Urteil
2 K 162/09 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2011:0531.2K162.09ME.0A
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Leitsätze
1. Der Erstattungsberechtigte kann nicht Prozesszinsen im Hinblick auf eine gegen den Träger der Kostenfestsetzungsbehörde gerichteten Klage auf Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen eines Vorverfahrens geltend machen.(Rn.28)
2. Die Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB tritt im öffentlichen Recht nicht nur bei Klagen auf Verurteilung zur Zahlung einer bezifferten Geldforderung ein, sondern auch bei Klagen, die auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts gerichtet sind. Die Heranziehung des § 291 Satz 1 BGB setzt weiter voraus, dass der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet, sei es durch Verurteilung zur Zahlung derselben, sei es durch Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheids (Vergleiche: BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995, 11 C 22/94; juris, Rn. 10).(Rn.30)
3. Der Kostenfestsetzungsbescheid ist kein Verwaltungsakt, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslöst. Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Kostenfestsetzungsbehörde und die zur Zahlung verpflichtete Behörde nicht demselben Rechtsträger angehören. Auch bedeutet die gerichtliche Verpflichtung der Kostenfestsetzungsbehörde zur antragsgemäßen Kostenfestsetzung nicht die Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheids. Der Kostenfestsetzungsbescheid ist kein Vollstreckungstitel zu Gunsten des erstattungsberechtigten Bürgers gegenüber der Verwaltung (Vergleiche: VGH München, Urteil vom 12. August 1982, 22 B 81 A.1930; BayVBl. 1982, 693; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 80 Rn. 8).(Rn.31)
4. Erst die Kostenfestsetzung führt zur Konkretisierung der Zahlungspflicht und ist insofern Voraussetzung dafür, dass der Zahlungsanspruch der Höhe nach entsteht und fällig wird (Vergleiche: VG Augsburg, Urteil vom 16. April 2009, Au 2 K 08.1368; juris, Rn. 24).(Rn.33)
5. Soweit in der Rechtsprechung und Literatur unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1980 (8 C 10/80, juris) die Auffassung vertreten wird, dass Prozesszinsen analog §§ 291, 288 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden können (Vergleiche: VGH München, Urteil vom 12. August 1982, 22 B 81 A.1930; BayVBl. 1982, 693; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 80 Rn. 59), hatte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht eine gegen den Träger der Kostenfestsetzungsbehörde gerichtete Klage - wie im vorliegenden Fall - zum Gegenstand, sondern eine Zahlungsklage gegen die zur Kostenerstattung verpflichtete Behörde.(Rn.36)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene
trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig
vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erstattungsberechtigte kann nicht Prozesszinsen im Hinblick auf eine gegen den Träger der Kostenfestsetzungsbehörde gerichteten Klage auf Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen eines Vorverfahrens geltend machen.(Rn.28) 2. Die Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB tritt im öffentlichen Recht nicht nur bei Klagen auf Verurteilung zur Zahlung einer bezifferten Geldforderung ein, sondern auch bei Klagen, die auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts gerichtet sind. Die Heranziehung des § 291 Satz 1 BGB setzt weiter voraus, dass der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet, sei es durch Verurteilung zur Zahlung derselben, sei es durch Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheids (Vergleiche: BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995, 11 C 22/94; juris, Rn. 10).(Rn.30) 3. Der Kostenfestsetzungsbescheid ist kein Verwaltungsakt, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslöst. Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Kostenfestsetzungsbehörde und die zur Zahlung verpflichtete Behörde nicht demselben Rechtsträger angehören. Auch bedeutet die gerichtliche Verpflichtung der Kostenfestsetzungsbehörde zur antragsgemäßen Kostenfestsetzung nicht die Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheids. Der Kostenfestsetzungsbescheid ist kein Vollstreckungstitel zu Gunsten des erstattungsberechtigten Bürgers gegenüber der Verwaltung (Vergleiche: VGH München, Urteil vom 12. August 1982, 22 B 81 A.1930; BayVBl. 1982, 693; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 80 Rn. 8).(Rn.31) 4. Erst die Kostenfestsetzung führt zur Konkretisierung der Zahlungspflicht und ist insofern Voraussetzung dafür, dass der Zahlungsanspruch der Höhe nach entsteht und fällig wird (Vergleiche: VG Augsburg, Urteil vom 16. April 2009, Au 2 K 08.1368; juris, Rn. 24).(Rn.33) 5. Soweit in der Rechtsprechung und Literatur unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1980 (8 C 10/80, juris) die Auffassung vertreten wird, dass Prozesszinsen analog §§ 291, 288 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden können (Vergleiche: VGH München, Urteil vom 12. August 1982, 22 B 81 A.1930; BayVBl. 1982, 693; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 80 Rn. 59), hatte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht eine gegen den Träger der Kostenfestsetzungsbehörde gerichtete Klage - wie im vorliegenden Fall - zum Gegenstand, sondern eine Zahlungsklage gegen die zur Kostenerstattung verpflichtete Behörde.(Rn.36) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage, über die zu entscheiden das Verwaltungsgericht Meiningen örtlich zuständig ist, ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist hier nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO gegeben. Vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 des § 52 VwGO ist bei einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der von einer Behörde erlassen wurde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt – wie hier dem Thüringer Landesverwaltungsamt –, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Der Kläger als Beschwerter hat seinen Sitz in Sonneberg, im Gerichtsbezirk des VG Meiningen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich hier nicht nach der – allein noch in Betracht kommenden – Vorschrift des § 52 Nr. 1 VwGO. Danach ist für Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegen. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Die rechtliche Bewertung im vorliegenden Verfahren ist ohne Berücksichtigung spezifischer örtlicher Gegebenheiten möglich. § 52 Nr. 1 VwGO ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einschlägig, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um ein prozessuales Nebenverfahren zu dem beim VG Gera anhängig gewesenen Klageverfahren handelte, für das nunmehr ebenfalls das VG Gera zuständig wäre. Für den gerichtlich entschiedenen Kostenfestsetzungsrechtsstreit war das VG Gera zwar nach § 52 Nr. 1 VwGO zuständig, da diese Streitigkeit im Hinblick auf die Höhe der voraussichtlichen Kosten der verlangten Sanierungsmaßnahme einen spezifischen örtlichen Bezug aufwies. Die im vorliegenden Verfahren im Streit stehende Zinsforderung ist jedoch gegenüber dem im vorangegangenen Klageverfahren geltend gemachten Anspruch auf Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen ein eigenständiger Anspruch, der auf einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB (s.u. S. 7) und damit einer anderen Rechtsgrundlage beruht. Er ist vom Kläger nicht gemeinsam mit dem Hauptanspruch geltend gemacht worden und deshalb kein prozessualer Nebenanspruch (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 ZPO), sondern aufgrund der isolierten Geltendmachung eine selbständige Hauptforderung (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 05.08.2009, 3 A 39/08, juris, Rn. 15 zur Zinsforderung im Verhältnis zur Forderung auf Zahlung der Besoldungsdifferenz). 2. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Widerspruchsbescheid vom 26.02.2009 ist rechtmäßig; er verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Recht wurde mit diesem Bescheid Nr. 2 des Kostenfestsetzungsbescheides vom 28.08.2007 aufgehoben, der bestimmt hatte, dass der in Nr. 1 dieses Bescheides festgesetzte Betrag von 13.800,66 Euro mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.04.2004 zu verzinsen ist. Dieser Ausspruch über die Verzinsung war rechtswidrig. Jedenfalls lagen die Tatbestandsvoraussetzungen der als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden §§ 291, 288 BGB nicht vor. a) Dahingestellt bleiben kann, ob die Nr. 2 des Kostenfestsetzungsbescheides vom 28.08.2007 schon deshalb aufzuheben gewesen wäre, weil – wie vom Beigeladenen im seinem Widerspruch gegen diesen Bescheid gerügt – der Beklagte nicht befugt gewesen wäre, die Verzinsung des Erstattungsanspruchs anzuordnen. So wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der Anspruch auf Prozesszinsen in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB allein mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen sei, da die landesrechtliche Regelung über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren der Widerspruchsbehörde nicht eine Befugnis einräume, die Verzinsung des Erstattungsanspruchs anzuordnen (VGH München, Urt. v. 12.08.1982, 22 B 81 A.1930, BayVBl. 1982, 693, zu Art. 80 BayVwVfG). Dahingestellt bleiben kann auch, ob die Nr. 2 des Kostenfestsetzungsbescheides vom 28.08.2007 weiterhin bereits deshalb aufzuheben gewesen wäre, weil der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen – entsprechend der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung – schon deshalb nicht bestehen könnte, weil die eine Verzinsung nicht vorsehende Regelung des § 80 ThürVwVfG über die Erstattung von Kosten im Verfahren insofern eine abschließende Regelung wäre. So wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte des § 80 VwVfG sei davon auszugehen, dass es sich bei § 80 VwVfG und den gleichlautenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder um abschließende Regelungen handele und eine planwidrige gesetzliche Regelungslücke nicht vorliege, soweit darin ein Ausspruch auf Verzinsung des festgesetzten Betrages nicht zuerkannt werde (OLG Düsseldorf Vergabesenat, Beschl. v. 02.06.2005, Verg 99/04, VII-Verg 99/04, juris, Rn. 12 zum Nachprüfungsverfahren in Vergabesachen). b) Jedenfalls liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 291 Satz 1 BGB nicht vor. Diese im bürgerlichen Recht geltenden Grundsätze über die Zubilligung von Prozesszinsen, die im öffentlichen Recht analoge Anwendung finden, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung trifft (BVerwG, Urt. v. 28.06.1995, 11 C 22/94, juris, Rn. 9), kommen hier allein als Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Prozesszinsen in Betracht, da die für die gerichtlichen Kosten geltende Regelung des § 104 ZPO hinsichtlich eines Erstattungsanspruchs nicht entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1980, 8 C 10/80, juris, Rn. 17). Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. aa) Die Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB tritt im öffentlichen Recht nicht nur bei Klagen auf Verurteilung zur Zahlung einer bezifferten Geldforderung ein, sondern auch bei Klagen, die auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts gerichtet sind. Die Heranziehung des § 291 Satz 1 BGB setzt weiter voraus, dass der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet, sei es durch Verurteilung zur Zahlung derselben, sei es durch Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheids (BVerwG, Urt. v. 28.06.1995, 11 C 22/94, juris, Rn. 10). Weder war hier die vom Kläger beim VG Gera erhobene und auf die Verpflichtung des Beklagten zur Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen auf 13.800,66 Euro gerichtete Klage auf die "Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts" gerichtet, noch endete der Prozess - durch Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 23.05.2007, das den Beklagten zur antragsgemäßen Festsetzung verpflichtete – mit der "Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheids". Der Kostenfestsetzungsbescheid ist kein Verwaltungsakt, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslöst. Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Kostenfestsetzungsbehörde und die zur Zahlung verpflichtete Behörde nicht demselben Rechtsträger angehören. Auch bedeutete die gerichtliche Verpflichtung des Beklagten zur antragsgemäßen Kostenfestsetzung nicht die Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheids. Der Kostenfestsetzungsbescheid ist kein Vollstreckungstitel zu Gunsten des erstattungsberechtigten Bürgers gegenüber der Verwaltung (VGH München, Urt. v. 12.08.1982, 22 B 81 A.1930, BayVBl. 1982, 693; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 80 Rn. 8). bb) Darüber hinaus fehlt es auch an der zweiten Tatbestandsvoraussetzung des § 291 Satz 1 BGB, nämlich an der Fälligkeit der Geldforderung; diese kann erst mit der konstitutiven Bestimmung durch den Kostenfestsetzungsbescheid eintreten. Unter Fälligkeit versteht man den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann (Heinrichs in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, Rn. 1 zu § 271). Verlangen konnte der Kläger die Erstattung seiner Aufwendungen im Widerspruchsverfahren vom Beigeladenen erst nach Erlass des Kostenfestsetzungsbescheides durch den Beklagten. Erst die Kostenfestsetzung führt zur Konkretisierung der Zahlungspflicht und ist insofern Voraussetzung dafür, dass der Zahlungsanspruch der Höhe nach entsteht und fällig wird (VG Augsburg, Urt. v. 16.04.2009, Au 2 K 08.1368, juris, Rn. 24). Die Fälligkeit der Geldforderung (in einer Höhe von 13.800,66 Euro) ist – entgegen den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung – auch nicht deshalb zu bejahen, weil vor der Klageerhebung beim VG Gera bereits ein Kostenfestsetzungsbescheid in der Welt gewesen ist. Dieser Kostenfestsetzungsbescheid vom 04.02.2004 hatte die dem Kläger zu erstattenden Aufwendungen ja gerade nicht bereits in der Höhe des Betrages festgesetzt, von dem ausgehend der Kläger nunmehr seinen geltend gemachten Anspruch auf Prozesszinsen berechnet. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 04.02.2004, um dessen Abänderung vor Gericht gestritten wurde, hatte die dem Kläger zu erstattenden Aufwendungen lediglich in Höhe von 120,64 Euro festgesetzt. Das Fehlen der Tatbestandsvoraussetzung der Fälligkeit der Geldforderung kann auch nicht mit dem Hinweis des Klägerbevollmächtigten auf die Eigenheiten des Kostenfestsetzungsverfahrens als unbeachtlich angesehen werden. cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.1980 (8 C 10/80, juris). Hier wurden ohne Nennung einer Rechtsgrundlage Prozesszinsen im Hinblick auf einen Erstattungsanspruch zugesprochen. Unter Verweis auf diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass Prozesszinsen analog §§ 291, 288 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden können (VGH München, Urt. v. 12.08.1982, 22 B 81 A.1930, BayVBl. 1982, 693; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 80 Rn. 59). Die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegende prozessuale Konstellation ist jedoch mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hatte nicht eine gegen den Träger der Kostenfestsetzungsbehörde gerichtete Klage – wie im vorliegenden Fall – zum Gegenstand, sondern eine Zahlungsklage gegen die zur Kostenerstattung verpflichtete Behörde. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um Prozesszinsen im Hinblick auf eine Zahlungsklage gegen den Beigeladenen. Prozesszinsen sind ein Risikozuschlag, den der einen Rechtsstreit riskierende Schuldner stets dann zu tragen hat, wenn er im Prozess unterliegt (VG Göttingen, Urt. v. 05.08.2009, 3 A 39/08, juris, Rn. 17 mw.N.) Diese Situation liegt hier nicht vor. Daran ändert auch nichts, dass der Beigeladene – wie der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat – das ganze Verfahren durch seine später im Widerspruchsverfahren aufgehobene Sanierungsanordnung vom 03.06.2002 in Gang gesetzt hat. Freilich ist dieser Bescheid der Ausgangspunkt für alles Weitere. Als bloße "notwendige Bedingung" rechtfertigt er jedoch nicht – ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt wären – die Festsetzung der vom Kläger geltend gemachten Prozesszinsen. dd) Die durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid aufgehobene Zinsfestsetzung kann auch nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten aufrechterhalten bleiben. Soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, das Gericht habe anstelle eines Anspruchs auf Prozesszinsen in der genannten Höhe insofern auch einen Staatshaftungsanspruch aus Verschulden zu prüfen, folgt die Kammer dem nicht. Hierfür gibt auch das vom Klägerbevollmächtigten in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.09.2006 nichts her. Zwar kommen hiernach Vorverfahrenskosten, insbesondere für die Zuziehung eines Rechtsanwalts, die nicht im erfolgreichen Vorverfahren erstattet werden, als Gegenstand eines bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruchs aus Amtspflichtverletzung bzw. als zu den nach § 1 Abs. 1 StHG ersatzfähigen Vermögensschäden gehörigen Kosten in Betracht (BGH, Urt. v. 19.01.2006, III ZR 82/05, juris, Rn. 14). Im Anwendungsbereich des Staatshaftungsgesetzes ist maßgeblich, ob der Geschädigte mit diesen Kosten durch Ausübung staatlicher Tätigkeit des verantwortlichen Organs rechtswidrig belastet worden ist (BGH, Urt. v. 19.01.2006, III ZR 82/05, juris, Rn. 16). Auch wenn hiernach ein Staatshaftungsanspruch gegen den Beigeladenen in Betracht käme, wäre es doch nicht Sache des Beklagten gewesen, im Kostenfestsetzungsbescheid einen – zudem noch mit der Verzögerung im Kostenfestsetzungsverfahren im Zusammenhang stehenden – Staatshaftungsanspruch des Klägers gegen den Beigeladenen zu prüfen. Hierauf hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen. Die Festsetzung der Verzinsung in Nr. 2 des Kostenfestsetzungsbescheides vom 28.08.2007 kann deshalb nicht auf einer anderen rechtlichen Grundlage Bestand haben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist, für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Berufung zugelassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 3.194,51 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. 1. Die Beteiligten streiten über Prozesszinsen im Hinblick auf ein Kostenfestsetzungsverfahren. Am 03.06.2002 erließ der Beigeladene, der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt, gegenüber dem Kläger eine Sanierungsanordnung. Auf den Widerspruch des Klägers hin hob der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2003 den Bescheid des Beigeladenen vom 03.06.2002 auf und verpflichtete den Beigeladenen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren wurde für notwendig erklärt. Auf den Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 22.09.2003 hin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 04.02.2004 die durch den Beigeladenen zu erstattenden Aufwendungen auf 120,64 Euro fest (ausgehend von einem Gegenstandswert von 4.000,00 Euro). Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2004 zurück. Der hiergegen am 19.04.2004 erhobenen Klage, gerichtet darauf, den Beklagten zu verpflichten, die zu erstattenden Aufwendungen auf 13.800,66 Euro (ausgehend von einem Gegenstandswert von 5 Mio. Euro) festzusetzen, gab das VG Gera durch Urteil vom 07.07.2005 insoweit statt, als es den Beklagten verpflichtete, dem Kostenfestsetzungsgesuch des Klägers vom 22.09.2003 einen Gegenstandswert in Höhe von 125.000,- Euro zu Grunde zu legen. Auf die Berufung des Klägers änderte das Thüringer Oberverwaltungsgericht das Urteil des VG Gera vom 07.07.2005 mit Urteil vom 23.05.2007 ab und verpflichtete den Beklagten, unter Aufhebung der Bescheide vom 04.02.2004 und 15.03.2004, nach dem Kostenfestsetzungsgesuch des Klägers vom 22.09.2003 die zu erstattenden Aufwendungen auf 13.800,66 Euro antragsgemäß festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 23.08.2007 wies der Kläger gegenüber dem Beklagten darauf hin, dass der Kostenerstattungsanspruch ab Rechtshängigkeit zu verzinsen sei. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 28.08.2007 setzte das Thüringer Landesverwaltungsamt den Betrag der Aufwendungen, die der Beigeladene dem Kläger zu erstatten hat, auf 13.800,66 Euro fest (Nr. 1). Weiterhin wurde bestimmt, dass der festgesetzte Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.04.2004 zu verzinsen ist (Nr. 2). Zur Begründung der Nr. 2 des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass sich die Verzinsung aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab Klageerhebung ergebe. Der Beigeladene erhob gegen Nr. 2 des Kostenfestsetzungsbescheides vom 28.08.2007 am 27.09.2007 Widerspruch. Der tenorierte Verzinsungsanspruch könne allein im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden, wohingegen § 80 ThürVwVfG der Widerspruchsbehörde eine eigenständige Befugnis, die Verzinsung eines Erstattungsanspruchs analog §§ 291, 288 BGB anzuordnen, nicht einräume. Darüber hinaus lägen aber auch deren Voraussetzungen nicht vor. Voraussetzung für die Zubilligung von Prozesszinsen seien Rechtshängigkeit und Fälligkeit der Hauptforderung. Trete die Fälligkeit erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit ein, könne kein Anspruch auf Prozesszinsen entstehen. Dies sei hier der Fall. Dem erstattungsberechtigten Widerspruchsführer werde erst durch den Kostenfestsetzungsbescheid ein Anspruch zuerkannt. Erst durch dessen Erteilung könne eine Fälligkeit hinsichtlich der zu erstattenden Aufwendungen eintreten. Der Kläger wandte hiergegen mit Schriftsatz vom 25.10.2007 ein, soweit ein materieller Kostenerstattungsanspruch bestehe, sei dieser selbstverständlich zu verzinsen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2009, dem Kläger zugestellt am 05.03.2009, hob das Thüringer Landesverwaltungsamt Nr. 2 des Kostenfestsetzungsbescheides vom 28.08.2007 auf. Zur Begründung hieß es, § 291 Satz 1 BGB sei insoweit nicht erfüllt, als die Geldschuld mit Rechtskraft des Urteils des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 23.05.2007 nicht fällig gewesen sei. Die vom Kläger erhobene Klage, über die dann mit dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig entschieden worden sei, sei nicht geeignet gewesen, die Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen auszulösen. Das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts habe nur die Verpflichtung gegenüber der zuständigen Festsetzungsbehörde enthalten, die zu erstattenden Aufwendungen antragsgemäß festzusetzen. Die Fälligkeit könne jedoch erst mit der konstitutiven Bestimmung durch den behördlichen Bescheid eintreten. Erst der Kostenfestsetzungsbescheid sei ein solcher konstitutiver Akt, durch den die Fälligkeit der Forderung begründet werde. Da somit die Fälligkeit erst nach der Rechtskraft des Urteils des Thüringer Oberverwaltungsgerichts eingetreten sei, scheide eine entsprechende Anwendung des § 291 BGB aus. 2. Am 06.04.2009, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt, den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 26.02.2009 aufzuheben. Es werde vorsorglich ein Verweisungsantrag gestellt, weil im Hauptsacheverfahren über die streitgegenständliche Sanierungsanordnung das Verwaltungsgericht Gera wegen des ortsgebundenen Rechts zuständig gewesen sei. Die Verzinsung werde ab Rechtshängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (19.04.2004) geltend gemacht. Dies ergebe (bis Zahlung der Hauptsache am 05.10.2007) einen Betrag i.H.v. 3.194,51 Euro. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides sei das VG Meiningen zutreffend als zuständiges Gericht gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO benannt worden. Der mit Beschluss vom 01.06.2010 beigeladene Landkreis Saalfeld-Rudolstadt stellt keinen Antrag. Auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die vorgelegte Behördenakte wird Bezug genommen.