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Urteil

2 K 104/12 Me

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2014:0121.2K104.12ME.0A
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Leitsätze
1. Soweit die Freiwillige Feuerwehr aufgrund Alarmierung durch die Rettungsleitstelle ausrückt, um einen umgestürzten Baum von der Fahrbahn (außerhalb geschlossener Ortschaft) zu beseitigen, handelt es sich um eine Maßnahme der allgemeinen Hilfe im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 ThürBKG (juris: Brand/KatSchG TH 2008), auch wenn hierfür grundsätzlich der Straßenbaulastträger aufgrund seiner Straßenverkehrssicherungspflicht zuständig ist. Eine Gebührenerhebung aufgrund Satzung als freiwillige Leistung der Feuerwehr ist damit ausgeschlossen.(Rn.41) (Rn.42) 2. Ob die Gemeinde die ihr durch diesen Einsatz entstandenen Kosten im Wege einer Leistungsklage nach den Regeln der öffentlich-rechtlichen GoA geltend machen könnte, muss im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage offen bleiben. Trotz des an sich abschließenden Charakters der Kostenersatzregelung in § 48 ThürBKG (juris: Brand/KatSchG TH 2008) könnte dies in der vorliegenden abweichenden Konstellation des Tätigwerdens im Eilfall für einen anderen öffentlich Verpflichteten möglich sein. (Rn.52)
Tenor
I. Soweit für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. III. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, hinsichtlich des erledigten Teils aufgrund Kostenübernahmeerklärung. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst. IV. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit die Freiwillige Feuerwehr aufgrund Alarmierung durch die Rettungsleitstelle ausrückt, um einen umgestürzten Baum von der Fahrbahn (außerhalb geschlossener Ortschaft) zu beseitigen, handelt es sich um eine Maßnahme der allgemeinen Hilfe im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 ThürBKG (juris: Brand/KatSchG TH 2008), auch wenn hierfür grundsätzlich der Straßenbaulastträger aufgrund seiner Straßenverkehrssicherungspflicht zuständig ist. Eine Gebührenerhebung aufgrund Satzung als freiwillige Leistung der Feuerwehr ist damit ausgeschlossen.(Rn.41) (Rn.42) 2. Ob die Gemeinde die ihr durch diesen Einsatz entstandenen Kosten im Wege einer Leistungsklage nach den Regeln der öffentlich-rechtlichen GoA geltend machen könnte, muss im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage offen bleiben. Trotz des an sich abschließenden Charakters der Kostenersatzregelung in § 48 ThürBKG (juris: Brand/KatSchG TH 2008) könnte dies in der vorliegenden abweichenden Konstellation des Tätigwerdens im Eilfall für einen anderen öffentlich Verpflichteten möglich sein. (Rn.52) I. Soweit für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. III. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, hinsichtlich des erledigten Teils aufgrund Kostenübernahmeerklärung. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst. IV. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Berufung wird zugelassen. 1. Soweit die Klägerin wegen Herabsetzung ihrer Gebührenbescheide durch Änderungsbescheide vom 24.10.2012 und in dieser Höhe das Verfahren für teilerledigt erklärt und der Beklagte dieser Teilerledigungserklärung zugestimmt hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 2. Die im verbliebenen Umfang als Anfechtungsklagen zulässigen Klagen sind nicht begründet. Der Freistaat Thüringen, vertreten durch das Landratsamt, ist - entgegen der Auffassung des Beigeladenen - vorliegend auch richtiger Beklagter in seiner Funktion als Träger der Kommunalaufsicht, die durch das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde des Landes (§ 111 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung) ausgeübt wird (vgl. hierzu auch ThürOVG, B. v. 06.10.2003, 4 EO 194/03; juris). Die Widerspruchsbescheide vom 19.01.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Zu Recht heben diese die gegenüber dem Beigeladenen ergangenen Gebührenbescheide der Klägerin als rechtswidrig auf. Für eine Gebührenfestsetzung - auch in der Gestalt der Abänderungsbescheide vom 24.10.2012 auf neuer Satzungsgrundlage - fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Die von der Feuerwehr der Klägerin durchgeführten und hier zur Abrechnung gekommenen Einsätze stellen entgegen der Ansicht der Klägerin keine sog. Freiwilligen Leistungen der gemeindlichen Feuerwehr, sondern Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr allgemeiner Gefahren im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG), also Maßnahmen der Allgemeinen Hilfe, dar. Sie können daher nicht als sog. freiwillige Dienste oder Leistungen der Feuerwehr in privatem bzw. zumindest fremdem Interesse im Sinne der Satzung der Klägerin angesehen und dementsprechend durch Gebührenfestsetzung abgerechnet werden. 2.1 Nach der am 27.09.2012 neu beschlossenen und die vorherige Satzung vom 18.08.2003 ersetzenden Satzung der Klägerin über den Kostenersatz und Gebührenerhebung für Hilfe und Dienstleistungen der Feuerwehr der Gemeinde M…, bekanntgemacht im Amtsblatt "M… Nachrichten" Nr. 11/2012 vom 18.10.2012, gilt nach § 2 Abs. 2 Gebührenpflicht für alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 ThürBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Nach ausdrücklicher Definition in dieser Satzungsbestimmung sind das insbesondere überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, wie Arbeiten auf der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen (Nr. 1), die vorübergehende Überlassung von feuertechnischen Geräten zum privaten Gebrauch (Nr. 2), die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten (Nr. 3), die Erteilung von Unterricht in Kaufhäusern, Krankenanstalten oder bei sonstigen Institutionen (Nr. 4). Voraussetzung für das Entstehen einer derartigen Gebührenpflicht ist, dass die Leistung der Feuerwehr nicht im Rahmen des § 1 Abs. 1 ThürBKG erbracht wurde. Dies ist hier jedoch der Fall: Die streitgegenständlichen drei Einsätze der Feuerwehr der Klägerin am 28.02.2010 stellen Maßnahmen im Rahmen der Allgemeinen Hilfe zur Abwendung allgemeiner Gefahren im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ThürBKG dar. Diese sind, wie § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 der klägerischen Satzung auch festhält, nach der Konzeption des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 6 ThürBKG kostenpflichtig, ansonsten aber grundsätzlich im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürBKG von den zur Vorhaltung Freiwilliger Feuerwehren verpflichteten Gemeinden selbst zu tragen. 2.2 Nach § 1 Abs. 1 ThürBKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.02.2008 (GVBl. S. 22) ist Zweck dieses Gesetzes die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gem. Nr. 1 gegen Brandgefahren (Brandschutz), nach Nr. 2 gegen andere Gefahren (Allgemeine Hilfe) und gem. Nr. 3 gegen Katastrophengefahren (Katastrophenschutz). Nach Abs. 2 gilt dieses Gesetz nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind. Nach Abs. 3 sollen die genannten Maßnahmen die Selbsthilfe der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen. Gemäß § 9 Abs. 1 ThürBKG setzen die kommunalen Aufgabenträger zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe die Feuerwehren ein. Diese haben aufgrund Abs. 2 nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Brandgefahren oder anderen Gefahren vorzubeugen oder diese abzuwehren. Das Gesetz selbst definiert nicht ausdrücklich, was unter Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr allgemeiner Gefahren zu verstehen ist, wann eine Maßnahme also eine Maßnahme der sog. Allgemeinen Hilfe darstellt. In Abgrenzung von den beiden anderen genannten Gefahren - Brandgefahren und Katastrophengefahren - sind hierunter alle anderen (erheblichen) Gefahren für Rechtsgüter wie Gesundheit und Leben von Menschen sowie für Sachen bzw. Sachwerte zu verstehen, bei denen es im öffentlichen Interesse liegt, den Schaden zu vermeiden oder die Gefahr abzuwehren. Hierunter fallen also alle Gefahren bzw. Schäden, die bei Unglücksfällen des täglichen Lebens und bei Naturereignissen auftreten, die (noch) keine Katastrophen darstellen und keine Brandgefahren sind (so Böttcher/Collingro/Heuschen/Zachertz, Brand- und Katastrophenschutzgesetz Thüringen, Thüringer Verwaltungsschriften 1993, zu § 1). In verschiedenen Bundesländern wird dieser Aufgabenbereich der Feuerwehr auch als sog. "Technische Hilfe" bzw. "Hilfeleistung" bezeichnet (vgl. etwa Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG; § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG; § 1 Abs. 1 Nieders. BrandSchG; § 1 Abs. 3 BrSchG M-V; § 1 Abs. 4 BrSchG Sachsen-Anhalt). In Abgrenzung zu freiwilligen Diensten der gemeindlichen Feuerwehr handelt es sich um Einsätze in vorrangig bzw. auch öffentlichem Interesse aufgrund der genannten gesetzlichen Verpflichtung: Zur Abwehr dieser Gefahren ist die Feuerwehr aufgrund Gesetzes verpflichtet, es sei denn diese Gefahrenabwehr ist bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet (vgl. § 1 Abs. 2 ThürBKG). 2.3 Nach Auffassung der Kammer stellten die hier streitgegenständlichen Einsätze zur Beräumung einer Bundesstraße wegen umgefallener Bäume bei einer Sturmwetterlage am 28.02.2010 Einsätze der klägerischen Feuerwehr im Rahmen der Allgemeinen Hilfe dar. Zwar ist für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf diesen Straßenabschnitten der B 84 außerhalb geschlossener Ortslagen der Straßenbaulastträger, hier der Freistaat Thüringen in Gestalt des Straßenbauamtes, vorrangig zuständig (vgl. § 9 Abs. 1 ThürStrG; § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V. § 3 Abs. 1 FStrG; Art. 90 Abs. 2 GG i.V. m. § 43 Abs. 1 Satz 1 ThürStrG). Den Straßenbaulastträger trifft nämlich eine Verkehrssicherungspflicht für die in seiner Zuständigkeit liegenden öffentlich gewidmeten Straßen. Diese Straßenverkehrssicherungpflicht beruht auf dem Gedanken, dass von der Straße durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs Gefahren für Dritte ausgehen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat daher die Verkehrsteilnehmer dem Grunde nach vor den von der Straße und ihrem Zustand ausgehenden Gefahren zu schützen und dafür zu sorgen, dass sich die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand befindet (vgl. ThürOLG, U. v. 31.05.2010, 4 U 884/10; juris). Aus der in § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Thüringer Straßengesetz - ThürStrG - normierten Verpflichtung zum Bau und zur Unterhaltung der Straßen folgt die weitere Verpflichtung des Straßenbaulastträgers, die ihm zumutbaren Vorkehrungen und Maßnahmen zur Abwendung der aus dem Zustand der Straße Dritten drohenden und für die Verkehrsteilnehmer nicht vorhersehbaren und/oder hinzunehmenden Gefahren zu treffen. Diese allgemeine Verkehrssicherungspflicht beinhaltet, die Straße gefahrlos befahrbar zu halten und bei Störungen für deren Beseitigung zu sorgen. Vorliegend bestand daher - dies ist der Klägerin einzuräumen - auch eine gesetzliche Verpflichtung des Beigeladenen im Hinblick auf das Entfernen der auf den Straßenkörper der B 84 gestürzten Bäume. Dies schließt nach Auffassung der Kammer jedoch eine gesetzliche Pflicht der klägerischen Feuerwehr zum Tätigwerden in der konkreten Situation nicht aus. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Kammer der Auffassung, dass angesichts der Eilbedürftigkeit und der Alarmierung der Feuerwehr über die Rettungsleitstelle in der konkreten Situation (daneben bzw. sogar vorrangig) auch eine gesetzliche Pflicht der Feuerwehr der Klägerin zum Tätigwerden zur Gefahrenabwehr im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ThürBKG bestand, so dass der dann ausgeführte Einsatz sich als einer der Allgemeinen Hilfe darstellt. Zwar ist es sicherlich "unter normalen Bedingungen", d.h. ohne eine Alarmierung und ohne Anzeichen konkreter Gefahren für Rechtsgüter nicht Aufgabe der kommunalen Feuerwehr, die Verkehrssicherheit einer Bundesstraße zu gewährleisten. Davon zu unterschieden ist jedoch der Fall des Ausrückens unter Alarmierung, also in einer gemeldeten Notlage zur alsbaldigen bzw. eiligen Schadensabwendung oder -begrenzung. So liegt der Fall hier: Nach Auffassung der Kammer entsteht eine Einsatzverpflichtung im Rahmen der Allgemeinen Hilfe für die Feuerwehr auch in öffentlich-rechtlichen Pflichtenkreisen anderer Rechtsträger, wenn sie entsprechend alarmiert wurde und der Einsatz der Feuerwehr die Gefahr zu beseitigen geeignet ist. In diesen Fällen verbleibt der den Einsatz fahrenden Feuerwehr kein Raum und keine Zeit, Kompetenzen zu überprüfen und den Auftrag oder die Zustimmung des eigentlich Verpflichteten einzuholen. Auch hat sie bei tatsächlichem Bestehen einer Gefahr nicht die Freiheit, den Einsatz abzulehnen, etwa weil sie die Sach- und Rechtslage so einschätzt, dass andere Behörden verpflichtet seien zu handeln. Vielmehr bedeutet die Tatsache, dass die klägerische Feuerwehr von der Rettungsleitstelle unter höchster Alarmstufe alarmiert wurde, dass sie diesen Einsatz zu fahren und die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im konkreten Fall vor Ort durchzuführen hatte. In einem solchen Fall handelt es sich damit um einen pflichtigen und keinen freiwilligen Einsatz, der der Abwehr von allgemeinen Gefahren durch Naturereignisse, hier für Leben, Gesundheit und Sachwerte der Verkehrsteilnehmer, dient. In diesem Fall ist auch gerade der Einsatz der Feuerwehr erforderlich, um der Gefahr zu begegnen oder dem Schaden abzuhelfen, denn die Alarmierung erfolgt aufgrund Eilbedürftigkeit (vgl. hierzu auch SächsOVG, B. v. 4.10.2013; 5 A 209/12; siehe auch für eine vergleichbare gesetzliche Regelung im dortigen Landesrecht: VG Mainz, U. v. 25.10.2007, 1K 35/07, welches im dortigen Fall aber zur Ablehnung eines solchen Eilfalles kam; juris). Ob der pflichtige Einsatz allein mit einem Absperren der Straße bis zum Eintreffen des eigentlich Verpflichteten, den Mitarbeitern des Straßenbauamtes, hätte erledigt werden können und müssen, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles. Vorliegend erscheint es dem Gericht angesichts der Tatsache, dass diese Einsätze im Rahmen eines insgesamt 77 Notrufe bzw. Hilfeleistungseinsätze bei der Rettungsleitstelle des Landkreises auslösenden Sturmtiefs gefahren wurden (vgl. Schreiben der Unteren Katastrophenschutzbehörde des Landratsamtes Wartburgkreis vom 16.01.2014 an die Klägerin, As 113, 114 der Gerichtsakte), nicht ermessenswidrig, dass die Einsatzkräfte der klägerischen Feuerwehr jeweils vor Ort das Hindernis auf der Straße, den jeweils umgestürzten Baum, direkt selbst räumten, auch wenn sie die vorrangige Pflichtigkeit des Straßenbauamtes kennen konnten. Nach Lage der Dinge begegnet eine solche Ermessensentscheidung, die Einsatzmaßnahme für erforderlich zu halten, keinen rechtlichen Bedenken. In dieser Situation wäre es lebensfremd gewesen, wegen einzelner Kompetenzfragen die Schadensabwendung zu verzögern oder zu unterlassen und lediglich die Straße abzusperren. Zudem musste die Feuerwehr wohl davon ausgehen, dass sie jedenfalls deshalb alarmiert wurde, weil andere Verpflichtete aufgrund vieler Vorkommnisse gleicher Art an verschiedenen Stellen nicht vor Ort sein konnten. Auf den rechtmäßigen Umfang der Maßnahmen der Feuerwehr kommt es an dieser Stelle jedoch nicht streitentscheidend an. Insbesondere verbietet sich aus Sicht der Kammer eine Aufspaltung des einheitlichen Vorgangs des jeweiligen Einsatzes in einen pflichtigen Teil - etwa das Absperren der Straße zur Verhinderung weiterer Schäden - und einen sog. freiwilligen Teil - nämlich das Entfernen des Baumes von der Fahrbahn mit der Folge, dass der letztere Teil nach der Satzung im Gebührenwege abgerechnet werden könnte. In Betracht könnte dies lediglich gezogen werden, wenn durch den Einsatzleiter vor Ort - etwa durch telefonische Nachfrage beim Verkehrssicherungspflichtigen - eine deutliche Zäsur gesetzt worden wäre, indem nach ersten erforderlichen Sicherungsmaßnahmen die fremde Kompetenz erkannt und die Art und Weise des Einsatzes von da an auf eine andere rechtliche Grundlage gestützt worden wäre. In den hier streitgegenständlichen Fällen wäre eine Aufteilung der beim Einsatz entstandenen Kosten in sinnvoller Art und Weise auch gar nicht möglich, da weder die Fahrtkosten noch die Personalkosten in zeitlicher Dimension dem einen und dem anderen Einsatzzweck anteilig konkret zugerechnet werden können. Handelte es sich damit in den drei streitgegenständlichen Fällen um pflichtige Maßnahmen der Allgemeinen Hilfe, kann die Klägerin ihre Kosten für diese Einsätze nicht außerhalb der von § 48 Abs. 1 ThürBKG vorgegebenen Voraussetzungen als freiwillige, d.h. sonstige Dienste der Feuerwehr aufgrund ihrer Satzung mit Gebühren belegen. Diese Einstufung der Einsatzmaßnahmen ergibt sich - ohne dass es darauf rechtserheblich ankäme - auch bereits bei einer Subsumtion unter die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der klägerischen Satzung: Im Vergleich zu den in Nr. 1 bis 4 als Regelbeispiele für gebührenpflichtige freiwillige Dienste der Feuerwehr genannten Fällen handelt es sich hier eben gerade nicht um von (privaten) Dritten beauftragte Tätigkeiten der Feuerwehr bzw. über solche in privatem oder Dritt- Interesse durchgeführte Maßnahmen, deren Entgeltpflicht sich von allein versteht. Denn die Feuerwehr ist hier ohne Auftrag durch den Berechtigten und auch nicht in privatem Interesse, sondern im öffentlich-rechtlichen Pflichtenkreis einer anderen Behörde und im öffentlichen Interesse tätig geworden. Die Alarmierung über die Rettungsleitstelle als private Beauftragung durch den Straßenbaulastträger, vermittelt über einen Boten, zu verstehen, verbietet sich angesichts der gesetzlichen Verpflichtung der Feuerwehren, zur Gefahrabwendung tätig zu werden, wenn sie alarmiert werden. Dies entspräche auch in keinem Fall der tatsächlichen Lage, dass nämlich eine Beauftragung der Feuerwehren aus Sicht des Straßenbaulastträgers ja gerade nicht erfolgen sollte, weil dieser eigene Bereitschaftsdienste beauftragt sehen wollte. 2.4 Die Gebührenbescheide der Klägerin lassen sich aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Geltendmachung von Kostenersatz aufrechterhalten: Zwar bestünde unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 ThürBKG die Möglichkeit der Geltendmachung durch Verwaltungsakt und nach pauschalierten Sätzen, die in einer gemeindlichen Feuerwehrkostensatzung zu regeln sind, vgl. § 48 Abs. 3 und Abs. 5 ThürBKG. Jedoch liegen die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme nach Abs. 1 der Vorschrift nicht vor, wovon auch die Klägerin selbst ausgeht, wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt. Weder kann vom Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt einer Verursachung der Gefahr oder des Schadens (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 ThürBKG) Kostenersatz für die Einsatzmaßnahme verlangt werden, noch ist ein Fall des § 48 Abs. 1 Nr. 3 ThürBKG gegeben: Die für die Landes- und Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften verkehrssicherungspflichtigen Straßenbaubehörden des Freistaates können nicht als Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden: Nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 ThürBKG kann Kostenersatz verlangt werden von Unternehmen, wenn die Kosten der Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 dienten, die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen können. Behörden sind keine Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift. Zwar sind nicht nur privatwirtschaftliche Unternehmen als Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Was ein „Unternehmen“ nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 ThürBKG ist, ist nicht gesetzlich definiert. Die Vorschrift geht zurück auf § 38 Abs. 1 Nr. 3 ThürBKG in der ursprünglichen Fassung von 1991 und ist bei den nachfolgenden Änderungen jeweils übernommen worden. In der Begründung zum Gesetzentwurf (Thüringer Landtag, Drucksache 1/899, Begründung zu § 38) heißt es lediglich: „Die Haftung für Betriebsgefahr wird im Grundsatz auch für die besondere Gefahrenlage von Unternehmen erweitert.“ In den Gesetzgebungsmaterialien zu den folgenden Änderungen wird die Vorschrift nicht mehr erwähnt. Aus dem Gesamtregelungsumfang des heutigen § 48 ThürBKG schließt die Kammer aber, dass der Kostenersatz (nur) verlangt werden kann, wenn entweder ein Verschulden eines Verursachers festzustellen ist, oder eine besondere Betriebsgefahr besteht (vgl. etwa Nr. 2 und 4), oder die Gefahr im Zusammenhang mit einer einen Gefahrenbereich eröffnenden gewinnorientierten Tätigkeit entstanden ist (vgl. hierzu VG Meiningen, U. v. 29.03.2011, 2 K 401/09Me; juris). Zwar können auch öffentliche Unternehmen, gleich ob sie in privatrechtlicher Form oder öffentlicher Form betrieben werden, gewinnorientiert sein, z.B. wenn sie einem wichtigen öffentlichen Interesse dienen und der Zweck anders nicht besser erreicht werden kann. Eine Zuständigkeit für die Instandhaltung öffentlich gewidmeter Straßen birgt zwar die Verantwortlichkeit für eine bestimmte erhöhte Gefahrgeneigtheit, stellt jedoch keine gewinnorientierte Betätigung, sondern eine unmittelbare Behördentätigkeit aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen dar. Darüber hinaus fehlt es an einer eigenen Rechtspersönlichkeit der pflichtigen Behörden. Eine direkte Kostenpflicht des Beigeladenen aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung scheidet daher aus. 2.5 § 48 Abs. 1 Nr. 3 ThürBKG kann auf den vorliegenden Fall einer möglicherweise vergleichbaren Gefahrerhöhung durch Eröffnung des öffentlichen Verkehrs aber auch nicht entsprechend angewandt werden. Zum einen ist aufgrund der Systematik des Gesetzes sowie an der ausdrücklichen Regelung der Kostenersatzpflicht unter abschließender Nummerierung von Kostenersatzpflichtigen durch den Thüringer Gesetzgeber zu ersehen, dass eine abschließende Aufzählung ausnahmsweise in Anspruch zu nehmender Pflichtiger gewollt ist. Damit verbietet sich eine Erweiterung des Kreises der Pflichtigen im Wege einer Analogie oder ergänzenden Auslegung mangels bestehender Gesetzeslücke. 2.6 Soweit die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Beigeladenen zur Kostentragung aufgrund seiner (vorrangigen) Verkehrssicherungspflicht weder aufgrund der Satzung noch aufgrund des § 48 Abs. 1 ThürBKG gegeben sind, fehlt es damit an einer Ermächtigung für die Geltendmachung von Kosten im Wege eines Leistungs- oder Gebührenbescheides, weshalb bereits aus diesem Grund die Widerspruchsbehörde die Gebührenbescheide zu Recht aufgehoben hat. Insbesondere existiert für die Geltendmachung derartiger Kosten als Aufwendungsersatzanspruch auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag - als solcher stellt sich der hier geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch im Grunde dar - nach der Rechtslage in Thüringen keine Ermächtigung, dies im Wege eines Gebühren- oder Leistungsbescheides zu tun. § 48 Abs. 3 Satz 1 ThürBKG erfasst einen solchen Anspruch - wie bereits ausgeführt - jedenfalls nicht. 2.7 Ob die Klägerin berechtigt wäre, die ihr durch die Einsätze entstandenen Kosten im Wege einer Leistungsklage auf der Grundlage eines Aufwendungsersatzanspruchs nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag oder als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend zu machen - wofür in dieser besonderen Konstellation einiges sprechen könnte (s.u. 2.8), wobei der oben genannte abschließende Charakter der gesetzlichen Regelung im § 48 ThürBKG einen solchen aus allgemeinen Regeln folgenden Anspruch gegenüber anderen öffentlichen Trägern nicht zwingend ausschließen müsste (vgl. hierzu ausführlich Gregor Franzen, Henning Blatt, Ersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag beim Feuerwehreinsatz, NJW 2012, 1031 bis 1034) - ist nicht Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklagen der zu Unrecht Gebühren erhebenden Gemeinde. Eine Klärung dieser Rechtsfrage nach der entsprechenden Anwendbarkeit der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag auf Fälle der vorliegenden Art könnte allein durch eine gegen den Beigeladenen gerichtete Leistungsklage erlangt werden (vgl. auch OVG NRW, B. v. 9.12.2013, 11 A 2226/12; juris), wobei im vorliegenden Fall die Verjährungsproblematik solcher Kostenerstattungsansprüche zu beachten bliebe. 2.8 Das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz bietet damit nach Auffassung der Kammer de lege lata für Fälle der vorliegenden Art, nämlich des Tätigwerdens der gemeindlichen Feuerwehr zur Gefahrenabwehr im Not- oder Eilfall im Pflichtenkreis eines anderen öffentlichen Rechtsträgers keine Rechtsgrundlage, die hierdurch entstandenen Kosten - im Wege eines Leistungsbescheides - von dem anderen öffentlichen Träger zu verlangen. De lege ferenda ist jedoch Folgendes zu erwägen: Wenn auch davon ausgegangen werden muss, dass der Thüringer Gesetzgeber hier eine abschließende Regelung der Kostenersatzmöglichkeit getroffen hat und treffen wollte, mutet dies für Fälle wie die Vorliegenden, dass nämlich eine Hilfeleistung durch die gemeindliche Feuerwehr, hier zudem eine sog. Schwerpunkt-Feuerwehr, gerade aufgrund einer Alarmierung durch die Rettungsleitstelle, also pflichtig, erfolgt, als ungerechtfertigte Versagung einer Kostenersatzmöglichkeit an. Angesichts der Tatsache, dass die Einsätze in solchen Fällen pflichtig gefahren werden müssen, bei Eilbedürftigkeit eine Kompetenzprüfung bzw. eine Absprache mit dem eigentlich pflichtigen öffentlichen Träger nicht möglich sein wird bzw. nicht situationsangemessen ist, entspräche das Bestehen einer Kostenerstattungsmöglichkeit dem Verhältnis der gesetzlich bestehenden Pflichtzuweisungen, nämlich eines eigentlich Verpflichteten und der zur Gefahrenabwehr im konkreten Einzel- und Notfall im öffentlichen Interesse ausrückenden Feuerwehr. In verschiedenen anderen Bundesländern lässt sich ein Kostenerstattungsbegehren in solchen Fällen der Pflichtenübernahme im Gefahrenfalle auf eine auf die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag ausdrücklich verweisende oder diese direkt normierende gesetzliche Regelung gründen: So sieht z.B. § 22 Abs. 4 Nr. 3 Brandschutzgesetz Sachsen-Anhalt - BrandSchG SA - vor, dass derjenige zum Kostenersatz heranzuziehen ist, in dessen Interesse die Leistungen der freiwilligen Feuerwehr erbracht wurden. Gleiches gilt für die Rechtslage in Bayern, soweit ein Einsatz im technischen Hilfsdienst erfolgte, bei dem auch ein öffentliches Interesse an der Hilfeleistung der Feuerwehr bestand, vgl. Art. 28 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BayFwG: In Anspruch genommen werden kann danach, wer zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war. Nach § 61 Abs. 3 HessBKG besteht Kostenpflichtigkeit für Einsätze der Allgemeinen Hilfe im Regelfall für Personen, in deren Interesse die Feuerwehr tätig geworden ist. § 26 Abs. 2 Satz 1 MVBrSchG enthält einen direkten Verweis auf den Kostenersatz nach allgemeinen Bestimmungen, worunter auch die Geschäftsführung ohne Auftrag zu verstehen ist. Die derzeitige Rechtslage in Thüringen lässt eine Geltendmachung von Gebühren für solche Einsätze jedoch nicht zu. Die Klagen waren daher im verbliebenen Umfang abzuweisen. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes lediglich über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, wobei das Gericht nicht mehr verpflichtet ist, allein im Hinblick auf die noch offene Kostenentscheidung alle vor einer abschließenden Entscheidung sonst erforderlichen Feststellungen zu treffen, Beweise zu erheben und schwierige Rechtsfragen zu klären (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 161 Rdnr. 22). Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da diese ihre Gebührenforderungen teilweise aufgehoben hat und insoweit auch gegenüber dem Gericht eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat. Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Berufung zugelassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Beschluss: Der Streitwert wird bis zur übereinstimmenden Teil-Erledigterklärung auf 6.070,- Euro, danach auf 2.375,79 Euro festgesetzt. Die klagende Gemeinde wendet sich in drei Fällen gegen Widerspruchsbescheide der Kommunalaufsicht, die auf Widerspruch des Beigeladenen hin jeweils einen Bescheid der Klägerin über Feuerwehrkosten aufgehoben hat. Am 28.02.2010 wurde aufgrund eines umgestürzten Baumes auf der Fahrbahn der B 84 zwischen M… und D… die Feuerwehr der Klägerin von der Zentralen Rettungsleitstelle des Landkreises Wartburgkreis zum Einsatz gerufen. Diese rückte um 15.46 Uhr zur B 84 Abs. 114, km 3,05 zwischen M… und D… aus und beseitigte den Baum, räumte die Fahrbahn und kehrte ab. Dabei war die Freiwillige Feuerwehr der Klägerin mit dem Löschfahrzeug LF 16/12 und dem Rüstwagen (GW/RW) im Einsatz. Mit Bescheid vom 29.10.2010 setzte die Klägerin gegenüber dem Beigeladenen für diesen Einsatz eine Gebühr in Höhe von 1.520,- Euro für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der Gefahrenabwehr (Freiwillige Leistung) nach § 19 ThürKO in Verbindung mit den §§ 2, 12 ThürKAG fest. Abgerechnet wurden zwei Einsatzfahrzeuge für jeweils eine Arbeitsstunde. Die Gebührenerhebung erfolgte nach der Satzung der Klägerin über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr M… in der Fassung vom 18.08.2003 und dem zugehörigen Gebührenverzeichnis (ursprüngliches Verfahren 2 K 104/12 Me). Ebenfalls am 28.02.2010 wurde aufgrund eines umgestürzten Baumes auf der Fahrbahn der B 84 zwischen M… und D… die Feuerwehr der Klägerin von der Zentralen Rettungsleitstelle des Landkreises Wartburgkreis zum Einsatz gerufen. Diese rückte um 16.50 Uhr zur B 84 Abs. 114, km 1,1 zwischen M… und D… aus und beseitigte den Baum, räumte die Fahrbahn und kehrte ab. Dabei war die Freiwillige Feuerwehr der Klägerin mit einem Löschfahrzeug (LF 16/12), einem Tanklöschfahrzeug (TLF 24/50) und dem Rüstwagen (GW/RW) im Einsatz. Mit Bescheid vom 28.10.2010 setzte die Klägerin gegenüber dem Straßenbauamt Südwestthüringen eine Gebühr in Höhe von 3.710,- Euro für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der Gefahrenabwehr (Freiwillige Leistung) nach § 19 ThürKO in Verbindung mit den §§ 2, 12 ThürKAG fest. Abgerechnet wurden zwei Einsatzfahrzeuge für jeweils 1,75 Arbeitsstunden sowie ein Tanklöschfahrzeug für 1,5 Arbeitsstunden (früheres Verfahren: 2 K 105/12 Me). Weiterhin am 28.02.2010 wurde aufgrund eines umgestürzten Baumes auf der Fahrbahn der B 84 zwischen M… und D… die Feuerwehr der Klägerin von der Zentralen Rettungsleitstelle des Landkreises Wartburgkreis zum Einsatz gerufen. Diese rückte um 20.06 Uhr zur B 84 zwischen F… und E…, Höhe C…, aus und beseitigte den Baum, räumte die Fahrbahn und kehrte ab. Dabei war die Freiwillige Feuerwehr der Klägerin mit einem Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W und einem Mannschaftstransportfahrzeug im Einsatz. Mit weiterem Bescheid vom 29.10.2010 setzte die Klägerin gegenüber dem Beigeladenen eine Gebühr in Höhe von 840,- Euro für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der Gefahrenabwehr (Freiwillige Leistung) nach § 19 ThürKO in Verbindung mit den §§ 2, 12 ThürKAG fest. Abgerechnet wurden zwei Einsatzfahrzeuge für jeweils eine Arbeitsstunde (Gegenstand des bisherigen Verfahrens 2 K 106/12 Me). Auf den in allen drei Fällen eingelegten Widerspruch des Beigeladenen erließ die Kommunalaufsicht beim Landratsamt Wartburgkreis am 19.01.2012 jeweils einen Widerspruchsbescheid. Mit diesen wurden die Bescheide der Klägerin vom 28. und 29.10.2010 aufgehoben. Ein Anspruch der Gemeinde gegenüber dem Straßenbauamt zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr bestehe nicht. Eine Kostenschuld nach der Feuerwehrgebührensatzung der Klägerin komme nicht in Betracht. Hiernach entstehe die Gebührenpflicht für Leistungen, die nicht im Rahmen des § 1 Abs. 1 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) erbracht würden. Bei den Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr am 28.02.2010 habe es sich um eine Maßnahme der Allgemeinen Hilfe gehandelt. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 ThürBKG sei die Gemeinde selbst verpflichtet gewesen, durch ihre Feuerwehr alle notwendigen Maßnahmen zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung der genannten Gefahr zu treffen. Ob daneben auch das Straßenbauamt als Träger der Straßenbaulast zur Abwendung solcher Gefahren zuständig gewesen wäre, könne letztlich dahinstehen. Auch sei das Straßenbauamt nicht Verursacher einer Gefahr. Mit drei Klagen vom 24.02.2012 wandte sich die Klägerin gegen die Widerspruchsbescheide der Kommunalaufsicht (2 K 104/12 Me, 2 K 105/12 Me, 2 K 106/12 Me). Zum Verfahren wurde jeweils mit Beschluss vom 06.06.2012 bzw. 19.06.2012 der Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr, beigeladen. Zwischenzeitlich hat die Klägerin eine neue Satzung über den Kostenersatz und Gebührenerhebung für Hilfe und Dienstleistungen der Feuerwehr der Gemeinde M… vom 27.09.2012, bekanntgemacht am 18.10.2012, ihrer Gebührenforderung zugrunde gelegt. Mit Änderungsbescheiden vom 24.10.2012 setzte die Klägerin die Gebühren/den Kostenersatz neu fest: Für die Beseitigung des umgestürzten Baumes am 28.02.2010, Ausrückzeit 15.46 Uhr (2 K 104/12 Me), werde nunmehr eine Gebührenerhebung in Höhe von 296,32 Euro für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der Gefahrenabwehr vorgenommen. Für die Beseitigung des umgestürzten Baumes am 28.02.2010, 16.50 Uhr (2 K 105/12 Me), werde nunmehr eine Gebührenerhebung in Höhe von 1.838,71 Euro für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der Gefahrenabwehr vorgenommen. Für die Beseitigung des umgestürzten Baumes am 28.02.2010, 20.06 Uhr (2 K 106/12 Me), werde nunmehr eine Gebührenerhebung in Höhe von 240,76 Euro für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der Gefahrenabwehr vorgenommen. Der Straßenbaulastträger sei für die Bundesstraße durch Bundesfernstraßengesetz und Thüringer Straßengesetz zur Erbringung der Verkehrssicherungspflicht verpflichtet. Die Verkehrssicherungspflicht beinhalte, dass der Verkehr auf der Straße gefahrlos abgewickelt werden könne. Von der Straße drohe auch dann Gefahr, wenn Hindernisse durch Naturgewalten oder von angrenzenden Bauwerken auf die Straße gestürzt seien. Ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Baum auf die Straße gestürzt sei, bilde er ein Hindernis auf der Straße, für dessen Sicherung und Beseitigung der Verkehrssicherungspflichtige verantwortlich sei. Demnach handelte es sich vorliegend um eine Verpflichtung des Trägers der Straßenbaulast, den umgestürzten Baum zu beseitigen. Die Freiwillige Feuerwehr der Klägerin sei jedoch von der Zentralen Rettungsleitstelle zur Beseitigung des umgestürzten Baumes angefordert worden. Bei einer solchen Alarmierung habe der Wehrführer bzw. Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr keinerlei Entscheidungsermessen. Er sei verpflichtet, den von der Rettungsleitstelle geschilderten Einsatzort aufzusuchen und dort die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Für ein solches Tätigwerden gelte die Gebührenpflicht nach § 2 Abs. 2 Buchst. b der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe und Dienstleistungen der Feuerwehr der Gemeinde M… vom 09.10.2012. Gebührenschuldner sei, wer als Benutzer die Hilfe oder Dienstleistungen der Feuerwehr in Anspruch nehme oder anfordere. Für den Einsatz würden Personalgebühren, Streckengebühren und Ausrückestunden-Gebühren berechnet. Der Beigeladene hat mit Schreiben vom 22.11.2012 gegen die drei Änderungsbescheide vom 24.10.2012 Widerspruch erhoben. Die Klägerin erklärte mit Schriftsatz vom 11.12.2012 in Bezug auf die Änderungsbescheide zu den streitgegenständlichen Gebührenbescheiden in Höhe der Forderungsdifferenz durch Forderungsrücknahme insoweit Erledigung des Verfahrens. Sie beantragt nunmehr: Die drei Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 19.01.2012 werden insoweit aufgehoben, als diese die jeweiligen Gebührenfestsetzungen der Klägerin in Gestalt bzw. in Höhe der Änderungsbescheide aufheben. Die Klägerin hält eine Klageänderung unter Einbeziehung des Änderungsbescheides vom 24.10.2012 für zulässig. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung werde auf den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 19.01.2012 sowie die in der Anlage beigefügte Behördenakte verwiesen. Der Beigeladene, der keinen Antrag stellt, vertritt die Auffassung, dass richtiger Beklagter im vorliegenden Verfahren der Landkreis Wartburgkreis, nicht hingegen der Freistaat Thüringen sei, sodass die Klage mithin bereits nicht fristgemäß eingereicht worden sei. Der Beigeladene sei im Übrigen nicht als Kostenschuldner heranziehbar, da die gemeindliche Satzung auf § 38 Abs. 1 und 3 ThürBKG - alte Fassung bzw. § 48 Abs. 1 und3 ThürBKG - neue Fassung beruhe, welche im Normtext Kostenschuldner abschließend aufzähle. Unter diese falle der Beigeladene nicht. Zudem hätte die Gemeinde zur Geltendmachung ihrer Gebührenforderung die Eigentümer des umgestürzten Baumes ermitteln können und sich dann an den verantwortlichen Zustandsstörer richten müssen, bevor sie auf einen Nichtstörer zurückgreifen könne. Weiterhin werde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Mainz vom 25.10.2007 (1 K 35/07) verwiesen. Dieses habe entschieden, dass eine Kostenerstattung für einen Feuerwehreinsatz zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit auf einer Landesstraße außerhalb geschlossener Ortschaften durch den Verkehrssicherungspflichtigen dann nicht in Betracht komme, wenn der Straßenbaulastträger vom jeweiligen Einsatz keine Kenntnis erlangt habe und ein eigenes Bereitschaftssystem für diesen Aufgabenbereich bereithalte. So liege der Fall auch hier. Der Beigeladene habe trotz vorliegender Rufbereitschaft des von ihm eingesetzten Bereitschaftsdienstes erst mit Rechnungslegung Kenntnis von den Einsätzen der Feuerwehr der Klägerin erhalten. Die vom Beigeladenen getroffenen diesbezüglichen Vorkehrungen schlössen eine Kostenerstattung nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag in seinem vermuteten Willen aus. Die ursprünglich drei Klageverfahren wurden durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Auf die Niederschrift vom 21.01.2014 wird verwiesen.