Urteil
2 K 646/11 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2013:0409.2K646.11ME.0A
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Leitsätze
1. Das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW-Gesetz) enthält keine Anspruchsgrundlage für eine Förderung im Einzelfall.(Rn.20)
2. Nach Nr. 3.5 GRW-Richtlinie können Investitionsvorhaben in bestimmten Betriebsstätten nur gefördert werden, wenn die Anzahl der zu Investitionsbeginn bereits vorhandenen Dauerarbeitsplätze nach Abschluss des Investitionsvorhabens um mindestens 15 % erhöht wird. Die subventionsgewährende Behörde in Thüringen war im Jahr 2011 berechtigt, die Zahl der vorhandenen Dauerarbeitsplätze unter Einbeziehung der beim Antragsteller tätigen Leiharbeitnehmer zu berechnen. Dabei war Nr. 2.8.4 des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" anzuwenden. Diese Berechnungsmethode entsprach dem Gleichheitsgrundsatz.(Rn.24)
(Rn.25)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW-Gesetz) enthält keine Anspruchsgrundlage für eine Förderung im Einzelfall.(Rn.20) 2. Nach Nr. 3.5 GRW-Richtlinie können Investitionsvorhaben in bestimmten Betriebsstätten nur gefördert werden, wenn die Anzahl der zu Investitionsbeginn bereits vorhandenen Dauerarbeitsplätze nach Abschluss des Investitionsvorhabens um mindestens 15 % erhöht wird. Die subventionsgewährende Behörde in Thüringen war im Jahr 2011 berechtigt, die Zahl der vorhandenen Dauerarbeitsplätze unter Einbeziehung der beim Antragsteller tätigen Leiharbeitnehmer zu berechnen. Dabei war Nr. 2.8.4 des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" anzuwenden. Diese Berechnungsmethode entsprach dem Gleichheitsgrundsatz.(Rn.24) (Rn.25) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere gilt dies für den Hauptantrag, mit dem die Teilaufhebung zweier Auflagen aus dem Bescheid vom 17.08.2011 begehrt wird. Diese Auflagen sind selbständig anfechtbar, da der Bescheid auch ohne die Auflagen einen sinnvollen Inhalt hat. Theoretisch könnte die begehrte Subvention auch ohne Regelung über die Arbeitsplätze gewährt werden, da sie sich nicht auf die Arbeitsplätze bezieht, sondern auf die Förderung einer Investition. Jedenfalls scheidet die isolierte Aufhebung der Auflagen nicht von vornherein aus (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.11.2000, BVerwGE 112, 221 = NVwZ 2001, 429). Die Klage ist aber in Haupt- und Hilfsantrag nicht begründet. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage existiert für die beantragte Zuwendung nicht. Insbesondere enthält das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Gesetz) keine Anspruchsgrundlage für eine Förderung im Einzelfall. Einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage bedarf es im Bereich der Gewährung von Subventionen als Teil der leistenden Verwaltung allerdings auch grundsätzlich nicht (vgl. BVerwGE 90, 112). Der Staat ist grundsätzlich frei darin, Regelungen über Zuwendungen, Zuwendungsempfänger, den Umfang und das Verfahren in Form von Richtlinien, also Verwaltungsvorschriften zu treffen. Diese sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die Außenwirkung (Verbindlichkeit für den Antragsteller) nur in Form der Selbstbindung der Verwaltung über den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG entfalten (vgl. BVerwGE 104, 220). Die Bewilligung des beantragten Förderzuschusses von 596.600,00 Euro zur Erweiterung einer Betriebsstätte in C... bemisst sich nach den Vorgaben der Richtlinie des Freistaates Thüringen für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) - GRW-Richtlinie -, die allerdings nach der Fußnote zu Nr. 2.2 ergänzend auf den GRW-Rahmenplan verweist. Die grundsätzlichen Fördervoraussetzungen, mit Ausnahme der hier streitigen Frage der Arbeitsplatzsicherung und -schaffung liegen zwischen den Beteiligten unstrittig vor. Die Klägerin kann nach diesen Vorschriften allerdings keinen Anspruch auf die beantragte Förderung geltend machen. Insbesondere ergibt sich aus der genannten Richtlinie ein solcher Rechtsanspruch nicht. Die Thüringer Aufbaubank als zuständige Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Rechtsgrundlage für die Gewährung der Förderung ist die genannte Richtlinie in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Anspruch der Klägerin geht hiernach auf eine abwägungsfehlerfreie Entscheidung des Beklagten unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes. Entsprechend § 114 VwGO ist das Gericht darauf beschränkt, die Entscheidung des Beklagten darauf zu überprüfen, ob der Rahmen, der durch die Zweckbestimmung der Richtlinie für die beantragte Förderung gesetzt ist, vom Beklagten beachtet wurde sowie ob bei Anwendung der Richtlinie dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung getragen wurde (BVerwG, Urt. v. 26.04.1979, Az. 3 C 111/79, BVerwGE 58,45 = NJW 1979, 2059, juris). Hierbei sind die zu Grunde liegenden Verwaltungsvorschriften als Verwaltungsinnenrecht für das Gericht nicht bindend, sie sind jedoch Indizien für das Vorhandensein einer ständigen Verwaltungspraxis (vgl. dazu auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15.04.1992, 7 L 3790/91; juris). Die Verwaltungsvorschriften dürfen auch vom Gericht nicht wie Rechtsvorschriften behandelt werden, etwa im Sinne einer Auslegung (BVerwG, a.a.O.). Die streitigen Auflagen verletzen die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten. Streitig ist vorliegend, wie viele Dauerarbeitsplätze die Klägerin im maßgeblichen Antragszeitpunkt hatte, denn die Auflage V.2.3 des streitgegenständlichen Bescheides verlangt deren Erhalt. Nach Nr. 3.5 GRW-Richtlinie können Investitionsvorhaben in den bestehenden Betriebsstätten nur gefördert werden, wenn die Anzahl der zu Investitionsbeginn bereits vorhandenen Dauerarbeitsplätze nach Abschluss des Investitionsvorhabens um mindestens 15 Prozent erhöht wird oder der auf ein Jahr bezogene gesamte Investitionsbetrag den Durchschnitt der handelsrechtlich planmäßigen Abschreibungen in den letzten drei Geschäftsjahren um mindestens 50 Prozent übersteigt. Dabei hat der Beklagte die Zahl der Dauerarbeitsplätze unter Einbeziehung der bei der Klägerin tätigen Leiharbeitnehmer berechnet. Er beruft sich dabei auf Nr. 2.8.4 des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 2009. Danach werden Teilzeitarbeitsplätze im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zu der Anzahl der Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes anteilig berücksichtigt. Entsprechend werden Arbeitsplätze berücksichtigt, die mit Beschäftigten einer Leiharbeitsfirma besetzt sind, die zur Dienstleistung oder Betriebstätte entsandt wurden. Der Beklagte geht dabei davon aus, dass diese als Anteile zu berücksichtigenden Arbeitsplätze auch Dauerarbeitsplätze im Sinne der GRW-Richtlinie sind. Die Klägerin wendet zu Unrecht dagegen ein, dass zwischen der Zahl der Dauerarbeitsplätze und der Zahl der Beschäftigten zu unterscheiden ist, wobei sie sich auf Nr. 2.8.3 des Koordinierungsrahmens bezieht. Es gibt aber keinen Ansatzpunkt dafür, dass die Nr. 2.8.4 auf die Nr. 2.8.3 des Koordinierungsrahmens bezogen ist, da die gesamte Nr. 2.8. Begriffsbestimmungen enthält, die ohne inneren Zusammenhang nebeneinander stehen. Auch ist für die Auffassung der Klägerin, nur solche Arbeitsplätze seien Dauerarbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer angelegt seien, der Verweis auf Nr. 2.2 des Koordinierungsrahmens nicht zielführend, weil es, wie ausgeführt, auf die konkrete Anwendung dieser Vorschrift im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes ankommt. Das gleiche gilt für die Einschränkung in Satz 1 der Nr. 2.2, nach dem Investitionsvorhaben in den Fördergebieten neue Dauerarbeitsplätze schaffen oder vorhandene sichern müssen. Der Beklagte hat überzeugend ausgeführt, dass zum Zwecke der politisch gewollten Zurückdrängung von Leiharbeitsverhältnissen anstelle von festen Arbeitsverhältnissen allgemein so verfahren wird, dass alle Leiharbeitsverhältnisse in einem Betrieb nach der Berechnungsmethode der Nr. 2.8.4 umgerechnet werden und dann als Dauerarbeitsplätze gewertet werden. Soweit die Klägerin, insbesondere im Schriftsatz vom 11.03.2013 unter Nr. 1 belegt, dass sowohl Recht der Europäischen Gemeinschaft als auch das GRWG die Förderung von Dauerarbeitsplätzen vorschreibt oder anstrebt, entspricht die Verfahrensweise der Beklagten dem im Übrigen. Auch wird vom Beklagten grundsätzlich sowohl die Sicherung der vorhandenen Dauerarbeitsplätze als auch die Schaffung neuer Arbeitsplätze verlangt. Dies entspricht im Übrigen auch dem Wortlaut der Nr. 3.5 der Zuwendungsvoraussetzungen in der GRW-Richtlinie, wonach die Zahl der Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 Prozent erhöht werden soll. Dies schließt aus, dass neue Arbeitsplätze geschaffen werden, ohne dass die vorhandenen erhalten werden, oder dass nur die vorhandenen Arbeitsplätze gesichert werden, ohne neue zu schaffen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass das Vorbringen des Beklagten, in allen Fällen werde so verfahren wie im Fall der Klägerin, zutrifft. Die Klägerin verkennt nämlich, dass, wie bereits ausgeführt, die Förderrichtlinien bloße Indizien für die Verfahrensweise der Verwaltung sind, weil es durchaus zulässig und auch üblich ist, dass je nach Vorhandensein öffentlicher Mittel oder auch auf Grund von Grundsatzentscheidungen im Rahmen der Wirtschaftsförderung strengere oder mildere Anforderungen an die Förderung gestellt werden, als dies in den Richtlinien zum Ausdruck kommt. Dies ist rechtmäßig, so lange eine einheitliche, dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechende Verfahrensweise gewählt wird. Die Kammer schließt insbesondere aus dem Antragsvordruck, so wie er allgemein verwendet und auch von der Klägerin ausgefüllt wurde, auf die von dem Beklagten geschilderte allgemeine Verfahrensweise. Besonders deutlich wird dies aus der Anlage zum Antrag „Angaben zu Leiharbeitern“, wie sie die Klägerin mit Datum vom 26.07.2011 ausgefüllt hat (Blatt 194 der Behördenakten). Hierbei ist die Zahl der Arbeitskräfte, die betriebsangehörig und sozialversicherungspflichtig im Betrieb beschäftigt sind, anzugeben und dazu die Anzahl der Leiharbeiter zu addieren. Darunter befindet sich noch folgender Hinweis: "Waren im Unternehmen in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung … Leiharbeiter beschäftigt, so sind deren Arbeitsstunden auf Dauerarbeitsplätze … umzurechnen." Die Berechnungsmethode, die der dargestellten Regelung in Nr. 2.8.4 des Koordinierungsrahmens entspricht, ist im Anschluss dargelegt. Der Aufbau und die Formulierung dieses Antragsformulars belegen eindeutig, in welcher Weise der Beklagte allgemein vorgeht, nämlich so, dass Leiharbeiter entsprechend ihrem Stundenanteil auf Dauerarbeitsplätze umgerechnet werden. Gestützt wird dieses Vorbringen des Beklagten durch einen Teil der in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2013 vorgelegten Unterlagen. So wurde in der Sitzung des Förderausschusses GA vom 26.05.2005 in dem Fall einer anderen Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Anzahl der Dauerarbeitsplätze „unter Einbeziehung von Leiharbeitnehmer bewertet werden“ müsse. In der Sitzung des Förderausschusses GA vom 03.11.2006 wurde für einen weiteren Antragsteller festgestellt, dass „die bereits vorhandenen Leiharbeitnehmer als Ausgangsbasis für die zu schaffenden Dauerarbeitsplätze berücksichtigt wurden“. Beim Jour Fixe zwischen der Thüringer Aufbaubank und dem TMWTA am 16.01.2008 wurde festgelegt, dass „Leiharbeiter, die in der geförderten Betriebsstätte für den Zuwendungsempfänger tätig sind, bei der Ermittlung der Dauerarbeitsplätze entsprechend dem Rahmenplan anteilig berücksichtigt“ werden. Im Zusammenhang mit der Schaffung von Obergrenzen zu Leiharbeitern, wurde im Protokoll des Jour Fixe vom 04.11.2010 festgehalten, dass dies „jedoch keinen Einfluss auf die Anrechnung von Leiharbeitern im Rahmen der Ermittlung der Dauerarbeitsplätze zum Zeitpunkt der Antragstellung“ hat. Andere vorgelegte Dokumente beschäftigen sich mit der „Kehrseite“ der Regelung, nämlich, dass neu zu schaffende Dauerarbeitsplätze auch dadurch entstehen können, dass in der entsprechenden Zahl Leiharbeitsverhältnisse begründet werden können. (Diese Regelung ist allerdings nach Auskunft des Beklagten zwischenzeitlich, nach der Antragstellung der Klägerin und damit für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, allgemein aufgegeben worden.) Die Einwände der Klägerin hiergegen überzeugen nicht. Insbesondere sind die Ausführungen zu Sinn und Zweck der Leiharbeitsverhältnisse im Schriftsatz vom 11.12.2012, insbesondere zur Leiharbeitsrichtlinie der EU nicht relevant, da sie keinen Rückschluss darauf zulassen, inwieweit eine Förderung von solchen Arbeitsverhältnissen gewünscht ist oder deren Zurückdrängung mit Mitteln des Subventionsrechts betrieben werden kann. Die Klägerin hat die Angaben des Beklagten zu seiner Förderpraxis allgemein ohne Nennung konkreter Anhaltspunkte mit Nichtwissen bestritten und das Gericht auf den Amtsermittlungsgrundsatz hingewiesen. Die Kammer sieht jedoch keinen Grund, weitere Ermittlungen anzustellen, da ihr das Vorbringen des Beklagten überzeugend und durch die vorgelegten Unterlagen genügend glaubhaft gemacht erscheint. Ansatzpunkte für Notwendigkeit und Möglichkeit weiterer Nachforschungen bestehen nicht. Die Klägerin hat darüber hinaus den Sinn der Vorgehensweise des Beklagten in Frage gestellt. Die Gleichstellung der Leiharbeitnehmerstellen mit Dauerarbeitsplätzen sei schon deshalb fehlerhaft, weil dadurch Dauerarbeitsplätze entwertet würden und Leiharbeitsstellen bevorzugt würden. Genau umgekehrt ist es aber: nur durch die rechnerische Gleichstellung wird erreicht, dass der Subventionsempfänger nicht durch bloße Umwandlung von Leiharbeitsplätzen in Dauerarbeitsplätze scheinbar neue Arbeitsplätze schafft. Insgesamt ist die Kammer nach alledem der Überzeugung, dass die Festlegung von 46 zu erhaltenden Dauerarbeitsplätzen, zuzüglich eines Ausbildungsplatzes in Nr. V.2.3 der Auflagen rechtmäßig ist und die Klägerin in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung nicht verletzt. Nicht strittig enthält die Auflage auch die weitere Regelung, dass sechs zusätzliche Dauerarbeitsplätze geschaffen werden müssen, dies entspricht auch dem Antrag der Klägerin. Dadurch wird die 1. Alternative der Nr. 3.5 der GRW-Richtlinie, dass die Anzahl der zu Investitionsbeginn bereits vorhandene Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 Prozent erhöht werden muss, nicht erfüllt, so dass der Beklagte zu Recht die Auflage Nr. V.2.5 erlassen hat, die die 2. Alternative der Nr. 3.5 der GRW-Richtlinie umsetzt, wonach der auf ein Jahr bezogene Gesamtinvestitionsbetrag den Durchschnitt der handelsrechtlich planmäßigen Abschreibungen in den letzten drei Geschäftsjahren um mindestens 50 Prozent übersteigen muss. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung hält die Kammer nicht für sachdienlich, da es keine Vorschriften der EU gibt, die eine Förderung im Sinne des Klagebegehrens verbindlich machen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 59.660,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Beschluss beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer schätzt das wirtschaftliche Interesse der Klägerin auf Aufhebung der Auflagen auf 10 % der gewährten Subvention. I. Am 20.12.2010 beantragte die Klägerin die Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen für die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“. Als Grund der Förderung wurde eine Investition in der Betriebsstätte in C... zur Herstellung von Stahlhalbzeugen und Maschinenteilen angegeben. Die vorhandenen Dauerarbeitsplätze vor Antragstellung wurden in Nr. 3.1 des Antrages mit 34 angegeben. Nach Nr. 3.2 sollten 6 zusätzliche Dauerarbeitsplätze geschaffen werden. Mit Schreiben der Thüringer Aufbaubank vom 27.12.2010 wurde der Eingang des Antrags bestätigt. Dabei wurde als noch nachzureichende Unterlage unter Anderem nach einer Aussage zu Leiharbeitern gefragt: „Sind oder waren in dem Unternehmen in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung neben den im Antrag angegebenen Dauerarbeitsplätzen Teilzeitbeschäftigte, befristet Beschäftigte, Saisonarbeitsplätze oder Leiharbeiter beschäftigt?“. Für den Fall, dass dies so sein sollte, seien die Arbeitsstunden auf Dauerarbeitsplätze nach einer dort angegebenen Formel umzurechnen. Außerdem wurde gefragt, ob diese in Punkt 3.1 des Antrages bereits enthalten seien. Mit Schreiben vom 24.02.2011 teilte die Klägerin mit, in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung seien in dem Unternehmen durchschnittlich 13 Leiharbeiter beschäftigt gewesen. Diese seien beschäftigt gewesen, um kurzzeitig auf gestiegenen Auftragseingang in der Fertigung zu reagieren und bestimmte zeitlich begrenzte Projekte realisieren zu können. Dauerarbeitsplätze könnten daraus nicht abgeleitet werden. Weitere 3,5 Leiharbeiter seien in Punkt 3.1 des Antrages enthalten, da ihre Tätigkeit in den letzten 12 Monaten durchgängig in Anspruch genommen worden sei. Mit E-Mail vom 06.07.2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass entsprechend den geltenden Bestimmungen auch die 13 zeitweise beschäftigten Leiharbeiter im Verhältnis ihrer jährlichen Arbeitsstunden zu den jährlichen Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes anteilig zu berücksichtigen seien. Es wurde um Mitteilung gebeten, wie viel VbE die 13 Leiharbeiter ausgemacht hätten. Daraufhin teilte die Klägerin am 27.07.2011 mit, die Anzahl der betriebsangehörig und sozialversicherungspflichtig Beschäftigten einschließlich Auszubildender sei 30,5, die Anzahl der Leiharbeiter 16,5, insgesamt Beschäftigte 47 Personen. Auf diesem Formular (Blatt 194 der Behördenakten) ist die Berechnungsmethode, wie im Schreiben vom 27.12.2010 dargestellt, abgedruckt. Die Erklärung enthält den handschriftlichen Zusatz der Klägerin: „Wir verweisen auf unser beiliegendes Schreiben vom 24.02.11“. Mit Zuwendungsbescheid vom 17.08.2011 wurde der Klägerin ein Zuschuss in Höhe bis zu 596.600,- Euro zur Erweiterung einer Betriebsstätte in C... zur Herstellung von Stahlhalbzeugen und Maschinenteilen gewährt. Unter V.2.3 findet sich folgende Nebenbestimmung: „Der Investitionszuschuss wird mit der Auflage bereitgestellt, dass ab Maßnahmeende am 30.12.2013 46 Dauerarbeitsplätze und 1 Ausbildungsplatz gesichert werden und bis zu diesem Zeitpunkt 6 Dauerarbeitsplätze zusätzlich geschaffen sein müssen.“ Nach den weiteren Sätzen dieser Nebenbestimmung müssen die zu sichernden und zu schaffenden Dauerarbeitsplätze für eine Überwachungszeit von mindestens 5 Jahren tatsächlich besetzt werden. Nr. V.2.5 enthält die Auflage, dass mit dem Investitionsvorhaben das Abschreibungskriterium nach Punkt 3.5 der GRW-Richtlinie erfüllt wird. Investitionsvorhaben könnten demnach nur gefördert werden, wenn der auf ein Jahr bezogene Gesamtinvestitionsbetrag den Durchschnitt der handelsrechtlich planmäßigen Abschreibungen in den letzten drei Geschäftsjahren um mindestens 50 % überstiegen. Auf den Inhalt des Bescheides und der beigefügten Nebenbestimmungen (ANBest-P) wird verwiesen. II. Am 19.09.2011 ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen, I. die Nebenbestimmung Ziffer V.2.3 Satz 1 des Zuwendungsbescheides vom 17.08.2011 insoweit aufzuheben, als ab Maßnahmeende am 30.12.2013 mehr als 33 Dauerarbeitsplätze und 1 Ausbildungsplatz gesichert werden müssen und II. die Nebenbestimmung Ziffer V.2.5 des Zuwendungsbescheides vom 17.08.2011 aufzuheben, hilfsweise, den Zuwendungsbescheid der Thüringer Aufbaubank vom 17.08.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Zuwendungsbescheid gemäß Antrag der Klägerin vom 20.12.2010 in der Präzisierung vom 26.07.2011 ohne die Auflage der Ziffer V.2.5 und mit Änderung der Auflage Nr. V.2.3 Satz 1 dahingehend zu erlassen, dass ab Maßnahmeende am 30.12.2013 33 Dauerarbeitsplätze und 1 Ausbildungsplatz gesichert werden. Die Klägerin habe im Jahr 2010 entsprechend dem Verhältnis ihrer jährlichen Arbeitsstunden zu den jährlichen Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes insgesamt 16,5 Leiharbeitnehmer eingesetzt. Davon seien 13 Leiharbeitnehmer mit der Erfüllung vorübergehend bestehender Aufgaben betraut worden, die restlichen 3,5 Leiharbeitnehmer hätten Aufgaben erfüllt, die nicht lediglich vorübergehend gewesen seien. Der Beklagte berücksichtige bei der Berechnung der Dauerarbeitsplätze alle bestehenden Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisse ohne zu unterscheiden, ob die Zeitarbeitnehmer auf einem Dauerarbeitsplatz oder lediglich auf einem kurzfristig bestehenden Arbeitsplatz beschäftigt würden. Richtigerweise seien aber bei der Ermittlung der Anzahl der Dauerarbeitsplätze nur diejenigen Leiharbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, in denen die Leiharbeitnehmer auch auf Dauerarbeitsplätzen beschäftigt würden. Die Beschäftigung des Großteils der bei der Klägerin eingesetzten Leiharbeitnehmer erfolge demgegenüber nur vorübergehend, um zeitlich begrenzt auf gestiegenen Auftragseingang in Fertigung und Verwaltung zu reagieren oder bestimmte zeitlich begrenzte Projekte realisieren zu können. Entsprechend seien rechnerisch nur 3,5 Zeitarbeitnehmer auf einem Dauerarbeitsplatz eingesetzt und zu berücksichtigen. Nur dann sei die Klägerin auch in der Lage, die Anzahl der zu Investitionsbeginn bereits vorhandenen Dauerarbeitsplätze nach Abschluss des Investitionsvorhabens gemäß Nr. 3.5 der GRW-Richtlinie um mehr als 15 % zu erhöhen. Dadurch werde die weitere Auflage unter V.2.5 des Zuwendungsbescheides hinfällig und sei ebenfalls aufzuheben. Nach Nr. 3.5 GRW-Richtlinie sei lediglich die Erhöhung der bereits vorhandenen Dauerarbeitsplätze Zuwendungsvoraussetzung. Die Sicherung vorhandener Arbeitsplätze sei nicht umfasst. Im Übrigen verweise Nr. 1.1 GRW-Richtlinie auf die Bestimmungen des GRW-Rahmenplanes. Mit Inkrafttreten des gemeinsamen Koordinierungsrahmens für die regionale Wirtschaftsförderung nach § 4 GRWG träten dessen Regelungen in der jeweils gültigen Fassung an die Stelle des bisherigen Rahmenplanes. Nach Nr. 2.2 des Teils II des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe müssten mit den Investitionsvorhaben in den Fördergebieten neue Arbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden. Demgegenüber habe der Beklagte sowohl die Sicherung vorhandener Arbeitsplätze als auch die Schaffung neuer Arbeitsplätze zur Auflage gemacht. Nach der Bekanntmachung des Koordinierungsausschusses der Gemeinschaftsaufgabe Teil II vom 11.08.2009 seien Dauerarbeitsplätze als Arbeitsplätze definiert, die vornherein auf Dauer angelegt seien, nur um solche gehe es bei der Förderung. Im Kontext mit Nr. 2.8.3. werde klar, dass es auch bei Nr. 2.8.4 nur um Dauerarbeitsplätze gehe. Die Auslegung des Beklagten sei falsch. Die Regelung widerspreche der Rechtsauffassung und Handhabung des Beklagten. Erforderlich sei eine Beurteilung im Einzelfall. Der Beklagte berücksichtige auch nicht genügend, dass die Vorgaben der Leiharbeitsrichtlinie zu beachten seien. Insgesamt habe die Klägerin nur 33 Dauerarbeitsplätze gehabt und müsse auch nur diese sichern. Da auch richtigerweise die Klägerin neben den vorhandenen 33 Dauerarbeitsplätzen und 1 Ausbildungsplatz 6 neue Dauerarbeitsplätze zu schaffen habe, gebe es keine Voraussetzung für die Nebenbestimmung unter Nr. V.2.5. Nach Nr. 3.5 der GRW-Richtlinie könnten Investitionsvorhaben in bestehenden Betriebsstätten nur gefördert werden, wenn die Anzahl der zu Investitionsbeginn bereits vorhandenen Dauerarbeitsplätze nach Abschluss des Investitionsvorhabens um mindestens 15 % erhöht werde oder der auf ein Jahr bezogene Gesamtinvestitionsbetrag im Durchschnitt der handelsrechtlich planmäßigen Abschreibung in den letzten drei Geschäftsjahren um mindestens 50 % übersteige. Da die Voraussetzung im ersten Halbsatz der Nr. 3.5 GRW-Richtlinie erfüllt sei, sei für die Auflage des zweiten Halbsatzes kein Raum mehr. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sowohl die Schaffung als auch die Sicherung von Dauerarbeitsplätzen sei nach der zum Zeitpunkt der Bewilligung gültigen GRW-Richtlinie des Landes Thüringen förderfähig gewesen. Nach Nr. 4.3.4 der Richtlinie solle die Höhe der förderfähigen Kosten maximal 500.000,- Euro je neu geschaffenen sowie bis zu 250.000,- Euro pro gesicherten Dauerarbeitsplatz betragen. Die Klägerin habe im Antrag angegeben, mit dem Investitionsvorhaben 6 Dauerarbeitsplätze schaffen zu wollen. Als vorhandene Arbeitsplätze habe sie 33 Dauerarbeitsplätze und 1 Auszubildenden angegeben. Als Dauerarbeitsplatz definiere der Koordinierungsrahmen unter Nr. 2.2 Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer angelegt seien. Unter Nr. 2.8 des Koordinierungsrahmens seien weitere Begriffsbestimmungen zusammengefasst. Nach Nr. 2.8.4 seien Teilzeitarbeitsplätze im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zu der Anzahl der Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes anteilig berücksichtigt. Entsprechend würden Arbeitsplätze berücksichtigt, die mit Beschäftigten einer Leiharbeitsfirma besetzt seien, die zu Dienstleistungen in der Betriebsstätte entsandt würden. Aus dieser Regelung sei zu entnehmen, dass der Koordinierungsrahmen eine klare Unterscheidung zwischen Dauerarbeitsplätzen, welche mit betriebsangehörig Beschäftigten besetzt seien und solchen, die mit Beschäftigten einer Leiharbeitsfirma besetzt seien, vornehme. So sei das Schreiben vom 27.12.2010 zu verstehen. Der Klägerin sei bereits vor Bewilligung bekannt gewesen, dass alle Leiharbeitsverhältnisse in den letzten 20 Monaten vor Antragstellung bei der Ausgangsbasis der zu Grunde liegenden Arbeitsplätze berücksichtigt würden. Der Beklagte sei bei der Beurteilung der Aktenlage an die Vorgaben des Koordinierungsrahmens gebunden. Die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen sei Gegenstand des vorliegenden Förderverfahrens gewesen. Es sei also Sinn der Angelegenheit, bei dem Förderschwerpunkt „Schaffung von Dauerarbeitsplätzen“ auch die Sicherung der zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Arbeitsplätze zu beauflagen. Die Voraussetzung von 15 % zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen nach Nr. 3.5 der GRW-Richtlinie werde nicht erfüllt, so dass der auf ein Jahr bezogene Gesamtinvestitionsbetrag den Durchschnitt der handelsrechtlich planmäßigen Abschreibung in den letzten 3 Geschäftsjahren um mindestens 50 % übersteigen müsse. Auf Grund der Angaben der Klägerin in den Antragsunterlagen sei ersichtlich, dass diese zweite Fördervoraussetzung erfüllt werden könne. Auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten wird Bezug genommen.