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Urteil

2 K 260/08 Me

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2010:1026.2K260.08ME.0A
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Leitsätze
1. Ein Grundstück ist dann eine öffentliche Straße, wenn sie gewidmet ist oder als gewidmet gilt, weil sie nach dem Recht der DDR dem öffentlichen Verkehr diente.(Rn.27) (Rn.28) (Rn.29) 2. Die DDR-StrVO 1974 galt im Jahr 1992 noch als Landesrecht weiter. Indiz für die Eigenschaft einer Straße als "öffentlich bezeichnete Straße" im Sinne von §§ 3, 4 DDR-StrVO 1974 ist die öffentliche Nutzung zwischen 1975 und 1993. Diese liegt vor, wenn die Straße nachweisbar durch das zuständige Staatsorgan bzw. den zuständigen Rechtsträger für die öffentliche Nutzung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 StrVO 1974, also für den "ausschließlich öffentlichen Verkehr"oder den betrieblich-öffentlichen Verkehr freigegeben worden ist. Ein förmlicher Beschluss des Rates der Gemeinde war dazu nicht vorgesehen.(Rn.29) (Rn.30) Die Bezeichnung der Nutzungsart in einem Verwendungsnachweis und deren mögliche Übernahme in das Liegenschaftskataster durch die Kataster- oder Vermessungsämter kann nicht als Freigabe des "zuständigen Staatsorgans" bzw. des "zuständigen Rechtsträgers" im Sinne der DDR-StrVO 1974 angesehen werden.(Rn.33) 3. Für zwischen 1957 und 1974 errichtete Straßen und Wege galt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Straßenverordnung der DDR 1957 (DDR-StrVO 1957), dass sie dann öffentlich wurden, wenn die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer für den öffentlichen Verkehr freigegeben haben. Kommunale Straßen wurden durch tatsächliche Freigabe öffentlich. An diese tatsächliche Freigabe können im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtslage nicht die Anforderungen gestellt werden, wie dies im Hinblick auf die Zeit der Geltung der DDR-StrVO 1974 an die Freigabe für den öffentlichen Verkehr durch den zuständigen Rechtsträger genannt wurden. Aber auch die Freigabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 DDR-StrVO 1957 war mehr als die bloße Duldung der regelmäßigen Benutzung einer Straße durch Dritte.(Rn.36) 4. Für die Zeit vor 1957 ist nach der Übergangsvorschrift von § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 maßgeblich, dass Straßen dann öffentlich waren, wenn ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen war und der Weg oder die Straße auch tatsächlich von der Öffentlichkeit genutzt wurde.(Rn.37)
Tenor
I. Die Beseitigungsverfügung der Beklagten vom 29.11.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13.12.2007 und 17.04.2008 sowie der Festsetzungsbescheid vom 20.12.2007, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom 23.04.2008 werden aufgehoben. Der Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 13.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom 28.05.2008 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Grundstück ist dann eine öffentliche Straße, wenn sie gewidmet ist oder als gewidmet gilt, weil sie nach dem Recht der DDR dem öffentlichen Verkehr diente.(Rn.27) (Rn.28) (Rn.29) 2. Die DDR-StrVO 1974 galt im Jahr 1992 noch als Landesrecht weiter. Indiz für die Eigenschaft einer Straße als "öffentlich bezeichnete Straße" im Sinne von §§ 3, 4 DDR-StrVO 1974 ist die öffentliche Nutzung zwischen 1975 und 1993. Diese liegt vor, wenn die Straße nachweisbar durch das zuständige Staatsorgan bzw. den zuständigen Rechtsträger für die öffentliche Nutzung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 StrVO 1974, also für den "ausschließlich öffentlichen Verkehr"oder den betrieblich-öffentlichen Verkehr freigegeben worden ist. Ein förmlicher Beschluss des Rates der Gemeinde war dazu nicht vorgesehen.(Rn.29) (Rn.30) Die Bezeichnung der Nutzungsart in einem Verwendungsnachweis und deren mögliche Übernahme in das Liegenschaftskataster durch die Kataster- oder Vermessungsämter kann nicht als Freigabe des "zuständigen Staatsorgans" bzw. des "zuständigen Rechtsträgers" im Sinne der DDR-StrVO 1974 angesehen werden.(Rn.33) 3. Für zwischen 1957 und 1974 errichtete Straßen und Wege galt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Straßenverordnung der DDR 1957 (DDR-StrVO 1957), dass sie dann öffentlich wurden, wenn die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer für den öffentlichen Verkehr freigegeben haben. Kommunale Straßen wurden durch tatsächliche Freigabe öffentlich. An diese tatsächliche Freigabe können im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtslage nicht die Anforderungen gestellt werden, wie dies im Hinblick auf die Zeit der Geltung der DDR-StrVO 1974 an die Freigabe für den öffentlichen Verkehr durch den zuständigen Rechtsträger genannt wurden. Aber auch die Freigabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 DDR-StrVO 1957 war mehr als die bloße Duldung der regelmäßigen Benutzung einer Straße durch Dritte.(Rn.36) 4. Für die Zeit vor 1957 ist nach der Übergangsvorschrift von § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 maßgeblich, dass Straßen dann öffentlich waren, wenn ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen war und der Weg oder die Straße auch tatsächlich von der Öffentlichkeit genutzt wurde.(Rn.37) I. Die Beseitigungsverfügung der Beklagten vom 29.11.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13.12.2007 und 17.04.2008 sowie der Festsetzungsbescheid vom 20.12.2007, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom 23.04.2008 werden aufgehoben. Der Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 13.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom 28.05.2008 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29.11.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13.12.2007 und 17.04.2008 und die Zwangsgeldfestsetzungsbescheide vom 20.12.2007 und 13.05.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. 1.1. Rechtsgrundlage für Nrn. 1. und 2. des Bescheides könnte nur § 20 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) sein. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde erforderliche Maßnahmen zur Beendigung einer ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommenen Nutzung einer Straße treffen. Voraussetzung ist damit, dass sich die Maßnahme auf eine öffentliche Straße bezieht. Bei dem Grundstück Fl.-Nr. a der Flur 3 der Gemarkung Schwarza handelt es sich aber insgesamt nicht um eine öffentliche Straße. Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 ThürStrG). Dabei kommt es auf die Eigentumsverhältnisse am Grundstück nicht an. Genauso, wie es gemeindliches Eigentum gibt, das nicht gewidmet ist, gibt es auch gewidmetes Privateigentum, andernfalls wäre etwa § 13 ThürStrG überflüssig. Auf viele von den Beteiligten vorprozessual und zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens ausgetauschte Argumente zur Eigentumsfrage kommt es damit nicht an. Sofern die Beklagte sich auf ein Eigentumsrecht berufen wollte, müsste sie dies im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage durchsetzen. 1.1.1. Das streitgegenständliche Grundstück ist nicht gewidmet. Ein förmlicher Widmungsakt nach § 6 ThürStrG ist seit Inkrafttreten des Thüringer Straßengesetzes am 14.05.1993 nicht erfolgt. Das Grundstück ist auch nicht in das Straßenverzeichnis nach § 4 ThürStrG eingetragen. Dies ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten. Es ist auch keine Widmungsfiktion nach § 52 Abs. 6 Satz 1 ThürStrG eingetreten. Danach gelten mit Inkrafttreten des Thüringer Straßengesetzes die nach §§ 3 und 4 Straßenverordnung der DDR von 1974 (DDR-StrVO 1974) als öffentlich bezeichneten Straßen als gewidmet. Diese Vorschrift galt auch bis zum Inkrafttreten des Thüringer Straßengesetzes ab dem 03.10.1990 als Landesrecht fort. 1.1.2. Entscheidendes Indiz für die Eigenschaft einer Straße als „öffentlich bezeichnete Straße“ im Sinne von §§ 3, 4 DDR-StrVO 1974 ist die öffentliche Nutzung zwischen 1975 und 1993. Dazu müsste belegt werden, dass die Straße nachweisbar durch das zuständige Staatsorgan bzw. den zuständigen Rechtsträger für die öffentliche Nutzung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 StrVO 1974 für den „ausschließlich öffentlichen Verkehr“ oder aber, was hier allerdings keine Rolle spielt, für den betrieblich-öffentlichen Verkehr freigegeben worden wäre. Ein förmlicher Beschluss des Rates der Gemeinde war dazu allerdings nicht vorgesehen. Als Nachweise kommen deshalb aus heutiger Sicht in Betracht: - ein deklaratorischer Beschluss nach § 4 Abs. 1 Satz 1 DDR-StrVO 1974 - die Vorlage der Straßenkartei oder eines Bestandsverzeichnisses aus der Zeit, in der die Straße aufgeführt ist - sonstige Urkunden wie Beschlüsse, Planungsentscheidungen, Rechnungen, Rechtsträgernachweise usw. - oder andere Beweismittel, mit denen sich die Freigabe und/oder Unterhaltung der Straße durch das zuständige Staatsorgan für eine öffentliche Nutzung zwischen 1975 und 1993 nachweisen lässt. Hierzu hat die Beklagte auf den Eintrag als „Wege und Gewässer“ im Verwendungsnachweis 12/92 und im Liegenschaftskataster sowie die tatsächliche Nutzung als öffentliche Straße verwiesen. Beides ist aber unbehelflich. Der Verwendungsnachweis dient der Fortführung des Liegenschaftskatasters. Die Bestandsangaben des Liegenschaftskatasters werden in das Bestandsverzeichnis des Grundbuches übernommen. Die Bezeichnung der Grundstücke stellt das amtliche Verzeichnis im Sinne von § 2 Abs. 2 GBO dar. Dabei werden die Wirtschaftsart des Grundstückes und die Lage eingetragen. Dies ergibt sich heute aus § 9 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoG), § 2 Abs. 2 GBO und § 6 Abs. 3a der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBV). Die Aufnahme der tatsächlichen Nutzungsart in das Liegenschaftskataster bzw. deren Änderung mittels Veränderungsnachweises hat nicht den Charakter eines Verwaltungsaktes. Es fehlt an der erforderlichen unmittelbaren Rechtswirkung nach außen, weil an die tatsächliche Nutzungsart keine Rechtsfolgen geknüpft sind. Es handelt sich lediglich um eine informatorische Beschreibung. Über die zulässige Nutzung entscheiden nämlich nicht die Kataster- und Vermessungsämter (vgl. zu alledem: OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 22.02.2007, Az.: 12 B 12.06; VGH Kassel, BRS 44 Nr. 146, VGH Kassel, NuR 1993, 36; VG Dresden, U. v. 17.02.2005 - 7 K 2552/02, zitiert nach juris). Insbesondere kann die Bezeichnung der Nutzungsart in einem Verwendungsnachweis und deren mögliche Übernahme in das Liegenschaftskataster durch die Kataster- oder Vermessungsämter nicht als Freigabe des „zuständigen Staatsorgans" bzw. des „zuständigen Rechtsträgers“ im Sinne der im Jahr 1992 noch als Landesrecht weiter geltenden DDR-StrVO 1974 angesehen werden. Eine tatsächliche Nutzung als öffentliche Straße allein wäre, wenn sie denn nachweisbar wäre, nicht genügend. 1.1.3. Lag bereits vor 1975 eine öffentliche Straße vor, wäre sie bei Inkrafttreten der DDR-StrVO 1974 öffentlich geblieben. Auch derartige Straßen gelten deshalb als gewidmet. Aber auch diesbezüglich kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück um eine öffentliche Straße gehandelt hat. Für zwischen 1957 und 1974 errichtete Straßen und Wege galt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Straßenverordnung der DDR 1957 (DDR-StrVO 1957), dass sie dann öffentlich wurden, wenn die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer für den öffentlichen Verkehr freigegeben haben. Kommunale Straßen wurden durch tatsächliche Freigabe öffentlich. An diese tatsächliche Freigabe können im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtslage nicht die Anforderungen gestellt werden, wie dies im Hinblick auf die Zeit der Geltung der DDR-StrVO 1974 an die Freigabe für den öffentlichen Verkehr durch den zuständigen Rechtsträger genannt wurden. Aber auch die Freigabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 DDR-StrVO 1957 war mehr als die bloße Duldung der regelmäßigen Benutzung einer Straße durch Dritte und müsste durch geeignete Beweismittel belegt werden. Hierzu gibt es trotz eines richterlichen Hinweisschreibens und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung weder Erkenntnisse noch einen Sachvortrag der Beteiligten. 1.1.4. Schließlich ist für die Zeit vor 1957 nach der Übergangsvorschrift von § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 maßgeblich, dass Straßen dann öffentlich waren, wenn ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen war. Maßgeblich war, dass der Weg oder die Straße auch tatsächlich von der Öffentlichkeit genutzt wurde und dass der damalige Rechtsträger oder Eigentümer der Nutzung durch jedermann nicht widersprochen hatte. Ein solcher Nachweis konnte durch die Beklagte nicht geführt werden. Das grundsätzliche Problem für die Rechtsposition der Beklagten im vorliegenden Verfahren ist es, dass es offensichtlich Gründe für die Annahme gibt, dass die Nachbarn der Rechtsvorgängerin der Klägerin das hier streitgegenständliche Grundstück ganz oder teilweise genutzt haben und dass das offensichtlich schon sehr lange, möglicherweise sogar schon seit vor 1900 so war. Das lässt aber keine durchgreifenden Rückschlüsse auf eine Nutzung als öffentliche Straße zu. Denn von Lage und Größe des Grundstückes her dient es nur der Zufahrt zu beiden Anwesen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es jemals ein allgemeines öffentliches Verkehrsbedürfnis an der Nutzung dieses Grundstückes gegeben hätte. Selbst wenn man die Behauptungen der Beklagten als richtig unterstellt, belegen sie nicht die Nutzung für den öffentlichen Straßenverkehr; jedes Detail kann auch als vereinbarte oder faktische Grunddienstbarkeit oder ein zivilrechtliches Nutzungsrecht auf vertraglicher oder gewohnheitsrechtlicher Basis aus unvordenklicher Zeit gewertet werden. Dazu kommt noch, was das Landgericht Meiningen im Beschluss vom 11.07.2007 (Az.: 4 T 357/06) wie folgt formuliert hat: „Belegt ist ferner, dass ein Voreigentümer des jetzigen Grundstücks der Beteiligten im Jahr 1935 das Eigentum wenigstens eines Teils des streitigen Grundstücks beanspruchte. So ist in dem vom Grundbuchamt herangezogenen Schriftstück mit der Bezeichnung 'Verhandlung' vom 21.03.1035 von dem Voreigentümer des Grundstücks Haus Nr. .../..., ... S..., bekundet, dass die Bewohner des Hauses Nr. ... seit 1886 'die Benutzung des Hofes von meinem Grundstück als Zugang zum Grundstück ... stets nur gegen vorherige Erlaubniseinholung' gestattet worden sei. Dessen Tochter ... und deren Ehemann ... G... bekundeten, eine von ihnen erfolgte Einsichtnahme in die Grundbuchakten habe ergeben, dass keine Belastung bezüglich eines Mitbenutzungsrechts eingetragen sei. Wie sich aus den bei der Ortsbesichtigung gemachten Angaben von ... V..., die im heutigen Haus Nr. ... im Jahr 1943 geboren wurde, ergibt, war ein Zutritt zum Garten Haus Nr. ... nur über die streitige Grundstücksfläche möglich. Im hinteren Bereich des Grundstücks hätte sich dagegen stets ein Zaun befunden. Der in dem Schriftstück vom 21.03.1935 genannte Zutritt muss folglich die streitige Fläche betreffen. Allerdings stellt dieses Schriftstück trotz Stempel und Unterschrift des Amtsvorstehers der Ortspolizeibehörde keine amtliche Bestätigung der Richtigkeit der dortigen Behauptungen dar. Amtlich bestätigt wurde lediglich die Eigenhändigkeit der aufgeführten Unterschriften. Der Umstand, dass ein derartiges Schriftstück angefertigt wurde, lässt erkennen, dass schon damals Streit über die Verfügungsbefugnis betreffend dieses Grundstücksteils bestand oder jedenfalls befürchtet wurde.“ Wenn aber schon das Recht der unmittelbar anliegenden Nachbarn zur Benutzung strittig war, muss davon ausgegangen werden, dass eine Nutzung des Grundstücks für den allgemeinen öffentlichen Verkehr entweder ohnehin nicht bestand oder jedenfalls nicht ohne Widerspruch des Eigentümers geblieben war. In der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2010 hat die Beklagte sich darauf berufen, dass nach der Auffassung des Landgerichts Meiningen in dem oben genannten Beschluss zumindest für den Teil des streitgegenständlichen Grundstück, der aus den Grenzpunkten 842, 853 und 847 gebildet werden kann, Eigentum der Beklagten bestehen dürfe. Mindestens dieser Teil des Grundstücks gehöre zum öffentlichen Verkehrsraum, denn über ihn führe der zur Straße gehörende Gehweg. Auf das Eigentum am Grundstück kommt es - wie ausgeführt - nicht an, von Bedeutung hätte aber durchaus sein können, wenn dieser Grundstücksteil, auf dem sich die streitgegenständlichen Einrichtungen (Zaun und Tor) befinden, tatsächlich genutzter Bestandteil der I...-Straße wären. Die Beweisaufnahme hat allerdings zweifelsfrei ergeben, dass diese Behauptung nicht zutrifft. Die I...Straße macht in diesem Bereich eine Kurve. Sie ist heute geteert; abgesetzt durch einen Bordstein befindet sich daneben ein gepflasterter Gehweg. Dieser führt der Kurve der Straße folgend in deutlicher Entfernung an dem Grundstück Flurstück Nr. a vorbei. Keinesfalls gehört das Grundstück bzw. ein Teil davon vom optischen Eindruck her zur Straße bzw. zum Gehweg. Auch die Behauptung einer einheitlichen Pflasterung von Straße und streitgegenständlichem Grundstück hat sich nicht als richtig herausgestellt. Die Straße ist heute geteert, allerdings war an einigen Stellen die Teerschicht nicht mehr vorhanden, so dass ein darunter liegendes Pflaster zu sehen war. Richtig ist, dass die Pflastersteine auf der Straße und diejenigen auf dem streitgegenständlichen Grundstück von der Farbe her ähnlich sind. Während sie auf dem Grundstück jedoch quadratisch sind, sind sie auf der Straße rechteckig. Die Pflasterung hat bei der Kammer nicht den Eindruck einer Einheitlichkeit erweckt, so dass sich die Frage, welche Folgerungen aus einer solchen einheitlichen Pflasterung zu ziehen gewesen wären, nicht stellt. 1.1.4. Nachdem somit jeglicher Nachweis dafür fehlt, dass das streitgegenständliche Grundstück bei Inkrafttreten des ThürStrG Teil einer öffentlichen Straße war, gilt es auch nicht als gewidmet, so dass § 20 Abs. 1 ThürStrG den streitgegenständlichen Bescheid nicht stützen kann. 1.2. Nachdem die Nrn. 1. und 2. des Bescheides damit rechtswidrig sind, entfällt auch die Grundlage für die Androhung von Zwangsmitteln und die Festsetzung der Zwangsgelder. Die Klage war deshalb in vollem Umfang erfolgreich. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Das Gericht sieht keine Gründe, von sich aus die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen. Beschluss I. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt. II. Der Streitwert wird auf 7.000,- Euro festgesetzt. Gründe Entsprechend des Antrages der Klägerin im Schriftsatz vom 22.05.2008 war die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären (§ 165 Abs. 2 VwGO). Vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei war die Zuziehung eines Bevollmächtigten auf Grund der schwierigen Rechtslage zweifellos sachgerecht. Nr. II. des Beschlusses beruht auf § 52 GKG. Für die Anordnung selbst war mangels anderer Erkenntnisse der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,- Euro anzusetzen, die mit der Anordnung verbundene Androhung von Zwangsmitteln wirkt nicht streitwerterhöhend. Dem Streitwert hinzuzurechnen sind die isolierten Festsetzungen der Zwangsgelder von 2 x 1.000,- Euro. I. 1. Die Klägerin ist im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks Flur-Nr. a, Flur 3 der Gemarkung Schwarza eingetragen. An gleicher Stelle ist ein Amtswiderspruch zu Gunsten der Gemeinde Schwarza gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen. Das Flurstück in der vorliegenden Form entstand im Jahr 1992 durch Herausmessung der ungeteilten Hoffläche aus dem Grundstück b. Die Klägerin erwarb nachfolgend das Eigentum an dem Grundstück Flur-Nr. b. Im Jahr 1996 fragte sie bei der Beklagten an, ob sie von dieser das Grundstück Flur-Nr. a kaufen könne. Die Beklagte lehnte dies ab, da es sich um einen öffentlichen Weg handle. Am 01.07.2006 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Meiningen - Grundbuchamt - ihre Eintragung als Eigentümerin dieses Grundstücks. Dem wurde stattgegeben. Auf Einspruch der Beklagten wurde durch Beschluss des Landgerichtes Meiningen vom 11.07.2007 (Az: 4 T 357/06) das Amtsgericht Meiningen - Grundbuchamt - angewiesen, in das Grundbuch von Schwarza, Bl. 24/12, Flur 3, Flurstück a gegen die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin zu Gunsten der Beklagten von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen. Die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin durch das Grundbuchamt sei unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt. Der Sachverhalt sei nicht umfassend geprüft worden. Das Landgericht sei davon überzeugt, dass das Grundbuch durch die streitige Eintragung unrichtig geworden sei. Es sei unzweifelhaft, dass die Beklagte zumindest hinsichtlich eines Teils des streitigen Grundstücks die ermittelte Eigentümerin sei. Belegt sei, dass ein Voreigentümer des jetzigen Grundstücks der Klägerin im Jahr 1935 das Eigentum wenigstens eines Teils des streitigen Grundstücks beansprucht habe. Dies ergebe sich aus der „Verhandlung“ vom 21.03.1935. Darin habe der Voreigentümer ... S... bekundet, dass den Bewohnern des Hauses Nr. ... seit 1886 „die Benutzung des Hofes von meinem Grundstück als Zugang zum Grundstück ... stets nur gegen vorherige Erlaubniseinholung“ gestattet worden sei. Auf die Gründe des Beschlusses wird im Übrigen verwiesen. Anschließend wurde der Amtswiderspruch eingetragen. Im Laufe des Jahres 2007 errichtete die Klägerin einen Gartenzaun und ein Hoftor auf dem Grundstück Flurstück a. Mit Bescheid vom 29.11.2007 ordnete die Verwaltungsgemeinschaft Dolmar als Behörde der Beklagten an, dass die ohne die erforderliche Erlaubnis aufgestellte Grundstückseinfriedung auf der Straßenfläche Flurstück a Flur 3 der Gemarkung Schwarza bis zum 22.12.2007 zu beseitigen sei (Nr. 1 des Bescheidtenors). Die Beklagte wurde „im Zuge dessen“ aufgefordert den straßenrechtlichen Gemein- und Anliegergebrauch nicht weiter zu behindern (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und für den Fall, dass die Klägerin der Beseitigungsanordnung in Nr. 1 nicht Folge leiste, die Ersatzvornahme angedroht. Für den Fall, dass die Forderung in Nr. 2 nicht befolgt werde, wurde ein Zwangsgeld von 1.000,00 Euro angedroht. Das Grundstück sei nachweislich seit mehr als 100 Jahren Teil des Straßenraums der I... (früher: H...). Dies sei durch Flurkarten von 1900 und andere Unterlagen belegt. Das Grundstück sei im Zuge der Vermessung im Jahr 1992 gebildet worden. Die seinerzeitige Eigentümerin habe mit ihrer Unterschrift unter dem Messprotokoll von 1992 die Öffentlichkeit des neugebildeten Flurstücks anerkannt. Im Grundbuch sei seitdem die Wirtschaftsart „Öffentliche Wege und Gewässer - Verkehrsfläche“ eingetragen. Bis zum Zeitpunkt der unerlaubten Sperrung sei die Fläche stets als öffentliche Verkehrsfläche genutzt worden. Es handle sich somit um eine gewidmete Straße im Sinne von § 2 Thüringer Straßengesetz. Durch den Beschluss des Landgerichtes Meiningen sei festgestellt worden, dass die Gemeinde Schwarza Eigentümer des Grundstücks sei, auf dem die Klägerin ihre Zaunanlage errichtet habe. Der Bescheid enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Mit Datum vom 13.12.2007 erließ die Verwaltungsgemeinschaft Dolmar als Behörde der Gemeinde Schwarza einen wortgleichen neuen Bescheid, der allerdings eine Frist zur Beseitigung bis zum 04.01.2008 enthält. Dieser Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Am 20.12.2007 setzte die Verwaltungsgemeinschaft Dolmar als Behörde der Beklagten das in der Beseitigungsverfügung vom 29.11.2007 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro fest. Mehrmalige Überprüfungen vor Ort hätten ergeben, dass die Klägerin der Anordnung nicht Folge geleistet habe. 2. Am 28.12.2007 ließ die Klägerin gegen beide Beseitigungsverfügungen und den Festsetzungsbescheid Widerspruch erheben. Aus der Abfolge der beiden Bescheide vom 29.11.2007 und 13.12.2007 ergebe sich, dass die erste Frist aufgehoben und endgültig eine Frist bis zum 04.01.2008 gesetzt sei. Dadurch sei der Festsetzungsbescheid vom 20.12.2007 rechtswidrig. Eine Behinderung des sogenannten straßenrechtlichen Gemein- und Anliegergebrauchs habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Die Klägerin werde das Tor aus der baulichen Anlage aushängen und entfernen, so dass jederzeit ein Zugang möglich sei. 3. Mit Bescheid vom 17.04.2008 wurde unter Fristsetzung zum 05.05.2008 die Beseitigung der Grundstückseinfriedung verlangt. Der Bescheid ist im Übrigen mit den früheren Beseitigungsanordnungen wortgleich. In einer Einleitung wird darauf verwiesen, dass nach einer über den Anwalt der Klägerin erzielte Regelung die Beseitigungsverfügung mit Anordnung des Sofortvollzugs stillschweigend ausgesetzt sei. Da die Klägerin seit 01.04.2008 die notwendige öffentliche Nutzung wieder rechtswidrig verhindere, sei die Voraussetzung für die stillschweigende Aussetzung nicht gegeben. 4. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2008 wies das Landratsamt Schmalkalden-Meiningen den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.11.2007 „in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13.12.2007“ zurück. Die Klägerin sei, da es sich um eine öffentliche Straße handle, nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 des Thüringer Straßengesetzes und § 11 der Sondernutzungssatzung berechtigt, die unerlaubte Benutzung einer öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro zu ahnden und nach § 20 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz Maßnahmen anzuordnen, den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen zu beseitigen. 5. Am 29.04.2008 ließ die Klägerin auch gegen den Bescheid vom 17.04.2008 Widerspruch erheben. Der Widerspruch richte sich im Wesentlichen gegen Nrn. 2 bis 5 der Beseitigungsverfügung, da im Zuge der Entscheidung des Landgerichtes Meiningen in der Tat feststehen dürfe, dass der von der Klägerin errichtete Zaun sich auf dem der Gemeinde Schwarza zugehörigen Grundstück befinde. Die Klägerin werde deshalb den Zaun einschließlich eines Pfeilers, der sich auf dem Grundstück der Gemeinde Schwarza befinde, zeitnah entfernen. 6. Mit Bescheid vom 13.05.2008 wurde erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt. Am 19.05.2008 ließ die Klägerin gegen diesen Festsetzungsbescheid Widerspruch erheben. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom 28.05.2008 zurückgewiesen. II. 1. Am 22.05.2008 ließ die Klägerin Klage gegen die Beseitigungsverfügung der Beklagten vom 29.11.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13.12.2007 und 17.04.2008 und den Festsetzungsbescheid vom 20.12.2007 erheben. Das Grundstück sei keine öffentliche Straße. Eine Sondernutzung des Grundstücks durch die Klägerin scheide deshalb aus. Das Grundstück habe als Hofraum unvermessen seit jeher zu einem Gesamtgrundstück gehört, dass die Hausnummern ... und ..., also die heutigen Nachbargrundstücke umfasst habe. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass die Benutzung der Fläche durch den Grundstücksnachbarn seit jeher nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Grundstückseigentümers geduldet worden sei. Die Öffentlichkeit betreffend diese Fläche habe immer nur aus den beiden Grundstücksnachbarn bestanden, es handle sich nicht um eine durchgängige Straße. Die Beklagte wandte sich gegen die Klage. Aus den Gründen der angefochtenen Bescheide ergebe sich, dass das Grundstück zum öffentlichen Straßenraum gehöre. Daran ändere sich nichts dadurch, dass nur ein eng begrenzter Kreis von Nutzern in Betracht komme. Die Straßenverordnung der DDR vom 22.08.1974 gelte als Landesrecht fort. Damit seien alle Straßen nach den §§ 3 und 4 der DDR-Straßenverordnung öffentlich. Einer ausdrücklichen Widmung bedürfe es deshalb nicht. Wenn in der Häuserrolle der Gemeinde Schwarza von „dazugehörigem Hofraum“ (bezogen auf die Grundstücke der Nachbarn) gesprochen werde, sei damit mit Sicherheit nicht das streitbefangene Grundstück gemeint. Seit Inkrafttreten des Thüringer Straßengesetzes vom 14.05.1993 liege weder ein förmlicher Widmungsakt vor, noch sei das Grundstück in das Straßenverzeichnis eingetragen worden. Für den Zeitraum zwischen 1975 und 1993 könne als Indiz darauf verwiesen werden, dass die Straße ausschließlich dem öffentlichen Verkehr zugeführt gewesen sei und für diesen freigegeben worden sei. Auf die Eintragung des Flurstücks als Weg und Gewässer in Verwendungsnachweis Nr. 12/92 werde Bezug genommen. Die Straße sei nicht zwischen 1957 und 1974 errichtet worden. Schon auf den früheren Karten sei sie als zur Straße zugehörig bezeichnet worden. Sie sei schon zu Kaiserzeit Teil der öffentlichen Straße gewesen. Das sei auch in der Örtlichkeit daran zu erkennen, dass die Pflasterfläche des streitigen "Wurmfortsatzes" der Straße mit denselben alten Katzenköpfen gepflastert sei wie der Rinnstein. 2. Am 02.06.2008 ließ die Klägerin eine weitere Klage (zunächst Az.: 2 K 273/08 Me) gegen den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 13.05.2008 erheben. Auch dieser Festsetzungsbescheid sei unrechtmäßig ergangen, da die Klägerin eine Beeinträchtigung des straßenrechtlichen Gemein- und Anliegergebrauch zu keinem Zeitpunkt vorgenommen habe. 3. Mit Beschluss vom 26.10.2010 hat die Kammer die beiden Klageverfahren verbunden. Die Klägerin ließ dann beantragen: Die Beseitigungsverfügung der Beklagten vom 29.11.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13.12.2007 und 17.04.2008 sowie der Festsetzungsbescheid vom 20.12.2007, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom 23.04.2008, werden aufgehoben. Der Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 13.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom 28.05.2008 wird aufgehoben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. 4. Mit Beschluss vom 16.12.2008 (Az.: 2 E 261/08 Me) stellte das Verwaltungsgericht Meiningen die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22.05.2008 gegen die Beseitigungsverfügung vom 29.11.2007 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 13.12.2007 und gegen den Festsetzungsbescheid vom 20.12.2007, diese in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2008, wieder her. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 02.06.2008 gegen den Festsetzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.05.2008 wurde angeordnet. Nr. 3 des Beschlusses enthält eine vorläufige Regelung des Zugangs zu dem Grundstück. Auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakten, insbesondere der Niederschrift über die mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme vom 26.10.2010 wird Bezug genommen.