Urteil
2 K 179/11 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2012:1218.2K179.11ME.0A
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Leitsätze
1. Nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung (Stand: 2. November 2009) kann hinsichtlich der Gruppe 2 (d.h. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) nach einem unprovozierten erstmaligen Anfall die Kraftfahreignung nach einer anfallsfrei gebliebenen Beobachtungszeit von 2 Jahren wieder bejaht werden, wenn die fachneurologische Abklärung keine Hinweise auf ein grundsätzlich erhöhtes Anfallsrisiko im Sinne einer beginnenden Epilepsie ergeben hat. Bei Hinweisen auf ein erhöhtes Rezidivrisiko nach einem ersten Anfall bleibt die Kraftfahreignung für die Gruppe 2 dauerhaft ausgeschlossen. Als Ausnahme gilt eine 5-jährige Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Behandlung (3.9.6).(Rn.21)
2. § 3 StVG und § 46 FeV gehen als spezialgesetzliche Regelungen den allgemeinen Regelungen in den §§ 48, 49 ThürVwVfG vor, soweit die Eignung oder die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Rede steht (Vergleiche: VG Freiburg, Beschluss vom 16. August 2012, 4 K 1363/12, juris, Rn. 4).(Rn.25)
(Rn.26)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung (Stand: 2. November 2009) kann hinsichtlich der Gruppe 2 (d.h. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) nach einem unprovozierten erstmaligen Anfall die Kraftfahreignung nach einer anfallsfrei gebliebenen Beobachtungszeit von 2 Jahren wieder bejaht werden, wenn die fachneurologische Abklärung keine Hinweise auf ein grundsätzlich erhöhtes Anfallsrisiko im Sinne einer beginnenden Epilepsie ergeben hat. Bei Hinweisen auf ein erhöhtes Rezidivrisiko nach einem ersten Anfall bleibt die Kraftfahreignung für die Gruppe 2 dauerhaft ausgeschlossen. Als Ausnahme gilt eine 5-jährige Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Behandlung (3.9.6).(Rn.21) 2. § 3 StVG und § 46 FeV gehen als spezialgesetzliche Regelungen den allgemeinen Regelungen in den §§ 48, 49 ThürVwVfG vor, soweit die Eignung oder die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Rede steht (Vergleiche: VG Freiburg, Beschluss vom 16. August 2012, 4 K 1363/12, juris, Rn. 4).(Rn.25) (Rn.26) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage – über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]) – ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Beklagte hat sowohl zu Recht den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C/CE, D1, D1E und D/DE abgelehnt (s.u. 1.), als auch zu Recht dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E entzogen (s.u. 2.). Der Kläger wird durch die Entscheidung des Beklagten nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). 1. Der Kläger hat nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keinen Anspruch auf Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C/CE, D1, D1E und D/DE. Die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffende Entscheidung über die Verlängerung einer Fahrerlaubnis für Omnibusse oder Lastkraftwagen richtet sich nach § 24 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – (die angefochtenen Bescheide nennen entweder gar keine oder eine nicht zutreffende Rechtsgrundlage). Hierbei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Der Bewerber hat unter den in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 FeV genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf deren Verlängerung oder (erneute) Erteilung. Einen Beurteilungsspielraum bei der Beantwortung der Frage, ob dem Hinderungsgründe im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV entgegenstehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde nicht; ihre Bewertung unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (BVerwG, Urt. v. 27.10.2011, 3 C 31/10, juris, Rn. 10). Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird – sofern weitere Voraussetzungen erfüllt sind – nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV jeweils um die in § 23 Abs. 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. Die Anforderungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis sind nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann nicht erfüllt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 oder 5 vorliegen. Dies ist hier der Fall. Nach Nummer 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist bei „Epilepsie“ die Fahreignung für die Gruppe 2 nur dann ausnahmsweise gegeben, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z.B. fünf Jahre anfallsfrei ohne Therapie. Nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung (Stand: 2. November 2009) kann hinsichtlich der Gruppe 2 (d.h. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) nach einem unprovozierten erstmaligen Anfall die Kraftfahreignung nach einer anfallsfrei gebliebenen Beobachtungszeit von 2 Jahren wieder bejaht werden, wenn die fachneurologische Abklärung keine Hinweise auf ein grundsätzlich erhöhtes Anfallsrisiko im Sinne einer beginnenden Epilepsie ergeben hat. Bei Hinweisen auf ein erhöhtes Rezidivrisiko nach einem ersten Anfall bleibt die Kraftfahreignung für die Gruppe 2 dauerhaft ausgeschlossen. Als Ausnahme gilt eine 5-jährige Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Behandlung (3.9.6). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auf der Grundlage des medizinisch-psychologischen Gutachten des DEKRA e.V. Dresden vom 08.11.2010 konnte der Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger zum Führen eines Kraftfahrzeugs der Klassen C/CE, D1, D1E und D/DE nicht geeignet ist. Das vorgelegte Fahreignungsgutachten rechtfertigt es hier, hinsichtlich der genannten Fahrerlaubnisklassen auf die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen. Das Gericht darf das Gutachten eines Sachverständigen nicht ungeprüft übernehmen, sondern hat es im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 108 VwGO zu bewerten. In diesem Rahmen ist ein Sachverständigengutachten insbesondere darauf zu untersuchen, ob es unvollständig oder widersprüchlich ist oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht; schließlich ist auch zu fragen, ob das Gutachten unter Anwendung fachlich allgemein anerkannter Bewertungsmaßstäbe erstellt worden ist (VG Augsburg, Urt. v. 14.03.2006, Au 3 K 05.1082, juris, Rn. 20 m. w. N.). Das vorliegende Fahreignungsgutachten ist fachlich schlüssig und überzeugend. Das Gutachten kommt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, bei der Erkrankung des Klägers handele es sich um eine symptomatische Epilepsie, die durch ein Gangliogliom im Gehirn (im Bereich des Hippocampus - Schläfenbereich) hervorgerufen worden sei, weshalb eine Fahreignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 erst nach einer 5-jährigen Anfallsfreiheit ohne medikamentöse Therapie möglich sei. Auch wenn es im DEKRA-Gutachten abschließend – entsprechend der Fragestellung des Beklagten – ausdrücklich (lediglich) heißt, der Kläger erfülle nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Fahrgastbeförderung mit Kraftfahrzeugen der Klassen D/DE, durfte der Beklagte diese Aussage auch auf die weiteren Fahrerlaubnisklassen C/CE, D1 und D1E erstrecken, da das Gutachten die generelle Aussage enthält, dass für den Kläger eine Fahreignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 erst nach einer 5-jährigen Anfallsfreiheit ohne medikamentöse Therapie in Betracht komme. Eine anfallsfreie Zeit von 5 Jahren ist für den Kläger, der nach seinen Angaben erst seit Februar 2011 keine Antiepileptika mehr einnimmt, auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vergangen. Die vom Kläger gegen das Gutachten erhobenen Einwände greifen letztlich nicht durch. Der Kläger macht geltend, der Beklagte könne nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das einmalige nächtliche Anfallsereignis im Oktober 2008 auf eine hirnorganische Störung (Gangliogliom) zurückzuführen sei, weshalb er nicht auf eine Epilepsiedisposition schließen und eine Anfallsfreiheit von 5 Jahren (ohne medikamentöse Therapie) fordern könne. Eine hirnorganische Erkrankung sei nicht Ursache des einmaligen Anfalls gewesen. Im Widerspruchsschreiben heißt es, es handele sich bei dem einmaligen epileptischen Vorfall nicht um eine symptomatische Epilepsie, die durch einen hirnorganischen Fehler im Schläfenbereich hervorgerufen worden sei. Der im DEKRA-Gutachten zitierte „Befund der Klinik und Poliklinik für Epileptologie des Universitätsklinikums Bonn vom 21.04.2009“ liefert jedoch ausreichende gewichtige Anhaltspunkte für die im DEKRA-Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen. In dem Befund vom 21.04.2009 lautet die Diagnose: „Einmaliger Grand-mal am 12.10.2008, Symptomatische Epilepsie bei rechts hippokampal gelegener Läsion, Verdacht auf Gangliogliom“. Weiter heißt es, beim Kläger könne von einer symptomatischen Epilepsie ausgegangen werden, die jedoch mit Topiramat gut eingestellt sei. Eine Indikation zur Epilepsiechirurgie ergäbe sich nicht. Probleme ergäben sich eher im sozialen Bereich. Die Leitlinien schrieben für Busfahrer die Anfallsfreiheit von mindestens 5 Jahren ohne antikonvulsive Medikation vor. Dabei sei es unerheblich, ob die Anfallsfreiheit mit oder ohne Operation zu beobachten sei. Der Befund vom 21.04.2009 spricht ausdrücklich von einer symptomatischen Epilepsie, also einer Epilepsie, bei der – laut Wikipedia – „die Anfälle Symptome einer zugrundeliegenden Hirnschädigung“ darstellen. Im DEKRA-Gutachten werden weitere Befunde genannt, die die Diagnose „symptomatische Epilepsie“ stützen. Sofern es im Widerspruchsschreiben heißt, Dr. Weisenbach vom Universitätsklinikum Bonn habe dem Kläger gegenüber erklärt, es habe nicht festgestellt werden können, ob das Gangliogliom mit dem einmaligen epileptischen Anfall in einem Zusammenhang stünde, bleibt dies eine bloße Behauptung des Klägers, die im Widerspruch zu dem zitierten Befund der Klinik und Poliklinik für Epileptologie des Universitätsklinikums Bonn vom 21.04.2009 steht. Die Kammer sieht hierin keinen ausreichenden Anlass, den Sachverhalt weiter aufzuklären und ein (weiteres) Fahreignungsgutachten einzuholen. 2. Der Beklagte hat auch im Ergebnis zu Recht dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E entzogen. Zwar hat der Beklagte – ohne eine Rechtsgrundlage zu nennen, was erst im Widerspruchsbescheid erfolgt ist – unzutreffend die Rücknahme der Fahrerlaubnis ausgesprochen, obgleich die §§ 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und 46 FeV als spezialgesetzliche Regelungen den allgemeinen Regelungen in den §§ 48, 49 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) vorgehen, soweit – wie hier – die Eignung oder die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Rede steht (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 16.08.2012, 4 K 1363/12, juris, Rn. 4). Die fehlerhafte Rücknahme der Fahrerlaubnis lässt sich jedoch gemäß § 47 Abs. 1 ThürVwVfG in eine Entziehung der Fahrerlaubnis umdeuten. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E lagen vor. Maßgeblich ist insofern der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (14.03.2011). Rechtsgrundlage der Fahrerlaubnisentziehung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Erweist sich danach jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4 oder 5 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Hier konnte der Beklagte auf der Grundlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens des DEKRA e.V. Dresden vom 08.11.2010 und der hier enthaltenen Aussage zur fehlenden Fahreignung des Klägers für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 davon ausgehen, dass der Kläger zum Führen eines Kraftfahrzeugs der Klassen C1 und C1E nicht geeignet ist. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.6.2 und Nr. 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14). Dem Kläger geht es um die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E. Für die Festsetzung des Streitwerts sind hier die Fahrerlaubnisklassen C, D und E maßgeblich. Diese Fahrerlaubnisklassen schließen die weiteren genannten Fahrerlaubnisklassen mit ein (vgl. § 6 Abs. 3 FeV). Die Fahrerlaubnisklasse C ist nach Nr. 46.4 des Streitwertkatalogs in Ansatz zu bringen mit dem 1 ½ -fachen Auffangwert (der 5.000,00 € beträgt), die Fahrerlaubnisklasse D nach Nr. 46.6 ebenfalls mit dem 1 ½ -fachen Auffangwert und die Fahrerlaubnisklasse E nach Nr. 46.8 mit dem ½ Auffangwert. 1. Der am ... 1960 geborene Kläger, der als Busfahrer gearbeitet hat, wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E sowie die Ablehnung seines Antrages auf Verlängerung der Geltungsdauer seiner Fahrerlaubnis der Klassen C/CE, D1/D1E und D/DE. Am 12.10.2008 erlitt der Kläger einen epileptischen Anfall. In einem Bericht der Klinik und Poliklinik für Epileptologie des Universitätsklinikums Bonn vom 21.04.2009 lautet die Diagnose: „Einmaliger Grand-mal am 12.10.2008, Symptomatische Epilepsie bei rechts hippokampal gelegener Läsion, Verdacht auf Gangliogliom“. Weiter heißt es, beim Kläger könne von einer symptomatischen Epilepsie ausgegangen werden, die jedoch mit Topiramat gut eingestellt sei. Eine Indikation zur Epilepsiechirurgie ergäbe sich nicht. Probleme ergäben sich eher im sozialen Bereich. Die Leitlinien schrieben für Busfahrer die Anfallsfreiheit von mindestens 5 Jahren ohne antikonvulsive Medikation vor. Dabei sei es unerheblich, ob die Anfallsfreiheit mit oder ohne Operation zu beobachten sei. In einem ärztlichen Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. ... L..., S..., vom 22.03.2010 heißt es, der Kläger sei nach einmaligem epileptischen Anfall nach regelmäßiger Medikamenteneinnahme seit 12.10.2008 anfalls- und beschwerdefrei. Am 26.05.2010 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner bis zum 08.07.2010 gültigen Fahrerlaubnisklassen C/CE, D1/D1E und D/DE. In einem medizinisch-psychologischen Gutachten des DEKRA e.V. Dresden vom 08.11.2010 über eine Untersuchung des Klägers am 19.10.2010 heißt es zusammenfassend, der Kläger erfülle nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Fahrgastbeförderung mit Kraftfahrzeugen der Klassen D/DE (KOM mit mehr als 8 Sitzplätzen). Bei der Erkrankung des Klägers handele es sich um eine symptomatische Epilepsie, die durch ein Gangliogliom im Gehirn (im Bereich des Hippocampus - Schläfenbereich) hervorgerufen worden sei. Unter Beachtung der Leitsätze der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung aus 2000 sei eine Fahreignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 erst nach einer 5-jährigen Anfallsfreiheit ohne medikamentöse Therapie möglich. Dies sei derzeit noch nicht erfüllt. Hier sei auch die klar hirnorganische Genese des Anfalls in 2008 zu berücksichtigen. Die Fahreignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 sei hingegen gegeben, da seit 2 Jahren Anfallsfreiheit bestehe. In dem Gutachten wird der Befund der Klinik und Poliklinik für Epileptologie des Universitätsklinikums Bonn vom 21.04.2009 sowie weitere ärztliche Stellungnahmen zitiert. Aus dem Befund des Fachkrankenhauses H... vom 21.10.2008 gehe hervor, dass im MRT im Hippocampus „Veränderungen“ gefunden worden seien, die per Teleradiologie im Klinikum B... als ein niedrigmalignes Gangliogliom identifiziert worden seien. Aus dem weiteren Befund des Fachkrankenhauses H... vom 19.03.2009 gehe hervor, dass nach der „Einstellung der symptomatischen Epilepsie auf Topiramat“ bisher kein erneuter Anfall aufgetreten sei. Eine ambulante Kontrolluntersuchung (MRT) in der radiologischen Praxis Dr. P..., K..., habe wiederum das Gangliogliom im Hippocampus festgestellt, gegenüber der Voruntersuchung habe es aber keine Größenzunahme oder eine „Schrankenstörung“ gegeben. Mit Bescheid vom 08.12.2010 lehnte das Landratsamt Hildburghausen den Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C/CE, D1/D1E und D/DE ab (Nr. 1.). In Nr. 2. des Bescheides heißt es, „Die Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E wird zurückgenommen“. Sie erlösche am Tag der Zustellung des Bescheides. Der Führerschein sei unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung des Bescheides der Fahrerlaubnisbehörde zuzuleiten. Dem Kläger werde ein neuer Führerschein mit den Klassen A, A1, B, BE, M, L und T ausgefertigt werden (Nr. 2.). Falls der Kläger der Verpflichtung in Nr. 2. nicht fristgerecht nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- Euro angedroht (Nr. 3.). Die sofortige Vollziehung der Nr. 2. des Bescheides wurde im öffentlichen Interesse angeordnet (Nr. 4.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das DEKRA-Gutachten vom 08.11.2010 verwiesen. Eine Rechtsgrundlage für die Entscheidungen in den Nrn. 1 und 2 nennt der Bescheid nicht. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2011 zurück. Als Rechtsgrundlage "für den Entzug der Klassen C1 und C1E der Fahrerlaubnis sowie der Versagung der Verlängerung der Klassen C und CE sowie der Klassen D, D1, D1E und DE" wird „§ 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV sowie Ziffer 6.6 der Anlage 4 zur FeV“ genannt. 2. Am 04.04.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 08.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C/CE, D1, D1E und D/DE antragsgemäß zu verlängern. Zur Begründung führt er aus, der Beklagte habe nicht ohne Weiteres davon ausgehen können, dass das einmalige nächtliche Anfallsereignis im Oktober 2008 auf eine hirnorganische Störung (Gangliom) zurückzuführen sei, weshalb er nicht auf eine Epilepsiedisposition habe schließen und eine Anfallsfreiheit von 5 Jahren (ohne medikamentöse Therapie) habe fordern können. Vielmehr gelte für Gruppe 2, dass nach einem einmaligen Anfall ohne Anhalt für eine beginnende Epilepsie oder eine andere hirnorganische Erkrankung lediglich eine anfallsfreie Zeit von 2 Jahren abzuwarten sei. Der Kläger nehme seit Februar 2011 keine Antiepileptika mehr ein. Es sollten Stellungnahmen der behandelnden Ärzte eingeholt werden. Am 17.07.2012 wies der Klägerbevollmächtigte darauf hin, der Kläger sei seit mehr als 4 Jahren anfallsfrei und mehr als 1,5 Jahre ohne Medikamente. Ein Hinweis auf ein grundsätzlich erhöhtes Anfallsrisiko im Sinne einer beginnenden Epilepsie bestehe nicht. Zumindest der Lkw-Führerschein bis 7,5 t sei für den Kläger beruflich dringend erforderlich. Gegebenenfalls möge der Beklagte sich dazu erklären, ob er eine einvernehmliche Lösung sehen könne, wenn die Personenbeförderung ausgeschlossen wäre. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung weist er am 11.05.2011 darauf hin, die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 stehe auf Grund des vorgelegten Gutachtens zum derzeitigen Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit fest. Das Gutachten erscheine in sich schlüssig und lasse Fehler nicht erkennen. Es stamme von wissenschaftlichen Spezialisten einer eigens dafür geschaffenen Untersuchungsstelle. Ob ein Risiko von Anfallsrezidiven auf Grund einer beim Kläger bestehenden Epilepsie bestehe und wie hoch dieses Risiko sei, sei durch die medizinisch-psychologische Begutachtung bei der Begutachtungsstelle Sonneberg am 19.10.2010 geklärt worden. Am 23.10.2012 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Sache wurde vertagt im Hinblick auf eine aufgrund der mündlichen Verhandlung möglich erscheinende unstreitige Erledigung. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte wird Bezug genommen.