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Urteil

2 K 449/17

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Begriff des "dauerhaft Getrenntlebens" im Sinne des § 18 Satz 1 Nr. 3 WoGG ist entgegen der WoGVwV (juris: BMUB-SWII4-20160302-SF) eigenständig wohngeldrechtlich zu bestimmen.(Rn.33) (Rn.37) 2. Eine streng familienrechtliche Auslegung des Begriffes führt zu unbilligen Härten bei intakten Ehen, die vom Gesetzgeber weder beabsichtigt noch verfassungsrechtlich zu rechtfertigen sind.(Rn.52) 3. Ein Vorrang sozialer Hilfen vor dem Wohngeld besteht nicht.(Rn.29) 4. Die Privilegierung titulierter Unterhaltsansprüche nach § 18 Satz 2 WoGG begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(Rn.62)
Tenor
I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2017 verpflichtet, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Wohngeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Anwendung von § 18 Satz 1 Nr. 3 WoGG zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und der Beklagte je ½. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff des "dauerhaft Getrenntlebens" im Sinne des § 18 Satz 1 Nr. 3 WoGG ist entgegen der WoGVwV (juris: BMUB-SWII4-20160302-SF) eigenständig wohngeldrechtlich zu bestimmen.(Rn.33) (Rn.37) 2. Eine streng familienrechtliche Auslegung des Begriffes führt zu unbilligen Härten bei intakten Ehen, die vom Gesetzgeber weder beabsichtigt noch verfassungsrechtlich zu rechtfertigen sind.(Rn.52) 3. Ein Vorrang sozialer Hilfen vor dem Wohngeld besteht nicht.(Rn.29) 4. Die Privilegierung titulierter Unterhaltsansprüche nach § 18 Satz 2 WoGG begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(Rn.62) I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2017 verpflichtet, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Wohngeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Anwendung von § 18 Satz 1 Nr. 3 WoGG zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und der Beklagte je ½. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht konnte mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden. Die Klage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist zulässig. Die Verpflichtungsklage ist als Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Dabei ist das Gericht nicht verpflichtet, die exakte monatliche Wohngeldhöhe zu ermitteln. Da dies einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert – der Beklagte hat die für die weitere Wohngeldbewilligung maßgeblichen Verhältnisse des Klägers im vorstehenden Zeitraum zu ermitteln, namentlich ob die behaupteten Abflüsse vom Konto des Klägers tatsächlich im angegebenen Umfang erfolgt sind –, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag aufgrund der Entscheidung errechnen kann, § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO, sodass auch der (bloße) Bescheidungsantrag keinen Bedenken begegnet (vgl. VG Gera, U. v. 10.11.2011 – 6 K 731/11 –, BeckRS 2012, 47664). Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Wohngeld unter Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an seine Frau in Höhe von bis zu 6000 Euro jährlich. Soweit der angegriffene Bescheid dem entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zunächst ist der Bezug von Wohngeld für den Kläger nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Sozialhilfe für ihn die vorrangige Sozialleistung wäre. Der Ausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WoGG gilt nur bei tatsächlichem Bezug von Leistungen nach SGB XII. Weder erhält der Kläger aber Leistungen der Grundsicherung im Alter, noch sind diese auch nur beantragt. Ein weitergehender Ausschluss des Wohngeldes kommt erst dann in Betracht, wenn die Angaben des Antragstellers unplausibel sind. Insbesondere wenn Aufwendungen des allgemeinen Lebensunterhalts zuzüglich etwaiger Mehrbedarfe, Aufwendungen für Wohnraum einschließlich der Heizkosten und sonstige Aufwendungen tatsächlich vorliegen bzw. den Umständen nach anzunehmen sind und Einnahmen in entsprechender Höhe nicht nachgewiesen werden, sind die Angaben des Antragstellers besonders sorgfältig zu überprüfen und der Wohngeldantrag bei verbleibenden Zweifeln an der Bestreitung des Lebensunterhalts abzulehnen („Plausibilitätskontrolle“). Ein solches Vorgehen kommt auch bei nicht glaubhaften, unplausiblen oder widersprüchlichen Angaben in Betracht (VG München U. v. 18.04.2019 – M 22 K 17.2772 –, BeckRS 2019, 7621). Allerdings geht auch der Widerspruchsbescheid selbst nicht davon aus, dass die Angaben des Klägers unzutreffend wären, sondern stützt seine Erwägungen auf eine vermeintliche Spezialität des Sozialhilferechts, die aber tatsächlich nicht besteht: Der Ausschluss des Wohngeldes folgt nicht aus § 21 Nr. 3 WoGG, wonach ein Wohngeldanspruch nicht besteht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Der Ausschlussgrund knüpft an ein tatsächliches, auf die Herbeiführung der Leistungsgewährung gerichtetes Verhalten an, das mit dem in § 1 Abs. 1 WoGG geregelten Zweck des Gesetzes, Wohngeld nur zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu gewähren, nicht zu vereinbaren ist. Das Verhalten muss sich im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters, wenn auch nicht als sittenwidrig, verwerflich oder gar betrügerisch, so doch mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstellen (BVerwG, U. v. 25.09. 1992 – 8 C 66.90 –, juris; U. v. 18.04.2013 – 5 C 21/12 –, NVwZ-RR 2013, 719). Im Fall des Klägers könnte eine Verringerung des Wohngeldanspruchs nur daraus resultieren, dass er eine andere „Hilfe durch die Allgemeinheit“, nämlich eine solche nach SGB XII, in Anspruch nimmt. Indes ist es nicht zu missbilligen, wenn ein Anspruchsberechtigter von zwei ihm vom Staat eröffneten Förderungsmöglichkeiten die für ihn aus seiner Sicht günstigere auswählt (BVerwG, U. v. 29.11.1991 – 8 C 104/89 –, FEVS 1992, 166; VG Gera, U. v. 15.02.2018 – 6 K 669/16 Ge –, juris). Dies gilt umso mehr, wenn der Kläger – wie hier im Widerspruchsbescheid angeregt – die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB XII erst noch schaffen müsste, indem er bestehendes Vermögen abschmilzt. Die Berechnung von Einkommen und Lasten des Klägers im Ausgangsbescheid des Beklagten vom 28.07.2017 sind rechnerisch grundsätzlich nicht zu beanstanden. Vom Einkommen des Klägers sind jedoch gemäß § 18 Satz 1 Nr. 3 WoGG bis zu 6000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder eine frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin, der oder die kein Haushaltsmitglied ist, zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen und nicht lediglich 3000 Euro jährlich (§ 18 Satz 1 Nr. 4 WoGG) abzuziehen. § 18 Satz 1 Nr. 3 WoGG hat auch in der Situation des Klägers und dessen Ehefrau Anwendung zu finden. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes vom 28.06.2017 (WoGVwV) bestimmt zwar in Ziff. 18.12 Abs. 3 ausdrücklich: „Zahlt der außerhalb des Heimes lebende Ehegatte die anteiligen Heimkosten des anderen Ehegatten aus seinem Einkommen bzw. Vermögen, ist dies als Unterhaltsleistung im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 4 WoGG bei seiner wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung abzusetzen. § 18 Satz 1 Nummer 3 WoGG ist nicht einschlägig, weil die Ehegatten in diesem Fall nicht als dauernd getrennt lebend gelten (vgl. § 1567 BGB). Diese Unterhaltsleistung ist nur dann in voller Höhe (und nicht nur in den Grenzen des § 18 Satz 1 Nummer 4 WoGG) zu berücksichtigen, wenn sie auf einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung beruht (vgl. § 18 Satz 2 WoGG)“. Nach der insoweit durch Bezugnahme auf § 1567 BGB angelegten streng familienrechtlichen Auslegung wäre ein dauerhaftes Getrenntleben dann anzunehmen, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft bestünde und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen wollte, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Für den Fall, dass ein Ehegatte in einem Heim untergebracht ist, fehlt es regelmäßig am erforderlichen Trennungswillen (vgl. Weber in MüKo-BGB, 7. Aufl. 2017, § 1567 Rn. 39 m. w. N.). Eine – im Sinne einer vis compulsiva – als erforderlich empfundene Trennung, welche dem Lebensplan der Eheleute entspricht oder eine durch die Umstände an die Ehegatten herangetragene Trennung, welche die Ehegatten – im Sinne einer vis absoluta – hinnehmen müssen, führt im familienrechtlichen Sinne nicht zum Getrenntleben, wenn unabhängig von dem hingenommenen Hindernis, also dann, wenn die Verhältnisse es gestatteten, der Wille beider Ehegatten bestünde, eine häusliche Gemeinschaft herbeizuführen (Rauscher in Staudinger, BGB, Neub. 2018, § 1567, Rn. 89). So folgt nach der Rechtsprechung (BGH, U. v. 25.01.1989 – IVb ZR 34/88 –, NJW 1989, 1988; B. v. 27.04.2016 – XII ZB 485/14 –, FamRZ 2016, 1142; OLG Hamm, U. v. 12.06.1989 – 4 UF 221/88 –, FamRZ 1990, 166; HambOVG, B. v. 19.11.1993 – Bs IV 125/93 –, FamRZ 1994, 1249 [im Ausländerrecht]; HessLSG, U. v. 25.11.2011 – L 7 SO 194/09 –, FamRZ 2012, 1014 [zur Hilfe zur Pflege]) aus der Unterbringung eines Ehegatten in einem Heim kein Getrenntleben, obgleich jeweils das Fehlen einer häuslichen Gemeinschaft zu bejahen sei. Klarstellend ist aber festzuhalten, dass die Verwaltungsvorschrift des Bundes eine bloße Vorschrift der Verwaltung für die Verwaltung und daher keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG mit Bindungswirkung im Außenverhältnis ist (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 212). Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften der Bundesbehörden enthalten, auch wenn sie mit Zustimmung des Bundesrats erlassen worden sind (vgl. Art. 84 Abs. 2 GG), auf der Grundlage bestehender Rechtsnormen – insbesondere im Bereich der Massenverwaltung – allein innerbehördlich bindende Anweisungen über die Auslegung und Anwendung von Gesetzen, insbesondere bei unbestimmten Gesetzesbegriffen ohne Beurteilungsspielräume, in denen der Gesetzgeber – aus unterschiedlichen Gründen – auf eine Normierung verzichtet hat. Solche Verwaltungsvorschriften binden zwar im Innenverhältnis die Behörden, im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht aber die Gerichte und können von ihnen daher grundsätzlich vollinhaltlich auf ihre Vereinbarkeit mit Gesetz und Verfassung überprüft werden (BVerfG, B. v. 31.05.1988 – 1 BvR 520/83 –, BVerfGE 78, 214; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 213). Dies vorausgeschickt, wird eine Auslegung des „dauerhaft Getrenntlebens“ wie in Ziff. 18.12 Abs. 3 WoGVwV dem Normzweck des § 18 Satz 1 Nr. 3 WoGG nicht gerecht. Zwar hat das Bundessozialgericht die familienrechtliche Auslegung ausdrücklich für das Recht der sozialrechtlichen Grundsicherung für Arbeitssuchende übernommen. Im Urteil vom 18. Februar 2010 – B 4 AS 49/09 R –, BSGE 105, 291 führt es aus: „b) Bei der Auslegung des Begriffs des "nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten" iS des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II folgt der Senat den Grundsätzen, die zum familienrechtlichen Begriff des "Getrenntlebens" entwickelt worden sind. Neben einer räumlichen Trennung setzt dies einen Trennungswillen voraus. Zwar lässt sich dem Wortlaut des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II nicht unmittelbar entnehmen, wann ein Getrenntleben iS des SGB II vorliegt. Gegen ein enges Verständnis dieses Begriffs in dem Sinne, dass Ehegatten nur dann nicht dauernd getrennt leben, wenn sie räumlich zusammen leben, jede räumliche Trennung also bereits ein Getrenntleben beinhaltet, spricht, dass sich das Getrenntleben auf die Ehe iS des § 1353 BGB beziehen muss. Da § 1353 Abs 1 BGB mit der Bestimmung einer Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft nur die Grundstrukturen der Ehe, nicht jedoch die Art und Weise vorgibt, in der sich das Zusammenleben der Ehegatten vollzieht, ist die häusliche Gemeinschaft zwar ein Grundelement der ehelichen Lebensgemeinschaft; jedoch kann bei Vereinbarung einer abweichenden Lebensgestaltung auch eine Ehe ohne räumlichen Lebensmittelpunkt (Ehewohnung) eine solche iS des § 1353 BGB sein (Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl 2010, § 1353 BGB RdNr 6 ff; MünchkommBGB/Ey, § 1565 RdNr 23, 5. Aufl 2010; BGH, Urteil vom 7.11.2001 - XII ZR 247/00 - NJW 2002, 671). Haben die Ehegatten - wie hier - bei oder nach der Eheschließung einvernehmlich ein Lebensmodell gewählt, das eine häusliche Gemeinschaft nicht vorsieht, kann allein der Wille, diese auf absehbare Zeit nicht herzustellen, ein Getrenntleben nach familienrechtlichen Grundsätzen nicht begründen (Staudinger/Rauscher, BGB, 2004, § 1567 RdNr 51). Vielmehr muss regelmäßig der nach außen erkennbare Wille eines Ehegatten hinzutreten, die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen zu wollen, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs 1 BGB). In der hier vorliegenden Ausgangskonstellation kommt es nach familienrechtlichen Maßstäben für eine Trennung entsprechend darauf an, ob einer der Partner die bisherige Form der Lebensgemeinschaft ohne gemeinsamen Lebensmittelpunkt nicht mehr aufrecht erhalten will, das Eheband also lösen will (Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl 2010, § 1567 RdNr 5; KG Berlin, Beschluss vom 12.8.1981 - 3 WF 3833/81 - NJW 1982, 112; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.3.1981 - 7 WF 32/81 - FamRZ 1981, 677). Für die Annahme eines Getrenntlebens reicht es also entgegen der Rechtsansicht des LSG nicht aus, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Lebensgemeinschaft iS einer räumlichen, persönlichen und geistigen Gemeinschaft sowie eine Wirtschaftsgemeinschaft von vornherein nicht bestanden hat. Erforderlich ist vielmehr ein Wille zur Änderung des einvernehmlich gewählten Ehemodells. Ein solcher Trennungswille lag jedoch nach den Feststellungen des LSG im Januar 2005 weder bei der Klägerin noch bei ihrem Ehemann vor. c) Aus dem systematischen Kontext des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II mit den Regelungen zur Bedarfsgemeinschaft folgt nicht, dass dem SGB II ein anderer Begriff des Getrenntlebens zugrunde liegt. Auch das SGB II geht davon aus, dass eine Bedarfsgemeinschaft bei Eheleuten (noch) bestehen kann, wenn diese, zB wegen des pflegebedürftigen Aufenthalts eines Ehegatten in einem Heim, räumlich voneinander getrennt leben (für die Konstellation der vorübergehenden räumlichen Trennung nach bisherigem Zusammenleben so auch: Spellbrink in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2 Aufl 2007, § 7 RdNr 41; bei räumlicher Trennung nicht gemeinsam wirtschaftender Ehegatten: Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.7 RdNr 16, Stand August 2006; für die Konstellation einer räumlichen Trennung ohne Trennungswillen: S. Knickrehm in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 1. Aufl 2009, § 7 SGB II, RdNr 17). Der Grundgedanke der Bedarfsgemeinschaft beruht auf der Annahme, dass in dieser Gemeinschaft alle Mitglieder füreinander Verantwortung auch im finanziellen Sinne übernehmen. Erst nachrangig, wenn die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ihren Bedarf nicht gemeinsam decken können, sind Grundsicherungsleistungen zu gewähren (vgl § 9 Abs 1 Satz 1 SGB I; § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II). Die Vermutung einer gegenseitigen Bedarfsdeckung hat der Gesetzgeber des SGB II dabei nicht vorrangig mit dem Vorhandensein von Unterhaltsansprüchen verbunden, sondern an die in § 7 Abs 3 SGB II im Einzelnen aufgeführten tatsächlichen Umstände geknüpft (vgl BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 39). Bei Eheleuten verlangt er - im Unterschied etwa zur Konstellation der eheähnlichen Lebensgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB II) - gerade nicht das gemeinsame Leben in einem Haushalt. d) Mit dem Anknüpfen an den Status der Ehe in § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II unterstellt der Gesetzgeber im Sinne einer verwaltungspraktischen Anwendung der SGB II-Vorschriften vielmehr regelmäßig das Vorhandensein einer durch Ehe und Familie typischerweise gegebenen wirtschaftlichen und sonstigen Lebenssituation (vgl in anderem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 26.1.1995 - 5 C 8/93 - BVerwGE 97, 344). Dabei liegt es im Wesen einer typisierenden gesetzlichen Verallgemeinerung, dass mit dem Bezug auf bestimmte tatsächliche Verhältnisse bzw sozialtypische Befunde eine weite, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einbeziehende Betrachtung stattfindet. Hierbei darf sich der Gesetzgeber grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen auszunehmen (BVerfG, Beschluss vom 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 - BVerfGE 112, 164, 280 f; BVerfG, Beschluss vom 13.2.2008 - 2 BvL 1/06 - BVerfGE 120, 125 ff, 155). Es soll gerade nicht bei jeder Gestaltungsform der Ehe im Einzelfall geprüft werden, ob mit ihr auch eine bestimmte Form des Zusammenlebens und Wirtschaftens verbunden ist. Auch bei der hier vorliegenden Ehe ohne gemeinsamen räumlichen Lebensmittelpunkt wird daher die hiermit typischerweise verbundene wirtschaftliche und sonstige Lebenssituation unterstellt. Wie sich weiter aus den §§ 1360, 1361 und 1567 BGB ergibt, geht das BGB von der grundsätzlich auch im SGB II zu beachtenden Vermutung des Nichtgetrenntlebens von Ehegatten aus (Hohm in Gemeinschaftskommentar SGB II, § 7 RdNr 51, Stand 8/2008). Eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II liegt entsprechend nur dann nicht (mehr) vor, wenn ein Getrenntleben festgestellt worden ist, was hier - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall ist.“ Die Kammer vermag diese Erwägungen auf das Wohngeldrecht indes nicht zu übertragen. Denn während die Grundsicherung den sozialen Hilfen nach § 9 SGB I zuzurechnen ist, handelt es sich beim Wohngeld und Lastenzuschuss um Zuschuss für angemessenen Wohnraum im Sinne des § 7 SGB I und damit um Leistungen der sozialen (Subjekt-)Förderung (Seewald in Kasseler Kommentar, 104. EL Juni 2019, § 7 SGB I Rn. 7). Mit dem Wohngeld sollen die finanziellen Belastungen, die dem Mieter (infolge der Aufwendungen für die Miete) oder dem Eigentümer (infolge der Aufwendungen/Belastungen durch das Eigentum) entstehen, abgemildert werden (Seewald in Kasseler Kommentar, 104. EL Juni 2019, § 7 SGB I Rn. 5). Es dient nicht – wie die Grundsicherung – der Existenzsicherung durch soziale Hilfen, für die ein strenger Nachranggrundsatz gilt. In diesem Grundsatz der Subsidiarität nimmt die Argumentation des Bundessozialgerichts aber ihren Ausgang, wenn es auf die wechselseitigen Pflichten des Füreinandereinstehens in einer qualifizierten Verantwortungsgemeinschaft abhebt, die für die Ehe prägend seien und der Grundsicherung vorgehende Unterhaltspflichten begründeten. Anders als bei nicht verheirateten Paaren ist mit einer gegenseitigen Bedarfsdeckung nicht nur dann zu rechnen, wenn die Partner einer Ehe in einem gemeinsamen Wohnraum leben. Es entspricht dabei dem Normzweck des § 7 Abs. 3 SGB II, auch denjenigen Ehegatten leistungsrechtlich einzubeziehen, der zwar an einem anderen Ort lebt, aber bei typisierter Betrachtungsweise noch immer für den anderen einsteht (den daraus folgenden Schwierigkeiten bei der Bemessung der Regelbedarfe ist der Gesetzgeber nunmehr mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch begegnet, vgl. BT-Drs. 18/9984, S. 84). Insbesondere können dann nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II sein Einkommen und Vermögen zur vorrangigen Bedarfsdeckung aus eigener Kraft herangezogen werden. Diese Annahme liegt § 18 Satz 1 Nr. 3 WoGG aber gerade nicht zugrunde. Die Einführung der Vorgängernorm des § 12a WoGG a.F. mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Zweiten Wohngeldgesetzes vom 10.12.1973, bei der eine Differenzierung zwischen geschiedenen, getrenntlebenden und dauerhaft getrenntlebenden Ehegatten außerhalb des Haushalts noch nicht vorgenommen wurde, begründete der Gesetzgeber wie folgt: „Bei der Einkommensermittlung wird immer wieder bemängelt, daß Unterhaltsleistungen (z. B. an nichteheliche Kinder, geschiedene Ehefrauen, Eltern oder Großeltern) vom Einkommen nicht abgesetzt werden dürfen, obwohl sie dem Unterhaltsleistenden zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht zur Verfügung stehen. Besonders nachteilig wirkt sich das geltende Recht in den Fällen aus, in denen ein und derselbe Unterhaltsbetrag bei der Ermittlung des für das Wohngeld maßgebenden Einkommens sowohl beim Leistenden als auch beim Empfangenden berücksichtigt wird. Die vorgesehene Änderung soll diese unbilligen Auswirkungen beseitigen.“ (BT-Drs. 7/1131, S. 13). Anders als im SGB II sollen damit eben gerade nicht die wechselseitigen Fürsorgebemühungen berücksichtigt werden, sondern faktische Abflüsse an den Ehegatten, die dem Wohngeldberechtigten tatsächlich nicht selbst verbleiben. Eine unterschiedliche Bemessung der Beträge, die in Abzug gebracht werden können, zwischen geschiedenen bzw. dauerhaft getrenntlebenden Ehegatten und sonstigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ist durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 11.07.1985 eingeführt worden. Zur Begründung heißt es: „Die an § 33 a Abs. 1 und 2 EStG orientierte Regelung des § 12 a über die Berücksichtigung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen ist zuletzt im Jahre 1975 geändert worden. Seither ist § 33 a EStG mehrfach, insbesondere durch das Steueränderungsgesetz 1979, geändert worden. Es ist daher erforderlich, § 12 a WoGG an diese Änderungen, insbesondere an die angehobenen Höchstbeträge, anzupassen; die Abzugsgrenze soll daher im allgemeinen verdoppelt werden. Bei der Neufassung ist in Nummer 3 Buchstabe b auch die Neuregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Abzug von Unterhaltsleistungen für den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu 9 000 DM jährlich) berücksichtigt.“ (BT-Drs. 8/3903, S. 81) Mit § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG a.F. (heute: § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) führte der Gesetzgeber die steuerrechtliche Möglichkeit des sogenannten „begrenzten Realsplittings“ ein. Dieses begründet eine Ausnahme der aus § 12 Nr. 1 EStG folgenden Regel, dass Unterhaltsleistungen nicht als abzugsfähige Ausgaben anzusehen sind. Den Zweck der Vorschrift umschrieb der Gesetzgeber wie folgt: „Mit dieser Vorschrift soll die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als Folgewirkung der Ehescheidung, der Nichtigkeit oder Aufhebung der Ehe, sowie des dauernden Getrenntlebens von Ehegatten neu geregelt werden. Während bisher in diesen Fällen die Unterhaltsleistungen bei dem Verpflichteten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden konnten und bei dem Berechtigten keine steuerpflichtigen Einkünfte darstellten, sollen sie künftig, wie dies auch schon von der Eherechtskommission beim Bundesministerium der Justiz und der Steuerreformkommission 1971 vorgeschlagen worden ist, bei dem Verpflichteten als Sonderausgaben abgezogen werden können und bei dem Berechtigten besteuert werden. Dabei soll der Abzug bei dem Verpflichteten auf 9 000 DM im Kalenderjahr begrenzt und ein Betrag in entsprechender Höhe bei dem Berechtigten der Besteuerung unterworfen werden. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß diese Regelung der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Betroffenen besser als die frühere Regelung gerecht wird. Die Auflösung einer Ehe führt — anders als andere Tatbestände, die Unterhaltsleistungen auslösen — zu einem tiefgreifenden Wechsel der gesamten Lebensverhältnisse und im Regelfall auch zu einer Vermögensumschichtung zwischen den Ehegatten (Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich). Zu der Belastung durch Unterhaltsleistungen, die regelmäßig höher als in anderen Fällen der Unterhaltsgewährung sind, kommt noch der Wegfall des Splitting hinzu. Diese Umstände rechtfertigen es nach Auffassung der Bundesregierung, die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen aus Anlaß der Scheidung, der Nichtigkeit und der Aufhebung der Ehe sowie des dauernden Getrenntlebens von Ehegatten auf eine neue Grundlage zu stellen.“ (BT-Drs. 8/2118, S. 62) Mit dieser Begründung lässt sich zunächst nachvollziehen, warum dauerhaft getrenntlebende Ehegatten nach § 18 Satz 1 Nr. 3 WoGG besser behandelt werden sollen als „sonstige Personen“ im Sinne des § 18 Satz 1 Nr. 4 WoGG. Es lässt sich damit aber nicht erklären, warum Partner einer intakten Ehe, die in getrennten Haushalten leben, (nur) unter den Begriff der sonstigen Personen subsumiert werden und damit gegenüber geschiedenen und dauerhaft getrenntlebenden Ehepaaren benachteiligt werden sollten. Diese Schlechterbehandlung ist in der übertragenen Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG a.F. gerade nicht angelegt. Denn denjenigen Ehegatten, die nicht dauerhaft getrenntleben, stand und steht die Möglichkeit der gemeinsamen Veranlagung im Splitting-Tarif nach §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zur Verfügung. Bei unterschiedlichen Einkommen der Ehegatten ergibt sich daraus ein Progressionsvorteil. Sind beide Einkommen gleich hoch, bleibt die Gesamtsteuerbelastung gleich. Gleiches gilt, wenn sich beide Einkommen im Bereich der tariflichen Proportionalzonen bewegen. In allen übrigen Fällen (unterschiedlich hohe Einkommen und mindestens ein Einkommen liegt im Bereich einer Progressionszone) vermindert sich die tarifliche Einkommenssteuer. Dieser „Entlastungseffekt“ wächst mit dem Anstieg der Einkommensunterschiede (vgl. dazu Wagner in Blümich, EStG, 146. EL Februar 2019, § 32a Rn. 43). Das „Realsplitting“ stellt die dauerhaft getrenntlebenden Ehegatten insoweit gegenüber den Partnern einer intakten Ehe schlechter, weil es diesen Progressionsvorteil beschränkt, indem der real geleistete Unterhalt nur als Sonderausgabe des Gebers Berücksichtigung finden kann, die dann im Einkommen des Nehmers zu versteuern ist. Zwar sind auch hierdurch Progressionsvorteile zu erzielen. Jedoch ist der Betrag der als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Unterhaltsleistungen der Höhe nach begrenzt. § 18 Satz 1 Nr. 3 WoGG nimmt diese Systematik für Geschiedene und dauerhaft Getrenntlebende auf, ohne jedoch für nicht dauerhaft getrenntlebende Ehegatten eine dem Grundgedanken der §§ 26, 26b, 32a EStG entsprechende Regelung nachzuvollziehen. Vielmehr ergeben sich aus der Systematik des Wohngeldgesetzes bei streng familienrechtlicher Auslegung des Begriffs des „dauerhaft Getrenntlebens“ in den Fällen, in denen Gatten einer intakten Ehe – wie hier – dauerhaft über zwei getrennte Wohnsitze verfügen, weitere Härten. So würden sie zwar zwei Haushalte führen und wären nach § 3 Abs. 1 WoGG grundsätzlich beide wohngeldberechtigt. Sie wären aber wechselseitig keine Haushaltsmitglieder im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 WoGG, weil nicht der Wohnraum des einen der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des anderen ist. Geleisteter Ehegattenunterhalt im Sinne des § 1360 BGB würde – weil nicht von einem dauerhaft getrennt lebenden Ehegattend stammend – nach § 14 Nr. 20 WoGG beim Unterhaltsempfänger vollständig als Einkommen berücksichtigt und schließlich jeder über 3000 Euro hinausgehende Betrag (§ 18 Satz 1 Nr. 4 WoGG) von demjenigen des Unterhaltsleistenden nicht abgezogen. Das Hinzutreten des Trennungswillens im Sinne des § 1357 BGB, also der Aufgabe des Willens, eine eheliche Gemeinschaft führen zu wollen, würde dann beide Ehegatten wohngeldrechtlich begünstigen. Dafür, dass der Gesetzgeber im WoGG gescheiterte Ehen gegenüber intakten systematisch bevorzugen wollte, sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber durch Übertragung einer bei dauerhaft Getrenntlebenden gegenüber in einer intakten Ehe Lebenden schwächeren Entlastung aus dem Steuerrecht auf das Wohngeldrecht das gegenteilige Ergebnis hätte erzielen wollen. Gegen ein solches Verständnis sprechen auch Erwägungen zur Verfassungskonformität einer solchen Auslegung. Denn wenn von zwei möglichen Auslegungsergebnissen nur eines mit dem Grundgesetz vereinbar wäre, darf davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber verfassungskonform regeln wollte (BVerfG, U. v. 24.04.1985 – 2 BvF 2/83 –, BVerfGE 69, 1; B. v. 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11 –, BVerfGE 138, 64 m. w. N.). Das Grundgesetz stellt Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung. Die Ehe als allein der Verbindung zwischen Mann und Frau vorbehaltenes Institut erfährt durch Art. 6 Abs. 1 GG einen eigenständigen verfassungsrechtlichen Schutz. Um diesem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bildet einen sachlichen Differenzierungsgrund, der in erster Linie zur Rechtfertigung einer Besserstellung der Ehe gegenüber anderen, durch ein geringeres Maß an wechselseitiger Pflichtbindung geprägten Lebensgemeinschaften geeignet ist (BVerfG, B. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 –, BVerfGE 133, 377 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die grundrechtliche Schutzpflicht für Ehe und Familie gilt für das staatliche Handeln insgesamt und damit für Regelungen und Maßnahmen aller Art, sofern sie sich für die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse von Ehe und Familie auswirken können. Das Verbot, Ehe und Familie durch staatliche Maßnahmen zu benachteiligen, gilt auch für den Bereich der staatlichen Gewährung von Leistungen und Vorteilen. Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG enthält eine Konkretisierung des Gleichheitssatzes. Ungeachtet der größeren Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich gewährender Staatstätigkeit bedarf es im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG einleuchtender Sachgründe, die erkennen lassen, dass eine für Ehegatten verhältnismäßig ungünstige Regelung ihren Grund in der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten hat und dass deren Berücksichtigung gerade bei dieser konkreten Maßnahme den Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft nicht widerstreitet, somit nicht als Diskriminierung der Ehe angesehen werden kann (Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, 86. EL Januar 2019, Art. 6 Rn. 76; BVerfG, B. v. 12.02.1964 - 1 BvL 12/62 -, BVerfGE 17, 210; B. v. 27.05.1970 - 1 BvL 22/63 -,BVerfGE 28, 324). Ein derartig legitimer Zweck ist dem Wohngeldrecht aber nicht zu entnehmen. Vor dem Hintergrund, dass Gatten einer intakten Ehe gegenüber dauerhaft getrenntlebenden Ehegatten bei zwei Wohnungen wohngeldrechtlich schlechter gestellt würden, könnte die Legitimation einer solchen Ungleichbehandlung allein dann angenommen werden, wenn es einen Rechtssatz gäbe, wonach Ehegatten einen gemeinsamen Wohnsitz nehmen sollten. Einen solchen gibt es aber gerade nicht. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, die Ehe diskriminiert und gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt (BVerfG, B. v. 11.10.2015 – 1 BvR 1232/00 –, NJW 2005, 3556; B. v. 31.10.2016 – 1 BvR 871/13 –, NVwZ 2017, 617). Zur Begründung wird dort angeführt, dass – bei typisierender Betrachtungsweise – die Änderung des Beschäftigungsortes eines Ehegattens nicht zur Folge habe, dass die Entscheidung eines gemeinsamen Wohnens in ehelicher Gemeinschaft aufgegeben würde. Entweder würden die Ehegatten ihre Wohnung an den neuen Arbeitsort verlegen oder der von der beruflichen Veränderung betroffene Ehegatte wird einen zusätzlichen Wohnsitz begründen, ohne den gemeinsamen Ehewohnsitz aufzugeben. Gleiches gelte, wenn die Ehegatten schon bei der Eheschließung ihrer Berufstätigkeit nicht von einer Wohnung aus nachgehen können. Auch dann sei die Begründung einer gemeinsamen Wohnung durch die Eheleute und die Nutzung der Zweitwohnung nur für die Berufsausübung eine spezifische Ausprägung des ehelichen Zusammenlebens. Die Innehabung einer Zweitwohnung sei sonach die notwendige Konsequenz der Entscheidung zu einer gemeinsamen Ehewohnung an einem anderen Ort, die gleichfalls dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterliege (vgl. BVerfG, B. v. 11.10.2015 – 1 BvR 1232/00 –, NJW 2005, 3556). Daraus wird deutlich, dass anerkennenswerte Motive von Ehegatten bestehen können, über verschiedenen Wohnraum zu verfügen, die einer Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Eheleuten mit dem Argument eines gemeinsam zu nehmenden Wohnraums entgegenstehen. Diese sind nicht auf die Vereinbarkeit von Ehe, Familie und Beruf beschränkt, sondern können sich als Folge äußerer Einflüsse darstellen, auf die die Ehegatten keinen Einfluss haben. Die hier streitgegenständliche Pflegebedürftigkeit eines der Ehegatten erfordernde Heimunterbringung erweist sich dabei geradehin als Paradebeispiel. Im Ergebnis bedarf es – entgegen der WoGVwV – eines eigenständigen wohngeldrechtlichen Maßstabs des dauerhaften Getrenntlebens, der die Anforderungen des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu erreichen braucht. Dabei geht die Kammer ausdrücklich davon aus, dass der Begriff des „dauerhaft Getrenntlebens“ einer jeweils fachrechtlich unterschiedlichen Auslegung zugänglich ist (so auch BVerwG, U. v. 26.01.1995 – 5 C 8/93 –, BVerwGE 97, 344; vgl. BFH, U. v. 13.12.1985 – VI R 190/82 –, BFHE 145, 549). Namentlich gibt es keinen dokumentierten entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers. Richtigerweise ist nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung des Zwecks des Wohngelds als Leistung sozialer Wohnraumsubjektförderung und des Schutzes der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG allein darauf abzustellen, ob die Ehegatten dauerhaft räumlich getrennt leben, das heißt faktisch zwei getrennte Haushalte führen (müssen). Indessen ist ein dauerhaft räumlich getrennt lebender Ehegatte bereits kein Haushaltsmitglied im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 WoGG, da er mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, nicht gemeinsam bewohnt, soweit dieser Wohnraum nicht der jeweilige Mittelpunkt der (gemeinsamen) Lebensbeziehungen ist. Vor diesem Hintergrund muss die „Auslegung“ des Begriffs des „dauerhaft Getrenntlebens“ im Wege der teleologischen Reduktion erfolgen, weil ein eigener Regelungsgehalt dieses Tatbestandmerkmals nicht verbleibt. Vorliegend geht der Beklagte selbst davon aus, dass es sich bei der Ehegattin des Klägers um keine Haushaltsangehörige im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 WoGG handelt. Die Ehefrau des Klägers ist dauerhaft im Pflegeheim untergebracht und hat dort ihren Lebensmittelpunkt. Es handelt sich namentlich nicht um einen bloß kurzzeitigen Krankenhaus- oder Pflegeaufenthalt. Vielmehr erfolgte die Unterbringung vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Disposition der Ehefrau des Klägers auf unbestimmte Zeit. Folgerichtig muss dann aber auch § 18 Satz 1 Nr. 3 WoGG Anwendung finden. Soweit im angegriffenen Bescheid vom Einkommen des Klägers nur ein Betrag von 3000,- Euro abgesetzt wurde, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten; er war nach alledem aufzuheben und es war dem Beklagten aufzugeben, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag des Klägers neu zu bescheiden. Der tenorierte maßgebliche Bewilligungszeitraum folgt aus § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WoGG. Der Kläger kann sich indessen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sämtliche aufgrund privatschriftlicher Vereinbarung mit dem Pflegeheim seiner Ehefrau geleisteten Zahlungen im Wege des § 18 Satz 2 WoGG bei der Ermittlung seines Gesamteinkommens abzuziehen wären. Die Norm bestimmt nämlich, dass dies nur dann der Fall ist, wenn eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vorliegt. Die Einschränkung des § 18 Satz 2 WoGG begegnet auch keinen durchgreifenden, an Art. 3 Abs. 1 GG zu messenden, rechtlichen Bedenken. Die Unterscheidung zwischen privatschriftlichen Zahlungsverpflichtungen und denjenigen aus notarieller Urkunde, Titel oder Bescheid rechtfertigt sich daraus, dass bei den nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbaren Unterhaltsansprüchen eher die Wahrscheinlichkeit unterstellt werden kann, dass der Unterhaltszahlung kein Unterhaltsanspruch der Höhe nach gegenübersteht. Bei titulierten Ansprüchen geht das Gesetz davon aus, dass der Unterhaltsverpflichtete sich der Inanspruchnahme nicht so leicht entziehen kann, weil er der Gefahr der Zwangsvollstreckung ausgesetzt ist (Zimmermann in Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 2. Aufl. 2018, § 18 WoGG Rn. 3). Wie in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt ist, begründet die Anknüpfung an den titulierten Betrag als Obergrenze der Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen im Sinne einer verwaltungspraktischen Anwendbarkeit die typisierende Unterstellung, dass ein nach Maßgabe der §§ 1601 ff. BGB gegebener Unterhaltsanspruch auch in der festgelegten Höhe besteht, weshalb es regelmäßig keiner eigenen Feststellungen der Verwaltung oder Gerichte zu dessen Höhe bedarf (vgl. BSG, U. v. 09.11.2010 – B 4 AS 78/10 R –, BSGE 107, 106; U. v. 08.02.2017 – B 14 AS 22/16 R –, NJW 2017, 2493). Mit § 18 Satz 2 WoGG ist dem Umstand Rechnung getragen, dass erzieltes Einkommen bis zum titulierten Betrag entweder pfändungsbedingt schon nicht als bereites Mittel zur Verfügung steht (zur Absetzung gepfändeter Anteile des Einkommens vgl. nur BSG, U. v. 10.05.2011 – B 4 KG 1/10 R –, BSGE 108, 144) oder zur Meidung einer Pfändung an den Unterhaltsberechtigten weiterzuleiten ist und es vom Gesetzgeber wie ein nicht bereites Mittel behandelt wird. Weitergehende Einkommensabsetzungen sind dagegen nicht geboten.Zum einen liegt es im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, auf diesem Weg für die Einbeziehung der notwendigen familienrechtlichen Sachkunde in das Wohngeldrecht zu sorgen und hierdurch die Wohngeldbehörden zu entlasten. Zum anderen ist es ihm nicht verwehrt, die Berücksichtigung einkommensmindernder Unterhaltsaufwendungen durch das Erfordernis der vorherigen Titulierung der Sache nach von einer vorherigen Prüfung abhängig zu machen (vgl. BSG, U. v. 08.02.2017 – B 14 AS 22/16 R –, NJW 2017, 2493). Regelmäßig wird man nämlich die Frage in den Raum stellen dürfen, ob die Beantragung von Wohngeld rechtsmissbräuchlich ist (§ 21 Nr. 3 WoGG), wenn der Antragsteller über derart zureichende Eigenmittel verfügt, dass sie es ihm ermöglichen, Unterhaltszahlungen über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus zu leisten und er dadurch die Voraussetzungen für den Bezug von Wohngeld erst schafft (vgl. Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK SozR, 53. Ed. 01.06.2019, § 21 WoGG Rn. 3d). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer hat die Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 3, 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO von Amts wegen zugelassen, weil die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist und allgemeine Bedeutung hat. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.508,00 Euro festgesetzt. Gründe Maßgeblich für die Höhe des Streitwertes sind die Bestimmungen der § 52 Abs. 1 bis 3 GKG. Bei Verpflichtungsklagen, die auf die Gewährung von Wohngeld gerichtet sind, richtet sich die Streitwertfestsetzung nach der Höhe des erstrebten Zuschusses, ist aber auf dessen Jahresbetrag begrenzt (vgl. Nr. 55.1 des unverbindlichen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Abzustellen ist in dieser Konstellation auf die Wohngeldleistung, die sich auf Grundlage der Angaben im Wohngeldantrag des Klägers errechnet. Dabei ist der aus § 25 WoGG folgende Jahreszeitraum zur Berechnung heranzuziehen. Aus dieser Formel ergibt sich der festgesetzte Streitwert. Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Wohngeldanspruchs des Klägers in Form eines Lastenzuschusses. Der Kläger bewohnt ein Eigenheim mit 177,40 qm Wohnfläche in F..., dessen Eigentümer er gemeinsam mit seiner Ehefrau ist. Diese ist seit dem 01.01.2017 dauerhaft in einem Pflegeheim in T... untergebracht. Am 30.01.2017 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Wohngeld. Er bezog zu diesem Zeitpunkt eine Brutto-Rente in Höhe von 1.278,24 Euro. Aus dieser Rente waren vom Kläger auch einen Teil der Heimkosten in Höhe von 757,44 Euro zu tragen. Der Heimunterbringung liegt ein privatschriftlicher Vertrag für vollstationäre Pflegeeinrichtungen, abgeschlossen zwischen der Diakonie für den Landkreis Gotha und der Ehefrau des Klägers, vertreten durch diesen, zugrunde. Mit Bescheid vom 28.04.2017 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Bei einem zu berücksichtigenden monatlichen Gesamteinkommen von 892,76 Euro und einer zu berücksichtigenden Belastung von 312 Euro ergebe sich kein Wohngeldanspruch. Dabei ging der Beklagte davon aus, dass Wohngeld für ein Haushaltsmitglied beantragt ist. Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens setzte der Beklagte neben Pauschalen nach §§ 9a EStG und 14 WoGG Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten nach § 18 WoGG in Höhe von jährlich 3000 Euro ab. Unter dem 05.05.2017 legte der Kläger Widerspruch ein. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum seine Aufwendungen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber seiner Frau nur mit einem Pauschalbetrag von 250 Euro berechnet würden, wo doch der Betrag tatsächlich das Dreifache betrage. Auch ein Antrag beim Sozialamt sei vor dem Hintergrund des Wertes des Autos abgelehnt worden. Aus einem Aktenvermerk des Beklagten vom 07.07.2017 ergibt sich, dass die Tochter des Klägers als Bevollmächtigte für dessen Ehefrau einen Antrag auf Übernahme der Heimkosten gestellt hatte. Dabei habe sich aber herausgestellt, dass das gemeinsame Vermögen des Ehepaars über der maßgeblichen Freigrenze gelegen habe. Am 30.03.2017 sei der entsprechende Antrag zurückgezogen worden. Der Beklagte sandte am 14.07.2017 an den Kläger ein Schreiben, wonach er dem Widerspruch nicht abhelfen könne. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnraum bewohnten, weil die Ehefrau des Klägers in einer Einrichtung nach § 13 Abs. 2 SGB XII wohne. Zahle der außerhalb des Heimes lebende Ehegatte die anteiligen Heimkosten des anderen Ehegatten aus seinem Einkommen, sei dieser Betrag nach § 18 WoGG abzuziehen. In voller Höhe könne die Unterhaltsleistung aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie auf einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung beruhe. Anderenfalls seien die in § 18 Satz 1 Nr. 4 WoGG genannten Beträge in Abzug zu bringen, soweit sie glaubhaft gemacht sind. Danach könnten im Falle des Klägers 3.000 Euro jährlich berücksichtigt werden. Nachdem der Kläger seinen Widerspruch am 11.08.2017 mit der Begründung, dass eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht vorliege und er erfahren habe, dass eine notarielle Beurkundung seit 2009 nicht mehr notwendig sei, aufrecht erhalten hatte, legte der Beklagte die Akte mit Schreiben vom 16.10.2017 dem Thüringer Landesverwaltungsamt zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 26.10.2017 legte der Kläger unter anderem dar, dass zum 01.10.2017 der Heimplatz um 67,00 Euro monatlich teurer geworden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2017, dem Kläger zugegangen am 07.11.2017, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Da keine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung – bei der Vorsorgevollmacht handele es sich um eine solche nicht – vorliege, müsse § 18 Satz 1 Nr. 4 WoGG Anwendung finden. Dies folge ausdrücklich aus Nr. 18.12 Abs. 3 der Wohngeldverwaltungsvorschrift. Darüber hinaus sei das Wohngeld die falsche Sozialleistung, weil der Kläger auf Dauer den (nach Abzug der Rente seine Ehefrau) verbleibenden Teil der Heimkosten nur aus seiner Rente nicht tragen könne. Auch mit Wohngeld würden ihm nicht mehr genügend Mittel für die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts und seiner Wohnkosten verbleiben. Eine Kostendeckung könne nur durch Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII erreicht werden. Vorhandenes Vermögen müsse aufgebraucht werden. Der Kläger ließ unter dem 07.12.2017 Klage erheben. Zur Begründung lässt er vortragen, die Leistungsverpflichtung des Klägers sei durch den Vertrag mit der Diakonie dokumentiert. Es sei nicht verständlich, dass der Kläger seine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Frau erfülle und demjenigen gegenüber nachteilig behandelt werde, der Unterhaltsleistungen aufgrund eines Unterhaltstitels erbringe. Er beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2017 zu verpflichten, dem Kläger Wohngeld nach Maßgabe der Bestimmungen des Wohngeldgesetzes unter Berücksichtigung des vollen vom Kläger gezahlten Eigenanteils für den Heimplatz seiner Ehefrau ... E... in Höhe von 9.089,28 € pro Jahr (757,44 € pro Monat) zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf den Widerspruchsbescheid Bezug. Am 20.03.2019 hat der Berichterstatter mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt. Im Rahmen dessen gab der Berichterstatter zu erkennen, dass Zweifel an der Auslegung des Begriffs des „dauerhaft Getrenntlebens“ bestehen. Ferner wurde die Tochter des Klägers als dessen Bevollmächtigte angehört. Hinsichtlich des Inhalts der Anhörung wird auf die Niederschrift verwiesen. Der Kläger erklärte mit Schriftsatz vom 22.05.2019, der Beklagte mit Schriftsatz vom 25.06.2019 Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Der Kammer lag die Verwaltungsakte (1 Heftung) zur Beratung und Entscheidung vor. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sie ergänzend Bezug genommen.