Urteil
2 K 21612/17 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
I. Wird ein ehemaliges Mitglied der unteren Führungsebene einer ausländischen terroristischen Organisation (hier: Lashkar-e Taiba, dt. Armee der Reinen) nach seinem Austritt geschlagen und mit dem Tode bedroht, genügt dies für sich genommen noch nicht für die Annahme einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG.
II. Liegen zwischen letzter Verfolgungshandlung und Ausreise aus dem Heimatland mehr als 18 Monate, spricht dieser lange Zeitraum gegen die Ursächlichkeit der behaupteten Verfolgung für die Ausreise.
III. In Pakistan herrscht kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i. S. d. § 4 AsylG.
IV. In Pakistan droht keine unmenschliche Behandlung aufgrund der dortigen Lebensbedingungen i. S. d. § 60 Abs. 5 AufenthG.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen wurde.
II. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: I. Wird ein ehemaliges Mitglied der unteren Führungsebene einer ausländischen terroristischen Organisation (hier: Lashkar-e Taiba, dt. Armee der Reinen) nach seinem Austritt geschlagen und mit dem Tode bedroht, genügt dies für sich genommen noch nicht für die Annahme einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG. II. Liegen zwischen letzter Verfolgungshandlung und Ausreise aus dem Heimatland mehr als 18 Monate, spricht dieser lange Zeitraum gegen die Ursächlichkeit der behaupteten Verfolgung für die Ausreise. III. In Pakistan herrscht kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i. S. d. § 4 AsylG. IV. In Pakistan droht keine unmenschliche Behandlung aufgrund der dortigen Lebensbedingungen i. S. d. § 60 Abs. 5 AufenthG. I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen wurde. II. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. III. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit die Klage bzgl. der Asylberechtigung zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist die Klage zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben worden. Sie ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.05.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, noch den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, noch liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg, soweit der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 AsylG beantragt hat. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet (Nr. 2), dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchst. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchst. b). Das sich bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen hieran anknüpfende Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz schützt ebenso wie das Asylrecht politisch Verfolgte und dient der Umsetzung des Artikel 33 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es darauf an, ob bei zukunftsgerichteter Betrachtung genügend beachtliche Anknüpfungsmerkmale, also Verfolgungshandlungen nach § 3a AsylG und Verfolgungsgründe im Sinne von § 3b AsylG (entsprechend Art. 9 und Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie oder Anerkennungsrichtlinie, nachfolgend ARL) vorliegen, derentwegen eine Bedrohung aller Voraussicht nach in Zukunft nachvollziehbar und begründet erscheint. Auch gemeinschaftsrechtlich ist eine Verfolgungshandlung für die Flüchtlingsanerkennung nur dann relevant, wenn sie an einen der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe anknüpft (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG). Verfolgungshandlungen in diesem Sinne liegen nach § 3a Abs. 1 AsylG vor, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie durch eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte betroffen ist (Nr. 2). Verfolgung liegt danach u. a. grundsätzlich bei der Anwendung physischer oder psychischer - einschließlich sexueller - Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG), sowie bei diskriminierenden staatlichen Maßnahmen vor (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 bis 5 AsylG). Eine für die Flüchtlingsanerkennung beachtliche Verfolgung kann außer von staatlicher Seite (§ 3c Nr. 1 AsylG) auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat im Wesentlichen beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG), sowie von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder internationale Organisationen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne von § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Zur Flüchtlingsanerkennung führt die begründete Furcht vor den genannten Verfolgungshandlungen dann, wenn die Verfolgung an die Rasse, Religion, Nationalität, die politische Überzeugung oder die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe anknüpft, wobei unerheblich ist, ob die Merkmale beim Betroffenen tatsächlich vorliegen, sofern sie ihm von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 2 AsylG -Verfolgungsgründe -). Nach Überzeugung des Gerichts steht dem Kläger gemessen an diesen Grundsätzen kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Das Gericht geht nicht davon aus, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG droht. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass er durch Mitglieder der Organisation Lashkar-e Taiba bedrängt und bedroht wurde. So berichtet der Kläger konkret von zwei körperlichen Angriffen im Jahre 2012 in F.... Danach ist er jeweils von seinen ehemaligen Glaubensbrüdern verprügelt worden; in einem Fall, zusätzlich mit einem Messer an der Hand verletzt worden. Die vom Kläger vorgetragenen Geschehnisse erreichen bereits nicht die Schwelle, die zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlung überschritten werden müsste. Dafür ist es erforderlich, dass die vorgetragenen Verfolgungshandlungen aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie in der Nummer 1 beschrieben Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Der Kläger beschreibt letztlich zwei (gefährliche) Körperverletzungen, welche zwar in das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 3 Abs. 1 GRCh eingreifen, aber weder ihrer Natur nach, noch in Verbindung mit den vom Kläger beschriebenen Drohungen eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen. Insbesondere wurde weder Folter, noch eine sonstige erniedrigende Behandlung durch den Kläger vorgetragen. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Verfolgungsakteur um einen nichtstaatlichen Akteur i.S.d. § 3c Nr. 3 AsylG handelt. Von nichtstaatlichen Verfolgungsakteuren kann nur dann Verfolgung i.S.d § 3a AsylG ausgehen, sofern die in den Nummern 1 und 2 des § 3c AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Zwar trifft es zu, dass der Wille der pakistanischen Sicherheitsbehörden zur Strafverfolgung und Beweiserhebung gering ausgeprägt ist. So sind die Polizeikräfte häufig in lokale Machtstrukturen eingebunden und nicht in der Lage, unparteiliche Untersuchungen durchzuführen. Es werden zudem Strafanzeigen oft gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt. Auch die vom Kläger angesprochene Korruptionsanfälligkeit der Polizei liegt nach Auffassung des Gerichts tatsächlich vor. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers werden durch eine Vielzahl von Erkenntnisquellen gestützt (vgl. nur Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 21.08.2018, S. 10). Gleichwohl ist das Gericht der Auffassung, dass der Kläger zumindest den Versuch hätte unternehmen müssen, Schutz von staatlicher Seite zu erlangen. Seine diesbezügliche Einlassung, dass die pakistanische Polizei erst tätig werden würde, wenn man ihr genügend Geld zahle, vermag das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass ein hinreichender Grund vorliegt, von dem Versuch der Inanspruchnahme des Schutzes staatlicher Stellen abzusehen. Von der oben beschriebenen allgemeine Lage kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass diese auch im konkreten Fall des Klägers vorgelegen hätte. Der Ausländer hat zudem nur dann einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 AsylG, wenn er bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher, d.h. also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht dann, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Gründe ein größeres Gewicht besitzen, als solche Umstände, die gegen eine Annahme von Verfolgung sprechen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, B. v. 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, AuAS 2008, S. 118 ff.). Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden ist (VGH BW, U. v. 17.01.2018 – A 11 S 241/17 –, juris, Rn. 47). Für den vorverfolgt ausgereisten Asylsuchenden gilt ebenso der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, ihm kommt jedoch die Nachweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zu Gute: Soweit ein Betroffener bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden bereits erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist dies ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass eine erneute Verfolgung oder Bedrohung der genannten Art einsetzen kann. Damit kommt früheren Verfolgungshandlungen Beweiskraft dafür zu, dass sich die Verfolgung in der Zukunft wiederholen wird (vgl. EuGH, U. v. 02.03.2010 - C-175/08 -, juris). Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Für ein Eingreifen der Beweiserleichterung ist es allerdings erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht (vgl. BVerwG, U. v. 27.04.2010 - 10 C 4/09 -, BVerwGE 136, 360 ff, juris). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, U. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 -, BVerwGE 136, S. 377 ff.). Der Ausländer ist auf Grund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, U. v. 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, DVBl. 1984, S. 1005 ff.) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben. Die Gefahr einer Verfolgung kann nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft hat, wobei allerdings der typische Beweisnotstand bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.11.1985 – 9 C 27.85 – InfAuslR 1986, 79 ff.). Selbst wenn – zugunsten des Klägers – eine Vorverfolgung des Klägers angenommen würde, geht das Gericht nicht davon aus, dass die Furcht des Klägers vor dieser Verfolgung begründet ist. So ist die beschriebene Verfolgung des Klägers bereits nicht für dessen Flucht aus Pakistan ursächlich, da zwischen der letzten Verfolgungshandlung und der Ausreise zwei Jahre vergangen sind, ohne dass der Kläger zwischenzeitlich körperlich angegriffen wurde. Dieser lange, – bezogen auf körperliche Angriffe – vorverfolgungsfreie Zeitraum spricht vielmehr dafür, dass seine ehemaligen Glaubensbrüder mit der Zeit das Interesse an einer Verfolgung verloren haben und sich nach dem letzten tätlichen Vorfall auf nicht körperliche Bedrohungen und das Ausüben von Drucks gegenüber Arbeitgebern reduzierten. Wenn der Kläger erklärt, dass er nach seiner Rückkehr nach R... auf Druck der Organisation seine Arbeitsstelle verlassen musste, ist dies in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei Lashkar-e Taiba auch in Pakistan um eine verbotene terroristische Organisation handelt, möglicherweise nach den hiesigen Rechtsvorstellungen nicht wünschenswert, aber zumindest erklärbar. Jedenfalls dürfte die den Kläger verfolgende Organisation ihre Drohung damit „erfolgreich“ zum Abschluss gebracht haben, sodass erneute Verfolgungshandlungen nach der nunmehr vergangenen Zeit nicht zu besorgen sind. Die Stellung des Klägers in Lashkar-e Taiba war auch nicht derart exponiert, dass diese zum jetzigen Zeitpunkt noch Interesse an der Verfolgung des Klägers hätten. Vielmehr hat der Kläger lediglich eine niedrige Führungsposition inne gehabt, wenn er für fünf Moscheen zuständig war und 40 bis 50 Personen anleitete, die wiederum selbst keine Führungsaufgaben wahrnahmen. Seit dem letzten körperlichen Angriff sind sieben Jahre vergangen, weshalb das Gericht davon ausgeht, dass sich der Kläger – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – unbehelligt im Schutz der Anonymität der pakistanischen Großstädte aufhalten könnte, ohne dass seine ehemaligen Glaubensbrüder von seiner Anwesenheit Notiz nähmen. Daher kommt es nicht darauf an, dass das Gericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit an den Ausführungen des Klägers hat, soweit diese den behaupteten tätlichen Angriff mit dem Messer betreffen. Es erscheint lebensfremd, wenn der Kläger behauptet, fünf bis sieben Tage wegen einer nicht tiefen und wenige Zentimeter langen Schnittverletzung im Krankenhaus gewesen zu sein. Es mag so sein, dass er, wie er ausführte auch auf innere Verletzungen und Knochenbrüche untersucht werden musste. Dies vermag aber die Länge des Krankenhausaufenthaltes dennoch nicht zu erklären. Im Fall des Klägers ist davon auszugehen, dass er sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage wird erwirtschaften können. Er hat in Pakistan bereits in einem Metallbetrieb gearbeitet, ist von Beruf technischer Zeichner, gesund und kann körperlich arbeiten. So hat er in der Türkei auch zunächst ein Jahr lang als Schweißer gearbeitet. Seine Ausbildung und technischen Fertigkeiten qualifizieren ihn besonders, um in Pakistan bei der Arbeitssuche einen wesentlichen Vorteil gegenüber ungelernten Arbeitssuchenden zu haben. Er hat den Schulabschluss der mittleren Reife erworben, so dass er Urdu, die Amtssprache Pakistans, lesen und schreiben kann. Er ist mit den Gegebenheiten in Pakistan vertraut, da er dort bis 2015 gelebt hat. Zudem hat er noch Familie in Pakistan, die ihn anfangs möglicherweise auch unterstützen könnte. Darüber hinaus haben zurückgeführte Personen bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 21.08.2018, S. 25). Hinsichtlich des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3 des Bescheides vom 15.05.2017) stellt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG fest, dass es insoweit der zutreffenden Begründung der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid folgt. Wie im Rahmen des § 3 AsylG erörtert, ist das Gericht bereits nicht der Überzeugung, dass dem Kläger ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG in seinem Heimatland droht. Darüber hinausgehende Umstände wurden im Klageverfahren nicht vorgetragen. Auch bezüglich des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot stellt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG fest, dass es insoweit der zutreffenden Begründung der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid folgt. Es ist im Klageverfahren weder vorgetragen, noch ist es ersichtlich, dass dem Kläger in Pakistan die Todesstrafe oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwehrbefugnis folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. I. Der am … … 1982 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Religionszugehörigkeit und gehört der Volksgruppe der Punjabi an. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 03.08.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13.06.2016 einen förmlichen Asylantrag. Bei seinen Anhörungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Weiteren: Bundesamt) am 13.06.2016 und 11.11.2016 gab er Folgendes an: Beginnend im Jahre 2007 habe er in F..., seiner Heimatstadt, eine Arbeit in einem Metallbaubetrieb ausgeübt, welche es ihm ermöglichte in den Mittagspausen regelmäßig eine nahe gelegene Moschee zu besuchen. Dort habe er sich von dem lokalen Prediger ... M... infolge seiner Freundlichkeit und Eloquenz überzeugen lassen der – in Pakistan verbotenen – terroristischen Organisation Lashkar-e Taiba (Armee der Reinen), welche mit Mitteln des gewaltsamen Jihad für eine Befreiung Kaschmirs gegen die indische Regierung kämpfe, anzuschließen. Binnen sieben bis acht Monaten habe er sich immer extremistischere Ansichten angeeignet und sich auch einen langen Bart wachsen lassen. Nach einer kurzen Ausbildungszeit, bei der er regelmäßigen und engen Kontakt zum Anführer der Organisation, ... M..., gehabt habe, sei er in der Folge vier bis fünf Jahre als Wanderprediger tätig gewesen. In dem Zeitraum von 2007 bis 2011/2012 sei er von Dorf zu Dorf gezogen, habe Flugblätter verteilt und gepredigt um Leute vom Jihad zu überzeugen. Gewalt habe er jedoch zu keiner Zeit angewendet, sei aber als „Bereichsleiter“ selbst für fünf Moscheen zuständig gewesen. Auch seine Arbeitskollegen und Freunde habe er versucht anzuwerben, diese hätten jedoch kein Interesse gehabt. 2011/2012 habe er sich dann aus der Organisation zurückzuziehen versucht, da ihm Zweifel gekommen seien. Diese hätten sich darauf gegründet, dass er aufgefordert worden sei sich gegen seine Familie zu stellen. Im Rahmen seines Austritts habe er mindestens 20 Personen ebenfalls zum Austritt aus Lashkar-e Taiba verleiten können. Infolge seines Austritts sei er in den Jahren 2011/2012 von ehemaligen Kollegen mental gefoltert und mehrfach aufgefordert worden zur Organisation zurück zu kehren. In seiner Heimatstadt R... sei er wohl im Jahre 2012 von vier Personen, welche ihm gesagt haben sollen, dass man ihn überall aufspüren könne, mit Stöcken geschlagen und mit dem Messer an der Hand verletzt worden. Darüber hinaus seien gegen ihn von Anhängern der Lashkar-e Taiba Todesdrohungen ausgesprochen worden, sodass er nach L... umgezogen sei. Seine Familie sei nie bedroht worden. Anzeige bei der pakistanischen Polizei habe er nie erstattet, da die Polizei in Pakistan erst tätig werde, wenn man ihr genügend Geld zahle. Er sei im Jahr 2012/2013 nach F... zurückgekehrt und habe dort am 24.10.2013 geheiratet. In der Folge habe er sich gezwungen gesehen mithilfe eines Schleppers, der 500.000 Pakistanische Rupien (entspricht in etwa 4.700 EUR) verlangt habe, am 09.05.2014 aus Pakistan auszureisen um sich zunächst für ca. ein Jahr in der Türkei aufzuhalten. Nachdem ihm dort sein Lohn als Schweißer nicht pünktlich bezahlt worden sei, sei er über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 03.08.2015 nach Deutschland eingereist. Mit Bescheid vom 15.05.2017, dem Kläger am 17.05.2017 zugestellt, wurde sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt (Nr. 2). Es wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und der subsidiäre Schutzstatus (Nr. 3) nicht zuerkannt werden und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ebenfalls nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen zu seiner Rücknahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Auf die Ausführungen im Bescheid wird Bezug genommen. Das wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung - strafbar gem. §§ 129a, 129b StGB - eingeleitete Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (Az: 2 BJs 326/17-8) wurde mit Schreiben vom 27.12.2018 gem. § 153c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO eingestellt. II. Am 30.05.2017 hat der Kläger gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 15.05.2017 Klage erhoben. Nachdem er den Antrag auf Feststellung der Asylberechtigung in der mündlichen Verhandlung zurück genommen hat, beantragt er, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.05.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG in Hinblick auf Pakistan vorliegen. Entgegen der Einschätzung der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid, seien Folter bzw. erniedrigende Behandlung detailliert und lebensnah vorgetragen worden. Infolge seiner glaubhaft geschilderten landesweiten Vorverfolgung stünden dem Kläger auch keine internen Schutzalternativen in Pakistan zur Seite. Der Kläger wäre bei seiner Rückkehr infolge des gut verzweigten Netzwerks der Organisation Lashkar-e Taiba einer extremen Gefahr ausgesetzt. Es sei dieser Organisation ohne weiteres und jederzeit möglich, den Aufenthaltsort des Klägers in Pakistan zu ermitteln. Auch insgesamt stelle sich die Sicherheitslage in Pakistan als bedrohlich dar. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte der Beklagten (eine Heftung) sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.