Urteil
2 K 251/11 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2013:0625.2K251.11ME.0A
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Leitsätze
1. Eine vollständige und ausnahmslose Übernahme der Fachgebiete der ärztlichen Weiterbildungsordnung im Krankenhausplan ist nicht in jedem Fall zwingend geboten und es kann der Planungsbehörde grundsätzlich nicht verwehrt sein, im Krankenhausplan unter fachlichen Gesichtspunkten eine von der Weiterbildungsordnung in Teilbereichen abweichende Strukturierung vorzunehmen (VG des Saarlandes, Urt. v. 09.03.2010, 3 K 737/08, juris, Rn. 44).(Rn.31)
2. Steht der Feststellungsbescheid im Streit, kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der auf Aufnahme in den Krankenhausplan gerichteten Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme oder auf Neubescheidung sind auch dann erfüllt, wenn der Krankenhausträger zwar im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (noch) keinen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme hatte, jedoch einen solchen Anspruch danach infolge einer zwischenzeitlichen Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erlangt hat (BVerwG, Urt. v. 26.03.1981, 3 C 134.79, juris, Rn. 31 und Urt. v. 25.07.1985, 3 C 25/84, juris, Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.02.2013, 9 S 1968/11, juris, Rn. 36; ThürOVG, Urt. v. 25.09.2006, 2 KO 73/05, juris, Rn. 81; Hess.VGH, Urt. v. 10.09.2002, 11 UE 3202/98, juris, Rn. 79; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.11.2011, 13 A 1402/11, juris, Rn. 28; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 01.02.2012, 7 K 3293/11, juris, Rn. 34; VG des Saarlandes, Urt. v. 12.03.2013, 2 K 611/11, juris, Rn. 64). (Rn.41)
3. Erweist sich eine Prognose als fehlerhaft oder fehlt eine gebotene Prognose völlig und ist deshalb dem Gericht eine abschließende Entscheidung über die Verpflichtungsklage nicht möglich, so muss es die Behörde in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verpflichten, über den Antrag des Krankenhausträgers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.04.2002, 9 S 1586/01, juris, Rn. 38).(Rn.34)
Tenor
I. Der Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass das S... Klinikum E... in den 6. Thüringer Krankenhausplan zum 01.01.2013 hinsichtlich der Fachabteilung Urologie mit 21 Betten aufgenommen ist. Der Bescheid des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 21.04.2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 08.12.2011 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 21.04.2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 08.12.2011 verpflichtet, über die Anträge der Klägerin
a) auf Ausweisung einer Fachabteilung Orthopädie/Unfallchirurgie ab dem 01.01.2013 und
b) einer höheren Bettenzahl im Fachgebiet Urologie ab dem 01.01.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Gerichts neu zu entscheiden.
Die Entscheidung zu a) hat bis zum 31.10.2013 zu erfolgen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine vollständige und ausnahmslose Übernahme der Fachgebiete der ärztlichen Weiterbildungsordnung im Krankenhausplan ist nicht in jedem Fall zwingend geboten und es kann der Planungsbehörde grundsätzlich nicht verwehrt sein, im Krankenhausplan unter fachlichen Gesichtspunkten eine von der Weiterbildungsordnung in Teilbereichen abweichende Strukturierung vorzunehmen (VG des Saarlandes, Urt. v. 09.03.2010, 3 K 737/08, juris, Rn. 44).(Rn.31) 2. Steht der Feststellungsbescheid im Streit, kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der auf Aufnahme in den Krankenhausplan gerichteten Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme oder auf Neubescheidung sind auch dann erfüllt, wenn der Krankenhausträger zwar im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (noch) keinen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme hatte, jedoch einen solchen Anspruch danach infolge einer zwischenzeitlichen Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erlangt hat (BVerwG, Urt. v. 26.03.1981, 3 C 134.79, juris, Rn. 31 und Urt. v. 25.07.1985, 3 C 25/84, juris, Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.02.2013, 9 S 1968/11, juris, Rn. 36; ThürOVG, Urt. v. 25.09.2006, 2 KO 73/05, juris, Rn. 81; Hess.VGH, Urt. v. 10.09.2002, 11 UE 3202/98, juris, Rn. 79; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.11.2011, 13 A 1402/11, juris, Rn. 28; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 01.02.2012, 7 K 3293/11, juris, Rn. 34; VG des Saarlandes, Urt. v. 12.03.2013, 2 K 611/11, juris, Rn. 64). (Rn.41) 3. Erweist sich eine Prognose als fehlerhaft oder fehlt eine gebotene Prognose völlig und ist deshalb dem Gericht eine abschließende Entscheidung über die Verpflichtungsklage nicht möglich, so muss es die Behörde in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verpflichten, über den Antrag des Krankenhausträgers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.04.2002, 9 S 1586/01, juris, Rn. 38).(Rn.34) I. Der Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass das S... Klinikum E... in den 6. Thüringer Krankenhausplan zum 01.01.2013 hinsichtlich der Fachabteilung Urologie mit 21 Betten aufgenommen ist. Der Bescheid des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 21.04.2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 08.12.2011 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 21.04.2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 08.12.2011 verpflichtet, über die Anträge der Klägerin a) auf Ausweisung einer Fachabteilung Orthopädie/Unfallchirurgie ab dem 01.01.2013 und b) einer höheren Bettenzahl im Fachgebiet Urologie ab dem 01.01.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Gerichts neu zu entscheiden. Die Entscheidung zu a) hat bis zum 31.10.2013 zu erfolgen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 21.04.2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 08.12.2011 – soweit er angefochten wurde – ist insoweit rechtswidrig, als darin festgestellt worden ist, dass das S... Klinikum E... hinsichtlich der Fachabteilung Urologie mit nur 11 Betten in den 6. Thüringer Krankenhausplan aufgenommen worden ist. Die Klägerin hat vielmehr einen Anspruch darauf, dass der Beklagte feststellt, dass das S... Klinikum E... hinsichtlich der Fachabteilung Urologie zum 01.01.2013 mit 21 Betten in den 6. Thüringer Krankenhausplan aufgenommen ist, und dass er über eine Bettenerhöhung ab dem 01.01.2014 im Fachgebiet Urologie erneut entscheidet – § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – (2.). Schließlich hat die Klägerin auch einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag entscheidet, festzustellen, dass das S... Klinikum E... zum 01.01.2013 mit einer Fachabteilung Orthopädie/Unfallchirurgie in den 6. Thüringer Krankenhausplan aufgenommen ist (1.). 1. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme des St. Georg Klinikums Eisenach in den 6. Thüringer Krankenhausplan mit einer Fachabteilung Orthopädie/Unfallchirurgie zum 01.01.2013 ist zulässig und mit dem auf Bescheidung gerichteten Hilfsantrag auch erfolgreich. a) Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. aa) Die Sperrfrist von drei Monaten nach § 75 Satz 2 VwGO ist gewahrt. Bereits im Rahmen der Anhörung zur Erstellung des 6. Thüringer Krankenhausplans hat die Klägerin mit Schreiben vom 21.06.2010 die gesonderte Ausweisung des Teilgebiets „Orthopädie/Unfallchirurgie“ entsprechend dem planerischen Ansatz im 5. Thüringer Krankenhausplan beantragt. Klage erhoben hat die Klägerin erst am 27.05.2011. bb) Über den Antrag der Klägerin hat der Beklagte bisher ausdrücklich noch nicht entschieden. Der angefochtene Feststellungsbescheid vom 21.04.2011 kann deshalb nicht im Sinne einer ablehnenden Entscheidung ausgelegt werden. Umgekehrt beinhaltet die Ausweisung der Fachabteilung Chirurgie im Krankenhausplan nicht automatisch die Ausweisung des Fachgebietes Orthopädie/Unfallchirurgie, mit der Folge, dass eine Entscheidung entbehrlich wäre. Auch wenn nach der Weiterbildungsordnung der Thüringer Landesärztekammer vom 29.03.2005 (WBO) die Chirurgie in Nr. 6 erfasst ist und der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie (Orthopäde und Unfallchirurg) der Nr. 6.5 der WBO unterfällt, weisen auch die Erläuterungen des 6. Thüringer Krankenhausplans (Nr. 3.3) ausdrücklich darauf hin, dass für das durch die ärztliche Weiterbildungsordnung vom 29.03.2005 neu definierte Fachgebiet Orthopädie/Unfallchirurgie eine spezielle Regelung getroffen werde. Eine automatische Zuweisung eines umfassenden Versorgungsauftrags für das gesamte Leistungsspektrum im Sinne des Fachgebietsteils Orthopädie lasse sich weder aus dem hierfür bestehenden Versorgungsbedarf noch aus dem Vorhandensein einer unfallchirurgischen Abteilung oder orthopädisch/unfallchirurgisch qualifizierter Ärzte begründen. cc) In Anbetracht der Zeitdauer bis zur Klageerhebung steht einer Entscheidung in der Sache auch § 75 Satz 3 VwGO nicht entgegen. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde, ist nach § 75 Satz 3 VwGO eine angemessene Nachfrist zu setzen und das Verfahren bis zum Ablauf der Frist auszusetzen. Dies ist hier nicht der Fall. Ein zureichender Grund dafür, dass die von der Klägerin beantragte Feststellungsentscheidung von dem Beklagten noch nicht getroffen wurde, besteht nicht. Ein „zureichender Grund“ ist nur ein solcher, der mit der Rechtsordnung in Einklang steht. Insbesondere kann ein besonderer Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Sachaufklärung bzw. eine Überlastung der Behörde auf Grund einer Gesetzesänderung einen „zureichenden“ Grund bilden (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 75 Rn. 13). Hier ist ein zureichender Grund für die Behörde, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen, nicht zu erkennen. Der Beklagte verweist darauf, die Überprüfung der Festlegungen zum Fachgebiet Orthopädie/Unfallchirurgie sei bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Er sei bestrebt, sowohl die Interessen der bestehenden orthopädischen Fachkrankenhäuser als auch die Interessen der bislang nicht mit einer orthopädischen Abteilung versehenen Plankrankenhäuser, die orthopädische Leistungen erbringen wollten, mit der notwendigen Qualität der Leistungserbringung zu vereinbaren. Dabei solle ein weitgehender Konsens erreicht werden, was angesichts der Komplexität des Themas noch nicht gelungen sei. Eine Gesamterhebung und Auswertung aller in Thüringen erbrachten orthopädischen Leistungen sei bislang nicht erfolgt. Vielmehr sei eine Analyse für das Fachgebiet Orthopädie durchgeführt worden und eine Analyse für das Fachgebiet Chirurgie. Daher sei eine Bedarfsfeststellung und Bescheidung für alle Krankenhäuser, die wie die Klägerin die Neuausweisung des Gebietes beantragten, bislang nicht möglich. Im angefochtenen Feststellungsbescheid vom 21.04.2011 weist der Beklagte darauf hin, entsprechend der mit dem 5. Thüringer Krankenhausplan formulierten Zielsetzung sollten für bestimmte Leistungsangebote der Krankenhäuser Mindestvorgaben zur Strukturqualität verbindlich für die Krankenhausplanung geregelt werden, was zeitnah mit der Novellierung des Thüringer Krankenhausgesetzes erfolgen solle; es sollten nicht Leistungsstrukturen geschaffen werden, die den mit Verabschiedung des Änderungsgesetzes zum Thüringer Krankenhausgesetz zu treffenden Zielvorgaben nicht entsprächen und daher wieder rückgängig gemacht werden müssten. Angesichts der Tatsache, dass die Problematik bereits seit 2005 bekannt ist und unüberwindliche Schwierigkeiten, zumindest eine Bedarfsanalyse zu erstellen, nicht zu sehen sind, ist ein zureichender Grund dafür, dass der Beklagte über den Antrag der Klägerin bislang nicht entschieden hat, zu verneinen. Im Rahmen der Bedarfsanalyse ist der tatsächliche Bedarf festzustellen. Die Bedarfsanalyse ist selbst kein Planungsinstrument (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.02.2003, 4 Bf 437/02, juris, Rn. 7 m. w. N.). Insofern hat die Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, die Bedarfsermittlung könne nicht bis zu einer künftigen Gesetzesnovelle aufgeschoben werden. Hinsichtlich der Angabe des Beklagten, eine Gesamterhebung und Auswertung aller in Thüringen erbrachten orthopädischen Leistungen sei bislang nicht erfolgt, ist auch zu berücksichtigen, dass in der Untersuchung des I...-Gutachtens zur „Abbildbarkeit des Fachs Orthopädie/Unfallchirurgie im Krankenhausplan“ (Band 2, S. 91 - 101) bereits Aussagen zu den in den unfallchirurgischen Abteilungen schon im Jahr 2008 erbrachten orthopädische Leistungen enthalten sind. b) Die Klage ist auch begründet hinsichtlich des Hilfsantrages, der darauf gerichtet ist, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Hinsichtlich des Hauptantrages bleibt die Klage dagegen ohne Erfolg [ee)]. aa) Das Klagebegehren beurteilt sich nach § 4 Abs. 3 und 4 Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Der Krankenhausplan stellt insbesondere die für eine patienten- und bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung notwendigen Krankenhäuser nach Standort, Versorgungsaufgaben, Bettenzahl und Fachrichtung sowie die allgemeinen Planungsgrundsätze dar (§ 4 Abs. 2 Satz 1 ThürKHG). Die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan erfolgt durch Feststellungsbescheid an den Krankenhausträger (§ 4 Abs. 3 Satz 1 ThürKHG). Gemäß § 8 Abs. 2 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 ThürKHG); bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung unter Rückgriff auf den Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 KHG) dahin ausgelegt, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan dann besteht, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (erste Entscheidungsstufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung – zweite Entscheidungsstufe – (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, 3 C 25.84, juris, Rn. 82; ThürOVG, Urt. v. 25.09.2006, 2 KO 73/05, juris, Rn. 84 - 86 m. w. N.). Dieser Anspruch und der ihn ausgestaltende Feststellungsbescheid setzen nicht voraus, dass er dem Inhalt des Krankenhausplanes entspricht. Der Krankenhausplan ist nicht Rechtsgrundlage des Feststellungsbescheids. Er ist als solcher nur eine verwaltungsinterne Maßnahme ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen und am ehesten vergleichbar mit einer innerdienstlichen Weisung (ThürOVG, Urt. v. 25.09.2006, 2 KO 73/05, juris, Rn. 87). Voraussetzung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist auf beiden Entscheidungsstufen, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Das lässt sich nur auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse beurteilen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.04.2002, 9 S 1586/01, juris, Rn. 24 m. w. N.). bb) Ein Anspruch der Klägerin auf eine Feststellung des Beklagten hinsichtlich der Fachrichtung Orthopädie/Unfallchirurgie scheidet nicht bereits von vornherein deshalb aus, weil das S... Klinikum nach der von dem Beklagten getroffenen "Bestandsschutzregelung" Leistungen im bisherigen Umfang weiter erbringen kann. Die Klägerin hat deutlich gemacht, dass das S... Klinikum im gesamten Leistungsspektrum des Fachgebietes Orthopädie/Unfallchirurgie Leistungen erbringen wolle. Eine solche Versorgung kann das Krankenhaus aber nicht ohne weiteres leisten, weil es keinen entsprechenden Versorgungsauftrag hat. Der Krankenhausplan ist maßgeblich für den Versorgungsauftrag des Krankenhauses und damit dann auch für den Vergütungsanspruch hinsichtlich erbrachter Leistungen (SG Osnabrück, Gerichtsbescheid v. 16.11.2012, S 13 KR 74/12, juris, Rn. 19). Es erscheint auch nicht als ausgeschlossen, dass das Krankenhaus der Klägerin ohne eine Fachabteilung für „Orthopädie/Unfallchirurgie“ gegenüber Häusern mit einer entsprechenden Fachabteilung bei der Auswahl als Behandlungsstätte durch Patienten, einweisende Ärzte oder Rettungsdienste einen Wettbewerbsnachteil hat. Dies berücksichtigt auch der Beklagte, sieht dies aber nicht seiner Planungsentscheidung geschuldet, sondern dem bisherigen Leistungsspektrum des Krankenhauses. Ferner sind – wie von der Klägerin vorgetragen – Auswirkungen auf die Position des Krankenhauses im Wettbewerb um qualifizierte Ärzte nicht von der Hand zu weisen. cc) Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch kann der Beklagte auch nicht entgegenhalten, es bestehe keine Verpflichtung der Planungsbehörde, bei der Festlegung der in den Plan aufzunehmenden Fachrichtungen die von der Weiterbildungsordnung benannten Fächer zugrunde zu legen. Zwar mag eine vollständige und ausnahmslose Übernahme der Fachgebiete der ärztlichen Weiterbildungsordnung im Krankenhausplan nicht in jedem Fall zwingend geboten und es der Planungsbehörde grundsätzlich nicht verwehrt sein, im Krankenhausplan unter fachlichen Gesichtspunkten eine von der Weiterbildungsordnung in Teilbereichen abweichende Strukturierung vorzunehmen (so VG des Saarlandes, Urt. v. 09.03.2010, 3 K 737/08, juris, Rn. 44). Zu einem solchen Ergebnis könnte der Beklagte aber erst kommen, wenn er eine an das neue Gebiet angepasste Bedarfsanalyse vorgenommen hätte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.12.2006, 9 S 2182/06, juris, Rn. 15). Dies ist jedoch bislang noch nicht geschehen. Im Übrigen hieß es bereits im 5. Thüringer Krankenhausplan (4.3), mit der am 29.03.2005 in Kraft getretenen neuen Weiterbildungsordnung für Ärzte seien wichtige internistische und chirurgische Subdisziplinen i.S. der bislang gültigen Weiterbildungsordnung zu eigenen Facharztgebieten erhoben worden. Dies werde bei künftigen Krankenhausplänen zu berücksichtigen sein. Der 6. Thüringer Krankenhausplan (Nr. 3.3) weist darauf hin, dass er das bisherige Fächerspektrum im Wesentlichen beibehalte und sich dabei an den durch die Weiterbildungsordnung für Ärzte festgelegten Gebiete (Ausnahme: Versorgungsauftrag Geriatrie) orientiere. Der Beklagte beabsichtigt selber, eine Planaussage zu dem Gebiet Orthopädie/Unfallchirurgie zu treffen. Dies war auch im I...-Gutachten empfohlen worden, das hinsichtlich der „Abbildbarkeit des Fachs Orthopädie/Unfallchirurgie im Krankenhausplan“ (Band 2, S. 91 - 101), zu dem Ergebnis kam, es erscheine sinnvoll, die beiden Fächer in der Krankenhausplanung grundsätzlich gemäß der ärztlichen Weiterbildungsordnung zusammenzulegen und das Fachgebiet „Orthopädie und Unfallchirurgie“ eigenständig zu planen. dd) Das Fehlen einer zureichenden Bedarfsanalyse ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auch nicht etwa unerheblich, weil die Klinik der Klägerin von vornherein ungeeignet wäre, den – wie auch immer spezifizierten – Bedarf zu decken. Dafür, dass die erforderliche personelle, räumliche und medizinische Ausstattung für das Gebiet Orthopädie/Unfallchirurgie bei der Klägerin nicht vorhanden wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. ee) Eine Verpflichtung des Beklagten – wie von der Klägerin begehrt – kann die Kammer aber nicht aussprechen. Voraussetzung für die Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses ist auf beiden Entscheidungsstufen (s.o. S. 12), dass das Krankenhaus bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Das lässt sich nur auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse beurteilen. Die Bedarfsanalyse ist die Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei kann zwischen der als notwendig anzusehenden Beschreibung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs sowie einer ebenfalls notwendigen Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, unterschieden werden (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, 3 C 25/84, juris, Rn. 55). Die nötige Bedarfsfeststellung kann die Kammer nicht selbst treffen. Zwar ist sie grundsätzlich verpflichtet, die Sache durch eigene Sachaufklärung spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Jedoch hängt die Bedarfsanalyse von mehreren Faktoren ab, die jeweils Prognosen beinhalten. Der Bettenbedarf errechnet sich anhand der Einwohnerzahl des zu versorgenden Gebiets, der Zahl der zu erwartenden Krankenhausneuzugänge, der Verweildauer und dem Bettennutzungsgrad. Hinsichtlich sämtlicher Faktoren kann sich die Bedarfsanalyse nicht mit der Erhebung der aktuellen Werte begnügen, sondern muss auch die künftig zu erwartende Entwicklung beurteilen. Sie enthält damit in erheblichem Ausmaß prognostische Elemente. Soweit aber eine tatsächliche Feststellung Prognosen zum Gegenstand hat, ist die Sachaufklärungsbefugnis des Gerichts beschränkt. Eine Prognose zu erstellen, steht der Behörde zu. Erweist sich eine Prognose als fehlerhaft oder fehlt eine gebotene Prognose völlig und ist deshalb dem Gericht eine abschließende Entscheidung über die Verpflichtungsklage nicht möglich, so muss es die Behörde in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verpflichten, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.04.2002, 9 S 1586/01, juris, Rn. 38). Auf eine Prognose kann hier auch nicht verzichtet werden, da es der Klägerin gerade um die Aufnahme ihres Krankenhauses in den Krankenhausplan ab dem Beginn des laufenden Jahres 2013 geht. Der Bedarfsanalyse können deshalb nicht allein die von der Klägerin für die vergangenen Jahre 2009 bis 2012 hinsichtlich „Orthopädie/Unfallchirurgie“ mitgeteilten Fallzahlen und Belegungstage zugrunde gelegt werden. Zudem dürften die sich auf „Orthopädie/Unfallchirurgie“ beziehenden Auslastungsdaten nicht umfassend aussagekräftig sein, weil ein Versorgungsauftrag des S... Klinikums bislang gerade nicht für den gesamten Bereich des Facharztgebietes Orthopädie und Unfallchirurgie besteht. Dem Beklagten war deshalb aufzugeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses mit einer Fachabteilung „Orthopädie/Unfallchirurgie“ zum 01.01.2013 in den 6. Thüringer Krankenhausplan zu entscheiden. Aufgrund des Zeitablaufs und der Erklärung der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung, eine Entscheidung nunmehr bis zum 01.10.2013 treffen zu können, erschien es der Kammer angemessen, dem Beklagten eine Frist zur Entscheidung bis zum 31.10.2013 zu setzen. 2. Die Klage auf Ausweisung zusätzlicher Planbetten in der Fachabteilung Urologie ist zulässig und begründet. Hinsichtlich der Feststellung für das Jahr 2013 hat die Klage mit dem Hauptantrag (a) und hinsichtlich der Feststellung ab dem Jahr 2014 mit dem Hilfsantrag (b) Erfolg. a) Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte feststellt, dass das S... Klinikum E... hinsichtlich der Fachabteilung Urologie zum 01.01.2013 mit 21 Betten in den 6. Thüringer Krankenhausplan aufgenommen ist. Der Anspruch ergibt sich aus § 4 Abs. 3 und 4 ThürKHG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 KHG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Krankenhaus entgegen dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung (s.o. S. 12). Hier ist aus den zu berücksichtigenden aktuellen Auslastungszahlen im Fachgebiet Urologie des S... Klinikums E... darauf zu schließen, dass zum 01.01.2013 21 Planbetten bedarfsnotwendig sind. aa) Nach den vom Beklagten seiner Planungsentscheidung zugrunde gelegten Daten war das Krankenhaus der Klägerin im Hinblick auf die angebotene urologische Fachabteilung als bedarfsgerecht (i. S. v. bedarfsgeeignet) und zudem als leistungsfähig und wirtschaftlich einzustufen. Jedoch war hiernach die urologische Fachabteilung nicht in vollem Umfang bedarfsnotwendig, d.h., dass die angebotenen Betten nicht notwendig waren, um den im Einzugsbereich des Krankenhauses vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil anderenfalls ein Bettenfehlbestand gegeben gewesen wäre (vgl. ThürOVG, Urt. v. 25.09.2006, 2 KO 73/05, juris, Rn. 94). Vielmehr war für die urologische Fachabteilung des S... Klinikums E... ein Bettenüberhang festzustellen. In dem angefochtenen Bescheid wurde zur Ermittlung der Ausgangsbasis für das Jahr 2011 nicht auf die Zahlen des I...-Gutachtens (Zahlenbasis 2008), sondern auf die seit Mitte August bei der Planungsbehörde vorliegenden Leistungszahlen aus den Daten nach § 21 KHEntgG (Krankenhausentgeltgesetz) für das Jahr 2009 zurückgegriffen. In dem I...-Gutachten war für die Urologie des S... Klinikums E... für 2008 bei 18 aufgestellten Betten ein Nutzungsgrad von 53,3 % und ein Bedarf von 11 Betten festgestellt und für 2015 ebenfalls ein Bedarf von 11 Betten prognostiziert worden (Bd. 1 S. 365). Der Bedarfsprognose war ein erwarteter Anstieg der Krankenhaushäufigkeit gemäß der demographischen Trendfortschreibung um +13,7 % und ein Rückgang der Verweildauer entsprechend der Expertenprognose in Höhe von -8,3 % zugrunde gelegt worden (Bd. 1 S. 361). Die § 21 KHEntG-Daten 2009 ergaben bei einer Fallzahl von 659 und 3.387 Pflegetagen eine Auslastung von 51,55 % und einen Bedarf von 11 Betten. Ob der angefochtene Bescheid vom 21.04.2011 auf der Basis hinreichend aktueller Zahlen erstellt wurde, oder ob das Zahlenmaterial der Jahre 2008 und 2009 möglicherweise überaltert gewesen ist, so dass es als Tatsachengrundlage für den angefochtenen Feststellungsbescheid vom 21.04.2011 nicht hätte dienen können – wovon die Klägerin ausgeht – (vgl. VG Gera, Urt. v. 30.01.2002, 1 K 814/98.GE, juris, Rn. 44; OVG NRW, Beschl. v. 06.11.2011, 13 A 1402/11, juris, Rn. 28, 30), bedarf letztlich keiner Entscheidung. Auch kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte in seiner Feststellungsentscheidung die von der Klägerin für das Jahr 2010 angegebenen Zahlen und weitere für eine Bettenerhöhung in der Urologie genannte Gesichtspunkte hätte berücksichtigen müssen. Auf Grund der aus den aktuellen Auslastungszahlen sich ergebenden tatsächlichen Entwicklung des Bettenbedarfs lässt sich jedenfalls feststellen, dass der Beklagte im Ergebnis einen deutlich zu geringen Bettenbedarf prognostiziert hat. Der Belegungsgrad einer Klinik kann als Indiz für ihre Bedarfsgerechtigkeit angesehen werden (BVerfG, Beschl. v. 12.06.1990, 1 BvR 355/86, juris, Rn. 71). Nach den von der Klägerin für die urologische Abteilung angegebenen Belegungstagen der Jahre 2011 und 2012, die von der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurden, ergibt sich für das Jahr 2011 bei 5.299 Belegungstagen und einer Soll-Auslastung von 85 % gemäß dem 6. Thüringer Krankenhausplan ein Bedarf von 17 Betten und für das Jahr 2012 bei 6.475 Belegungstagen ein Bedarf von 21 (20,87) Betten. bb) Die aktuellen Auslastungszahlen sind im vorliegenden Verfahren auch zu berücksichtigen. Der Beklagte kann die Klägerin im Hinblick auf den deutlichen Anstieg der Belegungstage in der Urologie nicht ernsthaft darauf verweisen, außerhalb des Klageverfahrens bei der Planungsbehörde einen „Antrag auf Ausweisung des Bettenmehrbedarfs“ zu stellen. Dies mag zutreffen, wenn der Feststellungsbescheid nicht angefochten worden wäre. Steht der Feststellungsbescheid aber im Streit – wie hier –, kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der hier auf Aufnahme in den Krankenhausplan gerichteten Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Soweit die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung allein auf die Planaufstellung abgestellt hat und damit wohl die Auffassung vertreten hat, maßgebender Entscheidungszeitpunkt sei der Zeitpunkt der Planungsentscheidung bzw. des Erlasses des entsprechenden Feststellungsbescheides, folgt die Kammer dem nicht. Zwar sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Feststellungsbescheides nicht gänzlich unerheblich. Entscheidend ist jedoch die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, das veränderte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse zu Gunsten oder zu Lasten des klagenden Krankenhausträgers zu berücksichtigen hat. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme oder auf Neubescheidung sind auch dann erfüllt, wenn der Kläger zwar im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten (noch) keinen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme hatte, jedoch einen solchen Anspruch danach infolge einer zwischenzeitlichen Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erlangt hat (BVerwG, Urt. v. 26.03.1981, 3 C 134.79, juris, Rn. 31 und Urt. v. 25.07.1985, 3 C 25/84, juris, Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.02.2013, 9 S 1968/11, juris, Rn. 36; ThürOVG, Urt. v. 25.09.2006, 2 KO 73/05, juris, Rn. 81; Hess.VGH, Urt. v. 10.09.2002, 11 UE 3202/98, juris, Rn. 79; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.11.2011, 13 A 1402/11, juris, Rn. 28; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 01.02.2012, 7 K 3293/11, juris, Rn. 34; VG des Saarlandes, Urt. v. 12.03.2013, 2 K 611/11, juris, Rn. 64). Bestätigt wird diese Sichtweise durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14.04.2011, 3 C 17/10, juris, Rn. 11), wonach sich das Begehren auf Aufnahme in den Krankenhausplan nicht auf einen bestimmten Krankenhausplan bezieht und es sich demgemäß auch nicht erledigt, wenn der bisherige Plan durch einen neuen abgelöst wird (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.02.2013, 9 S 1968/11, juris, Rn. 36). cc) Einem Anspruch der Klägerin steht auch nicht eine etwaige noch vom Beklagten zu treffende Prognose- bzw. Auswahlentscheidung entgegen. (1) Gegen eine noch erforderliche Prognoseentscheidung des Beklagten spricht, dass es hier um die Ausweisung von 21 Betten nur für das Jahr 2013 geht. Über die Planbettenzahl ab 2014 hat der Beklagte neu zu entscheiden (s. 2b). Die von der Klägerin genannten und von der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung nicht in Zweifel gezogenen Zahlen der Belegungstage in der Urologie für das Jahr 2012 und die Monate Januar bis Mai 2013 zeigen ein eindeutiges Bild. Für das Jahr 2012 ergibt sich bei 6.475 Belegungstagen ein Bedarf von 21 (20,87) Betten und für die Monate Januar bis Mai 2013 im Schnitt ein Bedarf von bereits 27 Betten. (2) Einer abschließenden Entscheidung der Kammer steht auch nicht eine vom Beklagten noch vorzunehmende Auswahlentscheidung entgegen. Eine solche steht hier nicht im Raum. Bislang war der Beklagte von einem Bettenüberhang ausgegangen. Insoweit stand der Behörde grundsätzlich ein gewisser Spielraum zur Herstellung der bedarfsgerechten Planausweisung zu, namentlich konnte sie alle Krankenhäuser mit rechnerischem Bettenüberhang auf das rechnerische Bettensoll zurückführen oder stattdessen etwa eine Abteilung eines Krankenhauses mit gleichem Ziel schließen, soweit sachlich vertretbare Erwägungen die getroffene Lösung stützten (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 01.02.2012, 7 K 3293/11, juris, Rn. 39 m. w. N.). Der Beklagte hat sich hier im vorliegenden Zusammenhang dafür entschieden, die Reduzierung an jedem betroffenen Krankenhaus entsprechend der jeweiligen Zahlen einzelfallbezogen vorzunehmen. Jeweils standortbezogen rechnerische Bettenüberhänge zurückzuführen, wird hinsichtlich der allgemeinen Krankenhausversorgung dem Ziel gerecht, eine ortsnahe und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 01.02.2012, 7 K 3293/11, juris, Rn. 39). Das I...-Gutachten kam hinsichtlich der Folgen einer Schließung der Fachabteilung Urologie des S... Klinikums E... zu dem Ergebnis, dass sich die Erreichbarkeit des Fachgebietes deutlich verschlechtern würde bei einer durchschnittlichen Entfernung von 11,4 km beim IST-Zustand und 33,8 km nach der Schließung (Bd. 2 S. 72). Dass auch aufgrund der aktuellen Auslastungszahlen – die das ein Auswahlermessen eröffnende Überangebot gegenüber dem vorhandenen Bedarf verkleinern – nicht noch eine standortübergreifende Auswahlentscheidung des Beklagten ansteht, hat letztlich die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung indirekt bestätigt, indem sie dem auf die aktuellen Auslastungszahlen gestützten Begehren der Klägerin lediglich entgegengehalten hat, es käme für die Entscheidung des Gerichts nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. b) Weiterhin hat die Klägerin einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über eine Bettenerhöhung ab dem 01.01.2014 im Fachgebiet Urologie erneut entscheidet. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das S... Klinikum mit der Fachabteilung Urologie zum 01.01.2014 mit 27 Betten und zum 31.12.2015 ebenfalls mit 27 Betten in den 6. Thüringer Krankenhausplan aufgenommen ist. Die von der Klägerin für die urologische Abteilung angegebene Hochrechnung der Belegungstage des Jahres 2013 stützt ihren Antrag. Bei 8.299 Belegungstagen ergibt sich ein Bedarf von 27 (26,75) Betten. Bereits die von der Klägerin genannten Zahlen der Belegungstage Januar bis Mai 2013 ergeben im Schnitt einen Bedarf von 27 Betten. Aufgrund der prognostischen Elemente der Bedarfsermittlung für das Jahr 2014 ist der Kammer jedoch eine abschließende Entscheidung über die Verpflichtungsklage i.S. des Hauptantrages nicht möglich. Deshalb ist entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin der angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben und dem Beklagten aufzugeben, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag der Klägerin auf Ausweisung einer höheren Bettenzahl im Fachgebiet Urologie ab dem 01.01.2014 zu entscheiden, was auch eine Feststellung zur Bettenzahl zum 31.12.2015 beinhaltet. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin hat – zumindest mit ihren Hilfsanträgen – voll obsiegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bewertet das wirtschaftliche Interesse der Klägerin hinsichtlich der Bettenzahl in der Urologie mit 5.000,00 Euro je Planbett. Dies ergibt bei einer von der Klägerin gegenüber der Feststellung in dem angefochtenen Bescheid begehrten Bettenerhöhung um 16 Betten einen Betrag von 80.000,00 Euro. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Ausweisung einer Fachabteilung Orthopädie/Unfallchirurgie schätzt die Kammer auf 20.000,00 Euro. 1. Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten über die Feststellung der Aufnahme des S... Klinikums E... – deren Trägerin sie ist – in den 6. Thüringer Krankenhausplan insoweit, als der Beklagte für das Krankenhaus eine Fachabteilung Orthopädie/Unfallchirurgie nicht ausgewiesen hat und zudem der Fachabteilung Urologie gegenüber dem bisherigen Bestand weniger Planbetten im 6. Thüringer Krankenhausplan zugewiesen hat. Im Mai 2010 wurde das vom Beklagten in Auftrag gegebene vorbereitende Gutachten der I... GmbH, B..., zum 6. Krankenhausplan des Freistaates Thüringen vorgelegt, das auf der Datengrundlage für das Jahr 2008 eine Prognose für die Jahre 2011 bis 2015 erstellte. Im Rahmen der Anhörung zur Erstellung des 6. Thüringer Krankenhausplans beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 21.06.2010 u.a. die gesonderte Ausweisung des Teilgebiets „Orthopädie/Unfallchirurgie“ entsprechend dem planerischen Ansatz im 5. Thüringer Krankenhausplan. Hinsichtlich der Abteilung Urologie werde dem Planungsvorschlag nicht gefolgt. Es werde die Aufnahme zum 01.01.2011 mit weiterhin 17 Planbetten und zum 01.01.2015 mit 20 Planbetten beantragt. Die Klinik für Urologie habe im abgefragten Zeitraum lediglich mit einem Chefarzt und einem Oberarzt, beide Fachärzte für Urologie, besetzt werden können. Zudem sei die ambulante Versorgung von urologischen Patienten im Raum E... auf Grund nicht besetzter Vertragsarztstellen und einer Überalterung der vorhandenen Vertragsärzte als kritisch einzustufen. Hieraus ergäbe sich bezogen auf die Fallzahl im Betrachtungszeitraum eine Stagnation von stationären Einweisungen. Zwischenzeitlich habe die Klägerin eine neue Assistentenstelle besetzt und eine Oberarztstelle geschaffen und ein Konzept zur Unterstützung der ambulanten Versorgung entwickelt. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Leistungsspektrum der Urologie am S... Klinikum E... über eine urologisch/stationäre Grund- und Regelversorgung hinausgehe und einen überregionalen Ansatz habe. Die Klinik für Urologie sei integraler wichtiger Bestandteil des am Haus etablierten W... Die nächste urologische Klinik sei über 30 Kilometer entfernt, was gerade im Hinblick auf die hohe Altersstruktur der Patienten von Bedeutung sei. Bei einem Durchschnittsalter von bereits jetzt 63 Jahren betrage der Anteil der 65- bis 74-jährigen 30 %; 10 % aller Patienten seien zwischen 74 und 80 Jahren und der Anteil der über 80-jährigen betrage 17 % mit steigender Tendenz. Bei den oft multimorbiden Patienten dieser Altersgruppen sei eine wohnortnahe Versorgung zwingend erforderlich. Die Hochrechnung der Fallzahl des Jahres 2010 werde sich bei 850 Patienten bewegen. Hieraus ergäben sich 4.420 Belegungstage, was 12 belegten Betten entspräche. Unter Zugrundelegung eines Sollnutzungsgrades von 85 % ergäben sich 14 Planbetten. Auf Grund der demografischen Entwicklung erwarte die Klägerin zukünftig eine überdurchschnittliche Steigerung der Fallzahlen in der Urologie. Am 30.07.2010 fand eine mündliche Erörterung mit den Vertretern der Planungsbehörde, Mitgliedern des Krankenhausplanungsausschusses und Vertretern der Klägerin statt. Der 6. Thüringer Krankenhausplan wurde am 14.12.2010 beschlossen. Im Rahmen der Anhörung zur Aufnahme des S... Klinikums E... in den 6. Thüringer Krankenhausplan nahm die Klägerin mit Schreiben vom 15.02.2011 Stellung. An dem Antrag auf Ausweisung der Fachabteilung Orthopädie und Unfallchirurgie (50 Betten) werde festgehalten. Die Bestandsschutzregelung im 6. Thüringer Krankenhausplan sei mit einer Einschränkung des Leistungsspektrums verbunden. Die Ausweisung des Fachgebiets Orthopädie/Unfallchirurgie habe Auswirkungen auf die Auswahl des Krankenhauses als Behandlungsstätte, auf die Abrechnung mit den Krankenkassen und die Weiterbildungsmöglichkeit für Mediziner. Hinsichtlich der Urologie entspreche die Ausweisung von 11 Betten nicht dem Versorgungsbedarf der Region. Nach den aktuell vorliegenden Leistungszahlen des Jahres 2010 ergebe sich eine Fallzahl von 834 und 5.196 Pflegetagen. Aufgrund der tatsächlichen Leistungen aus dem Jahr 2010 seien weiterhin 17 Planbetten (5.196 Pflegetage /365 Tage x Sollnutzungsgrad 85 %) bedarfsgerecht. Mit Bescheid des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 21.04.2011 über die Aufnahme des S... Klinikums E... in den 6. Thüringer Krankenhausplan, der Klägerin zugestellt am 29.04.2011, setzte der Beklagte entsprechend den Vorgaben seines 6. Krankenhausplanes folgende Anzahl an Planbetten fest: Fachabteilung zum 1.1.2011 zum 31.12.2015 Chirurgie 99 93 Frauenheilkunde und Geburtshilfe 27 20 Innere Medizin 177 177 Intensivmedizin 11 12 Kinder- und Jugendmedizin 21 18 Neurologie 15 15 Psychiatrie - Tagesklinik 43 46 Urologie 11 11 Plätze Tagesklinik 43 46 Betten vollstationär 361 346 Gesamt 404 392 Zur Begründung hieß es, über den Antrag auf Ausweisung einer Fachabteilung Unfallchirurgie und Orthopädie in dem 6. Thüringer Krankenhausplan ergehe eine gesonderte Entscheidung, da die diesbezüglichen Festlegungen im 6. Thüringer Krankenhausplan einer nochmaligen Überprüfung unterzogen würden. Bis zur abschließenden Entscheidung werde das S... Klinikum E... mit dem Fachgebiet Chirurgie ausgewiesen. Die bislang vom S... Klinikum E... erbrachten Leistungen der primären endoprothetischen Operationen am Hüft- und Kniegelenk sowie Bandscheibenoperationen könnten weiterhin in der Fachabteilung Chirurgie erbracht werden. Im Übrigen könne die Klägerin die in Nr. 3.3 des 6. Thüringer Krankenhausplans genannten Vorbehaltsleistungen im Rahmen der Besitzstandsregelung erbringen, wenn die Vorbehaltsleistungen bereits 2009 und 2010 zum vereinbarten Leistungsangebot der Klägerin gehört hätten und die notwendigen fachärztlichen Voraussetzungen bestünden. Damit sei sichergestellt, dass die Klägerin ihr bestehendes Leistungsangebot bis zur abschließenden Entscheidung weiter erbringen könne. Die Ausweisung des Fachgebietes Orthopädie und Unfallchirurgie erfolge nur dann, wenn das jeweils betroffene Krankenhaus bereits während der Laufzeit des 5. Thüringer Krankenhausplans einen Versorgungsauftrag für das Fachgebiet Orthopädie und das Fachgebiet Chirurgie (Unfallchirurgie) gehabt habe, was bei dem S... Klinikum nicht der Fall gewesen sei. Der von der Klägerin geltend gemachte Bedarf für die Urologie habe sich auf der Grundlage der Leistungsdaten des Jahres 2009 nicht bestätigt. An Hand der von der Klägerin gemeldeten § 21 KHEntgG-Leistungsdaten ab dem Jahr 2005 sei ein kontinuierlicher Rückgang der Leistungen im Fachgebiet Urologie zu verzeichnen. Ein Rückgriff auf die § 21 KHEntgG-Leistungsdaten für das Jahr 2010 sei nur möglich, wenn für alle Krankenhäuser diese Daten vorlägen und auf Grundlage dieser Daten dann entsprechend der im 6. Thüringer Krankenhausplan festgelegten Planungskriterien eine aufeinander abgestimmte Planung erfolgen könne. Dem sei aber nicht so. Mit Änderungsbescheid vom 08.12.2011 hob der Beklagte eine Nebenbestimmung des Feststellungsbescheides vom 21.04.2011 hinsichtlich der Aufnahme der Fachabteilung Kinder- und Jugendmedizin auf. 2. Bereits am 27.05.2011 hat die Klägerin Klage erhoben, darauf gerichtet, in den 6. Thüringer Krankenhausplan aufgenommen zu werden mit – vom angefochtenen Bescheid abweichenden – Bettenzahlen zum 01.01.2011: Chirurgie 49, Orthopädie/Unfallchirurgie 50 und Urologie 17 und zum 31.12.2015: Chirurgie 46, Orthopädie/Unfallchirurgie 47 und Urologie 20. Nunmehr beantragt die Klägerin: Der Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass das S...-Klinikum E... in den 6. Thüringer Krankenhausplan zum 01.01.2013 hinsichtlich der Fachabteilung Chirurgie mit 49 Betten, Orthopädie/Unfallchirurgie mit 50 Betten und Urologie mit 21 Betten aufgenommen wird. Bezüglich der Fachabteilung Urologie wird das Krankenhaus zum 01.01.2014 mit 27 Betten aufgenommen. Zum 31.12.2015 sind die Bettenzahlen hinsichtlich der Fachabteilung Chirurgie 46 Betten, hinsichtlich Orthopädie/Unfallchirurgie 47 Betten und hinsichtlich der Urologie 27 Betten. Der Bescheid des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 21.04.2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 08.12.2011 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Hilfsweise: Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit von 21.04.2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 08.12.2011 verpflichtet, über die Anträge der Klägerin auf Ausweisung einer Fachabteilung Orthopädie/Unfallchirurgie und einer höheren Bettenzahl im Fachgebiet Urologie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung trägt sie vor, soweit der Beklagte das Fachgebiet Orthopädie/Unfallchirurgie nicht ausgewiesen habe, werde eine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage erhoben. Ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung bestehe nicht. Im 6. Thüringer Krankenhausplan seien Krankenhäuser mit dem Fachgebiet Orthopädie/Unfallchirurgie ausgewiesen worden. Die zur Ermittlung des Bedarfs und der Ausweisung von Krankenhausbetten erforderlichen Tatsachen und Informationen lägen dem Beklagten vor. Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf Ausweisung einer Abteilung Orthopädie/Unfallchirurgie für das S... Klinikum E..., da dieses alle Voraussetzungen für den umfassenden Versorgungsauftrag in diesem Fachgebiet erfülle. Maßgeblich sei die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Thüringen (WBO) vom 29.03.2005, die das Fachgebiet Orthopädie aufgegeben und in das Fachgebiet Chirurgie integriert habe. Unterhalb der Fachgebietsebene sei der Facharzt Orthopädie/Unfallchirurgie eingeführt worden. Auf Grund des angegriffenen Feststellungsbescheides bleibe unklar, ob das Krankenhaus der Klägerin die Voraussetzungen der Weiterbildungsordnung für das Facharztgebiet Orthopädie/Unfallchirurgie erfülle. Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses sei nicht mehr klar festgelegt. Die Klägerin gehe davon aus, dass der Versorgungsauftrag des Krankenhauses alle Leistungsbereiche umfasse, die dem neuen Facharztgebiet „Orthopädie und Unfallchirurgie“ unterfielen, und es somit auch entsprechend weiterbilden könne. Zur Klarstellung bedürfe es einer ausdrücklichen Ausweisung im Feststellungsbescheid. Es sei wettbewerbsverzerrend, wenn bei Krankenhäusern mit einer bisherigen Fachabteilung Orthopädie diese weiterhin im Krankenhausplan ausgewiesen sei, während dies bei der Klägerin nicht der Fall sei, obwohl der Beklagte die Erforderlichkeit der Leistungserbringung durch die Klägerin auf dem Gebiet der Orthopädie/Unfallchirurgie durch die „Genehmigung“ der Bestandsleistungen anerkenne. Die Ausweisung einer Abteilung Chirurgie bedeute weniger als die Ausweisung der begehrten Fachrichtung Orthopädie/Unfallchirurgie. Die Rechtsposition des Krankenhauses werde gegenüber der bisherigen Rechtslage ohne sachlichen Grund verschlechtert. Eine Weiterentwicklung sowie Anpassung an den konkret bestehenden Bedarf und somit eine Veränderung des Leistungsangebotes sei unter der Bestandsschutzregelung nicht möglich. Es sei auf Grund der weitergehenden Einschränkung im 6. Thüringer Krankenhausplan auch unklar, welche Leistungen künftig abrechnungsfähig seien würden. Die Klägerin habe auch einen Rechtsanspruch auf Ausweisung von zusätzlichen Planbetten im Fachbereich Urologie. Der Beklagte könne bei der Bedarfsanalyse nicht allein auf die Leistungszahlen bis einschließlich 2009 abstellen und bereits erkennbare Bedarfssteigerungen in einzelnen Fachdisziplinen ausblenden. Bei der Bedarfsermittlung müsse mit aktuellen Zahlen gearbeitet werden. Die Auslastungsdaten 2010 und 2011 zeigten, dass der Bettenbedarf für das Jahr 2010 konstant zwischen 14,2 und 21 Betten gelegen habe. Die für den Beobachtungszeitraum des Beklagten für 2007 bis 2009 vorliegenden niedrigen Fallzahlen seien durch verschiedene Ursachen bedingt gewesen, die sich inzwischen zu Gunsten höherer Fallzahlen geändert hätten. Nach den Auslastungszahlen für das Jahr 2012 ergäbe sich bei 6.475 Belegungstagen ein Bedarf von 21 (20,87) Betten und für das Jahr 2013 anhand der Zahlen für die Monate Januar bis Mai 2013 ein Bedarf von 27 Betten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, hinsichtlich der Untätigkeitsklage sei die Klage bereits unzulässig. Es fehle an der Voraussetzung der 3-monatigen Untätigkeit ohne zureichenden sachlichen Grund. Die Überprüfung der Festlegungen zum Fachgebiet Orthopädie/Unfallchirurgie sei bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Der Beklagte sei bestrebt, sowohl die Interessen der bestehenden orthopädischen Fachkrankenhäuser als auch der bislang nicht mit einer orthopädischen Abteilung versehenen Plankrankenhäuser, die orthopädische Leistungen erbringen wollten, mit der notwendigen Qualität der Leistungserbringung zu vereinbaren. Eine Gesamterhebung und Auswertung aller in Thüringen erbrachten orthopädischen Leistungen sei bislang nicht erfolgt. Daher sei eine Bedarfsfeststellung und Bescheidung für alle Krankenhäuser, die wie die Klägerin die Neuausweisung des Gebietes beantragten, bislang nicht möglich. Eine besondere Dringlichkeit für die Bescheidung für die Klägerin sei nicht zu erkennen, da sie die bisher erbrachten Leistungen weiterhin erbringen könne. Die Planungsbehörde könne im Krankenhausplan eine unter fachlichen Gesichtspunkten von der Weiterbildungsordnung in Teilbereichen abweichende Strukturierung vornehmen. Der angefochtene Bescheid führe auch zu keiner sachgrundlosen Ungleichbehandlung der Klägerin. Unabhängig von den erbrachten Leistungen sei die Klägerin im letzten Krankenhausplan nicht mit einer Abteilung Orthopädie aufgenommen gewesen, so dass sie wie alle vergleichbaren Häuser unter Verweis auf die Bestandsschutzregelung (zunächst) lediglich einen Versorgungsauftrag für das Fachgebiet Chirurgie erhalten habe. Soweit die Klägerin insoweit ohne eine Fachabteilung für „Orthopädie/Unfallchirurgie“ gegenüber Häusern mit einer entsprechenden Fachabteilung bei der Auswahl als Behandlungsstätte durch Patienten, einweisende Ärzte oder Rettungsdienste einen Wettbewerbsnachteil habe, so sei dieser nicht in der Planungsentscheidung des Beklagten begründet. Vielmehr sei diese Stellung der Klägerin auf ihr bisheriges Leistungsspektrum, das eben keine Fachabteilung für Orthopädie beinhaltet habe, zurückzuführen. Der Vortrag der Klägerin zu Schwierigkeiten mit den Kostenträgern entbehre jeder Grundlage. Der Antrag auf Ausweisung höherer Planbettenzahlen im Fachgebiet Urologie sei unbegründet. Im angefochtenen Bescheid sei ausführlich begründet worden, warum eine nochmalige Umstellung auf die Daten des ersten Halbjahres 2010 nicht möglich gewesen sei. Zudem hätten sich alle Mitglieder des Krankenhausplanungsausschusses auf diese Datenbasis geeinigt. Noch zum Zeitpunkt des Erlasses der Feststellungsbescheide hätten dem Beklagten keine umfassenden Daten des Jahres 2010 vorgelegen. Um den Gleichheitsgrundsatz nicht zu verletzen, habe der Beklagte einheitlich allen Bescheiden die Daten des Jahres 2009 zugrunde gelegt. Die Klägerin habe die Möglichkeit, bei einer tatsächlich vorliegenden Leistungssteigerung, die nicht über die „floating-bed-Regelung“ abgefangen werden könne, einen Antrag auf Ausweisung des Bettenmehrbedarfs zu stellen. Die Beschreitung des Klageweges sei hierfür nicht erforderlich, es fehle insoweit bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Dem Beklagten stehe bezüglich der Festlegung der Kapazitäten zum 31.12.2015 ein Prognosespielraum zu, da es sich um künftig geltende Sachverhalte handele. Prognoseentscheidungen seien gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die vorgelegte Behördenakte wird Bezug genommen.