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Urteil

2 K 363/16 Me

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der in einem Wahlvorschlag aufgestellte Bewerber ist u.a. dann berechtigt, die Wahl anzufechten, wenn der Wahlausschuss seinen Wahlvorschlag zu Unrecht zurückgewiesen hat, denn der Wahlbewerber konnte gegen die Zurückweisung seiner Einwendungen durch den Wahlausschuss nicht direkt rechtlich vorgehen.(Rn.42) 2. Enthält der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers nicht die erforderliche Zahl an Unterstützungsunterschriften, ist es dem Einzelbewerber nach Einreichung seines Wahlvorschlags verwehrt, noch selber Unterstützungsunterschriften einzusammeln, die im Hinblick auf das für die Zulassung des Wahlvorschlags erforderliche Unterschriftenquorum Berücksichtigung finden könnten; nach Einreichung des Wahlvorschlags sind nur noch die anschließend vom Wahlleiter ausgelegten Listen zur Leistung von Unterstützungsunterschriften maßgeblich. (Rn.49) 3. Auch wenn Mängel der Wahlvorschläge bis zum 34. Tag vor der Wahl behoben werden können, können auf einem Wahlvorschlag zwar teilweise fehlende, aber nicht die gesamten Unterschriften nachgebracht werden.(Rn.49)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der in einem Wahlvorschlag aufgestellte Bewerber ist u.a. dann berechtigt, die Wahl anzufechten, wenn der Wahlausschuss seinen Wahlvorschlag zu Unrecht zurückgewiesen hat, denn der Wahlbewerber konnte gegen die Zurückweisung seiner Einwendungen durch den Wahlausschuss nicht direkt rechtlich vorgehen.(Rn.42) 2. Enthält der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers nicht die erforderliche Zahl an Unterstützungsunterschriften, ist es dem Einzelbewerber nach Einreichung seines Wahlvorschlags verwehrt, noch selber Unterstützungsunterschriften einzusammeln, die im Hinblick auf das für die Zulassung des Wahlvorschlags erforderliche Unterschriftenquorum Berücksichtigung finden könnten; nach Einreichung des Wahlvorschlags sind nur noch die anschließend vom Wahlleiter ausgelegten Listen zur Leistung von Unterstützungsunterschriften maßgeblich. (Rn.49) 3. Auch wenn Mängel der Wahlvorschläge bis zum 34. Tag vor der Wahl behoben werden können, können auf einem Wahlvorschlag zwar teilweise fehlende, aber nicht die gesamten Unterschriften nachgebracht werden.(Rn.49) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn er war in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 1. Die in der Klage des Klägers formulierten Klageanträge sind auslegungsbedürftig. Gebunden ist das Gericht nur an das erkennbare Klageziel, nicht an die Fassung der Anträge (vgl. § 88 VwGO). Am 25.08.2016 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom 21.07.2016 erhoben mit den Anträgen: "1. Festzustellen, dass die in dem betreffenden Bescheid formulierte Behauptung „Dem Wahlvorschlag fehlte es an der entsprechenden Anzahl von Unterstützungsunterschriften. Herr G... ist nicht Einwohner der Stadt W..." falsch ist und nicht den Tatsachen entspricht. 2. Festzustellen, wer am 21. April 2016 - unmittelbar nach Einreichung der G...schen Bewerbungsunterlagen (s. Anlage V 3) - noch am selben Tag die Listen für die Unterstützungsunterschriften eingezogen und der Öffentlichkeit vorenthalten hat. 3. Festzustellen, dass die Wahl des Bürgermeisters der Stadt W... am 5. Juni 2016 nicht den Regeln entsprechend von statten gegangen, ungültig und deshalb zu wiederholen bzw. neu vorzunehmen ist 4. Festzustellen, dass der Kläger spätestens seit dem Jahr 1995 ununterbrochen seinen Wohnsitz in M..., ... W..., hat, respektive seit dem Jahr 1952, sowie ständiger Einwohner der Stadt W... und Bürger der Stadt W... ist 5. Festzustellen, dass die vom Bürgermeister der Stadt W... vorgenommene Ausbürgerung des Bürgers und Einwohners ... G... aus der Stadt W... und die Abmeldung aus dem Einwohnerregister „von Amts wegen" rechtsunwirksam, illegal und grundgesetzwidrig war und ist. 6. Den Kläger rückwirkend und unverzüglich wieder in seine vollständigen Grund-, Bürger- und Menschenrechte als Bürger und Einwohner der Stadt W... einzusetzen 7. Zu prüfen und festzustellen, ob das Landratsamt Schmalkalden-Meiningen tatsächlich unter dem Gesichtspunkt und gemäß des voll entfalteten Prinzips der kommunalen Selbstverwaltung die Rechtsaufsicht über die Bürgermeisterwahl in W... ausüben darf 8. Festzustellen, ob die Wahlkommission der Stadt W..._ das erforderliche Maß an Unabhängigkeit und Neutralität walten ließ und rechtmäßig gehandelt hat 9. Anzuordnen, dass die vom Kläger in den Jahren 1990/1991 und 1993 bei den zuständigen Stellen schriftlich eingereichten Restitutionsanträge und -verfahren auf immobiles und mobiles Vermögen u. a. aufgrund des Beschlusses des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 15. März 2001 (Az ThürVerfGH 01/00 ) vollständig abzuarbeiten und abzuschließen sowie dann festzustellen, dies als Voraussetzung zur Lösung des vorliegenden Rechtsstreits notwendig ist. 10. Festzustellen, dass dem Kläger rechtswidrig der Zutritt zu seinen Wohn- und Arbeitsräumen M..., ... W..., versperrt wird und ihm und seinen Mietvertragspartnern damit die Grundlage der wirtschaftlichen Existenz entzogen wurde und wird. 11. Den völkerrechtswidrigen de-facto-Status des Klägers als Binnenflüchtling, Vertriebener und nach L... Zwangsumgesiedelter festzustellen und diesen Zustand unverzüglich sowie rückwirkend mit allen damit für den Kläger verbundenen Rechten aufzuheben." Das Klagebegehren ist anhand des Antrags und der Begründung unter Berücksichtigung des erkennbaren Rechtsschutzziels auszulegen. Die Kammer legt das Klagebegehren des Klägers dahingehend aus, dass er sinngemäß beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom 21.07.2016 die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt W... am 05.06.2016 für ungültig zu erklären. Der sachgerechte Antrag einer Wahlanfechtungsklage ist auf die Aufhebung des ablehnenden Bescheides der Rechtsaufsichtsbehörde und darauf gerichtet, dass die angefochtene Wahl für ungültig erklärt wird. Genau das ist das erkennbare Ziel des Klägers. Er ist der Ansicht, dass der Bescheid vom 21.07.2016 von falschen Voraussetzungen ausgeht und rechtswidrig ist (vgl. Antrag Nr. 1), und dass die Wahl des Bürgermeisters am 05.06.2016 "nicht den Regeln entsprechend von statten gegangen, ungültig und deshalb zu wiederholen bzw. neu vorzunehmen ist" (vgl. Antrag Nr. 3). Weitere gestellte Anträge (Nrn. 2, 4, 5, 7 und 8) haben keinen eigenständigen Charakter, sondern enthalten lediglich Begründungselemente der Wahlanfechtung, die inzident zu prüfen sind. Soweit Anträge darüber hinausgehen (Nrn. 6, 9, 10 und 11), sind sie z.T. unbestimmt, haben mit dem Wahlanfechtungsverfahren nicht erkennbar etwas zu tun (Nr. 9), bzw. fallen nicht in die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (Nr. 10). Die Kammer sieht in diesen "Anträgen" zwar klägerisches Vorbringen, aber keine eigenständigen Anträge im Rahmen des Wahlanfechtungsverfahrens. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger hier über sein deutlich erkennbares Ziel der Wahlanfechtung hinaus ohne Not weitere – und vor allem auch kostensteigernde – Klageverfahren anhängig machen wollte, die er zum Erreichen seines Rechtsschutzzieles, d.h. die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt W... am 05.06.2016 für ungültig erklären zu lassen, nicht brauchte. Auf diese Gesichtspunkte ist der Kläger bereits hingewiesen worden im Beschluss der Kammer vom 30.01.2017, mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden war. Hierzu hat sich der Kläger gegenüber dem Gericht nicht geäußert und insbesondere nicht deutlich gemacht, dass er die schriftlich formulierten Anträge als eigenständige Anträge verstanden wissen wolle, und er diese auch genau so stelle. Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. 2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 21.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid zu Recht die Anfechtung der Wahl des Bürgermeisters der Stadt W... durch den Kläger zurückgewiesen. Das Landratsamt Schmalkalden-Meiningen, das für die Entscheidung über die Wahlanfechtung als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt W... zuständig war (§ 31 Thüringer Kommunalwahlgesetz – ThürKWG –, § 118 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung – ThürKO), hat zutreffend schon die Anfechtungsberechtigung des Klägers verneint. Anfechtungsberechtigt ist jeder Wahlberechtigte, bei der Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Landrats auch jeder in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgestellte Bewerber (§ 31 Abs. 1 ThürKWG). Weder war der Kläger zur Wahl am 05.06.2016 wahlberechtigt [a)], noch war er ein in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgestellter Bewerber. Anfechtungsberechtigt wäre der Kläger auch gewesen, wenn der Wahlausschuss der Stadt W... den Wahlvorschlag des Klägers zu Unrecht zurückgewiesen hätte. Dies folgt aus der Überlegung, dass ansonsten dem Kläger, der gegen die Zurückweisung seiner Einwendungen durch den Wahlausschuss nicht direkt hatte rechtlich vorgehen können (vgl. § 17 Abs. 5 ThürKWG), Rechtsschutz verwehrt geblieben wäre. Aber auch dieser Fall liegt nicht vor. Der Wahlausschuss hat den Wahlvorschlag des Klägers zu Recht zurückgewiesen [b)]. Soweit der Kläger rügt, die Auslegung der Unterstützungsliste sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, ist er mit diesem Vorbringen präkludiert [c)]. a) Die Wahlberechtigung des Klägers ist zu verneinen. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 1. Halbsatz ThürKWG ist bei Gemeindewahlen u.a. nur wahlberechtigt, wer seit mindestens drei Monaten seinen Aufenthalt in der betreffenden Gemeinde hat. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 2. Halbsatz ThürKWG wird der Aufenthalt in der Gemeinde vermutet, wenn die Person seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gemeldet ist. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 3. Halbsatz ThürKWG ist eine in mehreren Gemeinden gemeldete Person in jener Gemeinde wahlberechtigt, in der sie ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts hat. Die Wahlberechtigung ist nur in der Gemeinde gegeben, in der die Hauptwohnung liegt (Oehler in Rücker/Dieter/Schmidt, Kommunalverfassungsrecht Thüringen, § 1 ThürKWG, Anm. 4). Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Meldegesetz (ThürMeldeG) ist die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Hier ist nicht ersichtlich, dass der Kläger seit mindestens drei Monaten vor der Wahl seinen Aufenthalt in W... hatte. In W... gemeldet war der Kläger in der Vergangenheit mit Nebenwohnung vom 10.08.1995 bis 15.09.2004. Mit Hauptwohnsitz gemeldet war der Kläger in L.... So hat er selber in seiner Erklärung vom 21.04.2016 als Bewerber für die Bürgermeisterwahl seine Hauptwohnung mit "H...-L...-S..., ... L..." angegeben. Der Kläger hat auch nicht ansatzweise vorgetragen, dass er sich in den Monaten vor der Wahl tatsächlich in W... aufgehalten habe, dass es hier so etwas wie eine von ihm "vorwiegend benutzte Wohnung" gegeben habe. Auch wenn der Kläger sich als "Einwohner" der Stadt W... sieht, als "Vertriebener und nach L... Zwangsumgesiedelter": Hierauf kommt es nicht an. Maßgeblich für die Wahlberechtigung des Klägers ist nur sein tatsächlicher Aufenthalt in W.... Hat sich der Kläger in dem fraglichen Zeitraum nicht in W... aufgehalten, ist ohne jede Bedeutung, warum er dies nicht getan hat. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Abmeldung des Nebenwohnsitzes von Amts wegen am 15.09.2004 – wie vom Kläger geltend gemacht – zu Unrecht erfolgt ist. Und es kommt auch nicht darauf an, dass L... – wie er vorträgt – nicht der von ihm aus freiem Willen erwählte dauerhafte Wohnsitz sei, er vielmehr zur Anmeldung eines Wohnsitzes in L... auf gerichtlichem Wege "genötigt" worden sei. Das hat auch das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 02.08.2017 (3 ZO 171/17) so gesehen, und darauf hingewiesen, es fehle jedenfalls an dem gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 ThürKWG für die Annahme der Wahlberechtigung erforderlichen tatsächlichen, dem Tag der Wahl vorangehenden mindestens dreimonatigen Aufenthalt in der Gemeinde. b) Der Kläger ist auch nicht ein in einem zugelassenen Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl aufgestellter Bewerber. Weiterhin hat auch nicht der Wahlausschuss der Stadt W... den Wahlvorschlag des Klägers zu Unrecht zurückgewiesen. Der Wahlvorschlag des Klägers hatte nicht die nach § 24 Abs. 4 Satz 3 ThürKWG erforderliche Anzahl von 80 Unterschriften. Innerhalb der Einreichungsfrist hatte der Kläger seinem Wahlvorschlag lediglich 3 Unterschriften beigefügt. In die bis zum 02.05.2016 ausgelegten Listen zur Leistung von Unterstützungsunterschriften in den Räumen der Verwaltungsgemeinschaft W...-... und den Räumen der Stadt W... hatte sich kein Wahlberechtigter eingetragen. Dass der Kläger selber bis zum 02.05.2016 106 Unterstützerunterschriften gesammelt hat, hilft ihm nicht weiter. Dies ergibt sich eindeutig aus den wahlrechtlichen Vorschriften. Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 ThürKWG können Wahlvorschläge auch von Einzelbewerbern eingereicht werden. Diese Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von mindestens fünfmal so vielen Wahlberechtigten tragen, wie Gemeinderatsmitglieder in der Gemeinde zu wählen sind (§ 24 Abs. 4 Satz 3 ThürKWG). Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge lief hier bis zum 22.04.2016, 18.00 Uhr (spätestens am 44. Tag vor der Wahl, § 17 Abs. 1 Satz 2 ThürKWG). Mängel der Wahlvorschläge mussten spätestens am 34. Tag vor der Wahl (hier dem 02.05.2016) behoben sein (§ 17 Abs. 2 Satz 2 ThürKWG). Grundsätzlich war es gemäß § 24 Abs. 4 Satz 3 ThürKWG bis zur Einreichung seines Wahlvorschlags Sache des Klägers, dafür zu sorgen, dass sein Wahlvorschlag die erforderliche Anzahl von Unterschriften trug. Insoweit ist die Situation vergleichbar der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 ThürKWG zu den Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen und den hier erforderlichen Unterschriften von mindestens 10 Wahlberechtigten. Nachdem aber der Kläger seinen Wahlvorschlag eingereicht hatte, waren nur noch die anschließend vom Wahlleiter ausgelegten Listen zur Leistung von Unterstützungsunterschriften maßgeblich. Dies ergibt sich klar aus den Regelungen des § 24 Abs. 4 Satz 4 ThürKWG, § 20 Abs. 1 Satz 5 Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) i.V.m § 14 Abs. 6 ThürKWG. Die Regelung des § 24 Abs. 4 Satz 4 ThürKWG spricht von "Unterstützungsunterschriften nach § 14 Abs. 5" ThürKWG und bezieht sich damit auf den Fall, dass über die 10 Unterschriften des Wahlvorschlags hinaus zusätzliche Unterstützungsunterschriften erforderlich sind. Für diese gilt das Verfahren der Auslegung von Unterstützungslisten nach § 14 Abs. 6 ThürKWG. Dieses Verfahren kommt im Fall des Einzelbewerbers für eine Bürgermeisterwahl gemäß § 20 Abs. 1 Satz 5 ThürKWO dann zur Anwendung, wenn – wie hier – der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterstützungsunterschriften trägt. Dem Kläger war es damit nach Einreichung seines Wahlvorschlags verwehrt, noch selber Unterstützungsunterschriften einzusammeln, die im Hinblick auf das für die Zulassung des Wahlvorschlags erforderliche Unterschriftenquorum hätten Berücksichtigung finden können. § 20 Abs. 1 Satz 5 ThürKWO enthält insoweit eine abschließenden Regelung. Selbst wenn in § 20 Abs. 1 Satz 5 ThürKWO eine solche abschließende Regelung nicht zu sehen wäre, könnte der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, der einzig bestehende Mangel seines Wahlvorschlage – die Vorlage von mindestens 80 Unterstützungsunterschriften – sei fristgerecht beseitigt worden. Zwar gilt hier § 17 Abs. 2 ThürKWG (i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 2 ThürKWG): Der Wahlleiter prüft die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich auf Mängel und fordert die Beauftragten auf, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 34. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, behoben sein. Aber auch hiernach wäre ein weiteres "Einsammeln" von Unterschriften auf Wahlvorschlägen nach Ablauf der Einreichungsfrist im Wege der Mängelbeseitigung nicht in dem vom Kläger praktizierten Umfang zulässig gewesen. Weder das ThürKWG noch die ThürKWO enthalten Bestimmungen über den Umfang bzw. die Begrenzung der Mängelbeseitigung. Da der Gesetzgeber auch keine Ergänzungen mit Ausnahme beim Tod eines Bewerbers oder Verlust der Wählbarkeit zulässt, kann sich die Mängelbeseitigung wohl nur auf bestehende Mängel hinsichtlich des Inhalts und der Form des vorliegenden Wahlvorschlags erstrecken. Auf einem Wahlvorschlag können zwar teilweise fehlende, aber nicht die gesamten Unterschriften nachgebracht werden (Oehler in Rücker/Dieter/Schmidt, Kommunalverfassungsrecht Thüringen, § 17 ThürKWG, Anm. 2). c) Soweit der Kläger in der Klagebegründung vorträgt, das Auslegen der Listen für die Unterschriftsleistung von Unterstützern des Klägers sei bereits am 21.04.2016 rechtswidrig beendet worden, weshalb ihm ohnehin nur die Möglichkeit geblieben sei, selbst auf der Straße Unterstützerunterschriften einzusammeln, ist er mit diesem Vorbringen präkludiert. Wahlrechtsverstöße bleiben unberücksichtigt, die ein Anfechtender nicht oder nicht hinreichend substantiiert innerhalb der Anfechtungsfrist des § 31 Abs. 1 ThürKWG geltend gemacht hat. Dies bedeutet, dass ein Anfechtungsberechtigter mit Einwendungen, die nach Ablauf der Anfechtungsfrist vorgebracht wurden, präkludiert ist. Dies gilt nur dann ausnahmsweise nicht, wenn es sich um ein ergänzendes oder erläuterndes Vorbringen handelt, das zu den bisherigen, rechtzeitig und substantiiert geltend gemachten Anfechtungsgründen nach Ablauf der Ausschlussfrist vorgetragen wurde (ThürOVG, Urt. v. 26.02.2009, 2 KO 238/08, juris, Rn. 60, 61). Der Kläger hat in seiner "Wahlanfechtungserklärung" vom 19.06.2016 nicht gerügt, dass die Unterstützungslisten nicht zeitlich ausreichend lange ausgelegt worden seien. Vielmehr hat er dort ausgeführt: "Zusätzlich waren Listen für die Unterstützer des Einzelbewerbers an zwei Stellen in den örtlichen Behörden ausgelegt: vor den Amtsräumen des Bürgermeisters und im Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft W...-...." Der Vortrag, das Auslegen der Listen für die Unterschriftsleistung von Unterstützern des Klägers sei bereits am Tag der Einreichung des Wahlvorschlags rechtswidrig beendet worden, steht zu seinem Vorbringen in der "Wahlanfechtungserklärung" vom 19.06.2016 in völligem Widerspruch. Es handelt sich insoweit auch nicht um ein ergänzendes oder erläuterndes Vorbringen, da der Kläger schon keine Rüge erhoben hatte, die sich auf Fehler beim Auslegen der Unterstützungsliste bezogen hatten. Ohne dass es hierauf noch ankommt, ergibt sich aber auch inhaltlich nichts für den Vortrag des Klägers. Er knüpft ihn wohl an einen Satz im Bescheid vom 21.07.2016 an: "Die Listen lagen bis zum 21.04.2016 zu den Öffnungszeiten der Verwaltungsgemeinschaft und der Stadt W... aus." Das im Bescheid genannte Datum kann aber im Hinblick auf Listen, die an diesem Tag erst ausgelegt worden sind, ersichtlich nicht stimmen. Der Beklagte ist dem auch entgegengetreten. Die Listen zur Leistung von Unterstützungsunterschriften hätten in den Räumen der Verwaltungsgemeinschaft W...-... und zusätzlich in den Räumen der Stadt W... ab dem 21.04.2016 bis zum 02.05.2016 zu den Öffnungszeiten der Verwaltungsgemeinschaft und der Stadt W... ausgelegen. Dies wird durch die Akten gestützt (Bd. II, S. 129 - 131). Das hat auch das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 02.08.2017 (3 ZO 171/17) so gesehen, und darauf hingewiesen, bei Gesamtbetrachtung des Vorganges einschließlich der Einlassung des Beklagten und der Verwaltungsvorgänge sei ohne weiteres davon auszugehen, dass das in den Bescheid aufgenommene Datum nicht den nachweisbaren Tatsachen entspreche und die Listen unter Wahrung der Frist bis zum 02.05.2016 ausgelegt gewesen seien. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. der Empfehlung Nr. 22.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anh. § 164 Rn. 14). 1. Der Kläger wendet sich im Wege der Wahlanfechtung gegen die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt W... am 05.06.2016. Der Kläger war ab 10.08.1995 mit Nebenwohnung in ... W..., M... gemeldet. Am 15.09.2004 wurde der Kläger von der Stadt W... von Amts wegen abgemeldet. In der Erklärung des Klägers vom 21.04.2016 als Bewerber für die Bürgermeisterwahlen in der Stadt W... am 05.06.2016 gab er seine Hauptwohnung mit "H...-L...-S..., ... L..." an, was in einer bei der Stadt W... am 21.04.2016 eingegangenen Bescheinigung der Stadt L... bestätigt wurde. Bis zum 22.04.2016 hatten 3 Bewerber, Herr ... K... (Bürgerbewegung Freie Wähler), Herr ... G... (Einzelbewerber) und der Kläger (Einzelbewerber) ihre Wahlvorschläge beim Wahlleiter eingereicht. Dem Wahlvorschlag des Klägers lagen 3 Unterstützungsunterschriften bei. Der Wahlleiter veranlasste die Auslegung der Listen zur Leistung von Unterstützungsunterschriften in den Räumen der Verwaltungsgemeinschaft W...-... und zusätzlich in den Räumen der Stadt W... bis zum 02.05.2016. Eintragungen in die Listen erfolgten nicht. Am 02.05.2016 reichte der Kläger von ihm gesammelte 106 Unterstützungsunterschriften ein. Der Wahlausschuss der Stadt W... wies in seiner Sitzung am 03.05.2016 den Wahlvorschlag des Klägers zurück. Es wurde festgestellt, dass die am 02.05.2016 um 14:30 Uhr vorgelegten 106 Unterstützungsunterschriften nach der Einreichung des Wahlvorschlags am 21.04.2016 um 15:00 Uhr gesammelt worden seien. Dies sei nicht zulässig. Den hiergegen am 09.05.2016 erhobenen Einwänden des Klägers half der Wahlausschuss in seiner Sitzung am 10.05.2016 nicht ab. Am 19.05.2016 hat der Kläger Einsicht u. a. in die Wählerliste zur Bürgermeisterwahl in W... am 05.06.2016 nehmen wollen, was ihm die Stadt W... mit der Begründung verweigerte, dass er in W... nicht gemeldet sei. Mit Datum vom 19.05.2016 stellte die Stadt W... dem Kläger eine "Erweiterte Meldebescheinigung gemäß § 18 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG)" aus, in der es heißt: "frühere Nebenwohnung (v.A.w. abgemeldet) ... W..., M..., Einzug 10.03.1995, Auszug 16.09.2004; Hauptwohnung ... B..., D..., Einzug 10.08.1995". Die Meldebescheinigung enthält den Zusatz: "Sehr geehrter Herr G..., da Sie in W... nicht mit Hauptwohnung gemeldet sind, können Sie keine Einsicht in das Wählerverzeichnis der Stadt W... nehmen." Am 20.05.2016 erhob der Kläger Einwendungen gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht und den Willen gehabt oder bekundet, die Wohnung M..., ... W... und den Wohnort aufzugeben. Demzufolge sei er seit mehr als 20 Jahren dort gemeldet. Er habe keine Abmeldung im Einwohnermeldeamt veranlasst. Mit Schreiben vom 24.05.2016 teilte die Stadt W... dem Kläger mit, dass auf der Grundlage des § 27 des Thüringer Meldegesetzes am 15.09.2004 seine Abmeldung aus dem Wohngrundstück M... von Amts wegen vorgenommen worden sei. Trotz umfangreicher Prüfungen über Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft "W... - ..." (Zustellung von offenen Forderungen, Grundsteuerbescheide, baurechtliche Angelegenheiten) habe keine Wahrnehmung der Wohnrechtsausübung in der Nebenwohnung M... festgestellt werden können. Der am 01.06.2016 beim Verwaltungsgericht Meiningen gestellte Antrag des Klägers, die Stadt W... zu verpflichten, ihn in das Wählerverzeichnis aufzunehmen, wurde mit Beschluss vom 02.06.2016 (2 E 236/16 Me) abgelehnt (die hiergegen gerichtete Beschwerde des nicht anwaltlich vertretenen Klägers verwarf später das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.06.2016 [3 EO437/16], seine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge wurde mit weiterem Beschluss vom 27.07.2016 ebenfalls verworfen [3 EO 548/16]). In seiner Sitzung am 06.06.2016 stellte der Wahlausschuss der Stadt W... das Ergebnis der Bürgermeisterwahl vom 05.06.2016 fest. Es hatten von 1766 gültig abgegebenen Stimmen Herr ... K... 1253 Stimmen (71%) und Herr ... G... 513 Stimmen (29%) erhalten. Der Wahlleiter machte das Ergebnis durch Aushang in der Zeit vom 07. bis 28.06.2016 bekannt. Mit Schreiben vom 19.06.2016 hat der Kläger am 20.06.2016 die Wahl des Bürgermeisters der Stadt W... angefochten. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass sein Wahlvorschlag zu Unrecht vom Wahlausschuss zurückgewiesen worden sei. Er habe die notwendigen Unterlagen, die zur Bewerbung zur Wahl des Bürgermeisters in W... erforderlich gewesen seien, am 21.04.2016 übergeben. Allerdings hätten zu diesem Zeitpunkt noch nicht die erforderlichen Unterstützungsunterschriften vorgelegen. Diesen Mangel habe er aber bis zum 02.05.2016 behoben, indem er am 02.05.2016 noch eine Liste mit 106 Unterstützungsunterschriften beim Wahlleiter abgegeben habe. Des Weiteren sei ihm als Bewerber die Einsicht in das Wählerverzeichnis verwehrt worden, weil er angeblich nicht in W... mit "Hauptwohnung" gemeldet sei. Er sei allein durch die örtliche Entfernung zu W... enormen Diskriminierungen im Vergleich zu den beiden Bürgermeisterkandidaten ausgesetzt gewesen. Abgesehen von den ihm kaum zugänglichen Informationen über das Wahlprozedere vor Ort sei er bei der Beschaffung von Unterstützungsunterschriften zusätzlich wesentlich benachteiligt worden. Mit Bescheid des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom 21.07.2016, zugestellt am 26.07.2016, wurde die Wahlanfechtung zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es, der Kläger sei nicht berechtigt, die Wahl des Bürgermeisters in der Stadt W... am 05.06.2016 anzufechten. Er sei weder Wahlberechtigter noch sei er Bewerber eines zugelassenen Wahlvorschlags. Die Entscheidung des Wahlausschusses der Stadt W... vom 03.05. und 10.05.2016, den Wahlvorschlag des Klägers nicht zuzulassen, sei richtig gewesen. 2. Am 25.08.2016 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom 21.07.2016 erhoben. Er beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 21.07.2016 aufzuheben und die Wahl des Bürgermeisters der Stadt W... vom 05.06.2016 für ungültig zu erklären. Zur Begründung führt er aus, er sei in der Stadt W..._ wahlberechtigt und hätte zur Bürgermeisterwahl zugelassen werden müssen. Er sei Einwohner der Stadt W.... Das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes, demzufolge er sich den jahrhundertealten Stammsitz seiner Familie – nämlich M..., ... W... – auserkoren habe, werde sogar Asylsuchenden und Flüchtlingen zugestanden. Dass dieses Grundrecht der bürgerlichen und informationellen Selbstbestimmung für seit Jahrhunderten Ortsansässige und Einheimische nicht gelten solle, sei völlig unerklärlich. Die von ihm vorgelegten 106 Unterstützungsunterschriften hätten zugelassen werden müssen. Der einzig bestehende Mangel – die Vorlage von mindestens 80 Unterstützungsunterschriften – sei fristgerecht beseitigt worden. Da das Auslegen der Listen für die Unterschriftsleistung von Unterstützern des Klägers bereits am selben Tag – dem 21.04.2016 – rechtswidrig beendet worden sei, sei ihm ohnehin nur die Möglichkeit geblieben, selbst auf der Straße Unterstützerunterschriften einzusammeln. Angesichts der seit Abgabe der Wahlvorschlags (21.04.2016, 15 Uhr) bis zum Ende der Einreichungsfrist verbleibenden Öffnungszeiten – Donnerstag, 21.04.2016, 13 bis 15 Uhr und Freitag, 22.04.2016, 9 bis 11 Uhr) – habe es für die wahlberechtigten Bürger von W... theoretisch nur für maximal zwei Stunden am besagten Freitag die Gelegenheit gegeben, eine Unterstützungsunterschrift für den Kläger als Bürgermeisterkandidat zu leisten. Sogar diese theoretische Chance sei verhindert worden, indem die betreffenden Listen bereits am Donnerstag 21.04.2016 der Öffentlichkeit vorenthalten worden seien. Die Listen hätten bis zum 02.05.2016, 18 Uhr, ausliegen müssen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Kläger sei nicht anfechtungsberechtigt, da er bei der Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt W... weder Wahlberechtigter noch in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgestellter Bewerber gewesen sei. Zudem lägen keine erheblichen Verstöße gegen Wahlvorschriften vor, die das Wahlergebnis wesentlich hätten beeinflussen können. Die Listen zur Leistung von Unterstützungsunterschriften hätten in den Räumen der Verwaltungsgemeinschaft W...-... und zusätzlich in den Räumen der Stadt W... ab dem 21.04.2016 bis zum 02.05.2016 zu den Öffnungszeiten der Verwaltungsgemeinschaft und der Stadt W... ausgelegen. Keiner der wahlberechtigten Bürger habe sich in diesem Zeitraum zur Unterstützung des Wahlvorschlages des Klägers eingetragen. Die am 02.05.2016 nachträglich durch den Kläger eingereichten 103 Unterstützungsunterschriften seien erst nach der Einreichung des Wahlvorschlags (21.04.2016) durch ihn persönlich gesammelt worden. Die Sammlung der Unterstützungsunterschriften des Einzelbewerbers nach der Einreichung des Wahlvorschlags widerspreche den wahlrechtlichen Regelungen. Mit Beschluss vom 30.01.2017 lehnte das Verwaltungsgericht Meiningen den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers wies das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 02.08.2017 (3 ZO 171/17) ab. Mit weiterem Beschluss vom 22.09.2017 verwarf das Thüringer Oberverwaltungsgericht den Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss vom 02.08.2017. Die Akten gelangten am 28.09.2020 vom Thüringer Oberverwaltungsgericht an das Verwaltungsgericht Meiningen zurück. Auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die vorgelegten Behördenakten wird Bezug genommen.