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Urteil

2 K 460/14 Me

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2016:0119.2K460.14ME.0A
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Leitsätze
1. Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 17 ThürWaldG (juris: WaldG TH 2008) ist bei Verkäufen an Berechtigte zu den Bedingungen des Ausgleichsleistungsgesetzes gemäß § 466 BGB ausgeschlossen (OVG Bautzen, Urt. v. 03.12.2010 - 3 A 421/09 -).(Rn.35) 2. Eine in Geld nicht schätzbare Nebenleistung im Sinne des § 466 BGB liegt vor, wenn der gesetzliche Zweck, der mit ihrer Vereinbarung herbeigeführt werden soll, mit einer Geldleistung durch den Vorkaufsberechtigten nicht erreichbar ist (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 03.12.2010 - 3 A 421/09 -).(Rn.35)
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 31.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes H_____ vom 06.08.2014 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 17 ThürWaldG (juris: WaldG TH 2008) ist bei Verkäufen an Berechtigte zu den Bedingungen des Ausgleichsleistungsgesetzes gemäß § 466 BGB ausgeschlossen (OVG Bautzen, Urt. v. 03.12.2010 - 3 A 421/09 -).(Rn.35) 2. Eine in Geld nicht schätzbare Nebenleistung im Sinne des § 466 BGB liegt vor, wenn der gesetzliche Zweck, der mit ihrer Vereinbarung herbeigeführt werden soll, mit einer Geldleistung durch den Vorkaufsberechtigten nicht erreichbar ist (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 03.12.2010 - 3 A 421/09 -).(Rn.35) I. Der Bescheid der Beklagten vom 31.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes H_____ vom 06.08.2014 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes H_____ vom 06.08.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO –). Die angefochtenen Bescheide sind nicht von § 17 Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG) als der einzig in Betracht kommenden Rechtsgrundlage gedeckt. Das hier geregelte waldrechtliche Vorkaufsrecht der Gemeinde scheidet aufgrund der allgemeinen Ausschlussregelung des § 466 BGB aus. 1. Ob das waldrechtliche Vorkaufsrecht der Beklagten hier bereits durch spezielle Vorschriften des Ausgleichsleistungsgesetzes verdrängt wird, kann dahingestellt bleiben. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht vertritt die Ansicht, das Ausgleichsleistungsgesetz und die auf dessen § 4 Abs. 3 beruhende Flächenerwerbsverordnung enthielten keine Norm, die landesrechtliche Vorkaufsrechte ausdrücklich oder bei Auslegung nach Sinn und Zweck ausschließe. Da der Ausgleichsleistungsgesetzgeber von einer besonderen Ausschlussregelung abgesehen habe, bleibe nur der Ausschluss unter Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen der §§ 463 ff. BGB (Sächsisches OVG, Urt. v. 03.12.2010, 3 A 421/09, juris, Rn. 44). Dies braucht aber letztlich nicht entschieden zu werden. 2. Die Anwendung des § 17 ThürWaldG scheidet hier jedenfalls aufgrund der allgemeinen Ausschlussregelung des § 466 BGB aus. a) Diese direkt nur für schuldrechtlich vereinbarte Vorkaufsrechte geltenden Regelungen der §§ 463 ff. BGB finden grundsätzlich entsprechende Anwendung auf bundes- oder landesgesetzliche Vorkaufsrechte (Sächsisches OVG, Urt. v. 03.12.2010, 3 A 421/09, juris, Rn. 45 m. w. N.). Nach § 466 BGB ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen, wenn sich der Dritte zu einer Nebenleistung verpflichtet hat, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande ist und die nicht in Geld schätzbar ist, es sei denn der Vertrag mit dem Dritten wäre auch ohne sie geschlossen worden. Nebenleistungen, die an sich vertretbar sind, können durch den Vorkaufsberechtigten dann nicht bewirkt werden, wenn der Dritte sie nach dem für den Vertragsabschluss maßgeblichen Willen der Parteien persönlich erbringen sollte. In Geld nicht schätzbar ist eine derartige Nebenleistung dabei nicht nur, wenn ihre Erfüllung durch einen anderen als den Dritten dem Vorkaufsverpflichteten nicht zumutbar ist, sondern auch dann, wenn der gesetzliche Zweck, der mit ihrer Vereinbarung herbeigeführt werden soll, mit einer wie auch immer bemessenen Geldleistung durch den Vorkaufsberechtigten nicht erreichbar ist (Sächsisches OVG, Urt. v. 03.12.2010, 3 A 421/09, juris, Rn. 46). In § 466 BGB drückt sich ein sehr allgemeiner Grundsatz des Vorkaufsrechts aus: Der Vorkaufsberechtigte – hier die Beklagte – soll den mit dem Dritten – hier der Beigeladen – ausgehandelten Vertrag dann in seiner Person zustande bringen können, wenn der Verpflichtete – hier die Klägerin – den unmittelbaren Zweck seines Geschäfts über den belasteten Gegenstand auch so erreichen kann (vgl. Staudinger/Martin Josef Schermaier (2013) BGB § 466, juris, Rn. 2). b) Hier kann die vertragliche Nebenleistung nicht durch die Beklagte bewirkt werden. Auch kann der unmittelbare Zweck des Vertrages nicht erreicht werden dadurch, dass der Vertrag mit der Beklagten zustande kommt. Die Bewirtschaftung und forstwirtschaftliche Nutzung der veräußerten Waldflächen gerade durch die Beigeladene war für den Vertragsschluss wesentlich. So ist die Klägerin gemäß § 9 Abs. 2 des notariellen Kaufvertrages vom 17.01.2014 berechtigt, von diesem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn vor Ablauf von 15 Jahren nach Abschluss dieses Kaufvertrages die forstwirtschaftliche Nutzung oder die Selbstbewirtschaftung i. S. d. § 3 Abs. 8 AusglLeistG für die erworbenen Flächen oder wesentlicher Teile aufgegeben wird. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Klägerin und die Beigeladene den Vertrag auch ohne die Nebenleistungsvereinbarung abgeschlossen hätten. Darüber hinaus kann der mit dem Förderprogramm des Ausgleichsleistungsgesetzes und mit der Vereinbarung verfolgte Zweck auch nicht durch eine Geldleistung erzielt werden (vgl. Sächsisches OVG, Urt. v. 03.12.2010, 3 A 421/09, juris, Rn. 47). Der notarielle Kaufvertrag hat die staatlich subventionierte Privatisierung ehemals volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 3 AusglLeistG zum Gegenstand (vgl. VG Weimar, Urt. v. 10.10.2007, 1 K 1197/06 We, juris, Rn. 22). Diese staatlich subventionierte Privatisierung erfolgt im Hinblick auf einen bestimmten Personenkreis. Der Kaufvertrag beruht auf der Annahme, dass der Beigeladenen für den Kaufgegenstand ein Erwerbsanspruch nach den Bestimmungen des Ausgleichsleistungsgesetzes zusteht, sie die Flächen für die Dauer des im AusglLeistG geregelten Veräußerungsverbots ordnungsgemäß bewirtschaftet und im Übrigen ausschließlich für forstwirtschaftliche Zwecke nutzt. In der Vorbemerkung des Vertrages heißt es, der Abschluss dieses Kaufvertrages erfolge auf der Grundlage des der Verkäuferin vom Käufer vorgelegten Teilbescheides/Ausgleichsleistungsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg Vorpommern vom 03.09.2001 für die entschädigungslose Enteignung des Gutes S_____ der _____ D_____ nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass mit dem Abschluss dieses Kaufvertrages die sich aus dem vorgenannten Bescheid ergebende Erwerbsberechtigung des Käufers nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG im Umfang von 2,5175 ha endgültig verbraucht ist und nicht mehr für den begünstigten Erwerb nach § 3 AusglLeistG in Anspruch genommen werden kann. Der Berechtigte im Sinne des AusglLeistG begünstigende Förderzweck kann offensichtlich nicht durch eine Geldleistung der Beklagten, die unstreitig nicht zu diesem Berechtigtenkreis gehört, erreicht werden. Kommt eine Schätzung der Selbstbewirtschaftung der Beigeladenen in Geld mithin nicht in Betracht, ist die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 466 BGB ausgeschlossen. Ansonsten würde auch über das gesetzliche Vorkaufsrecht – hierauf weist die Klägerin zu Recht hin – das in § 3 AusglLeistG geregelte Flächenerwerbsprogramm vollständig ausgehebelt werden. Zudem wäre es – wie die Klägerin vorträgt – ein offenkundig widersinniges Ergebnis, ein Vorkaufsrecht dem Grunde nach zu bejahen, um der Klägerin im gleichen Atemzuge das Recht zu geben, von dem infolge der Ausübung eines vermeintlich bestehenden Vorkaufsrechts geschlossenen Vertrag zurückzutreten. c) Es ist hier auch nichts dafür ersichtlich, dass die Anwendung der allgemeinen Ausschlussregelung des § 466 BGB daran scheiterte, dass der Verkauf nicht die Voraussetzungen nach § 3 AusglLeistG erfüllte. 3. Ist die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 466 BGB nach alledem ausgeschlossen, kommt es nicht darauf an, ob die zwischen den Beteiligten streitigen Voraussetzungen, unter denen ein Vorkaufsrecht nach § 17 ThürWaldG nur ausgeübt werden darf, vorliegen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und damit wegen § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Berufung zugelassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Bei der Frage, ob das waldrechtliche Vorkaufsrecht der Gemeinde hier durch spezielle Vorschriften des Ausgleichsleistungsgesetzes bzw. § 466 BGB verdrängt wird, handelt sich um eine vom Thüringer Oberverwaltungsgericht bislang noch nicht entschiedene Rechtsfrage, deren Beantwortung für eine Reihe weiterer Verfahren von Bedeutung ist. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 GKG i. V. m. Nr. 9.6.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. 1. Die Beteiligten streiten um die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 17 Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG) für Waldflächen, die die Klägerin an die Beigeladene veräußert hat. Die Beklagte hatte sich aufgrund der Ausschreibung von forstwirtschaftlichen Liegenschaften (Kleinwald in T_____) der Klägerin mit einem Gebot beteiligt. Mit Schreiben vom 06.01.2014 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass ihr Gebot nicht berücksichtigt werden könne. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 17.01.2014 (Notar K…, S…, zu UR-Nr. …/…) veräußerte die Klägerin an die Beigeladene unter anderem die in der Gemarkung T_____ belegenen Flurstücke mit den Nrn. a (4.000 m²), b (4.865 m²), c (2.590 m²), d (2.590 m²), e (4.200 m²) und f (4.200 m²) – zusammen mit weiteren Waldgrundstücken (5.151 m²) in den Gemarkungen L_____ und O_____ zu einem Kaufpreis von insgesamt 10.094,01 Euro – zu den Bedingungen des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) und denen der Flächenerwerbsverordnung (FlErwV). In der Vorbemerkung des Vertrages heißt es, der Abschluss dieses Kaufvertrages erfolge auf der Grundlage des der Verkäuferin vom Käufer vorgelegten Teilbescheides/Ausgleichsleistungsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg Vorpommern vom 03.09.2001 für die entschädigungslose Enteignung des Gutes S_____ der _____ D_____ nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG. In dem Vertrag heißt es: "§ 8 Veräußerungs- und Verfügungsverbote / Mehrerlösabführung) 1. Es wird festgestellt, dass der Kaufgegenstand dem in § 3 Abs. 10 S. 1 AusglLeistG bestimmten Veräußerungsverbot unterliegt. Dies bedeutet, dass der Käufer den Kaufgegenstand ohne Zustimmung der Verkäuferin binnen eines Zeitraumes von 15 Jahren nach Abschluss dieses Kaufvertrages nicht veräußern darf. 2. Der Käufer ist des Weiteren verpflichtet, während der Dauer des gesetzlichen Veräußerungsverbotes jede anderweitige Verfügung über den Kaufgegenstand ohne Zustimmung der Verkäuferin zu unterlassen… § 9 Sicherung der Zweckbindung 1. Der Abschluss dieses Vertrages erfolgt in der Annahme, dass dem Käufer für den Kaufgegenstand ein Erwerbsanspruch nach der Bestimmung des § 3 Abs. 8 AusglLeistG zusteht und der forstwirtschaftliche Teil des Kaufgegenstandes für die Zeit des Bestehens des Veräußerungsverbots ordnungsgemäß im Sinne des Bundes- und Landeswaldgesetzes bewirtschaftet und im Übrigen ausschließlich zu forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird. 2. Die Verkäuferin ist jeweils berechtigt, von diesem Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn vor Ablauf von 15 Jahren nach Abschluss dieses Kaufvertrages a) die forstwirtschaftliche Nutzung oder die Selbstbewirtschaftung i. S. d. § 3 Abs. 8 AusglLeistG für die erworbenen Flächen oder wesentlicher Teile aufgegeben wird …" Nach Mitteilung des Vertragsabschlusses gegenüber der Beklagten durch den beurkundenden Notar beschloss der Stadtrat der Beklagten in seiner Sitzung am 24.03.2014, für die genannten Grundstücke das Vorkaufsrecht nach § 17 ThürWG auszuüben. Die Beklagte teilte mit an den Notar gerichtetem Schreiben vom 31.03.2014 mit, dass sie das Vorkaufsrecht für die Waldflächen in T_____ auf der Grundlage des § 17 ThürWaldG ausübe. Zur Begründung führte sie aus, mit dem Ankauf der forstwirtschaftlichen Flächen werde die Waldstruktur T_____ verbessert. Die betreffenden Waldflächen lägen im räumlichen Zusammenhang mit dem Stadtwald der Beklagten. Mit dem Erwerb könne eine pflegliche, nachhaltige und planmäßige Bewirtschaftung des Waldes seitens der Beklagten erfolgen. Bei dem Erwerb der forstwirtschaftlichen Flächen würde unter anderem auch die Beseitigung zersplitterter Besitzverhältnisse erreicht, insbesondere in kleinparzellierten Gebieten mit dem Zweck, größere, räumlich zusammenhängende Waldkomplexe in einer Hand zusammenzubringen, um die Grundpflichten gemäß § 18 ThürWaldG besser erfüllen zu können. Der Käufer habe keinen Anschluss zu weiteren Waldflächen in seinem Besitz. Er habe auch keinen ursprünglichen Betrieb wieder eingerichtet/neu eingerichtet, sei nicht ortsansässig und habe kein landwirtschaftliches Unternehmen. Somit sei eine zusammenhängende, rentable Bewirtschaftung durch den Käufer nicht gegeben. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt (§ 17 Abs. 2 ThürWaldG), da durch den Kauf die Walderhaltung der räumlich im Zusammenhang liegenden Waldflächen der Beklagten gesteigert würden und gleichzeitig die Verbesserung der Leistungen des Waldes durch fachgerechte Bewirtschaftung seitens der Beklagten und dem zuständigen Revierförster durchgeführt werden könne. Weiterhin würden Wegebeziehungen, die durch und zu den Flächen führten, verbessert. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 14.04.2014 Widerspruch ein. Nach § 466 Satz 2 BGB i. V. m. § 1098 BGB sei das Vorkaufsrecht ausgeschlossen, wenn der Vorkaufsberechtigte nicht in der Lage sei, die vertragliche Nebenleistungspflicht des Dritten zu erfüllen und diese Nebenleistung nicht in Geld schätzbar sei. Hier bestehe u.a. die Verpflichtung, den Kaufgegenstand vor Ablauf von 15 Jahren nicht zu veräußern bzw. ohne Zustimmung der Klägerin nicht zu belasten. Aufgrund des persönlichen und individuellen Einschlags des jeweiligen Verkaufs könnten diese vertraglichen Verpflichtungen nur vom Käufer höchstpersönlich erfüllt werden und seien nicht in Geld schätzbar. Erwerbsberechtigte nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG seien nur natürliche Personen, die ausschließlich selbst die Voraussetzungen zum Flächenerwerb erfüllen müssten. Die Gemeinde als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts sei nach AusglLeistG nicht berechtigt, die Flächen zu erwerben. Wenn sie in den Vertrag eintreten würde, erhielte sie eine ihr nicht zustehende und damit rechtswidrige Subvention und die Klägerin wäre gehalten, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Das AusglLeistG gehe vor und schließe im Falle des begünstigten Flächenerwerbs jegliches Vorkaufsrecht nach landesgesetzlichen Regelungen aus. Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamtes H_____ vom 06.08.2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des § 17 ThürWaldG lägen vor. Die veräußerten Waldflächen stellten Splitterflächen dar, die an den Gemeindewald der Beklagten angrenzten. Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte diene der Verbesserung der Leistungen des Waldes für die Allgemeinheit. Das im Thüringer Waldgesetz geregelte Vorkaufsrecht für die Gemeinde werde nicht durch spezielle Vorschriften des Ausgleichsleistungsgesetzes verdrängt. Dass das Vorkaufsrecht wegen der allgemeinen Ausschlussregelung des § 466 BGB nicht ausgeübt werden könne, sei zumindest zweifelhaft und wurde durch die Klägerin auch nicht schlüssig vorgetragen. Die Erwerberin habe sich als Nebenleistung verpflichtet, die erworbenen Waldflächen innerhalb von 15 Jahren nicht zu veräußern, nicht darüber zu verfügen und ggf. Mehrerlöse abzuführen. Diese Verpflichtungen könnten auch durch die Beklagte erfüllt werden. Fraglich sei, ob die Erwerberin die persönlichen Voraussetzungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz überhaupt erfülle und zukünftig erfüllen könne, weil es sich hier um Splitterflächen handele. Die Einrichtung eines forstwirtschaftlichen Betriebes dürfte sich daher schwierig gestalten (siehe § 3 Abs. 8 Satz 1 AusglLeistG). 2. Am 02.09.2014 ließ die Klägerin Klage erheben. Sie beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 31.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes H_____ vom 06.08.2014 aufzuheben. Zur Begründung führt sie aus, die Voraussetzungen des in § 17 ThürWaldG geregelten Vorkaufsrechts lägen nicht vor. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes im Falle des Vollzugs des Kaufvertrags zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und der Beigeladenen nicht gesichert wäre. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts einer Verbesserung der Leistungen des Waldes für die Allgemeinheit diene. Zu den Waldfunktionen nach § 2 ThürWaldG zähle nicht, zersplitterte Besitzverhältnisse zu vermeiden. Ungeachtet dessen sei ein Vorkaufsrecht der Beklagten schon dem Grunde nach ausgeschlossen, da die Klägerin die vom Vorkaufsrecht erfassten Grundstücke an die Beigeladene mit Vertrag vom 17.01.2014 zu den Bedingungen des AusglLeistG und der FlErwV veräußert habe und solche Flächen generell nicht Gegenstand eines gesetzlichen Vorkaufsrechts sein könnten. Aber auch nach der Auffassung über den Ausschluss des waldrechtlichen Vorkaufsrechts der Gemeinde aufgrund der allgemeinen Ausschlussregelung des § 466 BGB seien die Bescheide rechtswidrig. Dessen Voraussetzungen habe das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 03.12.2010 dann als erfüllt angesehen, wenn im Rahmen des Abschlusses eines Grundstückskaufvertrags zu den Bedingungen des AusglLeistG und der FlErwV sich der Erwerber in Erfüllung der Auflagen aus § 12 FlErwV zur Selbstbewirtschaftung verpflichtet habe, er sich ferner zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der erworbenen Waldflächen innerhalb der 15-jährigen Bindungsfrist, in denen das Veräußerungsverbot des § 3 Abs. 10 AusglLeistG gelte, verpflichtet habe, und er sich auch dazu verpflichtet habe, die erworbenen Flächen ausschließlich für forstwirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Entsprechende Zweckbindungen seien in § 9 des Grundstückskaufvertrags vom 17.01.2014 enthalten. Entgegen der Auffassung im Widerspruchsbescheid vom 06.08.2014 komme es somit nicht darauf an, ob die Beklagte die von der Beigeladenen im Vertrag vom 17.01.2014 übernommenen Verpflichtungen ebenso gut erfüllen könne. Maßgeblich sei, dass in der Person der Beigeladenen der gesetzgeberische Zweck – erleichterte Eigentumsbildung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe – erreicht werden solle, wohingegen dieser gesetzgeberische Zweck in der Person der Beklagten nicht vorliege. Diese gehöre nicht zu dem Personenkreis, der auf der Grundlage von § 3 Abs. 8 AusglLeistG preisbegünstigt Waldflächen erwerben könne. Im Widerspruchsbescheid würden auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 8 Satz 1 AusglLeistG missverstanden. Die Beigeladene bewirtschafte aufgrund vielfaltiger Erwerbe einen landwirtschaftlichen Betrieb, den sie neu eingerichtet habe. Zur Erweiterung ihres landwirtschaftlichen Betriebs dienten die mit dem Vertrag vom 17.01.2014 erworbenen Flächen. § 3 Abs. 8 Satz 1 AusglLeistG erfordere nicht, dass mit den erworbenen Flächen ein Betrieb neu eingerichtet werde. Die erworbenen Flächen könnten auch Stückwerk zur Einrichtung eines forstwirtschaftlichen Betriebs sein. Würde man das Bestehen gesetzlicher Vorkaufsrechte im Rahmen von Grundstückskaufverträgen, die nach den Vorgaben des in § 3 AusglLeistG geregelten Flächenerwerbsprogramms geschlossen worden seien, bejahen, könnte über das Bestehen von gesetzlichen Vorkaufsrechten das in § 3 AusglLeistG geregelte Flächenerwerbsprogramm vollständig ausgehebelt werden. Im Falle der Bejahung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts würde der gesetzlich begründete Erwerbsanspruch vereitelt werden können. Es wäre zudem ein offenkundig widersinniges Ergebnis, ein Vorkaufsrecht dem Grunde nach zu bejahen, um der Klägerin im gleichen Atemzuge das Recht zu geben, von dem infolge der Ausübung eines vermeintlich bestehenden Vorkaufsrechts geschlossenen Vertrags zurückzutreten. Die Klägerin als vermeintlich Vorkaufsverpflichtete wäre aufgrund der Regelungen des § 9 des zwischen ihr und der Beigeladenen geschlossenen Vertrags unmittelbar berechtigt den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Die in § 9 des zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossenen Kaufvertrags enthaltenen Abreden seien zwingender Bestandteil eines zu den Bedingungen des AusglLeistG geschlossenen Kaufvertrags über forstwirtschaftliche Flächen (vgl. § 12 FlErwV). Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, nach § 17 Abs. 2 Satz 1 ThürWaldG dürfe das auf den notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag vom 17.01.2014 bezogene Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Walderhaltung oder einer Verbesserung der Leistungen des Waldes für die Allgemeinheit diene. Hierunter falle auch eine Verbesserung der Waldstruktur. Diese wiederum bedeute die Beseitigung zersplitterter Besitzverhältnisse, insbesondere zu dem Zweck, größere räumlich zusammenhängende Waldkomplexe in "eine Hand" zusammenzubringen, um die Grundpflichten gemäß § 18 ThürWaldG überhaupt besser erfüllen zu können. Damit könne das Vorkaufsrecht ausgeübt werden, wenn die betreffende Waldfläche im räumlichen Zusammenhang mit Gemeindewald liege, insbesondere wenn deren Erwerb einen Arrondisierungeffekt habe. Zersplitterte Besitzverhältnisse, um deren Beseitigung es gehe, seien jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Grundstücke kleiner als 3,5 ha seien, also keine rentabel zu bewirtschaftende Betriebseinheit bildeten. Unter Bezugnahme auf die Flurstücke des Kaufvertrages ( a , b , c , d , e und f ) seien diese Voraussetzungen erfüllt. § 17 Abs. 2 ThürWaldG sei auch im Geltungsbereich des Ausgleichsleistungsgesetzes anwendbar. Ein Ausschluss der Anwendbarkeit könnte allenfalls unter Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen der §§ 463 ff. BGB in Betracht kommen. Die Voraussetzungen des § 466 BGB lägen jedoch nicht vor. Die Beigeladene beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 31.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes H_____ vom 06.08.2014 aufzuheben. Zur Begründung trägt sie vor, der Beklagten stehe kein Vorkaufsrecht zu. Der Kaufvertrag sei auf der Basis des AusglLeistG und der FlErwV geschlossen worden, wofür Voraussetzung eine gewisse Käufer-Privilegierung sei, welche der Beklagten nicht zukomme. Die jetzigen Erwerbsmöglichkeiten nach EALG bzw. FlErwV sei eine (ohnehin nur teilweise) Wiedergutmachung staatlich Geschädigter. Diesem Personenkreis gehöre die Beklagte nicht an. Durch die Geltendmachung eines vermeintlichen Vorkaufsrechts würde die Beklagte unrechtmäßig von begünstigten Verkaufspreisen profitieren, was von keiner nationalen Norm gedeckt wäre, und was zudem gegen EU-Subventionsrecht verstoßen würde. Das landesrechtliche Vorkaufsrecht der Beklagten werde jedenfalls durch die allgemeinen Regelungen des BGB verdrängt. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 ThürWaldG lägen aber auch dann nicht vor, wenn sie nicht specialiter verdrängt würden. Der Kauf diene offenkundig nicht "der Walderhaltung oder einer Verbesserung der Leistungen des Waldes für die Allgemeinheit". Denn die Erfüllung dieser Vorgaben würde von der Beigeladenen besser gewährleistet werden. Die Beigeladene sei Forstwirtin. Sie bewirtschafte knapp 650 ha Waldflächen, die sich in drei arrondierte Betriebe (zusammen ca. 500 ha) und diverse Streuflächen (ca. 150 ha) aufteilten. Rund 250 ha lägen weniger als 40 km von den klagebefangenen Flächen entfernt. Die Bewirtschaftung durch die Beigeladene erfolge in enger Abstimmung mit den Flächen ihrer Kinder bzw. Schwiegerkinder mit einer weiteren Gesamtgröße von ca. 1.600 ha. Die Beigeladene errichte mit den in Rede stehenden Flächen keinen (neuen) forstwirtschaftlichen Betrieb. Ein derartiger Betrieb sei bereits seit langem errichtet, und zwar mit dem ersten Ankauf forstlicher Flächen von der Klägerin auf EALG-Basis mit Vertrag vom 23.05.2002. Damals habe die Beigeladene unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie mit dem in Rede stehenden Kaufvertrag Forstflächen von gut 100 ha im Kreis S_____-M_____ erworben, welche seither von ihr ordnungsgemäß bewirtschaftet würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- sowie die Behördenakten Bezug genommen.