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Urteil

1 K 317/16 Me

VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wegen des Vorrangs der Verpflichtungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht nicht selbst die Feststellung treffen, dass ein Beitragsschuldverhältnis wegen Zahlungsverjährung erloschen ist.(Rn.15) 2. Bei einer Zahlungserinnerung handelt es sich um eine sogenannte punktuelle Unterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist, nach deren Beendigung eine neue Frist zu laufen beginnt.(Rn.19) 3. Es kann offenbleiben, ob in einer Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheids nach § 80 Abs. 4 VwGO ein bekanntzugebender Verwaltungsakt im Sinne des hier über § 15 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) ThürKAG (juris: KAG TH) anwendbaren § 118 AO (juris: AO 1977) zu sehen ist, denn jedenfalls muss sie gegenüber dem Beitragsschuldner eindeutig erklärt werden, damit sie nach § 231 Abs. 1 AO (juris: AO 1977) eine Unterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist begründen kann.(Rn.22)
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 01.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 18.04.2017 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, einen Abrechnungsbescheid mit der Feststellung zu erlassen, dass ihre Forderung gegen den Kläger aus dem Bescheid Nr. 5176001 vom 13.12.2000 über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages von 8.160,45 DM (entspricht 4.172,37 EUR) erloschen ist. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wegen des Vorrangs der Verpflichtungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht nicht selbst die Feststellung treffen, dass ein Beitragsschuldverhältnis wegen Zahlungsverjährung erloschen ist.(Rn.15) 2. Bei einer Zahlungserinnerung handelt es sich um eine sogenannte punktuelle Unterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist, nach deren Beendigung eine neue Frist zu laufen beginnt.(Rn.19) 3. Es kann offenbleiben, ob in einer Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheids nach § 80 Abs. 4 VwGO ein bekanntzugebender Verwaltungsakt im Sinne des hier über § 15 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) ThürKAG (juris: KAG TH) anwendbaren § 118 AO (juris: AO 1977) zu sehen ist, denn jedenfalls muss sie gegenüber dem Beitragsschuldner eindeutig erklärt werden, damit sie nach § 231 Abs. 1 AO (juris: AO 1977) eine Unterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist begründen kann.(Rn.22) I. Der Bescheid der Beklagten vom 01.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 18.04.2017 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, einen Abrechnungsbescheid mit der Feststellung zu erlassen, dass ihre Forderung gegen den Kläger aus dem Bescheid Nr. 5176001 vom 13.12.2000 über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages von 8.160,45 DM (entspricht 4.172,37 EUR) erloschen ist. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft. Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis betreffen, entscheidet gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) ThürKAG in Verbindung mit § 218 Abs. 2 AO die Behörde, hier die Abgabengläubigerin, durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn, wie im vorliegenden Fall, einer bestandskräftigen Abgabenforderung entgegengehalten wird, dass sie wegen Zahlungsverjährung erloschen sei. Der Vorrang der Verpflichtungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) führt dazu, dass das Gericht nicht selbst die Feststellung treffen kann, dass das Beitragsschuldverhältnis erloschen ist, sondern eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten auszusprechen ist (BFH, U. v. 13.10.1979 - VII R 146/82 -, juris, Rdnr. 9). Das notwendige Vorverfahren ist durchgeführt. Mit Schreiben vom 01.03.2016 hat die Beklagte die vom Kläger geltend gemachte Zahlungsverjährung abgelehnt und damit einen Abrechnungsbescheid im Sinne des § 218 Abs. 2 AO erlassen. Unerheblich ist, dass dieser Bescheid keinen Tenor und keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Aus seiner Begründung ergibt sich die von der Beklagten getroffene Entscheidung, dass Zahlungsverjährung nicht eingetreten und das Abgabenschuldverhältnis aus dem Beitragsbescheid vom 13.12.2000 aus ihrer Sicht daher nicht erloschen ist. Hiergegen hat der Kläger fristgemäß Widerspruch einlegen lassen und den nach Erhebung der Untätigkeitsklage erlassenen Widerspruchsbescheid im Wege einer zulässigen Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten einen Abrechnungsbescheid mit dem Inhalt zu erlassen, festzustellen, dass die mit Ausbaubeitragsbescheid vom 13.12.2000 begründete Forderung wegen Zahlungsverjährung erloschen ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) ThürKAG in Verbindung mit § 228 Abs. 2 AO unterliegen Ansprüche aus dem Abgabenverhältnis einer besonderen Zahlungsverjährung, die fünf Jahre beträgt. Die Zahlungsverjährung führt nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) ThürKAG in Verbindung mit §§ 47, 232 AO zum Erlöschen des Anspruchs. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 229 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Nach § 10 Abs. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 24.10.1996 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 ThürKAG wird der Beitrag einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Der Beitragsbescheid vom 13.12.2000 wurde dem Kläger am 20.12.2000 zugestellt, so dass der Beitrag am 21.01.2001 fällig geworden ist. Die fünfjährige Zahlungsverjährungsfrist begann daher mit Ablauf des Jahres 2001 zu laufen und hätte mit Ablauf des Jahres 2006 geendet. Allerdings hat die Beklagte durch die an den Kläger gerichtete Zahlungserinnerung vom 01.12.2005 ihren Anspruch geltend gemacht, so dass nach § 231 Abs. 1 AO die Verjährung unterbrochen wurde. Da es sich bei der Geltendmachung des Anspruchs um eine sogenannte punktuelle Unterbrechung handelt, ist diese mit ihrer Vornahme beendet, so dass mit dem Folgejahr eine neue fünfjährige Verjährungsfrist beginnt (OVG NRW, B. v. 06.01.2015 - 14 B 198/14 -, juris, Rdnr. 49). Diese zum 01.01.2006 neu laufende Frist endete mit Ablauf des 31.12.2010. Die Verjährungsfrist war entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht wegen einer zuvor von ihr gewährten Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides vom 13.12.2000 für die Dauer deren Aussetzung nach § 231 Abs. 1 AO unterbrochen. Eine Aussetzung der Vollziehung ist dem Kläger nicht gewährt worden. Dabei kann offen bleiben, ob in einer Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheids nach § 80 Abs. 4 VwGO ein bekanntzugebender Verwaltungsakt im Sinne des hier über § 15 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) ThürKAG anwendbaren § 118 AO zu sehen ist oder ob es sich um eine sonstige Willenserklärung handelt. Das VG Weimar hat in seinem Urteil vom 21.01.2016 (Az.: 7 K 334/13 We, juris, Rdnr. 47 ff.) hierzu ausgeführt: "Während in der Literatur einerseits - undifferenziert - die Auffassung vertreten wird, bei der verwaltungsbehördlichen Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen unvollständigen Annex zum Verwaltungsakt (vgl. Schenk in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 80, Rdnr. 107), wird anderseits jedenfalls die Gewährung der Aussetzung eines Abgabenbescheides als rechtsgestaltender Verwaltungsakt angesehen (vgl. Sauthoff in Driehaus, KAG, § 12, Rdnr. 81, VG München, Beschluss vom 22.04.2002 - M 10 E 01.6191). Gänzlich unumstritten handelt es sich dagegen bei einer finanzbehördlichen Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO um einen Verwaltungsakt. Diese Vorschrift ist im ThürKAG - ebenso wie die Regelung des § 347 AO, wonach eine die Aussetzung der Vollziehung gewährende Maßnahme anders als eine diesbezüglich ablehnende Entscheidung, mittels Einspruch angegriffen werden kann (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 19.07.2010 - I B 207/09) - nicht für anwendbar erklärt worden. Dementsprechend verbleibt es nach dem Willen des Thüringer Landesgesetzgebers bei der Bestimmung des § 80 Abs. 4 VwGO. Dies lässt jedoch nicht zwangsläufig einen Rückschluss für die Beantwortung der Frage zu, ob es sich auch bei der Vollziehungsaussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO um einen Verwaltungsakt handelt oder nicht. Zwischen dem Steuerrecht und dem kommunalen Abgabenrecht besteht nämlich ein struktureller Unterschied mit der Folge, dass das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf Grundlage der Finanzgerichtsordnung und auf Grundlage der Verwaltungsgerichtsordnung trotz aller Ähnlichkeiten unterschiedlich konzipiert ist. Dem Steuerrecht ist die in § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich geregelte aufschiebende Wirkung fremd. Anknüpfungspunkt für die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO ist der Steuerbescheid i. S. d. § 155 AO. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Leistungsgebots ist insofern grundsätzlich unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Steuerbescheides zu beurteilen. Demgegenüber ist Anknüpfungspunkt für die verwaltungsrechtliche Prüfung der Bescheid insgesamt. Eine Differenzierung zwischen Abgabenfestsetzung und Zahlungsgebot findet nicht statt (vgl. ThürOVG, Urteil vom 08.12.2014 - 4 KO - 100/12 -). Ungeachtet dieses strukturellen Unterschieds zwischen dem Steuerrecht und dem kommunalen Abgabenrecht muss bei Gewährung einer Vollziehungsaussetzung mit einer für den Steuer-, wie auch den Abgabepflichtigen erforderlichen Klarheit feststellbar sein, bis wann die Aussetzung der Vollziehung gewährt ist und damit verjährungsunterbrechende Wirkung hat, ob sich der Ablauf der Zahlungsverjährung durch die ihm gegenüber wirksam gewordene Unterbrechungshandlung verzögert und ob und wann der Zahlungsanspruch wegen des Eintritts der Zahlungsverjährung erlischt (vgl. BFH, Urteil vom 18.11.2003 - VII R 5/02 m. w. N. zitiert nach juris). Dementsprechend erfordert die Aussetzung der Vollziehung nicht nur eine irgendwie nach außen geartete Verlautbarung, sondern sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit und damit verjährungsunterbrechenden Wirkung nach im Steuerrecht unumstrittener Rechtsauffassung des tatsächlichen Zugangs dieses Verwaltungsaktes bei dem Adressaten (vgl. BFH, Beschluss vom 18.11.2003 a. a. O., Beschluss vom 25.02.2004 - I 34/02 und Beschluss vom 21.06.2010 - VII R 27/08 sowie Urteil vom 24.04.1996 - II R 43/93, Urteil vom 24.04.1996 - II R 37/93 und Urteil vom 14.01.1997 - VII R 66/96, jeweils zitiert nach juris).“ Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sie mit ihrem Schreiben vom 09.01.2001, welches an ein Vorstandsmitglied einer Bürgerinitiative gerichtet war, nicht für alle Widerspruchsführer die Vollziehung der ihnen bekanntgegebenen Beitragsbescheide erklärt. Bei diesem Schreiben handelt es sich um eine politische Absichtserklärung der Beklagten, die dazu dienen sollte, ihr Handeln zu erklären, nachdem sie von der Rechtsaufsichtsbehörde mit aufsichtlichem Bescheid vom 20.06.2000 gezwungen worden war, die Beiträge zu erheben. Eine rechtlich verbindliche Aussetzungserklärung liegt darin nicht. Dies hätte die Beklagte in diesem Schreiben auch schon deshalb nicht für alle Widerspruchsführer erklären können, weil es keinen Anhaltspunkt dafür gab, dass der Adressat des Schreibens berechtigt gewesen sein könnte, Erklärungen der Beklagten für alle Widerspruchsführer annehmen zu dürfen. Er war gerade kein Bevollmächtigter der Widerspruchsführer. Demzufolge hat die Beklagte - dies ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Klageverfahren gegen Beitragsbescheide der Klägerin bekannt - allen Widerspruchsführern schriftlich gesondert mitgeteilt, dass die Vollziehung des angegriffenen Bescheides ausgesetzt wird. Selbst wenn man in diesem Schreiben eine verbindliche Aussetzungserklärung sehen würde, würde sie den Kläger nicht erfassen. Aus dem Inhalt des Schreibens ergibt sich, dass die Beklagte beabsichtigte, die Vollziehung aller Beitragsbescheide, gegen die Widerspruch eingelegt wurde, aus Gründen der Gleichbehandlung auszusetzen und zwar unabhängig davon, ob die Widerspruchsführer einen Aussetzungsantrag gestellt haben oder nicht. Nicht zu erkennen ist, dass die Beklagte auch die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide erklären wollte, gegen die kein Widerspruch eingelegt worden ist, bzw. innerhalb der noch laufenden Widerspruchsfrist nicht mehr eingelegt werden würde. Die Aussetzung der Vollziehung bestandskräftiger bzw. nicht angefochtener Abgabenbescheide sieht § 80 Abs. 4 VwGO nicht vor. Ein entsprechender Wille der Beklagten ist dem Schreiben auch nicht zu entnehmen, zumal darin ausdrücklich ausgeführt wird, dass für alle Widerspruchsführer die Aussetzung erklärt werde. Der Kläger aber hatte gegen den Bescheid vom 13.12.2000 zunächst keinen Widerspruch eingelegt. Dass der Kläger dann am 01.02.2006, also Jahre später, noch Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt hat, bedeutet nicht, dass dieser noch von der (unterstellten) Aussetzungserklärung der Beklagten vom 09.01.2001 erfasst ist. Wie ausgeführt, muss für den Abgabepflichtigen mit erforderlicher Klarheit feststellbar sein, dass ihm eine Aussetzung für welchen Zeitraum gewährt wurde. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Erklärung auch noch für um fünf Jahre verspätet eingelegte Widersprüche gelten soll. Bereits wegen des erheblichen Zeitablaufs kann hiervon nicht mit der zu fordernden Gewissheit ausgegangen werden. Dies auch deshalb nicht, weil eine so verstandene Aussetzungserklärung rechtswidrig wäre. Wirksam bekanntgegebene Abgabenbescheide, die erst Jahre später mit Widerspruch angegriffen werden, sind in Bestandskraft erwachsen. Bestandskräftige Verwaltungsakte sind grundsätzlich zu vollziehen. Im Übrigen ging die Beklagte selbst davon aus, dass er zur Zahlung des Beitrages verpflichtet gewesen war. Hierauf hatte sie ihn mit Zahlungserinnerung vom 01.12.2005 verbunden mit dem Hinweis, dass er die Aussetzung der Vollziehung beantragen könne, ausdrücklich hingewiesen. Darüber hinaus kann aus der Erklärung vom 09.01.2001 für 2006 keine Aussetzungserklärung mehr gefolgert werden, weil diese inhaltlich nur bis zum 31.01.2001 gelten dürfte. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Beklagte hat, nachdem sie auf Betreiben der Kommunalaufsichtsbehörde bis Ende 2000 in kurzer Zeit 1.500 Beitragsbescheide erlassen musste, wogegen nach ihren Angaben ca. 1.300 Widersprüche eingelegt wurden, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidungen aussetzen wollen. Dies geschah auch vor dem Hintergrund der von ihr damals vertretenen Auffassung, sie sei zur Beitragserhebung für Ausbaumaßnahmen die vor Erlass ihrer Straßenausbaubeitragssatzung durchgeführt worden sind, nicht verpflichtet. Hierauf nimmt die Beklagte in dem Schreiben vom 09.01.2001 ausdrücklich Bezug und führt aus, dass sie ihrerseits gegen den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 20.06.2000, mit dem sie verpflichtet worden sei, auf Grundlage ihrer am 27.10.1996 in Kraft getretenen Straßenausbaubeitragssatzung Beiträge unverzüglich auch für die Ausbaumaßnahmen (nach) zu erheben, welche bereits vor In-Kraft-Treten der Beitragssatzung und nach In-Kraft-Treten des Thüringer Kommunalabgabengesetzes abgeschlossen worden seien, Widerspruch eingelegt habe, sie aber nach einem Beschluss des VG Meiningen zur Vollziehung dieses Bescheides verpflichtet gewesen sei. Weiter führt sie in diesem Schreiben aus, dass über ihren beim Thüringer Landesverwaltungsamt eingelegten Widerspruch noch nicht entschieden sei. Im Anschluss an diese Ausführungen wird in dem Schreiben vom 09.01.2001 erklärt, dass die Aussetzung zunächst bis zur Verbescheidung durch die Widerspruchsbehörde gelten soll, danach sei neu zu entscheiden. Aus dem Kontext ist zu folgen, dass damit nicht die Entscheidung über den jeweiligen Widerspruch gegen die Beitragsbescheide gemeint war, sondern der Widerspruch der Beklagten gegen den rechtsaufsichtlichen Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 20.06.2000. Dieser Widerspruch ist aber mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 24.01.2001, der Beklagten zugestellt am 31.01.2001, negativ beschieden worden. Zwar könnte man das Schreiben vom 09.01.2000 auch dahingehend verstehen, dass die Aussetzung der Vollziehung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids gegen den jeweilig angefochtenen Beitragsbescheid erklärt werden sollte. In diesem Fall wäre die Aussetzungserklärung aber inhaltlich zu unbestimmt, um rechtsgestaltend zu wirken, weil dies ausdrücklich so nicht erklärt wird. Die Beklagte hat die Aussetzung der Vollziehung aller mit Widerspruch angegriffenen Beitragsbescheide auch nicht öffentlich bekanntgemacht. Zwar ist in einem Zeitungsartikel im "Freien Wort" vom 13.01.2000 hierüber berichtet worden. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine offizielle Bekanntgabe der Beklagten, sondern um einen redaktionellen Artikel der Zeitung, der im Wesentlichen auf Angaben des Vorstandsmitglieds der Bürgerinitiative beruht. Dieser hat gegenüber der Tageszeitung über das an ihn gerichtete Schreiben und dessen Inhalt berichtet. Die mit Schreiben der Beklagten vom 18.09.2014 erklärte Aussetzung der Vollziehung ist nach Eintritt der Zahlungsverjährung und damit dem Erlöschen der Beitragsforderung abgegeben worden und hat keine Rechtsfolgen mehr ausgelöst. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht hat von der ihm gemäß § 124 a VwGO eingeräumten Möglichkeit, die Berufung zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 4.172,37 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG. I. Der Kläger ist Eigentümer des in der Gemarkung der Beklagten gelegenen Grundstücks Flurstück a. Die Beklagte zog ihn mit Bescheid vom 13.12.2000 (Nr. 5176001) für den Ausbau der S… zu einem Ausbaubeitrag von 8.160,45 DM (entspricht 4.172,37 Euro) heran. Der Bescheid wurde mittels Postzustellungsurkunde im Wege der Niederlegung am 20.12.2000 zugestellt. Am 22.03.2001 wurde der Bescheid an die Beklagte zurückgesandt, nachdem der Kläger das Schriftstück nicht bei der Post abgefordert hatte. Mit Zahlungserinnerung vom 01.12.2005 forderte die Beklagte den Kläger zur Überweisung des Beitrages auf. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass gemäß § 80 Abs. 4 VwGO die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides beantragt werden könne. Infolge eines daraufhin vom Kläger gesuchten Gesprächs mit der Beklagten wurde ihm mit Schreiben der Beklagten vom 05.01.2006 eine Kopie des Beitragsbescheides übersandt. Am 01.02.2006 ließ der Kläger gegen den Beitragsbescheid vom 13.12.2000 Widerspruch einlegen. Die Aussetzung der Vollziehung wurde nicht beantragt. Das Thüringer Landesverwaltungsamt wies mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2014 den Widerspruch zurück. Er sei wegen Versäumung der Widerspruchsfrist unzulässig. Die hiergegen erhobene Klage (Az.: 1 K 404/14 Me) wies das Verwaltungsgericht Meiningen mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 10.12.2015 zurück. Am 25.08.2014 hatte der Kläger bei der Beklagten die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides beantragen und zugleich die Einrede der Zahlungsverjährung erheben lassen. Mit Schreiben vom 18.09.2014 setzte die Beklagte die Vollziehung des Bescheides aus und mit weiterem Schreiben vom 01.03.2016 teilte sie dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass keine Zahlungsverjährung eingetreten sei. Die Zahlungsaufforderung vom 01.12.2005 hätte die Verjährungsfrist unterbrochen. Mit der Einlegung des Widerspruchs vom 01.02.2006 gegen den Beitragsbescheid vom 13.12.2000 sei dessen Vollziehung ausgesetzt worden. Sie habe Ende 2000 ca. 1.500 Beitragsbescheide erlassen, wogegen ca. 1.300 Widersprüche eingegangen und in einer Vielzahl von Fällen die Aussetzung der Vollziehung beantragt worden sei. Diesen Anträgen habe sie entsprochen und aus Gründen der Gleichbehandlung die Vollziehung aller Beitragsbescheide ausgesetzt, also auch in den Fällen, in denen das nicht ausdrücklich beantragt worden sei. Hierüber habe sie in einem Artikel in der Tageszeitung "Freies Wort" vom 13.01.2001 sowie mit Schreiben vom 09.01.2001 den Bevollmächtigten des Klägers in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter der Bürgerinitiative "Betroffene gegen die rückwirkende Erhebung von Straßenausbaubeiträgen" informiert. Am 15.03.2016 ließ der Kläger gegen das Schreiben vom 01.03.2016, soweit es als Abrechnungsbescheid zu verstehen sein sollte, Widerspruch einlegen. Ihm gegenüber sei die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides nicht erklärt worden. Von einer Aussetzung der Vollziehung von Amts wegen hätte er keine Kenntnis gehabt. Von dieser Aussetzungserklärung der Beklagten vom Januar 2001 könne er auch nicht betroffen gewesen sein, weil er zum damaligen Zeitpunkt keinen Widerspruch eingelegt gehabt hätte. Für eine Aussetzung der Vollziehung nach Bestandskraft des Verwaltungsaktes sei auch kein Raum. Nachdem er im Februar 2006 noch Widerspruch eingelegt hätte, habe die Beklagte die Vollziehung des Bescheides nicht mehr ausgesetzt. Das Thüringer Landesverwaltungsamt wies mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2017 den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Widerspruch sei zulässig, da das Schreiben der Beklagten vom 01.03.2016 als Abrechnungsbescheid im Sinne des § 218 Abs. 2 AO zu verstehen sei. Die Zahlungsverjährungsfrist von fünf Jahren hätte mit Ablauf des Jahres 2006 geendet. Sie sei jedoch zunächst durch die Zahlungserinnerung vom 01.12.2005 unterbrochen worden. Eine weitere Unterbrechung sei zudem durch die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung eingetreten, die von Amts wegen erteilt worden sei. Dabei könne offen bleiben, ob die Aussetzungsentscheidung dem Abgabeschuldner tatsächlich bekanntgegeben werden müsse, denn jedenfalls habe der Bevollmächtigte des Klägers in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter der Bürgerinitiative das Schreiben der Beklagten vom 09.01.2001 erhalten, indem die Aussetzungserklärung für alle Widersprüche gegen die Beitragsbescheide erklärt worden sei. Mit der Kenntnis des Verfahrensbevollmächtigten habe auch der Kläger Kenntnis von der Aussetzungsentscheidung erlangt. Die Aussetzungsentscheidung der Beklagten sei auch nicht zu beanstanden gewesen. Die Stadtverwaltung habe 2001 Zweifel an der Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Beitragserhebung haben dürfen, zumal Vertreter der Beklagten gegenüber Bürgern zugesichert hätten, dass keine Beiträge erhoben werden würden. Die Unzulässigkeit des Widerspruchs des Klägers gegen den Beitragsbescheid habe der Aussetzung der Vollziehung nicht entgegengestanden. Die Frage, ob der Bescheid bestandskräftig geworden sei, sei erst durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 10.12.2015 entschieden worden. II. Bereits am 25.07.2016 hatte der Kläger zunächst Untätigkeitsklage erheben lassen. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids lässt er nunmehr beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 01.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 18.04.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, einen Abrechnungsbescheid mit der Feststellung zu erlassen, dass deren Forderung gegen ihn aus dem Bescheid Nr. 5176001 vom 13.12.2000 über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages von 4.172,37 EUR erloschen ist. Ihm sei von der Beklagten keine Aussetzungsentscheidung mitgeteilt worden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass er das Mandatsverhältnis mit seinem Bevollmächtigten erst 2006 begründet habe. Im Zusammenhang mit der Einlegung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid am 01.02.2006 sei keine Aussetzungsentscheidung mehr ergangen. Für eine Aussetzung der Vollziehung sei auch nach Bestandskraft des Beitragsbescheides kein Raum gewesen, weil auch kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt worden sei. Die Beklagte lässt beantragen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Dem Gericht liegen die Behördenakte der Beklagten (1 Heftung) sowie der Widerspruchsbehörde (1 Heftung) vor. Zudem hat das Gericht die Gerichtsakte 1 K 200/01.Me sowie den bei der Geschäftsstelle der Kammer geführten Ordner zum Satzungsrecht der Beklagten (Straßenausbaubeitragssatzung) beigezogen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.