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Beschluss

2 E 203/18 Me

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Gemeinde kann einem reisenden Zirkusunternehmen, das über eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8d TierSchG verfügt, die Überlassung kommunaler Flächen nicht aus allgemeinen tierschutzrechtlichen Gründen versagen. Eine so begründete Ablehnung verstößt sowohl gegen den Vorrang von § 11 TierSchG als auch - wegen der objektiv berufsregelnden Tendenz - gegen den Gesetzesvorbehalt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 02.03.2017, 10 ME 4/17, juris, Rn. 12).(Rn.22) 2. Die den Kommunen eingeräumte allgemeine Satzungsbefugnis sowie die Befugnis, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen zu regeln, stellt keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar, um einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 02.03.2017, 10 ME 4/17, juris, Rn. 15).(Rn.27) 3. Im Rahmen der Prüfung eines Anordnungsgrundes in einem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist es nicht Aufgabe des Gerichts zu entscheiden, ob das Zirkusunternehmen ein "attraktives Zirkusprogramm" auch ohne Wildtiere bieten kann.(Rn.32)
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die Veranstaltungsfläche "Festplatz S..." in dem reservierten Zeitfenster vom 09.04.2018 bis zum 16.04.2018 zum Zweck der Durchführung des beantragten Zirkusgastspiels ohne Nutzungsbeschränkung in Bezug auf Wildtiere zur Verfügung zu stellen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 24.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gemeinde kann einem reisenden Zirkusunternehmen, das über eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8d TierSchG verfügt, die Überlassung kommunaler Flächen nicht aus allgemeinen tierschutzrechtlichen Gründen versagen. Eine so begründete Ablehnung verstößt sowohl gegen den Vorrang von § 11 TierSchG als auch - wegen der objektiv berufsregelnden Tendenz - gegen den Gesetzesvorbehalt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 02.03.2017, 10 ME 4/17, juris, Rn. 12).(Rn.22) 2. Die den Kommunen eingeräumte allgemeine Satzungsbefugnis sowie die Befugnis, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen zu regeln, stellt keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar, um einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 02.03.2017, 10 ME 4/17, juris, Rn. 15).(Rn.27) 3. Im Rahmen der Prüfung eines Anordnungsgrundes in einem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist es nicht Aufgabe des Gerichts zu entscheiden, ob das Zirkusunternehmen ein "attraktives Zirkusprogramm" auch ohne Wildtiere bieten kann.(Rn.32) I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die Veranstaltungsfläche "Festplatz S..." in dem reservierten Zeitfenster vom 09.04.2018 bis zum 16.04.2018 zum Zweck der Durchführung des beantragten Zirkusgastspiels ohne Nutzungsbeschränkung in Bezug auf Wildtiere zur Verfügung zu stellen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 24.000,00 Euro festgesetzt. I. 1. Der Antragsteller ist Inhaber und Direktor des Circus ... B... und möchte die im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Veranstaltungsfläche "Festplatz S..." für ein Zirkusgastspiel in der Zeit vom 09.04.2018 bis zum 16.04.2018 nutzen, bei dem auch u.a. Kamele zum Einsatz kommen. Der Antragsteller hat sich am 18.05.2015 für ein Zirkusgastspiel im ersten Halbjahr 2018 bei der Antragsgegnerin beworben. Mit E-Mail vom 24.11.2015 bestätigte die Antragsgegnerin die Vormerkung des Gastspiels. Am 13.12.2016 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin, "dass kommunale Flächen künftig nur noch an Zirkusbetriebe vermietet werden, die keine Tiere wild lebender Arten, sogenannte Wildtiere, mitführen. Hierunter fallen insbesondere Affen, antilopenartige Tiere, Bären, Elefanten, Flusspferde, Giraffen, Greifvögel, Großkatzen, Kängurus, Nashörner, Papageien, Reptilien (Krokodile, Schlangen, Echsen u.a.), Robben, Strauße, Wildformen von Rindern sowie Zebras. Bereits geschlossene Verträge bleiben hiervon unberührt. Die Regelung soll spätestens zum 1. Juli 2017 in Kraft treten." In dem Beschlussvorschlag hieß es, Wanderzirkusse bzw. reisende Zirkusse könnten den Anforderungen des Tierschutzgesetzes praktisch nicht gerecht werden. Es komme daher immer häufiger zu Verstößen gegen das Tierschutzgesetz. Mit E-Mail vom 10.05.2017 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie "vorbehaltlich einer Änderung des Stadtratsbeschlusses über das Verbot von Wildtieren in Zirkusgeschäften" den genannten Zeitraum (16.04. bis 23.04.2018) vorgebucht und den Festplatz für das Zirkusunternehmen ... B... reserviert habe. Mit weiterer E-Mail vom 23.06.2017 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der gewünschte Termin "gebucht" sei. Zu beachten sei, dass das "Wildtierverbot" für A-Stadt auch weiterhin gültig sei. Daher könne der Platz auch nur unter der Bedingung übergeben werden, dass der Zirkus keinerlei Wildtiere mitführe. Dazu gehörten unter anderem auch Kamele und Wildpferde (Zebras). Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.09.2017 ließ der Antragsteller Widerspruch "gegen die Zugangsbeschränkung in Gestalt der Beschränkung des Zugangs zu dem Gastspielplatz nur ohne Wildtiere" erheben. Hilfsweise würde Verpflichtungswiderspruch, gerichtet auf Zugangsgewährung ohne Beschränkung hinsichtlich der mitzuführenden Tiere erhoben. Mit Schreiben vom 10.10.2017 teilte die Antragsgegnerin mit, dass die Rechtsaufsicht den Widerspruch der Oberbürgermeisterin gegen den Beschluss des Stadtrates über das Wildtierverbot derzeit prüfe und dass anschließend auf die Angelegenheit zurückzukommen sei. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 05.12.2017 und 16.01.2018 fragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin nach, ob bereits weitere Erkenntnisse vorlägen oder ob absehbar sei, wann mit einer Entscheidung der Rechtsaufsicht über das kommunale Wildtierverbot gerechnet werden könne. Beide Anfragen blieben unbeantwortet. 2. Am 05.02.2018 hat der Antragsteller Klage erhoben (2 K 202/18 Me) und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung unter Aufhebung der Beschränkung in Bezug auf Wildtiere gemäß E-Mail vom 23.06.2017 zu verpflichten, dem Antragsteller die Nutzung der Veranstaltungsfläche "Festplatz S..." in dem reservierten Zeitfenster vom 09.04.2018 bis zum 16.04.2018 zu Zwecken der Durchführung des in diesem Zeitraum beantragten Zirkusgastspiels zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung trägt er vor, er habe einen Anspruch auf unbeschränkte Nutzung des Veranstaltungsplatzes auch mit Tieren wildlebender Arten. Im Übrigen führe er auch lediglich Kamele als angebliche "Wildtiere" mit sich. Bei Großkamelen handele es sich nicht um Wild-, sondern um Haustiere. Wildlebend existierten diese Kamele nicht mehr. In ihren Ursprungsländern seien sie vielmehr domestiziert worden. Die Antragsgegnerin sei nicht berechtigt, das Mitführen von Wildtieren auf Grundlage des Beschlusses des Stadtrates vom 13.12.2016 zu unterbinden. Offensichtlich und unstreitig werde der Platz durch Zirkusunternehmen genutzt. Dies bestätige auch die grundsätzliche Reservierung des Platzes durch die Antragsgegnerin für den Antragsteller im Zeitraum zwischen dem 09.04.2018 und dem 16.04.2018. Die Weigerung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller die Flächen einschränkungslos, also ohne Beschränkung der mitzuführenden Tierarten, zur Verfügung zu stellen, stelle einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG dar. Durch die Weigerung, die auf den Beschluss des Stadtrates vom 13.12.2016 zurückzuführen sei, solle reisenden Zirkusunternehmen das Mitführen von Wildtieren nicht mehr möglich sein. Hierdurch wiesen der Beschluss und dessen Umsetzung durch die Verwaltung eine objektiv berufsregelnde Tendenz einschließlich spürbarer tatsächlicher Auswirkungen auf. Zwar verbliebe rechtlich die Möglichkeit, Wildtiere in stationären Einrichtungen sowie außerhalb kommunaler Flächen zu präsentieren. Tatsächlich mangele es allerdings im Bundesgebiet an einem entsprechenden Markt für stationäre Zirkusbetriebsflächen und auch das Angebot an geeigneten, nicht kommunalen Flächen für reisende Zirkusbetriebe sei eng begrenzt. In diesem Zusammenhang verstoße die in die Berufsausübungsfreiheit eingreifende Regelung auf kommunaler Ebene gegen den Gesetzesvorrang und auch schon gegen die vorrangige bundesrechtliche Kompetenzzuweisung. Von seiner nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG eröffneten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz zum Tierschutz habe der Bund in § 11 TierSchG abschließend Gebrauch gemacht, soweit es um die Voraussetzungen für das hier in Rede stehende Verbot des gewerbsmäßigen Zurschaustellens von (wildlebenden) Tierarten an wechselnden Orten aus Gründen des Tierschutzes gehe. Der Beschluss des Stadtrates werde ausweislich der Sitzungsvorlagen ausschließlich mit Gründen des angeblichen Tierschutzes begründet. Soweit im Rahmen der Beratungen (auch) auf Gefahrenabwehraspekte abgestellt worden sein sollte, sei festzustellen, dass hier ausschließlich auf "abstrakte" Gefahren abgestellt werden könnte. Dass konkrete Gefahren durch Tiere der angegebenen Arten während des Gastspiels des Antragstellers drohten, sei weder dargelegt noch ersichtlich. Gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen könnten allerdings ausschließlich dann ergriffen werden, wenn diese im Einzelfall notwendig seien. Bei den Tieren des Antragstellers handele es sich unabhängig davon, dass konkrete Gefahren nicht bestünden, um ordnungsgemäß gehaltene Tiere. Etwaigen Gefahren dürfte zudem nicht durch Verbote, sondern durch Auflagen Rechnung zu tragen sein (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). Sämtliche erforderlichen Genehmigungen nach § 11 TierSchG lägen vor. Unabhängig hiervon und darüber hinaus verstoße die unterschiedliche Behandlung von Zirkusunternehmen mit Wildtieren und Zirkusunternehmen ohne Wildtiere gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Wesentlich gleiche Sachverhalte würden ungleich behandelt. Der Anordnungsanspruch folge auch aus dem kommunalrechtlichen Recht auf Benutzung öffentlicher Einrichtungen (§14 ThürKO). Die hier streitige Veranstaltungsfläche sei für Nutzungen auch durch Zirkusunternehmen gewidmet. Der Antragsteller habe daher einen Rechtsanspruch darauf, diskriminierungsfrei behandelt zu werden, wenn er sich um eine Nutzung bewerbe. Kapazitätsprobleme stünden einer Nutzung, da eine Reservierung bereits vorliege, offensichtlich nicht entgegen. Es läge damit ein Anordnungsanspruch vor. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben, da der Antragsteller sein Gastspiel nicht ohne Wildtiere durchführen könne und wolle. Das Tierprogramm sei fester Programmbestandteil und gehöre zum Unternehmen des Antragstellers. Ausweichmöglichkeiten stünden nicht zur Verfügung. Im Hinblick auf die bisherige Ablehnung der Antragsgegnerin, die Veranstaltungsfläche vorbehaltlos zur Verfügung zu stellen, sondern lediglich dann, wenn auf Wildtiere verzichtet werde, werde das Hauptsacheverfahren nicht bis zum geplanten Gastspieltermin im April 2018 rechtskräftig entschieden sein. Insofern müsse der Antragsteller aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache der einstweiligen Anordnung stünde nicht entgegen, da Rechte des Antragstellers durch die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes endgültig vereitelt würden. Die Antragsgegnerin hat am 26.02.2018 beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor, der Antrag sei bereits unzulässig. Er beinhalte eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Soweit der Antragssteller behaupte, eine Ersatzroute oder Ersatzfläche wäre nicht darstellbar gewesen, so erschöpfe sich dies in einer schlichten Behauptung. Substantiierter Vortrag zu entsprechenden Anfragen an Flächeneigentümer etc. fehle gänzlich. Beispielhaft sei mitgeteilt, dass gerade aktuell ein Zirkus mit Wildtieren auf einer privaten Fläche in A-Stadt (ehemaliges ...-Gelände) gastiere. Auch zur Schwere und Unzumutbarkeit der Belastung des Antragsstellers werde nur rudimentär vorgetragen. Darüber hinaus führe der Antragssteller zu der Möglichkeit, sein Gastspiel in A-Stadt wie geplant, jedoch ohne Wildtiere durchzuführen, nur aus, dass er "sein Gastspiel nicht ohne Wildtiere durchführen kann und will". Hier hätte es zur Glaubhaftmachung zumindest Ausführungen zum übrigen Programm des Antragsstellers und dessen prozentualem Verhältnis zum Tierprogramm bedurft. Das Gericht könne einen Anordnungsgrund sicherlich erst dann annehmen, wenn glaubhaft gemacht worden sei, dass ein Programm ohne Wildtiere objektiv nicht die Mindestanforderungen an ein attraktives Zirkusprogramm erfülle. Schließlich dürfte eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache nicht gegeben sein. Hierbei verkenne die Antragsgegnerin nicht die vom Antragssteller herangezogene Rechtsprechung zur Frage des Wildtierverbots (sonst hätte die Oberbürgermeisterin der Stadt A-Stadt keine Beanstandung des Stadtratsbeschlusses dem Landesverwaltungsamt zur Prüfung und Entscheidung vorgelegt). Bekanntermaßen existierten aber auch diverse verwaltungsgerichtliche Entscheidungen mit gegenteiligem Tenor (VG München, Urteil vom 06.08.2014, M 7 K 13.2449; BayVGH, Beschluss vom 12.07.2012, 4 CE 10.1535). Höchstrichterlich sei diese Streitfrage soweit ersichtlich noch nicht entschieden. Da es sich insoweit um die Klärung einer reinen Rechtsfrage handele, könne daher von einer sehr hohen Obsiegenswahrscheinlichkeit nicht gesprochen werden. Unter Bezugnahme auf die zuvor genannte Rechtsprechung, welche eine Einschränkung der Widmung einer öffentlichen Fläche im streitgegenständlichen Sinne als rechtmäßig ansehe, gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass die gegenüber dem Antragsteller vorgenommene Beschränkung auf Zirkusgastspiele ohne Zurschaustellung von Wildtieren sich im Rahmen des gemeindlichen Gestaltungsspielraums halte. Bei der Ausgestaltung einer öffentlichen Einrichtung komme der Gemeinde eine Gestaltungsprärogative zu, welche nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sei. Die Nutzungseinschränkung sei auch verhältnismäßig. Hierbei müsse bedacht werden, dass die Antragsgegnerin den Festplatz als freiwillige Aufgabe im eigenen Wirkungskreis betreibe und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt überhaupt dazu verpflichtet sei, einen für Zirkusgastspiele geeigneten kommunalen Platz zu unterhalten. Schließlich sei die Einschränkung auch nicht willkürlich. Dies wäre nur dann der Fall, wenn vergleichbare Sachverhalte ohne sachlichen Grund ungleich behandelt würden. Dass aber ein Zirkus mit Wildtieren und ein Zirkus ohne Wildtiere vergleichbar seien, sei wohl eher fernliegend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen. II. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und begründet. 1. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) oder die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den so genannten Anordnungsgrund, und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Wird durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihm ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 14, 26). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die mit der Entscheidung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache erweist sich als statthaft, weil ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren sehr wahrscheinlich erscheint und ihm ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile entstehen würden. Die Ausführungen des Antragstellers und die zur Begründung seiner Rechtsansicht angeführte Rechtsprechung überzeugen die Kammer. a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der – im Eilverfahren allein möglichen – summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage besitzt der Antragsteller einen Anspruch auf Nutzung des Veranstaltungsfläche "Festplatz S..." für ein Zirkusgastspiel in der Zeit vom 09.04.2018 bis zum 16.04.2018 ohne eine Einschränkung bezüglich der Haltung von Wildtieren. Beim "Festplatz S..." handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin, die, neben anderem, auch zur Durchführung von Zirkusveranstaltungen konkludent gewidmet worden ist. In Anbetracht der bereits in der Vergangenheit auf dem Gelände zugelassenen Veranstaltungen, zu denen insbesondere auch Gastspiele des Zirkus des Antragstellers und anderer Zirkusunternehmen mit Wildtieren gehörten, ist davon auszugehen, dass eine entsprechende konkludente Widmung des Platzes für derartige Veranstaltungen grundsätzlich bestanden hat. Der Antragsteller kann sich zwar nicht auf einen Zulassungsanspruch gemäß § 14 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) berufen, da er nicht Gemeindeeinwohner nach Abs. 1 oder einer dieser gleich gestellten Personen i. S. der Abs. 2 und 3 des § 14 ThürKO ist. Die Antragsgegnerin hat jedoch über die Zulassung des Antragstellers zur Nutzung des Platzes im Rahmen ihrer Widmung nach Ermessen zu entscheiden. Dabei hat sie einen weiten Gestaltungsspielraum. Der Antragsteller hat aber, wenn sich sein Zulassungsbegehren im Rahmen der Widmung der öffentlichen Einrichtung hält und Vergaberegelungen oder Vergabegrundsätze nicht entgegenstehen, einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, die wiederum den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Zulassungsbewerber (Art. 3 GG) genügen muss. Aus sachlichen Gründen können die Gemeinden auch einschränkende Regelungen erlassen, ohne dass dadurch das den Einwohnern nach § 14 Abs. 1 ThürKO zustehende Recht verletzt wird (vgl. VG Chemnitz, Beschl. v. 30.07.2008, 1 L 206/08, juris, Rn. 21). Eine solche die Widmung einschränkende Regelung ist durch den Beschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 13.12.2016 – unabhängig von dem Beanstandungsverfahren nach § 44 ThürKO – nicht in zulässiger Weise erfolgt. Nach dem Beschluss vom 13.12.2016 vermietet die Antragsgegnerin kommunale Flächen künftig nur noch an Zirkusbetriebe, die keine Tiere wild lebender Arten, sogenannte Wildtiere, mitführen. Begründet wurde der Beschluss mit tierschutzrechtlichen Aspekten, Forderungen des Bundesrates und der Bundestierärztekammer und einer zunehmend ablehnenden Haltung in der Bevölkerung derartigen Veranstaltungen gegenüber. Der Zirkus des Antragstellers führt nach dem Verständnis der Antragsgegnerin Tiere wild lebender Arten im Sinne des Beschlusses vom 13.12.2016 mit sich. Bei den fraglichen Wildtieren des Antragstellers geht es wohl um Kamele. Ob auch Lamas dabei sind, die der Antragstellerbevollmächtigte in seinem jüngsten Schriftsatz vom 05.03.2018 – möglicherweise versehentlich – erwähnt hat, kann ebenso dahingestellt bleiben wie die genaue zoologische Einordnung der Tiere. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 21.02.2018 darauf hingewiesen, dass er lediglich Kamele als angebliche "Wildtiere" mit sich führe. Bei Großkamelen handele es sich aber nicht um Wild-, sondern um Haustiere, da diese wildlebend nicht mehr existierten und in ihren Ursprungsländern domestiziert worden seien. Hierauf dürfte es aber nicht entscheidend ankommen. Die Antragsgegnerin sieht die Kamele des Antragstellers als Wildtiere im Sinne des Beschlusses vom 13.12.2016 an, worauf sie mit E-Mail vom 23.06.2017 hingewiesen hat. Dies entspricht wohl auch dem landläufigen Verständnis. Auch der Kammer fallen nicht als erstes Kamele ein, wenn von Haustieren die Rede ist. Die Antragsgegnerin hat sowohl bei der generellen Widmung einer öffentlichen Einrichtung als auch bei der Zulassung zur Nutzung im konkreten Einzelfall einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie darf aber nach dem Vorrang des Gesetzes weder allgemein noch im Rahmen der Regelung der Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen gegen übergeordnete Normen verstoßen (vgl. VG Minden, Beschl. v. 22.11.2017, 9 L 1574/17, juris, Rn. 11). Diesen Grundsatz hat die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht nicht beachtet. aa) Die über die Regelungen des Tierschutzgesetzes hinausgehende Einschränkung des Zurschaustellens von Tieren wildlebender Arten beachtet nicht den Vorrang bundesgesetzlicher Normen. Soweit der Bund eine Materie abschließend geregelt hat, steht einer Gemeinde kein Regelungsspielraum zu. Von seiner nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 Grundgesetz (GG) eröffneten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz zum "Tierschutz" hat der Bund in § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) aber abschließend Gebrauch gemacht, soweit es um die Voraussetzungen für das hier in Rede stehende Verbot des gewerbsmäßigen Zurschaustellens von (wildlebenden) Tieren an wechselnden Orten aus Gründen des Tierschutzes geht. Insoweit besteht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 d, Satz 2 TierSchG ein Genehmigungsvorbehalt. Nach § 11 Abs. 4 TierSchG kann durch Rechtsverordnung unter den dort genannten Bedingungen das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten beschränkt oder verboten werden. Diese Regelungen sind abschließend und lassen daher keinen Raum, aus tierschutzrechtlichen Gründen auch nur teilweise, d.h. bezogen auf kommunale Einrichtungen, unabhängig von den bundesrechtlichen Normen und unterhalb der darin bezeichneten "Eingriffsschwelle" ein generelles Verbot des Mitsichführens von (Wild-)Tieren durch Zirkusunternehmen auszusprechen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 03.07.2017, 2 M 369/17, n.v.; OVG Niedersachsen, Beschl. vom 02.03.2017, 10 ME 4/17, juris, Rn. 12; VG Minden, Beschl. v. 22.11.2017, 9 L 1574/17, juris, Rn. 12; VG Hannover, Beschl. v. 12.01.2017, 1 B 7215/16, juris, Rn. 25; VG Darmstadt, Beschl. v. 19.02.2013, 3 L 89/13.DA, juris, Rn. 17; VG Chemnitz, Beschl. v. 30.07.2008, 1 L 206/08, juris, Rn. 24). Der Stadtratsbeschluss vom 13.12.2016 ist nur mit tierschutzrechtlichen Aspekten begründet worden. In der Ratsvorlage zu dem Verbot wird ausdrücklich auf die bislang vergeblichen Initiativen des Bundesrates für ein bundesrechtliches Verbot von Wildtieren in Zirkusbetrieben verwiesen, also der unzulässige Versuch unternommen, das insoweit rechtspolitisch als defizitär angesehene Bundesrecht auf kommunaler Ebene zu ändern (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. vom 02.03.2017, 10 ME 4/17, juris, Rn. 13). bb) Das Verbot des Mitführens von Wildtieren beachtet weiter nicht die Bindung der Gemeinden an die Grundrechte. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die den Kommunen eingeräumte allgemeine Satzungsbefugnis sowie die Befugnis, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen zu regeln, keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellen, um einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen (vgl. VG Minden, Beschl. v. 22.11.2017, 9 L 1574/17, juris, Rn. 15, Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 02.03.2017, 10 ME 4/17, juris, Rn. 15; VG Hannover, Beschl. v. 12.01.2017, 1 B 7215/16, juris, Rn. 23, 30; VG Darmstadt, Beschl. v. 19.02.2013, 3 L 89/13.DA, juris, Rn. 15). Weiterhin ist anerkannt, dass auch nicht unmittelbar auf die berufliche Betätigung abzielende Maßnahmen infolge ihrer spürbaren tatsächlichen Auswirkungen geeignet sein können, den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG mittelbar erheblich zu beeinträchtigen. Voraussetzung für die Anerkennung solcher faktischen Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit ist, dass ein enger Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs besteht und dass nicht nur vom Staat ausgehende Veränderungen der Marktdaten oder allgemeinen Rahmenbedingungen eintreten, sondern eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennbar ist (Niedersächsisches OVG, Beschl. vom 02.03.2017, 10 ME 4/17, juris, Rn. 15 m. w. N.). Hieran gemessen stellt die auf der Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 13.12.2016 erfolgte Einschränkung der Zurverfügungstellung des Veranstaltungsgeländes hinsichtlich des Mitführens von Wildtieren einen unzulässigen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung des Antragstellers dar. Nach dem Stadtratsbeschluss soll reisenden Zirkusunternehmen das Mitführen von Wildtieren nicht mehr möglich sein, d.h. der Stadtratsbeschluss weist eine objektiv berufsregelnde Tendenz ebenso wie spürbare tatsächliche Auswirkungen auf. Den betroffenen Unternehmen verbleibt zwar rechtlich die Möglichkeit, ihre Wildtiere in stationären Einrichtungen sowie außerhalb von kommunalen Flächen zu präsentieren. Tatsächlich mangelt es aber im Bundesgebiet an einem Markt für entsprechende stationäre Zirkusbetriebsflächen und auch das Angebot an geeigneten, nicht kommunalen Flächen für reisende Zirkusbetriebe dürfte eng begrenzt sein (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 02.03.2017, 10 ME 4/17, juris, Rn. 16; VG Minden, Beschl. v. 22.11.2017, 9 L 1574/17, juris, Rn. 19). Der daher festzustellende Grundrechtseingriff findet auch in dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde keine ausreichende Rechtsgrundlage. Durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist den Gemeinden das Recht gewährleistet, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Darunter sind solche Aufgaben zu verstehen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf die örtliche Gemeinschaft einen spezifischen Bezug haben. Aus der allgemeinen gemeindlichen Satzungsautonomie lässt sich jedoch unter Berücksichtigung des Rechtsstaatsprinzips keine Ermächtigung zu Grundrechtseingriffen ohne besondere Rechtsgrundlage herleiten. Eine an den Sinn und Zweck der Selbstverwaltung anknüpfende Ausnahme kommt allenfalls für den Fall in Betracht, dass es sich nicht um Vorgänge mit einem nur je örtlichen Bezug, sondern mit einem spezifisch örtlichen Bezug handelt, der also gerade nur den Bereich dieser einen Körperschaft erfasst (VG Minden, Beschl. v. 22.11.2017, 9 L 1574/17, juris, Rn. 21; VG Hannover, Beschl. v. 12.01.2017, 1 B 7215/16, juris, Rn. 28, 30; VG Darmstadt, Beschl. v. 19.02.2013, 3 L 89/13.DA, juris, Rn. 18; VG Chemnitz, Beschl. v. 30.07.2008, 1 L 206/08, juris Rn. 26). Dieser Fall ist hier jedoch offensichtlich nicht gegeben. Das Problem der Zurschaustellung von Wildtieren stellt sich in gleicher Weise landesweit auch in anderen Gebietskörperschaften (VG Minden, Beschl. v. 22.11.2017, 9 L 1574/17, juris, Rn. 23; VG Hannover, Beschl. v. 12.01.2017, 1 B 7215/16, juris, Rn. 26, 30; VG Darmstadt, Beschl. v. 19.02.2013, 3 L 89/13.DA, juris, Rn. 18). Soweit sich die Antragsgegnerin für ihre gegenteilige Auffassung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 06.08.2014 (M 7 K 13.2449, juris) bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in der Entscheidung weder die Problematik einer Vereinbarkeit eines Wildtierverbotes mit den Regelungen des Tierschutzgesetzes noch die einer Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit thematisiert hat. Hinzu kommt, dass in dem dort entschiedenen Verfahren für die Entscheidung der beklagten Gemeinde nach dem Tatbestand des Urteils nicht nur grundsätzliche Erwägungen eines über das Bundesrecht hinausgehenden Tierschutzes maßgeblich waren, sondern in besonderem Maße auch negative Erfahrungen mit Zirkusunternehmen, die Großwildtiere mit sich geführt und regelmäßig einen erhöhten Verwaltungsaufwand erfordert haben (so VG Minden, Beschl. v. 22.11.2017, 9 L 1574/17, juris, Rn. 25). Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, die gegenüber dem Antragsteller vorgenommene Beschränkung auf Zirkusgastspiele ohne Zurschaustellung von Wildtieren halte sich im Rahmen des gemeindlichen Gestaltungsspielraums und die Antragsgegnerin sei überhaupt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dazu verpflichtet, einen für Zirkusgastspiele geeigneten kommunalen Platz zu unterhalten, ist zu bedenken, dass – wie bereits erwähnt – die Begrenzung einer Widmung auf kommunalrechtlichen Erwägungen beruhen muss. Der Ausschluss von Zirkussen mit Wildtieren von der Nutzung kommunaler Einrichtungen kommt einem Verbot entsprechender Schausteller auf kommunalem Grund gleich, welcher jedoch kompetenzrechtlich nicht in die Zuständigkeit einer Kommune fällt (VG Hannover, Beschl. v. 12.01.2017, 1 B 7215/16, juris, Rn. 33). Allerdings steht die Sperrwirkung der dargestellten bundesrechtlichen Regelungen einem Verbot des Mitsichführens von Wildtieren aus ordnungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Gründen ebenso wenig entgegen, wie aus tierschutzrechtlichen Gründen im Einzelfall, soweit diese nicht vom Regelungsgehalt der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 d TierSchG eingeschlossen sind (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 02.03.2017, 10 ME 4/17, juris, Rn. 14; VG Minden, Beschl. v. 22.11.2017, 9 L 1574/17, juris, Rn. 27). Vorliegend hat die Antragsgegnerin ihre Entscheidung jedoch allein auf die in dem Stadtratsbeschluss vom 13.12.2016 zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen tierschutzrechtlichen Erwägungen gestützt. Diese sind nicht geeignet, einen Anspruch des Antragstellers auf Nutzung des Veranstaltungsgeländes "Festplatz S..." unter Mitführen von Wildtieren abzulehnen. b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine abschließende Entscheidung im parallel anhängig gemachten Hauptsacheverfahren wird nicht vor dem geplanten Gastspiel im April 2018 erfolgen können. Bemühungen des Antragstellers um alternative Gastspielstandorte sind nach seinen – durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten – Angaben erfolglos geblieben. Fehlender detaillierter Vortrag des Antragstellers zu entsprechenden Anfragen an Flächeneigentümer – wie es die Antragsgegnerin zur Glaubhaftmachung für erforderlich hält – steht dem nicht entgegen. Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte für Zweifel am Vortrag des Antragstellers. Dass nach den Angaben der Antragsgegnerin gerade aktuell ein Zirkus mit Wildtieren auf einer privaten Fläche in A-Stadt (ehemaliges ...-Gelände) gastiert, besagt im vorliegenden Zusammenhang nichts. Es ist schon nicht ersichtlich, dass diese Fläche für den Betrieb des Antragstellers überhaupt in Betracht käme. Der Antragsteller hat darauf hingewiesen, dass die Tourneeplanungen für jedes Jahr bereits ein bis zwei Jahre im Voraus erfolgten. Eine straffe Logistik sei aufgrund der hohen Fixkosten zwingend notwendig. Die Gastspielorte dürften nicht mehr als 60 km auseinanderliegen. Ein Ausweichen während der geplanten Tournee sei kaum möglich, da schon Umwege von mehr als 50 Kilometern dazu führten, dass die wirtschaftliche Taktung der spielfreien Tage nicht mehr möglich sei. Der Antragsteller hat in seiner eidesstattlichen Versicherung auch darauf hingewiesen, dass er ohne Tieraufführungen seinen Zirkus nicht in der jetzigen Art und Weise betreiben könne. Er hat weiter mit jüngsten Schriftsatz vom 05.03.2018 ausgeführt, dass das Zirkusgastspiel, sofern eine Zugangsgewährung mit Wildtieren nicht erfolge, endgültig nicht durchführbar sei, da das Programm entsprechende Inhalte aufweise, die nicht ersetzt werden könnten. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes – wie es die Antragsgegnerin fordert – "Ausführungen zum übrigen Programm des Antragsstellers und dessen prozentualen Verhältnis zum Tierprogramm" zu verlangen, um zu ermitteln, ob "ein Programm ohne Wildtiere objektiv nicht die Mindestanforderungen an ein attraktives Zirkusprogramm" erfülle, hält die Kammer für überzogen. Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, zu entscheiden, was ein "attraktives Zirkusprogramm" ist. Dies ist ganz allein Sache des Zirkusbetreibers und seines Publikums. Zudem entstünde bei einem Programm ohne Wildtiere für den Antragsteller das Problem der anderweitigen Unterbringung seiner Tiere, denn schon das "Mitführen" von Wildtieren durch den Antragsteller unterfiele dem Beschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin vom 13.12.2016. Ein Ausfall des Gastspiels in A-Stadt würde für den Antragsteller zu einer starken Kostenbelastung führen. Der Antragsteller trägt unwidersprochen vor, dass die täglichen Fixkosten zwischen 3.000,00 und 5.000,00 Euro lägen. c) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin scheitert der Anspruch des Antragstellers auch nicht an dem grundsätzlich im Eilverfahren geltenden Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Ausnahmsweise kann von dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung abgesehen werden, nämlich in den Fällen, in denen der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtschutz ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht ermöglicht werden könnte, das heißt, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines wirkungsvollen Rechtschutzes schlechterdings notwendig ist, weil die ansonsten zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären. Hierfür ist zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache notwendig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 14 m. w. N.). Das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes gebietet, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich die Maßnahme bei endgültiger rechtlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Daher ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn anders dem jeweiligen Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Beschl. v. 15.08.2002, 1 BvR 1790/00, juris, Rn. 13). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn die von dem Antragsteller begehrte Zurverfügungstellung der Veranstaltungsfläche "Festplatz S..." bezieht sich auf einen festen, kurzfristig bevorstehenden Zeitraum. Effektiver Rechtsschutz kann aufgrund der Kurzfristigkeit nur durch einstweiligen Rechtsschutz erreicht werden, da bei einem Abwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren der Termin bereits verstrichen wäre. Die Umplanung des einwöchigen Gastspiels in A-Stadt im Sinne der Organisation einer vergleichbaren Alternative (etwa an einem anderen Ort oder mit Vorstellungen ohne Wildtiere) ist in dem verbleibenden Zeitraum faktisch nicht möglich (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 06.02.2017, 18 L 213/17, juris, Rn. 18). Der Antragsteller muss sich auch nicht auf ein etwaiges Feststellungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklageverfahren verweisen lassen, da dieses im Hinblick auf den Grundrechtseingriff in Art. 12 GG nicht in gleichem Maße effektiv ist wie das präventive Eilverfahren (vgl. VG Minden, Beschl. v. 22.11.2017, 9 L 1574/17, juris, Rn. 33 m. w. N.). Auch spricht – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache [s.o. Nr. 1 a)]. Überwiegende, besonders gewichtige Gründe, die den Interessen des Antragstellers entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Hat der Antragsteller danach einen Anspruch auf Zurverfügungstellung des Veranstaltungsgeländes "Festplatz S..." ohne eine Beschränkung hinsichtlich des Mitführens von Wildtieren, war die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung zu treffen. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnung zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist. Da die Nutzung des Veranstaltungsgeländes durch den Antragsteller zum begehrten Zeitraum ausweislich des Verwaltungsvorgangs bereits eingeplant worden ist und allein im Streit steht, ob im Rahmen dieser Nutzung Wildtiere mitgeführt werden dürfen, blieb der Kammer nur – wie beantragt – die Verpflichtung auszusprechen, das Gelände ohne eine Einschränkung bezüglich der Haltung von Wildtieren zur Verfügung zu stellen (vgl. VG Minden, Beschl. v. 22.11.2017, 9 L 1574/17, juris, Rn. 35). 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 22.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach bemisst sich der Streitwert bei einem Hauptsacheverfahren betreffend die Benutzung einer Gemeindeeinrichtung an dem wirtschaftlichen Interesse. Die Kammer hat sich insoweit an den vom Antragsteller genannten Fixkosten pro Tag von mindestens 3.000,00 Euro und der Dauer des geplanten Gastspiels (einschließlich An- und Abreise) von 8 Tagen orientiert. Den sich daraus ergebenden Streitwert im hiesigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, besteht vor dem Hintergrund der Vorwegnahme der Hauptsache kein Anlass.