Urteil
2 K 114/12 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2015:0317.2K114.12ME.0A
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Leitsätze
1. Eine Gemeinde, die ihre Trinkwasserversorgung durch gemeindeeigene Brunnen betreibt und diese durch bergrechtlich gestattete Salzabwasserversenkung gefährdet sieht, kann sich nicht im Wege der Drittanfechtung gegen die Zulassung von Bohrungen nach dem Bundesberggesetz als Messstellen zur Wehr setzen, wenn sie eine Grundwassergefährdung durch die Bohrung selbst nicht behauptet, sondern lediglich Standort und Ausbau der Bohrung als Messstelle für ungeeignet hält, eine Grundwassergefährdung auszuschließen.(Rn.43)
2. Hierfür fehlt es an drittschützenden Normen im Bundesberggesetz und damit an der Klagebefugnis.(Rn.51)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gemeinde, die ihre Trinkwasserversorgung durch gemeindeeigene Brunnen betreibt und diese durch bergrechtlich gestattete Salzabwasserversenkung gefährdet sieht, kann sich nicht im Wege der Drittanfechtung gegen die Zulassung von Bohrungen nach dem Bundesberggesetz als Messstellen zur Wehr setzen, wenn sie eine Grundwassergefährdung durch die Bohrung selbst nicht behauptet, sondern lediglich Standort und Ausbau der Bohrung als Messstelle für ungeeignet hält, eine Grundwassergefährdung auszuschließen.(Rn.43) 2. Hierfür fehlt es an drittschützenden Normen im Bundesberggesetz und damit an der Klagebefugnis.(Rn.51) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die auf Aufhebung der bergrechtlichen Zulassung gerichtete Klage ist unzulässig. 1. Dieser Anfechtungsklage der Klägerin fehlt zwar nicht - entgegen der Auffassung des Beklagten - das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Betriebsplanzulassung hat sich weder durch Fertigstellung des Ausbaus der Bohrung, also durch Vollzug, noch durch Zeitablauf erledigt. Die Vollzugsfolgen könnten nach entsprechendem Ausspruch des Gerichts ohne weiteres ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO. 2. Es mangelt der Klägerin jedoch an der erforderlichen Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach ist - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die klagende Gemeinde kann nicht geltend machen, durch die angegriffene bergrechtliche Zulassung des Sonderbetriebsplans der Beigeladenen zur Niederbringung der streitigen Bohrung Hy G... 4/2010 mit Bescheid des Thüringer Landesbergamtes vom 04.10.2010 - in Gestalt der Änderung vom 07.01.2011 sowie in Gestalt des Widerspruchsbescheides - in ihr zustehenden Rechten verletzt zu werden. Für Anfechtungsklagen von Gemeinden gegen eine einem Dritten erteilte Betriebsplanzulassung nach §§ 54 ff. Bundesberggesetz (BBergG) gelten hinsichtlich der Zulässigkeit die allgemeinen Voraussetzungen für Drittanfechtungsklagen. Danach ist die Anfechtungsklage eines von einer behördlichen Entscheidung Drittbetroffenen nur zulässig, wenn dieser geltend machen kann, durch die behördliche, den Dritten begünstigende Entscheidung in eigenen Rechten verletzt zu werden. Die Klagebefugnis ist dann zu bejahen, wenn es nach dem Vortrag der Klägerin zumindest möglich erscheint, dass die Klägerin in eigenen Rechten direkt verletzt ist (dazu unter 2.1) oder aber die Behördenentscheidung gegen Normen verstößt, die auch dem Drittbetroffenen schutzfähige Rechtspositionen einräumen, und der Drittbetroffene vom sachlichen und personellen Schutzbereich dieser Norm erfasst wird. Die Klagebefugnis ist dann nur zu verneinen, wenn beides offensichtlich und eindeutig und nach keiner Betrachtungsweise der Fall sein kann (2.2). Ersichtlich folgt eine einklagbare Rechtsposition im Sinne einer Klagebefugnis im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsprozess jedenfalls nicht allein aus der Erklärung der Beigeladenen innerhalb der Antragstellung auf Zulassung des Sonderbetriebsplanes, sie beantrage die fragliche Bohrung (auch), um eine mögliche Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Klägerin auszuschließen. Maßgeblich ist allein, ob der Klägerin von Normen des öffentlichen Rechts eine Rechtsposition eingeräumt wird, aus der eine Klagebefugnis folgt. 2.1 Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG gewährleistet die Selbstverwaltung der Gemeinden bei allen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und vermittelt einer Gemeinde damit auch ein Abwehrrecht gegenüber Entscheidungen anderer Hoheitsträger, durch welche die von ihr betriebenen Wasserversorgungseinrichtungen beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht nur für unmittelbare Eingriffe in den Bestand dieser Einrichtungen, sondern auch für solche Beeinträchtigungen ihrer Funktionsfähigkeit, die erst mittelbar durch ein Einwirken auf das Grundwasser in ihrem Einzugsbereich bewirkt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.08.1999 - 4 C 3.98 - ZfBR 2000, 204; VGH Mannheim, U. v. 27.09.2002 – 8 S 2642/01 –, Rn. 36, juris). Die Gemeinden sind nicht nur Träger öffentlicher Interessen. Sie können in dieser Eigenschaft auch Träger eigener Rechte sein. Sie können hierbei das Wohl der Allgemeinheit verteidigen, soweit dieses durch ihre Selbstverwaltungsbefugnisse qualifiziert ist. Das folgt aus der in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Selbstverwaltungsbefugnis. Diese vermittelt der Gemeinde - im Verhältnis zum Staat - materielle Rechtspositionen. Nach den landesrechtlichen Regelungen (vgl. Art. 91 Abs. 1 ThürVerf; §§ 61 ff. ThürWG) gehört die öffentliche Trinkwasserversorgung zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden, der unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht (vgl. auch ThürOVG, B. v. 26.02.1997, - 2 EO 624/96-; juris). Die öffentliche Wasserversorgung ist für einwandfreies, gesundes Trinkwasser verantwortlich und kann im Einzugsbereich ihrer Brunnen grundsätzlich rechtswidrige Beeinträchtigungen des Grundwassers abwehren (vgl. BVerwG, B. v. 27.01.1988 - BVerwG 4 B 12.88 - ZfW 1988, 408; BVerwG, Urt. v. 16.12.1988, BVerwGE 81, 95, 107). Auch durch Einwirken auf das Grundwasser in unmittelbarer Nähe der gefassten Quelle kann die gemeindliche Wasserversorgungsanlage beeinträchtigt sein (BVerwG, U. v.12.08.1999 – 4 C 3/98, a. a. O.). Dieser allgemeine Schutz gilt grundsätzlich auch für die Anfechtung bergrechtlicher Betriebsplanzulassungen durch eine Gemeinde (VG Freiburg (Breisgau), U. v. 15.12.2004 – 1 K 899/01 –, juris). Die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung ihrer Trinkwasserversorgung gerade durch die angefochtene Zulassung der Bohrung Hy G... 4/2010 behauptet die Klägerin jedoch nicht. Als Trinkwasserversorger ihrer Gemeindebürger mit eigenen Trinkwasserbrunnen auf Gemeindegebiet rügt sie generell die Gefährdung des Grundwassers in den Bereichen, aus denen ihre eigenen Trinkwasserbrunnen Wasser beziehen im Hinblick auf die aktuell in Hessen an der Landesgrenze zu Thüringen erlaubten Salzabwasserversenkungen. Durch diese Versenkungen sieht sie ihre Aufgabe, Trinkwasser aus den eigenen Brunnen bereitzustellen, gefährdet und macht Ansprüche darauf geltend, die Überwachung des Grundwassers im Hinblick auf eindringende bzw. im Untergrund aufsteigende Salzabwässer aus den Versenkungen der Beigeladenen mitsteuern und mitüberwachen zu dürfen. In dem in dieses Gerichtsverfahren mündenden Verwaltungsverfahren wollte die Klägerin zunächst erreichen, dass der Beigeladenen bei der Zulassung der hier allein streitgegenständlichen Bohrung hinsichtlich Standort und Ausbauweise sowie für die Verwertung der hieraus resultierenden Messergebnisse derartige behördliche Vorgaben gemacht würden, die die gemeindlichen Interessen an der effektiven Überwachung des Grundwassers sichern könnten. Durch den mittlerweile erfolgten Ausbau der Bohrung und die hierdurch festgelegte Nutzung als Messstelle befürchtet sie nun, dass die aufgrund der bestehenden und künftig zu erteilenden Versenkerlaubnisse der hessischen Behörden an die Beigeladenen aus ihrer Sicht zu befürchtende Gefährdung ihrer Trinkwasserversorgungsanlagen perpetuiert werde, weil keine die wirklichen Gefahren für ihr Trinkwasser feststellenden Messungen mehr möglich seien, die bei "richtiger" Messung aber erkannt und verhindert werden könnten. Die Gemeinde trägt damit keine bereits bestehende oder unmittelbar bevorstehende Verletzung ihrer Einrichtungen der Wasserversorgung durch die streitgegenständliche Bohrung vor, sondern eine Gefährdung ihrer Anlagen und ihrer Aufgabe durch die ihrer Auffassung nach hierdurch bewirkte Verschleierung tatsächlich bestehender Gefahren für die Trinkwasserversorgung. Ein direkter Eingriff in ihr Selbstverwaltungsrecht im Bereich der Wasserversorgung in Form einer direkten Beeinträchtigung ihrer Trinkwasserversorgungsanlagen oder des hierfür benötigten Grundwassers durch die Zulassung der streitgegenständlichen Bohrung ist damit nicht behauptet. Die Klägerin macht vielmehr eine Gefährdung ihrer Interessen am Schutz ihrer Trinkwasserversorgung aus eigenen Trinkwasserbrunnen durch die erfolgte Zulassung der Bohrung geltend, weil diese die erforderlichen Messdaten von vorneherein nicht liefern könne, die gebraucht würden, um eine Gefährdung aufzeigen oder ausschließen zu können. Die allenfalls zu besorgende Rechtsgutsverletzung besteht aber in diesem Fall darin, dass durch die Zulassung dieser Bohrung eine andere - aus Sicht der Klägerin - sinnvollere Bohrstelle bzw. erforderliche Ausbauform der Bohrung unterbleiben würde, wogegen aber - rechtsschutzzielbezogen - mit einer Verpflichtungsklage vorzugehen wäre, um eine aussagekräftige und damit die eigene Trinkwasserversorgung effektiv überwachende Messstelle zu erhalten. Hierbei sei jedoch darauf hingewiesen, dass sich aus dem Abwehrrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG nicht jeglicher Anspruch auf konkret von der betroffenen Gemeinde für erforderlich gehaltene Schutzvorkehrungen ableiten lassen wird, sondern allenfalls solche, die zum Schutz der Trinkwasserversorgung zwingend erforderlich erscheinen. Eine mögliche Gefährdung der Trinkwasserversorgungsanlage der Klägerin durch die angegriffene Zulassung, also die konkrete Bohrung selbst, ist vorliegend jedenfalls nicht dargetan. 2.2 Eine Klagebefugnis folgt für die Klägerin in Bezug auf die streitgegenständliche Betriebsplanzulassung auch nicht aus diesen die Zulassung regelnden Normen des öffentlichen Rechts: Ob die eine behördliche Erlaubnis, Genehmigung, Gestattung o.ä. regelnde Norm Dritten, die durch die Entscheidung betroffen werden, Schutz gewährt und Abwehrrechte einräumt, hängt vom Inhalt der jeweiligen Norm sowie davon ab, ob der Drittbetroffene in den mit der behördlichen Entscheidung gestalteten Interessenausgleich eine eigene schutzfähige Rechtsposition einbringen kann. Drittschutz vermitteln nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (vgl. BVerwG, U. v. 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 und U. v. 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84, DVBl. 1987, 476 zum Baurecht; BVerwGE 78, 40 ff. zum Wasserrecht; BVerwG U. v. 30. September 1983, 4 C 74/78; BVerwGE 68, 58 zum Immissionsschutzrecht). Eine bergrechtliche Betriebsplanzulassung ist, soweit die zuständige Behörde ihrer Entscheidung auch Normen mit nachbarschützender Wirkung - seien es solche des Bundesberggesetzes, seien es solche aus anderen Regelungsmaterien - zugrunde zu legen hat, verwaltungsgerichtlicher Drittanfechtung gleichfalls nicht von vornherein entzogen (vgl. BVerwG, U. v. 4. Juli 1986, 4 C 31/84; BVerwGE 74, 315; BVerwG, U. v. 16.03.1989 - 4 C 36.85 a. a. O.). Eine Auslegung der bergrechtlichen Vorschriften, welche die Voraussetzungen für die Zulassung von Betriebsplänen regeln, unter dem Gesichtspunkt, ob in ihnen der Schutz von Belangen eines individualisierbaren Kreises von Drittbetroffenen angelegt ist, hat die besonderen Sachgesetzlichkeiten des Bergbaus angemessen zu berücksichtigen. Nach dem Bundesverwaltungsgericht (U. v. 16.03.1989 -4 C 36.85- Moers-Capellen, a. a. O.) kommt die gebotene verfassungskonforme Auslegung des § 48 Abs. 2 BBergG unter dem Blickpunkt des Art. 14 Abs. 1 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hierbei zu dem Ergebnis, dass z.B. das Oberflächeneigentum nicht in jedem denkbaren Fall und ohne jede Einschränkung hinter der Ausübung von Bergbauberechtigungen zurückzutreten hat. Eine umfassende drittschützende Wirkung der Vorschriften über die Zulassung von Betriebsplänen zugunsten des Eigentums von "Nachbarn" komme aber angesichts der bereits erwähnten Besonderheiten bergbaulicher Tätigkeit nicht in Betracht. Eine solche Gesetzesauslegung würde Bergbau wenn nicht unmöglich machen, so doch zumindest unzumutbar erschweren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermitteln die für die Betriebsplanzulassung einschlägigen Vorschriften der §§ 54 Abs. 2 und 48 Abs. 2 BBergG allerdings hinsichtlich der gemeindlichen Planungshoheit grundsätzlich Drittschutz (vgl. BVerwG, B. v. 15.07.1994, DVBl. 1994, 1152). Vorliegend macht die Klägerin jedoch keinen Verstoß gegen ihre Planungshoheit geltend, sondern sieht sich in ihrem Selbstverwaltungsrecht im Bereich der Daseinsvorsorge verletzt. Ein entsprechender Drittschutz lässt sich den maßgeblichen bergrechtlichen Vorschriften jedoch insoweit nicht entnehmen: Nach § 55 Abs. 1 BBergG ist die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 BBergG zu erteilen, wenn verschiedene unter Nr. 1 bis 9 genannte Voraussetzungen erfüllt bzw. nachgewiesen sind. Sämtliche dieser Voraussetzungen dienen der Gewährleistung der Sicherheit der Arbeiten und dem Schutz betroffener Beschäftigter und Dritter vor Beeinträchtigungen oder Gefahren für Leib und Leben oder Sachgütern bzw. dem Schutz betroffener bereits zulässig geführter Betriebe sowie dem Oberflächenschutz, dem Umweltschutz und dem Schutz von Bodenschätzen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt. Soweit hier ein Schutzanspruch für Rechtsgüter Drittbetroffener herauszulesen ist, ist - wie zuvor ausgeführt - zu ermitteln, ob das Schutzinteresse auch gerade im Hinblick auf die angefochtene Behördenentscheidung bestehen soll. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG ist die Zulassung des Betriebsplanes davon abhängig, dass gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind. § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG hat hier jedoch nicht die individuellen Interessen einzelner, sondern das objektive Gemeinwohlinteresse im Auge und gewährt deshalb aus sich heraus keinen Drittschutz (BVerwG v. 16.03.1989, a. a. O.). Auch § 55 Abs. 1 Nr. 4 BBergG bietet keine Grundlage für einen Drittschutz bezogen auf die Trinkwasserversorgung der Klägerin: Danach ist die Zulassung der Bohrung daran zu knüpfen, dass keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird. Das Grundwasser ist zwar nicht direkt unter den Begriff der Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes zu subsumieren. Der Zulassungsvoraussetzung könnte jedoch zu entnehmen sein, dass der Schutz von Allgemeingütern im öffentlichen Interesse zu beachten ist, wobei das Grundwasser bereits von § 48 WHG als besonders schützenswertes Schutzgut im öffentlichen Interesse eingestuft ist. Insoweit kann - so auch ganz allgemein die obergerichtliche Rechtsprechung - ein subjektives Recht einer Gemeinde auf Erhaltung ihrer Trinkwasserversorgungseinrichtungen und Vermeidung von diesbezüglichen Gefährdungen des umgebenden Grundwassers durchaus in Betracht kommen (BVerwG v. 16. März 1989, a. a. O.; ThürOVG a. a. O.; VGH Mannheim a. a. O.). Auch § 48 Abs. 2 BBergG und § 54 Abs. 2 BBergG enthalten hier Ansatzpunkte für die Annahme schutzfähiger und subjektive Rechte und damit auch Klagebefugnis verleihender Rechtspositionen Dritter, so auch von Gemeinden. Dies bedarf jedoch keiner Ausführungen im Detail, denn maßgeblich kommt es darauf an, ob die Norm gerade vor den Gefahren des mit ihr erlaubten Eingriffs schützen soll. Wesentliches Kriterium für den drittschützenden Charakter einer Norm ist neben der Erkennbarkeit des geschützten Rechtsgutes und des Kreises der geschützten Rechtsgutträger, dass die Art der Verletzung, vor der geschützt werden soll, hinreichend klar erkennbar ist (BVerwG, U .v. 16.03.1989, a. a. O.). Daran fehlt es hier: Die nach den genannten bergrechtlichen Vorschriften zugelassene Bohrung der Beigeladenen könnte im Klagewege abgewehrt werden, wenn gerade durch sie eine Gefährdung des Grundwassers bewirkt würde, was aber von Seiten der Klägerin nicht (mehr) behauptet bzw. befürchtet wird. Dass die erlaubte Maßnahme lediglich mittelbar die befürchtete Grundwassergefährdung perpetuieren könnte, weil es sich aufgrund des letztendlich erfolgten Ausbaus um eine ungeeignete Messstelle handeln könnte (unabhängig davon, ob dies unbeabsichtigt oder gewollt war) und dass daher durch die Zulassung dieses Ausbaus ein dem Grundwasserschutz dienlicherer Ausbau verhindert werden könnte, also wegen dieser Zulassung im Ergebnis Messwerte erzielt würden, die eine möglicherweise bereits bevorstehende Gefährdung verschleiern könnten, liegt außerhalb des Schutzbereichs der bergrechtlichen Norm. Dass die bergrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen auch vor solchen Gefahren schützen sollen, kann der Norm nicht entnommen werden. Im Bundesberggesetz findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Schutz der gemeindlichen Rechte weiter reichen soll als zur Abwehr unmittelbarer Beeinträchtigungen der Planungshoheit oder der Daseinsvorsorge durch die jeweilige Zulassung. Eine solche Annahme verbietet sich bereits deshalb, weil wegen der besonderen Sachgesetzlichkeit des Bergbaus bei der Zuerkennung von drittschützenden Vorschriften eher Zurückhaltung geboten ist. Einen weitergehenden Schutz anzuerkennen, würde auch den gesetzlichen Wertungen des Bundesberggesetzes widersprechen. Denn bei Vorhaben, die der Bergaufsicht unterliegen, gilt die stärkere Beteiligungsform des gemeindlichen Einvernehmens (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB) gerade nicht. Eine Gemeinde hat es daher z.B. nicht in der Hand, durch Versagung ihres Einvernehmens ein bergbauliches Vorhaben zunächst zu verhindern. Vielmehr sieht § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG lediglich vor, dass die Gemeinden vor der Zulassung des Betriebsplans von der Bergbehörde zu beteiligen sind, wenn sie als Planungsträger von dem Vorhaben berührt werden (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 15.07.1994, a. a. O.). Darüber hinausgehende subjektive Rechtspositionen, die die Zulassung eines bergbaulichen Vorhabens Dritter verhindern könnten, müssen daher dem Schutz vor und der Abwehr unmittelbar durch den zugelassenen Eingriff erfolgender Beeinträchtigungen zu dienen bestimmt sein. 2.3 Auch aus den rechtlichen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) kann ein Drittschutz im Sinne einer Klagebefugnis der Klägerin im vorliegenden Fall nicht hergeleitet werden. Diese sind zwar in den bergrechtlichen Zulassungsbescheid integriert worden. Es handelt sich jedoch nicht um eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 2 WHG, sondern um einen Auflagenbescheid der Oberen Wasserbehörde nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, da durch die Bohrung und ihren Ausbau keine Wasserbenutzung erfolgen soll, die Maßnahme jedoch Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, das Grundwasser, haben kann. Ob wasserrechtlich aus dem hier nicht direkt einschlägigen § 48 WHG in Verbindung mit § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ein Drittschutz zugunsten der Klägerin abgeleitet werden könnte, bedarf ebenfalls an dieser Stelle keiner Entscheidung (so andeutend VGH Kassel, B. v. 20.03.2013, 2 B 1716/12; juris). Denn jedenfalls würden aus diesen Normen Abwehransprüche der Klägerin auch nur im Hinblick auf durch gerade die zugelassene Bohrung und den Ausbau dieser drohende Gefährdungen des Grundwassers folgen, nicht hingegen Abwehransprüche wegen nachfolgender vermeintliche Schädigung oder Gefährdung verschleiernder Auswertungen. Auch hier wird deutlich, dass hier allenfalls Ansprüche auf anderweitige aussagekräftige Beprobung aus diesen Normen hergeleitet werden könnten, falls andernfalls eine drohende Grundwassergefährdung nicht abgewendet werden könnte. Dies verleiht für die vorliegende Anfechtungsklage bezogen auf die - in den Augen der Klägerin bei Auswertung der daraus gewonnenen Messergebnisse Gefährdungen verschleiernden - Bohrung keine subjektiven Rechtspositionen bezogen auf gerade diese Betriebsplanzulassung einschließlich der enthaltenen wasserrechtlichen Nebenbestimmungen, sondern allenfalls einen Anspruch auf ein Tätigwerden zum Schutz des Grundwassers, der hier jedoch nicht Klagegegenstand ist und im Übrigen das Tätigwerden einer anderen Behörde als der hier Handelnden erforderte. Die Klage - in der nach Abtrennung des zweiten Antrags verbliebenen Form der Anfechtungsklage - war daher bereits als unzulässig abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. 4. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt, vgl. § 124 a Abs. 1 VwGO. Beschluss: Der Streitwert wird für die Zeit bis zur Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2015 auf 20.000,- Euro, für die Zeit ab der Antragstellung bis zur Abtrennung auf 40.000,- Euro und für die Zeit ab der Abtrennung auf 20.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und beruht hinsichtlich der Trennung in Zeitabschnitte auf der Tatsache, dass zunächst ohne konkrete Antragstellung ein Anfechtungsbegehren anhängig gemacht wurde, dieses in der mündlichen Verhandlung um ein Feststellungsbegehren erweitert wurde, welches wegen Abtrennung ab dem Abtrennungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung wieder aus diesem Verfahren ausscheidet. Hinsichtlich der jeweiligen Höhe bewertet die Kammer die geltend gemachte Trinkwassergefährdung durch die bergrechtliche Zulassung mit einem Drittel des vom Streitwertkatalog vorgesehenen Streitwertes für Klagen drittbetroffener Gemeinden gegen Zulassungsentscheidungen im Bereich des Umweltrechtes (vgl. 11.3; 2.3), die Feststellungsklage hinsichtlich der Nutzung der aus der Zulassung gewonnenen Messwerte ebenfalls mit einem Drittel, da es sich bei der Zulassung lediglich einer Bohrung um eine Betriebsplanzulassung geringeren Ausmaßes handelt. Ein wirtschaftlicher Wert der Klage für die Klägerin ist demgegenüber nicht zu beziffern. Ebenso lässt sich ein wirtschaftlicher Wert des Feststellungsbegehrens nicht fassen. Die Klägerin wendet sich als für ihre Trinkwasserversorgung selbst zuständige Gemeinde gegen die bergrechtliche Zulassung einer Bohrung im Buntsandstein, welche der Beigeladenen erteilt wurde. Mit Schreiben vom 06.07.2010 reichte die Beigeladene, die K ... GmbH, beim Thüringer Landesbergamt einen Antrag auf Genehmigung des Sonderbetriebsplans zur Niederbringung der Grundwassermessstelle im unteren Buntsandstein Bohrung Hy G... 4/2010 des Werkes Werra zur Beobachtung des unteren Buntsandsteins ein, nachdem dies seitens des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG) im Rahmen für das Land Hessen zu erteilender Genehmigungen an die Beigeladene gefordert worden sei. Die Beigeladene solle - so teilte sie im Schreiben mit - mit einer Grundwassermessstelle im tiefen unteren Buntsandstein nordöstlich der Bohrung O... II (Plattendolomit) erkunden und nachweisen, dass von Süden her aus dem Werratal keine Beeinflussung der Wasserversorgung der Gemeinde G... erfolgen könne. Hierzu seien von Seiten des HLUG zwei Ansatzräume am Nordrand der Ortslage G... als geeignet angesehen worden. Das Thüringer Landesbergamt forderte mit Schreiben jeweils vom 29.07.2010 die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG), das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 440, das Landratsamt Wartburgkreis, Regionalplanung, sowie die Klägerin als gebietsbetroffene Gemeinde zur Beteiligung am Verfahren auf. Mit Schreiben vom 17.08.2010 nahm das Landratsamt Wartburgkreis zur geplanten Genehmigungserteilung Stellung und äußerte keine Bedenken. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 30.08.2010 ihre Bedenken hinsichtlich der Verfahrensweise der Beigeladenen dar, Monitoring-Bohrungen nach Belieben festzulegen. Es fehle hier an einem mit den Beteiligten abgestimmten Plan zum Schutz des Trinkwassers und zur Sanierung der Schäden am Grundwasser durch die Bergerprobung des Pufferspeichers G... Mulde sowie durch die hessische Versenkung. Dies könne nicht länger hingenommen werden. Lediglich punktuelle Festlegungen von Monitoring-Bohrungen insbesondere hinsichtlich des verfolgten Untersuchungszweckes seien nicht zukunftsfähig. Insbesondere sei im vorliegenden Fall der Standort der Bohrung zu überprüfen. Eine Beeinflussung insbesondere im oberflächennahen Bereich durch die Strömung des Süßgewässers Ölgraben und damit eine Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse sei vorhersehbar. Es solle eine Verschiebung des Standortes nach Südwesten bzw. Nordosten vorgenommen werden. Hinsichtlich der Durchführung der Bohrung und der Probeentnahme sei darauf zu achten, dass auf die abschnittsweise Niederbringung der Teufe mit anschließender Beprobung, der Zurverfügungstellung der Messergebnisse und Proben an die Gemeinde G..., der Flow-Meter-Messung vor Einbau des Filterrohres sowie den notwendigen Packer-Test hinzuweisen sei. In Auswertung der Probleme mit der Grundwassermessstelle G... II/2009 sei die behördlich festgelegte Sicherstellung der kontinuierlichen Leitfähigkeitsmessung bei der Abteufung als Auflage aufzunehmen. Darüber hinaus müsse sichergestellt werden, dass das beabsichtigte Einzementieren des Ankerrohres lediglich bis zu einer Teufe von 30 m erfolge. Soweit instabile Verhältnisse angetroffen würden, müsste gegebenenfalls sichergestellt werden, dass dennoch dauerhafte Messungen aus den oberflächennahen Bereichen realisiert werden könnten. Die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) nahm mit Schreiben vom 06.09.2010 aus fachtechnischer Sicht zum beantragten Sonderbetriebsplan Stellung. Auf die Ausführungen (AS 65 bis 68 der Behördenakte) wird verwiesen. Das Thüringer Landesverwaltungsamt als Obere Wasserbehörde teilte mit Schreiben vom 29.09.2010 mit, dass nach Prüfung der vorliegenden Antragsunterlagen die Zustimmung der Oberen Wasserbehörde zur Durchführung der beantragten Bohrmaßnahme ergehe. Mit Bescheid vom 29.09.2010 des Thüringer Landesverwaltungsamtes als Obere Wasserbehörde gegenüber der Beigeladenen, der K ... GmbH, stimmte diese der Durchführung der geplanten Bohrarbeiten zur Errichtung der Grundwassermessstelle Hy G... 4/2010 zur Überwachung des tiefen unteren Buntsandsteins durch die Firma K ... GmbH gemäß den Angaben im Sonderbetriebsplan vom 06.07.2010 nach Maßgabe der weiteren festgelegten Nebenbestimmungen zu. Hinsichtlich der Lage des Bohransatzpunktes sei dafür Sorge zu tragen, dass sich dieser nicht unmittelbar in oder am Bett des Gewässers Ölgraben befinde. Auf die Nebenbestimmungen Ziffer 1.1 bis 1.25 wird Bezug genommen. Auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen. Die Nebenbestimmungen 1.2 bis 1.22 und 1.24 zielten auf den Schutz der Gewässer während sowie nach Abschluss der Bohrarbeiten ab, die Nebenbestimmungen 1.3 bis 1.7 hierbei insbesondere auf den Schutz der Gewässer beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Die Nebenbestimmungen 1.13 bis 1.21 seien für eine bestimmungsgemäße Errichtung der Grundwassermessstelle zur Beobachtung der Grundwasserbeschaffenheit im tiefen unteren Buntsandstein unter Ausschluss einer nachhaltigen Beeinträchtigung des erschlossenen Grundwassers durch die Bohrung erforderlich. Mit Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2010 wurde der Sonderbetriebsplan UB-01/10 des Werkes Werra, DVS 3002198, Niederbringung der Bohrung Hy G... 4/2010 im Buntsandstein unter folgenden Nebenbestimmungen zugelassen: Die Zulassung der Bohrung Hy G... 4/2010 und deren Ausbau als Grundwassermessstelle zur Überwachung der Grundwasserbeschaffenheit im unteren Buntsandstein sei an den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 29.09.2010 gebunden. Insoweit würden die Nebenbestimmungen dieser Zulassung durch die Regelungen des wasserrechtlichen Bescheides vom 29.09.2010 ergänzt. Weitere Nebenbestimmungen beschäftigen sich mit Bedingungen und Sicherheitsmaßnahmen von Beginn der Bohrarbeiten bis zu deren Abschluss. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Der Klägerin wurde der Bescheid vom 04.10.2010 einschließlich des Bescheides vom 29.09.2010 am 5.10.2010 per Post zugeleitet. Die Klägerin legte hiergegen am 11.10.2010 Widerspruch ein. Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 19.10.2010, den Widerspruch zurückzuweisen und die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheides wiederherzustellen. Die Rechte des Widerspruchsführers würden durch den genannten Bescheid vom 04.10.2010 nicht berührt, so dass der Widerspruch offensichtlich unzulässig sei. Der Ansatzpunkt zu der Bohrung G... Hy 4/2010 folge den Empfehlungen der Fachbehörden, wie dem HLUG sowie der TLUG. Es sei somit von wissenschaftlichen Expertisen auszugehen. Mit Bescheid vom 20.10.2010 ordnete das Thüringer Landesbergamt auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der Betriebsplanzulassung für die Bohrung G... 4/2010 auf Grund Bescheides vom 04.10.2010 im überwiegenden Interesse der Beigeladenen an. Mit Schreiben vom 11.11.2010 beantragte die Klägerin, nachdem die Monitoringbohrung G... 4/2010 bereits weit fortgeschritten sei, unverzüglich Proben zu entnehmen, wie bereits im Rahmen der Bohrung G... 2/2009 praktiziert, auch während der Bohrarbeiten begleitend. Dies wurde mit Schreiben des Thüringer Landesbergamtes vom 15.11.2010 abgelehnt, da insoweit keine Rechtsgrundlage bestehe und im Ergebnis der bisherigen Bohrarbeiten auch keine Veranlassung gesehen werde, von den im Bescheid bereits festgelegten Regelungen abzuweichen. Mit Schreiben vom 22.11.2010 drängte die Klägerin weiterhin darauf, entsprechend ihrer Bitte zu verfahren und zur Abwendung von Irritationen die beantragten Proben zu nehmen und die Ergebnisse mitzuteilen. Am 19.11.2010 wurde die Endteufe von 367,5 m bei der Bohrung erreicht. Am 24.11.2010 wurde versucht, die geophysikalischen Bohrlochmessungen durchzuführen, dabei wurden jedoch Auflandungen von 367,5 m bis 342 m Tiefe festgestellt. Es wurden daraufhin beschwerte Spülungen durchgeführt. Am 30.11.2010 wurden die geophysikalischen Bohrlochmessungen durchgeführt, hierbei wurde jedoch wieder eine Auflandung von 4 m festgestellt. Es wurde entschieden, die Spülung am 01.12.2010 wieder zu beschweren und die Auflandung zu beseitigen. Am 06.12.2010 wurde schließlich eine Auflandung von 367,5 m bis 335 m in der Bohrung festgestellt. Es wurde festgestellt, dass das Bohrloch von 175 m bis Endteufe instabil war. Am 6.12.2010 schlug die Beigeladene gegenüber dem Beklagten vor, von 360 bis 175 m Tiefe ein Filterrohr mit 3 mm breiten und 10 mm langen Schlitzen einzubauen, von 175 bis 0 m ein Vollrohr. Ein Zementieren des Vollrohrs sollte von 0 bis 165 m erfolgen. Die TLUG empfahl daraufhin am 16.12.2010, den Bereich oberhalb von ca. 160 m Teufe durch hydraulische Packer-Tests zu untersuchen. Hierbei sollten gleichfalls Wasserproben entnommen werden und mindestens auf nachfolgend genannte Parameter untersucht werden. Die Ergebnisse sollten der zuständigen Behörde übergeben werden. Falls auf Grund von Stabilitätsproblemen technische Arbeiten zur exakten Identifizierung von Zuflussabschnitten im Bohrloch nicht möglich seien, sollte die Bohrung im unteren Abschnitt des Buntsandsteins mit einer kurzen Filterstrecke verfiltert werden. Es biete sich der Einbau einer Filterstrecke im Abschnitt zwischen 329 bis 355 m Teufe an. Von Seiten der Beigeladenen wurde nachfolgend der Ausbau der Bohrung in Vollverrohrung bis 320 m Tiefe und Filterrohr von 320 bis 360 m Tiefe sowie Vollrohr als Sumpf in Höhe von 360 bis 367 m Tiefe vorgesehen und beim Beklagten mit Schreiben vom 4.01.2011 beantragt. Mit Schreiben des Thüringer Landesbergamtes vom 07.01.2011 wurde die Sonderbetriebsplanzulassung vom 4.10.2010 entsprechend dem veränderten Ausbauantrag der Beigeladenen vom 04.01.2011 abgeändert. Nachdem der Packer-Test in der Hy G... 4/2010 durchgeführt war, teilte die Beigeladene am 19.01.2011 dem Beklagten mit, dass ihrer Ansicht nach keine weiteren Packer-Tests sinnvoll seien, weil diese keine nennenswerten fachlichen Erkenntnisse erwarten ließen. Deshalb würde die Beigeladene die Bohrung nun wie besprochen ausbauen. Es werde um kurzfristige Zustimmung gebeten. Diese wurde mit Schreiben vom 20.01.2011 erteilt. Bereits mit Schreiben vom 17.01.2011 hatte der Klägerbevollmächtigte um Zurverfügungstellung sämtlicher Messwerte und Messdaten hinsichtlich der Bohrungen, insbesondere auch hinsichtlich der vorgenommenen Bohrlochuntersuchungen, gebeten. Das Thüringer Landesbergamt teilte daraufhin mit Schreiben vom 21.01.2011 der Klägerin mit, dass dem Ersuchen um Auskunft nach dem Umweltinformationsgesetz erst nach Fertigstellung des Ausbaus und Abschluss der vorgesehenen Untersuchung entsprochen werde. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass die Bohrung G... 4/2010 nicht der Trinkwasserüberwachung, sondern dem Erkenntnisgewinn über die Beschaffenheit des Grundwassers im tiefen unteren Buntsandstein dienen solle. Allein auf Grund der Lage sei diese Bohrung keine Vorwarnmessstelle zum Schutz der Trinkwasserbrunnen der Gemeinde. Auf weitere Anfrage des Klägerbevollmächtigten wurde mit Schreiben vom 10.02.2011 seitens des Beklagten mitgeteilt, dass beim Abteufen der Bohrung keine Anzeichen für den Einfluss von Salzabwasser vorgefunden worden seien, so dass keine Veranlassung bestanden habe, von den Betriebsplanregelungen abzuweichen. Der daraufhin festgelegte Ausbau habe dem Zweck der geplanten Grundwassermessstelle entsprochen und schließe eine nachhaltige Beeinträchtigung des erschlossenen Grundwassers aus. Der getroffenen Ausbauentscheidung liege eine fachliche Bewertung der TLUG zu Grunde, deren Fachkompetenz wohl außer Zweifel stehe. Die Ausbauarbeiten der Bohrung wurden am 07.03.2011 abgeschlossen. Mit Schreiben vom 10.03.2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass voraussichtlich am 14. oder 15.03.2011 die Voraussetzungen für eine erste repräsentative Beprobung der Messstelle vorliegen würden. Es sei veranlasst worden, dass eine Wasserprobe auch für die Klägerin entnommen und zurückgestellt werde, welche auf Wunsch auch für eigene Untersuchungen zur Verfügung gestellt werde. Die Abholung der Wasserprobe könne an der Bohrung erfolgen. Auf einer Ministeriumsberatung vom 16.02.2011 war der Gemeinde vom Minister zugesagt worden, sämtliche aktuell beim Thüringer Landesamt vorliegenden Unterlagen und Daten zu der Grundwassermessstelle G... 4/2010 zu erhalten. Mit Schreiben vom 13.05.2011 erhielt die Klägerin die Analyseergebnisse zu den Packer-Tests an verschiedenen Bohrungen, unter anderem Hy G... 4/2010. Mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesbergamtes vom 31.01.2012 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans zur Niederbringung der Bohrung Hy G... 4/2010 zurückgewiesen. Der Widerspruch sei bereits unzulässig. Die Gemeinde rüge den ihrer Ansicht nach falschen Ansatzpunkt der Bohrung, ein angeblich fehlendes Gesamtkonzept der Überwachung des Untergrundes und einen angeblich manipulativen Ausbau der Bohrung. Die Gemeinde könne jedoch keine Rechtsverletzung geltend machen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten am 1. Februar 2012 zugestellt. Mit am 01.03.2012 erhobener Klage zum Verwaltungsgericht Meiningen wandte sich die Klägerin ausdrücklich gegen den Bescheid und Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesbergamtes zur Zulassung des Sonderbetriebsplans zur Niederbringung der Bohrung Hy G... 4/2010 im Buntsandstein. Die Klägerin beantragt: Der Bescheid des Thüringer Landesbergamtes vom 04.10.2010, geändert durch Bescheid vom 07.01.2011, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2012 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die mit dem Bescheid zugelassene, während der Abteufung teilweise beprobte und zwischenzeitlich ausgebaute Bohrung Hy G... 4/2010 wegen der überwiegenden Vollverrohrung nicht als Monitoring-Messstelle für den Ausschluss der Gefährdung der Trinkwasserversorgungsanlagen der Klägerin durch die Versenkung von Salzabwässern seitens der Beigeladenen dienen kann. Die Klägerin habe sich von Anfang an gegen den Standort der Monitoring-Bohrung gewandt. Die Einrichtung der Messstelle habe von ihrer Zielrichtung her den Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage im Auge. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG) vom 03.12.2007 und vom 10.03.2010, welche auf die Problematik der Bewegung von stark mineralisiertem Wasser aus der Werraaue über den Salzhang hinaus in Richtung G... Mulde hinweise, und aus dem gerichtsbekannten Gefährdungspotential der Versenkung von Salzabwässern in Thüringen sowie aus dem Antrag der Beigeladenen selbst. Das Ziel dieser Monitoring-Bohrung sei daher eigentlich der Ausschluss der Besorgnis einer Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Klägerin. Bei Ausbau der Beprobung habe es Hinweise auf erhebliche Leitfähigkeitsanomalien im Bereich ab 170 Meter Tiefe gegeben, aufgrund der Instabilität des Bohrloches sei es jedoch im Folgenden zu einer Vollverrohrung gekommen, welche eine Beprobung im oberen Teil des Buntsandsteins im auffälligen Messbereich unmöglich gemacht habe. Nachdem die Klägerin Einsicht in den Bohrbericht der Beklagten erzwungen habe, welcher ihr zunächst nicht freiwillig gewährt worden sei, sei seitens der Klägerin der Sachverständige Dr. K... mit einer Auswertung und Stellungnahme beauftragt worden. Diese datiere vom 23.11.2010 und werde dem Gericht vorgelegt. Sie komme zu dem Ergebnis, dass der tatsächliche Ausbau der Messstelle ungeeignet sei, um die Aufgabe einer Vorfeld-Messstelle erfüllen zu können. Eine aufgrund der Leitfähigkeitsuntersuchungen im Bereich 215 bis 255 m Tiefe vor Vollverrohrung festgestellte höhere Mineralisation könne wegen des nun erfolgten Ausbaus im Sinne einer Vollverrohrung in diesem Bereich nicht mehr beprobt werden. Das Landesbergamt habe der Vollverrohrung zugestimmt, bevor der Bohrbericht vorgelegen hätte, ohne dass die festgestellten erheblichen Leitfähigkeitsanomalien in einem für die Trinkwasserversorgung maßgeblichen Bereich überprüft worden wären. Die Klägerin habe beim Beklagten mit Schreiben vom 24.11.2010 beantragt, die Beigeladene unverzüglich zum Rückbau der Vollverrohrung der Bohrung im Bereich 215 bis 255 m Bohrteufe aufzufordern. Auch sei das Vorgehen der Beigeladenen und des Beklagten bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht worden. Darüber sei vom Beklagten nicht entschieden worden. Unabhängig davon zeigten die Messwerte aber auch in dem Tiefenbereich der Filterstrecke, dass ab April 2011 die Chloridkonzentrationen stark angestiegen seien. Die Leitfähigkeitsmessungen während der Bohrarbeiten seien dem TLUG erst am 15.02.2011 zugesandt worden, als diese die Vollverrohrung in diesem Bereich schon vorgeschlagen hatte und diese durchgeführt war. Damit sei diese "Störungszone" entgegen den Festsetzungen im Bescheid weiteren Überprüfungsmöglichkeiten entzogen worden, womit aus Sicht der Klägerin die Monitoring-Funktion der Bohrung im Hinblick auf die Trinkwassergewinnungsanlagen erheblich eingeschränkt worden sei. Es sei zwar vordergründig als naheliegend anzusehen, dass eine unbrauchbare Bohrung Rechte der Klägerin nicht verletzen könne. Die Beigeladene und der Beklagte benutzten jedoch die Beprobung dieser Bohrung um zu behaupten, damit könne das Fehlen einer Gefährdung belegt werden. Die Ergebnisse des einmaligen Packertestes im oberen Bereich der Bohrung (60-160 m), die auf nur geringe Mineralisierung hingewiesen hätten, die aber nicht aussagekräftig seien, weil sie nicht mehr unter gleichen Bedingungen wiederholt werden könnten, würden nun von der Beigeladenen zum Beweis einer nicht vorliegenden Gefährdung der G... Brunnen herangezogen; dies insbesondere in den Verfahren um die Versenkerlaubnisse für Salzwässer in Hessen. Der nunmehr endgültig genehmigte Ausbau und die nun nur noch mögliche Art der Beprobung lasse eine ordnungsgemäße und aussagekräftige Beprobung in relevanten Bereichen aber gar nicht mehr zu. Die Klägerin habe daher ein berechtigtes Interesse daran, feststellen zu lassen, dass die einmalige Beprobung nicht für einen Ausschluss der Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Klägerin aussagekräftig sei und die Messstelle insoweit eine zur Beprobung ungeeignete Messstelle sei. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage, die als Anfechtungsklage erhoben worden sei, sei bereits unzulässig, da eine Rechtsverletzung der Klägerin in eigenen Rechten nicht erkennbar sei. Insoweit werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Soweit nunmehr im Wege der Klageänderung ein Feststellungsbegehren verfolgt werde, fehle es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagtem, da keine Rechtspositionen der Klägerin hinsichtlich der Bohrung geltend gemacht werden könnten. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Es fehle sowohl an der Klagebefugnis als auch an einem Rechtsschutzinteresse für die beantragten Feststellungen. Die Klägerin könne keine Gefährdung oder Verletzung subjektiver Rechte durch die Zulassung der Bohrung und deren Betrieb als Messstelle geltend machen. Die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes auf 5.000,- wurde gerügt und eine Festsetzung von 60.000,- Euro beantragt, da die Klägerin ein Schutzgut von besonderem Wert für die Allgemeinheit als verletzt geltend mache. Mit Beschluss vom 17.03.2015 in der mündlichen Verhandlung wurde der 2. Klageantrag (Feststellungsantrag) vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 2 K 102/15 Me vertagt. Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird im Übrigen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.