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Urteil

2 K 451/17 Me

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 14.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 03.01.2018 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, auf der dem Einfahrtsbereich des Grundstücks des Klägers (R... ..., S...) gegenüberliegenden Seite der Straße in dem Bereich zwischen der rechten Einfahrt des Hauses R... bis Ende des Hauses R..., ein eingeschränktes Halteverbot mit Zeichen 286 der Anlage 2 der Straßenverkehrsordnung anzuordnen und das eingeschränkte Halteverbot zu kennzeichnen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
I. Der Bescheid der Beklagten vom 14.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 03.01.2018 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, auf der dem Einfahrtsbereich des Grundstücks des Klägers (R... ..., S...) gegenüberliegenden Seite der Straße in dem Bereich zwischen der rechten Einfahrt des Hauses R... bis Ende des Hauses R..., ein eingeschränktes Halteverbot mit Zeichen 286 der Anlage 2 der Straßenverkehrsordnung anzuordnen und das eingeschränkte Halteverbot zu kennzeichnen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf die von ihm begehrte straßenverkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere konnte die Klage bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides erhoben werden (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, § 74, Rdnr. 4a, § 68, Rdnr. 3 ff). Der Kläger ist auch nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Danach ist eine Verpflichtungsklage nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt es, dass eine Rechtsverletzung möglich ist. Hier begehrt der Kläger die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Hiernach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 StVO sind zwar grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet, der Einzelne kann aber einen – auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten – Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten dann haben, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen, insbesondere Gesundheit und Eigentum, in Betracht kommt. Dies ist hier der Fall. Der Kläger macht eine Beeinträchtigung in seinem Eigentumsrecht geltend, mit der Begründung, bei gegenüber seiner Grundstückseinfahrt parkenden Kraftfahrzeugen diese Einfahrt nur unter großen Erschwernissen benutzen zu können. Weiter macht er auch geltend, dass seine Gesundheit gefährdet sei, da es bei der vorliegenden Situation zu Unfällen kommen kann. 2. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO einen aus einer Reduzierung des behördlichen Ermessens resultierenden Anspruch auf die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots in dem tenorierten Umfang. 2.1 Das Straßenverkehrsrecht anerkennt ausdrücklich in § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO – wonach vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Straßen auch ihnen gegenüber, das Parken unzulässig ist – das individuelle Interesse des Straßenanliegers an einer unbehinderten Nutzung seiner Grundstückseinfahrt und -ausfahrt, dessen Berechtigung sich auch aus den Grundregeln des Straßenrechts über den Zu- und Abgang der Grundstücke zu öffentlichen Straßen ergibt, als verkehrsrechtlich schutzwürdig. Es wird verletzt, wenn der Anlieger durch parkende Fahrzeuge auf der gegenüberliegenden Straßenseite seiner Grundstückseinfahrt und -ausfahrt daran gehindert oder in erheblichem Maße behindert wird, diese Ein- und Ausfahrt zu benutzen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, U. v. 28.02.2002 - Az.: 5 S 1121/00, juris, Rn. 25). Dieser Umstand, dass nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO gegenüber Grundstücksein- und -ausfahrten auf schmalen Straßen das Parken (ohnehin) unzulässig ist, steht jedoch der vom Kläger begehrten Anordnung nicht entgegen. Denn auch bei Grundstücksein- und -ausfahrten kann der für das Ein- und Ausfahren notwendige Verkehrsraum durch eine besondere Anordnung festgelegt werden, wenn andere Fahrer diesen Raum nicht ohne weiteres erkennen können (Bayerischer VGH, U. v. 12.01.1998 - Az.: 11 B 96.2895, juris, Rn. 28). Die Behörde kann sich nicht ausschließlich darauf berufen – wie es in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt wird –, bei einer schmalen Fahrbahn dürfe ohnehin nicht gegenüber Grundstückseinfahrten geparkt werden und eine Wiederholung dieses gesetzlichen Verbots des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO sei nicht erforderlich. Denn auch insoweit sind die Interessen des Klägers wie auch anderer Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen, dass klare Verhältnisse herrschen und nicht jedes Mal im Einzelfall – möglicherweise gerichtlich – geprüft werden muss, ob ein Verstoß gegen die genannte Vorschrift vorliegt oder nicht (vgl. VG Leipzig, U. v. 12.12.2002 - Az.: 1 K 879/00, juris, Rn. 29). Was eine "schmale" Fahrbahn im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist, versteht sich nicht von selbst. Der Begriff bedarf vielmehr der Auslegung im Hinblick auf den Zweck des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, die bestimmungsgemäße Benutzung von Grundstücksein- und -ausfahrten zu gewährleisten. Wann die bestimmungsgemäße Benutzung einer Grundstücksein und -ausfahrt durch gegenüber parkende Fahrzeuge beeinträchtigt wird, hängt naturgemäß von der Breite der Fahrbahn ab. Darüber hinaus gibt es aber eine Reihe weiterer Umstände, die insoweit von Bedeutung sind. Dafür, ob und in welchem Maße eine Beeinträchtigung eintritt, können im Einzelfall maßgebend sein: die Breite des parkenden Fahrzeugs, Beschaffenheit und Größe der Grundstückszufahrt, der außerhalb der eigentlichen Fahrbahn – vor und zu beiden Seiten der Einfahrt – noch zur Verfügung stehende Platz sowie die Abmessungen des die Einfahrt benutzenden Fahrzeugs (VG Leipzig, U. v. 12.12.2002, a. a. O., Rn. 21). Ob eine schmale Fahrbahn im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO vorliegt, die das Parkverbot auf der gegenüberliegenden Seite einer Grundstückseinfahrt oder -ausfahrt auslöst, um den Anlieger vor Beeinträchtigungen in der Zugänglichkeit seines Grundstücks von der Straße her und umgekehrt in der Zugänglichkeit der Straße vom Grundstück aus zu schützen, hängt davon ab, welcher Grad an Schwierigkeiten sich für das Ein- und Ausfahren durch ein gegenüber der Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt parkendes Fahrzeug ergibt. Schmal ist eine Fahrbahn dann, wenn einem durchschnittlich geschickten Kraftfahrer das Ein- und Ausfahren nur auf Grund eines mehrmaligen Rangierens gelingt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, U. v. 26.04.2002 - Az.: 5 S 108/02, juris, Rn. 22). 2.2 Dies ist hier der Fall. Nach Augenschein der Örtlichkeit und Durchführung der Fahrversuche im Beweistermin ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass ein durchschnittlich geschickter Kraftfahrer bei gegenüber der Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt parkenden Fahrzeugen mit einem VW-Bus nur mit mehrmaligem Rangieren aus der Grundstücksausfahrt heraus fahren kann bzw., dass eine Ausfahrt mit einem VW-Transporter bzw. einem entsprechend großem Modell nicht mehr möglich ist. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, ist die Fahrbahn im Bereich der Grundstücksein- und -ausfahrt zwischen 4,76 m und 5,08 m breit. Die Einfahrt hat eine Breite von 4,50 m und wurde bereits durch den Kläger um 2 ½ bis 3 m verbreitert. Der Fahrversuch eines Mitarbeiters der Beklagten mit einem dem Kläger vergleichbaren Kraftfahrzeug ergab, dass ein Ausfahren aus dem Grundstück nach beiden Fahrtrichtungen möglich ist. Bei dem Fahrer des Kraftfahrzeuges handelte es sich um einen Feuerwehrmann. Hierbei war der Kammer bewusst, dass es sich um einen durch seine Einsätze versierten Kraftfahrer handelte. Die Ausfahrt mit dem VW-Bus durch den Kläger nach rechts hangaufwärts war erfolgreich, wobei die Berichterstatterin feststellte, dass nur wenige Zentimeter zu einem gegenüber abgestellten Kraftfahrzeug verblieben. Dem Kläger und seiner Ehefrau gelang es nur nach mehrmaligem Rangieren, nach links hangabwärts aus der Grundstücksausfahrt zu fahren. Bei dem Fahrversuch kam es zu gefährlichen Situationen, als ein Kraftfahrzeug auf der durch die parkenden Kraftfahrzeuge weiter verengten Fahrbahn an den Beteiligten vorbeifuhr, da in dem Bereich des Grundstücks des Klägers und auch gegenüber kein Fußgängerweg vorhanden war. Bei dem Fahrversuch musste auch eine Fahrradfahrerin absteigen und ungesichert am Straßenrand warten, bis die Ausfahrt beendet war. Schließlich musste der Fahrversuch mit einem anderen, größeren Kraftfahrzeug, dessen Model sich der Kläger familiär bedingt (künftig 7 Kinder) angeschafft hat, abgebrochen werden. Die Kammer ist deshalb der Überzeugung – auch aufgrund der vorliegenden Lichtbilder –, dass einem durchschnittlich geschickten Kraftfahrer das Hinein- und Hinausfahren aus der Grundstückseinfahrt bei gegenüber der Einfahrt abgestellten Fahrzeugen nur unter mindestens mehrmaligem Rangieren gelingt. Mit dem künftig von dem Kläger angeschafften Kraftfahrzeugmodell wird eine Ausfahrt aus dem Grundstück bei gegenüber geparkten Kraftfahrzeugen nicht mehr möglich sein. Eine Ausfahrt mit dem auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Wohnmobil, mit den Maßen von 8 m Länge und 2,5 m Breite ist, unter vorgenannten Bedingungen - auch ohne Fahrversuch offenkundig nicht möglich. 2.3 Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Ermessensentscheidung der Beklagten sind damit erfüllt. Das der Beklagten hinsichtlich des Erlasses der verkehrsrechtlichen Anordnung zustehende Ermessen ist hier im Sinne einer Entscheidung zugunsten des Klägers auf Null reduziert. Dies ergibt sich für die Kammer aus der besonderen Beschaffenheit der örtlichen Verhältnisse und auch der auf der Hand liegenden Notwendigkeit, dass sich der Kläger ein noch größeres Kraftfahrzeug angeschafft hat (künftig 9-köpfige Familie). Das Gefälle der Straße, das Fehlen von Fußgängerwegen im streitigen Bereich, die Gefahr von Begegnungsverkehr im Falle der Ausfahrt, die Dauer der Ausfahrt, die mit dem Rangieren verbunden ist, stellt nicht nur eine Gefahr für den Kläger, dessen Gesundheit und Eigentum, sondern auch eine erhebliche Gefahr für den fließenden Verkehr dar. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass es dem Kläger zugemutet werden könnte, durch eigene Maßnahmen, etwa eine Verbreiterung der Einfahrt, seine Zufahrtmöglichkeit zu verbessern. Der Kläger hat bereits seine Ausfahrt um ca. 2,5 bis 3 m verbreitert. Aufgrund der aufgeführten örtlichen Gegebenheiten drängt es sich der Kammer auf, dass es erforderlich ist, den für das Ein- und Ausfahren notwendigen Verkehrsraum durch eine besondere Anordnung festzulegen. Hierbei genügt es nicht, das rechts gegenüber der Grundstücksausfahrt bereits angebrachte Verkehrszeichen Nr. 299 „Grenzmarkierung für Halte- oder Parkverbot“ räumlich hangabwärts zu verlängern, da dieses Zeichen bei Schneefall nicht mehr erkennbar sein wird. Der für die Anordnung in Betracht kommende Bereich wurde mit den Beteiligten im Beweistermin ermittelt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 GKG. 1. Der Kläger begehrt von der Beklagten den Erlass einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung (eingeschränktes Haltverbot gegenüber der Grundstückseinfahrt und -ausfahrt seines Grundstückes). Der Kläger ist Eigentümer des Wohnhauses R... in S... mit Gartengrundstück und Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge. Von der Ausfahrt des Grundstücks des Klägers führt die R... nach rechts steil hinauf und mündet in dem S.... Die Steigung beträgt ca. 10 %. Von der Ausfahrt des klägerischen Grundstücks führt die R... nach links mit einem etwas geringeren Gefälle ab. Bei der R... handelt es sich um eine Straße mit Gegenverkehr. Von dem oberhalb gelegenen S... bis zur gegenüberliegenden rechtsseitigen Grundstückseinfahrt des Nachbarhauses R... ist in der R... eine „Zickzacklinie“ (Verkehrszeichen 299 der Anlage 2 der StVO) eingezeichnet. Die „Zickzacklinie“ endet vor der rechten Seite der Einfahrt des Grundstücks R.... Der Bordstein der Fahrbahn im betreffenden Bereich der R... ist auf der gegenüberliegenden Seite des klägerischen Grundstücks begrenzt durch senkrecht aufgestellte Betonplatten mit einer Dicke von ca.10 cm. Entsprechend des Gefälles der R... sind die Betonplatten beginnend ca. 20 cm hoch und fallen dann stufenartig auf 10 cm ab. Hinter ihnen befindet sich ein schmaler Fußweg, der ca. 30 cm unterhalb der Fahrbahn liegt. Hierdurch ist es nicht möglich, auf diesem einen Pkw abzustellen. Die Einfahrt des Grundstücks des Klägers fällt zum Grundstück hin leicht ab und ist nicht ebenerdig. Der Kläger hat auf Grund der bestehenden Probleme bei der Ausfahrt die Einfahrt bereits um ca. 2 ½ bis 3 m verbreitert. Von der Grenze der rechten Einfahrtseite des Grundstücks des Klägers bis zur Bordsteinkante auf der gegenüberliegenden Seite beträgt die Breite der R... 4,76 m. Von der Grenze der linken Einfahrtseite des Grundstücks des Klägers bis zur Bordsteinkante auf der gegenüberliegenden Seite beträgt die Breite 5,08 m. Mit Ausnahme der Fläche der gezackten Linie (Verkehrszeichen Nr. 299 der Anlage 2 der StVO) ist das Halten/Parken in der R... erlaubt. Auf der Seite des Grundstücks des Klägers ist das Halten/Parken auf der Fahrbahn nicht verboten. Unter dem 27.10.2016 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass die Parksituation vor seiner Grundstücksausfahrt problematisch sei und bat darum, die Nachbarn der gegenüber seinem Grundstück liegenden Grundstücke schriftlich dazu anzuhalten, seine, des Klägers, Ausfahrt freizuhalten. Mit Schreiben vom 07.12.2016 belehrte der Beklagte die Nachbarn des Klägers, dass das Parkten auf schmalen Fahrbahnen gegenüber Grundstücksein- und -ausfahrten nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO unzulässig sei. Mit Schreiben vom 12.05.2017 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Einrichtung einer Parkverbotszone, hilfsweise einer Sperrfläche gegenüber seiner Grundstücksausfahrt, R... in S.... Es handle sich um eine schmale Fahrbahn und er, der Kläger, werde durch dort parkende Fahrzeuge an der Grundstücksein- und -ausfahrt behindert. Mit Bescheid vom 08.06.2017 lehnte der Beklagte unter Verweis auf § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO den Antrag ab. Der Kläger ließ mit Schreiben vom 29.06.2017 und 06.07.2017 unter Vorlage von Fotos und unter Hinweis auf die schmale Fahrbahn Widerspruch erheben. Ein Ausparken aus dem Grundstück sei wegen direkt vor der Ausfahrt parkender Fahrzeuge erschwert oder nahezu unmöglich. Die seinem Grundstück gegenüber liegenden Nachbarn würden trotz Hinweis auf die Situation weiterhin gegenüber seiner Ausfahrt parken. Ein Fahrversuch eines Mitarbeiters des Beklagten habe gezeigt, dass eine gefahrlose Ausfahrt aus dem Grundstück des Klägers nicht möglich sei. Der Kläger sei in erheblichem Maße an der rechtmäßigen Nutzung seines Grundstücks gehindert und in seinem persönlichen Lebensbereich eingeschränkt. Mit Schreiben vom 14.09.2017 begründete der Beklagte seine Entscheidung vom 08.06.2017 und verwies auf das Ergebnis der Testfahrt. Diese habe ergeben, dass eine Ausfahrt auch dann möglich sei, wenn gegenüber Fahrzeuge parkten. Auch gelte das gesetzliche Halteverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO. Der Kläger ließ mit Schreiben vom 29.06.2017 und 06.07.2017 Widerspruch erheben. Das Thüringer Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 03.01.2018 zurück. Die Voraussetzungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den Verkehr nach § 45 Abs. 1, Abs. 9 Satz 1 StVO zu beschränken oder zu verbieten lägen nicht vor. Zwar werde unstreitig auf der der Grundstücksausfahrt des Klägers gegenüber liegenden Straßenseite Fahrzeuge abgestellt. Dem Kläger sei es jedoch zuzumuten, dass er erst nach 2-maligem Rangieren aus der Grundstücksausfahrt fahren könne. Dass ein Verlassen des Grundstücks des Klägers unter diesen Voraussetzungen möglich sei, sei während eines Ortstermins bereits am 07.04.2016 festgestellt worden. Dies sei mittels eines in seinen Maßen mit dem Fahrzeug des Klägers vergleichbaren Feuerwehrfahrzeuges getestet worden. Auch ein Verstoß gegen ein gesetzliches Halteverbot gegenüber Grundstücksausfahrten bei schmalen Fahrbahnen nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO rechtfertige nicht die Anbringung eines Verkehrszeichens. Maßgebend seien neben der zur Verfügung stehenden Straßenbreite und ggfs. sonstiger Umstände auch der Standort des parkenden Fahrzeuges sowie die Abmessungen des Fahrzeuges. Nicht jedes gegenüber der Ein- und Ausfahrt des Grundstücks des Klägers parkende Kraftfahrzeug parke im gesetzlichen Halteverbot. Die Ausweisung des begehrten Parkverbotes sei unter Berücksichtigung der Umstände ermessensfehlerhaft, da es auf die Abmessung des jeweils parkenden Kraftfahrzeuges und des jeweiligen Standortes ankäme. Besondere Umstände seien auch nicht deswegen begründet, weil Fahrzeugführer das Vorliegen des gesetzlichen Halteverbotes auf Grund der schmalen Fahrbahn nicht erkennen könnten. Jeder Fahrzeugführer sei verpflichtet, zu überprüfen, ob ein gesetzliches Halteverbot - hier das Parken auf einer schmalen Fahrbahn gegenüber einer Grundstücksausfahrt - bestehe. Auf Grund fehlenden Kooperation der Nachbarn stünde weiter zu befürchten, dass trotz entsprechender Beschilderung Kraftfahrzeuge über längere Zeiträume abgestellt würden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 08.01.2018 zugestellt. 2. Der Kläger ließ bereits am 14.12.20117 Klage erheben. Am 09.01.2019 ließ er sinngemäß beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 14.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 03.01.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, auf der dem Einfahrtsbereich des Grundstücks des Klägers (R..., ... S...) gegenüberliegenden Seite der Straße in dem Bereich zwischen der rechten Einfahrt des Hauses R... bis Ende des Hauses R..., ein eingeschränktes Halteverbot mit Zeichen 286 der Anlage 2 der Straßenverkehrsordnung anzuordnen und das eingeschränkte Halteverbot zu kennzeichnen. Seit 2016 bemühe sich der Kläger, dass gegenüber seiner Grundstücksausfahrt nicht mehr geparkt werde. Ein ungefährliches Ein- und Ausparken sei bei dieser Situation nicht möglich. Private Einigungsversuche, insbesondere mit den Nachbarn, seien gescheitert. Trotz der schmalen Fahrbahn werde weiterhin gegenüber der Grundstücksausfahrt geparkt. Im Winter käme erschwerend hinzu, dass bei einer Ausfahrt nach rechts, den Hang hinauf, die Gefahr des Rutschens bestehe. Auch auf der gegenüberliegenden Sperrfläche werde verbotener Weise geparkt. Die Markierung sei im Winter bei Schnee nicht zu sehen. Der Versuch der Ausfahrt bei dem Ortstermin belege, dass diese kaum möglich, wenn nicht gar unmöglich sei. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Testfahrt bei den beiden Ortsterminen habe belegt, dass mit bis zu zweimaligem Rangieren die Ausfahrt für den Kläger möglich sei. Am 09.01.2019 führte die Berichterstatterin zusammen mit der Vorsitzenden Richterin am VG Feilhauer-Hasse und dem Richter Berbig einen Ortstermin durch. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.