Urteil
1 K 21227/16 Me
VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2017:0222.1K21227.16ME.0A
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Leitsätze
1. Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsauffassung (Urte. v. 27.03.2014 - 1 K 20092/12 Me und 1 K 20005/13 Me -, juris; U. v. 01.07.2016 - 1 K 20205/16 Me -, juris), der syrische Staat fasse die illegale Ausreise aus Syrien, die Beantragung von Asyl in Deutschland und den Aufenthalt hier, als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung auf, weshalb zurückkehrende syrische Flüchtlinge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hätten, wegen einer ihnen deswegen unterstellten politischen Einstellung mit Verfolgungshandlungen überzogen zu werden, nicht mehr fest.(Rn.25)
2. Die Kammer geht jedoch nach Auswertung der ihr vorliegenden Erkenntnisse, wie auch in ihren bisherigen Entscheidungen, weiterhin davon aus, dass das Assad-Regime in seinem militärischen Kampf gegen solche, aus seiner Sicht regimefeindlichen Organisationen und Gruppierungen, alle ihm möglichen Maßnahmen zur Erhaltung seiner innenpolitischen Machtstellung ergreift.(Rn.29)
3. Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass nach Syrien zurückkehrende abgelehnte Asylbewerber bei einer Einreise über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle aufgrund der dort herrschenden strengen Einreisekontrollen durch die verschiedenen syrischen Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden.(Rn.39)
4. Die syrischen Sicherheitskräfte werden bei diesen Kontrollen nicht ohne Ansehen der Person zurückkehrende erfolglose Asylbewerber pauschal alle gleich behandeln, vielmehr werden sie ihr Augenmerk auf solche Personen richten, die aus ihrer Sicht eine ernstzunehmende Bedrohung für die Politik des Assad-Regimes sowie die innere Sicherheit des Landes darstellen (können), so dass erst zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände (Risikofaktoren) die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen.(Rn.54)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsauffassung (Urte. v. 27.03.2014 - 1 K 20092/12 Me und 1 K 20005/13 Me -, juris; U. v. 01.07.2016 - 1 K 20205/16 Me -, juris), der syrische Staat fasse die illegale Ausreise aus Syrien, die Beantragung von Asyl in Deutschland und den Aufenthalt hier, als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung auf, weshalb zurückkehrende syrische Flüchtlinge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hätten, wegen einer ihnen deswegen unterstellten politischen Einstellung mit Verfolgungshandlungen überzogen zu werden, nicht mehr fest.(Rn.25) 2. Die Kammer geht jedoch nach Auswertung der ihr vorliegenden Erkenntnisse, wie auch in ihren bisherigen Entscheidungen, weiterhin davon aus, dass das Assad-Regime in seinem militärischen Kampf gegen solche, aus seiner Sicht regimefeindlichen Organisationen und Gruppierungen, alle ihm möglichen Maßnahmen zur Erhaltung seiner innenpolitischen Machtstellung ergreift.(Rn.29) 3. Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass nach Syrien zurückkehrende abgelehnte Asylbewerber bei einer Einreise über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle aufgrund der dort herrschenden strengen Einreisekontrollen durch die verschiedenen syrischen Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden.(Rn.39) 4. Die syrischen Sicherheitskräfte werden bei diesen Kontrollen nicht ohne Ansehen der Person zurückkehrende erfolglose Asylbewerber pauschal alle gleich behandeln, vielmehr werden sie ihr Augenmerk auf solche Personen richten, die aus ihrer Sicht eine ernstzunehmende Bedrohung für die Politik des Assad-Regimes sowie die innere Sicherheit des Landes darstellen (können), so dass erst zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände (Risikofaktoren) die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen.(Rn.54) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 23.09.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 AsylG. Einen solchen Anspruch kann die Klägerin weder vor dem Hintergrund einer individuellen Vorverfolgung (1.) noch aufgrund beachtlicher Nachfluchtgründe (2.) geltend machen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet (Nr. 2), dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchst. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchst. b). Das sich bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen hieran anknüpfende Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 AufenthG schützt ebenso wie das Asylrecht politisch Verfolgte und dient der Umsetzung des Art. 33 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es darauf an, ob bei zukunftsgerichteter Betrachtung genügend beachtliche Anknüpfungsmerkmale, also Verfolgungshandlungen nach § 3a AsylG und Verfolgungsgründe im Sinne von § 3b AsylG, vorliegen, derentwegen eine Bedrohung aller Voraussicht nach nachvollziehbar und begründet erscheint. Auch gemeinschaftsrechtlich ist eine Verfolgungshandlung für die Flüchtlingsanerkennung nur dann relevant, wenn sie an einen der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe anknüpft (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG). Verfolgungshandlungen in diesem Sinne liegen nach § 3a Abs. 1 AsylG vor, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1) oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie durch eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte betroffen ist (Nr. 2). Verfolgung liegt danach u. a. grundsätzlich vor bei der Anwendung physischer oder psychischer - einschließlich sexueller - Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG), sowie bei diskriminierenden staatlichen Maßnahmen (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 bis 5 AsylG). Eine für die Flüchtlingsanerkennung beachtliche Verfolgung kann außer von staatlicher Seite (§ 3c Nr. 1 AsylG) auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat im Wesentlichen beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG), sowie von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder internationale Organisationen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne von § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Zur Flüchtlingsanerkennung führt die begründete Furcht vor den genannten Verfolgungshandlungen dann, wenn die Verfolgung an die Rasse, Religion, Nationalität, die politische Überzeugung oder die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe anknüpft (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG - Verfolgungsgründe). Nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politik und Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Nach § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie - QRL). Die Qualifikationsrichtlinie hat sich hier an dem angloamerikanischen Auslegungsprinzip der "imputed political opinion" orientiert, wonach es ausreicht, dass ein Verfolger seine Maßnahmen deshalb gegen den Betroffenen richtet, weil er davon ausgeht, dass dieser eine abweichende politische Haltung innehat (vgl. Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, § 15 Rdnr. 26; VG Saarland, U. v. 22.08.2013 - 3 K 16/13 -, juris). Auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu Art. 16a Abs. 1 GG kann eine politische Verfolgung bereits darin liegen, dass eine staatliche Maßnahme gegen eine an sich unpolitische Person gerichtet wird, weil sie vom Verfolger der politischen Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld eines politischen Gegners zugerechnet wird, welcher seinerseits Objekt politischer Verfolgung ist (BVerfG, B. v. 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96 -, juris). Auch wenn die Übergriffe allein der Ausforschung der Verhältnisse des Dritten als des eigentlichen Objektes politischer Verfolgung gelten, so bedeutet dies nicht zwingend, dass das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes gegenüber der betroffenen Person verneint werden müsste (vgl. zur Asylerheblichkeit solchen Vorgehens BVerfG, B. v. 28.01.1993 - 2 BvR 1803/92 -, juris). Der Ausländer ist auf Grund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht weiterhin gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Anspruch lückenlos zu tragen (st. Rspr.; vgl. BVerwG, U. v. 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, juris.) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben. Die Gefahr einer Verfolgung kann nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft hat, wobei allerdings der typische Beweisnotstand bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, juris). 1. Davon ausgehend hat die Klägerin weder bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt noch bei ihrer informatorischen Befragung durch die Kammer in der mündlichen Verhandlung Umstände vorgetragen, die die Annahme rechtfertigten, sie habe ihre Heimat Syrien aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen. Das gilt zunächst für ihre Schilderung der wirtschaftlich und politisch sehr schlechten Situation in ihrer Heimat Syrien. Diese Umstände stellen kein besonderes, die Klägerin treffendes, individuelles Verfolgungsschicksal dar, sondern betreffen alle Syrer gleichermaßen. Sie rechtfertigen daher nicht die Zuerkennung des Flüchtlings-, sondern allein des subsidiären Schutzstatus. Dass die Klägerin wegen der behaupteten Tätigkeit des Bruders ihres Mannes als Mitarbeiter einer Behörde des Assad-Regimes (individuell) verfolgt worden wäre, hat sie bereits nicht vorgetragen. 2. Die Klägerin kann sich ebenso wenig mit Erfolg darauf berufen, ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergebe sich aus ihrer Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auf Ereignissen beruht, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen hat. Ein solcher Nachfluchtgrund besteht nicht schon allein deswegen, weil die Klägerin illegal aus Syrien ausgereist ist, in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat und sich seit dem hier aufhält. Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsauffassung (VG Meiningen, Urte. v. 27.03.2014 -1 K 20092/12 Me und 1 K 20005/13 Me -, juris; U. v. 01.07.2016 - 1 K 20205/16 Me -, juris) der syrische Staat fasse die illegale Ausreise aus Syrien, die Beantragung von Asyl in Deutschland und den Aufenthalt hier, als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung auf, weshalb zurückkehrende syrische Flüchtlinge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hätten, wegen einer ihnen deswegen unterstellten politischen Einstellung mit Verfolgungshandlungen überzogen zu werden, nicht mehr fest. 2.1. Der Ausländer hat nur dann einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 AsylG, wenn er bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher, d. h. also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Eine solche Verfolgungsgefahr liegt nach der ständigen und insoweit nach wie vor einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG, U. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, juris) vor, wenn dem Kläger bei verständiger, objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zugrunde zu legen. Beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne ist bereits dann anzunehmen, wenn bei der Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, U. v. 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, juris). Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, B. v. 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, juris). Ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr beachtlich ist, entscheidet sich damit nach dem Kriterium der Zumutbarkeit der Rückkehr. In diese Betrachtung fließt maßgeblich auch die Qualität der zu erwartenden Übergriffe, die besondere Schwere etwa eines zu befürchtenden Eingriffs, mit ein (vgl. auch VG München, U. v. 03.02.2014 - M 22 K 12.31012 -, juris, unter Verweis auf die hier zitierte Rechtsprechung). Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, juris; BayVGH, Urte. v. 12.12.2016 - 21 B 16.0364, 21 B 16.0372 und 21 B 16.0338 -, juris). 2.2. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse, wie sie im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, ist die Kammer nicht (mehr) davon überzeugt, dass Flüchtlingen aus Syrien bei einer - unterstellten - Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle wegen ihrer illegalen Ausreise, der Beantragung von Asyl in Deutschland und ihres damit verbundenen Aufenthalts hier eine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihnen deshalb eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Syrien unzumutbar wäre. Die nach den oben dargelegten Kriterien durchzuführende Bewertung der Gesamtumstände ergibt vielmehr, dass die gegen eine Verfolgungsgefahr sprechenden Gründe ein größeres Gewicht haben, als die dafür sprechenden Gründe. 2.2.1. Die Kammer geht jedoch nach Auswertung der ihr vorliegenden Erkenntnisse, wie auch in ihren bisherigen Entscheidungen, weiterhin davon aus, dass das Assad-Regime in seinem militärischen Kampf gegen solche, aus seiner Sicht regimefeindlichen Organisationen und Gruppierungen, alle ihm möglichen Maßnahmen zur Erhaltung seiner innenpolitischen Machtstellung ergreift. Hierbei ging und geht es mit einer menschenverachtenden Brutalität willkürlich, ohne Beachtung der Menschenrechte, und ohne Rücksicht darauf vor, ob es tatsächliche oder vermeintliche Gegner trifft. Mit diesem Vorgehen verfolge das syrische Regime, so Gerlach in seinem Essay "Was in Syrien geschieht" vom 19.02.2016 (Aus Politik und Zeitgeschichte, APuZ 8/2016) nicht nur das Ziel, ein Herrschaftsmonopol auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik in den Grenzen von 2011 wieder zu errichten, sondern auch, die Erhaltung der Machtarchitektur ohne einschneidende Veränderung, die in einer Entmachtung des Präsidenten Assad oder in der Auflösung jenes Machtkomplexes der drei um den Präsidenten gruppierten Clans Assad, Makhlouf und Shalish bestehen könnte. Diesen Kriegszielen habe das Regime in den vergangenen fünf Jahren alle anderen Sekundärziele untergeordnet und zu ihrer Verteidigung nicht nur zehntausende Tote unter der Zivilbevölkerung, sondern auch massive eigene Verluste in Kauf genommen. Bereits der Ad-hoc-Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17.02.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien berichtet darüber, dass sich die Risiken politischer Oppositionstätigkeit nicht auf eine strafrechtliche Verfolgung beschränkten. Schon seit März 2011 hätten sich zahlreiche Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, "Verschwindenlassen" ("enforced disappearence"), tätlichen Angriffen, Tötungen im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und Mordanschlägen ereignet. Seit diesem Zeitpunkt gehe das Regime mit einer präzedenzlosen Verhaftungswelle gegen die Protestbewegungen vor. Die genaue Zahl der politischen Gefangenen sei nicht bekannt (S. 7). Menschenrechtsverteidiger schätzten die Zahl der Verhafteten und Verschwundenen auf insgesamt über 40.000 Personen. Die namentlich belegten Haftfälle beliefen sich auf ca. 19.400 (Stand: 14.02.2012). Willkürliche Verhaftungen seien gegenwärtig sehr häufig und gingen von Polizei, Sicherheitskräften und Milizen (sog. Shabbiha) aus. In glimpflichen Fällen erfolge nach einiger Zeit die Überstellung an ein Gefängnis oder die Justiz. In anderen Fällen blieben die Personen "verschwunden". Seit Beginn dieser Maßnahmen sei den Angehörigen in einer Reihe von belegten Fällen von den beteiligten Sicherheitsbehörden nur noch die Leiche der festgenommenen Person übergeben worden. Untersuchungen über die Todesumstände erfolgten in der Regel nicht (S. 8). Nach der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Syrien: Umsetzung der Amnestien" vom 14.04.2015, habe HRW noch im Januar 2015 kritisiert, dass trotz einer Amnestie eine Vielzahl Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Medienschaffende sowie Personen, die humanitäre Hilfe geleistet hätten, weiterhin inhaftiert oder in Untersuchungshaft seien. In vielen Fällen würden vor allem Aktivisten, Anwälte und Menschenrechtsaktivisten von den Geheimdiensten wochen- und monatelang ohne Verfahren festgehalten. Die Anzahl der seit dem Ausbruch des Krieges im März 2011 verhafteten Personen sei umstritten. Das Violations Documentation Center, eine lokale Monitoring Gruppe, sei im Juli 2014 davon ausgegangen, dass 40.853 Personen in Haft seien. Der ehemalige UN-Sondergesandte für Syrien, Lakhdar Brahimi, habe die Zahl der Inhaftierten des syrischen Regimes auf zwischen 50.000 und 100.000 geschätzt. Der UN High Commissioner for Human Rights, Zeid Ra'ad Al Hussein, weise auf Schätzungen zwischen zehntausenden und hunderttausenden Inhaftierten hin. Das Syrian Observatory for Human Rights schätzt, dass 200.000 Personen in syrischen Gefängnissen sitzen, die Haftbedingungen seien schlecht und in den Gefängnissen werde gefoltert; dies sei seit langem dokumentiert, auch bereits vor dem Konflikt. Folter sei insbesondere in der ersten Haftzeit üblich, um an Informationen zu kommen, die Häftlinge einzuschüchtern und Schuldeingeständnisse zu erzwingen. Folter und die schlechten Haftbedingungen führten zu Todesfällen. Viele friedliche Aktivisten, die aufgrund des Anti-Terrorismus-Gesetzes verurteilt worden seien und von der Amnestie hätten profitieren sollen, seien weiterhin in Haft geblieben. Insoweit kann auch auf die dem Bericht des Einwanderungs- und Flüchtlingsausschusses von Kanada (Immigration and Refugee Board of Canada; Antworten auf Informationsanfragen vom 19.01.2016 in der u. a. für das Verfahren des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Az. 21 B 16.30364, a. a. O., angefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache) zu Grunde liegenden Erkenntnisse von Amnesty International (Between Prison and the Grave, Enforced Disappearances in Syria, November 2015), HRW (Syria, World Report 2015: Events of 2014, 29.01.2015) und OHCHR (Open Wounds: Torture and Ill-Treatment in the Syrian Arab Republic, 14.04.2014) verwiesen werden. Nach den Informationen von Amnesty International in dem genannten Bericht habe die in Syrien stationierte Kontrollgruppe "Syrian Network for Human Rights" über 58.000 Fälle von Zivilisten dokumentiert, die zwischen März 2011 und August 2015 durch die syrische Regierung "zwangsweise" verschwunden seien und immer noch als vermisst gelten würden. Weiterhin würden alle vier Truppengattungen der syrischen Sicherheitskräfte, bestehend aus dem militärischen Geheimdienst, dem Geheimdienst der Luftwaffe, dem politischen Sicherheitsdienst und dem allgemeinen Geheimdienst (auch Staatsicherheit genannt), Personen zwangsweise verschwinden lassen und es gebe überall im Land Gefangenenlager. Diese Gefangenen würden "außerhalb des gesetzlichen Schutzes gestellt und ihnen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder ein faires Gerichtsverfahren verwehrt". Die Gefangenen würden in überfüllten Behausungen gehalten und regelmäßig einem Katalog der Folter ausgesetzt. HRW und der UNHCR berichteten über die weit verbreitete Anwendung des "Verschwindenlassen, der Inhaftierung und Folter" durch syrische Behörden. Im Bericht des United Nations High Commissioner for Human Rights (Bericht zur Lage in Syrien vom 24.05.2012) werden weiterhin Fälle von massiven Übergriffen gegenüber Personen geschildert, die in den Verdacht oppositioneller Haltung allein aufgrund des Besitzes einer größeren Geldmenge oder der bloßen Nachbarschaft zu Regimegegnern gerieten. Nach Einschätzung des Menschenrechtskommissars der Vereinten Nationen reicht als Anknüpfungspunkt für die Vermutung bestehender Regimegegnerschaft u. U. allein die Tatsache, dass man aus demselben Ort stammt, in dem sich Regimegegner aufhalten (Rdnr. 10). Diese Einschätzung hat er in seinen UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (4. aktualisierte Fassung vom 01.11.2015, 12 ff.) erneut bestätigt. Laut übereinstimmenden Berichten seien ganze Gemeinden, denen eine bestimmte politische Meinung oder die Unterstützung einer bestimmten Konfliktpartei unterstellt werde, von Luftangriffen, Beschießungen, Belagerungen, Selbstmordattentaten und Autobomben, willkürlichen Verhaftungen, Geiselnahmen, Folterungen, Vergewaltigungen und sonstigen Formen sexueller Gewalt und extralegalen Hinrichtungen betroffen. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung habe, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstütze, basiere oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. HRW zeigt in seinem Hintergrund-Bericht vom 30.01.2014: "Razed to the ground, Syrias unlawful neighbourhood demolitions in 2012-2013" die willkürliche Zerstörung tausender Wohnhäuser in Gebieten, die den Aufständischen zugeschrieben werden, in den Jahren 2012 und 2013 auf. Seit Juli 2012 gingen die syrischen Streitkräfte in Stadtteilen von Damaskus und Hama gegen Wohngebäude in der Nachbarschaft aufständischer Betätigungen mit Bulldozern und explosiven Materialien vor. Diese willkürlichen massiven Zerstörungen folgten offenbar auf Kampfhandlungen in den jeweiligen Gebieten und würden von Militärs überwacht. Sieben konkrete Fälle sind von HRW dokumentiert, um aufzuzeigen, dass durch diese Maßnahmen außerhalb von Kampfhandlungen willkürlich die Zivilbevölkerung getroffen wurde. Insgesamt sei bei diesen Maßnahmen in der genannten Zeit eine Fläche so groß wie 200 Fußballfelder mit vor allem Wohn- und Hochhaus-Bebauung komplett zerstört worden mit der Folge, dass tausende Familien ihre Unterkunft verloren hätten. Dies sei ohne Vorwarnung erfolgt und habe dem Zweck gegolten, Aufständische zu vertreiben. Zum Teil seien Nachbarschaften ausdrücklich gewarnt worden, sich den Aufständischen anzuschließen, ansonsten würde man bei ihnen ebenso vorgehen. Der Bericht von HRW basiert auf einer detaillierten Analyse von 15 hochauflösenden Satellitenbildern, die zwischen dem 16.07.2012 und dem 20.11.2013 aufgenommen wurden, dazu Zeugenaussagen von 16 betroffenen Personen und Auswertung von mehr als 85 Videos auf YouTube. An der geschilderten Situation hat sich auch aktuell nichts zum Besseren verändert. Vielmehr ist von einer Verschlechterung der Lage in Syrien durch die weitere Eskalation der Kampfhandlungen auszugehen (vgl. hierzu Deutsche Botschaft Beirut, zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien vom 03.02.2016 sowie Amnesty International Report 2016 Syrien vom 02.03.2016). Nach den Erkenntnissen von Amnesty International halten die staatlichen Sicherheitskräfte nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft (vgl. Amnesty Report 2016 vom 02.03.2016). Zehntausende Menschen, die seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 inhaftiert worden waren, seien "verschwunden" geblieben. Unter ihnen hätten sich friedliche Regierungskritiker und -gegner sowie Familienangehörige, die anstelle ihrer von den Behörden gesuchten Angehörigen inhaftiert worden seien, befunden. Folter und andere Misshandlungen von Inhaftierten in Gefängnissen sowie durch den staatlichen Sicherheitsdienst und die Geheimdienste seien auch im Jahr 2015 weit verbreitet gewesen und würden systematisch angewendet, was erneut zu vielen Todesfällen im Gewahrsam geführt habe. Zehntausende Zivilpersonen, darunter auch friedliche Aktivisten, seien von Sicherheitskräften der Regierung festgenommen worden. Viele von ihnen hätten lange Zeiträume in Untersuchungshaft verbracht, wo sie gefoltert oder anderweitig misshandelt worden seien. Hierzu hat auch Benedikt van den Woldenberg vom Deutschen Orient Institut in seiner Auskunft vom 01.02.2017 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass nach gemeinhin als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationsstellen, wie beispielsweise die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte, oder einzelne "Informanten" wiederholt angegeben hätten und - weiterhin - angäben, dass es zu systematischer Anwendung von Gewalt oder Folter durch die syrischen Sicherheitskräfte komme. Seit 2011 seien in Syrien regelmäßig Personen, die als Oppositionelle, mutmaßliche Agenten oder anderweitig vermeintlich gegen den Staat agierende Personen eingestuft worden seien, "verschwunden". Dies geschehe entweder temporär, oft über mehrere Wochen, oder aber dauerhaft. In diesen Fällen seien weder Angehörige über den Verbleib informiert worden, noch habe es für die Betroffenen eine Möglichkeit, gegen solche Aktionen oder Beschlüsse vorzugehen. 2.2.2. Obwohl diese Erkenntnisse zwar den Schluss zulassen, dass die Machthaber in Syrien zur Erhaltung ihrer Herrschaft mit äußerster Härte gegen tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle vorgehen, ist die Kammer aufgrund einer neuen Prognose unter Einbeziehung bisher nicht vorliegender Erkenntnisse nicht - mehr - davon überzeugt, dass allein die illegale Ausreise aus Syrien, der Asylantrag und Aufenthalt in Deutschland als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst werden und Flüchtlinge aus Syrien bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, wegen einer ihnen schon deswegen unterstellten politischen Einstellung als Oppositionelle betrachtet und mit Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG überzogen zu werden (vgl. hierzu auch: OVG NRW, B. v. 06.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris, mit einem allerdings anderen rechtlichen Ansatz; BayVGH, U. v. 12.12.2016, a. a. O.; OVG Schleswig-Holstein, U. v. 23.11.2016 - 3 LB 17.16 -, juris; a. A. OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 18.07.2012 - 3 L 147.12 -, juris). 2.2.2.1. Dabei geht die Kammer (nachwievor) auf der Grundlage der ihr vorliegenden Erkenntnisse davon aus, dass nach Syrien zurückkehrende abgelehnte Asylbewerber bei einer Einreise über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle aufgrund der dort herrschenden strengen Einreisekontrollen durch die verschiedenen syrischen Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsausschuss von Kanada, "Antworten auf Informationsanfragen" vom 19.01.2016, a. a. O.). Das Sicherheitspersonal wird aus Anlass der Einreise auch eine Recherche in den ihm zur Verfügung stehenden Computerdatenbanken durchführen, um zu überprüfen, ob der zurückkehrende Flüchtling von den syrischen Behörden gesucht wird. Den Sicherheitskräften in den Flughäfen stehen dabei insbesondere Listen gesuchter Personen - wie etwa Mitglieder und Sympathisanten bewaffneter regimefeindlicher Gruppierungen, Kriminelle, politisch Verfolgte und Wehrdienstverweigerer - zur Verfügung (Auswärtiges Amt, Auskunft zur Ausreisekontrolle vom 12.10.2016 an das Verwaltungsgericht Trier). Weiterhin kann in diesem Zusammenhang davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitskräfte eine "carte blanche" haben, um zu tun, was immer sie tun wollen, wenn sie jemanden aus irgendeinem Grund verdächtigen, sie also wegen ihres Verhaltens und Handelns keine, wie auch immer geartete, Verfolgung von Seiten staatlicher Behörden zu befürchten haben (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsausschuss von Kanada, "Antworten auf Informationsanfragen" vom 19.01.2016, a. a. O.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 02.01.2017 an das VG Düsseldorf). 2.2.2.2. Über die Konsequenzen, die ein abgelehnter Asylbewerber aus Anlass einer solchen Einreisekontrolle zu gegenwärtigen hat, geben die der Kammer vorliegenden Erkenntnisse kein einheitliches Bild wieder. Ausweislich der Ausführungen des Einwanderungs- und Flüchtlingsausschusses von Kanada, in "Antworten auf Informationsanfragen vom 19.01.2016" (a. a. O.) hat deren Ermittlungsabteilung (Research Directorate) zu den Auswirkungen verschiedene sachkundige Personen befragt, die sich, wie im Folgenden wiedergegeben, geäußert hätten: Ein leitender Gast-Forschungsbeauftragter am King´s College London (Visiting Senior Research Fellow) der auf Syrien spezialisiert sei, habe anlässlich seiner telefonischen Befragung am 15.12.2015 erklärt, es bestünde die Möglichkeit, dass ein abgelehnter Asylbewerber wegen eines Asylantrags im Ausland festgenommen und inhaftiert werden könnte. Er differenzierte insoweit zwischen mehr traditionsbewussten und sonstigen syrischen Beamten. Während erstere der Überzeugung seien, alle Asylbewerber seien Regierungsgegner und könnten daher grundsätzlich einer Festnahme, Inhaftierung und Folter unterworfen werden, gebe es andere Beamte, die dafür Verständnis hätten, dass manche Flüchtlinge das Land vielleicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten. Es sei jedoch, so seine Auffassung, nichts "automatisch" oder vorhersehbar. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Konflikt "wahrscheinlich" das Misstrauen der Beamten erhöht habe. Auf seine telefonische Befragung am 11.12.2015 habe ein emeritierter Professor für Anthropologie und Zwangsmigration der Universität Oxford (emeritus Professor of anthropology and forced migration at Oxford University) ausgeführt, ein abgelehnter Asylbewerber werde "höchstwahrscheinlich festgenommen und inhaftiert". Es bestehe eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass solche Personen auch gefoltert würden, um eine Aussage von ihnen zu erhalten, weshalb sie geflohen seien. Auch der Vorstand der nicht der Regierung angehörenden Organisation "Syrisches Zentrum für Justiz und Rechenschaftspflicht (Executive Director "Syria Justice and Accountability Center") habe sich bei seiner telefonischen Befragung am 14.12.2015 dahin gehend geäußert, ein abgelehnter Asylbewerber werde auf jeden Fall festgenommen und inhaftiert. Ihm würde vorgeworfen, im Ausland falsche Informationen verbreitet zu haben und er werde wie ein Oppositioneller behandelt. Die Behörden würden ihn einer Folter unterwerfen mit dem Ziel, Informationen über andere abgelehnte Asylbewerber oder Oppositionelle zu erhalten. Dabei bestehe das Risiko, zu Tode gefoltert bzw. gefoltert und dann für eine sehr lange Zeit in Haft genommen zu werden. Ähnlich stellt sich die Situation nach den "Länderberichten über die Handhabung der Menschenrechte für 2014" des Auswärtigen Amts der Vereinigten Staaten (US Department of State´s "Country Reports on Human Rights Practices for 2014") dar, die ebenfalls im Bericht des kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsausschusses ("Antworten auf Informationsanfragen vom 19.01.2016", a. a. O.) zitiert werden. Nach deren Feststellungen seien Syrer, die im Ausland erfolglos um Asyl nachgesucht hätten, bei ihrer Rückkehr der Strafverfolgung ausgesetzt. Das syrische Gesetz sehe insoweit eine Strafverfolgung aller Personen vor, die in einem anderen Land Zuflucht suchten, um ihrer Strafe in Syrien zu entfliehen. Es sei bekannt, dass das Assad-Regime routinemäßig Dissidenten und ehemalige Staatsbürger mit unbekannter politischer Zugehörigkeit festnehme, die versucht hätten, nach Jahren oder sogar Jahrzehnten selbst auferlegten Exils nach Syrien zurückzukehren. Im Gegensatz dazu hat etwa Benedikt van den Woldenberg vom Deutschen Orient Institut in seiner bereits zitierten Auskunft vom 01.02.2017 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, ein wichtiger Faktor hinsichtlich der Frage, ob vor der Ausreise nicht verfolgte syrische Staatsbürger Befragungen oder gegebenenfalls auch Verfolgung durch den syrischen Staat ausgesetzt seien, sei die des Orts der Wiedereinreise. Finde diese in durch die Regierung kontrolliertem Gebiet statt, bestätigten Berichte zum Teil stattfindende Befragungen oder gar einen "allgemeinen Verdacht" gegenüber solchen Personen. Es könne indes nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob davon alle wiedereinreisenden Personen betroffen seien. Die Situation von syrischen Staatsbürgern, die nach längerem Aufenthalt außerhalb Syriens in ihr Land zurückkehrten, sei schwierig zu beurteilen. Belastbare Zahlen seien kaum verfügbar. Berichte verschiedener Hilfsorganisationen deuteten allerdings darauf hin, dass beispielsweise im August 2015 mehrere tausend Personen über die syrisch-jordanische Grenze zurückgekehrt seien. Für das gesamte Jahr 2015 beziehungsweise 2016 lägen solche Zahlen aber (dem Deutschen Orient-Institut) nicht vor, auch ein Migrationssaldo lasse sich für Syrien nicht beziffern. Seinen weiteren Ausführungen kann auch nichts dafür entnommen werden, dass - pauschal - alle zurückkehrenden abgelehnten Asylbewerber einer potentiellen Gefährdung in dem bereits oben dargelegten Sinne ausgesetzt werden, ohne dass weitere gefahrenerhöhende Aspekte hinzukommen. So berichtet er, es seien vor allem Oppositionelle, mutmaßliche Agenten oder andere gegen den Staat agierende Personen, gegenüber denen es zu systematischer Anwendung von Gewalt oder Folter durch die syrischen Sicherheitskräfte gekommen sei. Vor allem männliche syrische Staatsangehörige, wenn sie älter als 18 Jahre seien, sähen sich nach einer Wiedereinreise in das durch die syrische Regierung kontrollierte Gebiet ihrer Einberufung zum Wehrdienst gegenüber. Habe die Ausreise unter anderem den Zweck gehabt, sich dem Wehrdienst zu entziehen (z. B. durch Flucht oder Bestechung eines direkten Vorgesetzten), so habe dies eine harte Bestrafung, bis hin zur Todesstrafe, aber oft auch Folter, zur Folge. Ebenso hat sich die Deutsche Botschaft in Beirut auf eine Anfrage des Bundesamtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien vom 18.11.2015 zur Problematik der Rückkehrgefährdung unter dem 03.02.2016 dahin gehend geäußert, ihm lägen keine Erkenntnisse dazu vor, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden hätten. Allerdings seien Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien. Dies stehe überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst. Dies entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeite. Zwar hat das Auswärtige Amt die Anfrage des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.09.2016, nämlich ob unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei ihrer Rückkehr nach Syrien Befragungen seitens des syrischen Staates ausgesetzt seien und - für den Fall, dass dies bejaht werde - wie hoch die Gefahr einzuschätzen sei, dass sie deshalb Verfolgungsmaßnahmen seitens des syrischen Staats ausgesetzt werden, in seiner Auskunft vom 07.11.2016 zunächst eher lapidar dahin gehend beantwortet, das ihm keine Kenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien und auch keine Erkenntnisse darüber vorlägen, dass diese Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Auf eine Anfrage des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 18.06.2016 hat das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 02.01.2017 dann aber näher ausgeführt, ihm lägen keine Kenntnisse dazu vor, dass unverfolgt ausgereiste Asylbewerber nach ihrer Rückkehr nach Syrien allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Anders könne es aber dann aussehen, wenn das Regime davon ausgehe, dass sich die Person oppositionell betätigt habe, wozu auch rein humanitäres Engagement in (vormaligen) Oppositionsgebieten zählen könne. Ebenso wenig habe es Erkenntnisse dazu, dass unabhängig von bestimmten Verdachtsmomenten jeder Rückkehrer deshalb gefährdet sei, weil er als mögliche Informationsquelle zur Exilszene in Frage komme. Weiterhin führt das Auswärtige Amt in der Stellungnahme aus, seiner Kenntnis nach seien Personen, die mit keiner oppositionellen Gruppe oder in Oppositionsgebieten aktiven Organisation in Verbindung gebracht würden, keinen systematischen Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit oder ähnlich gravierender Übergriffe bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien ausgesetzt. Ihm seien Fälle bekannt, in denen syrische Flüchtlinge nach Anerkennung in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt seien. Letzteren Umstand hat auch die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung gegenüber der Kammer bestätigt. Ihr selbst sei ein Fall bekannt, in dem eine Syrerin - die einen Aufenthaltsstatus in Deutschland habe - aus familiären Gründen in ihren Heimatort nach Syrien zeitweise zurückgekehrt sei. Weder für ihre Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus, noch für ihre Rückreise - deren Weg ihr allerdings nicht bekannt sei - seien Probleme berichtet worden; dies sei auch kein Einzelfall. In seinen "Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" (4. aktualisierte Fassung vom 01.11.2015) vertritt der UNHCR die Auffassung, soweit Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis gemäß bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft würden, benötigten Personen mit einem oder mehreren der von ihm beschriebenen Risikoprofile "wahrscheinlich" internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Solche Risikoprofile bestünden etwa für "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben“ (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung 01.11.2015, S. 25 f.). 2.2.2.3. Die Kammer gelangt - ausgehend von dem vorstehenden Überblick - im Rahmen der durchzuführenden zusammenfassenden Bewertung aller Aspekte zu dem Ergebnis, dass die gegen eine Verfolgung von nach Syrien zurückkehrender Flüchtlinge sprechenden Umstände gewichtiger sind und daher die für eine Verfolgung sprechenden überwiegen. Nach der Summe der Erkenntnisse geht die Kammer nicht - mehr - davon aus, dass für jeden nach Syrien zurückkehrenden Flüchtling gleichermaßen die Gefahr besteht von Misshandlung und Folter betroffen zu werden. Vielmehr ist sie davon überzeugt, dass den Rückkehrern im Falle ihrer Einreise über solche, von der syrischen Regierung kontrollierte Einreisepunkte, zwar intensive Befragungen drohen, hinsichtlich der daran anknüpfenden Folgen indes von den Behörden differenziert wird. Die syrischen Sicherheitskräfte werden bei diesen Kontrollen nicht ohne Ansehen der Person zurückkehrende erfolglose Asylbewerber pauschal alle gleich behandeln. Vielmehr werden sie ihr Augenmerk auf solche Personen richten, die aus ihrer Sicht eine ernstzunehmende Bedrohung für die Politik des Assad-Regimes sowie die innere Sicherheit des Landes darstellen (können), so dass erst zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände (Risikofaktoren) die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen. 2.2.2.3.1. Insoweit ist sich die Kammer sehr wohl darüber im Klaren und stellt dies in ihre Erwägungen mit ein, dass der syrische Staat, repräsentiert vom Assad-Regime, alle denkbaren und ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen wird, um - wie es Gerlach in seinem Essay "Was in Syrien geschieht" vom 19.02.2016 (a. a. O.) darstellt - nicht nur sein Herrschaftsmonopol auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik in den Grenzen von 2011 wieder zu errichten, sondern auch bestrebt ist, die Machtarchitektur ohne einschneidende Veränderung zu erhalten, die in einer Entmachtung des Präsidenten Assad oder in der Auflösung jenes Machtkomplexes der drei um den Präsidenten gruppierten Clans Assad, Makhlouf und Shalish bestehen könnte. Für dieses Bestreben sprechen zwar allen voraus die oben referierten Stellungnahmen aus der vom Einwanderungs- und Flüchtlingsausschuss von Kanada durchgeführten Befragung (vgl. "Antworten auf Informationsanfragen vom 19.01.2016", a. a. O.). Für die Klärung der Frage, ob - pauschal - alle abgelehnten Asylbewerber wegen ihrer (illegalen) Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthaltes in Deutschland im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, kann allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass die dort wiedergegebenen Stellungnahmen sachkundiger Personen nicht näher konkretisiert wurden. Dazu, dass Verfolgungsmaßnahmen syrischer Sicherheitskräfte nicht allein durch die oben genannten Umstände, sondern erst durch hinzutretende Faktoren ausgelöst wurden hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 12.12.2016 (a. a. O.) ausgeführt: "Die im angefochtenen Gerichtsbescheid in Bezug genommenen (GA S. 7), in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2012 (3 L 147/12) beschriebenen Fälle von Personen, die bis zum Erlass des generellen Abschiebungstopps im April 2011 aus der Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Staaten nach Syrien abgeschoben wurden, sind nicht geeignet, eine allein auf die Asylantragstellung zurückzuführende politische Verfolgung zu belegen. Im Gegenteil, die insoweit ausweislich des vorbezeichneten Urteils von Amnesty International („Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens“ vom 14. März 2012) und von dem kurdischen Informationsdienst „KURDWATCH“ dokumentierten neun Fälle zeigen, dass Verfolgungsmaßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte nicht allein durch die Asylantragstellung, sondern durch hinzutretende Umstände ausgelöst wurden. Dazu in der Reihenfolge der Fälle wie sie im Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2012 angeführt sind: - Der syrische Kurde B. K. hatte in Zypern erfolglos Asyl beantragt und wurde im Juni 2009 bei seiner Ankunft auf dem Flughafen in Damaskus festgenommen und vier Monate ohne Kontakt zur Außenwelt von den Geheimdiensten inhaftiert und offenbar misshandelt und gefoltert. Hier trat zum Asylantrag hinzu, dass B. K. nach den Erkenntnissen von amnesty international bereits Anfang 2005 als Jugendlicher für zweieinhalb Monate u.a. in der Haftanstalt der „Palästinensischen Abteilung“ beim Militärischen Geheimdienst in Haft war. Er war damit bereits vor seiner Ausreise in das Blickfeld der syrischen Dienste geraten. - Der syrische Kurde K. K. wurde nach abgelehntem Asylantrag am 1. September 2009 nach Syrien abgeschoben. Zwei Wochen nach seiner Rückkehr wurde er bei der Vorsprache beim Geheimdienst festgenommen und drei Wochen lang ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert, verhört und eigenen Angaben zufolge gefoltert und misshandelt. Im Rahmen seiner Verhöre wurden ihm auch Angaben aus seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgehalten (KURDWATCH, Meldung vom 29.08.2010). Gegen Herrn K. wurde Anklage wegen „Verbreitung falscher Informationen im Ausland“ gemäß § 287 des syrischen Strafgesetzbuches vor dem Militärgericht erhoben. Allerdings, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt lässt das unerwähnt, war Gegenstand des geheimdienstlichen Verhörs auch die Teilnahme des Verhafteten an einer Kundgebung gegen das Rückübernahmeabkommen zwischen Deutschland und der Arabischen Republik Syrien. Nach Angaben des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien hat der Rechtsanwalt des Herrn K. mitgeteilt, dass sich die nachfolgende Anklage auf den Vorwurf gestützt habe, Herr K. habe in Deutschland an dieser Kundgebung teilgenommen. Ein Monitoring durch den Verbindungsbeamten bestätigte, dass Herr K. der Aussage seines Anwaltes entsprechend wegen der Teilnahme an einer Kundgebung in Deutschland verurteilt wurde (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Asylrelevante Informationen, Rückübernahmeabkommen, Identitätspapiere, Asyl-Like-Minded Group und aktuelle Situation, April 2011, S. 11 f.). - Der syrische Kurde A. al-K. H. wurde im August 2010 aus Norwegen abgeschoben und bei seiner Ankunft auf dem Flughafen Damaskus festgenommen. Hier tritt hinzu, dass es sich bei Herrn A. al-K. H. um den stellvertretenden Direktor des Vereins syrischer Kurden in Norwegen handelte, einer Nichtregierungsorganisation, die auf die Situation der kurdischen Minderheit in Syrien aufmerksam macht. Er war zwei Wochen ohne Kontakt zur Außenwelt beim Geheimdienst in Damaskus inhaftiert. Berichten zufolge soll er bei der Haftentlassung aufgefordert worden sein, sich beim Geheimdienst in Aleppo zu melden, was ihn zur Flucht aus Syrien veranlasste. - Nach einem von KURDWATCH dokumentierten Fall hatte die Ausländerbehörde Essen am 27. Juli 2010 eine sechsköpfige (kurdische) Familie nach Damaskus abschieben lassen. H. H. und K. H. wurden bei der Ankunft am Flughafen Damaskus von syrischen Sicherheitskräften festgenommen. In diesem Fall kommt hinzu, dass die beiden festgenommen wurden, weil sie in Deutschland straffällig geworden waren. Der Aussage des H. H. zufolge wurde er an drei unterschiedlichen Orten festgehalten. Begründet wurde seine Festnahme damit, dass er in Deutschland wegen Diebstahls verurteilt worden sei und diese Strafe noch in Syrien ableisten müsse. Tatsächlich, so H. H., sei die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Darüber hinaus sei ihm, ebenfalls unter Verweis auf seine aus Deutschland stammenden Akten, zu Unrecht Drogenabhängigkeit vorgeworfen worden. - Der staatenlose Kurde D. A. wurde nach seiner Abschiebung aus Dänemark am 15. November 2010 auf dem Flughafen Damaskus verhaftet. Herr A. war in Dänemark politisch aktiv. - Mitglieder des Direktorats für politische Sicherheit in Syrien hatten am 4. Dezember 2010 Herrn D. Y. M. vorgeladen und festgenommen. Nach seiner Abschiebung aus Zypern im Juni 2010 hatte er am Flughafen Damaskus seinen Pass abgeben müssen. Es folgten mehrere Verhöre durch verschiedene Geheimdienste. In diesem Fall tritt hervor, dass der Betroffene in Zypern gemeinsam mit anderen kurdischen Flüchtlingen gegen seine Abschiebung demonstriert und an einem mehrtätigen Hungerstreik teilgenommen hatte. - Die Ausländerbehörde Hildesheim hatte am 1. Februar 2011 die registrierten Staatenlosen B. N. und seinen Sohn A. N. nach Syrien abschieben lassen. Beide wurden unmittelbar nach ihrer Ankunft in Damaskus festgenommen und der Auswanderungs- und Passbehörde überstellt. Herrn A. N. wurde vorgeworfen, unrichtige Angaben zu seinem Alter gemacht zu haben. Er wurde bei der Auswanderungs- und Passbehörde festgehalten, wo er auf eine Identitätsbescheinigung aus Al-Hassake warten musste. Sein Vater, Herr B. N, wurde zunächst dem Direktorat für politische Sicherheit vorgeführt und dort verhört. Er wurde am 13. Februar 2011, sein Sohn am 3. März 2011 freigelassen. Unabhängig davon, dass es sich bei den Betroffenen um registrierte Staatenlose handelte, tritt hier die Problematik der Identitätsfeststellung in den Vordergrund. - Am 8. Februar 2011 wurde Herr A. A. von Dänemark über Wien nach Syrien abgeschoben. Obgleich dem Königreich Dänemark zuvor die Rücknahme des Herrn A. zugesichert worden war, erhielt er am Flughafen Damaskus die Information, er könne nicht einreisen, da es sich bei ihm nicht um einen syrischen Staatsangehörigen handele. Entweder er verlasse das Land oder er werde inhaftiert, bis seine Identität geklärt sei. Die drei dänischen Beamten, die Herrn A. begleiteten, hielten daraufhin Rücksprache mit der dänischen Botschaft und erhielten die Anweisung, noch am selben Tag mit Herrn A. nach Kopenhagen zurückzufliegen. In diesem Moment wurde Herr A. von einem Geheimdienstmitarbeiter erkannt, der einen Beitrag des kurdischen Senders Roj-TV gesehen hatte, in dem der Kurde im September 2010 als Sprecher von Hungerstreikenden aufgetreten war. Der Geheimdienstmitarbeiter nahm Herrn A. mit in sein Büro und warf ihm vor, im Ausland falsche Informationen über Syrien verbreitet zu haben. Herr A. leugnete das und behauptete, es handele sich bei ihm um eine andere Person, es sei doch gerade festgestellt worden, dass er kein syrischer Staatangehöriger sei. Daraufhin, so Herr A. gegenüber KURDWATCH, sei er von dem Geheimdienstmitarbeiter massiv mit Kabeln auf den Rücken geschlagen und gezwungen worden, ein Papier zu unterschreiben, dass er nicht wieder nach Syrien einreisen werde. Schließlich wurde er entlassen und flog noch am selben Tag mit den dänischen Beamten nach Kopenhagen zurück. Es ist auch in diesem Fall ohne weiteres erkennbar, dass Anlass für die angebliche Misshandlung nicht (allein) ein Asylantrag des abgeschobenen Syrers war. - Im Fall des Herrn K. H., der im Zuge seiner Abschiebung aus Deutschland am 13. April 2011 am Flughafen Damaskus festgenommen wurde, ergab sich das Interesse des syrischen militärischen Nachrichtendienstes an der Person des Abgeschobenen aus dessen exilpolitischen Aktivitäten, zu denen er im Verlauf einer einwöchigen Haft verhört wurde." Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Sie verdeutlichen - jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt -, dass für die geschilderten Maßnahmen syrischer Sicherheitskräfte stets weitere Umstände - Risikofaktoren - ausschlaggebend waren. Dafür, dass nicht - grundsätzlich - alle zurückkehrenden Flüchtlinge von syrischen Sicherheitskräften ausgesondert und festgehalten werden, spricht auch der Fall von 35 Palästinensern, auf die HRW in einem Bericht vom November 2013 hinweist (vgl. die von dem Einwanderungs- und Flüchtlingsausschuss von Kanada durchgeführte Befragung, "Antworten auf Informationsanfragen vom 19.01.2016", a. a. O., S. 6). Demzufolge soll diese Gruppe von Syrien nach Ägypten geflohen und von dort wieder zurückgeschickt worden sein. Nach dem UNHCR wären "einige" bei ihrer Ankunft festgenommen worden. Weiterhin berichtet der Einwanderungs- und Flüchtlingsausschuss von Kanada (Bericht vom 19.01.2016, a. a. O., S. 6) unter Bezugnahme auf ein Interview des Nachrichtensenders ABC aus dem Jahr 2015, von einem Syrer, der 2013 in Australien zunächst um Asyl nachgesucht hatte, dann aber im August 2015 nach Syrien zurückkehrte. Der Quelle zu Folge hätten ihn die Regierungsbeamten "ausgesondert", als er in Damaskus landete, weil er aus Al-Harra in der Provinz Daraa stammte, in welcher der Krieg angefangen und ihn daher seine Herkunft als "Dissidenten" gekennzeichnet habe. Syrische Beamte hätten ihm vorgeworfen, ein "Finanzier der Revolution" zu sein, als sie Bargeld bei ihm gefunden hätten, das ihm von der australischen Regierung für seine Rückkehr gegeben worden sei. Sie hätten ihn 20 Tage lang u. a. mit Schlägen ins Gesicht, auf den Rücken und die Brust "gefoltert". 2.2.2.3.2. Die vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigen aktuell nicht die Prognose, der syrische Staat werde das aus den vorstehenden Ausführungen zu folgernde Verhalten gegenüber zurückkehrenden abgelehnten Asylbewerbern ändern und diese ohne Hinzutreten von Risikofaktoren in einer die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus rechtfertigenden Weise verfolgen. Zwar weist die weitere Entwicklung in Syrien in den Jahren 2015 und 2016 keine Verbesserung der politischen und wirtschaftlichen Situation für Flüchtlinge aus Syrien aus. Vielmehr ist von einer Verschlechterung der Lage in Syrien durch die weitere Eskalation der Kampfhandlungen in diesem Zeitraum auszugehen (vgl. hierzu Deutsche Botschaft Beirut, zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien vom 03.02.2016 sowie ai Report 2016 Syrien vom 02.03.2016), wenn sich auch die militärische Lage aufgrund der seit dem 30.09.2015 andauernden massiven militärischen Unterstützung durch die Russische Föderation zugunsten des syrischen Staates gebessert, allerdings auch nicht wesentlich entspannt hat. Inzwischen sind auch wieder viele Gebiete des Landes "befreit" und stehen unter der Kontrolle des Assad-Regimes. Sollten auch weiterhin zunehmend Landesteile "befreit" werden und in die Regierungskontrolle des herrschenden Assad-Regimes zurückfallen, wäre es aus der Sicht des syrischen Staates kontraproduktiv, alle aus Syrien geflohenen Personen mit Verfolgungshandlungen zu überziehen, da der Staat - etwa im Falle des Wiederaufbaus - auf die Hilfe seiner Bevölkerung angewiesen ist, von der große Teile ins Ausland geflohen sind (vgl. hierzu auch BayVGH, U, v. 12.12.2016, a. a. O.). Auch der Umstand, dass inzwischen ein Großteil der Bewohner aus Syrien geflohen ist, muss hier mit eingestellt werden. Von der Gesamtbevölkerung mit rund 21 Millionen Menschen sind mehr als 4,8 Millionen Menschen aus Syrien ins Ausland geflüchtet (Seite "Syrien", in Wikipedia, https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Syrien&oldid=164014509; vgl. auch Amnesty Report 2016, v. 02.03.2016); danach sind rund 20 % der Gesamtbevölkerung auf der Flucht. Auch wenn hier die Frage einer Gefährdung bezogen auf den Einzelfall einer Rückkehr der Klägerin nach abgelehntem Asylantrag zu klären ist, kann die immense Zahl an Flüchtlingen aus Syrien bei der Betrachtung nicht außen vor bleiben. Es wäre in der Tat lebensfremd, würde man angesichts der Tatsache, dass sich ein Fünftel der Gesamtbevölkerung Syriens auf der Flucht befindet, annehmen, die syrischen Sicherheitsbehörden würden jeden einzelnen Flüchtling, der im Ausland erfolglos um Asyl nachgesucht hat, bei seiner Rückkehr als regimefeindlich einstufen. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass hier eine Selektion stattfindet. Auch den syrischen Sicherheitskräften wird, angesichts der Massenflucht, klar sein müssen, dass eine Vielzahl der Flüchtlinge schlicht vor den Gefahren der militärischen Auseinandersetzungen und der damit einhergehenden wirtschaftlichen Not das Land verlassen hat. Sie werden daher anlässlich der nach Auffassung der Kammer allerdings allen Rückkehrern drohenden intensiven Befragung - nur - diejenigen Personen herausfiltern, die eines der bereits oben angedeuteten Risikomerkmale aufweisen. Weiterhin spricht gegen die Annahme einer allgemeinen Verfolgung zurückkehrender abgelehnter Asylbewerber, dass in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Flüchtlingen wiederholt aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt ist, ohne dass es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass sie allgemein Repressalien syrischer Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen wäre. Hierzu hat der Einwanderungs- und Flüchtlingsausschuss von Kanada ("Antworten auf Informationsanfragen", vom 19.01.2016, a. a. O., S. 2 f.) unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen ausgeführt: "Außerdem zeigen Quellen auf, dass manche Personen freiwillig von benachbarten Ländern nach Syrien zurückgekehrt sind (UN, 10. Juni 2013; NRC, und IRC, Aug. 2013,12). Laut eines gemeinsamen Berichts vom Norwegian Refugee Council (NRC) und der International Rescue Committee (IRC) heißt es: "das Fehlen von wirtschaftlichen Optionen und gesetzlichem Schutz außerhalb von Syrien hat eine erhebliche Anzahl von Flüchtlingen dazu bewegt, - sehr oft nur vorübergehend - ins Land zurückzukehren, trotz der gegenwärtigen Gewalt und Entbehrungen" (NRC und IRC, Aug. 2013,12). Die gleiche Quelle zeigt auf, dass laut Schätzungen der UN und der Regierungen der Länder, die Flüchtlinge aufgenommen haben, Hunderttausende von Flüchtlingen jedes Jahr nach Syrien reisen; meistens, um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen" (ebd.). Laut eines Artikels von den UN Integrated Regional Information Networks (IRIN) behauptet das UNHCR, es gebe folgende Gründe, Personen zur Rückkehr zu veranlassen: "verbesserte Sicherheit in manchen Dörfern im Grenzgebiet; Eigentum sicherzustellen oder in Bauernhöfen nach dem Rechten zu sehen; sich mit Familienmitgliedern in Syrien zu vereinen oder zu reisen, um gefährdete Familienmitglieder zu holen und sie mit zurückzubringen" (UN, 10. Juni 2013)." Diese Vielzahl an Ein- und Ausreisen von und nach Syrien veranschaulicht, dass syrische Flüchtlinge aus den Nachbarstaaten Syriens, auch angesichts der allgemein strengen Einreisekontrollen an den Grenzübergängen, offenbar nicht befürchten, einer - besonderen - Gefährdung durch die syrischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu sein. Die Annahme, zurückkehrende Asylbewerber aus dem westlichen Ausland würden - im Gegensatz zu diesen - ausnahmslos allein deswegen als Regimegegner eingestuft, weil ihre Ausreise, die Asylantragstellung und ihr Aufenthalt dort als oppositionelle, regierungsfeindliche Handlung angesehen würde, stellt - vor allem angesichts der großen Zahl syrischer Flüchtlinge im westlichen Ausland - eine bloße Vermutung dar (BayVGH, U. v. 12.12.2016, a. a. O.). Hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen Urteilen vom 12.12.2016 (a. a. O.) weiterhin folgendes ausgeführt: "Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn der Deutschen Botschaft Beirut einerseits keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden hätten, ihr aber andererseits Fälle bekannt sind, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert worden sind oder dauerhaft verschwunden sind und das jedoch überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst steht. Ebenso ist der Hinweis der Botschaft plausibel, das entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeite (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3.2.2016). Diese Auskunft erhält dadurch besonderes Gewicht, dass der UNHCR in seinen „Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (4. aktualisierte Fassung November 2015) davon ausgeht, im Rahmen einer Einzelfallprüfung benötigten syrische Asylbewerber wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn sie einem oder mehreren der in den Erwägungen angeführten Risikoprofile zuzuordnen seien. Unter ein solches Risikoprofil sollen nach dem Inhalt der Erwägungen etwa Personen fallen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen. Der UNHCR führt dazu verschiedene Beispiele an wie etwa Wehrdienstverweigerer, Aufständische oder Aktivisten. Personen, die im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben, werden demgegenüber nicht genannt. Dabei handelt es sich ersichtlich nicht um eine Nachlässigkeit, denn der UNHCR betrachtet die von ihm erstellten Risikoprofile als Grundlage für eine „Einzelfallprüfung“. Eine solche wäre aber, wie auch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts deutlich macht, nicht erforderlich, wenn bereits die Asylantragstellung genügte, einen Asylbewerber dem Risikoprofil „Oppositioneller“ zuzuschlagen." Diese, für die Kammer insgesamt nachvollziehbaren, Darlegungen macht sie sich zu Eigen und schließt sich ihnen inhaltlich an. Als Ergebnis der zu treffenden Prognoseentscheidung gelangt die Kammer nach den vorstehenden Ausführungen zu der Einschätzung, dass eine besondere Gefährdung nach Syrien zurückkehrender abgelehnter Asylbewerber schon allein wegen deren (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt in Deutschland derzeit nicht beachtlich wahrscheinlich ist. 2.2.3. Eine Rückkehrgefährdung besteht für die unverfolgt ausgereiste Klägerin ausgehend von den vorstehenden Ausführungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt gefahrerhöhender Umstände (Risikofaktoren). Solche hat die Klägerin weder substantiiert dargelegt, noch gibt es sonst Anhaltspunkte für deren Vorliegen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b Abs. 1 AsylG. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. I. Die am ........1974 in Damaskus, Syrien, geborene Klägerin ist nach den Feststellungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) syrische Staatsangehörige arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste nach ihren Angaben am 18.11.2015 von ihrem Heimatland aus und über den Libanon, die Türkei, Griechenland sowie die "Balkanroute" am 26.11.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 02.03.2016 ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragte. Die Klägerin war bei ihrer Einreise im Besitz eines am 22.01.2008 im "Damsub-Center" ausgestellten und am 15.06.2013 verlängerten Reisepasses, der nach den Feststellungen des Bundesamtes dem bei ihm vorhandenen Vergleichsmaterial entspricht. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 08.09.2016 hat die Klägerin - nach entsprechender Belehrung über die damit verbunden Folgen - ihren Asylantrag auf die Feststellung von Flüchtlingsschutz beschränkt und folgendes ausgeführt: Bis zu ihrer Ausreise aus Syrien habe sie in Damaskus, im Stadtteil A..., gelebt. Ihre Eltern seien verstorben; in Syrien lebten noch ein Bruder und eine Schwester, ein Neffe befinde sich in Deutschland. Sie habe die Schule bis zu sechsten Klasse besucht, einen Beruf habe sie nicht erlernt. Bis zu ihrer Heirat habe sie in einer städtischen Fabrik als Teppichknüpferin gearbeitet, seit dem sei sie Hausfrau. Sie sei nicht Mitglied einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppierung oder einer politischen Partei gewesen. Augenzeuge oder Opfer von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder von Übergriffen (Folter, Vergewaltigungen oder anderen Misshandlungen) durch kämpfende Einheiten auf die Zivilbevölkerung sei sie nicht gewesen. Sie habe auf ihrem Weg nach Deutschland und in Deutschland weder Kenntnis von Personen erlangt, die sie als Unterstützer oder Mitglieder von extremistischen oder terroristischen Organisationen eingeschätzt habe, noch von Personen, von denen sie habe annehmen müssen, dass sie für einen Nachrichtendienst arbeiteten. Sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Der IS und eine andere bewaffnete Gruppierung hätten von allen Frauen verlangt, sich zu verschleiern. Sie habe sich nicht verschleiern wollen. Aus Angst, bestraft zu werden, weil sie keine Burka habe tragen wollen, habe sie sich nicht mehr auf die Straße getraut. Wenn sie das Haus dann mal habe verlassen müssen, hätte sie notgedrungen eine Burka getragen. Angegriffen oder bedroht worden sei sie von den genannten Gruppierungen jedoch nie. Wenn sie zurückkehre befürchte sie zudem, durch islamistische Gruppen zur Heirat gezwungen zu werden. Auf die Niederschrift über die Anhörung wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 23.09.2016 erkannte das Bundesamt u. a. der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Nr. 2). Auf die Begründung des der Klägerin am 28.09.2016 zugestellten Bescheides wird Bezug genommen. II. Am 06.10.2016 hat die Klägerin Klage erheben und beantragen lassen, die Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.09.2016 hinsichtlich ihrer Person aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Zur Begründung lässt sie - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Kammer zu Flüchtlingen aus Syrien - vortragen, bereits ihre unerlaubte Ausreise aus Syrien, Asylantragstellung in Deutschland und ihr Auslandsaufenthalt führten dazu, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat mit politischer Verfolgung zu rechnen hätte. Auf die weiteren Ausführungen im Schreiben vom 04.10.2016 wird Bezug genommen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 08.12.2016 beantragen lassen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ließ sie auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen. Im Rahmen der Vielzahl ihrer Anträge auf Zulassung von Berufungen gegen Entscheidungen der Kammer zu Flüchtlingen aus Syrien hat sie zur Problematik unverfolgt illegal ausgereister Rückkehrer, die sich im (westlichen) Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen verwiesen (Az.: B. v. 07.05.2013 - 14 A 1008/13. A), welches eine politische Verfolgung nicht als beachtlich wahrscheinlich angesehen hat und lediglich einen Anspruch auf Abschiebungsschutz zuerkennt. Die auf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände beruhende Auffassung anderer Gerichte werde nicht geteilt, weil die Annahme lebensfremd sei, der syrische Staat, der gegen Aufständische um sein politisches und physisches Überleben kämpfe, hätte Veranlassung und Ressourcen, alle zurückkehrenden unpolitischen Asylbewerber zu verfolgen. Angesichts der Millionen von Flüchtlingen sei eine Überwachung der Grenzen nicht möglich. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass Rückkehrern nach Syrien ausschließlich wegen eines Auslandsaufenthaltes Sanktionen drohten. Die massenhafte Ausstellung von Pässen durch den syrischen Staat von Anfang Januar bis Anfang November 2015 spreche für ihre Auffassung. Mit Beschluss vom 13.10.2016 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen, mit weiterem Beschluss vom 06.01.2017 der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten bewilligt. Im Hinblick auf neuere obergerichtliche Rechtsprechung und Erkenntnisse zur Frage, ob Asylantragsteller aus dem Herkunftsland Syrien schon allein wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, ihres Aufenthaltes im Ausland und ihrer Asylantragstellung bei einer Rückkehr nach Syrien mit Maßnahmen politischer Verfolgung wegen bei ihnen vermuteter oppositioneller Einstellung rechnen müssen, wurde mit Beschluss vom 17.01.2017 der Rechtsstreit, nach Anhörung der Beteiligten, auf die Kammer zurückübertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte (1 Heftung) sowie die Erkenntnisquellen Syrien (Stand 01.02.2017) auf welche die Beteiligten mit Schreiben vom 15.02.2017 hingewiesen wurden. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.