Urteil
2 K 349/12 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2012:1120.2K349.12ME.0A
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Leitsätze
1. Einer Wohnsitzauflage zur Aufenthaltserlaubnis eines Sozialhilfe beziehenden Ausländers, für den ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bestandskräftig festgestellt wurde, stehen die Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG (juris: EGRL 83/2004) - sogenannte Qualifikationsrichtlinie - entgegen.(Rn.17)
2. Aus dieser ergibt sich, dass subsidiär Schutzberechtigte sowohl wie anerkannte Flüchtlinge, als auch wie Inländer zu behandeln sind, soweit es um Regelungen im Bereich der Sozialleistungsgewährung geht. Eine Beschränkung der Freizügigkeit wegen Sozialhilfebezugs ist danach auch bei subsidiär Schutzberechtigten nicht zulässig.(Rn.21)
Tenor
I. Die Wohnsitzauflage „zur Wohnsitznahme im Bundesland Thüringen verpflichtet“ wird aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Wohnsitzauflage zur Aufenthaltserlaubnis eines Sozialhilfe beziehenden Ausländers, für den ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bestandskräftig festgestellt wurde, stehen die Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG (juris: EGRL 83/2004) - sogenannte Qualifikationsrichtlinie - entgegen.(Rn.17) 2. Aus dieser ergibt sich, dass subsidiär Schutzberechtigte sowohl wie anerkannte Flüchtlinge, als auch wie Inländer zu behandeln sind, soweit es um Regelungen im Bereich der Sozialleistungsgewährung geht. Eine Beschränkung der Freizügigkeit wegen Sozialhilfebezugs ist danach auch bei subsidiär Schutzberechtigten nicht zulässig.(Rn.21) I. Die Wohnsitzauflage „zur Wohnsitznahme im Bundesland Thüringen verpflichtet“ wird aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig (1) und begründet (2). Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung der Nebenbestimmung zur Wohnsitznahme. Die ihm erteilte Wohnsitzauflage "zur Wohnsitznahme im Bundesland Thüringen verpflichtet" ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie war daher aufzuheben, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. 1. Die sog. Wohnsitzauflage zur Aufenthaltserlaubnis ist eine selbständig anfechtbare Nebenbestimmung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG (vgl. hierzu auch VG Freiburg, U. v. 30.06.2011- 4 K 1073/10 - m.w.N.; juris). Eines Vorverfahrens vor Erhebung der hiermit statthaften Anfechtungsklage bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. mit § 9 Abs. 2 Nr. 2ThürAGVwGO nicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten bedurfte es auch keines vor Erhebung der Klage zum Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellten Antrages auf Aufhebung oder Streichung der Nebenbestimmung. Als gegenüber dem Kläger ergangener Verwaltungsakt, dem keine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, ist diese Wohnsitzauflage binnen Jahresfrist ab Bekanntgabe (vgl. § 58 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO) anfechtbar. Der von der behördlichen Nebenentscheidung Betroffene ist nicht gehalten, vor einer Anrufung des Gerichts innerhalb einer noch offenen Klagefrist die Ausländerbehörde um Abhilfe zu bitten. Dass der Kläger laut Aktennotiz der Ausländerbehörde bei seiner persönlichen Vorsprache anlässlich der Erteilung der Fiktionsbescheinigung am 24.05.2012 mit den Auflagen einverstanden gewesen sein soll bzw. diesen nicht widersprochen habe, nimmt ihm auch nicht das Rechtsschutzinteresse für die hiergegen erhobene Klage. Denn die Behörde hat hier lediglich ihren Eindruck vom Gespräch als Gedächtnisprotokoll festgehalten. Dass der Kläger damals nicht bereits deutlich gezeigt hat, dass die Wohnsitzauflage von ihm nicht akzeptiert wird, stellt im Übrigen ohnehin kein rechtlich relevantes Anerkenntnis bzw. einen rechtswirksamen Rechtsmittelverzicht dar und beseitigt auch nicht das Rechtschutzinteresse für diese Klage. Dem Kläger, der sich zu dem Zeitpunkt der Aushändigung über die Rechtserheblichkeit seines vermeintlichen Einverständnisses gar nicht im Klaren gewesen sein konnte, ist es zuzubilligen, dass er nach einer gewissen Bedenkzeit Rechtsrat einholt und sich dann für den Klageweg entscheidet. Nachdem der Kläger schon vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Klage gegen die bereits der Fiktionsbescheinigung beigefügte Wohnsitzbeschränkung erhoben hat, welche bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in diese inhaltsgleich übernommen wurde, richtet sich die Klage nunmehr gegen diese. 2. Die Klage ist auch begründet. Die dem Kläger mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auferlegte Beschränkung, seinen Wohnsitz im Freistaat Thüringen nehmen zu müssen, ist rechtswidrig. Sie verstößt gegen die Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie - Amtsblatt Nr. L 304 vom 30/09/2004, S. 0012-0023). Auf diese kann der Kläger sich berufen, da ihm der die Vorgaben der Richtlinie in nationales deutsches Recht umsetzende Schutzstatus nach § 60 Abs. 2 AufenthG bestandskräftig zuerkannt worden ist. 2.1 Rechtsgrundlage für die angegriffene Nebenbestimmung ist § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis auch nachträglich mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung verbunden werden. Eine Wohnsitzauflage ist als ein Minus zur als grundsätzlich zulässig aufgezählten räumlichen Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis anzusehen, da zwar eine Residenzpflicht angeordnet wird, die Freizügigkeit im Bundesgebiet aber im Übrigen nicht eingeschränkt wird (vgl. BVerwG, U. v. 15.01.2008, 1 C 17/07; juris). Danach steht es im Ermessen der Ausländerbehörde, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer solchen Auflage zu verbinden. Grundsätzlich ist eine solche Auflage daher auch im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG möglich. Die Entscheidung der Behörde ist hierbei nur darauf überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 S. 1 VwGO). Die vorliegend - allerdings erst im gerichtlichen Verfahren (vgl. § 45 Abs. 1 und 2 ThürVwVfG) - angeführten, in der Behördenakte lediglich angedeuteten Ermessenserwägungen der Ausländerbehörde halten der gerichtlichen Überprüfung nicht Stand, da gesetzliche - europarechtlich zu beachtende - Grenzen des Ermessens überschritten wurden: 2.2 Subsidiär Schutzberechtigte im Sinne der sog. Qualifikationsrichtlinie - für die nach nationalem Recht ein Abschiebeverbot festzustellen ist - genießen entsprechend Art. 20 Abs. 2 dieser Richtlinie grundsätzlich im selben Umfang wie aufgrund der Richtlinie anerkannte Flüchtlinge die in Art. 20 ff der Richtlinie (Inhalt des internationalen Schutzes) aufgezählten Facetten des hiernach einzuhaltenden Schutzstatus; dies gilt nur dann nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes in diesem Abschnitt der Richtlinie bestimmt ist. Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie ordnet an, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, im Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten. Die einzelnen Bestimmungen der Richtlinie sind hierbei zwar nicht direkt in den Mitgliedstaaten anzuwendendes Recht, sondern bedürfen der Umsetzung in nationales Recht, was durch die Änderung des Aufenthaltsgesetzes (vgl. EU-Richtlinienumsetzungsgesetz v. 19.08.2007 BGBl. I, S. 1970; Neufassung des Aufenthaltsgesetzes vom 25.02.2008, BGBl. I Nr. 6) erfolgt ist. Soweit jedoch einzelne Bestimmungen nicht direkt in deutsches Recht umgesetzt wurden oder aber soweit der Verwaltung ein in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallender Entscheidungsspielraum verbleibt, hat die Behörde bei der zu treffenden Entscheidung die Vorgaben der Richtlinie und die sich hieraus ergebenden Grenzen zu beachten. Der Regelungsgehalt des Art. 28 der Richtlinie liegt für den Bereich der Sozialhilfegewährung an Ausländer, die in den Schutzbereich der Richtlinie fallen, also auch für die subsidiär Schutzberechtigten, darin, dass diese wie Inländer zu behandeln sein sollen, soweit es um Gewährung von notwendiger Sozialhilfe geht. Diese Vorgabe des Europarechts entspricht im Übrigen inhaltlich Art. 23 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK-, wonach Flüchtlingen, die sich rechtmäßig im Zufluchtsland aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstiger Hilfeleistungen die gleiche Behandlung zu gewähren ist wie den Staatsangehörigen des Aufnahmelandes (= Grundsatz der Inländergleichbehandlung). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "gleiche Behandlung" im Sinne des Art. 23 GFK ein weit gefasster Ausdruck, der nicht nur die gleichen Leistungen nach Art und Höhe einschließt, sondern auch voraussetzt, dass in vergleichbaren Situationen mit Flüchtlingen nicht anders umgegangen wird als mit den eigenen Staatsangehörigen (BVerwG, U. v. 18.05.2000, 5 C 29.89; BVerwGE 111,200; U. v. 15.01.2008, 1 C 17.07, juris). In den der Richtlinie vorangestellten Erwägungen ist unter Punkt (33) aufgeführt, dass es insbesondere zur Vermeidung sozialer Härtefälle angezeigt ist, Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, ohne Diskriminierung im Rahmen der Sozialfürsorge angemessene Unterstützung in Form von Sozialleistungen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren. Nach Punkt (24) der einführenden Erwägungen sollten durch die Richtlinie Mindestnormen für die Bestimmung und die Merkmale des subsidiären Schutzstatus festgelegt werden. Hierbei sollte der subsidiäre Schutzstatus die in der Genfer Konvention festgelegte Schutzregelung für Flüchtlinge ergänzen. Die Kammer legt auf dieser Grundlage Art. 28 der Richtlinie dahingehend aus, dass damit ein dem Art. 23 GFK angelehnter Schutzstatus gewollt ist, welcher sich in gleicher Weise auf die subsidiär Schutzberechtigten erstrecken soll. 2.3 Im Falle der Gewährung von subsidiärem Schutz aufgrund der sog. Qualifikationsrichtlinie (s.o.), nämlich hier nach dem diese Richtlinienanforderungen umsetzenden § 60 Abs. 2 AufenthG, ist eine Wohnsitzbeschränkung in der vorliegenden Form, aus Gründen gerechter Verteilung der sozialhilferechtlichen Lasten die Wohnsitznahme auf ein Bundesland zu beschränken, daher rechtlich nicht zulässig, da eine solche gegen die Gewährleistungen der Qualifikationsrichtlinie verstößt. Aus dem hier vorgegebenen Gebot der Inländergleichbehandlung auch der subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich, dass diesen gegenüber ebenso wenig wie gegenüber Inländern aus Gründen des Sozialhilfebezuges Wohnsitz-beschränkende Auflagen verfügt werden dürfen. Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus der Regelung der Richtlinie zum zu gewährenden Freizügigkeitsstatus. Denn hier bestimmt die Richtlinie in Art. 32 lediglich, dass die Mitgliedsstaaten die Bewegungsfreiheit von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in ihrem Hoheitsgebiet unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie für andere sich rechtmäßig aufhaltende Drittstaatsangehörige gestatten sollen. Hiermit wird ähnlich wie in Art. 26 GFK für die Gewährung des Ausmaßes an Freizügigkeit der Grundsatz der sog. Ausländergleichbehandlung festgelegt. Hieraus allein folgte für das deutsche Aufenthaltsrecht keine rechtliche Grenze im Hinblick auf die Zulässigkeit von Wohnsitzauflagen, die für Ausländer nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ja gerade grundsätzlich angeordnet werden können, wenn ein rechtfertigender Grund hierfür vorliegt. So ist es in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - so weit ersichtlich - einhellige Meinung, dass im Falle einer auf der Grundlage eines nationalem Abschiebeverbotes aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis bei Sozialhilfebezug eine Wohnsitzbeschränkung zur Steuerung des Zuzugs sachgerecht und rechtlich zulässig sein soll (vgl. BayVGH B. v. 21.06.2011, 19 C 10.153; U. v. 9.05.2011, 19 B 10.2384; VG Oldenburg U. v. 7.09.2009, 11 A 1337/08; juris). Der Schutzbereich der Qualifikationsrichtlinie ist in diesen Fällen jedoch nicht tangiert. Das sich aus Art. 32 der Richtlinie ergebende und zu gewährleistende Recht auf Freizügigkeit des subsidiär Schutzberechtigten findet auf "nur" national Schutzberechtigte keine Anwendung (vgl. VG Oldenburg a.a.O. Rn. 21). Ebenso ist Art. 28 der Richtlinie, wonach auch an subsidiär Schutzberechtigte die notwendige Sozialhilfe wie bei Inländern zu gewähren ist, auf Inhaber "lediglich" nationalen Abschiebungsschutzes nicht anwendbar und steht daher einer solchen Wohnsitzauflage nicht entgegen. 2.4 Das von der Kammer gewonnene Ergebnis der rechtlichen Unzulässigkeit der Wohnsitznahmebeschränkung gegenüber subsidiär Schutzberechtigten aus Gründen des Bezuges öffentlicher Leistungen ergibt sich demgegenüber aber aus Folgendem: Im Hinblick auf den dem anerkannten Flüchtling im Sinne der sog. Qualifikationsrichtlinie zu gewährenden nationalen Aufenthaltsstatus ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Beschränkung der Wohnsitznahme nicht aus Gründen der gerechteren Verteilung der sozialen Lasten erfolgen darf: Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu entschieden, dass Wohnsitzauflagen gegenüber anerkannten Flüchtlingen, die Sozialhilfeleistungen beziehen, gegen Art. 23 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - verstoßen, wenn sie allein aus Gründen der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten verfügt werden (BVerwG, U. v. 15.01.2008, 1 C 17/07; juris). Zwar stünden die Gewährleistungen der GFK im Hinblick auf die dem Flüchtling zu gewährende Freizügigkeit einer solchen Beschränkung der Wohnsitznahme nicht per se entgegen. Solche Beschränkungen seien aus aufenthaltsrechtlichen Gründen ebenso wie bei anderen Ausländern grundsätzlich zulässig. Einer Beschränkung der Freizügigkeit durch eine Wohnsitznahmeverpflichtung aus Gründen des Sozialhilfebezuges und der gewollten gerechteren Verteilung sozialer Lasten bei Flüchtlingen stehe jedoch der den Bereich der Sozialleistungen umfassende Grundsatz der Inländergleichbehandlung entgegen mit der Folge, dass Wohnsitznahmebeschränkungen jedenfalls nicht aus einem solchen Grund verfügt werden dürften. Nachdem die Freizügigkeit von Sozialhilfebeziehenden Inländern nicht aus diesem Grund eingeschränkt werden dürfe, müsse für anerkannte Flüchtlinge gleiches gelten. 2.5 Nach Auffassung der Kammer verbietet die Richtlinie eine Ungleichbehandlung von subsidiär Schutzberechtigte hinsichtlich ihres Aufenthaltsstatus gegenüber anerkannten Flüchtlingen jedenfalls im Bereich der Sozialhilfegewährung und gebietet für diese in gleicher Weise eine Inländergleichbehandlung mit der Folge, dass eine Wohnsitzbeschränkung nicht zulässig ist. Ein wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 AufenthG zu gewährendes Aufenthaltsrecht, das auf der Zuerkennung des europarechtlich gewährleisteten subsidiären Schutzes beruht, ist mit der Schutzgewährung der sog. Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG jedenfalls im Hinblick auf den Rechtsstatus im Rahmen der Sozialhilfegewährung vergleichbar, weshalb eine "Abstufung" gegenüber den anerkannten Flüchtlingen hinsichtlich des nationalen Aufenthaltsstatus im Sinne einer Begrenzung der Freizügigkeit wegen Sozialhilfebezugs nicht vorgenommen werden darf. Denn die Bestimmungen der Richtlinie, die an anderen Stellen ausdrücklich Differenzierungen hinsichtlich des jeweiligen Schutzstatus vorsehen, der einerseits anerkannten Flüchtlingen, andererseits subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sein soll (vgl. etwa Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie im Hinblick auf den zu gewährenden ausländerrechtlichen nationalen Aufenthaltstitel), sehen hinsichtlich der Rechtsstellung in Bezug auf die Sozialhilfegewährung gerade ausdrücklich keine unterschiedliche, sondern eine Gleichbehandlung vor: beide Schutzberechtigten, die subsidiär Schutzberechtigten gleichermaßen wie die anerkannten Flüchtlinge, sollen wie Inländer behandelt werden, soweit es um den Bezug von notwendigen Sozialhilfeleistungen geht, vgl. Art. 20 Abs. 2, Art. 28 der Richtlinie. Die Ermessensentscheidung der Behörde, die sich an den ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften orientiert, die hier im Regelfall vorsehen, dass dem Aufenthaltstitel im Falle der Gewährung öffentlicher Leistungen an den Ausländer eine Wohnsitzauflage beizufügen ist, stößt bei subsidiär Schutzberechtigten wie dem Kläger daher auf eine europarechtliche Grenze. Eine solche Beschränkung darf in diesen Fällen nicht an den Sozialhilfebezug geknüpft werden (so auch VG Oldenburg, U.v.28.01.2009, 11 A 1756/07; juris). Dem genügt die vorliegende Entscheidung des Beklagten nicht, da sie ersichtlich keine anderen Gründe als die der gerechteren Verteilung öffentlicher Lasten für die Wohnsitzbeschränkung anführt. Die Wohnsitzauflage war daher aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Beschluss beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer setzt für einen Aufenthaltstitel beigefügten Nebenbestimmung, die allein Gegenstand des Klageverfahrens ist, die Hälfte des Auffangwertes fest. Der am ... 1987 in Syrien geborene Kläger begehrt die Aufhebung der seiner Aufenthaltserlaubnis beigefügten Wohnsitzauflage. Sein am 3.11.2010 eingeleitetes Asylverfahren endete mit der Feststellung eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Syriens mit bestandskräftigem Bescheid vom 26.04.2012. Der Kläger erhielt daraufhin zunächst am 24.05.2012 eine Fiktionsbescheinigung mit der Nebenbestimmung: „Wohnsitzbeschränkende Auflage: Freistaat Thüringen“. Auf seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthaltsG vom 12.06.2012 hin wurde ihm am 10.07.2012 in der Ausländerbehörde der beantragte Aufenthaltstitel ausgehändigt und erläutert. Die Nebenbestimmung: „zur Wohnsitznahme in Bundesland Thüringen verpflichtet“ war der Aufenthaltserlaubnis beigefügt. Hiergegen ließ der Kläger bereits am 27.06.2012 Klage zum VG Weimar erheben. Dieses verwies das Verfahren mit Beschluss vom 10.07.2012 an das zuständige Verwaltungsgericht Meiningen. Der Kläger beantragt, die dem Kläger als Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis erteilte Wohnsitzauflage aufzuheben. Eine Wohnsitzauflage sei im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der Qualifikationsrichtlinie ebenso wenig rechtmäßig, wie dies für anerkannte Flüchtlinge vom Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 15.01.2008 (1 C 17/07) festgestellt worden sei. Auch den subsidiär Schutzberechtigten müsste aufgrund des Art. 32 der Richtlinie Bewegungsfreiheit im Inland ebenso gestattet werden wie den Personen, deren Flüchtlingseigenschaft anerkannt worden sei. Beide Personenkreise genössen nach der Richtlinie denselben Schutz. Die Ausländerbehörde habe bei der Hinzufügung der Nebenbestimmung auch das nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erforderliche Ermessen nicht ausgeübt. Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Die Auflage zur Wohnsitzbeschränkung auf den Freistaat Thüringen sei dem Kläger bereits bei seiner Vorsprache am 24.05.2012 ausdrücklich erklärt und begründet worden. Es sei ihm erläutert worden, dass diese Auflage wegen des Bezugs des Klägers von Leistungen nach dem AsylbLG bzw. von Leistungen nach dem SGB II erfolge. Bei dieser Vorsprache sei zur Behebung von Verständigungsproblemen der Onkel des Klägers aus B... mit anwesend gewesen. Wohnsitzbeschränkende Auflagen würden nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz bei Inhabern von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen erteilt, wenn und solange ein Leistungsbezug nach AsylbLG, SGB II oder SGB XII vorliege. Nur für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge kämen solche wohnsitzbeschränkende Auflagen nur aus migrations- und integrationspolitischen Gesichtspunkten in Betracht, nicht hingegen wegen Leistungsbezug. Der Kläger habe erklärt, dass er dies verstehe und dass er sich unter Einbeziehung des hiesigen Jobcenters eine Wohnung mieten wolle. Er befinde sich derzeit seit dem 9.07.2012 in einer Maßnahme der Alphabetisierung zur Vorbereitung eines Integrationskurses. Es sei am 1.07.2012 ein Nutzungsvertrag für eine Drei-Raum-Wohnung für ihn in S... abgeschlossen worden. Er habe bereits kein Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage, da er nie einen Antrag auf Streichung oder Abänderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage gestellt habe. Dem Kläger wurde mit Beschluss vom 13.09.2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwaltes bewilligt. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- sowie Behördenakte Bezug genommen.