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Urteil

1 K 87/15 Me

VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2016:0503.1K87.15ME.0A
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Leitsätze
1. Soweit in der Thüringer Beihilfeverordnung die Gewährung von Beihilfe für einzelne Maßnahmen von der vorherigen Zustimmung der Festsetzungsstelle (Kostenübernahmeerklärung) abhängig ist, handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatbestandsvoraussetzung und nicht um eine Ordnungsvorschrift.(Rn.17) 2. Eine Behandlung ist nicht beihilfefähig, wenn vor ihrer Durchführung die erforderliche Kostenübernahmeerklärung der Festsetzungsstelle nicht vorliegt.(Rn.16) 3. Verweigert die Festsetzungsstelle die Kostenübernahme, ist sie verpflichtet hierüber einen mit Gründen versehenen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt zu erlassen, da nur auf diesem Weg den Beihilfeberechtigten ausreichender Rechtsschutz eröffnet wird.(Rn.18)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit in der Thüringer Beihilfeverordnung die Gewährung von Beihilfe für einzelne Maßnahmen von der vorherigen Zustimmung der Festsetzungsstelle (Kostenübernahmeerklärung) abhängig ist, handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatbestandsvoraussetzung und nicht um eine Ordnungsvorschrift.(Rn.17) 2. Eine Behandlung ist nicht beihilfefähig, wenn vor ihrer Durchführung die erforderliche Kostenübernahmeerklärung der Festsetzungsstelle nicht vorliegt.(Rn.16) 3. Verweigert die Festsetzungsstelle die Kostenübernahme, ist sie verpflichtet hierüber einen mit Gründen versehenen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt zu erlassen, da nur auf diesem Weg den Beihilfeberechtigten ausreichender Rechtsschutz eröffnet wird.(Rn.18) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion - Beihilfestelle - vom 10.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 27.01.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten, ihr auf ihren Beihilfeantrag vom 02.04.2014 eine weitere Beihilfe von 1.716,89 EUR zu zahlen (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Für die Rechtsgrundlage des beihilferechtlichen Verpflichtungsbegehrens der beihilfeberechtigten Klägerin ist - mangels einer anderweitigen gesetzlichen Bestimmung - die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21 m. w. N.), hier also die rechtlichen Verhältnisse am 19.03.2013, dem Tag an dem die Augenoperation durchgeführt wurde. Maßgebend ist danach zunächst § 87 Thüringer Beamtengesetz in der bis zum 31.12.2014 gültigen Fassung vom 20.03.2009 (GVBl. S. 238 - ThürBG a. F. -). Nach § 87 Abs. 1 bis 3 ThürBG a. F. erhalten Beamte Beihilfe in Krankheitsfällen für notwendige, nachgewiesene und der Höhe nach angemessene Aufwendungen. Die näheren Einzelheiten sind in der auf Grundlage des § 87 Abs. 6 ThürBG a. F. ergangenen Thüringer Beihilfeverordnung vom 25.05.2012 (ThürBhV) geregelt. Nach § 7 Abs. 11 ThürBhV sind Aufwendungen für Untersuchungen oder Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden nicht beihilfefähig, wenn sie in der Anlage 1a Nr. 1 der Verordnung aufgeführt sind (Ausschluss) oder, wenn sie in der Anlage 1a Nr. 2 der Verordnung aufgeführt sind, nur unter den jeweils dort genannten Voraussetzungen beihilfefähig (Teilausschluss). Dieser Teilausschluss greift vorliegend ein. Nach dem ersten Spiegelstrich der Anlage 1a Nr. 2 ThürBhV sind die Aufwendungen für eine chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist und die Festsetzungsstelle vor Behandlungsbeginn die Zustimmung erteilt hat. Vorliegend kann bereits offen bleiben, ob bei der Klägerin eine Korrektur ihrer Sehschwäche durch Brillen oder Kontaktlinsen möglich war, denn jedenfalls lag vor der Operation die notwendige Zustimmung der Festsetzungsstelle nicht vor. Im Gegenteil hatte die Beihilfestelle mit Schreiben vom 18.02.2014 mitgeteilt, dass die Augenoperation nicht beihilfefähig wäre. Dabei geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem in der Thüringer Beihilfeverordnung geregelten Zustimmungserfordernis um eine Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung von Beihilfe und nicht um eine reine Ordnungsvorschrift handelt. Dies folgt zunächst bereits aus der insoweit eindeutigen Formulierung des § 7 Abs. 11 ThürBhV. Danach sind die in der Anlage 1a Nr. 2 aufgeführten Behandlungen nur unter den jeweiligen dort genannten Voraussetzungen beihilfefähig. Der Verordnungsgeber hat also nach seinem Verständnis Tatbestandsvoraussetzungen in der genannten Anlage formulieren wollen. Dafür spricht auch § 50 Abs. 8 ThürBhV, wonach unter dort geregelten Anforderungen in bestimmten Fällen - die Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung fällt nicht darunter - die fehlende vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit entschuldbar, die Gewährung einer Beihilfe trotz fehlender Kostenübernahmeerklärung vor der Behandlung also möglich ist. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit keine zwingende Tatbestandsvoraussetzung wäre. Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Kostenübernahmeerklärung, dass diese zwingend vor der Behandlung bzw. Untersuchung vorliegen muss. Ratio dieser Voraussetzung ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur, dass sowohl der Beihilfeberechtigte als auch der Dienstherr vor einer Behandlung über eventuell auf sie zukommende Kostenbelastungen informiert werden. Vielmehr ist Hauptzweck, dass der Verordnungsgeber bei bestimmten, vor allem auch kostenintensiven Untersuchungen und Behandlungen die Beihilfefähigkeit nur dann anerkennen will, wenn zuvor von der Festsetzungsstelle geprüft wurde, ob diese Maßnahme medizinisch notwendig ist. Deshalb wird der Festsetzungsstelle in diesen Fällen aufgegeben, ärztliche Befunde beizuziehen und gegebenenfalls fachärztliche Gutachten einzuholen. Dabei ist maßgebend, dass die Notwendigkeit einer Behandlung regelmäßig nach deren Durchführung sich nicht mehr wird feststellen lassen. Dies gilt insbesondere für die chirurgische Hornhautkorrektur. Nach der Laseroperation ist die Sehschwäche des Patienten im Fall einer erfolgreichen Behandlung beseitigt. Ob der Beihilfeberechtigte zuvor noch in der Lage war, seine Sehschwäche durch Kontaktlinsen oder eine passgenaue Brille auszugleichen, dürfte dann kaum noch feststellbar sein. Ist das Zustimmungserfordernis daher zwingend, war die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen. Auf die Frage, ob die Operation medizinisch notwendig war, kommt es danach nicht mehr an. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es auch nicht treuwidrig, dass sich der Beklagte auf die fehlende Zustimmung der Beihilfestelle vor Durchführung der Behandlung beruft. Zwar ist ihr zuzugestehen, dass die Art und Weise der Bearbeitung ihres Antrages auf Kostenübernahme durch die Beihilfestelle rechtsstaatlichen Anforderungen kaum entspricht. Die Beihilfestelle hat allein auf Grundlage des Kurzbefundes des Leipziger Augenzentrums und dessen Kostenvoranschlags für die Laseroperation das nach der Anlage 1a Nr. 2 der ThürBhV gebotene augenärztliche Gutachten eingeholt. Sie hat jedoch weder über die Einholung des Gutachtens, noch dessen Ergebnis die Klägerin informiert, sondern stattdessen nur schriftsätzlich mitgeteilt, dass die Behandlung nicht beihilfefähig wäre. Richtigerweise hätte die Beihilfestelle alle Befunde von der Klägerin einholen, das Gutachten in Auftrag geben und anschließend einen formalen Bescheid über die Zustimmung/Ablehnung der Kostenübernahme mit Rechtsmittelbelehrung erlassen müssen. Gegen einen solchen Bescheid kann der Beihilfeberechtigte Einwände vorbringen und - gegebenenfalls auch gerichtlich - prüfen lassen, ob die Kostenübernahme zu Unrecht abgelehnt wurde (zur vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: OVG NRW, B. v. 27.08.2010 - 6 A 3271/08 -, juris, Rdnrn. 6 ff., m. w. N.). Die Klägerin kann sich auf diese Bearbeitungsmängel der Beihilfestelle jedoch nicht erfolgreich berufen. Zum einen schon deshalb, weil - wie oben dargelegt - es sich bei der vorherigen Kostenübernahmeerklärung um eine Tatbestandsvoraussetzung und nicht um eine Rechtsausübung des Beklagten handelt. Vor allem aber deshalb, weil sie dem Schreiben der Beihilfestelle vom 18.02.2014 entnehmen konnte und entnommen hat, dass die Zustimmung zur Kostenübernahme versagt worden ist. Sie hat zwar noch versucht, die Beihilfestelle von der Notwendigkeit der Operation zu überzeugen, hat dann aber diese bereits terminierte Operation durchführen lassen, obwohl auch aus ihrer Sicht noch keine endgültige Klärung erfolgt war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht hat von der ihm gemäß § 124 a VwGO eingeräumten Möglichkeit, die Berufung zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.716,89 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3 GKG. I. Die Klägerin begehrt die Gewährung einer weiteren Beihilfe für eine Augen-Femto-LASIK-Operation. Sie steht als Steueroberinspektorin im Dienste des Beklagten und ist beihilfeberechtigt mit einem Beihilfesatz von 50 %. Mit Schreiben an die Thüringer Landesfinanzdirektion - Beihilfestelle - (im Folgenden: Beihilfestelle) beantragte sie die Kostenzusage für eine Laserbehandlung. Dem Schreiben beigefügt war ein Befundbericht sowie ein Kostenvoranschlag des Augen- und Laserzentrums L… vom 19.12.2013. Die Beihilfestelle holte zu der Frage der medizinischen Notwendigkeit dieser Operation und der Höhe der angemessenen Kosten ein medizinisches Gutachten ein. Die beauftragte Augenärztin, zugleich Landesärztin für Blinde und wesentlich Sehbehinderte des Freistaats Thüringen, stellte mit Schreiben vom 12.01.2014 fest, dass ihr eine Brillenunverträglichkeit nicht bekannt sei, eine Lasik grundsätzlich zu den kosmetischen Operationen gehöre und nicht medizinisch indiziert sei. Bei den Refraktionswerten der Klägerin bestünde keine medizinische Indikation für die Laserbehandlung. Die Beihilfestelle teilte der Klägerin mit Schreiben vom 18.02.2014 ohne nähere inhaltliche Begründung mit, dass die geplante Femto-LASIK-OP nicht beihilfefähig wäre. Mit Schreiben vom 26.02.2014 fragte die Klägerin bei der Beihilfestelle nach, ob deren Schreiben vom 18.02.2014 dahingehend zu verstehen sei, dass die beabsichtigte Behandlung schon dem Grunde nach nicht beihilfefähig sei und wenn ja, in welcher Weise sie weitere Belege für die medizinische Notwendigkeit beibringen könne. Am 19.03.2014 ließ die Klägerin die Lasik-Operation durchführen. Sie beantragte am 02.04.2014 bei der Beihilfestelle unter anderem Beihilfe für diese Operation. Der behandelnde Arzt hatte mit Rechnung vom 21.03.2014 entsprechend des Kostenvoranschlags hierfür 3.750,- Euro abgerechnet. Die Beihilfestelle gewährte mit Bescheid vom 10.04.2014 eine Beihilfe in Höhe von 462,06 Euro. Davon entfielen 158,11 Euro auf die Arztrechnung vom 21.03.2014. Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen Versorgung hinausgingen, seien nicht beihilfefähig. Am 22.04.2014 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Der Beihilfestelle sei die medizinische Indikation durch die übersandten Befunde bekannt gewesen. Sie habe an einem von der Pupillenweite abhängigen, schwankenden Astigmatismus gelitten und sei daneben stark kurzsichtig gewesen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass Fehlsichtigkeit versicherungsrechtlich eine Krankheit sei. Sehhilfen würden eine bestehende Fehlsichtigkeit zwar ausgleichen, die Krankheit jedoch nicht heilen. Nachdem die Beihilfestelle die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass ihre notwendige Zustimmung zur Kostenübernahme vor Behandlungsbeginn nicht vorgelegen hätte, trug die Klägerin ergänzend vor, dass sie am 25.02.2014 einen Termin bei der Amtsärztin Dr. H... gehabt habe und ihr diese, wie auch die sie behandelnden Augenärzte, die Operation angeraten hätten. Sie sei zunächst davon ausgegangen, dass die Amtsärztin von der Beihilfestelle beauftragt gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2015 wies die Beihilfestelle den Widerspruch zurück. Aufwendungen für chirurgische Hornhautkorrekturen durch Laserbehandlung seien nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich sei und die Festsetzungsstelle vor Behandlungsbeginn die Zustimmung erteilt habe. Hier seien bereits im Rahmen einer Kostenvoranfrage die in einem Heil- und Kostenplan dargestellten Aufwendungen für diese Operation von der Beihilfestelle als nicht beihilfefähig eingeschätzt worden. Dies habe sich auf die Begutachtung der beauftragten Augenärztin Dr. S... gestützt. Trotz des ablehnenden Schreibens der Beihilfestelle habe die Klägerin die Operation durchführen lassen. II. Am 27.02.2015 erhob die Klägerin Klage und beantragte, den Beklagten zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.716,89 Euro zu zahlen und den Bescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion - Beihilfestelle - vom 10.04.2014 in der Fassung von deren Widerspruchsbescheid vom 27.01.2015 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Notwendigkeit einer Kostenzusage vor Behandlungsbeginn solle zum einen dazu dienen, dass der Beihilfeberechtigte den Leistungsumfang erfahren könne und zum anderen solle die Beihilfestelle vor Kostenüberschreitungen geschützt werden. Die Genehmigungspflicht dürfe jedoch nicht treuwidrig dazu genutzt werden, um Ansprüche der Beihilfeberechtigten unzulässig einzuschränken. Dies sei hier der Fall, insbesondere weil die Beihilfestelle zwar einen Gutachter beauftragt, diesen jedoch nicht mit allen Informationen und Befunden ausgestattet hätte. Die Befunde der sie behandelnden Ärzte aus Leipzig seien nicht beigezogen und gutachterlich gewürdigt worden. Das Gutachten der Augenärztin Dr. S... stamme vom 12.01.2014. Parallel dazu sei sie auf Veranlassung des Dienstherrn noch von der Amtsärztin der Stadt Erfurt begutachtet worden. Nachdem sie am 25.02.2014 erfahren hätte, dass die Erkenntnisse des Gesundheitsamts Erfurt nicht für die Beihilfestelle bestimmt seien, habe sie dieser mitgeteilt, dass auf die Befunde des Gesundheitsamts zugegriffen werden könne. Eine Reaktion hierauf sei ausgeblieben. Sie habe deshalb am 06.03.2014, 13 Tage vor dem vereinbarten Operationstermin, telefonisch Kontakt mit der Beihilfestelle aufgenommen. Hier habe sie erfahren, dass die Beihilfestelle die Befunde der Amtsärztin nicht heranziehen würde, weil diese bereits eine eigene Begutachtung in Auftrag gegeben hätte. Dabei habe sie trotz Nachfragen weder den Namen noch den Zeitpunkt dieser Begutachtung mitgeteilt bekommen. Von ihrer Mail vom 06.03.2014 an die Beihilfestelle, in welcher sie ihre "Brillenuntauglichkeit" beleuchtet hätte, habe die Gutachterin Dr. S... keine Kenntnis erhalten, ihr seien lediglich Screeningbilder des Augen- und Laserzentrums L… übersandt worden. Zudem habe sie erfolglos versucht, die Amtsärztin Dr. H... zu einer Zuarbeit für die Beihilfestelle zu motivieren. Der Beklagte lässt beantragen, die Klage abzuweisen. Aufwendungen einer chirurgischen Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung seien nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich sei und die Festsetzungsstelle vor Behandlungsbeginn die Zustimmung erteilt habe. An der Notwendigkeit für eine teure Lasik-Operation fehle es, soweit der Augenfehler weitaus kostengünstiger durch eine Brille oder durch Kontaktlinsen ausgeglichen werden könne. Die bloße Geeignetheit einer Operation zur Verbesserung der Sehfähigkeit sei daher nicht gleichbedeutend mit ihrer medizinischen Notwendigkeit. Die Tatsache, dass eine Korrektur des Sehfehlers durch Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung, die naturgemäß vor der Operation durchgeführt werden müsse, nicht möglich sei, sei daher unabdingbar für die Feststellung der beihilferechtlichen Notwendigkeit einer chirurgischen Hornhautkorrektur. Aus dem von der Klägerin eingereichten Kostenvoranschlag vom 19.12.2013 ergebe sich nicht, dass die Operation die einzige Alternative wäre, ihren Sehfehler zu korrigieren. Unabhängig davon habe auch die von ihm beauftragte Augenärztin Dr. S... eine medizinische Notwendigkeit der Lasik-Operation verneint. Schließlich hätte auch die erforderliche Zustimmung der Festsetzungsstelle vor Behandlungsbeginn nicht vorgelegen. Vielmehr habe die Beihilfestelle der Klägerin mit Schreiben vom 18.02.2014 mitgeteilt, dass die Operation für nicht beihilfefähig gehalten werde. Die fehlende Zustimmung sei auch nicht auf Untätigkeit der Beihilfestelle, sondern auf das Fehlen der Voraussetzungen hierfür zurückzuführen. Dem Gericht liegt der Verwaltungsvorgang der Beihilfestelle (1 Heftung) vor. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.