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Urteil

2 K 132/08 Me

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2013:1210.2K132.08ME.0A
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Leitsätze
1. Nach Erledigung eines Verwaltungsaktes durch Fristablauf ist eine Anfechtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.(Rn.37) 2. Für eine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist ein berechtigtes Interesse notwendig.(Rn.44) 3. Das berechtigte Interesse kann in Form der Wiederholungsgefahr oder eines Präjudizes für künftige Schadensersatzansprüche sein.(Rn.45) 4. Im Falle des Präjudizes ist es erforderlich, dass der Schaden konkret bezeichnet wird und wann er eingetreten ist.(Rn.49)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Erledigung eines Verwaltungsaktes durch Fristablauf ist eine Anfechtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.(Rn.37) 2. Für eine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist ein berechtigtes Interesse notwendig.(Rn.44) 3. Das berechtigte Interesse kann in Form der Wiederholungsgefahr oder eines Präjudizes für künftige Schadensersatzansprüche sein.(Rn.45) 4. Im Falle des Präjudizes ist es erforderlich, dass der Schaden konkret bezeichnet wird und wann er eingetreten ist.(Rn.49) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Klage ist unzulässig. 1. Die Klage ist im Hauptantrag, Aufhebung der 5. bis 9. Änderungsbescheide, als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO unzulässig. Streitgegenstand der Klage ist die Aufhebung des 5. Änderungsbescheids Nr. 433/2003 vom 09.05.2003, des 6. Änderungsbescheids Nr. 0014/2004 vom 21.01.2004, des 7. Änderungsbescheids Nr. 0891/2005 vom 27.09.2005, des 8. Änderungsbescheids Nr. 0351/2006 vom 26.05.2006 und des 9. Änderungsbescheids Nr. 0436/2007 vom 31.05.2007 in Form des Widerspruchsbescheids vom 05.03.2008. Diese Bescheide ändern die bestandskräftig gewordene wasserrechtliche Erlaubnis vom 27.11.1998 (geändert durch bestandskräftig gewordene Bescheide vom 28.05.1999 [Nr. 8808/98], vom 20.06.2000 [Nr. 8081/99] vom 16.07.2002 [Nr. R2 76/d/12/31-04.2 2110/02] und vom 06.09.2002 [Nr. 4869/02 B R2 76/d/12/31-04.2]). Die in den bestandskräftig gewordenen Bescheiden getroffenen Regelungen sind nicht mehr anfechtbar, da die Widerspruchsfrist verstrichen ist. Sie werden von der Klägerin ausdrücklich auch nicht mehr angefochten. Die streitgegenständlichen Änderungsbescheide haben sich jedoch inzwischen durch Zeitablauf erledigt. Ob sie - teilweise - vor Klagerhebung bereits bestandskräftig geworden sind, was zwischen den Beteiligten streitig ist, brauchte das Gericht daher nicht zu klären. 1.1 Die Anfechtungsklage ist unzulässig, da gegenüber Verwaltungsakten, die sich - wie hier - erledigt haben, die erforderliche Sachurteilsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses fehlt. Mit dem Begriff des Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) wird zum Ausdruck gebracht, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf gerichtliche Sachentscheidung hat und beim Fehlen eines solchen Interesses das prozessuale Begehren als unzulässig abgewiesen werden muss (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, Vorb. § 40, Rdnr. 30). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Dies ist im Regelfall bei Erledigung eines Verwaltungsaktes gegeben, wenn mit dessen Aufhebung das Klageziel, das durch den Verwaltungsakt erlaubte Verhalten zu unterbinden, nicht mehr erreicht werden kann. Alle streitgegenständlichen Änderungsbescheide haben sich zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt, da der im 9. und letzten Änderungsbescheid festgesetzte Zeitraum für die Versenk- und Rückförderungsmenge abgelaufen ist (31.05.2009). Ungeachtet der Tatsache, dass die Beigeladene bereits seit dem 21.10.2007 die Versenkung eingestellt hatte, da sie die erlaubte Versenkmenge von 9,5 Mio. m³ erreicht hatte, entfaltete die wasserrechtliche Erlaubnis vom 27.11.1998, geändert durch die 1. - 9. Bescheide, jedenfalls seit dem 31.05.2009 keine Wirkung mehr. Der Beigeladenen ist es seit diesem Zeitpunkt nicht mehr erlaubt, Salzwasser zu versenken. Durch eine Anfechtungsklage, deren Ziel es war, die Bescheide, die Rechtsgrundlage für das Versenken und die Rückförderung von Salzabwässern waren, aufzuheben, also insbesondere das weitere Versenken von Salzwässern zu verhindern, erlangt die Klägerin keinen rechtlichen Vorteil mehr. Dem Argument der Klägerin, die Beigeladene habe die wasserrechtlich erlaubte Rückfördermenge noch nicht ausgeschöpft und könne nach weiterer Rückförderung erneut Salzwasser versenken, folgt das Gericht nicht. Zum einen ist die wasserrechtlich (einmalig) erlaubte Versenkmenge von insgesamt 9,5 Mio. m³ ausgeschöpft worden. Wollte die Beigeladene erneut Salzwasser versenken, bedürfte es einer erneuten wasserrechtlichen Erlaubnis. Die streitgegenständliche wasserrechtliche Erlaubnis kann nicht so verstanden werden, dass es die Beigeladene in der Hand gehabt hätte oder hat, durch Rückförderung die einmal ausgeschöpfte Versenkmenge über die 9,5 Mio. m³ hinaus zu steigern. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch die wasserrechtliche Erlaubnis zur Rückförderung am 31.05.2009 endete. Auch wenn die Beigeladene die Rückfördermenge nach ihrem Vortrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht (voll) ausgeschöpft hat, kann sie auf Grund des Zeitablaufs keine Salzwässer mehr rückfördern. Auch hier erlangt die Klägerin mit der Anfechtung der wasserrechtlichen Erlaubnis keinen rechtlichen Vorteil mehr. Damit hat sich auch die Regelung im 5. und 7. Änderungsbescheid erübrigt. Ob hinsichtlich des 5. Änderungsbescheides bereits nach abgeschlossener Durchführung des Auslauftests Erledigung eingetreten ist, kann deshalb dahinstehen. 1.2 Das Gericht lässt ausdrücklich offen, ob sich die Klägerin überhaupt auf eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gegenüber den der Beigeladenen erteilten Änderungsbescheiden berufen kann. Zum Ausschluss von Popularklagen und als Ausdruck des Individualrechtsschutzes muss ein Kläger bei allen Klagearten geltend machen, in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten betroffen zu sein. Die Klagebefugnis liegt mithin vor, „wenn die Verletzung der Rechte des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt 'nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint', d.h. 'wenn nicht' offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können.“ Die Frage, ob die behauptete Verletzung eigener Rechte tatsächlich vorliegt, gehört dagegen auch bei einer Anfechtungsklage erst zur Begründetheit (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl., § 42, Rdnr. 59 ff, m.w.N). 1.2.1 Aus einer möglichen Verletzung des Eigentums an Grund und Boden der Klägerin, dem Überschreiten einer wasserrechtliche Erlaubnis (§ 2 WHG a.F. 1996 bzw. § 8 WHG n.F), einem Verstoß gegen wasserrechtliche Bewirtschaftungsziele des § 27 WHG n.F, wegen nicht erlaubten Einleitens von Abwässern (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG n.F.), einer Verletzung von Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 - F(auna)-F(lora)-H(abitat) - Richtlinie und der Richtlinie 2009/147/EG vom 30.11.2009 kann die Klägerin ihre Klagebefugnis nicht herleiten (vgl. HessVGH, U.v. 01.09.2009 - Az. 7 A 1736/10 - NuR 2012, S. 63, juris, Rdnr. 90 bis 95, m. w. N.). 1.2.2 Die Klägerin kann als Gemeinde jedoch durch die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis grundsätzlich auch in ihren Rechten betroffen sein. Im Hinblick auf die wasserrechtlichen Erlaubnisse sind rechtlich Betroffene im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO alle rechtmäßigen Wasserbenutzer und diejenigen Personen, deren Belange nach der Lage der Dinge durch die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis betroffen werden und deren Beeinträchtigung nach dem WHG tunlichst zu vermeiden ist, (Kopp/Schenke, a. a. O., § 42 Rdnr. 115, 17. Spiegelstrich). Dies ergibt sich aus dem Recht der Selbstverwaltung der Gemeinde (Art. 91 Abs. 1 ThürVerf, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG). Denn dieses Recht umfasst auch die gemeindliche Aufgabe der Trinkwasserversorgung (Daseinsvorsorge) und begründet damit eine wehrfähige Rechtsposition der Klägerin. Unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Rechtsverletzung könnte sich die Klagebefugnis der Klägerin ergeben. Zwar liegen seitens des Beklagten bzw. der Beigeladenen Gutachten vor, wonach eine Trinkwassergefährdung ausgeschlossen ist. Seitens der Klägerin liegen jedoch auch Gutachten vor, wonach eine Trinkwassergefährdung nicht ausgeschlossen ist. Auf Grund der unterschiedlichen gutachterlichen Beurteilungen besteht mithin die Möglichkeit einer Trinkwassergefährdung. Folgt man jedoch der Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 01.09.2011, a. a. O., Rdnr. 97 - 99) kann einer Gemeinde die Klagebefugnis nur bei Verletzung des wasserrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme zustehen. Gegenüber wasserrechtlichen Gestattungen kann sich ein Abwehrrecht nur aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben, wenn sich die erteilte Gestattung als Ermessensentscheidung im Hinblick auf Belange des Dritten nicht nur als objektiv defizitär, sondern darüber hinaus als rücksichtslos darstellt. Der Klägerin stünde mithin eine Klagebefugnis nur zu, wenn die Möglichkeit einer in diesem Sinne sowohl trinkwassergefährdenden als auch rücksichtslosen Gewässerbenutzung besteht. Das Gericht lässt hier sowohl ausdrücklich offen, ob der Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu folgen ist und ebenso, ob die Möglichkeit einer rücksichtslosen Gewässerbenutzung besteht, da es bereits am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Damit ist die Anfechtungsklage als unzulässig abzuweisen. 2. Auch hinsichtlich des ersten Hilfsantrages festzustellen, dass die 5. bis 9. Änderungsbescheide rechtswidrig waren, ist die Klage unzulässig. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist statthafte Klage die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Die Klägerin ließ am 20.03.2008 Klage erheben. Die wasserrechtliche Erlaubnis war befristet bis zum 31.05.2009. Das erledigende Ereignis trat mithin nach Klageerhebung ein. Die Klage ist jedoch auch als Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig. 2.1 Es fehlt an dem Vorliegen des berechtigten Interesses (Feststellungsinteresses). Das berechtigte Interesse entspricht dem Feststellungsinteresse bei § 43 Abs. 1 VwGO. Hierbei genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet sein muss, die Position des Klägers in einem der genannten Bereiche zu verbessern. Hauptfälle sind Rehabilitierungsinteresse, erhebliche und sonst nicht wieder gut zu machende Grundrechtseingriffe, Wiederholungsgefahr und Präjudizialität für Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche (Kopp/Schenke, a. a. O., § 113, Rdnr. 129 f und 136 ff). Hierbei hat der Kläger die Umstände darzulegen, aus denen er sein Feststellungsinteresse ableitet (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, § 113, Rdnr. 90). Allein in Betracht kommt hier das Feststellungsinteresse in Form der Wiederholungsgefahr und der Präjudizialität. 2.1.1 Das Feststellungsinteresse liegt nicht in Form der Wiederholungsgefahr vor. Erforderlich ist hierbei, dass diese Gefahr hinreichend konkret ist (Kopp/Schenke, a. a. O., § 113, Rdnr. 141). Zwar äußert der Klägerbevollmächtigte wiederholt die Befürchtung, dass trotz Ablauf der Erlaubnisfrist die Beigeladene weiterhin Salzabwässer rückfördern und damit erneut Salzabwässer versenken könne bzw. eine neue wasserrechtliche Erlaubnis beantragen werde, dass die Beigeladene nicht förmlich darauf verzichtet habe, einen neuen Antrag zu stellen und bislang noch kein Abschlussbetriebsplan vorliege. In der mündlichen Verhandlung führte der Klägerbevollmächtigte aus, dass die Rohrleitungen der Versenkstelle weiterhin gespült würden, die Anlagen der Beigeladenen weiterhin betriebsbereit seien und Messungen vorgenommen würden. Der Beklagtenvertreter erklärte in der Klageerwiderung, dass der Beigeladenen keine neuen wasserrechtlichen Erlaubnisse erteilt würden. In der mündlichen Verhandlung führte er aus, dass zunächst das Verhalten der Beigeladenen unklar gewesen sei. Jedoch habe der Beklagte das Verhalten der Beigeladenen als Rücknahme des Antrags gewertet und folglich das Antragsverfahren eingestellt. Es bestehe auch nicht die Absicht, in der Zukunft Salzabwässer rückzufördern. Der Beigeladenenbevollmächtigte führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden könne. Die Beigeladene habe im Jahr 2008 eine Gesamtstrategie erarbeitet. Diesbezüglich seien 360 Mio. Euro für das Maßnahmepaket vorgesehen. Bis Ende 2015 sei die Halbierung des Anfalls salzhaltiger Wässer in den drei vorhandenen Standorten angestrebt. Hinsichtlich des Standortes U... sei das Ziel gewesen, in Thüringen ab Ende 2012 keine salzhaltigen Wässer in Oberflächenwässer oder das Grundwasser einzuleiten. Dieses Ziel sei erreicht worden. Eine wasserrechtliche Erlaubnis sei nicht beantragt worden. Auch eine Verlängerung des Regelbetriebes sei nicht beantragt worden. Die Weiterbearbeitung des Antrages auf den Regelbetrieb werde nicht mehr verfolgt. Eine vollständige Entsorgung salzhaltiger Wässer durch Verwertung werde angestrebt. Der Betrieb Wintershall (Heringen) sei auch für die Verwertung salzhaltiger Wässer vorgesehen. Trotz der Befürchtungen der Klägerin sieht das Gericht keine Wiederholungsgefahr. Die Beigeladene stellte bereits im Jahr 2007, nachdem sie die bewilligte Versenkmenge von 9,5 Mio. m³ erreicht hatte, das Versenken von salzhaltigen Wassern ein. Eine erneute oder geänderte wasserrechtliche Erlaubnis, die die Versenkmenge erhöht hat, wurde seit 2007 weder beantragt, noch erteilt. Die Klägerin muss auch nicht befürchten, dass die Beigeladene erneut salzhaltige Wasser versenkt, weil sie durch Rückförderung versenkter salzhaltiger Wasser „neue“ Kapazitäten schafft. Insoweit ist die geänderte wasserrechtliche Erlaubnis eindeutig. Der Beigeladenen wurde das Versenken von max. 9,5 Mio. m³ Wasser gestattet. Diese Menge hat sie bereits ausgeschöpft. Darüber hinaus ist auch der zeitliche Rahmen ausgeschöpft. Sowohl das Versenken als auch das Rückfördern von salzhaltigen Wassern war nur bis zum 31.05.2009 gestattet. Auch die von der Beigeladenen geschilderte Gesamtstrategie in Verbindung mit dem Maßnahmepaket, die von der Klägerin auch nicht bestritten werden, stehen der Annahme einer Wiederholungsgefahr entgegen. Allein daraus, dass noch kein Abschlussbetriebsplan vorliegt, lässt sich nicht folgern, dass die Beigeladene erneut eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt. Selbst wenn die Beigeladene die Versenkröhren tatsächlich spült und ihre Anlagen betriebsbereit sind, lässt sich daraus nicht eine Wiederholungsgefahr bezüglich einer Neuerteilung einer wasserrechtlichen Versenkerlaubnis herleiten. Auch aus dem Umstand, dass weiterhin Messungen in Brunnen bzw. Bohrungen durchgeführt werden, lässt sich keine Wiederholungsgefahr begründen. Denn den zuständigen Behörden obliegt die Gewässeraufsicht und sie haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit, dem Einzelnen oder den Gewässern Gefahren abzuwehren, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer hervorgerufen werden (vgl. § 100, § 101 WHG, § 84 ThürWG). Um gegebenenfalls effektive Maßnahmen zu treffen bzw. anzuordnen, bedarf es der Aufklärung der tatsächlichen Umstände. Dies umfasst auch Bohrungen und Messungen. Aus den weiterhin durchgeführten Messungen lässt sich aber nicht eine konkrete Gefahr entnehmen, dass der Beigeladenen in absehbarer Zeit wiederholt eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Versenken von Salzabwässern erteilt wird. 2.1.2 Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Präjudizialität für Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche berufen. Ein solches Feststellungsinteresse besteht insbesondere dann, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB oder von sonstigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint. Zu dem zu erwartenden Schaden müssen substantielle Ausführungen gemacht werden. Im Fall der Erledigung nach Klageerhebung rechtfertigt der vom Kläger in Bezug auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bereits entfaltete prozessuale Aufwand in einem solchen Fall die Fortführung der Anfechtungsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage, obwohl die ordentlichen Gerichte auch von sich aus in der Lage wären, im Rahmen eines von ihnen geltend gemachten Anspruchs aus Amtshaftung bzw. enteignungs- und aufopferungsgleichem Eingriff die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen (Kopp/Schenke, a. a. O., § 113, Rdnr. 136). Die Klägerin führt diesbezüglich aus, dass durch die Versenkung von Salzabwässern ein Schaden von ca. 1.050.000,- Euro wegen Totalausfalls des Brunnens Kohlbach II entstanden sei, der mit Schreiben vom 20.12.2007 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht wurde. Es ist jedoch auszuschließen, dass dieser Schaden durch die in den hier angefochtenen Änderungsbescheiden (2003 bis 2007) enthaltenen Regelungen, insbesondere der Erhöhung der Versenkmenge und der Verlängerung des Versenkzeitraumes, verursacht wurde. Es sind folgende Umstände zu berücksichtigen: Das vom Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 06.12.2013 vorgelegte Gutachten des Dr. Krupp „Gefährdung der G... Brunnen durch Kaliabwasserversenkung, Stand Oktober 2013“ legt dar, dass der Brunnen Kohlbach II bereits im Jahr 1992 vom Versorgungsnetz getrennt bzw. aufgegeben wurde (S. 46). Der geltend gemachte Schaden war somit nicht nur vor Klageerhebung am 20.03.2008, sondern bereits vor Erlass der allein streitgegenständlichen 5. bis 9. Änderungsbescheide entstanden. Hierbei ist noch zu berücksichtigen, dass erst mit dem 6. Änderungsbescheid vom 21.01.2004 eine Erhöhung der Versenkmenge und der Verlängerung des Versenkzeitraumes erfolgte. Auf einen „Fortsetzungsbonus“ kann sich damit die Klägerin nicht berufen, da der geltend gemachte Schaden - wenn überhaupt - allein durch vorangegangene Versenkmengen verursacht worden sein kann. Die Versenkung von Salzabwässern bis zu einer Menge von 7 Mio. m³ für einen Zeitraum von 5 Jahren war - wie ausgeführt - auf Grund bestandskräftiger wasserrechtlicher Erlaubnis gestattet. Hinsichtlich der weiteren vom Versorgungsnetz getrennten bzw. aufgegebenen Brunnen Sallmannshausen 1/83 im Jahr 1994 und des Brunnens Lauchröden im Jahr 2005 (vorgenanntes Gutachten, S. 46) wurden keine konkreten Angaben zu den entstandenen Schäden gemacht, sowie ebenfalls keine Ausführungen, dass die Schäden auf der Erhöhung der Versenkmengen oder der Verlängerung des Versenkzeitraumes beruhten. Selbst nach den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten bestand eine Gefährdung des Trinkwassers von vornherein durch die Versenkung salzhaltiger Wasser in den Plattendolomit. Eine erneute oder erstmalig eingetretene Schädigung durch die streitgegenständlichen Änderungsbescheide hat der Klägerbevollmächtigte nicht dargelegt. Ein entsprechender Vortrag kann letztlich auch nur auf Spekulationen beruhen. Auf Grund der Gesteinsformationen und der Witterungsverhältnisse lässt sich im Nachhinein nicht ermitteln, wie und in welchem Umfang sich die gesteigerte Menge von insg. 2,5 Mio. m³ Salzabwässer ausgewirkt hat. Gleiches gilt für die Verlängerung des Zeitraums. Welches Feststellungsinteresse hinsichtlich des 5. und 7. Änderungsbescheides unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität bestehen soll, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Auch der von der Klägerin geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch rechtfertigt kein Feststellungsinteresse. Der Folgenbeseitigungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO bezieht sich unmittelbar auf Satz 1 und damit auf den Fall der Anfechtungsklage. Hier liegt jedoch ein Fall der Erledigung, also der Feststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vor. Darüber hinaus ist für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, wie sich ein Folgenbeseitigungsanspruch gestalten soll. Die Salzabwassermenge von 9,5 Mio. m³ ist versenkt. Eine Folgenbeseitigung kommt nur in Form einer Rückförderung in Betracht, gegen die sich die Klägerin aber gerade mit ihrer Klage gewandt hat. Darüber hinaus gehen alle Beteiligten davon aus, dass von den in den Plattendolomit versenkten 9,5 Mio. m³ auf Grund der Beschaffenheit des Gesteins nicht unerhebliche Mengen „verschwunden“ sind. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Form der Präjudizialität ist auch nicht im Hinblick auf eine möglicherweise künftig erforderliche Sanierung gerechtfertigt. Ist eine Sanierung aus wasserrechtlichen oder sonstigen umweltrechtlichen Erfordernissen notwendig, werden die Voraussetzungen in einem entsprechenden Verfahren zu prüfen sein. Hier sind sie nicht Gegenstand des Verfahrens. 2.2 Hinsichtlich einer möglicherweise entgegenstehenden Bestandskraft und der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, die auch hier Zulässigkeitsvoraussetzung für die Fortsetzungsfeststellungsklage ist (Kopp/Schenke, a. a. O., § 113, Rdnr. 118, 125; BVerwG, U. v. 26.01.1996, 8 C 19/94, a. a. O., juris, Rdnr. 20, m. w. N.), wird auf die vorangegangenen Ausführungen unter Nr. 1. Bezug genommen. 3. Der Hilfsantrag, die Rechtwidrigkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 27.11.1998, geändert durch die 2. bis 9. Änderungsbescheide, festzustellen, ist unzulässig. Denn - wie ausgeführt - ist die wasserrechtliche Erlaubnis vom 27.11.1998, geändert durch die 1. bis 4. Änderungsbescheide, bestandskräftig und damit unanfechtbar. 4. Die Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass der Betrieb des Pufferspeichers G... Mulde im Zeitraum 06.10.2003 (Überschreitung des Überwachungswertes) bis 27.09.2005 (Änderungsgenehmigung mit Änderung Überwachungswert) ohne rechtsgültige Genehmigung erfolgte und die Duldung des Zustandes durch den Beklagten rechtswidrig war, ist ebenfalls unzulässig. 4.1 Die Klage ist hier als Feststellungsklage zwar nach § 43 VwGO statthaft. Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist auf das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO gerichtet. Dieses Rechtsverhältnis besteht zwischen der Beigeladenen als Inhaberin der wasserrechtlichen Erlaubnis und dem Beklagten. Auf dieses Rechtsverhältnis kann sich auch die Klägerin berufen. Hierbei ist auch ohne Bedeutung, dass es sich um ein vergangenes Rechtsverhältnis handelt (vgl. hierzu ausführlich: HessVGH, U.v. 01.09.2011, a.a.O, m. w. N.). Es fehlt jedoch auch hier an dem erforderlichen Feststellungsinteresse für ein solches Begehren. Eine Wiederholungsgefahr ist ausgeschlossen, da - wie ausgeführt - die Beigeladene derartige Überwachungswerte nicht mehr überschreiten wird (Fristablauf 31.05.2009). Soweit der Beklagte konkrete Messwerte nicht ordnungsgemäß kontrollieren oder messen sollte, muss dies einem gesonderten Verfahren vorbehalten bleiben. Hinsichtlich der Frage des Präjudizes ist für das Gericht nichts ersichtlich. Wegen der Überschreitung der Werte zu verfolgende Schadensersatzansprüche sind nicht dargelegt oder erkennbar. 4.2 Ob darüber hinaus sich die Klägerin auf die erforderliche Klagebefugnis berufen kann, kann auch hier dahin stehen. Allein das Interesse an der Feststellung, dass ein Verhalten eines Dritten - Einleitung von Salzabwässern ohne wasserrechtliche Erlaubnis - rechtswidrig war, begründet keine Klagebefugnis. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene sich durch Antragsstellung am Kostenrisiko beteiligt hat, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird bis zur Abtrennung auf 120.000,- Euro festgesetzt. Ab der Abtrennung auf 90.000,- Euro. Gründe: Das Gericht orientiert sich bei der Festsetzung des Streitwertes an Nr. 11.3 des - nicht verbindlichen - Streitwertkataloges und setzt unter Berücksichtigung des abgetrennten Teils des Verfahrens hinsichtlich der geltend gemachten Anträge einen Streitwert von 60.000,- Euro (Antrag a)) plus 30.000,- Euro (Antrag b)) fest. 1. Die Klägerin wendet sich gegen wasserrechtliche Änderungserlaubnisse, die der Beigeladenen im Rahmen des Sonderbetriebsplanes 01/96 „Versenkung von Salzwasser des Standortes U... im Rahmen der Bergerprobung des Pufferspeichers G... Mulde“ vom 27.11.1998 erteilt wurden. Weiter begehrt sie die Feststellung, dass die Beigeladene sich rechtswidrig im Rahmen der erteilten Erlaubnis verhalten habe. Die Beigeladene, die K ... GmbH, erwarb in den 90er Jahren das Bergwerkseigentum G... Das Bergwerkseigentum erstreckt sich auf Formationen und Gesteine, die zur unterirdischen behälterlosen Speicherung geeignet sind und in einem näher bezeichneten Bergwerksfeld vorkommen. Das Bergwerksfeld erstreckt sich unter anderem über die Gemarkung der Klägerin. In ihrem Werk Werra betreibt die Beigeladene die Gewinnung und Aufbereitung von Kalirohsalzen. Die bei der Kaliproduktion anfallenden salzhaltigen Abwässer des Standortes U... ... wurden schon seit den 70er Jahren unter anderem in die Werra bzw. die Ulster eingeleitet, was zur Versalzung von Werra, Ulster, Weser und anrainendem Grund und Boden führte. Bereits seit den 80er Jahren gab es zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen DDR Bestrebungen, das Problem der Versalzung zu lösen. Nach der Wiedervereinigung gab es in den Jahren 1990 und 1991 zwei Versuche, zur Bergerkundung und Testung der technischen Anlagen mit Einspeisung von unbelastetem Werrawasser in den Untergrund. 1992 schloss die Arbeitsgemeinschaft zur Reinhaltung der Weser (ARGE Weser) – die Länder Bremen, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen - mit dem Bund und dem Freistaat Thüringen ein Verwaltungsabkommen (Bundesanzeiger 1993, S. 5078) mit dem Ziel, die durch die thüringischen Kaliwerke bedingte Salzlast in den Gewässern zu verringern. In diesem Zusammenhang beabsichtigte die Beigeladene, die Formation „G... Mulde“ als Pufferspeicher für Kaliproduktionsabwässer zu nutzen. Die Abwässer des Kaliwerkes U... ... sollten in die Formation gepumpt und von dort kontrolliert – je nach Wasserstand – in die Werra abgegeben werden, um den Salzgehalt in dem mit den Werra-Weser-Anreinerstaaten vereinbarten Rahmen zu halten. Die abschnittsweise Modernisierung der bestehenden Rohrleitung zwischen dem Kaliwerk U... und dem Pufferspeicher ist Gegenstand mehrerer zugelassener Sonderbetriebspläne. Im Rahmen der Modernisierung sollte die bereits in den 80er Jahren, z.T. übertägig, errichtete Versuchsrohrleitung insgesamt durch eine neue, untertägig verlegte Leitung ersetzt werden. Das damals zuständige Bergamt B... ... erteilte mit Bescheid vom 23.12.1994 der Beigeladenen für den Pilotversuch im Rahmen der hydrodynamischen Erkundung der „G... Mulde“ die Teilzulassung des Sonderbetriebsplanes unter anderem für Vorbereitungsmaßnahmen, die Herstellung der Betriebsbereitschaft und Funktionserprobung der Rohrleitungen, Hochbehälter und Stapelbecken von U... nach G... und für die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch einen zugelassenen Sachverständigen. Der Bescheid wurde, nachdem die Klägerin hiergegen erfolglos Rechtsmittel eingelegt hatte (Az.: 2 E 735/95 Me und 2 K 246/95 Me), im März 1996 rechtskräftig. Antragsgemäß erteilte das Bergamt B... ... mit Bescheiden jeweils vom 27.11.1998 die Betriebsplanzulassung für die Bergerprobung des „Pufferspeichers G... Mulde“ und die Zulassung des Sonderbetriebsplanes 01/96 „Versenkung von Salzwasser des Standortes U... im Rahmen der Bergerprobung des Pufferspeichers G... Mulde“. Ebenfalls unter dem 27.11.1998 wurde die wasserrechtliche Erlaubnis für die Bergerprobung des „Pufferspeichers G... Mulde“ erteilt. Die Erlaubnis umfasste ursprünglich die Versenkung von maximal 7 Mio. m³ Salzabwasser und war auf fünf Jahre befristet. Mit Anpassungsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 30.11.1998 wurde die wasserrechtliche Erlaubnis für die Kalifabrik U... neu gefasst. Die ursprüngliche wasserrechtliche Erlaubnis vom 27.11.1998 wurde in der Folgezeit mehrfach mit folgenden Bescheiden geändert: 28.05.1999 1. Änderungsbescheid Nr. 8808/98 20.06.2000 2. Änderungsbescheid Nr. 8081/99 16.07.2002 3. Änderungsbescheid Nr. R2 76/d/12/31-04.2 2110/02 06.09.2002 4. Änderungsbescheid Nr. 4869/02 B R2 76/d/12/31-04.2 09.05.2003 5. Änderungsbescheid Nr. 433/2003 zum Sonderbetriebsplan 1/96 - der Fabrik U... K&S zur Bergerprobung des Pufferspeichers G... Mulde - Wasserrechtliche Erlaubnis zur Versenkung von Salzabwasser und Rückförderung vom 27.11.1998. Hier: 5. Änderung SBP 01/1996 Änderung des Mess- und Überwachungsplanes (Stand 27.08.2002) für die Messstelle B3 - Hy Herda 53/79. 21.01.2004 6. Änderungsbescheid Nr. 0014/2004 zum Sonderbetriebsplan SBP 01/96 der Fabrik U... K&S zur Bergerprobung des Pufferspeichers G... Mulde - Wasserrechtliche Erlaubnis zur Versenkung von Salzabwasser und Rückförderung vom 27.11.1998. Hier: 6. Änderung SBP 01/96. Verlängerung der Bergerprobung. Versenkzeitraum wird auf 7 Jahre verlängert. Befristung bis zum 31.05.2006. Versenkmenge wird erhöht auf max. 8 Mio. m³ Salzabwasser. Rückförderungszeitraum wird verlängert von 01.11.2004 bis 31.05.2006 27.09.2005 7. Änderungsbescheid Nr. 0891/2005 Standort U... des Werkes Werra der K & S - Sonderbetriebsplan Nr. 01/96 der Fabrik U... zur Bergerprobung des „Pufferspeichers G... Mulde“ - Wasserrechtliche Erlaubnis des Bergamtes B... ... vom 27.11.1998 zur Versenkung von Salzabwasser und Rückförderung im Rahmen der Bergerprobung. Hier: Änderung des Mess- und Beobachtungsplanes. 26.05.2006 8. Änderungsbescheid Nr. 0351/2006 Standort U... des Werkes Werra der K & S - Sonderbetriebsplan Nr. 01/96 der Fabrik U... zur Bergerprobung des „Pufferspeichers G... Mulde“ - Wasserrechtliche Erlaubnis des Bergamtes B... ... vom 27.11.1998 zur Versenkung, Rückförderung und Einleitung von Salzabwasser im Rahmen der Bergerprobung des Pufferspeichers G... Mulde. Bezug: 7. Änderungsantrag der K ... GmbH, Werk Werra vom 22.04.2005 zur wasserrechtlichen Erlaubnis vom 27.11.1998. Versenkmenge von Salzabwässern wird auf 9,5 Mio. m³ erhöht. Versenkzeitraum wird verlängert auf 8 Jahre bis 31.05.2007. Rückförderungszeitraum ebenfalls verlängert bis 31.05.2007. 31.05.2007 9. Änderungsbescheid Nr. 0436/2007 Standort U... des Werkes Werra der K & S - Wasserrechtliche Erlaubnis des Bergamtes B... ... vom 27.11.1998 für die Bergerprobung des Pufferspeichers G... Mulde zur Versenkung von Salzabwasser in den Untergrund (Plattendolomit) sowie zur Rückförderung salzhaltigem Grundwasser aus dem Plattendolomit und dessen Einleitung in die Werra. Bezug: 8. Änderungsantrag der K ... GmbH, Werk Werra vom 25.04.2007 zur wasserrechtlichen Erlaubnis vom 27.11.1998. Maximalversenkmenge 9,5 Mio. m³ Salzabwasser. Versenkzeitraum wird verlängert auf 10 Jahre bis zum 31.05.2009. Rückförderungszeitraum ebenfalls verlängert bis 31.05.2009. Mit Schreiben vom 13.09.2007 ließ die Klägerin Widerspruch gegen den 9. Änderungsbescheid und mit Schreiben vom 28.09.2007 Widerspruch gegen die 2. bis 9. Änderungsbescheide erheben. Mit Schreiben vom 24.10.2007 (Behördenakte, 120.3, Bl. 503) teilte die Beigeladene mit, dass eine Versenkmenge von 9,497.740 Mio. m³ Salzabwässer in den „Pufferspeicher G... Mulde“ und eine Rückfördermenge von 283.381 Mio. m³ erreicht worden sei. Die Versenkung in den „Pufferspeicher G... Mulde“ sei auf Grund des Erreichens der genehmigten Versenkmenge von 9,5 Mio. m³ am 21.10.2007 eingestellt worden. Mit Bescheid vom 05.03.2008 wurden die Widersprüche gegen die 2. bis 9. Änderungsbescheide zurückgewiesen. Die Widersprüche gegen die 2. bis 4. und 6. Änderungsbescheide seien verfristet. Hinsichtlich des 5. Änderungsbescheides könne den Behördenakten nicht entnommen werden, wann die Klägerin hiervon Kenntnis erlangt habe. Dessen ungeachtet sei das Recht auf Widerspruch hinsichtlich des 5. Änderungsbescheides jedoch verwirkt. Hinsichtlich der 7. bis 9. Änderungsbescheide fehle der Klägerin die Widerspruchsbefugnis bzw. das Feststellungsinteresse bzw. hätten sich die Verfahren erledigt. 2. Die Klägerin ließ am 20.03.2008 Klage erheben und in der mündlichen Verhandlung beantragen: a) Die zur wasserrechtlichen Erlaubnis zur Bergerprobung des Pufferspeichers G... Mulde gegenüber der K ... GmbH durch den Beklagten erteilten nachfolgend bezeichneten Änderungsgenehmigungen 09.05.2003 5. Änderungsbescheid Nr. 433/2003 21.01.2004 6. Änderungsbescheid Nr. 0014/2004 27.09.2005 7. Änderungsbescheid Nr. 0891/2005 26.05.2006 8. Änderungsbescheid Nr. 0351/2006 31.05.2007 9. Änderungsbescheid Nr. 0436/2007 in Form des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2008 werden aufgehoben. Hilfsweise die Rechtswidrigkeit der 5. bis 9. Änderungsbescheide festzustellen. Hilfsweise die Rechtwidrigkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 27.11.1998, geändert durch die 2. bis 9. Änderungsbescheide, festzustellen. b) Festzustellen, dass der Betrieb des Pufferspeichers G... Mulde im Zeitraum 06.10.2003 (Überschreitung des Überwachungswertes) bis 27.09.2005 (Änderungsgenehmigung mit Änderung Überwachungswert) ohne rechtsgültige Genehmigung erfolgte und die Duldung des Zustandes durch den Beklagten rechtswidrig war. c) Festzustellen, dass 2003 ungenehmigt Salzsäure (15 prozentige bzw. 20 prozentige) zum Zwecke des Freispülens des Versenkbohrloches eingeleitet wurde und nicht von der wasserrechtlichen Erlaubnis gedeckt und damit rechtswidrig war. Die Klage beziehe sich nunmehr ausschließlich auf den 5. bis 9. Änderungsbescheid. Hinsichtlich aller Anträge sei die Klägerin klagebefugt, da durch die Versenkung und Rückförderung von Salzwässern in den Pumpspeicher G... Mulde eine Gefährdung des Grundwassers und damit des Trinkwassers eintreten könne. Die Messvorgaben und Vorgaben für die Beprobung seien nicht geeignet, eine Gefährdung des Trinkwassers auszuschließen. Durch Änderung dieser Messvorgaben würde Einfluss auf die festgestellten Werte genommen und diese verfälscht. Das Rechtsschutzbedürfnis sei auch nicht durch Ausschöpfen der zugelassenen Versenkmenge oder Fristablauf entfallen. Denn durch Rückförderung könne jederzeit die Versenkmenge reduziert werden, so dass ein erneutes Versenken von salzhaltigen Wässern möglich sei. Damit läge im Falle einer Feststellungsklage auch das erforderliche Feststellungsinteresse, nämlich Wiederholungsgefahr, vor. Das Feststellungsinteresse läge auch im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche vor. Für die absolut gestellten Feststellungsklagen läge im Hinblick auf nachfolgende Haftungsverfahren das Feststellungsinteresse vor. Die von der Klägerin eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen belegten die Möglichkeit einer Trinkwassergefährdung. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Klägerin fehle die Klagebefugnis, da sie nicht in ihren Rechten verletzt sei. Jedenfalls hätten sich die Anträge durch Ausschöpfen der Versenkmenge und Fristablauf erledigt, so dass das Rechtsschutzinteresse entfalle. Wiederholungsgefahr und damit ein Feststellungsinteresse bestehe nicht, da die Beigeladene den Betrieb eingestellt habe. Die Klägerin verhalte sich im Übrigen widersprüchlich, soweit sie sich gegen die Rückförderung salzhaltiger Abwässer wende. Denn dadurch werde die Versenkmenge vermindert und die von ihr behauptete Trinkwassergefährdung ausgeschlossen. Die von dem Beklagten und der Beigeladenen vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen belegten im Übrigen, dass das Trinkwasser nicht gefährdet sei. Hinsichtlich der Feststellungsklagen sei eine subjektive Rechtsverletzung der Klägerin nicht denkbar. Die Beigeladene beantragte, die Klage abzuweisen. Die Versenkmenge sei ausgeschöpft und der Versenkbetrieb eingestellt. Eine Rückförderung sei bis zum Ablauf der Frist nicht mehr erfolgt, da die Klage aufschiebende Wirkung gehabt habe. Die Klägerin sei nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Soweit eine Gefährdung des Trinkwassers zu befürchten sei, könne die Klägerin rechtlich dagegen vorgehen. Die Klägerin beabsichtige in Wirklichkeit im Wege einer unzulässigen vorbeugenden Unterlassungsklage weitere Tätigkeiten zu verhindern. Mit Beschluss vom 10.12.2013 wurde der Klageantrag „Festzustellen, dass 2003 ungenehmigt Salzsäure (15 %ig bzw. 20 %ig) zum Zwecke des Freispülens des Versenkbohrlochs nicht von der wasserrechtlichen Erlaubnis gedeckt und damit rechtswidrig war“ abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 2 K 602/13 Me fortgeführt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.