Urteil
2 K 294/14 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2015:0714.2K294.14ME.0A
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Leitsätze
1. Wird die Feststellung eines alten Wasserrechts beantragt, ohne dass Urkunden vorgelegt werden können, die das geltend gemachte Altrecht unmittelbar belegen, so muss der Betreffende wenigstens Einzeltatsachen darlegen, die den Schluss auf die von ihm beanspruchte Rechtsfolge zulassen.(Rn.27)
2. Unter am 01.07.1990 zur Ausübung der Benutzung vorhandenen rechtmäßigen Anlagen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG) sind vom erteilten Wasserrecht umfasste und funktionstüchtige, also die Ausübung des alten Rechtes ermöglichende, im Wesentlichen funktionstaugliche Anlagen zu verstehen (VG Meiningen, Urt. v. 08.11.2011, 2 K 136/10 Me, juris, Rn. 37, 40 m.w.N.).(Rn.38)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird die Feststellung eines alten Wasserrechts beantragt, ohne dass Urkunden vorgelegt werden können, die das geltend gemachte Altrecht unmittelbar belegen, so muss der Betreffende wenigstens Einzeltatsachen darlegen, die den Schluss auf die von ihm beanspruchte Rechtsfolge zulassen.(Rn.27) 2. Unter am 01.07.1990 zur Ausübung der Benutzung vorhandenen rechtmäßigen Anlagen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG) sind vom erteilten Wasserrecht umfasste und funktionstüchtige, also die Ausübung des alten Rechtes ermöglichende, im Wesentlichen funktionstaugliche Anlagen zu verstehen (VG Meiningen, Urt. v. 08.11.2011, 2 K 136/10 Me, juris, Rn. 37, 40 m.w.N.).(Rn.38) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 03.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 1. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 03.06.2014 und die Verpflichtungsklage auf Feststellung des alten Rechts sind zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der Klagebefugnis, da die Klägerin als Eigentümerin zur Wasserkraftanlage gehörender Grundstücke in dem von ihr behaupteten Altrecht durch die Versagung der Feststellung betroffen sein kann. Trotz des bereits gestellten Erlaubnisantrages für den gleichen Standort ist auch ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin zu bejahen. Es lässt sich noch nicht absehen, ob und wann der Antrag für den Neubau von drei Wasserkraftanlagen positiv beschieden werden wird. Es geht der Klägerin darum, für die Übergangszeit zumindest das geltend gemachte Altrecht am Standort der ehemaligen Kammgarnspinnerei E... nutzen zu können. 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann nicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 129 Abs. 2 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) die Feststellung des Bestehens eines Altrechts zum Aufstau des Mühlgrabens und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage in E... am Standort der ehemaligen Kammgarnspinnerei beanspruchen. Für das Bestehen des von der Klägerin geltend gemachten Rechts sind keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Nachweise für ein entstandenes Altrecht liegen nicht vor. Zudem dürfte ein solches Recht zum 01.07.1990 mit Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes untergegangen sein. a) Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen aufgrund von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG). Dies gilt jedoch nur, wenn am 01.07.1990 zur Ausübung der Benutzung rechtmäßige Anlagen vorhanden waren (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG). Stehen Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nicht oder nur teilweise fest, so werden sie auf Antrag ihres Inhabers von der Wasserbehörde festgestellt (§ 129 Abs. 2 Satz 2 ThürWG). Ein laut einer früheren Genehmigungsurkunde bestehendes Altrecht, das den Eigentümer der mit der Wasserkraftanlage bebauten Grundstücke zum Aufstau des Mühlgrabens berechtigte, ein dem Eigentümer der zum Betrieb der Anlage gehörenden Ufergrundstücke erteiltes Recht, könnte übergegangen sein auf der Grundlage des Notgesetzes über die Nutzung der öffentlichen Gewässer des Freistaates Thüringen vom 20.12.1923, des dieses ändernden Wassergesetzes vom 25.01.1927 und des § 127 des Notgesetzes über die Regelung der Rechtsverhältnisse am Wasser vom 21.12.1932. Das bisherige Recht erhielt danach den Status eines verliehenen Rechtes. Die Rechtsnachfolge in das Wasserrecht wechselte mit dem Eigentum an den Betriebsgrundstücken, jedenfalls solange die Anlage in Betrieb war. Auch durch das Wassergesetz der DDR von 1963 wurde das Recht übergeleitet, vgl. § 50 Abs. 1 Wassergesetz 1963. Gemäß § 46 Wassergesetz der DDR vom 02.07.1982 behielten auf Grund früherer wasserrechtlicher Vorschriften getroffene Entscheidungen ihre Gültigkeit (vgl. VG Meiningen, Urt. v. 08.11.2011, 2 K 136/10 Me, juris, Rn. 33). b) Ausreichende Nachweise für das von der Klägerin geltend gemachte Altrecht liegen jedoch nicht vor. aa) Die Anerkennung geltend gemachter alter Rechte muss zwar nicht bereits daran scheitern, dass der Betreffende über keine Dokumente oder sonstigen Beweismittel verfügt, die das Entstehen sowie den Inhalt und Umfang der behaupteten Rechtspositionen unmittelbar belegen. Dies ergibt sich schon daraus, dass etwa die Rechtmäßigkeit einer seit langem ausgeübten Nutzung auch auf den gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz der "unvordenklichen Verjährung" gestützt werden kann (vgl. BayVGH, Urt. v. 05.08.2003, 22 B 00.2918, juris, Rn. 20). Allerdings hat, wer eine Eintragung begehrt, grundsätzlich die Folgen zu tragen, wenn er die dafür erforderlichen Angaben nicht beizubringen vermag. Beruht dieses Unvermögen auf dem Verlust der einschlägigen Unterlagen (sog. Beweisnot), so muss der Anmeldende wenigstens Einzeltatsachen darlegen, die den Schluss auf die von ihm beanspruchte Rechtsfolge zulassen (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 21 Rn. 5). bb) Im Fall der Klägerin liegt jedoch weder eine Urkunde vor, die das geltend gemachte Altrecht unmittelbar belegt, noch sind hinreichend aussagekräftige Indizien vorhanden, aus denen auf ein bestehendes Altrecht geschlossen werden könnte. Mittelbare Belege dafür, dass ein Altrecht bestand, das den Eigentümer der mit der Wasserkraftanlage bebauten Grundstücke, d.h. der Kammgarnspinnerei, zum Aufstau des Mühlgrabens berechtigte, finden sich nicht. (1) Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass es eine Gewässerbenutzung gab, die sich auf den Aufstau der Hörsel und die Ausleitung am Palmentalwehr (bzw. Grabentalwehr) in den Mühlgraben bezog. In den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts hat die Kammgarnspinnerei E..., deren Grundstücke heute im Eigentum der Klägerin sind, die Wasserkraft für den Betrieb einer bzw. von zwei Turbinen genutzt. Die Kammgarnspinnerei bzw. deren Muttergesellschaft, die Norddeutsche Wollkämmerei & Kammgarnspinnerei, gehörte zu den "Mühlgrabeninteressenten", die sich im Streit befanden mit der Stadt E... seit dem Jahr 1856 hinsichtlich des Grabentalwehres und seit 1927 wegen der beabsichtigten Errichtung eines Freibades im Palmental. In diesem Zusammenhang gibt es Anhaltspunkte für ein Recht zum Aufstau, für eine Gestattung der Gewässerbenutzung. In einem Schreiben des Stadtbauamtes E... vom 08.03.1926 wird von "Nutzungsrechten an der Wasserkraft des Mühlgrabens" gesprochen im Hinblick auf die "Mühlgrabeninteressenten", zu denen auch die Kammgarnspinnerei gehörte. In einem Schreiben der Kammgarnspinnerei E... vom 09.01.1926 an die Rechtsabteilung in Delmenhorst heißt es, es "müsste über die Erneuerung des Wehraufsatzes (wohl 1854) eine Beurkundung stattgefunden haben". In der "Niederschrift der bei dem Studium der Wasserakten der Stadt gemachten Feststellungen" der Rechtsabteilung der Norddeutschen Wollkämmerei AG, Delmenhorst, findet sich die Feststellung: "nach dem Erlass des hohen Ministeriums vom 24.12.69 ist die Auffutterung genehmigt worden." In einem Schreiben an die Großherzoglich Sächsische Bezirksdirektion vom 09.12.1872 wird die Vollendung der Arbeiten am großen Wehr im Grabental einschließlich der Aufzugsvorrichtung gemeldet. Im Schreiben der Kammgarnspinnerei E... an die Rechtsabteilung Delmenhorst vom 21.07.1927 wird die Auffassung der Stadt wiedergegeben, dass drei Gruppen der Mühlgrabeninteressenten unterschieden würden, erstens solche, die Eigentumsverhältnisse am Wehr, also Staurechte besäßen, zweitens solche, die Eigentumsrechte am Mühlgraben selbst hätten und drittens eine Gruppe, deren Rechte sehr zweifelhaft seien, die gewissermaßen am Mühlgraben schmarotzten. Im Schreiben des Thüringischen Ministeriums für Inneres und Wirtschaft, Abt. Wirtschaft, vom 11.04.1927 an die Mühlgrabeninteressenten heißt es, bei Scheitern eines Vertragsabschlusses werde die Stadt E... den Fachbaum bis auf Weiteres dulden müssen, damit die Mühlgrabeninteressenten Gelegenheit hätten, sich mit der Stadt vertraglich zu einigen oder die Stauerhöhung durch die zuständigen Stellen (Kreisverwaltungsgericht, Ministerium) sich genehmigen zu lassen. In der Niederschrift der Abschlussbesprechung zwischen der Stadt E... und den Mühlgrabeninteressenten – als Teilnehmer Kammgarnspinnerei, Ölmühle, Grüne Mühle und Herrenmühle – unter Federführung des Thüringischen Ministeriums am 28.10.1927 ist festgehalten, bis das Wassernutzungsbuch angelegt werde, solle "der jetzige Zustand stillschweigend belassen werden". Im Messbericht der Thüringer Landesanstalt für Gewässerkunde an das Stadtbauamt E... vom 07.04.1928 ist von einer "genehmigten Stauhöhe" (von 215,41 m über NN) die Rede. Weiterhin ist deutlich, dass hinsichtlich der Turbinen Genehmigungsverfahren eingeleitet wurden. So wurde bereits 1924 eine Genehmigung für die in diesem Jahr eingebaute Zwillingsturbine beantragt. Im "Erläuterungsbericht zum Umbau der Turbinenanlage der Kammgarnspinnerei E..." des Büros Rothe & Reineke vom 15.05.1924 mit Eingangsstempel der Stadt E... vom 31.05.1924 heißt es, "die Kammgarnspinnerei E... beabsichtigt, aus ihrer am Mühlgraben gelegenen Wasserkraft, die veraltete Turbine auszubauen und durch eine neue Turbinenanlage zu ersetzen." Das Thüringer Ministerium für Inneres und Wirtschaft wies gegenüber dem Kreisverwaltungsgericht E... mit Schreiben vom 26.01.1927 darauf hin, "der Antrag bedürfe auf der Grundlage des § 2 des Notgesetzes vom 20.12.1923 der Verleihung." Dies wurde bestätigt durch die Thüringer Landesanstalt für Gewässerkunde mit Schreiben an das Kreisverwaltungsgericht E... vom 07.06.1927. Weiter wurde für die Erhöhung der Durchlassfähigkeit der Zwillingsturbine auf 5,58 m³/s ein Genehmigungsverfahren eingeleitet. In der Bekanntmachung des Kreisverwaltungsgerichts E...-Stadt vom 14.05.1929 heißt es, die Kammgarnspinnerei E..., Tochtergesellschaft der Norddeutsche Wollkämmerei und Kammgarnspinnerei, habe 1924 in ihrem Werk in E... anstelle einer vorhandenen alten Turbine von 5 m³/s eine Zwillingsturbine von 5,58 m³/s eingebaut und die nachträgliche Genehmigung dieser Anlage beantragt. (2) Nach den vorliegenden Dokumenten erscheint es als gut möglich, sogar als wahrscheinlich, dass die Kammgarnspinnerei E... ein Recht zum Aufstau des Mühlgrabens und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage hatte. Das Argument der Klägerin, es widerspräche jeglicher Lebenserfahrung, dass der Betrieb über Jahrzehnte hinweg rechtswidrig ohne Genehmigung erfolgt wäre, mag wohl zutreffen. Mehr lässt sich aber auch nicht sagen. Aus den von der Klägerin dargelegten Einzeltatsachen – tatsächlich ausgeübte Nutzung, Hinweise auf "Rechte" und eingeleitete Genehmigungsverfahren – lässt sich nicht auf ein bestehendes Altrecht der Klägerin als Eigentümerin der Grundstücke der Kammgarnspinnerei schließen. Die eigentlich erforderliche Genehmigungs- bzw. Verleihungsurkunde liegt nicht vor. So hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, gemäß § 2 des Notgesetzes über die Nutzung öffentlicher Gewässer vom 20.12.1923 sei bei Errichtung neuer Wassernutzungsanlagen für die Gewässerbenutzung eine Verleihung nach diesem Gesetz erforderlich gewesen. Auch eine Überleitung nach § 3 des Notgesetzes über die Nutzung öffentlicher Gewässer vom 20.12.1923 komme nicht in Frage, da auch nach der vor dem 20.12.1923 geltenden Rechtslage gemäß § 34 bzw. § 40 des Gesetzes über den Schutz gegen fließende Gewässer und über die Benutzung derselben im Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach vom 16.02.1854 eine ausdrückliche Gestattung des Bezirks-Direktors, also ein schriftlicher Bescheid erforderlich gewesen sei. Weiter hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, ohne die Gestattungsurkunde lasse sich nicht feststellen, ob das Nutzungsrecht unbefristet erteilt worden sei und ob und in welcher Weise es auf andere Personen übertragbar gewesen sei. Beispielsweise seien die bisher bekannten Entscheidungen nach dem Notgesetz über die Nutzung öffentlicher Gewässer vom 20.12.1923 regelmäßig befristet gewesen. Wäre ein Rechtstitel vorgelegt worden, der ein unbefristetes Nutzungsrecht belegte, wäre weiter zu prüfen gewesen, ob dieses auf die Klägerin übergegangen sei. Eine Vielzahl von Zulassungen seien (z. B. nach § 22 des Notgesetzes über die Regelung der Rechtsverhältnisse am Wasser vom 21.12.1932) ausschließlich für ein bestimmtes Unternehmen erteilt worden und hätten gerade nicht mit dem Grundeigentum übergehen können. Zudem ist nicht geklärt, ob die in Betracht kommenden vormals Berechtigten in einer juristischen Person zusammengefasst gewesen waren oder nicht. So hat der Beklagte mit Schreiben an die Klägerin vom 25.04.2013 ausgeführt, sollte z. B. ein Verein der Mühlgrabennutzer bestanden haben, wie dies in ähnlichen Fällen an anderen Standorten tatsächlich nachgewiesen worden sei, könne der Erwerb eines Grundstückes am Mühlgraben keine Rechtsnachfolge in etwaige frühere Wasserrechte dieses Vereins begründen. Für den Fall, dass keine juristische Person Rechtsinhaber gewesen sei, sondern die früheren Nutzer jeweils zu Bruchteilen, und diese anteilige Berechtigung überhaupt grundstücksgebunden ausgestaltet gewesen sei, wäre die Klägerin jedenfalls nicht die alleinige Berechtigte. Auch der Hinweis des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, die oberliegende Ölmühle habe seit mindestens 1935 ein Wasserrecht gehabt, was sich aus Unterlagen des Thüringischen Kreisamts E... ergäbe, die jetzt im Staatsarchiv Gotha lägen, führt hier nicht weiter. Die Genehmigung für den Oberlieger, der hier – wie der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung erläuterte – eine besondere Rolle spielte, weil er die Wasserzufuhr für die Unterlieger regulierte, bedeutet nicht, dass auch die Unterlieger eine Genehmigung hatten. c) Schließlich ist auch nicht ersichtlich – ohne dass es noch darauf ankäme –, dass am 01.07.1990 zur Ausübung der Benutzung rechtmäßige Anlagen vorhanden waren. aa) Unter rechtmäßigen zur Ausübung vorhandenen Anlagen sind vom erteilten Wasserrecht umfasste und funktionstüchtige, also die Ausübung des alten Rechtes ermöglichende Anlagen zu verstehen. Die ortsfeste vorhandene Anlage muss zur tatsächlichen Ausübung der Benutzung entsprechend dem Altrecht geeignet, d.h. im Wesentlichen funktionstauglich sein. Nicht erforderlich ist die gegenwärtige tatsächliche Inbetriebsetzung am Stichtag. Nicht ausreichend ist grundsätzlich, dass nur noch Reste einer Stauanlage vorhanden sind (VG Meiningen, Urt. v. 08.11.2011, 2 K 136/10 Me, juris, Rn. 37, 40 m. w. N.). Zweifelhaft ist, ob bereits das Fehlen von zum Betrieb der Anlage erforderlichen Teilen, die nicht Art und Umfang der eigentlichen Gewässerbenutzung betreffen, wie etwa der zur Stromerzeugung erforderlichen Turbinen, die Erlaubnisfreiheit hindert (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 20 Rn. 40). Das Erfordernis des Vorhandenseins von Anlagen soll dafür sorgen, dass das Bestehen der Benutzung bzw. des Benutzungsrechts nach außen erkennbar ist. Sinn und Zweck der Stichtagsregelung ist auch, sicherzustellen, dass nur tatsächlich ausgeübte alte Gewässerbenutzungen zum Schutz des damit verbundenen eigentumsähnlichen Rechtes aufrechterhalten werden sollen. Demzufolge reicht es nicht, dass Reste von Anlagen vorhanden sind, die sozusagen als Beweis für das Bestehen eines Rechtes angeführt werden könnten. Unbeachtlich ist, wenn geringfügige Instandsetzungsarbeiten notwendig sind (VG Meiningen, Urt. v. 08.11.2011, 2 K 136/10 Me, juris, Rn. 41, 43 m. w. N.). bb) Hier bestehen erhebliche Zweifel daran, dass zum Stichtag des 01.07.1990 funktionsfähige Anlagen vorhanden waren. In dem mit Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 28.11.2013 vorgelegten Rechercheergebnis des Dipl.-Ing. ... D..., E..., vom 06.11.2013 heißt es, nach Befragungen ehemaliger Mitarbeiter der Leitungsebene des VEB Kammgarnspinnerei E... sei die Turbinenanlage in der gesamten DDR-Zeit noch vollständig vorhanden gewesen, aber ab dem Jahr 1953 nicht mehr betrieben worden, da der Mühlgraben zu diesem Zeitpunkt sehr unterschiedlich Wasser geführt habe und kein konstanter Betrieb der Anlage mehr möglich gewesen sei. In der Folgezeit sei der Mühlgraben weiter versandet und zugewachsen, so dass seitens der Kammgarnspinnerei kein Anlass für eine Neuinbetriebnahme gesehen worden sei. Die zur Anlage gehörende Elektroanlage bzw. Trafoanlage seien als Umspannanlage mit Fremdeinspeisung bis zum Schluss genutzt worden. Die Turbinenanlagen seien vollständig vorhanden, wenn auch zwischenzeitlich durch die lange Standzeit in teilweise sehr angerostetem Zustand gewesen. Der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, zum Stichtag sei die Wehranlage vorhanden und funktionstüchtig gewesen. Nur Sediment und Schlämme hätten entfernt werden müssen. Weiter sei die Turbinenkammer und die Turbine vorhanden gewesen, zudem die Trafoanlage, wenn diese auch umfunktioniert worden sei. Hiernach war eine Nutzung der Wasserkraft seit Jahrzehnten nicht mehr erfolgt. Anlagenteile waren seit fast 30 Jahren nicht mehr in Betrieb. Dass der Betrieb mit lediglich geringfügigen Instandsetzungsarbeiten wieder hätte aufgenommen werden können, ist nicht ersichtlich. Darauf deuten auch die Ausführungen des Beklagten im Schreiben an die Klägerin vom 25.04.2013 hin, es gebe Hinweise dafür, dass bereits in den 1930er Jahren ein umfassender Hörselausbau zugunsten des Automobilwerkes E... stattgefunden habe, von dem auch das Palmentalwehr betroffen gewesen sei, wofür auch der Erlaubnisantrag der Klägerin spreche, da das Palmentalwehr im aktuellen Zustand ohne zusätzliche Stauerhöhung eine Wasserkraftnutzung im Mühlgraben offenbar nicht mehr zulasse. Hierauf kommt es aber letztlich nicht mehr an. Nach allem ist ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung des Fortbestehens des geltend gemachten Altrechtes im Sinne einer Erlaubnisfreiheit gemäß § 20 Abs. 1 WHG nach § 129 Abs. 2 Satz 2 ThürWG nicht gegeben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer veranschlagt nach den Angaben des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an diesem Verfahren mit 20.000,00 Euro. 1. Die Klägerin begehrt die Feststellung des Bestehens eines Altrechts zum Aufstau eines Mühlgrabens und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage in E.... Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks B... in E... (Gemarkung E..., Flur ..., Flurstücke a und b). Auf diesem Grundstück betrieb die ehemalige Kammgarnspinnerei E... eine Wasserkraftanlage. Mit Schreiben vom 16.03.2011 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb von insgesamt drei Wasserkraftanlagen im Mühlgraben E.... Der Antrag sah u. a. eine Stauerhöhung am Palmentalwehr vor, wo die Ableitung in den Mühlgraben erfolgt. Das Erlaubnisverfahren ruht. Mit Schreiben vom 10.10.2012 beantragte die Klägerin, das Altrecht der Klägerin zum Aufstau des Mühlgrabens in E... und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage im Bereich der früheren Kammgarnspinnerei festzustellen und in das Wasserbuch einzutragen. Zur Begründung trug sie vor, die Norddeutsche Wollkämmerei und Kammgarnspinnerei AG B... habe sowohl an der Wehranlage in der Hörsel als auch am Mühlgraben einen Anteil von 8/28 gehalten. Die Kammgarnspinnerei E... GmbH, deren Betriebsgelände sich auf dem heutigen Grundstück mit der Anschrift B... befunden habe, sei eine Tochtergesellschaft der Norddeutschen Wollkämmerei und Kammgarnspinnerei AG gewesen. Die Wasserkraftanlage sei während der gesamte DDR-Zeit zur Energiegewinnung genutzt worden. Erst in den 1990er Jahren sei die Turbinenanlage ausgebaut worden. Die Klägerin legte Kopien von Schriftstücken aus den Jahren 1924 bis 1929 vor. Mit Schreiben vom 02.11.2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die vorgelegten Unterlagen reichten zum Nachweis eines alten Rechtes nicht aus, da kein Rechtstitel vorgelegt worden sei. Zudem bestünden Zweifel am Bescheidungsinteresse wegen des formal noch anhängigen Erlaubnisantrages. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 02.01.2013 wies die Klägerin darauf hin, unabhängig von dem Antrag auf Feststellung eines Altrechts sei der Antrag auf Zulassung des Neubaus von drei Wasserkraftanlagen im Mühlgraben gestellt worden. Wegen Bedenken der TLUG sei dieses Verfahren noch nicht förmlich eröffnet worden. Die beiden Anträge schlössen sich nicht aus. Gerade da sich derzeit nicht absehen lasse, wann der Antrag für den Neubau von drei Wasserkraftanlagen positiv beschieden werde, gehe es darum, für die Übergangszeit zumindest das Altrecht weiterhin nutzen zu können. Unter Aufrechterhaltung des weitergehenden Antrages für drei Wasserkraftanlagen werde deswegen zum jetzigen Zeitpunkt zumindest die Feststellung des Altrechtes am Standort der WKA 2 (ehemalige Kammgarnspinnerei E...) begehrt. Eine "Zulassungsurkunde" müsse nicht beigebracht werden. Es solle lediglich überprüft werden können, welches Staurecht an einer bestimmten Stelle eines Gewässers bestehe. Bei einem Verlust der einschlägigen Unterlagen (Beweisnot), genüge es, wenn Einzeltatsachen dargelegt würden, die den Rückschluss auf die beanspruchte Rechtsfolge zuließen. Die beigebrachten Unterlagen belegten, dass es bestimmte Anlagen gegeben habe, die nur dann sinnvoll hätten betrieben werden können, wenn es zugleich auch ein Staurecht gegeben habe. Bereits historisch sei am Palmtalwehr das Wasser aufgestaut und für die damalige Kammgarnspinnerei E... entnommen worden. Der tatsächliche Stau für die Kammgarnspinnerei sei durch eine Schütze erfolgt. Diese Schütze sei gleichzeitig auch das Entlastungsorgan bei Turbinenstillstand oder Netzausfall gewesen. Auf die Wassermenge, die in den Mühlgraben einfließe, habe die Höhe des Staus keinen Einfluss. Aus den Bestandsunterlagen der Kammgarnspinnerei ergebe sich, dass der Einlauf in den Mühlgraben so ausgebaut worden sei, dass damals 5 m³/s in den Mühlgraben hätten eingeleitet werden können. Derzeit sei die maximale Beaufschlagung des Einlaufs in den Mühlgraben auf 4 m³/s ausgelegt. Als Staukote sei die Unterkante der Träger der bestehenden Straßenbrücke direkt oberhalb des Staubereichs anzunehmen. Art und Umfang des Staurechtes erschienen deshalb nicht zweifelhaft. Mit Schreiben vom 25.04.2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, es sei bisher kein Rechtstitel und damit kein Nachweis für ein altes Recht vorgelegt worden, sondern es seien nur Indizien für eine tatsächlich ausgeübte Benutzung in den Jahren 1924 und 1929 genannt worden. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 28.11.2013 legte die Klägerin nach einer Recherche im Staatsarchiv Eisenach weitere Unterlagen nebst einer schriftlichen Auswertung der Rechercheergebnisse vor. Mit Schreiben vom 24.03.2014 teilte der Beklagte der Klägerin mit, es sei beabsichtigt, den Antrag abzulehnen, da kein Rechtstitel vorgelegt worden sei Mit Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 03.06.2014, zugestellt am 05.06.2014, lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung hieß es, ob ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin trotz des bereits gestellten Erlaubnisantrages für den gleichen Standort bestehe, könne letztlich dahinstehen. Der Antrag sei abzulehnen gewesen, da ausreichende Nachweise für alte Rechte oder Befugnisse in Bezug auf den Standort der früheren Kammgarnspinnerei nicht vorgelegt worden seien. Es fehle an einer Zulassung bzw. Gestattung der Gewässerbenutzung als solche. Auch nach früheren Gesetzen sei schon eine schriftliche öffentlich-rechtliche Gestattung erforderlich gewesen. Das Schreiben der Thüringischen Landesanstalt für Gewässerkunde vom 07.04.1928 stelle kein behördlich gestattetes Wasserrecht dar, sondern gebe nur einen Hinweis darauf, dass es ein solches Wasserrecht möglicherweise gegeben habe. Zudem sei die Thüringische Landesanstalt für Gewässerkunde auch lediglich eine Fachbehörde gewesen und nicht die für die Erteilung oder Bestätigung von Wasserrechten zuständige Vollzugsbehörde. Die Kopie einer Bekanntmachung aus dem Jahr 1929 belege nur, dass ein Genehmigungsverfahren für die Turbine eingeleitet worden sei. Ob und wie es abgeschlossen worden sei, sei nicht ersichtlich. Unabhängig davon würde die Zulassung des Einbaus einer Turbine keinen Nachweis eines Wasserrechtes zum Aufstau des Mühlgrabens darstellen, denn die öffentlich-rechtlichen Wassergesetze unterschieden seit jeher zwischen der Genehmigung baulicher Anlagen und der Gestattung von Gewässerbenutzungen. Die Rechercheergebnisse nach Auswertung der Unterlagen des Stadtarchives Eisenach seien ebenfalls nur als Hinweise darauf zu werten, dass ein Wasserrecht bestanden habe. Ein Rechtstitel fehle nach wie vor. Da die Gewässerbenutzung auch nach früheren Gesetzen einer schriftlichen Gestattung bedurft habe, könne eine Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechtes gemäß § 129 ThürWG nur erfolgen, wenn die Verleihungsurkunde selbst vorgelegt werden könne. 2. Am 07.07.2014, einem Montag, ließ die Klägerin Klage erheben. Sie beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 03.06.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass der Klägerin das Recht zum Aufstau des Mühlgrabens in E... und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage (Gauss-Krüger-Koordinaten: Rechtswert: 4381440,4 und Hochwert; 5650542,9) am Standort der früheren Kammgarnspinnerei B... in E... zusteht. Zur Begründung führt sie aus, der Inhalt eines Wassernutzungsrechtes lasse sich nicht nur dann feststellen, wenn die Verleihungsurkunde im Wortlaut bekannt sei. Es sei zulässig, aus anderen Indizien Rückschlüsse auf die Existenz und den Inhalt verwaltungsrechtlicher Rechte und Pflichten zu ziehen. Es müsse nicht zwingend eine bestimmte Urkunde vorlegt werden. Es genüge ein "hinreichender Grad an Wahrscheinlichkeit"; nicht erforderlich sei eine volle Gewissheit. Im vorliegenden Fall sei die Kammgarnspinnerei unter Ausnutzung des Wasserrechts am Mühlgraben bis deutlich nach dem 01.07.1990 betrieben worden. Die Turbinenanlage sei erst Mitte der 90iger Jahre im Zuge einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ausgebaut worden. Es widerspräche jeglicher Lebenserfahrung, wenn man annehmen wollte, dass dies über Jahrzehnte hinweg rechtswidrig ohne Genehmigung geschehen wäre. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die Klägerin habe keine Urkunde vorgelegt, mit der ihr ein Wassernutzungsrecht verliehen worden sei. Wenn lediglich Indizien dafür sprächen, dass einmal ein Wassernutzungsrecht verliehen worden sei, könnte dieses Wassernutzungsrecht z.B. befristet gewesen sein und aus diesem oder anderen aus dem Dokument selbst ersichtlichen Gründen heute keine Geltung mehr haben. Auch für die Frage der Übertragbarkeit des Wassernutzungsrechts bzw. Rechtsnachfolge der Klägerin vom Adressaten der Verleihungsurkunde sei in erster Linie der Wortlaut der Urkunde selbst maßgeblich. Letztlich könnten auch Inhalt und Umfang eines Wassernutzungsrechts nur festgestellt werden, wenn der Wortlaut der Verleihungsurkunde bekannt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- sowie die Behördenakte Bezug genommen.