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Urteil

2 K 468/08 Me

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2011:0301.2K468.08ME.0A
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Leitsätze
1. Zum Anspruch eines Anwohners auf lärmmindernde Verkehrsanordnungen bei Änderung der Verkehrssituation einer Straße einhergehend mit erhöhtem Verkehrsaufkommen.(Rn.18) (Rn.29) 2. Ein Gutachten zur Gesamtlärmbelastung eines Grundstücks kann unterbleiben, wenn die Abwägung der beteiligten Interessen ergibt, dass die beauftragte Maßnahme zu Dritten nicht zumutbaren Belastungen führen würde.(Rn.23)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Anspruch eines Anwohners auf lärmmindernde Verkehrsanordnungen bei Änderung der Verkehrssituation einer Straße einhergehend mit erhöhtem Verkehrsaufkommen.(Rn.18) (Rn.29) 2. Ein Gutachten zur Gesamtlärmbelastung eines Grundstücks kann unterbleiben, wenn die Abwägung der beteiligten Interessen ergibt, dass die beauftragte Maßnahme zu Dritten nicht zumutbaren Belastungen führen würde.(Rn.23) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist in ihrem Hauptantrag zulässig, jedoch nicht begründet. Im Hilfsantrag Nr. 1 ist die Klage bereits unzulässig, im Hilfsantrag Nr. 2 auf Neubescheidung hinsichtlich eines Nachtfahrverbotes ebenfalls. Der auf eine erneute Behördenentscheidung zu einem 24-stündigen LKW-Fahrverbot gerichtete Hilfsantrag Nr. 3 wiederum ist unbegründet. 1. Die Klägerin kann keinen Anspruch auf die von ihr mit dem Hauptantrag verfolgte Verkehrsbeschränkung geltend machen. Die hierzu ergangenen ablehnenden Bescheide vom 11.09.2007 und vom 21.08.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die auf die Anordnung, die Straße „A...“ in dem genannten Teilstück rund um die Uhr für den Lkw-Verkehr zu sperren, indem das Zeichen 253 (StVO) von der Straßenverkehrsbehörde angebracht wird, gerichtete Klage ist zwar zulässig, im Ergebnis besteht jedoch kein hierauf gerichteter Anspruch der Klägerin. Das anlässlich der ablehnenden Entscheidung jedenfalls von der Widerspruchsbehörde ausgeübte Ermessen ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, so dass der Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist (§§ 113 Abs. 1, 114 VwGO). 1.1 Eine Klageänderung liegt insoweit nicht vor. Zwar hat die Klägerin entsprechend ihrem ursprünglichen Antrag bei der Beklagten die Klage zunächst mit dem Antrag, den Lkw-Verkehr in der gesamten Straße „A...“ zu sperren, erhoben. Indem sie nun diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung auf Hinweis des Gerichts dahin präzisiert hat, dass eine Sperrung in einem ihr Grundstück betreffenden Teilstück von ihr für ausreichend erachtet und nur insoweit beantragt werde, liegt hierin nicht die Geltendmachung eines anderen, sondern lediglich eines präzisierten Begehrens. Die Auslegung des bereits vor der Behörde gestellten und hinsichtlich der betroffenen Straßen bzw. des Ausmaßes der begehrten Sperrung nicht eindeutigen Antrages vom 23.08.2007 im Zusammenhang mit den Verhandlungen zwischen Behörde und Klägerseite im Vorfeld des Baus der Verbindungsstraße ergibt, dass das klägerische Begehren von Anfang an darauf gerichtet war, jedenfalls das Vorbeifahren von Lkw’s am klägerischen Grundstück zu unterbinden. Es ergibt sich hieraus auch, dass es wohl nicht Anliegen der Kläger war, die gesamte Straße „A...“ auch im Bereich der Einkaufsmärkte und der Spedition 24 Stunden von Lkw-Verkehr freizuhalten, ebenso wenig wie die gesamte Verbindungsstraße einschließlich der Tankstellenzufahrt. Insoweit war der bei der Behörde gestellte Antrag auslegungsbedürftig. Gleiches gilt für den bei Gericht bei Klageerhebung angekündigten, sich allein auf den bei der Behörde gestellten Antrag beziehenden Klageantrag. In der Klarstellung des eigentlichen Begehrens in der mündlichen Verhandlung liegt daher keine Klageänderung. Die Klage ist mit diesem Hauptantrag jedoch nicht begründet. 1.2 Ein Anspruch der Klägerin folgt nicht aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßenverkehrsordnung -StVO- (nunmehr in der Fassung vom 5.08.2009). Hiernach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm (und/oder Abgasen) beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. Diese Vorschrift gibt dem Einzelnen jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte von ihm gewünschte Maßnahme, sondern lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten, wenn der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss (BayVGH U. v. 18.02.2002, 11 B 00.1769 unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG; juris). Dabei bestimmt kein bestimmter Schallpegel die Grenze der Zumutbarkeit. Abzustellen ist vielmehr auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Anlieger sowie auf eine eventuell gegebene Vorbelastung. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind auch die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen sowie die Interessen anderer Anlieger, die durch eine lärmreduzierende Maßnahme ihrerseits übermäßig (durch Lärm) beeinträchtigt würden, einzustellen (BayVGH a.a.O.; vgl. auch VG Ansbach, U. v. 20.02.2009, AN 10 K 07.01199; juris). Von der Anordnung einer beantragten Maßnahme kann die Behörde in Wahrung allgemeiner Verkehrsrücksichten und sonstiger entgegenstehender Belange umso eher absehen, desto geringer der Grad der Lärmbeeinträchtigung beim Betroffenen ist. Umgekehrt müssen bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen die den beantragten Maßnahmen entgegenstehenden Verkehrsbedürfnisse und Anliegerinteressen schon von einigem Gewicht sein, wenn mit Rücksicht auf diese Belange ein Handeln der Behörde unterbleiben soll. Jedenfalls darf die zuständige Behörde auch bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint (so BayVGH a.a.O.; BVerwG v. 04.06.1986, BVerwGE 74, 234; vom 18.10.1999, NVZ 2000, 386). Gemäß § 114 VwGO überprüft das Gericht die Ermessensentscheidung der Behörde lediglich insoweit, als eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens oder ein Gebrauchmachen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise stattgefunden haben könnte. Das Gericht setzt nicht seine eigenen Erwägungen an die Stelle der Behörde, sondern ist auf die Überprüfung und Feststellung von fehlerhaft ausgeübtem Ermessen beschränkt. Vorliegend kann das Gericht eine fehlerhafte Ermessensausübung im Ergebnis nicht feststellen, wenn auch die Begründung der Ermessenserwägungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid sehr knapp ausgefallen ist. Weder ist der Behörde als Ermittlungsdefizit anzulasten, dass es an ausreichenden Tatsachenfeststellungen für eine ordentliche Ermessensbetätigung im Hinblick auf die konkrete Lärmsituation am klägerischen Grundstück fehlt. Auch lässt die gerügte sehr knappe schriftliche Begründung und Darlegung der Ermessenserwägungen im ablehnenden Schreiben und im Widerspruchsbescheid im Ergebnis nicht auf einen Ermessensausfall oder eine fehlerhafte Gewichtung schließen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Weder das Straßenverkehrsrecht noch andere Rechtsnormen legen eine Grenze fest, ab der eine Lärmbelästigung bzw. Belastung für die Straßenanlieger als unzumutbar angesehen werden kann oder muss. Insoweit enthalten weder die Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinie -StV) vom 23.11.2007 (Verkehrsblatt 2007, 767) noch die Vorschriften der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBl. I, S. 1036) absolut gültige Richtwerte zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbelastung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO. Während nämlich für eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO gegeben sind, die absolute Gesamtlärmbelastung am Grundstück des Anliegers maßgeblich ist, bestimmt die 16. BImSchV durch Festlegung von Immissionsschutzgrenzwerten die Schwelle der Zumutbarkeit von Verkehrslärm im Falle des Baus und der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen, wobei lediglich und ausschließlich der von dieser neuen oder geänderten Straße ausgehende prognostisch ermittelte Lärm maßgeblich ist. Auch die Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97) vom 02.06.1997 (Verkehrsblatt 1997, 434) sind hier nicht unmittelbar anwendbar, da sie lediglich für den Lärmschutz für Planungen, die Lärmvorsorge und Lärmsanierung sowie Entschädigungen wegen verbleibender Beeinträchtigung an Bundesfernstraßen gelten. Dem gegenüber ist nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Lärmschutz für eine bestehende Straße zu entscheiden. Die Rechtsprechung hält jedoch im Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung als Orientierungspunkte zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze, deren Überschreiten die Behörde zur Ermessensausübung verpflichtet, für heranziehbar (BayVGH, U. v. 18.02.2002, 11 B 00.1769, juris, m.w.N.). Denn die Immissionsgrenzwerte dieser Verkehrslärmschutzverordnung bringen ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion, zumindest auch dem Wohnen zu dienen, anzunehmen ist. Eine Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung ist danach jedenfalls ein Indiz dafür, dass die Lärmbelästigung auch die Zumutbarkeitsschwelle in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht nicht erreicht. Umgekehrt kommt bei einer Überschreitung dieser Immissionsgrenzwerte eine zur fehlerfreien Ermessensausübung verpflichtende Überschreitung der straßenverkehrsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in Betracht. Allerdings führt die Überschreitung solcher Richtwerte nicht zwangsläufig zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Ob eine Pflicht der Behörde zum Einschreiten besteht, ist vielmehr stets auf Grund einer Abwägung aller Umstände dieses Einzelfalles zu entscheiden (vgl. BayVGH, a.a.O.). Die Beklagte hat vorliegend die konkrete Lärmgesamtbelastung am Grundstück der Klägerin überhaupt nicht ermittelt. Hierin liegt jedoch im Ergebnis keine unzureichende Tatsachenermittlung und mithin auch keine fehlerhafte Ermessensausübung: Angesichts des umfassenden Antrages der Klägerin, den Lkw-Verkehr 24 Stunden zu verbieten, durfte die Einschätzung der konkreten Lärmsituation am klägerischen Grundstück unterbleiben. Dies gilt sowohl unter der Prämisse, dass die Behörde - wie dies zunächst wohl geschehen ist - den Antrag so zu verstehen hatte, dass die Klägerin eine Sperrung der gesamten Straße „A...“ 24 Stunden für den Lkw-Verkehr begehrt, als auch für die Auslegung, dass die Klägerin letztendlich eine Sperrung dergestalt begehrt, dass lediglich ein Teilstück, welches an ihrem Haus vorbeiführt, gesperrt wird und im Übrigen die Gewerbebetriebe vom Lkw-Verkehr noch erreicht werden können. Denn angesichts der Interessen der anderen gewerbetreibenden Anlieger an der öffentlichen Straße „A...“ hätte in der ersten Variante einer Komplettsperrung der Straße die Anordnung einen Eingriff in deren Recht an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bedeutet, welcher unter Umständen zu einer Existenzvernichtung hätte führen können. Bereits auf Grund der Schwere dieser Eingriffe wäre die Entscheidung der Behörde, das Interesse der Klägerin auch trotz möglicherweise erheblicher Lärmbeeinträchtigung zurückstehen zu lassen, ermessensgerecht gewesen. Dies gilt aber auch für die Auslegung des Antrages in der Gestalt, wie nun der vor Gericht gestellte Klageantrag gefasst wurde: Ein LKW-Verbot auf einer Teilstrecke der Straße "A..." bzw. einer Teilstrecke der Verbindungsstraße zur Vermeidung von LKW-Verkehr vor dem klägerischen Grundstück würde ersichtlich den Verkehrsfluss auf anderen Straßen im Umfeld der Sperrung belasten, da davon auszugehen wäre, dass nicht die LKW-Belieferung der Gewerbegrundstücke in der Straße "A..." komplett oder auch nur teilweise eingestellt würde, sondern die LKWs sich Umwege suchen müssten, um ihr Ziel zu erreichen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung hierzu Kopien des Stadtplanes eingereicht, auf denen sie solche "LKW-Wege" eingezeichnet hat, nämlich als kürzestmögliche Alternativen zur Erreichung der Einfahrt in die Straße "A..." von der Straße "A... H..." aus, wie sie vor Ausbau des Autobahnzubringers und der damit verbundenen Änderung der Verkehrsführung als einzige Zufahrtsmöglichkeit bestand. Ersichtlich würde durch eine solche Sperrung für den LKW-Verkehr vor dem Anwesen der Klägerin eine Vielzahl anderer Anlieger anderer Straßen sowie andere Verkehrsteilnehmer durch nunmehr neuen LKW-Verkehr in hierfür an sich nicht vorgesehenen Straßen (z.T. reines Wohngebiet) belastet, der Allgemeinheit würde ein erhöhtes LKW-Aufkommen in diesem Innenstadtbereich ("Schlaufenfahren") zugemutet. Soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass die Beklagte durch die Änderung der Verkehrsverhältnisse in diesem Stadtteil im Umfeld des neuen Autobahnzubringers, der Schaffung von Kreuzungen statt eines Kreisels, verbunden mit erforderlichen Linksabbiegerverboten, gerade diese Situation geschaffen habe, dass LKWs, die zu den Gewerbegrundstücken in der Straße "A..." wollten, nunmehr nur noch am Haus der Klägerin vorbeigeführt werden könnten, so ist dies nicht Gegenstand der hier anzustrengenden Ermessenserwägungen und daher auch nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfungen. Im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Behörde konnte diese nunmehr nur noch die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Verkehrswege und -Verhältnisse in ihre Überlegungen einbeziehen. Soweit die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, dass jedenfalls ein Ermöglichen eines Linksabbiegens zur Einfahrt in die Straße "A..." von der Straße "A... H..." aus wegen der Verkehrsdichte an dieser Stelle nicht in Betracht gezogen werden könnte, auch nicht durch eine Ampelregelung, so erscheint das angesichts der Nähe (unter 50 Meter) zu der mit Ampelanlage versehenen Kreuzung "W..."/"A... H..." ("H...") durchaus nachvollziehbar und vertretbar. Angesichts der Verkehrssituation im Umfeld der Straße „A...“ in Bezug auf den Zulieferverkehr durch Lkws in einer anzunehmenden Anzahl von 150 bis 180 LKWs pro 24 Stunden (Verkehrszählung vom 11.09.2007) ist daher diese Ermessensentscheidung, das Interesse der Gewerbe-Anlieger, der Anlieger an anderen sonst betroffenen Straßen und der Verkehrsteilnehmer allgemein in jedem Fall höher zu bewerten, als das der lärmbeeinträchtigten Klägerin, nicht als rechtsfehlerhaft anzusehen. Dass die Beklagte sich in ihren Bescheiden hierzu allerdings nur recht knapp verhielt, so dass jedenfalls zunächst aus den Gründen des Bescheids vom 11.09.2007 die tragenden Ermessensgesichtspunkte nicht hervorgingen, und auch die Begründung des Widerspruchsbescheides die Abwägung der beteiligten Interessen durch die Behörde nur sehr knapp abhandelt, ohne das Ergebnis der der Ermittlung zugrunde zu legender Tatsachen wider zugeben, schadet im Ergebnis nicht, da jedenfalls die Belange der dritten Betroffenen im Widerspruchsbescheid als die ausschlaggebenden angeführt werden. Hieraus ergibt sich die vertretbare und in der mündlichen Verhandlung deutlicher dargelegte Einschätzung der Beklagten, dass es den anderen Verkehrsteilnehmern aus Gründen der Leichtigkeit des Innenstadtverkehrs und auch insbesondere den Anliegern anderer Straßen nicht ohne Weiteres zugemutet werden kann, den Lkw-Verkehr auf diesen Umwegen hinzunehmen. Angesichts des eindeutigen Ergebnisses bezüglich fehlender, der Allgemeinheit oder anderen Anliegern zumutbarer Alternativen für einen Lkw-Zugang zu den Gewerbegrundstücken in der Straße „A...“ durfte ein konkretes Lärmgutachten zur Situation am klägerischen Anwesen daher unterbleiben. Auch kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die Beklagte den Gebietscharakter, in welchem das klägerische Grundstück gelegen ist, fehlerhaft eingeschätzt hat. Es kann dahinstehen, ob das klägerische Grundstück als in einem allgemeinen Wohngebiet oder in einem Mischgebiet gelegen anzusehen ist. Denn wie bereits ausgeführt, durfte die Beklagte angesichts der durch die beantragte Maßnahme beeinträchtigten Interessen und Rechtsgüter Dritter das klägerische Interesse an einer Lärmschutzmaßnahme der beantragten Art unabhängig vom konkreten Ausmaß der Lärmbelastung und damit auch unabhängig von der gebietsbezogenen Schutzbedürftigkeit hinten anstehen lassen. Auf die im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans "W... - Verbindungsstraße" errechneten Schallpegel-Werte für das klägerische Grundstück nach der 16. BImSchV, welche im gerichtlichen Verfahren zur Untermauerung der getroffenen Ermessensentscheidung nachgeschoben wurden, kommt es mithin nicht entscheidend an. Sie könnten ohnehin nur eingeschränkt als Orientierung herangezogen werden. Denn sie befassen sich entsprechend der in diesem Verfahren zu beachtenden Vorgaben ausschließlich mit dem von der Verbindungsstraße ausgehenden Lärm, wobei hier der Schallpegel auf Grund einer Verkehrszählung und der Berechnung nach den Vorgaben der 16. BImSchV ermittelt wurde. Die Beklagte hatte hierbei sowohl eine Untersuchung unter der Prämisse, dass das klägerische Anwesen sich in einem Mischgebiet befindet, als auch unter der Prämisse, dass es sich in einem allgemeinen Wohngebiet befindet, durchgeführt. Beide schalltechnischen Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Richtwerte aus § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV für das klägerische Anwesen unterschritten werden. Hieraus allein lässt sich zwar keinesfalls zwingend schließen, dass die Gesamtlärmbelastung am klägerischen Grundstück jedenfalls unterhalb der Schwelle der Unzumutbarkeit liegt. Denn die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass ihr Grundstück verschiedenen Lärmquellen ausgesetzt ist und diese sich zu einem erheblichen Lärmsummenpegel addieren könnten. Eine weitergehende Ermittlung durfte aber aus Gründen fehlender zumutbarer Alternativen für die LKW-Zufahrt zu den Gewerbegrundstücken unterbleiben. 1. 3 Ein ausnahmsweise sich aus Grundrechtspositionen direkt ergebender Anspruch auf die gewünschte verkehrsbeschränkende Maßnahme nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO ist seitens der Klägerin auch nicht dargetan. Denkbar ist ein solcher bei einer Gesamtbelastung der Grundstückssituation, die nicht zu rechtfertigende Gesundheitsbeeinträchtigungen oder übermäßige Eigentumsbeeinträchtigungen auszulösen vermag (vgl. auch BVerwGE 101, 1; 123, 37). Die Klägerin kann sich vorliegend als GmbH nicht auf das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG berufen, jedoch auf Art. 14 Abs. 1 GG, soweit ihr Grundstück wegen der Gesamtlärmbelastung nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werden könnte. Für die Wohnnutzung ist die Grenze einer nicht mehr hinzunehmenden Grundrechtsbeeinträchtigung wegen Lärms nach der überwiegenden Rechtsprechung oberhalb der Werte: 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts überschritten (BVerwG, U. v. 23.04.1997, NVwZ 1998, 847; NVwZ 2005, 594; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.08.2007, 7 D 28/06.NE, juris; NVwZ-RR 2003, 636; BayVGH, U. v. 18.02.2002, BayVBl. 2003,80). Es spricht aber auch einiges dafür, dass dieser Anspruch selbst bei in allgemeinen Wohngebieten gelegenen Grundstücken erst bei Überschreiten der für Dorf und Mischgebiete sich aus der „Verkehrslärmschutzrichtlinie 1997 für den Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an bestehenden Straßen (Lärmsanierung)“ festgelegten Immissionsgrenzwerten von 72 dB tags und 62 dB nachts ergäbe. Denn diese Gebiete dienen auch dem Wohnen, so dass die hierfür gültigen Immissionsschutzwerte auch auf die Wohnnutzung zugeschnitten sind. Bei den letztgenannten Werten ist die Verdichtung des Ermessens der Behörde zu einer Pflicht zum Einschreiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG vom 04.06.1986, a.a.O.). Darüber hinaus läge die Zumutbarkeitsgrenze für den im Innenbereich gemessenen Lärm bei einem Dauerschallpegel von 30 dB(A) und Pegelspitzen von 40 dB(A) am Ohr des Schläfers (BVerwG, NVwZ 1998, 847). Dafür dass solche Werte am klägerischen Grundstück bzw. in der klägerischen Wohnung im Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. derzeit erreicht werden könnten, gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte. Das von der Klägerseite angeführte Lärmgutachten, welches auf eine solche Belastung hinweisen soll (welches dem Gericht nicht vorliegt, welches das Gericht aber auch nicht anfordern musste), wurde im Vorfeld des Baus der Verbindungsstraße (1998) erstellt und errechnet die Gesamtbelastung am klägerischen Grundstück aufgrund einer Schätzung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens der zu bauenden Verbindungsstraße. Diese Schätzung ist durch die nunmehr tatsächlich messbare Verkehrsbelastung überholt. Ein neues Gutachten musste weder die Beklagte erstellen lassen noch sieht sich das Gericht an dieser Stelle in der Pflicht: Angesichts der zwar lediglich den Teilausschnitt des von der Verbindungsstraße herrührenden Verkehrslärms betreffenden Schallpegelmessungen nach der 16. BImSchV vom 14.08.2008 kann auf Grund der dortigen erreichten Schallpegelwerte, die unterhalb der Schwellenwerte auch des allgemeinen Wohngebietes liegen, nämlich kaum von einem Überschreiten dieser Grenzwerte ausgegangen werden. Denn es ist in Rechnung zu stellen, dass der dort gemessene bzw. errechnete Verkehrslärm durch die Verbindungsstraße nahezu identisch mit dem Straßenverkehrslärm der Straße "A..." sein dürfte, so dass allein die Erhöhungen durch Bahnbetrieb und sonstiges Gewerbe zu berücksichtigen wären. Dass hierdurch die genannten Grenzwerte überschritten werden könnten, liegt eher fern, dies insbesondere auf dem Hintergrund, dass die in der Straße "A..." befindliche Spedition nach übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten seit einiger Zeit nunmehr insolvent sei und den Betrieb eingestellt habe, womit ein erheblicher Anteil des LKW-Lärms entfallen sein dürfte. Die Behörde durfte auch insoweit eine Untersuchung der Gesamtbelastung am klägerischen Anwesen unterlassen. 2. Der erste Hilfsantrag - gerichtet auf einen Anspruch auf Anordnung eines Lkw-Verbots auf dem genannten Teilstück lediglich für die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr - ist bereits unzulässig. In diesem Antrag liegt nach Auffassung des Gerichts eine Klageänderung. Nachdem die Beklagte nicht eingewilligt hat und das Gericht diese Klageänderung für nicht sachdienlich hält (§ 91 Abs. 1 VwGO), war der Antrag als unzulässig abzuweisen. Eine Klageänderung ist insofern anzunehmen, als die Beklagte über einen Antrag der genannten Art, bezogen nämlich lediglich auf die Nachtzeit, nicht unter Ausübung von Ermessen und entsprechenden Ermittlungen bislang entschieden hat. Dieser Antrag ist entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht lediglich als ein „Minus“ im Hinblick auf die Anordnung eines Lkw-Verbotes für 24 Stunden, sondern als „Aliud“ anzusehen. Kommt die Anordnung eines kompletten Lkw-Verbotes für 24 Stunden wegen des damit verbundenen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Gewerbeanlieger letztlich von vorneherein nicht in Betracht, so ist hinsichtlich eines Nachtfahrverbotes für Lkw nicht von derselben Eingriffsintensität für Dritte auszugehen. Hier hätte es seitens der Behörde verschiedener Untersuchungen bedurft, wie sich ein solches Nachtanlieferverbot auf die Gewerbebetriebe auswirkt bzw. wie es von diesen verkraftet oder durch geänderte Anlieferzeiten abgefangen werden kann. Zudem wäre hier zu untersuchen, wie viele Lkw’s des nachts die Straße zu benutzen hätten, wie viele dementsprechend auf Umwegen durch die umliegenden Straßen zu leiten wären bzw. später anliefern könnten, so dass hier eine umfangreiche tatsächliche Untersuchung hätte vorangehen müssen, anders als im Falle eines rund um die Uhr anzuordnenden Lkw-Verbotes, weil dieses die gewerbetreibenden Anlieger von vorneherein zu stark belastet hätte. Hat aber die Behörde andere Überlegungen anzustellen und anders abzuwägen, so handelt es sich um einen geänderten und nicht lediglich reduzierten Antrag. Es kann dahinstehen, ob die Behörde bei wohlwollender Auslegung des weit und unbestimmt gefassten Antrags der Klägerin von Anfang an in diese Überlegungen hätte einsteigen bzw. auf die Konkretisierung des Antrags auch in diese Richtung hätte hinwirken müssen. Da sie dies nicht getan hat, stellt der jetzt gestellte Antrag einen geänderten Klageantrag dar. Eine Zulassung dieses geänderten Klageantrages ist auch nicht sachdienlich (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO), da die Behörde die Untersuchungen in dem angezeigten Umfang bislang nicht angestellt hat, dies nachholen und Ermessenserwägungen nachschieben müsste, so dass es sinnvoller ist, dies nicht in dem vorliegenden Gerichtsverfahren durchzuführen. Zudem spricht der Vortrag, dass die in der Straße "A..." ansässige Spedition insolvent sein soll, auch für eine zwischenzeitlich geänderte Sachlage hinsichtlich der konkreten Lärmsituation. Sachdienlichkeit ist mithin zu verneinen. Der Antrag war damit als unzulässig abzuweisen. 3. Hinsichtlich des weiteren Hilfsantrags auf erneute Ermessensausübung durch die Beklagte im Hinblick auf den ersten Hilfsantrag (LKW-Verbot zur Nachtzeit) gilt das zuvor Ausgeführte: Es handelt sich um eine unzulässige, weil nicht sachdienliche Klageänderung. 4. Im weiteren Hilfsantrag, gerichtet auf erneute Ermessensausübung der Beklagten im Hinblick auf ein 24-stündiges LKW-Fahrverbot auf dem im ersten Antrag genannten Straßenabschnitt ist die Klage unbegründet, da die Ermessensausübung im Rahmen von Bescheid und Widerspruchsbescheid insoweit für rechtmäßig zu erachten war (s.o.), mithin die Bescheide rechtmäßig waren. Daher ist ein Anspruch auf Neubescheidung nicht gegeben. Soweit von Seiten des Klägerbevollmächtigten zwei weitere Schriftsätze nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden, sah das Gericht hierin keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da Gründe aus § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung erfolgt in Anlehnung an den nicht verbindlichen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004. Der gemäß § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche, sich aus der Bedeutung der Sache für den Kläger ergebende Wert wird entsprechend Ziffer 19.2, Ziffer 2.2 des Streitwertkatalogs mit 15.000,- Euro angesetzt, da ein konkreter Wert für die Eigentumsbeeinträchtigung des klägerischen Grundstückes wegen der Lärmbelästigung nicht ohne weiteres zu ermitteln ist. Die Klägerin ist Eigentümerin des Gebäudes "A..." ... in S... Die Straße "A..." war ursprünglich eine entlang der Bahngleise führende Stichstraße. In den Jahren 2000 und 2001 wurde auf der Grundlage eines zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Bebauungsplanes „W...“ eine Verbindungsstraße zwischen der W... und der Straße "A..." gebaut. Im Ergebnis eines Normenkontrollverfahrens wurde dieser Bebauungsplan mit Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes vom 16.05.2006 für unwirksam erklärt. Die Verbindungsstraße befindet sich am Westrand der S... Innenstadt in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs S... Die Verbindungsstraße durchquert den Bereich „A... III“, welcher zwischen der "W... ", dem Bahngelände und dem Autobahnzubringer S...-Zentrum liegt. Unter "A... "... steht das Pflegeheim „J...“. Das Wohn- und Geschäftshaus der Klägerin schließt sich hieran an. Die Klägerin verhandelte nach dem Ausbau der Verbindungsstraße mit der Beklagten über Schallschutzmaßnahmen hinsichtlich ihres Gebäudes "A..." ... Diese Verhandlungen scheiterten im Laufe des Jahres 2007. Mit Schreiben vom 23.08.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten als zuständiger Straßenverkehrsbehörde die Nutzungsuntersagung der Straße "A..." für Lkw als Maßnahme zum Schutz der Anlieger vor Lärm und Abgasen. Mit Schreiben vom 11.09.2007 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Die Anordnungsbefugnis der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 StVO erfasse nicht das klägerische Begehren. Eine Gefahrenlage auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteige, liege nicht vor. Diese Vorschrift bezwecke grundsätzlich den Schutz der Allgemeinheit und nicht die Wahrung der Interessen einzelner Anlieger. Verkehrsbeschränkungen seien daher nur zulässig, soweit weniger weitergehende Maßnahmen nicht ausreichend seien. Vorliegend könne die Klägerin sich im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei Aufstellung des neuen Bebauungsplanes für die Verbindungsstraße, welche voraussichtlich im Jahr 2008 durchgeführt werde, informieren, die Unterlagen einsehen und sich dazu äußern. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 03.03.2008 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 21.08.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Straßenverkehrsbehörde habe umfassend geprüft, ob und in welchem Umfang eine Sperrung der Verbindungsstraße für den Lkw-Verkehr begründet und die Umleitung über andere Strecken möglich sei. Ein Anspruch der Klägerin bestehe nur auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde im Rahmen des § 45 StVO. Die Stadt habe ermessensfehlerfrei abgelehnt, da Belange der Verkehrssicherheit, der täglichen Verkehrsbelastung, der Verkehrsbedeutung und der Anliegerbedürfnisse eine solche Entscheidung, nämlich die Sperrung für den Lkw-Verkehr, nicht erforderlich machten. Die von der Klägerin geforderte Sperrung für den Lkw-Verkehr würde eine bestimmte Gruppe von Verkehrsnutzern (auch die "A..." ansässigen Firmen) unangemessen benachteiligen und den Verkehrsfluss in diesem Stadtteil unverhältnismäßig beeinträchtigen. Hiergegen ließ die Klägerin am 18.09.2008 Klage zum Verwaltungsgericht Meiningen erheben. Sie beantragt, den Bescheid vom 11.09.2007 der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 21.08.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, entsprechend dem Antrag vom 23.08.2007 verkehrsbeschränkende Maßnahmen dergestalt vorzunehmen, dass der LKW-Verkehr im Bereich des Grundstücks der Klägerin durch eine entsprechende Beschilderung nach dem Abzweig zur Tankstelle von der Verbindungsstraße bis zum Abzweig der Straße zu den Würfelhäusern in der Straße "A..." untersagt wird, hilfsweise diese Beschränkung nur innerhalb der Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr vorzunehmen, weiter hilfsweise über die Anträge der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Klägerin begehre eine Anordnung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nach § 45 StVO zum Schutz vor übermäßigem Verkehrs-Lärm im Bereich ihres Grundstücks. Die Errichtung der Verbindungsstraße habe dazu geführt, dass der Lkw-Verkehr der in der Straße "A..." angesiedelten Unternehmen nunmehr die Straße "A..." auch in nordöstlicher Richtung verlasse und damit - anders als bis dahin - unmittelbar am Grundstück der Klägerin vorbeifahre. Gleiches gelte umgekehrt natürlich für den Verkehr zu diesen Gewerbebetrieben, soweit dieser nun von der "W... " direkt in die neue Verbindungsstraße abbiege. Erschwerend komme hinzu, dass am südwestlichen Ende der Straße "A..." der Verkehr nur noch nach rechts und nicht mehr nach links in Richtung Autobahn abbiegen könne, da der Autobahnzubringer vierspurig ausgebaut sei und ein Linksabbiegen verboten sei. Dies bedeute, dass der gesamte Lkw-Verkehr, der zur Autobahn fahren wolle, zunächst die Straße "A..." in nordöstlicher Richtung befahre und damit am Haus der Klägerin vorbei fahren müsse. Die Straße "A..." werde nunmehr auch in einem nicht unerheblichen Umfang von ortskundigen Autofahrern als Abkürzungsweg genutzt, die von der Autobahn kommend in Richtung Stadtmitte fahren wollen, zunächst rechts in die Straße "A..." abbiegen und dann über die neue Verbindungsstraße zur "W..." gelangten. Die Lärmbelästigung entstehe also zunächst durch den Straßenverkehr und insbesondere den Lkw-Verkehr. Es sei hervorzuheben, dass die Firma Kaufland auch nachts angeliefert werde. Daneben sei weitere Emissionsquelle der Zugverkehr bzw. der Bahnhof S..., der gegenüber liege. Der Umstand, dass die Gesamtlärmbelästigung dort erheblich sei, ergebe sich aus den Gutachten, die die Beklagte im Vorfeld der Aufstellung des Bebauungsplanes in Auftrag gegeben habe. Die Entscheidung der Beklagten sei deshalb bereits ermessensfehlerhaft, weil keine ausreichende Ermittlung der zu Grunde liegenden Tatsachen erfolgt sei. Insbesondere hätte es angesichts der Erkenntnisse aus den Gutachten der Jahre 1997 und 1998 auf der Hand gelegen, dass die Gesamt-Lärmbelastung gemessen und auf der Grundlage von Verkehrszählungen berechnet werde. Die Ausführungen der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid, dass die neu gebaute Verbindungsstraße für die Anlieger zu einer Lärmentlastung führe, sei schlichtweg falsch und ignoriere auch völlig die Ausführungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in dem Normenkontrollurteil. Mit den von dem damaligen Gutachter der Beklagten letztlich prognostizierten Werten von mehr als 70 dB(A) tagsüber und mehr als 60 dB(A) während der Nachtzeit sei ein aus grundrechtlicher Sicht kritischer Wert erreicht. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die aktuelle Gesamtlärmbelastung im Bereich des Grundstückes der Klägerin wäre erforderlich gewesen. Die im Rahmen des neuen Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes eingeholten schalltechnischen Untersuchungen gäben nur die errechnete Lärmbelastung durch die neue Verbindungsstraße, nicht hingegen die tatsächliche Lärmbelastung am klägerischen Grundstück wider. Nachts seien die Grenzwerte der 16. BImSchV nach Auffassung des Klägers an seinem Grundstück jedenfalls erheblich überschritten, so dass ein Nachtfahrverbot für Lastkraftwagen eine erhebliche Pegelreduzierung von mehr als 3 DB (A) bewirken würde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zunächst auf die Gründe des Bescheides und des Widerspruchsbescheides. Zur bauplanungsrechtlichen Situation sei zu sagen, dass die Stadt S... in den Jahren 2007 bis 2009 das Bebauungsplanverfahren "W... (Verbindungsstraße)" erneut in Gang gesetzt habe, welches nunmehr mit Bekanntmachung des B-Planes am 30.11.2010 abgeschlossen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- sowie die Behördenakte verwiesen. Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 1.03.2011 wird Bezug genommen. Der Klägerbevollmächtigte reichte am 8.03.2011 und am 11.03.2011 noch jeweils einen Schriftsatz zur Akte.