekennzeichnet, dass die normalen Verarbeitungskapazitäten überfordert sind. Was „im Kopf nicht auszuhalten“ ist, kann nicht in Worte gefasst und berichtet werden. Je stärker Entsetzen und Angst einen Menschen erfüllen, desto weniger können traumatische Geschehnisse im biographischen Gedächtnis narrativ integriert werden (Trauma Institut Mainz, Trauma – Splitter der Erinnerung, Januar 1, 2017, https://traumainstitutmainz.de/trauma-splitter-der-erinnerung). Der Kläger hat davon gesprochen, dass er das Geschehen nicht schildern könne, dass er sich nicht mehr erinnern und alles hinter sich lassen wolle. Er wirkte in der mündlichen Verhandlung zurückhaltend, in sich gekehrt, eher bedrückt, ansonsten äußerlich emotionslos, distanziert von dem geschilderten Geschehenen, er erzählte nicht „am Stück“, sondern immer nur auf Nachfragen. Den Eindruck einer erfundenen Fluchtgeschichte, die hier memoriert wurde, machten die Aussagen des Klägers nicht. Zudem ist ohnehin hinsichtlich der sprachlichen Ausdrucksmöglichkeiten des Klägers seine fehlende Schulbildung zu berücksichtigen. Die Angaben des Klägers sind anhand der Auskunftslage nachvollziehbar. Ende August 2017 begannen Sicherheitskräfte eine Gewaltkampagne gegen die überwiegend muslimische Minderheit der Rohingya im nördlichen Teil des Staates Rakhine. Auslöser war eine koordinierte Aktion der bewaffneten Gruppe Arakan Rohingya Salvation Army (ARSA), die Ende August 2017 etwa 30 Polizei- und Militärposten angriff. Die Angriffe erfolgten nur wenige Stunden nachdem ein vom ehemaligen UN-Generalsekretär Kofi Annan geleiteter Ausschuss seine Empfehlungen zur Verhütung von Gewalt, zum Erhalt des Friedens und zur Förderung des Versöhnungsprozesses vorgelegt hatte. Die Armee tötete Männer, Frauen und Kinder, die der ethnischen Minderheit der Rohingya angehörten, sie legte Landminen und brannte Hunderte von Dörfern der Rohingya nieder. Häufig wurde sie dabei von der Grenzschutzpolizei und örtlichen Bürgerwehren unterstützt. Frauen und Mädchen wurden Opfer von Folter und anderen Misshandlungen einschließlich Vergewaltigungen und anderen Formen sexualisierter Gewalt. Der UN-Hochkommissar für Menschenrechte sprach von einem "Musterbeispiel ethnischer Säuberung" (AI, 22.02.2018, Amnesty Report, Myanmar 2018). Die überwiegende Mehrheit der gemeldeten Vorfälle gegen Rohingya ereignete sich zwischen August und Oktober 2017 (USDOS, DOCUMENTATION OF ATROCITIES IN NORTHERN RAKHINE STATE, August 2018, S. 2). Nach dem 25. August, an den Tagen, an denen die Gewalt in ihren Dörfern ausbrach, berichteten einige Befragte, dass die Angriffe in den frühen Morgenstunden begannen, bevor die meisten Bewohner wach waren. Diese Angriffe richteten sich ausdrücklich gegen Rohingya und ließen benachbarte Nicht-Rohingya-Stätten (z. B. buddhistische Stupas) und kritische Infrastruktur (z. B. Mobilfunkmasten) während der Angriffe unberührt. Bei diesen groß angelegten Angriffen wurden Häuser und Eigentum zerstört, und zahlreiche Rohingya wurden auf der Flucht aus ihren Dörfern getötet. Diese Angriffe dauerten im Allgemeinen 1- 4 Tage, je nach Größe des Dorfes. Die Rohingya gaben an, dass die Armee an fast allen (92 %) Bodenangriffen beteiligt war - manchmal allein (32 %), manchmal aber auch in Begleitung anderer Sicherheitskräfte (26 %), von Zivilisten (11 %) oder von beiden (23%) (USDOS, DOCUMENTATION OF ATROCITIES IN NORTHERN RAKHINE STATE, August 2018, S. 6). Zerstörte Gegenden werden u.a. in der Nähe von Maungdaw – der vom Kläger genannten Herkunftsregion – verzeichnet (vgl. USDOS, DOCUMENTATION OF ATROCITIES IN NORTHERN RAKHINE STATE, August 2018, Map 1). (3) Den Eindruck einer erfundenen Fluchtgeschichte machen auch nicht die Angaben des Klägers zu seiner Flucht nach Indien. Sie differierten zwar gegenüber den Angaben beim Bundesamt bezüglich der Dauer und der Ankunftsregion. Hatte der Kläger gegenüber dem Bundesamt angegeben, von Myanmar zunächst nach Mizoram geflohen zu sein, dafür 2-3 Tage gebraucht zu haben, und dort 2-3 Tage geblieben zu sein, sprach er in der mündlichen Verhandlung sogleich von seinen 2 Jahren in Assam und einer Fahrt von 4 -5 Stunden. Jedoch war auf Nachfrage der gegenüber dem Bundesamt genannte Aufenthalt in Mizoram wieder präsent. Die Differenzen zwischen seinen in der Niederschrift des Bundesamtes festgehaltenen Angaben und seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung versuchte der Kläger auch keineswegs zu überspielen und zu „glätten“. Er erweckte nicht den Eindruck eines asyltaktischen Verhaltens. Dass der Kläger sich zu der Dauer der Fahrt und der Route nach Indien auch auf Nachfrage nicht festlegen wollte und sich insoweit unsicher zeigte, erklärte er nachvollziehbar mit dem Umstand, dass die Passagiere im LKW „eingesperrt“, sie wie „Ware verpackt“ gewesen seien, und dass er viel geschlafen habe. Von seiner Angst berichtete er. Auch wenn sich die Route der Flucht in der mündlichen Verhandlung nicht aufklären ließ, erscheint es dem Gericht nicht als ausgeschlossen, dass der Kläger – so wie von ihm geschildert – von Myanmar nach Indien gelangt ist. Die Angaben gegenüber dem Bundesamt zu seinem zweijährigen Aufenthalt in Indien und seiner Flugreise in den Iran hat er in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen bestätigt. Gegenüber dem Bundesamt gab er an, von Assam nach Iran seien eine Frau und ein Mann bei ihm gewesen; ihm sei gesagt worden, dass er, wenn er gefragt würde, sagen solle, das seien seine Eltern. In der mündlichen Verhandlung gab er an, er habe sagen sollen, dass er ein Familienangehöriger sei. Anders als die Beklagte sieht das Gericht die vom Kläger genannte „Flugreise von Indien in den Iran ohne gültigen Reisepass und Visum“ nicht als „gänzlich abwegig“ an. Der Kläger hat sich der Hilfe eines Schleusers bedient. Für ihn hatte er zuletzt in Indien gearbeitet. Zudem hatte er ihm Geld gegeben. Als einen Schleuser hat der Kläger den Shimul in der mündlichen Verhandlung bezeichnet. Der Kläger hat stets betont, dass er Geld, das er von einem Warenverkauf erhalten habe, und Abdul hätte geben müssen, behalten habe. Letztlich habe er das Geld dann Shimul gegeben. In der mündlichen Verhandlung hat er erläutert, dass Shimul ihn für das Geld außer Landes habe bringen wollen. Das Geld sei „eine Art Reisefinanzierung“ gewesen. Auch legen die Angaben des Klägers, er denke, von Shimul verkauft worden zu sein, nahe, dass Shimul ein eigenes Interesse daran hatte, den Kläger in den Iran zu bringen. Zu Recht weist der Klägerbevollmächtigte darauf hin, dass es auch im Hinblick auf das strenge Grenzregime des Iran nicht abwegig ist, dass der Kläger mit gefälschten Dokumenten und mithilfe eines ortskundigen Schleppers mit dem Flugzeug nach Teheran gelangt ist. (4) Für die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der „Rohingya“ – die die Beklagte noch in der Klageerwiderung bezweifelt – spricht auch die Einschätzung des Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung, der zu einem anderen Ergebnis kam als die Sprachmittlerin beim Bundesamt, die laut dem Vermerk der Beklagten vom 20.01.2021 beim Kläger ein „einwandfreies Bengali, so wie es in Bangladesch gesprochen wird“ ohne „Chittagong-Akzent“ feststellte. Der Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung, der angab, aus Bangladesch zu stammen, teilte auf die Frage des Gerichts, welchem Land, welcher Gegend, er das vom Kläger gesprochene Bengali zuordne, mit, der Kläger spreche einen anderen Akzent, als er in Bangladesch gesprochen werde. Mit aller Vorsicht ordne er die Sprache des Klägers den Rohingya in Chittagong, in Cox´s Bazar zu. Dies fügt sich zu den vorliegenden Erkenntnissen. In der Zeit Myanmars als britische Kolonie, hatte die Kolonialmacht Hunderttausende von Zivilisten, vor allem aus Britisch-Indien (Region Chittagong im heutigen Bangladesch) in das Gebiet von Rakhine, im damaligen Burma, transferiert (BFA, 08.07.2020, 20). Heute ist am Rande des Ferienorts Cox’s Bazar, nahe der Grenze zu Myanmar, das größte Flüchtlingslager der Welt entstanden; von der Million Rohingya, die einst in Rakhine lebten, sind mehr als 700.000 nach Bangladesch geflohen (NZZ vom 21.05.2024, „Rohingya geraten zwischen die Fronten“). (5) Auch die Angaben Klägers in den Anhörungen beim Bundesamt, Rohingya hätten in Myanmar keine Papiere als Staatsangehörige bekommen, und er selber habe (überhaupt) keine Papiere in Myanmar besessen, fügen sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – in die Auskunftslage ein. (a) Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung argumentiert, der Kläger habe in seinen Anhörungen beim Bundesamt nicht glaubhaft machen können, dass er Staatsangehöriger von Myanmar sei, geht dies an der Sache vorbei. Zwar gibt es eine staatsangehörende Teil-Gruppe der „Rohingya“/„Bengali“. Bei denen wird von einer „de facto“-Ausbürgerung in (asyl- und flüchtlingsschutzrelevanter) Anknüpfung an ihre Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe gesprochen (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 13.09.2017 – 5 K 7023/17.A –, juris, Rn. 136). Ansonsten heißt es jedoch, dass Angehörige der Volksgruppe der Rohingya bekanntermaßen in Myanmar nicht als Staatsangehörige anerkannt werden (vgl. VG München, Urt. v. 04.04.2017 – M 17 K 17.32291 –, juris, Rn. 29 unter Verweis auf UNHCR, Auskunft v. 10.12.2015 an das VG Augsburg). (b) Auch die Angaben des Klägers, dass er – wie auch seine Eltern – keine Personalpapiere besessen habe, fügen sich – entgegen der Auffassung der Beklagten in einem Vermerk vom 08.12.2020 – durchaus in die Auskunftslage ein. In dem Vermerk der Beklagten vom 08.12.2020 heißt es, keine Personalpapiere besessen zu haben, sei eine häufige Behauptung von Nicht-Rohingya, die jedoch nicht der Wahrheit entspreche. Rohingya in Myanmar bekämen spezifische Personalpapiere, zumindest zu jener Zeit, in der sich der Kläger im Land befunden haben wolle. Nach Einschätzung des Einzelrichters trifft diese Auffassung die Sache nicht ganz. Gemäß den Bestimmungen des Einwanderungsgesetzes von 1949 ist jeder Einwohner Myanmars verpflichtet, einen offiziellen Ausweis zu besitzen. Rohingya müssen sich einem Verifizierungsprozess gemäß dem Staatsbürgerschaftsgesetz von 1982 unterziehen. Rohingya verfügen über keine nationale Registrierungskarte – NRC –, sondern nur über eine nationale Verifizierungskarte – NVC – (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Myanmar, Situation der Rohingyas, 18.02.2019, 13, 14 m. w. N.). Die Anzahl der Kinder, die registriert werden können, ist auf zwei pro Familie beschränkt. Die lokale Umsetzung der Zwei-Kind-Richtlinie ist jedoch uneinheitlich und zum Großteil registrieren die Behörden auch weitere Kinder. Die meisten, bisher nicht registrierten Kinder wurden nun auch auf den Haushaltslisten vermerkt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Myanmar, 20.02.2017, 29 m. w. N.). Ende März 2015 sind alle bisherigen Registrierungskarten – und somit das vorherrschende Identitätsdokument der Rohingya, aber auch von Personen indischer und chinesischer Abstammung abgelaufen. Im Juni 2015 verkündete die Regierung, dass all jene, die ihre Karte rechtzeitig abgegeben haben (was ca. 469.000 Personen betrifft), berechtigt sind, für neue Identitätskarten anzusuchen, die als „Karten für Personen deren Staatsangehörigkeit überprüft wird“ bezeichnet wurden. Der Grad der Akzeptanz der neuen Karten durch die Bevölkerung ist jedoch gering – hauptsächlich aufgrund eines Mangels an Vertrauen in diesen Prozess. Folglich sind die meisten Rohingya sowie andere Minderheiten, die keine Staatsangehörigen sind, ohne Identitätsdokument, was ihre Vulnerabilität steigert. Für viele ist daher der einzig aktuelle Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt in Myanmar die obligatorische Haushaltsliste (BFA, 20.02.2017, 31 m. w. N.). (6) Es sind nach der aktuellen Auskunftslage auch keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, die dagegensprechen, dass der Kläger, der nach allem vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist, bei seiner Rückkehr in sein Heimatland erneut wegen seiner Volkszugehörigkeit politisch verfolgt werden würde. Im Gegenteil droht dem Kläger in Myanmar ganz ersichtlich eine an seine Volkszugehörigkeit anknüpfende politische Verfolgung durch den Staat Myanmar. Dem Kläger droht u.a., Opfer gezielter Angriffe der Armee auf Rohingya-Dörfer/Vertriebenenlager bzw. Opfer von Zwangsrekrutierungen zu werden. Ein Ausweichen in andere Landesteile Myanmars ist ihm als Angehöriger der Minderheit der Rohingya nicht möglich. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 1. Der am __.__.2002 geborene Kläger, nach eigenen Angaben aus Myanmar stammend und der Volksgruppe der Rohingya zugehörig, reiste nach eigenen Angaben über Indien, den Iran und Griechenland auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 09.12.2019 wurde er in Essen aufgegriffen. Er stellte am 09.09.2020 einen Asylantrag. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 01.12.2020 und am 20.01.2021. Der Kläger trug im Wesentlichen vor, dass er im Rahmen der Vertreibungen der Rohingya im Herbst 2017 nach Indien (Assam) geflohen sei. Dabei habe er seine Eltern verloren. Er habe nahezu zwei Jahre in Indien gelebt und sei dann mit der Hilfe Dritter in den Iran geflogen. Von dort sei er über die Türkei und Griechenland nach Deutschland gereist. Bei seiner Anhörung am 01.12.2020 trug der Kläger vor, er sei Rohingya, seine Religion sei der Islam, und er sei in Myanmar geboren. Neben Bengali spreche er ein kleines bisschen Hindi und Englisch. Als er in Assam gewesen sei, habe er die Sprachen ein bisschen gelernt. Als Rohingya habe er keine Unterlagen bekommen. Die Rohingyas hätten in Myanmar keine Papiere als Staatsangehörige bekommen. Sie seien nicht akzeptiert worden. In Myanmar habe er im „Dorf Paungjar, Rakhine“ gewohnt mit seinen Eltern und einem Bruder und einer Schwester. Seine Heimat liege direkt am Fluss Naf. In seinem Dorf hätten etwa 70 Leute gelebt. „Wir hatten ein Eigenheim, das Dach war aus Stroh. Mein Vater war Fischer, er hatte ein kleines Häuschen, wir hatten keine Möglichkeit zur Schule zu gehen. Die Kinder sind zu einer Frau gegangen, die hat denen etwas beigebracht. Ich habe dort etwas arabisch lesen und schreiben gelernt und englisch. Ich habe auch meine kleinen Geschwister mit dahin genommen.“ Er habe seinen Vater begleitet, der Fische gefangen habe. Bauwerke gebe es nur in der großen Stadt. Yangon sei eine größere Stadt in der Nähe seines Heimatdorfes. Ende September 2017 habe er sein Heimatland verlassen. In Deutschland angekommen sei er im Dezember 2019. „Von Myanmar bin ich mit dem LKW und zu Fuß nach Mizoram gegangen, dort war ich 2-3 Tage, danach nach Assam, dort war ich 2 Jahre. Danach bin ich in den Iran mit dem Flugzeug und blieb dort 15 Tage, dann ging ich per LKW in die Türkei, dort war ich für 10 Tage. Weiter reiste ich mit dem Boot nach Griechenland und dort war ich 5-6 Tage. Von Griechenland aus bin ich nach Deutschland. Mit einem Transitbus.“ Von Myanmar nach Mizoram sei es abends gewesen, sie seien alle zu Fuß gegangen. Jeder sei geflohen, so wie er gekonnt habe. Als ihr Dorf angezündet worden sei, habe er seine Familie verloren. „Wir sind alle geflüchtet, wohin wir konnten. Da war so viel Feuer und daher habe ich auch meine Familie verloren. Da waren auch Anwohner vom Dorf, die haben mich gefunden und mitgenommen. Dann bin ich mit denen zusammen zu Fuß nach Mizoram gekommen. Wir waren zwei bis drei Tage auf der Straße unterwegs und von dort aus sind die Leute in die unterschiedlichen Richtungen gegangen.“ Als das Dorf angezündet worden sei, seien alle nur gerannt und er sei mitgerannt. „Es war abends, wir waren alle am Schlafen. Als es angezündet wurde, gab es einen großen Schrei und Feuer und alle sind weggerannt.“ Es sei mitten in der Nacht gewesen. Alle seien gerannt und er habe seine Eltern verloren. In Mizoram habe er den Abdul auf der Straße getroffen. Der habe ihn angesprochen und gesagt, er könne bei ihm arbeiten und Geld verdienen. Er habe bei ihm zuhause gearbeitet. Er habe illegale Geschäfte gehabt, und er habe das immer hinbringen sollen. Wenn er die Arbeit nicht richtiggemacht habe, sei er geschlagen worden. Er habe bei Abdul zuhause in einem kleinen Zimmer gewohnt. Er habe ca. 14 Monate bei ihm zu Hause gearbeitet. „Dann habe ich Shimul kennengelernt und der sagte mir, er würde mich besser bezahlen und dann bin ich zu Shimul gegangen. Bei Shimul war ich ca. 10 Monate, dort habe ich also etwa 10 Monate gearbeitet.“Shimul habe er vor einem Geschäft kennengelernt. Der habe gesagt, wenn er für ihn arbeite, würde er ihm Geld geben. Abdul habe ihm nur ganz wenig Geld gegeben. Außerdem habe er ihn geschlagen. Als er zu Shimul gekommen sei, habe er ca. 40.000 Rupien dabeigehabt. Er hätte zuvor Ware übergeben, hätte dann zu Abdul zurückgehen müssen, sei dann aber zu Shimul gegangen. Das Geld habe er behalten. In Assam habe er zuerst bei Abdul gearbeitet, dann bei Shimul. Sie hätten viele illegale Geschäfte gehabt, meistens Drogen, Medikamente, Tabletten, die er immer irgendwo habe hinbringen müssen. Er habe Angst vor der Polizei und keine Papiere gehabt. „Shimul sagte dann, dass er mich einigen Leuten mitgibt, die mich nach Iran bringen. Das war Anfang November. Mit denen bin ich dann mit dem Flugzeug nach Iran gekommen.“ Er vermute, von Shimul verkauft worden zu sein. Er habe das vermutet, weil er kein Geld habe geben können, und sie ihn, den Kläger, trotzdem mitgenommen hätten. Was er von Abdul bekommen habe, seien circa 40.000 Rupien gewesen und er habe alles abgegeben. Von Assam nach Iran seien eine Frau und ein Mann bei ihm gewesen. Die zwei Personen, die mit ihm in den Iran gegangen seien, habe er vorher noch nicht gekannt. Ihm sei gesagt worden, dass er, wenn er gefragt würde, sagen solle, das seien seine Eltern. Es könne sein, dass die zwei Personen Dokumente für ihn gehabt hätten. Sie hätten ihm gesagt, im Iran könne er arbeiten. Die „Leute“ seien dann mit ihm in den Iran und hätten ihn einem Mann übergeben. Er, der Kläger, habe Geld bezahlen sollen, aber keines gehabt. Er sei mit 15 anderen Personen 15 Tage eingesperrt und geschlagen worden. Es habe dann zwei Gruppen gegeben und mit der einen sei er in die Türkei gegangen. Dort seien sie in einem Raum in einem Ort in der Türkei für circa 10 Tage eingesperrt worden. Man habe wieder Geld haben wollen. Er sei also viel geschlagen worden, er habe kein Geld gehabt. „Ich war 5-6 Tage in Griechenland. Das war ein Transitbus. Wir sind etwa 2-2,5 Tage gefahren. Ich war sehr krank, ich musste mich im Bus noch übergeben. Dann haben sie mich einfach rausgelassen, ich wusste nicht, wo das ist, dann habe ich erfahren, dass es Deutschland ist.“ In einem Vermerk der Beklagten vom 01.12.2020 heißt es: „Der im Rahmen der Anhörung eingesetzte Sprachmittler gab an, dass er selbst keine sprachlichen Auffälligkeiten beim Antragsteller wahrgenommen hat.“ In einem weiteren Vermerk der Beklagten vom 08.12.2020 heißt es: „Die Akte ist nach Auffassung des Unterzeichners nicht entscheidungsreif und sollte ergänzend angehört werden. Bei der ergänzenden Anhörung ist im besonderen auf die Herkunft und die Lebensumstände des Antragstellers abzustellen. Nach Sichtung des vorliegenden Anhörungsprotokolls hat der Unterzeichner ernstliche Zweifel daran, dass es sich bei dem Antragsteller tatsächlich um einen Rohingya aus Myanmar handelt, vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um einen bangladeschischen Staatsangehörigen handelt. Der Antragsteller erklärte bspw., er habe als Rohingya keine Personalpapiere besessen. Dies ist eine häufige Behauptung von Nicht-Rohingya, welche jedoch nicht der Wahrheit entspricht. Rohingya in Myanmar bekommen spezifische Personalpapiere - zumindest zu jener Zeit, in der sich der Antragsteller im Land befunden haben will. Dies sollte ausermittelt werden. Gleichzeitig erklärte der Antragsteller, er stamme aus einem Ort am Naf-Fluss im Grenzgebiet zwischen Bangladesch und Myanmar. Die nächste größere Stadt sei Yangoon. Dies kann geographisch nicht korrekt sein, da sich Yangoon viele Stunden Fahrzeit von dem Heimatgebiet des Antragstellers entfernt befindet. Hier muss intensiv die Herkunftsregion ausermittelt werden. Nähere Städte am Naf-Fluss wären eher Sittwa und Maungdaw. Auffällig ist zudem, dass der Antragsteller zu seinem tatsächlichen Verfolgungsschicksal in Myanmar nur sehr begrenzt vorgetragen hat. Der Vortrag ist äußerst vage und detailarm. Der Unterzeichner hat nicht das Gefühl, das es sich um eigenes Erleben handelt. Nötigenfalls ist auch eine S-T-A anzuraten.“ Bei seiner weiteren Anhörung am 20.01.2021 trug der Kläger vor, er habe keine Papiere in Myanmar besessen. Auch seine Eltern hätten nichts gehabt. Nachbardörfer von „Paungjar“ seien „Laubzar und Zinpaing“. „Es gab Ackerbau, meistens wird Reis angebaut, ab und zu gibt es einen Basar im Dorf, wo man verschieden Sachen kaufen kann. Gemüse, Obst, Fleisch, Fisch und Reis.“ Sein Vater sei Fischer gewesen und habe die Fische auf dem Basar verkauft, kleine Fische, Telapiya, Roi. Bezahlt worden sei nach Größe, „beispielsweise Telapiya mittelgroß zum Beispiel 100 Taka. Die Lokalbewohner in Myanmar sagen Kyat.“ Die Stückelung des Geldes (Münzen, Scheine) sei: „1 Taka, 5, 10, 20, 50 und 100 Taka - Scheine, 50 Poisha sind zum Beispiel 50 cent. Das ist eine Münze, als Beispiel. Es ist also nicht gleichwertig, sondern es sind beides Münzen.“ Die Rohingya sagten Taka und die Myanmarer Kyat, weil das verschiedene Sprachen seien. Die Myanmarer sprächen Burmesisch, die Rohingya Bengali. Sein Tagesablauf in seiner Heimat habe so ausgesehen: „Ich bin aufgestanden und habe gefrühstückt, Reis, und dann bin ich mit dem Vater zum Fischfangen gegangen. Danach gingen wir zum Basar und ich bin nach Hause und habe etwas gespielt. Dann ab und zu bin ich zu einer Art Schule. Es war eine Lehrerin, die uns arabisch und Englisch beigebracht hat. Das war nur die eine Frau.“ Es sei nicht erlaubt gewesen, bengalisch zu lernen. Die Frau sei auch eine Rohingya gewesen. Manchmal sei er dort allein mit seinem Bruder gewesen, manchmal habe es auch andere Schüler gegeben. Das sei bei der Frau in einem Raum und einem Hof davor gewesen. Arabisch habe er als Muslim gelernt und Englisch, weil es eine internationale Sprache sei. Rohingya seien Muslime und Myanmarer seien Buddhisten. Es habe eine Moschee, einen öffentlichen Raum gegeben, in den die Leute zum Freitagsgebet gegangen seien. Es gebe das Zuckerfest, Ramazan Eid und Kurbani Eid. Sie seien arm gewesen, aber soweit es gegangen sei, hätten sie diese Feiertage genutzt. An so einem Tag seien sie erstmal zum Beten gegangen, zuhause habe es dann Süßigkeiten und andere Sachen gegeben, aber viel sei nicht gegangen, weil sie so arm gewesen seien. Die Hauptstadt von Myanmar sei Naypyithung und es gebe noch die große Stadt Yangun. Sie seien nie woanders hingegangen, hätten kein Telefon und kein Internet gehabt. Er wisse nicht, was es noch für Städte gebe. Es gebe auch keine Straßenschilder. Die Flagge von Myanmar sei rot, grün und gelb und der Stern sei weiß. Nachbarländer von Myanmar fielen ihm außer Indien nicht ein. Nach Mizoram habe er 2-3 Tage gebraucht. „Ich bin mit circa 12-13 Leuten dahingegangen. Wir sind zuerst zu Fuß geflohen und dann per LKW weiter.“ Die Gruppe habe sich dann dort aufgelöst. Eine Nacht seien sie zusammen gewesen, hätten nicht so viel Essen gehabt, und die Leute seien woanders hingegangen. Myanmar habe er Richtung Indien verlassen, weil er mit der Gruppe gegangen und denen einfach gefolgt sei. Fluchtauslösend sei gewesen, dass das Militär sie angegriffen habe. Es sei nachts gewesen, sie hätten ganze Dörfer angezündet und Leute ermordet. Im Vorfeld habe es schon Angriffe gegeben, viele Dörfer. Wie das Staatsoberhaupt von Myanmar heiße, wisse er nicht. In einem Vermerk der Beklagten vom 20.01.2021 heißt es: „Die im Rahmen der Anhörung eingesetzte Sprachmittlerin gab an, dass sie selbst folgende sprachlichen Auffälligkeiten wahrgenommen hat: - Der Antragsteller spricht einwandfreies bengali, so wie es in Bangladesch gesprochen wird, in Indien wird hoch-bengali gesprochen, das hat er nicht gesprochen - er hat keinen Chittagong-Akzent - sie selbst könnte Rohingyas ganz schlecht bis gar nicht verstehen, ihn hat sie aber gut verstanden, akustisch war es jedoch sehr schwer - der Antragsteller fing an zu sprechen und schluckte das Ende des Satzes, so dass das Gespräch sehr schwerfällig war und die Dolmetscherin, noch dazu per Video, große Probleme hatte, den Antragsteller richtig zu verstehen. - die Antworten kamen immer erst durch mehrmaliges Nachfragen und Wiederholen seiner Antworten, so wie sie es verstanden hat, zustande“ Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.01.2021, zugestellt am 02.02.2021, wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Nr. 1). Den Antrag auf Asylanerkennung lehnte die Beklagte ab (Nr. 2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Nr. 3). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes lägen nicht vor (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, würde er in den Herkunftsstaat abgeschoben werden. Der Kläger könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung heißt es, der Kläger habe in der ersten Anhörung extrem vage Angaben gemacht. Sowohl die geografische Herkunft als auch die wesentlichen fluchtauslösenden Momente seien unaufklärbar geblieben. Auch in der ergänzenden Anhörung hätten diese Fragen nicht aufgeklärt werden können. Auch unter der wohlwollenden Annahme, dass der Kläger noch als Heranwachsender seine Heimat verlassen habe und nach eigenen Angaben nie eine staatliche Schule besucht habe, seien die Angaben zu unsubstantiiert und zu wenig belastbar. Wenn der Kläger unter Lebensgefahr und praktisch im Rahmen von aktiven Kampfhandlungen sein Dorf verlassen haben wolle, seien die damit im Zusammenhang gemachten Aussagen derart dürftig, dass der Unterzeichner nicht von tatsächlich Erlebtem ausgehen könne. Auch in der ergänzenden Anhörung werde außer stereotypen Allgemeinaussagen kein glaubhafter Sachvortrag gemacht. So bleibe vollkommen unklar und habe durch den Kläger nicht widerspruchsfrei aufgelöst werden können, wieso der Kläger den erheblichen Umweg Richtung Indien genommen haben wolle und nicht wie zehntausende andere Rohingya direkt nach Bangladesch gegangen sei. Die angegebene Route (südliches Delta des Flusses Naf) nach Mizoram führe nicht nur durch das Gebiet, über das die myanmarischen Streitkräfte die Kontrolle hätten, es sei außerdem auch ein Gebiet, in dem nahezu keine Straßen vorhanden seien. Eine Route dergestalt sei – insbesondere für eine Flucht vor Armeekräften des Landes – äußerst abwegig. Insbesondere wenn man das jugendliche Alter und die Umstände (mehr als 100 km durch „Feindesland“) berücksichtige. Die meisten Rohingya seien entweder direkt über den Fluss Naf bzw. über die Landesgrenze nach Cox Bazar oder Chittagong nach Bangladesch gegangen. Ein Ausweichen wie vom Kläger beschrieben sei eher unwahrscheinlich. Gänzlich abwegig sei jedoch die Flugreise von Indien in den Iran ohne gültigen Reisepass und Visum. Der Iran habe eines der effektivsten Grenzregime der Welt. Es seien lediglich einige Länder von der Visapflicht befreit. Weder Bangladesch noch Myanmar oder Indien (als angenommene Herkunftsländer) gehörten allerdings dazu. Dass der Kläger auf dem Luftweg, ohne erhebliche finanzielle Mittel, in den Iran habe einreisen können, sei ausgeschlossen. Auch der allgemeingültige Verweis, er wisse nicht, ob von den anderen (völlig fremden) Personen der Fluchtgruppe jemand Papiere für ihn mitgehabt habe, sei lebensfremd. Der Kläger habe hier eine gänzlich unglaubhafte Geschichte bezugnehmend auf seine Ausreise dargestellt. Eine Vorverfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU (QualfRL) liege nicht vor. Auch bei einer Rückkehr in das (ungeklärte) Herkunftsland seien keinerlei Verfolgungshandlungen gegen den Kläger ersichtlich, die das erforderliche Maß an Intensität erreichten und mit mindestens beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würden. Der Kläger könne in seinem Herkunftsland als junger und gesunder Mann sein Auskommen sichern. Der Kläger müsse sich der gleichen Situation stellen wie seine Landsleute auch. 2. Am 08.02.2021 hat der Kläger beim VG Weimar Klage erhoben, das sich mit Beschluss vom 19.02.2021 für örtlich unzuständig erklärte und den Rechtsstreit an das VG Meiningen verwies. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28.01.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise: den Bescheid der Beklagten vom 28.01.2021 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen; äußerst hilfsweise: den Bescheid der Beklagten vom 28.01.2021 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot festzustellen. Zur Begründung trägt er vor, er sei als Rohingya aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe sowie seiner Religion geflohen und daher Flüchtling i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Die Verfolgung der Rohingya halte nach wie vor an. Er sei myanmarischer Staatsangehöriger und ethnischer Rohingya. Er stamme aus dem kleinen Dorf Paung Zar, die nächste größere Stadt sei Maungdaw im Norden des Rakhine State. Die Angaben zu dem Herkunftsort habe er mithilfe seiner Betreuerin aus der Wohngruppe für unbegleitete minderjährige Geflüchtete und den Karten der Myanmar Information Management Unit machen können. Er habe keine Schule besucht, sondern seinem Vater bei der Arbeit geholfen. An zwei oder drei Tagen die Woche habe er jedoch gemeinsam mit anderen Rohingya Kindern bei einer Frau aus der Nachbarschaft einige arabische und englische Buchstaben zu lernen versucht. Nach seiner Erinnerung habe ihn ein Nachbar im Herbst 2017 bei einem Angriff der Armee mit auf die Flucht genommen, wobei er von seiner Familie getrennt worden sei, zu der er seither keinen Kontakt mehr gehabt habe. Die Soldaten hätten getötet, geplündert und die Häuser in Brand gesetzt. Der Nachbar und etwa 12 weitere Menschen seien gemeinsam auf einem Truck aus dem Dorf geflohen. Da sie den Naf-Fluss wohl nicht hätten überqueren können, hätten sie stattdessen illegal die Grenze nach Indien überquert und seien bis in die Nähe von Mizoram in Indien gefahren, wo der Fahrer wohl Verwandtschaft gehabt habe. Dort habe der Kläger weitere Rohingya getroffen, die geflohen seien. Als gerade Vierzehnjähriger, der seine Familie verloren habe, sei er ganz auf die Gunst seiner Begleiter:innen angewiesen gewesen. Die Flucht aus dem Dorf sei so plötzlich geschehen, dass nicht viel Zeit zum Nachdenken oder Planen geblieben sei. In Indien sei er dann als Drogenschmuggler eingesetzt, d.h. gezwungen worden, Drogen für diese Person zu transportieren. So habe er einige Monate lang seine Existenz gesichert. Für seine Reise in den Iran habe er dann gefälschte Dokumente bekommen. Das Geld, das er durch den Drogenschmuggel verdient habe, habe er alles einer indischen Person zahlen müssen. Im Iran sei er wieder einer anderen Person übergeben worden, mit deren Hilfe er über die Türkei schließlich im Herbst 2020 nach Deutschland gelangt sei. Die Übersetzung sei fehlerhaft, jedenfalls aber lückenhaft. Aus der Broschüre ,,Maßnahmen und Herausforderungen bei der Identitätsfeststellung im Rahmen des Asylverfahrens sowie von Abschiebungen des BAMF, 2012“ ergebe sich, dass bei Asylsuchenden ohne Identitätsnachweis standardmäßig eine Sprach- und Textanalyse in Auftrag gegeben werden müsse. Im vorliegenden Fall sei lediglich die Sprachmittlerin bei der ergänzenden Anhörung nach Besonderheiten gefragt worden, woraufhin sie laut Protokoll angegeben habe, der Kläger spreche einwandfreies Bengali, so wie es in Bangladesch gesprochen werde (ohne Chittagong-Akzent) und sie habe ihn gut verstanden. Da nicht klar sei, ob es sich bei der Sprachmittlerin um eine Sprachwissenschaftlerin oder eine ähnlich zur Beurteilung der Herkunft qualifizierte Person handele, sei bereits fraglich, ob das BAMF hier seinen eigenen Anforderungen gerecht geworden sei. Jedenfalls aber habe die Entscheiderin nicht in Betracht gezogen, dass der Kläger aus anderen Gründen Bengali spreche, beispielsweise, weil seine Eltern aufgrund früherer Vertreibungen länger in Bangladesch gelebt und dort die Sprache gelernt bzw. ihren eigenen Akzent weitestgehend verloren hätten. Der Kläger sei in der zweiten Anhörung zu seinen genauen Lebensumständen, dem Ausleben seiner Religion und dem Unterschied zwischen Rohingya und der übrigen Bevölkerung in Myanmar befragt worden. Diese Befragung habe sich jedoch auf einige wenige Einzelaspekte beschränkt. Fragen zu Traditionen der Rohingya oder Nachfragen zu dem laienhaften Arabisch-Unterricht und etwaigen Koran-Kenntnissen hätten gefehlt. Diese Nachforschungen reichten als Grundlage für die Bewertung, der Kläger sei nicht myanmarischer, sondern bangladeschischer Staatsangehöriger nicht aus. In diesem Zusammenhang falle auch der Vermerk vom 08.12.2020 auf, nach dem die Behauptung, als Rohingya keine Papiere zu haben, nicht der Wahrheit entspreche. Jedoch wiesen die zahlreichen ausgewerteten Quellen darauf hin, dass die vom myanmarischen Regime ausgestellten Pässe von Rohingya weithin abgelehnt würden, da sie dort als Bengali klassifiziert würden. Zudem habe der Kläger angegeben, einen Bruder und eine Schwester zu haben, was ein weiterer Grund für fehlende Dokumente sein könne, da eine inoffizielle zwei-Kind-Politik gegenüber Rohingya verfolgt werde, bei der dritten Kindern schlicht keine Papiere ausgestellt würden. Lege man den korrekten Maßstab für die Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben an, müssten die traumatischen Erlebnisse, die erlebte Ausbeutung in Indien, die Tatsache, dass er seine Familie verloren und seither keinen Kontakt mehr gehabt habe, und dass er mit 14 Jahren geflohen sei und nie eine Schule besucht habe, berücksichtigt werden. In dieser Zusammenschau seien die Angaben des Klägers plausibel. Auch die weitere Fluchtgeschichte des Klägers habe er glaubhaft und widerspruchsfrei erzählt. Soweit „extrem vage Angaben zur geografischen Herkunft“ moniert würden, handele es sich um einen simplen Fehler. Das BAMF habe „Paungjar“ erfasst, die Ortschaft heiße aber Paung Zar. Bereits bei der Rückübersetzung sei sich der Kläger unsicher gewesen, ob das Dorf mit J oder Z geschrieben werde. Die Angaben zur Flucht habe der Kläger so gemacht, wie es ihm intellektuell und kognitiv möglich gewesen sei. Das BAMF kritisiere hier einerseits vage Angaben und andererseits stereotype Allgemeinaussagen. Die Angaben zu dem Angriff des Militärs auf das Dorf des Klägers seien jedoch glaubhaft, seine Fluchtroute – wie auch vom BAMF dann festgestellt – gerade nicht stereotyp, da die meisten Rohingya direkt nach Bangladesch geflohen seien. Der Umweg nach Indien erkläre sich einfach damit, dass der Kläger seinen Weg weg von der Gewalt in der Heimat nicht selbst habe bestimmen können, und er auf seine Begleiter:innen angewiesen gewesen sei. Sogar auf Google Maps gebe es eine offizielle Route von Paung Zar nach Mizoram, die etwa 26 Stunden dauere. Auch sei nicht ausgeschlossen, dass Straßen oder Pfade verwendet worden seien, die nicht auf dem Satellitenbild angezeigt würden. Der Aussage, dass die myanmarischen Streitkräfte die volle Kontrolle über das Gebiet des südlichen Flussdelta gehabt hätten, könne nicht gefolgt werden. Soweit überhaupt verlässliche Informationen vorlägen, wiesen diese eher dahin, dass das Tatmadaw den Rakhine State auch wegen der zahlreichen bewaffneten Gruppen nie vollständig kontrolliert habe, sondern lediglich die ausländischen Infrastrukturprojekte militärisch bewacht habe. Hinsichtlich der als gänzlich abwegig bewerteten Flugroute in den Iran, sei darauf hinzuweisen, dass Korruption im Iran auf allen Ebenen und in einem solch systemischen Ausmaß stattfinde, dass selbst die staatseigene Zeitung Ebtekar daily Ende Juli 2020 geschrieben habe, dass es so nicht weitergehen könne. Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International 2019 habe der Iran auf Platz 146/180 gelegen, wobei es sich dabei angesichts der brutalen Repression von Presse und Zivilgesellschaft wohl noch um ein Understatement handele. Insofern sei es auch im Hinblick auf das strenge Grenzregime des Iran nicht abwegig, dass der Kläger mit gefälschten Dokumenten und mithilfe eines ortskundigen Schleppers mit dem Flugzeug nach Teheran gelangt sei. Dass er die genauen Umstände nicht richtig begriffen habe, habe daran gelegen, dass er nicht Herr seiner Lage und den Erwachsenen ausgeliefert gewesen sei. Insgesamt zeigten die Anhörungsprotokolle und die Bewertung im Bescheid, dass der Kläger nicht die kulturelle und kognitive Fähigkeit gehabt habe, in einer Stresssituation wie der Anhörung seine Fluchtgeschichte darzustellen. Er sei vor massiver Gewalt geflohen und habe seine Familie verloren, von der er bis heute nicht wisse, ob sie überhaupt noch lebe. Der Kläger habe zudem nie eine reguläre Schule besucht, sondern nur ganz rudimentär englische und arabische Buchstaben gelernt. Hinzukomme, dass er die Zeit seiner Ausbeutung in Indien zwar nicht ganz einordnen könne, sich aber bewusst sei, dass der Drogenschmuggel illegal sei, weshalb auch etwas Scham dazukomme. Am 19.08.2024 trägt der Kläger noch vor, er sei nun wehrdienst- und militärdienstpflichtig. Die Wahrscheinlichkeit, dass gerade er als ohnehin verfolgte ethnische Minderheit an Kriegsverbrechen teilnehmen müsse, sei erhöht. Auch hieraus dürfte sich der Anspruch auf die Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus ergeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Entscheidung. Zudem trägt sie vor, der Kläger habe in seinen Anhörungen beim Bundesamt am 01.12.2020 und am 20.01.2021 nicht glaubhaft machen können, dass er der Volksgruppe der „Rohingya“ angehöre und Staatsangehöriger von Myanmar sei. Die Angaben seien widersprüchlich gewesen. Der Kläger habe keine glaubhaften Angaben zu seinem Herkunftsland, seiner Volkszugehörigkeit bzw. seiner Staatsangehörigkeit gemacht. Mit Beschluss vom 04.07.2023 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 23.08.2024 wurde der Kläger angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.