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Beschluss

2 E 784/18 Me

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Im Rahmen des Verbotstatbestand des § 5 Nr. 4 VersammlG müssen die das Verbot tragenden Tatsachen mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Sicherheit festgestellt sein, damit die zusätzlich erforderliche Prognose des Verhaltens des Veranstalters oder seines Anhangs eine tragfähige Grundlage hat.(Rn.24) 2. Sind von der Versammlungsbehörde keine Auflagen erlassen worden und kann ihr Erlass wegen der Eilbedürftigkeit nicht abgewartet werden, ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Auflagen zu verbinden.(Rn.27)
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Nummer II. 3 des Bescheides des Landratsamtes ... vom 17.05.2018 wird mit folgenden Auflagen wiederhergestellt: Jegliche Propaganda/Werbung für eine terroristische Vereinigung wie z.B. die DHICP-C, DHKC oder für die Anatolische Föderation ist verboten. Dieses Verbot umfasst Darbietungen aller Art, Redebeiträge, Informations- oder Verkaufsstände, Buttons, Embleme oder sonstige bildliche oder andere Darstellungen, wie z.B. rote Gesichts-Masken in Anlehnung an die roten Masken der DHKP-C, mit oder ohne den für diese Gruppierung kennzeichnenden Stern, das Anbieten des Publikationsorgans der DHKP-C "Yürüyüs", das Mitführen und Zurschaustellen der Fahne der DHKP-C (gelber Hammer und gelbe Sichel im fünfzackigen roten Stern vor gelbem Kreis auf rotem Untergrund) sowie der Fahne der Frontorganisation DHKC (fünfzackiger gelber Stern gefüllt mit einem roten Stern, auf roten Untergrund). II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zu zwei Dritteln und der Antragsteller zu einem Drittel. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen des Verbotstatbestand des § 5 Nr. 4 VersammlG müssen die das Verbot tragenden Tatsachen mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Sicherheit festgestellt sein, damit die zusätzlich erforderliche Prognose des Verhaltens des Veranstalters oder seines Anhangs eine tragfähige Grundlage hat.(Rn.24) 2. Sind von der Versammlungsbehörde keine Auflagen erlassen worden und kann ihr Erlass wegen der Eilbedürftigkeit nicht abgewartet werden, ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Auflagen zu verbinden.(Rn.27) I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Nummer II. 3 des Bescheides des Landratsamtes ... vom 17.05.2018 wird mit folgenden Auflagen wiederhergestellt: Jegliche Propaganda/Werbung für eine terroristische Vereinigung wie z.B. die DHICP-C, DHKC oder für die Anatolische Föderation ist verboten. Dieses Verbot umfasst Darbietungen aller Art, Redebeiträge, Informations- oder Verkaufsstände, Buttons, Embleme oder sonstige bildliche oder andere Darstellungen, wie z.B. rote Gesichts-Masken in Anlehnung an die roten Masken der DHKP-C, mit oder ohne den für diese Gruppierung kennzeichnenden Stern, das Anbieten des Publikationsorgans der DHKP-C "Yürüyüs", das Mitführen und Zurschaustellen der Fahne der DHKP-C (gelber Hammer und gelbe Sichel im fünfzackigen roten Stern vor gelbem Kreis auf rotem Untergrund) sowie der Fahne der Frontorganisation DHKC (fünfzackiger gelber Stern gefüllt mit einem roten Stern, auf roten Untergrund). II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zu zwei Dritteln und der Antragsteller zu einem Drittel. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. 1. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Verbot des Antragsgegners, mit welchem der Auftritt der Musikband "Grup Yorum" im Rahmen des 3. Rebellischen Musikfestivals untersagt wurde. Am 10.04.2018 zeigte der Antragsteller bei der Stadtverwaltung A die öffentliche Veranstaltung "Rebellisches Musikfestival 2018" im Zeitraum vom 18. bis 20.05.2018 auf dem Gelände der Ferien- und Freizeitanlage "I..." in T... an. Neben dem Auftritt von etwa 50 Bands seien inhaltliche Moderationen, inhaltliche Beiträge, kleine Workshops vor Ort, politische Informationsstände und eine entsprechende Verpflegung geplant. Zum Festival werde umfassend im Internet, durch Flyer und auf Plakaten eingeladen. Der Ticketpreis betrage 40,00 Euro für das komplette Festival. Am 16.05.2018 fand mit den Beteiligten ein Vororttermin auf dem Veranstaltungsgelände statt. Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 17.05.2018 wurde in Nr. II. 3 der Auftritt der Gruppe "Yorum" unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. II. 4) untersagt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gruppe "Yorum" sei nach Feststellungen des Thüringer Innenministeriums, Amt für Verfassungsschutz vom 23.04.2018 direkt der verbotenen Organisation DHKP-C zuzuordnen. Es werde der Rechtsstandpunkt vertreten, dass die "Grup Yorum" ein integraler Bestandteil der verbotenen Organisation DHKP-C sei und somit ebenfalls diesem Verbot unterliege. Mit Beschluss des VG Köln vom 16.04.2014 (Az.: 12 L 873/13) sei festgestellt worden, dass es sich bei der DHKP-C um eine Vereinigung handle, die den Terrorismus unterstütze. Gegen den Bescheid vom 17.05.2018 hat der Antragsteller am selben Tag Widerspruch erhoben. 2. Am 17.05.2018 ließ der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen und beantragen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Nr. II. 3 des Bescheids des Landratsamtes ... vom 17.05.2018 wiederherzustellen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Rebellische Musikfestival stelle eine öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen dar und sei mithin durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützt. Das Veranstaltungsgelände des Musikfestivals werde durch Bauzäune und penible Einlasskontrollen von allen Seiten geschlossen und gegen unkontrollierten Zutritt geschützt. Die Voraussetzungen des bei Versammlungen in geschlossenen Räumen allein einschlägigen § 5 VersammlG lägen nicht vor. Für den Verbotsgrund des § 5 Abs. 4 VersammlG bedürfe es belegbarer Tatsachen, welche im Bescheid nicht festgestellt worden seien. "Grup Yorum" sei nicht als verbotene Organisation einzustufen. Gegen die Musikgruppe sei weder eine rechtskräftige vereinsrechtliche Verbotsverfügung ergangen, noch in einem vereinsrechtlichen Verfahren rechtskräftig festgestellt worden, dass es sich um eine Ersatzorganisation einer verbotenen Vereinigung handle. "Grup Yorum" habe in der Vergangenheit regelmäßig Konzerte mit mehreren tausend Besuchern ausgeführt. In keinem dieser Fälle sei versammlungsrechtlich oder nach allgemeinem Polizeirecht gegen die "Grup Yorum" oder die Versammlung vorgegangen worden. Es widerspreche der Einheitlichkeit der Rechtsordnung, wenn einerseits die Innenminister auf ein Verbot von "Grup Yorum" verzichteten und keine entsprechenden Verfügungen erließen, gleichwohl aber polizei-/ordnungsrechtlich gegen Menschen vorgegangen werde, die an deren Auftritten beteiligt seien. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie der Gerichtsakte im Verfahren 2 E 783/18 Me verwiesen. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nr. II. 3 des Bescheides vom 17.05.2018 hat mit den im Tenor ersichtlichen Auflagen Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Er erweist sich als statthaft. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dem Widerspruch des Antragstellers ist diese Wirkung aber genommen, nachdem der Antragsgegner nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung seines Bescheides im öffentlichen Interesse angeordnet hat. In einem solchen Fall kann das Gericht aber nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wiederherstellen. Der Antrag ist weitestgehend begründet. Dabei gilt es in formeller Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gemäß § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich zu begründen hat. Ob dem Antrag in materieller Hinsicht stattzugeben ist, ist anhand einer Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen zu entscheiden. Das Gericht trifft eine eigene Ermessensentscheidung. Mit Rücksicht auf die Funktion der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, nämlich den Rechtsschutz in der Hauptsache zu sichern, kommt dabei dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens regelmäßig eine vorrangige Bedeutung zu. Dies gilt erst Recht in Fällen des Versammlungsrechts. So ist nämlich zu beachten, dass bei einer Versammlung, die auf einen einmaligen Anlass bezogen ist, der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt. Wegen der Bedeutung des Art. 8 GG muss diesem Umstand schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung Rechnung getragen werden. Soweit möglich, ist also hier insbesondere die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen. Im Übrigen kommt es auf eine sorgsame Interessenabwägung an (BVerfG, B. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, NJW 1985,2395 und 24.03.2011 -1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069; juris). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in dem angefochtenen Bescheid in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet worden. Ob die Begründung inhaltlich trägt, folglich geeignet ist, ein besonderes Vollzugsinteresse zu begründen, hat die Kammer nicht zu prüfen. Bei der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Auftrittsverbotes. Der Bescheid erweist sich diesbezüglich in Anwendung des oben dargestellten Prüfungsmaßstabes aller Voraussicht nach als rechtswidrig, so dass dem Widerspruch hiergegen durchaus Erfolgsaussichten beizumessen sind. Entgegen den Ausführungen im Bescheid vom 17.05.2018 stellt § 15 Abs. 1 VersammlG vorliegend nicht die Rechtsgrundlage für das Handeln des Antragsgegners dar. Die Veranstaltung "Rebellisches Musikfestival" stellt - wie auch von den Beteiligten unstreitig angenommen - eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG dar. Es handelt sich auch um eine öffentliche Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes. Ob eine Versammlung öffentlich ist, bestimmt sich danach, ob sie einen abgeschlossenen oder einen individuell nicht abgegrenzten Personenkreis erfasst. Öffentlich sind Versammlungen dann, wenn der Zutritt nicht durch die Einladung, die Ankündigung oder in sonstiger Weise auf einen individuell bezeichneten Personenkreis beschränkt, sondern grundsätzlich jedermann gestattet ist (vgl. BVerwG, B. v. 23.03.1999 - 1 C 12/97 -, NVwZ 1999, 991; ThürOVG, B. v. 29.08.1997 - 2 EO 1038/97 u.a. -, NVwZ-RR 1998, 497). Dies ist vorliegend der Fall. Der Teilnehmerkreis der Veranstaltung ist nicht durch bestimmte im Vorfeld festgelegte Kriterien eingeengt. Jeder, der von ihr erfährt, kann demnach teilnehmen. Die Erhebung von Eintrittsgeldern lässt das Merkmal der Öffentlichkeit nicht entfallen (VGH Baden-Württemberg, U. v. 12.07.2010 – 1 S 349/10 -, juris, Rn. 39). Es handelt sich jedoch nicht um eine Versammlung unter freiem Himmel. Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln, für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Der Begriff der "Versammlung unter freiem Himmel" des Art. 8 Abs. 2 GG darf hierbei nicht in einem engen Sinne als Verweis auf einen nicht überdachten Veranstaltungsort verstanden werden. Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist, ob die Menschenansammlung in einem zur Seite hin überall umschlossenen und nur durch Eingänge zugänglichen Raum stattfindet oder unkontrollierbar für jedermann zugänglich ist (Schulze-Fielitz in Dreier, Grundgesetz Kommentar, 3. Auflage, Art. 8, Rn. 66). Nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers wird das Veranstaltungsgelände durch Bauzäune und Einlasskontrollen vor einem unkontrolliertem Zutritt geschützt. § 15 VersammlG, welcher Verbote und Auflagen für Versammlungen unter freiem Himmel regelt, ist vorliegend mithin nicht einschlägig. Versammlungen in geschlossenen Räumen können jedoch nach § 5 VersammlG verboten oder mit Auflagen versehen werden. Für ein Verbot öffentlicher Versammlungen in geschlossenen Räumen sowie das Verbot ersetzende Minusmaßnahmen (beschränkende Verfügungen) ist § 5 VersammlG die spezielle und abschließende Regelung (VGH Baden-Württemberg, U. v. 12.07.2010 – 1 S 349/10 –, juris, Rn. 42). Eine Versammlung in geschlossenen Räumen kann vor ihrem Beginn nach dem hier allein in Betracht kommenden § 5 Nr. 4 VersammlG verboten werden, wenn Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben. Diese Vorschrift ist im Lichte von Art. 8 GG auszulegen. Das Grundrecht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln, unterliegt, soweit die Versammlung nicht unter freiem Himmel stattfindet, keinem Gesetzesvorbehalt. Soweit das Versammlungsgesetz in § 5 die Möglichkeit eröffnet, Versammlungen in geschlossenen Räumen zu verbieten, liegt hierin gleichwohl keine gegen Art. 8 Abs. 2 GG verstoßende Grundrechtsbeschränkung. Das Versammlungsgesetz erfüllt insoweit vielmehr verfassungskonkretisierende Funktion (VGH Baden-Württemberg, U. v. 12.07.2010 – 1 S 349/10 –, juris, Rn. 44), das heißt, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit greift unter anderem nicht ein, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Nr. 4 VersammlG vorliegen, weil das Begehen von Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgender Vergehen einer Versammlung den Charakter der "Friedlichkeit" nehmen würde und diese damit aus dem Geltungsbereich der Grundrechtsgewährleistung ausscheidet (vgl. Höfling in Sachs, GG, 5. Aufl., Art. 8 Rn. 26 f.). Dabei darf jedoch der Begriff der Friedlichkeit nicht zu eng verstanden werden, weil ansonsten der für Versammlungen unter freiem Himmel geltende Gesetzesvorbehalt weitgehend funktionslos würde (vgl. BVerfG, U. v. 11.11.1986 - 1 BvR 713/83 u.a. -, juris, Rn. 88). Diese Grundsätze erfordern, den Verbotstatbestand des § 5 Nr. 4 VersammlG dahin auszulegen, dass zum einen die darin erfassten Meinungsäußerungsdelikte von beträchtlichem Gewicht sein sowie zur Unfriedlichkeit führen müssen und zum anderen die das Verbot tragenden Tatsachen mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Sicherheit festgestellt sein müssen, damit die zusätzlich erforderliche Prognose des Verhaltens des Veranstalters oder seines Anhangs eine tragfähige Grundlage hat (VGH Baden-Württemberg, U. v. 12.07.2010 – 1 S 349/10 –, juris, Rn. 45). Im Bescheid vom 17.05.2018 wurden keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich ergibt, dass der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein vom Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben. Die maßgebliche Begründung im Bescheid führt lediglich an, dass die Gruppe "Yorum" der verbotenen Organisation DHKP-C zuzuordnen sei und als integraler Bestandteil dieser ebenfalls dem Verbot unterliege. Diese Begründung ist schon insoweit nicht tragfähig, als "Grup Yorum" keine verbotene Organisation ist. Verboten wurde nicht "Grup Yorum", sondern die DHKP-C. "Grup Yorum" wird auch nicht dadurch zu einer verbotenen Organisation, indem sie als "integraler Bestandteil" der DHKP-C bezeichnet wird. Dies ergibt sich auch nicht aus dem in den Behördenakten angeführten Urteil des OLG Stuttgart vom 28.07.2015. Hier heißt es vielmehr (S. 53), dass die Einbindung der türkischen Musikergruppe "Grup Yorum" integraler Bestandteil propagandistischer Maßnahmen der DHKP-C sei. Weitere Ausführungen finden sich in dem angefochtenen Bescheid nicht. Eine Auseinandersetzung damit, welche Ansichten oder Äußerungen vertreten oder geduldet werden würden, die ein Verbrechen oder ein vom Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, erfolgte nicht. Da bereits die notwendige Tatsachenfeststellung unterblieben ist, fand zwangsläufig auch keine Gefahrenprognose und keine Abwägung der widerstreitenden Interessen statt (Bayerischer VGH, B. v. 30.06.1993 – 21 B 92.3619 –, juris, Rn. 32; VG Bayreuth, U. v. 31.07.2012 – B 1 K 12.138 –, juris, Rn. 52). Obwohl in dem angefochtenen Bescheid keine entsprechenden Tatsachen festgestellt wurden, sprechen vorliegend jedoch tatsachengestützte Anhaltspunkte dafür, dass der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein vom Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben. Aus der Bundestags-Drucksache 18/13098, die der Antragsteller im Verfahren 2 E 783/18 Me vorgelegt hat, sowie aus den vom Antragsgegner und dem Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegten Unterlagen ist bekannt, dass bei den in den vergangenen Jahren stattgefundenen Konzerten der "Grup Yorum" wiederholt Reden der "Anatolischen Föderation", die eine Tarnorganisation der verbotenen DHKP-C darstelle, gehalten wurden. Zudem haben die Musiker die für die DHKP-C typischen Uniformen mit den charakteristischen roten Tüchern getragen und verbotene DHKC-Symbolik gezeigt. Es ist mithin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Auftritt der "Grup Yorum" im Rahmen des "Rebellischen Festivals" von gleichgelagerten Aktivitäten geprägt sein wird und u.a. gegen § 86a StGB verstoßen werden wird. Es scheint daher im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit geboten, die im Tenor genannten Auflagen zu erlassen, um das Begehen von Vergehen und Straftaten von vornherein zu unterbinden. Die Bestimmung von Verboten und Auflagen nach dem Versammlungsgesetz ist grundsätzlich Aufgabe der Versammlungsbehörde, die aufgrund ihrer Sach- und Ortsnähe am ehesten beurteilen kann, welche Auflagen geeignet, erforderlich und angemessen sind. Sind solche Auflagen aber nicht erlassen worden und kann ihr Erlass wegen der Eilbedürftigkeit nicht abgewartet werden, ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Auflagen zu verbinden (vgl. BVerfG, B. v. 07.04.2001 - 1BvQ 17/01 -, juris, Rn. 37). Ein solcher Fall liegt hier vor. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es einen schweren Nachteil für den Antragsteller darstellt, dass das erkennende Gericht dem Schutz der öffentlichen Sicherheit durch die verhängten Auflagen Vorrang vor seinem Interesse, die Versammlung ohne weitere Einschränkungen durchführen zu können, gab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG war vorliegend der Auffangwert anzusetzen. Eine hälftige Reduzierung des Betrages wegen der im Eilverfahren üblicherweise zu berücksichtigenden Vorläufigkeit der Entscheidung ist nicht veranlasst, da mit der hier getroffenen Entscheidung die Hauptsache weitgehend vorweggenommen wird.