Urteil
2 K 329/20 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2024:0213.2K329.20ME.00
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Leitsätze
Allein aufgrund der strafrechtlichen Vergangenheit des Betroffenen sowie seines unkooperativen Verhaltens vor Ort lässt sich nicht schlussfolgern, dass der Betroffene die aufgefundenen Gegenstände bei Nichtsicherstellung unmittelbar bzw. in allernächster Zeit zur Begehung der zu befürchtenden Straftaten verwenden würde.
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass die Sicherstellung (Beschlagnahme) folgender insgesamt sechs Gegenstände
1. Tierabwehrgerät Marke Jet Protector
2. Baseballschläger
3. Spaten
4. Gartenwerkzeug (rot)
5. Messer (weiß)
6. Messer (schwarz)
am 09.03.2020 gegen 00:10 Uhr an der Shell-Tankstelle in der C... in E... durch die Bereitschaftspolizei Thüringen rechtswidrig gewesen ist.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein aufgrund der strafrechtlichen Vergangenheit des Betroffenen sowie seines unkooperativen Verhaltens vor Ort lässt sich nicht schlussfolgern, dass der Betroffene die aufgefundenen Gegenstände bei Nichtsicherstellung unmittelbar bzw. in allernächster Zeit zur Begehung der zu befürchtenden Straftaten verwenden würde. I. Es wird festgestellt, dass die Sicherstellung (Beschlagnahme) folgender insgesamt sechs Gegenstände 1. Tierabwehrgerät Marke Jet Protector 2. Baseballschläger 3. Spaten 4. Gartenwerkzeug (rot) 5. Messer (weiß) 6. Messer (schwarz) am 09.03.2020 gegen 00:10 Uhr an der Shell-Tankstelle in der C... in E... durch die Bereitschaftspolizei Thüringen rechtswidrig gewesen ist. III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt hier keine Klagerücknahme/-änderung vor. In der Klageschrift hat der Kläger als Klagegenstand „Fahrzeuguntersuchung und Personenuntersuchung“ angegeben, ohne dabei einen konkreten Antrag gestellt zu haben. Nach der gewährten Akteneinsicht hat er mit Schriftsatz vom 17.09.2020 erstmalig einen Klageantrag formuliert und mit weiteren Angaben sein Klagebegehren präzisiert. Eine solche Präzisierung/Konkretisierung stellt keine Änderung des Streitgegenstandes bzw. keine teilweise Klagerücknahme dar (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO-Kommentar, Stand: 3/2023, § 88 Rn. 4). II. Die auf dem Verwaltungsrechtsweg erhobene Klage ist zulässig und begründet. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Insbesondere sind hier die abdrängenden Sonderzuweisungen in § 23 EGGVG und § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (analog) nicht einschlägig, da die Polizeibeamten des Beklagten gefahrenabwehrend und nicht strafverfolgend tätig wurden. 2. Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherstellungsanordnung des Beklagten vom 9. März 2020 gerichtete Klage ist, nachdem sich der angegriffene Verwaltungsakt (vgl. zur Rechtsnatur der Sicherstellunganordnung als Verwaltungsakt etwa Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, Kap. E Rn. 608, 638 m. w. N.; vgl. auch Michl, NVWZ 2022, 1426) bereits zuvor durch Zeitablauf erledigt hat, in entsprechender Anwendung § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Das insoweit zu fordernde besondere Feststellungsinteresse ergibt sich hier aus einer möglichen Wiederholungsgefahr. Den Ausführungen des Klägers (siehe Bl. 2, 36 d. GA) ist zu entnehmen, dass er beabsichtigt, auch in Zukunft ähnliche Gegenstände im Zuständigkeitsgebiet des Beklagten mitzuführen. Der Beklagte hält die Sicherstellungsmaßnahme für rechtmäßig. Daher liegt die Gefahr nahe, dass es in einer künftigen vergleichbaren Situation aus den gleichen Gründen erneut zu einer Sicherstellung kommen könnte. Gemäß dem Vorbringen des Klägers ereignete sich bereits 2018 eine vergleichbare Maßnahme. Zudem wurde, wie vom Beklagten vorgetragen, der Kläger auch im Jahr 2020 einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, was zur Sicherstellung eines Baseballschlägers, eines Tierabwehrsprays und zweier Messer führte. 3. Die Klage ist auch in der Sache begründet. Die streitgegenständliche Sicherstellungsanordnung vom 9. März 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, 4 VwGO). Zum Zeitpunkt ihres Erlasses stand sie nicht im Einklang mit den Vorschriften des § 27 PAG, die die gefahrenabwehrrechtliche Sicherstellung abschließend regeln. Sie war weder durch die Ermächtigungsgrundlage des § 27 Nr. 1 PAG (a)) noch durch diejenige des § 27 Nr. 3 Buchstabe b) oder c) PAG (b)) gedeckt. a) Die streitgegenständliche Sicherstellungsanordnung lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 27 Nr. 1 PAG stützen. Nach § 27 Nr. 1 PAG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr (für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung) abzuwehren. Unter (konkreter) Gefahr im polizeirechtlichen Sinne ist eine Sachlage zu verstehen, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird. Die Gefahr ist nach § 27 Nr. 1 PAG gegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. § 54 Nr. 3 Buchstabe b) OBG). Eine bereits eingetretene, in ihrer Wirkung noch andauernde Störung ist immer eine gegenwärtige Gefahr. In den Fällen, in denen der Schaden noch nicht eingetreten ist, bedarf es zur Feststellung einer gegenwärtigen Gefahr einer Wahrscheinlichkeitsprognose, der das Tatsachenwissen, das der Polizeibehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war, zugrunde zu legen ist. Anhand dieses Tatsachenwissens muss aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer Gefahr bejaht werden können (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 22.9.2005 – 11 LC 51/04 –, juris Rn. 36 zur Wahrscheinlichkeitsprognose bei einer konkreten Gefahr). Der Begriff „gegenwärtige Gefahr“ stellt hohe Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Es kommt insoweit auch auf die Schwere des drohenden Schadens und die Intensität des Eingriffs an. Allerdings muss stets gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen haben (vgl. BVerfG, NJW 2005, 2603 (2610); 2000, 55; 2004, 2213; BVerwG, NJW 1970, 1890). Bloße Vermutungen, vage Verdachtsgründe und ähnliches reichen hierfür als Tatsachengrundlage nicht aus (Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, Kap. E Rn. 609 m. w. N.). Maßgeblicher Zeitpunkt sowohl für die Tatsachenfeststellung als auch für die Prognoseentscheidung ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung (OVG Bremen, Urt. v. 24.6.2014 – 1 A 255/12 –, juris Rn. 26 m. w. N.). Das für die Wahrscheinlichkeitsprognose heranzuziehende Tatsachenwissen kann sich aus verschiedenartigen Erkenntnissen unterschiedlichen Gewichts zusammensetzen. Hierbei ist eine Gesamtschau des vorliegenden Tatsachenmaterials vorzunehmen. Die Gefahrenprognose der Polizeibehörde ist gerichtlich vollständig überprüfbar. An diesen Grundsätzen gemessen ist die durch die Polizeibeamten des Beklagten vorgenommene Prognoseentscheidung, dass die (gegenwärtige) Gefahr bestehe, dass der Kläger die aufgefundenen Gegenstände zur Begehung von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit bzw. das Eigentum (Sachbeschädigung) verwenden könnte und somit gegen die öffentliche Sicherheit verstoßen würde (so der Vortrag des Beklagten auf S. 54 seines Schriftsatzes vom 25.11.2020), fehlerhaft. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsanordnung lagen keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne von § 27 Nr. 1 PAG vor. Die eingesetzten Polizeibeamten des Beklagten hatten zwar unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere des bisherigen strafrechtlichen Erscheinungsbildes des Klägers, der in der Vergangenheit vielfach wegen verschiedener Gewalt- und Aggressionsdelikte wie gefährlicher Körperverletzung strafrechtlich in Erscheinung getreten war (vgl. Bl. 3 d. VA, 52 d. GA), des begangenen waffenrechtlichen Verstoßes (Mitführen eines Einhandmessers) und seines unkooperativen Verhaltens, Anlass zur Befürchtung, dass die sichergestellten Gegenstände bei der Begehung einer Straftat wie Körperverletzung oder Sachbeschädigung eingesetzt werden könnten. Jedoch lagen zu diesem Zeitpunkt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass dies unmittelbar oder in allernächster Zeit mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit geschehen würde. Zum Beispiel lagen hier keine Hinweise auf die Gefährdung eines möglichen, bestimmbaren Tatobjekts (bei Körperverletzungsdelikten nach § 223 ff. StGB „eine andere Person“, bei Sachbeschädigung nach § 303 StGB „eine fremde Sache“) vor. Dass der Kläger möglicherweise die sichergestellten Gegenstände zur Beschädigung/Aufsprengung eines Geldautomaten eingesetzt hätte, ist unwahrscheinlich und wurde auch vom Beklagten nicht vorgetragen. Allein aus der strafrechtlichen Vergangenheit und dem Umstand, dass der Kläger vor Ort unkooperativ war, lässt sich nicht schlussfolgern, dass der Kläger diese Gegenstände bei Nichtsicherstellung unmittelbar bzw. in allernächster Zeit zur Begehung der vom Beklagten vorgetragenen Straftatarten (Körperverletzungs- und Sachbeschädigungsdelikte) verwenden würde. Der Vortrag des Beklagten begründet also zwar eine abstrakte, aber nicht die gegenwärtige Gefahr im Sinne von § 27 Nr. 1 PAG. b) Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die streitgegenständliche Sicherstellung auch nicht auf die Vorschrift des § 27 Nr. 3 PAG gestützt werden. Diese Norm erfordert zwar keine konkrete Gefahr. Der Wortlaut „verwenden kann“ zeigt, dass das Gesetz selbst die abstrakte Möglichkeit der Verwendung genügen lässt. Allerdings ist erforderlich, dass die Person tatsächlich nach den Vorschriften des PAG (z.B. §§ 14 Abs. 2 Satz 3, 17 Abs. 3, 19 PAG) oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften (z.B. §§ 127, 163b StPO) rechtmäßig festgehalten wird (vgl. Ebert/Honnacker, ThürPAG-Kommentar, 2. Auflage 1999, § 27 Rn. 10; Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, Kap. E Rn. 623). Ein solches Festhalten, das eine Sicherstellung nach § 27 Nr. 3 PAG rechtfertigen könnte, lag jedoch zum Zeitpunkt der angegriffenen Sicherstellung nicht vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Beschluss beruht auf § 52 GKG, wobei das Gericht vom Auffangstreitwert ausgegangen ist. Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer gefahrenabwehrrechtlichen Sicherstellung (Beschlagnahme). Am 9. März 2020, gegen 00:10 Uhr, wurde der am ...1983 geborene Kläger, armenischer Staatsangehöriger, als Beifahrer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen „WAK-O 44“ der Marke Audi (Modell A8L, schwarz) von Bereitschaftspolizeibeamten des Beklagten einer Personen- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Im Fahrzeug befand sich noch eine weitere Person als Fahrer. Diese Kontrolle erfolgte im Zusammenhang mit der Verhinderung einer möglichen Geldautomatenaufsprengung im Stadtgebiet von E.... Der genannte Bereich war zuvor anlassbezogen als gefährlicher Ort im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe aa) des Thüringer Polizeigesetzes (PAG) festgestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten zur örtlichen Lage dieser Kontrollstelle wird auf die Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 25.11.2020 (Bl. 50 f. d. GA) verwiesen. Nach erfolgter Identitätsfeststellung des Klägers ergab eine Abfrage im polizeilichen Informationssystem, dass der Kläger wegen verschiedener Gewalt- und Aggressionsdelikte wie gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Landfriedensbruch und Geiselnahme mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten ist. Bei der anschließenden Durchsuchung des Klägers entdeckten die eingesetzten Polizeibeamten in seiner rechten vorderen Hosentasche ein Einhandmesser. Sie fertigten eine Ordnungswidrigkeitenanzeige wegen eines Verstoßes gegen §§ 42a Abs. 1 Nr. 3, 53 WaffG unter dem Aktenzeichen OWI/0059369/2020 an und beschlagnahmten das Einhandmesser als verfahrensrelevanten Gegenstand zur Einziehung. Im Rahmen der Fahrzeugdurchsuchung fanden die Polizeibeamten im Fahrzeug ein Tierabwehrgerät der Marke Jet Protector, einen Baseballschläger, einen Spaten, ein Gartenwerkzeug sowie zwei Küchenmesser. Die Polizeibeamten stellten diese Gegenstände zum Zwecke der Gefahrenabwehr unter dem Aktenzeichen GAW/0059372/2020 sicher. Mit Schreiben vom 11.03.2020, 17.03.2020 sowie vom 23.03.2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er die gefahrenabwehrrechtlich sichergestellten Gegenstände an den Kläger zurückgeben möchte. Am 06.04.2020 wurden die Gegenstände an den Bevollmächtigten des Klägers übergeben. Der Kläger hat am 17.03.2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Sicherstellung der hier fraglichen Gegenstände sei willkürlich und ohne ausreichenden Grund erfolgt. Es liege keine einzige rechtskräftige Verurteilung gegen den Kläger wegen eines Gewalt- oder Aggressionsdelikts vor. Der Kläger sei auch im Januar 2018 Adressat vergleichbarer Maßnahmen gewesen, gegen die er eine Klage beim Verwaltungsgericht Weimar erhoben habe. Wenige Tage vor der hier streitgegenständlichen Sicherstellung vom 9. März 2020 sei er von einer anderen Polizeistreife kontrolliert worden, die die identischen Gegenstände ebenfalls festgestellt habe, jedoch keine Sicherstellungsmaßnahmen veranlasst habe. Nachdem der Kläger ursprünglich neben der gefahrenabwehrrechtlichen Sicherstellung der oben genannten Gegenstände auch die Fahrzeuguntersuchung als solche zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat, beantragt er mit dem Schriftsatz vom 17.09.2020 nunmehr, festzustellen, dass die Sicherstellung (Beschlagnahme) folgender Gegenstände 1. Tierabwehrgerät Marke Jet Protector 2. Baseballschläger 3. Spaten 4. Gartenwerkzeug (rot) 5. Messer (weiß) 6. Messer (schwarz) am 09.03.2020 gegen 00:10 Uhr an der Shell-Tankstelle in der C... in E... durch die Bereitschaftspolizei Thüringen rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, soweit sich der Kläger gegenüber seiner ursprünglich umfänglichen Klageerhebung nunmehr nur noch gegen die Beschlagnahme der im Einzelnen aufgeführten Gegenstände wende, liege hier eine teilweise Klagerücknahme vor. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse sei auch fraglich. Die gefahrenabwehrrechtliche Sicherstellung (Beschlagnahme) der streitgegenständlichen Gegenstände sei gemäß § 27 Nr. 1, Nr. 3 Buchstabe b) und c) PAG rechtmäßig erfolgt. Die von den handelnden Polizeibeamten ex-ante getroffene Gefahrenprognose sei nicht zu beanstanden. Ihr lägen folgende Gesichtspunkte zugrunde: Die Gegenstände Nr. 1 und 5 seien zugriffsbereit im Fahrgastraum des Pkw verstaut gewesen. Sie hätten ohne größere Schwierigkeiten oder Zeitverzug herausgeholt und gegen Personen oder Sachen eingesetzt werden können. Die Gefährlichkeit dieser Gegenstände bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch ergebe sich aus ihren individuellen Eigenschaften und ihrer Beschaffenheit von selbst. Bei dem Gegenstand Nr. 1 handele es sich um ein zweischüssiges Reizstoffsprühgerät, welches optisch einer Pistole ähnele. Es sei zwar kein waffenrechtlich verbotener Gegenstand. Die Beschaffenheit des Reizstoffsprühgerätes inklusive seines Reizstoffinhaltes sei dennoch geeignet, bei nicht vorschriftsgemäßer Nutzung in Anwendung gegen Menschen teils schwere Verletzungen hervorzurufen. Die restlichen Gegenstände Nr. 2-4 hätten sich zugriffsbereit (ohne Sicherung) im Kofferraum befunden. Sie hätten keinerlei gebrauchsübliche Abnutzungsspuren aufgewiesen, welche bei einem regelmäßigen bestimmungsgemäßen Zweck/Gebrauch entstehen würden. Diese Gegenstände würden von ihrer zweckmäßigen Bestimmung her zwar lediglich als Sportgerät (Nr. 2) oder als Gartengeräte (Nr. 3 und 4) verwendet, wodurch sie unter kein Besitz- oder Führverbot gemäß Waffengesetz oder sonstiger Rechtsvorschriften fielen. Jedoch seien diese Gegenstände von ihrer individuellen Beschaffenheit bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung durchaus geeignet (durch hohes Eigengewicht, scharfe/spitze Kanten), leicht bis schwerwiegende Verletzungen von Personen hervorzurufen oder damit Sachen zu beschädigen. Die der Sicherstellung zugrundeliegende Gefährdungseinschätzung ergäbe sich nicht aus der Einzelwürdigung der Gegenstände mit ihrer individuellen Beschaffenheit sowie dem ursprünglichen bestimmungsgemäßen Zweck, sondern aus der Gesamtwürdigung vor Ort. Gerade das aufgebrachte und unkooperative Verhalten der Personen während der Maßnahmen, die Erkenntnisse aus den polizeilichen Auskunftssystemen zum Kläger sowie die mangelnden Aussagen zur Verwendung der Gegenstände hätten zu deren Sicherstellung geführt. Der Kläger, der nach eigenen Angaben Eigentümer dieser Gegenstände sei, sei gefragt worden, wofür er diese Gegenstände benötige. Er habe hierbei keine konkreten Angaben zur Nutzung bzw. dem Nutzungszweck machen können und habe sich den Beamten gegenüber während der gesamten polizeilichen Maßnahme unkooperativ verhalten, d.h. er habe mehrfach versucht, durch Diskussionen den Maßnahmenablauf zu stören bzw. ein vorzeitiges Maßnahmenende zu forcieren. Auch der bereits begangene Verstoß des Klägers gegen das Waffengesetz durch das Führen eines Einhandmessers ohne Vorweisen eines berechtigten Interesses sei mitzuberücksichtigen gewesen. Weiterhin weist der Beklagte darauf hin, dass der Kläger auch im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle anlässlich der Innenministerkonferenz 2020 kontrolliert worden sei. Dabei seien ein Baseballschläger, ein Tierabwehrspray, zwei Messer und Geldkarten aufgefunden und sichergestellt worden. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 23.05.2023 und vom 19.06.2023 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf dem Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.