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Beschluss

2 S 27/20 Me

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Aktenversendungspauschale (KV-Nr.: 9003) regelmäßig nicht beim Prozessbevollmächtigten zu erheben.(Rn.13) 2. Die Gerichtskostenfreiheit nach § 83 b AsylG (juris: AsylVfG 1992 ) erfasst nicht nur die Beteiligten, sondern auch deren Bevollmächtigte (entgegen VG Weimar, B.v.16.05.2019 - 7 S 320/19 , 4 S 341/19 -).(Rn.25)
Tenor
I. Die Kostenrechnung vom 15.08.2019 wird aufgehoben. II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Aktenversendungspauschale (KV-Nr.: 9003) regelmäßig nicht beim Prozessbevollmächtigten zu erheben.(Rn.13) 2. Die Gerichtskostenfreiheit nach § 83 b AsylG (juris: AsylVfG 1992 ) erfasst nicht nur die Beteiligten, sondern auch deren Bevollmächtigte (entgegen VG Weimar, B.v.16.05.2019 - 7 S 320/19 , 4 S 341/19 -).(Rn.25) I. Die Kostenrechnung vom 15.08.2019 wird aufgehoben. II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Im Rahmen des asylrechtlichen Klageverfahrens zum Az. 2 K 1295/18 Me gewährte das Verwaltungsgericht Meiningen dem Erinnerungsführer auf dessen ausdrücklichen Antrag vom 11.06.2019 Einsicht in die Ausländerakte des Landratsamtes des ...-Kreises durch Übersendung der Akten an die Kanzleianschrift. Mit Kostenrechnung vom 15.08.2019 stellte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Erinnerungsführer Kosten für die Aktenversendung nach KV Nr. 9003 in Höhe von 12,00 Euro in Rechnung. Gegen diese Kostenverfügung erhob der Erinnerungsführer unter dem 27.09.2019 die Erinnerung. In einem gerichtskostenfreien Verfahren sei jegliche Form von Gerichtskosten versagt, was auch diejenigen der Aktenversendung betreffe. Mit Schreiben vom 30.09.2019 verwies der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Erinnerungsführer auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Weimar vom 14.05.2019 in den Verfahren 7 S 320/19 und 4 S 341/19. Die sachliche Gerichtskostenfreiheit gelte nicht für den bevollmächtigten Rechtsanwalt als Kostenschuldner gemäß § 28 Abs. 2 GKG. Nachdem der Erinnerungsführer an seiner Erinnerung festhielt, half der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Bezirksrevisor vor. Unter dem 13.01.2020 half auch dieser der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor. Da der Erinnerungsführer kein Beteiligter im Sinne des § 63 VwGO sei, sei § 83b AsylG für ihn nicht anwendbar. Der Erinnerungsführer führt mit Schreiben vom 17.02.2020 aus, dass auch die Auslagen zur Aktenversendung der Gerichtskostenfreiheit unterfielen, wie sich auch aus dem Urteil des SG Mannheim vom 20.05.2011 – S 9 AY 4431/10 – ergebe. Die Gerichtskostenfreiheit ergebe sich zudem aus § 1 GKG. Bei Asylverfahren handele es sich nicht um Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung, weil das AsylG ein eigenes Prozessrecht bestimme und die Verwaltungsgerichtsordnung nur entsprechend herangezogen werde. Mit Beschluss vom 02.03.2020 hat der Einzelrichter die Entscheidung über die Kostenerinnerung nach Anhörung der Beteiligten auf die Kammer übertragen. II. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, nachdem der Einzelrichter das Verfahren über die Kostenerinnerung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten und grundsätzlicher Bedeutung durch Beschluss vom 02.03.2020 auf sie übertragen hat. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 15.08.2019 hat Erfolg. Die zulässige Erinnerung ist begründet. Zwar ist entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers der Anwendungsbereich des GKG eröffnet. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG ist das GKG auf Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der VwGO anzuwenden. Das GKG gilt daher nicht, soweit Bund und Länder den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit und des Personalvertretungsrechts (vgl. § 187 VwGO) übertragen und für diese Verfahren ein von der VwGO abweichendes Verfahren bestimmt haben (Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. 2019, § 1 GKG Rn. 35). Das AsylG enthält zwar einzelne Modifikationen des allgemeinen Prozessrechts der VwGO, begründet aber keine eigenständige Prozessordnung, wie schon aus den mannigfaltigen Verweisungen auf die VwGO im AsylG deutlich wird. Die Aktenversendungspauschale durfte gleichwohl nicht vom Erinnerungsführer abverlangt werden. Nach § 28 Abs. 2 GKG schuldet die in Rechnung gestellten Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat. Aus dieser Vorschrift wird weitläufig gefolgert, dass Kostenschuldner stets der die Aktenübersendung beantragende Rechtsanwalt sei. Diese Auffassung stützt sich maßgeblich darauf, dass die Verfahrensordnungen (vgl. z.B. §§ 147 Abs. 4, 406e Abs. 3, 475 Abs. 3 StPO; § 46 Abs. 1 OWiG; § 187 Abs. 2 RiStBV; § 100 Abs. 2 VwGO und § 299 Abs. 3 ZPO) eine Übersendung der Akten zur Einsichtnahme außerhalb der Diensträume der aktenführenden Stelle nur an Rechtsanwälte oder Rechtsbeistände zuließen. Zudem sei auf den aus der Entstehungsgeschichte des § 28 Abs. 2 GKG belegten Normzweck der Vorschrift zu verweisen. § 28 Abs. 2 GKG solle eine spezielle Kostenregelung schaffen, die eine ungerechtfertigte Haftung der allgemeinen Kostenschuldner vermeidet (BT-Drs. 12/6962, S. 66). Dies belege, dass der Schuldner nicht nach den allgemeinen Vertretungsregeln zu bestimmen sei, weil die Vorschrift anderenfalls überflüssig sei. Die Norm bestimme daher einen besonderen Schuldner für die Kosten der Aktenversendung und erleichtere die Beitreibung der Kosten, weil hierfür nur der Prozessbevollmächtigte in Betracht komme. Denn von der Frage, in wessen Interesse die Akteneinsicht erfolge, sei zu trennen, auf welche Weise und an welchem Ort diese Akteneinsicht vorgenommen werde. Hierüber entscheide gewöhnlich allein der Rechtsanwalt. Die Versendung der Akten bedeute für den Rechtsanwalt in aller Regel eine erhebliche Arbeitserleichterung, ermögliche ihm insbesondere den Einsatz von Hilfskräften und eigener bürotechnischer Hilfsmittel bei der Herstellung von Aktenauszügen und schaffe ihm damit eine Zeit- und Kostenersparnis (BGH, U. v. 06.04.2011 – IV ZR 232/08 –; im Anschluss hieran z.B. BSG, B. v. 20.03.2015 – B 13 SF 4/15 S –; VGH BW, B. v, 21.03.2016 – 5 S 2450/12 –; BayLSG, B. v. 19.04.2016 – L 15 SF 72/15 E –; im Ergebnis auch BVerwG, B. v. 09.04.2010 – 1 WDS-KSt 6/09 –, alle juris). Zudem könne sich der Prozessbevollmächtigte im Innenverhältnis bei seinem Mandanten nach §§ 670, 675 BGB freihalten (VG Meiningen, B. v. 28.07.2005 – 5 K 463/04 –, juris). Dieser Auffassung vermag sich die Kammer für die Aktenversendung im Verwaltungsprozess nicht anzuschließen. Aus den Kostenvorschriften des GKG lässt sich nicht eindeutig entnehmen, wer Auslagenschuldner der Aktenversendungspauschale ist. Der Gebührentatbestand der GKG KV-Nr. 9003 selbst enthält insoweit keine Regelung. § 28 Abs. 2 GKG ordnet an, dass die Auslagen nur schuldet, „wer“ die Aktenversendung beantragt hat. Auch dies klärt nicht zweifelsfrei, ob dies der handelnde Prozessbevollmächtigte selbst ist oder die von ihm vertretene Partei. Dies ergibt sich auch nicht aus der Systematik der sonstigen Vorschriften über Kostenschuldner, §§ 22 GKG ff.. Auch dort ist jeweils zu ermitteln, wem die jeweils die Kostentragungspflicht auslösenden Handlungen zuzurechnen sind. Die Gesetzesmaterialien geben – anders als die Gegenauffassung für sich in Anspruch nimmt – keine Hinweise für die hier zu klärende Frage. Nach der Gesetzesbegründung soll mit § 28 Abs. 2 GKG eine ungerechtfertigte Haftung der „allgemeinen Kostenschuldner“ vermieden werden (vgl. BT-Drs. 12/6962, S. 66). Hierdurch wird klargestellt, dass die Aktenversendungspauschale stets von dem die Aktenversendung Beantragenden getragen werden soll und nicht etwa von anderen Kostenschuldnern, wie dem Antragsteller des Verfahrens (§ 22 Abs. 1 GKG), dem Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG) oder dem Übernahmeschuldner (§ 29 Nr. 2 GKG). Nur insoweit schafft § 28 Abs. 2 GKG für Auslagen aus Anlass der Aktenversendung „einen eigenen Schuldner“. Rückschlüsse darauf, „wer“ die Versendung der Akten beantragt hat, lässt diese kostenrechtliche Vorschrift nicht zu (OLG Düsseldorf, B. v. 10.04.2008 – I-10 W 18/08 –; HambOVG, B. v. 18.04.2016 – 1 So 148/05 –, beide juris). Dabei spricht, gerade weil es sich weder aus dem Normwortlaut noch aus der dokumentierten Entstehungsgeschichte entnehmen lässt, wenig dafür, dass der Gesetzgeber beiläufig dem GKG mit dem Prozessbevollmächtigten einen neuen, eigenständigen Kostenschuldner hinzufügen wollte (so auch SächsOVG, B. v. 25.06.2009 – 5 A 398/08 –, juris). Vielmehr wird – soweit ersichtlich – der (dazu bevollmächtigte) Rechtsanwalt in keinem anderen Zusammenhang als (Antrags-)Kostenschuldner verstanden, wenn er für seinen Mandanten tätig wird, obwohl der Wortlaut „wer beantragt hat“ in einer Reihe anderer Kontexte aufgegriffen wird (vgl. etwa §§ 22 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 23 Abs. 1, Abs. 2, 24, 25 GKG, etc.). Zwar ist eine eigene Kostenschuldnerschaft eines Rechtsanwalts dem GKG nicht schlechthin fremd. Sie kann etwa dann eintreten, wenn ein Rechtsanwalt als vollmachtloser Vertreter tätig geworden ist, § 89 Abs. 1 S. 3 ZPO. Dann aber hat das Gericht dies in der Kostengrundentscheidung auch auszuurteilen und macht den (gerade nicht bevollmächtigten) Rechtsanwalt damit zum Entscheidungskostenträger nach § 29 Nr. 1 GKG. Der Prozessbevollmächtigte haftet nur dann selbst, wenn er allein im eigenen Interesse tätig wird. So kann er ausnahmsweise zur Dokumentenpauschale nach § 28 Abs. 1 GKG herangezogen werden, wenn er eine Mehrabschrift allein für eigene Zwecke benötigt (vgl. Semmelbeck in BeckOK KostR, 28. Ed. 1.12.2019, § 28 GKG Rn. 4 m. w. N.). Dagegen regelt das Gesetz ausdrücklich, dass für den Fall, dass die Geschäftsstelle des Gerichts Kopien oder Ausdrucke anzufertigen hat, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl an Mehrfertigungen beizufügen, allein „die Partei oder der Beteiligte“ die Dokumentenpauschale schulden sollen, § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG. Nichts anderes gilt im Rahmen des § 100 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach sich Beteiligte auf „ihre Kosten“ durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen können. Dass (allein) für § 28 Abs. 2 GKG dann der Prozessbevollmächtigte als Kostenschuldner gelten sollte, lässt sich dann aber nicht systematisch tragfähig begründen. Denn auch die Frage, welche Anzahl an Mehrfertigungen einem anwaltlichen Schriftsatz beigefügt sind, ist regelmäßig eine solche der Arbeitsorganisation des Bevollmächtigten, gleichwohl wird für eine entsprechende Pflichtverletzung seine Partei in Anspruch genommen, die sich das Handeln desjenigen, der für sie tätig wird, zurechnen lassen muss (vgl. § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Die Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO nimmt der Prozessbevollmächtigte für seinen und im Interesse seines Mandanten wahr. Das Akteneinsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO dient wesentlich der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs und der Herstellung der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten. Insoweit unterscheidet sich die Akteneinsicht nach der VwGO maßgeblich von derjenigen in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren, in denen der Verteidiger die Akteneinsicht aus eigenem Recht ableitet, § 147 StPO (vgl. zur Differenzierung: OLG Düsseldorf, B. v. 10.04.2008 – I-10 W 18/08 –; VG Braunschweig, B. v. 03.11.2009 – 5 A 249/08 –; SächsOVG, B. v. 25.06.2009 – 5 A 398/08 –, alle juris). Anders als die Gegenauffassung geht die Kammer davon aus, dass sich das „ob“ der Akteneinsichtnahme vom „wie“ nicht ohne weiteres trennen lässt. Denn die Aktenkenntnis des Prozessbevollmächtigten liegt gerade im Interesse des Beteiligten, auch wenn sie durch Übersendung an die Kanzleianschrift erfolgt. Im Interesse einer qualifizierten Beratung und Vertretung bringt die Akteneinsichtnahme in den Kanzleiräumen gewöhnlich ein gründlicheres Aktenstudium und einfacheres Anfertigen von Aktenauszügen und Fotokopien mit sich (VG Braunschweig, B. v. 03.11.2009 – 5 A 249/08 –, juris). Dabei kann zuzugeben sein, dass sich die Übersendung der Akte an die Kanzlei für den Rechtsanwalt als Arbeitserleichterung darstellt. Sie folgt damit aber gleichwohl nicht allein dessen persönlichen Interessen. Dabei ist zu bedenken, dass – gerade in den Fällen einer Zuständigkeitskonzentration an einem Verwaltungsgericht für den gesamten Freistaat (wie hier für Asylsachen für das Herkunftsland Iran gemäß § 1 ThürVGZVO) – die Versendung der Akte an die Kanzleianschrift auch der wohnortnahen Einsichtnahme in die Akte durch den Beteiligten selbst dienen kann (vgl. insoweit auch VGH BW, B. v. 21.03.2016 – 5 S 2450/12 –, juris). Diese Form der Verfahrensvereinfachung entlastet auch die Geschäftsstellen der Gerichte von der Akteneinsichtnahme vor Ort, der entsprechenden Terminvereinbarung und dem Fertigen von Abschriften. Zugleich wird damit der Justizgewährungsanspruch in seiner Ausprägung durch den Beschleunigungsgrundsatz effektiviert. Bei der Aktenversendung mag es sich also um eine „besondere Serviceleistung der Justiz“ (LSG SH, B. v. 09.09.1996 – L 1 Sk 5/96 –, juris) handeln, weil § 100 Abs. 3 Satz 3 VwGO nur ein Mitnahmerecht und keinen Versendungsanspruch begründet. Vor diesem Hintergrund ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass mit KV 9003 der damit verbundene Aufwand pauschal abgegolten wird (vgl. BVerfG, B. v. 06.03.1996 – 2 BvR 386/96 –, juris). Allerdings lassen sich die daraus folgenden Vorteile nicht in einem Maße allein beim Bevollmächtigten verorten, dass es gerechtfertigt erscheint, von den allgemeinen Wirkungen einer Prozessvollmacht (§ 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und Kostenbestimmungen des GKG abzuweichen und ihn anstelle seines Mandanten mit den Auslagen zu belasten, ohne dass diese Entscheidung eigens als solche des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht worden wäre. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer auch nicht davon aus, dass sie sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B. v. 19.07.1995 – 2 BvR 1023/95 –; B. v. 06.03.1996 – 2 BvR 386/96 –, beide juris) in Widerspruch setzt. Denn diese befasste sich zum einen mit dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers, der gerade aus eigenem Recht und nicht in Vertretung seines Mandanten tätig wird, und zum anderen überprüfte es allein die fachgerichtliche Auslegung der Norm auf ihre Verfassungsmäßigkeit, ohne damit ein Präjudiz (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) über die Richtigkeit der einfachgesetzlichen Normanwendung zu schaffen. Selbst wenn man aber den Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten grundsätzlich als Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale ansehen wollte, können dem Erinnerungsführer die Auslagen der Aktenversendung nicht in Rechnung gestellt werden. Nach § 83b AsylG werden für Streitigkeiten nach dem AsylG Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben. Entgegen der Auffassung des VG Weimar in den Beschlüssen vom 14.05.2019 – 7 S 320/19 und 4 S 341/19 – ist eine einschränkende Auslegung zulasten des Prozessbevollmächtigten nicht angezeigt. Das VG Weimar führt insoweit zunächst aus: „Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers erstreckt sich die Regelung des § 83b AsylG, wonach Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in Streitigkeiten nach dem AsylG nicht erhoben werden, nicht auf sein Verhältnis aus eigener Kostenschuld gegenüber dem Gericht. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Erinnerungsführers kommt die Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG nur allen Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens zugute (vgl. Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 83b AsylG, Rn. 3; Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, AsylG § 83b, Rn. 4). Eine im Kern identische Regelung zur sachlichen Gerichtskostenfreiheit findet sich außerdem in § 188 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dort heißt es ebenfalls, dass „Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) ... in Verfahren dieser Art [bezogen auf die in § 188 Satz 1 VwGO genannten Sachgebiete] nicht erhoben“ werden. Auch im Rahmen dieser weitgehend wortgleichen Regelung profitieren (lediglich) alle Verfahrensbeteiligten von der sachliche Gerichtskostenfreiheit hinsichtlich der Gebühren und Auslagen für das gerichtliche Verfahren (vgl. Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 188, Rn. 11; Just in: Fehling/Kastner/Strömer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 188 VwGO, Rn. 9 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 28.11.1974, Az.: V C 18.74 - BVerwGE 47, 233 (238); Clausing/Kimmel in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. EL, Stand: 09/2018, § 188, Rn. 16; Goos in: Gärditz, VwGO, 1. Auflage 2013, § 188 Rn. 12). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung des § 83b AsylG hinsichtlich des personellen Anwendungsbereiches von der in § 188 Satz 2 VwGO abweicht, liegen gerade mit Blick auf den im Kern identischen Wortlaut nicht vor. Verfahrensbeteiligte in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (auch nach dem AsylG) sind gemäß § 63 VwGO der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene sowie der Vertreter des öffentlichen Interesses. Folglich hat die Regelung des § 83b AsylG (und des § 188 Satz 2 VwGO) zur Folge, dass gegenüber den Verfahrensbeteiligten - hier: dem Kläger und der Beklagten - keine gerichtlichen Gebühren und Auslagen erhoben werden dürfen. Beim Prozessbevollmächtigten bzw. Rechtsanwalt eines dieser Beteiligten handelt es sich jedoch lediglich um den Vertreter eines Beteiligten, welcher im Rahmen des Verwaltungsstreitverfahrens fremde Rechte in fremden Namen geltend macht (§ 67 Abs. 2 VwGO). Der Erinnerungsführer, welcher aus eigener Schuld haftet, ist folglich kein Beteiligter des Verwaltungsverfahrens und damit auch nicht von der sachlichen Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG erfasst. Er hat jedoch die Möglichkeit, sich die von ihm gezahlte Aktenversendungspauschale gemäß der Vorbemerkung zu Teil 7, Abs. 1 Satz 2 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) von seinem Mandanten als Aufwendung erstatten zu lassen (vgl. Volpert in: Nomos-Kommentar, Gesamtes Kostenrecht, 1. Auflage 2014 , § 28 GKG, Rn. 24; Semmelbeck in: BeckOK Kostenrecht, § 28 GKG, Rn. 11) bzw. ggf. im Prozesskostenhilfeverfahren von der Staatskasse. Etwas anderes ergibt sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung der sachlichen Gerichtskostenfreiheit in § 83b AsylG - anders als in § 188 Satz 2 VwGO - nicht die Interessen der - als weniger bemittelt vorausgesetzten - Asylbewerber im Blick hatte, sondern die Vermeidung von Verwaltungsaufwand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2019, Az.: 1 KSt 1.19, Rn. 7 unter Verweis auf BT-Drs.: 12/4450, S. 29 - Fundstelle: juris). Unabhängig davon, dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.2019 die Erinnerung eines Verfahrensbeteiligten zugrunde lag und somit im Rahmen der Prüfung der Gerichtskostenfreiheit nach § 83b VwGO die Frage des personellen Anwendungsbereiches nicht streitgegenständlich war, spricht bereits - wie bereits oben ausgeführt - der in § 188 Satz 2 VwGO formulierte identische Wortlaut gegen eine Erweiterung der Gerichtskostenfreiheit bzgl. Personen, welche nicht Beteiligte i. S. v. § 63 VwGO sind. Zum anderen stellt die Erhebung einer Aktenversendungspauschale keinen erhöhten Verwaltungsaufwand dar, welchen der Gesetzgeber vermeiden wollte. Vielmehr hatte dieser die aufgrund von Mittellosigkeit und fehlender Auffindbarkeit der Asylbewerber erfolgten zahlreichen Niederschlagungen der Kosten in der Vergangenheit im Blick (vgl. BT-Drs.: 12/4450, S. 29).“ (VG Weimar, B.v.14.05.2019 - 7 S 320/19 -) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das VG Weimar davon aus, dass die Gerichtskostenfreiheit – und auch nur das lässt sich aus den zitierten Kommentierungen folgern – allen Beteiligten zugutekommen soll. Die vorgenommene Einschränkung, dass daraus zugleich folgen solle, dass die Gerichtskostenfreiheit dagegen nur für Beteiligte, nicht aber für deren Vertreter gelten solle, findet im Gesetz keine Stütze. Bei der Anordnung zur Gerichtskostenfreiheit ist aus Gründen der Vereinfachung eine umfassende Pauschalregelung getroffen worden, bezogen auf die Art der Streitigkeit, ohne Rücksicht auf die Verhältnisse der in einem Einzelfall an einer Rechtsstreitigkeit Beteiligten. Daraus ist etwa im Falle des § 188 Satz 2 VwGO zu folgern, dass die Gerichtskostenfreiheit auch dann gilt, wenn die Beteiligten sämtlich öffentlich-rechtliche Körperschaften sind (BVerwG, U. v. 28.11.1974 – V C 18.74 –, juris). Es soll insoweit gerade nicht darauf ankommen, ob der einzelne Beteiligte (wie typischerweise ein Asylsuchender) wenig bemittelt ist oder damit gerechnet werden kann, dass die Auslagen tatsächlich bei ihm beigetrieben werden können (wie typischerweise bei dem den Asylsuchenden vertretenden Rechtsanwalt). Es ist dabei insbesondere nicht einzusehen, warum dem Bevollmächtigten die Beitreibung gegenüber dem Mandanten oder der Prozesskostenhilfe zuzumuten ist, von der der Gesetzgeber die Gerichtskasse wegen zahlreich erforderlich gewordener Niederschlagungen entlasten wollte (BT-Drs. 12/4450, S. 29). Ein anderes Ergebnis wäre auch aus gerichtsorganisatorischen Gründen nicht interessengerecht. Denn wenn die Akteneinsichtnahme für den Prozessbevollmächtigten oder den Beteiligten selbst auf der Geschäftsstelle möglich und es von der Gerichtskostenfreiheit auch umfasst ist, sich nach § 100 Abs. 1 Satz 2 VwGO dort Abschriften fertigen zu lassen (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 188 Rn. 11; Schübel-Pfister, ebda., § 100 Rn. 15; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 100 Rn. 23), erscheint es widersinnig, etwas anderes für die Versendung der Akten an den Prozessbevollmächtigten gelten zu lassen. Anderenfalls schüfe man den unerwünschten Anreiz, den Beteiligten auf eine persönliche Akteneinsichtnahme auf der Geschäftsstelle zu verweisen, sich dort eine Kopie der Verwaltungsakte erstellen zu lassen und diese im Anschluss dem Prozessbevollmächtigten zu übergeben. Die damit einhergehende Belastung der Geschäftsstellen würde den Zweck, durch die Regelung des § 83b AsylG den Verwaltungsaufwand zu minimieren, konterkarieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Trotz der grundsätzlichen Bedeutung der Sache war die Kammer wegen § 80 AsylG, der auch für das Verfahren der Kostenfestsetzung gilt (HessVGH, B. v. 16.01.2018 – 4 E 805/17.A –; BayVGH, B. v. 12.02.2008 – 20 C 08.30051 –, beide juris), daran gehindert, die Beschwerde nach § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zuzulassen.