Beschluss
2 E 835/18 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG genügt nicht eine abstrakte Gefahr, die Gefährdung muss vielmehr nach dem gewöhnlichen Ablauf der Dinge unmittelbar bevorstehen, der Eintritt der Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit in aller Kürze zu erwarten sein.(Rn.27)
2. Die Prognose muss dabei auf "erkennbaren Umständen" beruhen, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Erkenntnissen; bloßer Verdacht oder Vermutungen können nicht ausreichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009, 1 BvR 2147/09, juris, Rn. 9).(Rn.27)
2. Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt im Hinblick auf eine "erhebliche Störung" europäischer Vogelarten i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG eine Gefahrenprognose voraus, wonach eine Beeinträchtigung der lokalen Population nicht unwahrscheinlich ist, d.h., dass Verhaltensweisen, die für das Überleben der Art notwendig sind, spürbar beeinträchtigt werden und infolge dessen ein Verbreitungsrückgang der Art nicht auszuschließen ist.(Rn.28)
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2018 wird wiederhergestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG genügt nicht eine abstrakte Gefahr, die Gefährdung muss vielmehr nach dem gewöhnlichen Ablauf der Dinge unmittelbar bevorstehen, der Eintritt der Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit in aller Kürze zu erwarten sein.(Rn.27) 2. Die Prognose muss dabei auf "erkennbaren Umständen" beruhen, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Erkenntnissen; bloßer Verdacht oder Vermutungen können nicht ausreichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009, 1 BvR 2147/09, juris, Rn. 9).(Rn.27) 2. Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt im Hinblick auf eine "erhebliche Störung" europäischer Vogelarten i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG eine Gefahrenprognose voraus, wonach eine Beeinträchtigung der lokalen Population nicht unwahrscheinlich ist, d.h., dass Verhaltensweisen, die für das Überleben der Art notwendig sind, spürbar beeinträchtigt werden und infolge dessen ein Verbreitungsrückgang der Art nicht auszuschließen ist.(Rn.28) I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2018 wird wiederhergestellt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. 1. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein sofort vollziehbares Versammlungsverbot im Hinblick auf eine Kundgebung am 08. und 09.06.2018 in T... auf einem am südlichen Ortsrand gelegenen und im Privateigentum stehenden Wiesengrundstück. Im Südwesten grenzt die Veranstaltungsfläche an die B89. Im Nordosten reicht sie bis auf wenige Meter an den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) "Feuchtwiese bei Themar". In südwestlicher Richtung befindet sich das FFH-Gebiet 113 "Gehegter Berg - Eingefallener Berg". Mit E-Mail vom 11.12.2017 – ergänzt mit E-Mail vom 08.01.2018 – meldete der Antragsteller bei dem Antragsgegner für den 08. und 09.06.2018 eine politische Kundgebung unter freiem Himmel unter dem Motto "Tage der nationalen Bewegung - Musik und Redebeiträge für Deutschland" an, die auf dem Privatgrundstück in Themar mit den Flurstücknummern a und b am 08.06.2018 von 16 Uhr bis zum 09.06.2018 um 1 Uhr und am 09.06.2018 von 09:30 Uhr bis zum 10.06.2018 um 1 Uhr stattfinden sollte. Neben den Rednern ... R... (NPD-Parteivorsitzender), ... H... (stellvertretender NPD-Parteivorsitzender), ... Z... (stellvertretender NPD-Parteivorsitzender), ... S... (NPD-Bundesorganisationsleiter), ... F... (als Vertreter der Wählervereinigung "Bündnis Zukunft H..."), ... S... (freier Nationalist), ... K... (Die Rechte) und ... B... (Die Rechte) sollten u.a. die Bands "Die Lunikoff Verschwörung", "Nahkampf", "Flak", "Kategorie C", "Hausmannskost", "Brutal Attack" und "Kraftschlag" auftreten. Ferner sollten sich auf dem Versammlungsgelände diverse Verkaufs- und Informationsstände befinden. Am 05.03.2018 fand das Kooperationsgespräch statt. Mit Bescheid des Landratsamtes H... vom 13.03.2018 verbot der Antragsgegner die vom Antragsteller angemeldete Versammlung "für den angemeldeten Versammlungsort zu dem angemeldeten Termin" (Nr. 1) und ordnete die sofortige Vollziehung von Nr. 1 an (Nr. 2). Zur Begründung hieß es, die Durchführung der Versammlung gefährde die öffentliche Sicherheit (§ 15 Abs. 1 VersammlG). Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz sei es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs- oder Aufzuchtzeiten erheblich zu stören. Durch das als Versammlung angemeldete Rockkonzert würden mehrere streng geschützte Vogelarten während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten erheblich gestört. Das Versammlungsgelände grenze an einer Seite unmittelbar an den geschützten Landschaftsbestandteil "Feuchtwiese bei Themar" an. Für dieses Gebiet seien Brutvorkommen der lokal seltenen Vogelarten Blaukehlchen (Luscinia svecica), Braunkehlchen (Saxicola rubetra) und Schlagschwirl (Locustella fluviatis) belegt. Auch für die in Deutschland vom Aussterben bedrohte Bekassine (Gallinago gallinago) bestehe hier Brutverdacht. Gegenüber dem Versammlungsort lägen in einer Entfernung von 500 bis 600 Metern die Felswände des "Eingefallenen Berges". Hier befänden sich die Brutplätze von Uhu (Bubo bubo) und Wanderfalken (Falcus peregrinus). Bei den Vogelarten Blaukehlchen, Bekassine, Uhu und Wanderfalke handele es sich um streng geschützte europäische Vogelarten. Bei außergewöhnlichen Lärmimmissionen während der Aufzuchtzeiten, bestehe die Gefahr, dass die Elterntiere das Nest verließen und die Jungtiere über längere Zeit sich selbst überlassen seien, wodurch der Aufzuchterfolg durch Unterkühlung, Nässe etc. erheblich gefährdet sei. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen sei daher nicht auszuschließen. Das Verbot der Versammlung sei erforderlich. Es sei kein anderes Mittel erkennbar, den Schutzzweck zu erreichen. Eine zeitliche Verschiebung sei vom Anmelder abgelehnt worden. Auch das Aufstellen von Lärmschutzeinrichtungen sei nicht zielführend. Schallschutzwände könnten nur in Richtung der Feuchtwiese aufgestellt werden. Ein Aufstellen in Richtung des "Eingefallenen Berges" sei nicht möglich, da sich auf dieser Seite des Versammlungsortes der alleinige Zugang zum Versammlungsgelände und auch der Notausgang befänden. Durch das Aufstellen einer Lärmschutzwand auf der Seite der Feuchtwiese würden die Schallwellen darüber hinaus verstärkt in Richtung "Eingefallener Berg" zurückgeworfen werden. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit habe in diesem Fall auch nicht Vorrang vor dem in Art. 20a GG enthaltenen Staatsziel, den Naturschutz zu gewährleisten. Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22.03.2018 Widerspruch erheben. Am 29.03.2018 suchte der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nach. Mit Änderungsbescheid vom 14.04.2018 hob der Landkreis H... die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung (Nr. 2 des Bescheides vom 13.03.2018) auf. Mit Beschluss vom 24.04.2018 stellte das VG Meiningen das Eilverfahren (2 E 507/18 Me) ein. Mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 28.05.2018 wurde der Widerspruch gegen die Verbotsverfügung des Landkreises H... vom 13.03.2018 in Form des Änderungsbescheides vom 11.04.2018 zurückgewiesen (Nr. 1). Die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung vom 13.03.2018 wurde angeordnet (Nr. 2). Zur Begründung hieß es, Rechtsgrundlage für eine versammlungsbeschränkende Verfügung sei § 15 Abs. 1 VersammlG. Die Verbotsverfügung des Landkreises H... stütze sich auf § 44 Abs. 1 BNatSchG. Aus naturschutzfachlicher Sicht umfasse die "Feuchtwiese bei Themar" sehr wertvolle und artenreiche Feuchtwiesen sowie schmale Röhricht- und Gebüschzonen. Die Avifauna umfasse zahlreiche Kleinvogelarten, die das Gebiet als Brut- und Rastgebiet nutzten. Darunter befänden sich viele seltene und/oder gefährdete Vogelarten, wie Bekassine, Blau- und Braunkelchen, Schlagschwirl, Wendehals und Wiesenpieper. Es sei davon auszugehen, dass auch der Veranstaltungsort regelmäßig sowohl als Nahrungshabitat von Wiesenpieper und Feldlerche als auch als Bruthabitat genutzt werde. Weiterhin befinde sich der Veranstaltungsort in den Brutrevieren streng geschützter Greifvogelarten, wie Baumfalke, Rotmilan und Wespenbussard. Die dazugehörigen Beobachtungen seien in rund 1500 m Entfernung zum Veranstaltungsort dokumentiert worden. An den Felswänden des "Eingefallenen Berges" im Südwesten der Veranstaltungsfläche brüteten Wanderfalke und Uhu. Die Brutplätze befänden sich in weniger als 1000 m Entfernung zum Versammlungsort. Die Werra fließe rund 100 m südwestlich der Veranstaltungsfläche. In dieser Region beherberge sie Gebirgsbachvögel wie Eisvogel und Gebirgsstelze und extrem seltene Brutvögel wie den Gänsesäger. Der Landschaftsbestandteil "Feuchtwiese bei Themar" sei durch die Untere Naturschutzbehörde am 22.04.2018, am 04.05.2018 und am 16.05.2018 begangen worden. Insgesamt hätten mehr als 30 Vogelarten nachgewiesen werden können, die sich größtenteils brutverdächtig verhalten hätten. Bei einigen Arten habe auch die Brut nachgewiesen werden können. Beim Ortstermin am 16.05.2018 sei der Nachweis eines singenden Schlagschwirls gelungen, einer in der Region sehr selten vorkommenden Brutvogelart. Beim Landschaftsteil "Eingefallener Berg" sei für dieses Jahr das Vorkommen von Uhu und Wanderfalke belegt. Bereits im März sei die Balz des Uhupaares zu beobachten gewesen. Eine erhebliche Störung der beschriebenen Vogelarten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG liege durch die geplante Versammlung am 08.06. und 09.06.2018 vor. Diese bestünden aus Scheuchwirkungen und Vergrämungseffekten der beschriebenen Vogelarten durch Lärmemissionen ausgehend von der Versammlung sowie durch Umwelteinwirkungen während der Auf- und Abbauphase der Versammlung. Ebenso zu berücksichtigen seien Scheuchwirkungen und Störungen ausgehend von den Versammlungsteilnehmern, die auf das Versammlungsgelände strömten. Für die Bewertung von erheblichen Störungen für seltene Vogelarten gebe es keine messbaren Grenzwerte in db (A). Eine Festlegung eines bestimmten Grenzwertes sei daher sinnlos. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Verwendung von Lärmschutzplanen greife zu kurz. Es ergebe sich eine erhebliche Störung für die beschriebenen Vogelarten bereits durch die flankierenden Maßnahmen während des Auf- und Abbaus des Versammlungsgeländes sowie den zu erwartenden Zustrom der Versammlungsteilnehmer. Im Ergebnis der zu treffenden Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung des Bescheides und dem öffentlichen Interesse an dessen sofortigem Vollzug müsse das Interesse an der Durchführung der Versammlung zurücktreten. Aufgrund der zeitlichen Nähe der Versammlung bestehe die begründete Besorgnis, dass eine rechtskräftige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Versammlungsverbotes nicht zu erzielen sei. Die von einem Widerspruch ausgehende aufschiebende Wirkung würde eine Nichtbeachtung des Verbotes ermöglichen. Dies hätte zur Folge, dass sich die prognostizierte Gefahr für die öffentliche Sicherheit ungehindert realisieren und sowohl erhebliche Schäden und avifaunische Belästigung nach sich ziehen würden. Zur Abwehr der erwarteten naturschutzrechtlichen Gefahrenlage seien die Beachtung und die vollumfängliche Wirkung des Versammlungsverbotes notwendig. 2. Am 29.05.2018 ließ der Antragsteller Klage erheben (2 K 834/18 Me) und um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen. Er beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2018 wiederherzustellen. Zur Begründung führt er aus, die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Versammlungsverbot im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG lägen nicht vor. Es seien keinerlei unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung ersichtlich. Der vom Antragsgegner bemühte Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wirke konstruiert. Dass sich in der Nähe des Versammlungsgeländes die von dem Antragsgegner aufgezählten Vogelarten während der Versammlung aufhielten, dürfte zu verneinen sein, da lediglich in einer Entfernung von 1500 m zum Versammlungsort die Brutreviere der streng geschützten Greifvogelarten hätten dokumentiert werden können. Soweit unterstellt werde, die Brutplätze von Wanderfalke und Uhu an den Felswänden des "Eingefallenen Berges" befänden sich weniger als 1000 m entfernt vom Versammlungsort, sei zu berücksichtigen, dass auch die Luftlinie zu diesem Brutplatz immerhin rund 900 m betrage und darüber hinaus eine dazwischenliegende Baumpflanzung sowie die dortige Höhenlage für einen ausreichenden Schallschutz sorgten. Unabhängig davon erscheine fraglich, ob Art. 20a GG und § 44 BNatSchG als einfachgesetzlicher Ausdruck dieser Staatszielbestimmung überhaupt Teil der öffentlichen Sicherheit seien, wie sie durch § 15 Abs. 1 VersG geschützt werde. Der Gefahrenbegriff des Versammlungsgesetzes leite sich in erster Linie aus der drohenden Unfriedlichkeit einer Versammlung ab. Art. 20a GG sei erst im Jahre 2002 und somit Jahrzehnte nach der verfassungsrechtlichen Kodifizierung der Versammlungsfreiheit in das Grundgesetz aufgenommen worden; sie stelle keine Ermächtigungsgrundlage für Grundrechtseingriffe dar. Eine erhebliche Störung der europäischen Vogelarten "während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser- Überwinterungs- und Wanderzeiten" möge zwar von dem in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG normierten Verbot grundsätzlich erfasst sein, es sei jedoch weder strafbar noch bußgeldbewehrt. Keine der in § 71a Abs. 1 BNatSchG aufgezählten Tathandlungen wäre durch das Versammlungsgeschehen des Antragstellers verwirklicht. Im Übrigen lege der Antragsgegner nicht dar, welche der von ihm in der Feuchtwiese bei Themar festgestellten Vogelarten überhaupt in der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt seien. Der Antragsgegner unterlasse es, den von ihm für die "Feuchtwiese bei Themar" gehegten Brutverdacht zu solchen Vogelarten in Beziehung zu setzen, die auch tatsächlich in Anlage 1 zur Richtlinie 2009/147/EG genannt würden. Bei welchen Arten im Einzelnen eine Brut tatsächlich hätte nachgewiesen werden können, bleibe dementsprechend offen. Die Brutzeit des Wanderfalken ende beispielsweise bereits Ende April, die des Uhus im Mai. Der Versammlungsfreiheit des Antragstellers sei gegenüber etwaigen Putativgefahren, für die es keine verlässliche Tatsachengrundlage gebe, der Vorrang einzuräumen. Der Antragsgegner habe das ihm in § 15 VersG eingeräumte Ermessen unter Ausblendung der Versammlungsfreiheit des Antragstellers ausgeübt. Im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips hätte der Antragsgegner anstelle eines Verbots sich auf Auflagen beschränken können, wie eine Begrenzung des Lärmpegels, gemessen an der Grenze des Versammlungsgeländes oder das Aufstellen von Lärmschutzvorrichtungen an den Seitenwänden des Zelts, wodurch auch keine verstärkten Schallwellen in Richtung des "Eingefallenen Berges" zu erwarten wären. Es sei nicht damit zu rechnen, dass durch die flankierenden Maßnahmen während des Auf- und Abbaus des Versammlungsgeländes sowie durch den zu erwartenden Zustrom der Versammlungsteilnehmer eine stärkere Geräuschkulisse hervorgerufen werde als durch den Lärm, der von der B89, der nahe gelegenen Avia-Tankstelle, der Kfz-Werkstatt oder dem Kompost- bzw. Baustoffwerk ausgehe. Die "Feuchtwiese bei Themar" liege gerade nicht in einem menschenleeren Gebiet. Vor diesem Hintergrund hätten sich die dort beheimateten Vogelarten inzwischen an unterschiedlichste Geräusche gewöhnen können und nähmen die zum Teil unvermeidbaren Geräusche (Auf- und Abbauarbeiten, Zustrom im Rahmen des Versammlungsgeschehens) nicht als störend im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wahr. Auch drei vergleichbare Versammlungen in Themar im Jahre 2017 (teilweise mit über 6000 Teilnehmern) hätten gerade nicht dazu geführt, dass auch nur eine Vogelart das Gebiet verlassen hätte bzw. sich die lokale Population einer Art verschlechtert hätte. Sollte es (noch) keine messbaren Grenzwerte in db(A) für die Bewertung von erheblichen Störungen für seltene Vogelarten geben, so sei es Aufgabe des Antragsgegners, zur Erstellung einer tragfähigen Gefahrenprognose – ggf. mittels sachverständiger Unterstützung – für solche zu sorgen. Insbesondere die Nichtzuweisung eines Ersatzortes – als milderes Mittel im Vergleich zu einem Totalverbot – erweise sich als rechtswidrig. Es läge an dem Antragsgegner, sollte er eine Durchführung der Versammlung auf den angemeldeten Flurstücknummern 1378 und 1379 trotz Lärmschutzauflagen aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht für unvertretbar halten, dem Antragsteller einen öffentlichen Ersatzort zuzuweisen, wo die ggf. beauflagte Versammlung stattfinden könne. Der Antragsgegner legt am 31.05.2018 die Behördenakten vor und beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist er auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Ergänzend trägt er vor, infolge der Durchführung der Versammlung sei davon auszugehen, dass die Wiese des Versammlungsortes niedergefahren und zertrampelt werde. Damit würde diese für den Rest der Brutzeit auch nicht mehr als Nahrungshabitat zur Verfügung stehen. Die geplante Versammlung am angemeldeten Kundgebungsort stelle damit eine populationsrelevante Störung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dar. Es entspreche dem aktuellen Wissenstand in der Ornithologie, dass empfindliche Störungen bei wildlebenden Vögeln immer dann zu erwarten seien, wenn die Lärmbelastungen innerhalb sehr kurzer Zeiträume mit unterschiedlicher Intensität und aus unterschiedlichen Geräuschquellen einwirkten, so dass aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Gewöhnung Scheuchwirkungen und Vergrämungseffekte zu erwarten seien. Die aus der Anmeldung zu entnehmenden beabsichtigten Tätigkeiten auf dem gegenständlichen Gelände, insbesondere Auf- und Abbautätigkeiten, Nutzung von Veranstaltungstechnik, Musikdarbietungen unter Nutzung von Verstärkeranlagen, An- und Abfahrgeräusche, typische Versammlungsgeräusche (Reden, Durchsagen...) usw. in ihrer Gesamtheit stellten für die fachlich beteiligten Ornithologen genau derartige Emissionen hinsichtlich ihrer zeitlichen und wechselhaft schallintensiven Ausgestaltung dar, die zur Verwirklichung der Gefahrentatbestände des Bundesnaturschutzgesetzes führten und daher für die Versammlungsbehörde in die Gefahrenprognose einzubeziehen gewesen seien. Der beteiligte Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag und trägt vor, es handele sich um eine sehr spezielle versammlungsrechtliche Streitsache, da hier nationale und europäische naturschutzrechtliche Normen betroffen seien. Allgemein sei im Naturschutzrecht und im Versammlungsrecht, soweit es um naturschutzrechtliche Schutzgüter im Bereich streng geschützter Vogelarten und europäischer Vogelarten – wie hier – gehe, das europäische Vorbeugungs- und Vorsorgeprinzip nach Art. 191 Abs. 2 AEUV bei der Beurteilung der "Erheblichkeit" einer Störung sowie auch bei der Auslegung der Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Buchstabe d) der europäischen Richtlinie 2009/147/EWG zu berücksichtigen. Bei unionsrechtskonformer Auslegung im Lichte des Vorsorge- und Vorbeugungsprinzips des Art. 191 Abs. 2 AEUV und der Schutzvorgaben der Richtlinie 2009/147/EWG und der sie durchführenden bundesrechtlichen Vorschriften des § 44 Abs. 1 BNatSchG verschöben sich die Bewertungsmaßstäbe in Richtung Natur- und Vogelschutz. Für den Fall, dass die Kammer dem Antrag stattgeben sollte, rege er an, dem Antragsteller die allgemein üblichen Auflagen zu erteilen, wie sie sich z. B. aus dem letztjährigen Bescheid des Antragsgegners vom 13.07.2017 ergäben. In Abweichung vom Bescheid des Antragsgegners vom 13.07.2017 rege er die Prüfung eines vollständigen Alkoholverbotes an. Die Gerichtsakte sowie die Behördenakten (2 Hefter) lagen dem Gericht vor und waren Grundlage der Beratung und Entscheidung. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides entfällt, weil die Widerspruchsbehörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet hat. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann in einem solchen Fall das Gericht der Hauptsache auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag kann jedoch nur dann Erfolg haben, wenn im Zeitpunkt der zu treffenden gerichtlichen Entscheidung kein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht oder wenn ein überwiegendes privates Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ein gleichwohl vorhandenes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Ergibt die Prüfung im Eilverfahren, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist, so verschafft dies dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein entscheidendes Übergewicht, während umgekehrt, sollte sich der Bescheid bei der gebotenen Prüfung als wahrscheinlich rechtmäßig herausstellen, dies im konkreten Fall für die angeordnete Vollziehung des Bescheides spricht. Nach § 80 Abs. 3 VwGO hat die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dies ist in vorliegendem Fall in ausreichender Art und Weise geschehen. Nach der im Hinblick auf die Besonderheiten des versammlungsrechtlichen Eilverfahrens gebotenen intensiven Prüfung der Sach- und Rechtslage (ThürOVG, Beschl. v. 12.04.2002, ThürVBl. 2003, S. 53, juris, Rn. 12) kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig ist und es somit kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gibt. Der Bescheid und das darin ausgesprochene Verbot der Versammlung kann nicht auf § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersammlG) gestützt werden. Nach § 15 Abs. 1 VersammlG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Die in diesem Zusammenhang von der Behörde gebotene Gefahrenprognose erfordert tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (BVerfG, Beschl. v. 07.11.2008, 1 BvQ 43/08, juris, Rn. 17 m. w. N.). Ein Versammlungsverbot darf dabei nicht unverhältnismäßig die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (Meinungsfreiheit) und Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (Versammlungsfreiheit) einschränken. Behördliche Maßnahmen haben sich auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Vorliegend hat der Antragsgegner zu Unrecht die Versammlung im Hinblick auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verboten. Die öffentliche Sicherheit i. S. v. § 15 Abs. 1 VersG umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Dazu gehört vor allem die Verhütung und vorbeugende Bekämpfung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Denn die Ausübung der Versammlungsfreiheit gibt keine Rechtfertigung für strafbares oder ordnungswidriges Verhalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001, 1 BvR 1190/90, juris, Rn. 54; VG Leipzig, Beschl. v. 06.06.2014, 1 L 398/14, juris, Rn. 14). Ein allgemein verbotenes Verhalten wird nicht dadurch rechtmäßig, dass es gemeinsam mit anderen in Form einer Versammlung erfolgt. Das den Grundrechtsträgern durch Art. 8 GG eingeräumte Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Veranstaltung ist durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001, 1 BvR 1190/90, juris, Rn. 54). Der Antragsgegner sieht hier eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Hinblick auf einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Insoweit ist hier das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit betroffen, weil die Begehung einer Ordnungswidrigkeit im Raum steht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es nicht so, dass das in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG normierte Verbot weder straf- noch bußgeldbewehrt ist. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ein wild lebendes Tier erheblich stört. Für eine "erhebliche Störung" i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG liegt jedoch keine ausreichende Gefahrenprognose vor. Zur Annahme einer unmittelbaren Gefährdung i. S. v. § 15 Abs. 1 VersG genügt nicht eine abstrakte Gefahr, die Gefährdung muss vielmehr nach dem gewöhnlichen Ablauf der Dinge unmittelbar bevorstehen, der Eintritt der Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit in aller Kürze zu erwarten sein. Die Prognose muss dabei auf "erkennbaren Umständen" beruhen, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Erkenntnissen; bloßer Verdacht oder Vermutungen können nicht ausreichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009, 1 BvR 2147/09, juris Rn. 9; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 05.07.2017, 4 Bs 148/17, juris, Rn. 42). Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung nur dann vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population der Art verschlechtert. Dem Störungsverbot unterfallen im Gegensatz zu den sonstigen Zugriffsverboten nicht alle besonders geschützten Arten, sondern lediglich die streng geschützten Arten, also die in Anhang A der Europäischen Artenschutzverordnung (Verordnung [EG] Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels vom 09.12.1996), die in Anhang IV der FFH-RL und in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 BNatSchG aufgeführten Arten (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 14) sowie die europäischen Vogelarten nach Art. 1 Richtlinie 2009/147/EG (sog. Vogelschutzrichtlinie – VRL). Eine Störung ist jedenfalls jede unmittelbare Einwirkung auf ein Tier, die eine Verhaltensänderung des Tieres bewirkt. Sie kann durch jedwede Form der Vergrämung (z. B. durch Schall, Licht, Wärme oder sonstige Beunruhigungen und Scheuchwirkungen) ausgelöst werden (Lau in: Frenz/Müggenborg, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. 2016, juris, Rn. 16). Geschützt wird jedes Exemplar, wie sich unzweifelhaft aus dem Wortlaut ("wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten") ergibt. Tatbestandsmäßig ist die Störung jedoch nur, wenn sie erheblich ist, und die Erheblichkeit setzt nach der Legaldefinition in § 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BNatSchG die Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population voraus. Dies ist jedoch nicht im Sinne einer Kausalität zwischen Störung und Verschlechterung der lokalen Population zu verstehen; es reicht vielmehr aus, dass eine solche Beeinträchtigung nicht unwahrscheinlich ist. Als Verschlechterung i.d.S. ist eine Verringerung der – gemessen am Fortpflanzungserfolg – Fitness der lokalen Population zu verstehen; sie liegt vor, wenn Verhaltensweisen, die für das Überleben der Art notwendig sind, spürbar beeinträchtigt werden und infolge dessen ein Verbreitungsrückgang der Art nicht auszuschließen ist. Es kommt mithin auf die Überlebenschancen, den Bruterfolg bzw. die Reproduktionsfähigkeit der lokalen Population an (Lau in: Frenz/Müggenborg, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. 2016, juris, Rn. 16). Hier liegen keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts in Bezug auf § 15 Abs. 1 VersG vor, d.h. dass mit der Durchführung der angemeldeten Versammlung der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gem. §§ 69 Abs. 2 Nr. 2, 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erfüllt werden wird. Im Widerspruchsbescheid wurde ausgeführt, hinsichtlich der "Feuchtwiese bei Themar", an die das Veranstaltungsgelände unmittelbar grenze, umfasse die Avifauna zahlreiche Kleinvogelarten, die das Gebiet als Brut- und Rastgebiet nutzten. Darunter befänden sich viele seltene und/oder gefährdete Vogelarten, wie Bekassine, Blau- und Braunkelchen, Schlagschwirl, Wendehals und Wiesenpieper. Bei Ortsbegehungen am 22.04.2018, 04.05.2018 und 16.05.2018 hätten insgesamt mehr als 30 Vogelarten nachgewiesen werden können, die sich größtenteils brutverdächtig verhalten hätten. Bei einigen Arten habe auch die Brut nachgewiesen werden können. Beim Ortstermin am 16.05.2018 sei der Nachweis eines singenden Schlagschwirls gelungen, einer in der Region sehr selten vorkommenden Brutvogelart. Weiterhin befinde sich der Veranstaltungsort in den Brutrevieren streng geschützter Greifvogelarten wie Baumfalke, Rotmilan und Wespenbussard. Die dazugehörigen Beobachtungen seien in rund 1500 m Entfernung zum Veranstaltungsort dokumentiert worden. An den Felswänden des "Eingefallenen Berges" im Südwesten der Veranstaltungsfläche brüteten Wanderfalke und Uhu. Die Brutplätze befänden sich in weniger als 1000 m Entfernung zum Versammlungsort. Bereits im März sei die Balz des Uhupaares zu beobachten gewesen. Die Werra fließe rund 100 m südwestlich der Veranstaltungsfläche. In dieser Region beherberge sie Gebirgsbachvögel wie Eisvogel und Gebirgsstelze und extrem seltene Brutvögel wie den Gänsesäger. Insoweit geht es hier um den Schutz streng geschützter europäischer Vogelarten. Wie der Vertreter des öffentlichen Interesses ausgeführt hat, gehören die Vogelarten Blaukehlchen (Luscinia svecica), Braunkelchen (Saxicola rubetra), Schlagschwirl (Locustella fluviatis) sowie die Bekassine (Gallinago gallinago) ebenso wie Uhu (bubo bubo) und Wanderfalke (falco peregrinus) zu den geschützten "europäischen Vogelarten" nach § 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG i. V. m. Art. 1 der Richtlinie 2009/147/EWG vom 30.11.2009. Auch zählen Uhu und Wanderfalke zu den "besonders geschützten Arten" im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG i. V. m. Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996. Darüber hinaus fallen Uhu und Wanderfalke unter die "streng geschützten Arten" im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG i. V. m. Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Das mögliche Vorkommen dieser Vogelarten in dem GLB "Feuchtwiese bei Themar" (Verordnung des Landkreises H... vom 22.01.2002) und dem FFH-Gebiet 113 "Gehegter Berg - Eingefallener Berg" ergibt sich auch aus den vorliegenden Unterlagen und den allgemein zugänglichen Quellen (z.B. Managementplan [Fachbeitrag Offenland] für das FFH-Gebiet 113 vom 15.10.2015 [https://www.thueringen.de/mam/th8/tlug/content/ffh.113.map.ab.pdf]). Es liegen jedoch keine ausreichenden Erkenntnisse – i.S. einer hohen Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt – vor, dass die Durchführung der Versammlung eine erhebliche Störung der Tiere auslösen wird, die eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population nicht unwahrscheinlich machen wird, d.h., dass ein Verbreitungsrückgang der Art nicht auszuschließen ist. Dass sich die angemeldete Versammlung erheblich störend i.S.d. 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auswirken kann, wird allerdings wohl noch nicht ohne weiteres bereits im Hinblick auf die schon bestehenden Emissionsbelastungen des Gebietes zu verneinen sein. Zwar geht Lärm aus von der zwischen dem FFH-Gebiet "Gehegter Berg - Eingefallener Berg" und dem GLB "Feuchtwiese bei Themar" verlaufenden B89, der nahe gelegenen Avia-Tankstelle, der Kfz-Werkstatt, dem nordöstlich des GLB gelegenen Kompost- bzw. Baustoffwerk sowie der nordöstlich an den GLB unmittelbar angrenzenden Bahnlinie. Jedoch ist der Vortrag des Antragsgegners zu berücksichtigen, es entspreche dem aktuellen Wissenstand in der Ornithologie, dass empfindliche Störungen bei wildlebenden Vögeln immer dann zu erwarten seien, wenn die Lärmbelastungen innerhalb sehr kurzer Zeiträume mit unterschiedlicher Intensität und aus unterschiedlichen Geräuschquellen einwirkten, so dass aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Gewöhnung Scheuchwirkungen und Vergrämungseffekte zu erwarten seien. So wird auch in einer Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 19.04.2018 ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass es sich bei derartigen Konzertveranstaltungen um erheblich höhere und andersartige Lärmbelastungen handele, die nicht mit täglichen Verkehrsgeräuschen oder Ähnlichem vergleichbar seien. Hierauf hatte auch bereits laut einer Aktennotiz des Antragsgegners vom 06.03.2018 der Leiter der Arbeitsgruppe Artenschutz Thüringen e.V., Görner, hingewiesen. Im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung sind – wie in der Stellungnahme der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) an das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz vom 12.02.2018 ausgeführt wird – durchaus Scheuchwirkungen und Vergrämungseffekte durch Lärmemissionen sowie Scheuchwirkungen und Störungen durch Veranstaltungsteilnehmer, die Zerstörung der Wiese am Veranstaltungsort durch Zerfahren und Zertrampeln der Vegetation und baubedingte Umweltwirkungen während der Aufbauphase (Einzäunen der Fläche, Errichten von Zelten und sanitären Anlagen, technische Installationen im Bühnenbereich inkl. Soundcheck) und Abbauphase von Bedeutung. Wie weiter in der Stellungnahme der TLUG vom 12.02.2018 ausgeführt wird, liege die Veranstaltung am 08. und 09.06.2018 innerhalb der Brutzeit vieler Vogelarten. Zum Teil seien Zweitbruten betroffen. Grundsätzlich reagierten die meisten Vogelarten in der Brutzeit vergleichsweise empfindlich auf Störungen. Dies schließe Lärmemissionen ein, die Kontaktlaute übertönten sowie das Feindvermeidungs- und Territorialverhalten beeinträchtigten. Bei Eulen, die überwiegend nach Gehör jagten, könne zusätzlich die Nahrungssuche erschwert werden. Aus diesen Gründen sei für die meisten vorkommenden Vogelarten eine negative Beeinflussung anzunehmen, die in Einzelfällen zur Aufgabe der Brut führen könne. Allerdings sei dies bei den meisten Kleinvogelarten, mit Ausnahme der Bekassine als nicht populationsrelevant (und damit nicht erheblich) einzustufen. Anders sehe dies bei den Greifvögeln und insbesondere beim Uhu aus. Von Uhus sei zwar bekannt, dass sie zuweilen an sehr lauten Plätzen brüteten. Es handele sich jedoch um Standorte, an denen der Lärm auf die hellen Tagesstunden konzentriert sei (Steinbruchbetrieb). Demgegenüber könne nicht ausgeschlossen werden, dass Lärmemissionen in der Nacht, also während der Aktivzeit des Uhus, kurz- bis mittelfristig zur Aufgabe des Brutplatzes führten. In Anbetracht ihrer Seltenheit und der vergleichsweise geringen Reproduktionsrate wäre dies beim Uhu, aber auch bei Baumfalken und Wespenbussard als eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population einzustufen. Daher könne eine Verwirklichung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden. Der Leiter der Arbeitsgruppe Artenschutz Thüringen e.V., G..., hat laut der Aktennotiz des Antragsgegners vom 06.03.2018 darauf hingewiesen, dass sich an den Felswänden des "Eingefallenen Berges" ein regelmäßig besetzter Brutplatz des Uhus befinde. Aufgrund der besonderen Situation vor Ort könne sich der Konzertlärm nahezu ungedämpft in Richtung des Brutplatzes ausbreiten und dort auf die freistehenden, bis zu 40 Meter hohen Felswände treffen. Das Brutpaar vom Uhu werde Anfang Juni voraussichtlich noch nichtflügge oder unselbständige Jungvögel zu versorgen haben, wobei erhebliche Störungen sehr problematisch für den Bruterfolg sein könnten. Nach diesen Angaben sind populationsrelevante Auswirkungen der geplanten Veranstaltung für Kleinvogelarten (mit Ausnahme der Bekassine) nicht zu erwarten. Für das aktuelle Vorkommen der Bekassine finden sich in den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen keine Angaben. Im Schutzwürdigkeitsgutachten für den GLB "Feuchtwiese bei Themar" vom Dezember 1998 war ihr Fehlen für das Jahr 1998 vermerkt worden. Soweit hinsichtlich des Uhus – dessen Brutplatz nach den Angaben im Widerspruchsbescheid sich weniger als 1000 m vom Versammlungsort entfernt befindet – nicht auszuschließen ist, dass Lärmemissionen in der Nacht kurz- bis mittelfristig zur Aufgabe des Brutplatzes führen könnten, ist zu berücksichtigen, dass die Störung nur wenige Nachtstunden am 08. und 09.06.2018 andauert und diesen Lärmemissionen wohl teilweise durch Auflagen hinsichtlich des Lärmschutzes – die im Widerspruchsbescheid von vornherein ausgeschlossen worden sind – begegnet werden könnte. Das Verbot einer Versammlung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als ultima ratio aus Gründen der Verhältnismäßigkeit voraus, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung erschöpft ist (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, juris). Hierfür ist nichts ersichtlich. Vielmehr wurde im Widerspruchsbescheid ausgeführt, die Festlegung eines bestimmten Grenzwertes sei sinnlos und die vom Antragsteller vorgeschlagene Verwendung von Lärmschutzplanen greife zu kurz. Eine erhebliche Störung für die beschriebenen Vogelarten ergebe sich bereits durch die flankierenden Maßnahmen während des Auf- und Abbaus des Versammlungsgeländes sowie den zu erwartenden Zustrom der Versammlungsteilnehmer. Jedoch liegen für eine sich bereits hieraus ergebende erhebliche Störung nach den zitierten Stellungnahmen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Nachvollziehbar weist auch der Antragsteller darauf hin, es sei nicht zu erwarten, dass durch die flankierenden Maßnahmen während des Auf- und Abbaus des Versammlungsgeländes sowie durch den zu erwartenden Zustrom der Versammlungsteilnehmer eine stärkere Geräuschkulisse hervorgerufen werde als durch den Lärm, der von der B89, der nahe gelegenen Avia-Tankstelle, der Kfz-Werkstatt oder dem Kompost- bzw. Baustoffwerk ausgehe. In Betracht kommende Auflagen wurden im Widerspruchsbescheid nicht geprüft. So weist der Antragsteller auf Auflagen hin, wie eine Begrenzung des Lärmpegels gemessen an der Grenze des Versammlungsgeländes oder das Aufstellen von Lärmschutzvorrichtungen an den Seitenwänden des Zelts, wodurch auch keine verstärkten Schallwellen in Richtung des "Eingefallenen Berges" zu erwarten wären. Für eine populationsrelevante Störung i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG spricht auch nicht durchgreifend der Vortrag des Antragsgegners in der Antragserwiderung, infolge der Durchführung der Versammlung sei davon auszugehen, dass die Wiese des Versammlungsortes niedergefahren und zertrampelt werde, weshalb diese dann für den Rest der Brutzeit nicht mehr als Nahrungshabitat zur Verfügung stünde. Selbst wenn die Veranstaltungsfläche nicht mehr als Nahrungshabitat zur Verfügung stehen sollte, erscheint dies angesichts der Größe der "Feuchtwiese bei Themar" von über 3 ha und im Hinblick auf die das Veranstaltungsgelände umgebenden und an den geschützten Landschaftsbestandteil angrenzenden Wiesenflächen "kompensierbar". Nach alledem war im Rahmen der gebotenen Abwägung dem Interesse des Antragstellers an der Durchführung der Versammlung der Vorrang einzuräumen. Die Kammer hat – entgegen der Anregung des Vertreters des öffentlichen Interesses – nicht davon Gebrauch gemacht, nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Auflagen abhängig zu machen. Zum einen haben die vom Vertreter des öffentlichen Interesses vorgeschlagenen Auflagen nichts zu tun mit den Gründen, aus denen die angemeldete Versammlung verboten worden ist. Zum anderen ist der Antragsgegner nicht gehindert, noch einen gesonderten Auflagenbescheid zu erlassen, wofür ihm auch noch ausreichend Zeit bleibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Mangels hinreichender Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG war der Auffangwert anzusetzen. Eine hälftige Reduzierung des Betrages wegen der im Eilverfahren üblicherweise zu berücksichtigenden Vorläufigkeit der Entscheidung ist nicht veranlasst, da mit der hier getroffenen Entscheidung die Hauptsache weitgehend vorweggenommen wird.