Beschluss
1 E 290/14 Me
VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2014:0731.1E290.14ME.0A
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Leitsätze
1. Grundsätzlich haben Schüler ihre Schulpflicht in Thüringer Schulen zu erfüllen; nur ausnahmsweise kann sie außerhalb Thüringens erfüllt werden.(Rn.19)
2. Zwingende persönliche Gründe, bei denen die Erfüllung der Schulpflicht an einer Grundschule oder Hauptschule außerhalb Thüringens zulässig ist, liegen nur vor, wenn die Nachteile des Besuches der zuständigen Pflichtschule ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Pflichtschule, das durch die Notwendigkeit einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch Schaffung und Einhaltung von Schulbezirken begründet ist.(Rn.19)
3. Nur wenn eine besondere individuelle Ausnahmesituation gegeben ist, die den Besuch der Pflichtschule als unzumutbar erscheinen lässt, kann sich ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Erfüllung der Schulpflicht in einem anderen Bundesland ergeben.(Rn.19)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich haben Schüler ihre Schulpflicht in Thüringer Schulen zu erfüllen; nur ausnahmsweise kann sie außerhalb Thüringens erfüllt werden.(Rn.19) 2. Zwingende persönliche Gründe, bei denen die Erfüllung der Schulpflicht an einer Grundschule oder Hauptschule außerhalb Thüringens zulässig ist, liegen nur vor, wenn die Nachteile des Besuches der zuständigen Pflichtschule ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Pflichtschule, das durch die Notwendigkeit einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch Schaffung und Einhaltung von Schulbezirken begründet ist.(Rn.19) 3. Nur wenn eine besondere individuelle Ausnahmesituation gegeben ist, die den Besuch der Pflichtschule als unzumutbar erscheinen lässt, kann sich ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Erfüllung der Schulpflicht in einem anderen Bundesland ergeben.(Rn.19) I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. 1. Der am ...2008 geborene Sohn der Antragsteller wohnt bei seinen Eltern in G. Unter dem 27.11.2013 stellten die Antragsteller für ihren Sohn ab dem Schuljahr 2014/2015 einen "Gastschulantrag" zur Beschulung in der S. in H. (Hessen). Diese würden sie gegenüber der vorgesehenen Grundschule N. bevorzugen. Als wichtigste Gründe hierfür benannten die Antragsteller Lehrinhalte in der ersten Klasse, exzellente Betreuung während der Schul- und Hortzeit, intensive Zusammenarbeit mit den Eltern, außerunterrichtliche Schul- bzw. Freizeitangebote, Schwimmunterricht in örtlicher Nähe, pädagogische Durchgängigkeit von der 1. bis zur 10. Klasse, gleichbleibende Lehrer als Ansprechpartner und einen kurzen Schulweg (Angebot der Schulleitung für einen Busshuttle). Mit Bescheid vom 31.03.2014 lehnte das Staatliche Schulamt Westthüringen den Gastschulantrag ab. Gemäß § 15 Abs. 1 ThürSchulG werde ein Gastschulverhältnis dann gestattet, wenn wichtige Gründe anzunehmen seien, d. h. wenn besondere pädagogische und soziale Gründe vorlägen. Bei den von den Antragstellern vorgetragenen Gründen handele es sich nicht um solche, die andere Familien nicht in gleicher Weise betreffen würden. Würden sämtliche Gründe als Ausnahmetatbestand anerkannt werden, würde sich die Einteilung in Schulbezirke zur gleichmäßigen Verteilung der Schüler auf sämtliche Schulen erübrigen. Das Einvernehmen mit dem zuständigen Schulträger, der Stadt Eisenach, sei hier nicht gegeben, so dass von daher eine Gestattung des Gastschulantrages nicht möglich sei. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung lautet: "Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Staatlichen Schulamt Westthüringen, Rennbahn 4, 99817 Eisenach einzulegen." Am 21.05.2014 legten die Antragsteller gegen den Bescheid Widerspruch ein. Sie sähen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verletzt, weil sie inzwischen erfahren hätten, dass bei zwei anderen Familien aus L. mit genau derselben Sachlage ein solches Gastschulverhältnis genehmigt worden sei. Dies müsse die Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist erklären, denn man könne nicht auf einen Sachverhalt reagieren, der einem bis vor kurzem nicht bekannt gewesen sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf das Widerspruchsschreiben Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2014 wies das Staatliche Schulamt Westthüringen den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Wichtige Gründe im Sinne des § 15 ThürSchulG lägen nicht vor, denn danach müsste dem Betroffenen im Falle des Pflichtschulbesuches ein besonders unbilliges Maß an Belastung auferlegt werden. Alle Schulkonzepte der Thüringer Grundschulen entsprächen den gleichen Bildungsvorgaben. Im Übrigen wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. 2. Am 03.07.2014 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Meiningen Klage erhoben (1 K 289/14 Me) und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie beantragen sinngemäß, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihrem Sohn den Besuch der S. in H. ab dem Schuljahr 2014/2015 zu genehmigen. Zur Begründung ihres Antrages wiederholen und vertiefen sie ihre Ausführungen aus dem Vorverfahren. Sie hätten nach Erhalt des Ablehnungsbescheides zunächst auf den Widerspruch verzichtet. Als sie jedoch durch Gespräche erfahren hätten, dass die Gastschulanträge der anderen Eltern aus L. bewilligt worden seien, hätten sie sich am 20.05.2014 zum Widerspruch entschlossen. Nach ihrem Kenntnisstand gebe es bei den anderen Familien, denen ein Gastschulverhältnis genehmigt worden sei, nur geringfügig andere Gründe, so dass die Ablehnung ihnen gegenüber willkürlich sei. Sie hätten sich nochmals im Internet über die Konzeption der N. Schule informiert. Allerdings habe sich inzwischen etwas geändert, die Internetseite, die sie im Vorfeld des Widerspruchs angesehen hätten, sei inzwischen nicht mehr abrufbar. Ansonsten hätte man dort noch nachlesen können, dass in einzelnen Bereichen sogar drei unterschiedliche Klassenstufen gemeinsam unterrichtet würden und eine freie Trägerschaft angedacht werde. Diese Aussagen hätten sie bewogen, in ihrem Widerspruch auf zu erwartende soziale Aspekte zu verweisen. So hätten sie in ihrem Widerspruch darauf hingewiesen, dass wegen einer künftig sinkenden Schülerzahl in N. mit jahrgangsübergreifendem Unterricht zu rechnen sei. Dies sei eine unbillige Belastung. Im Falle einer privaten Trägerschaft müsste in den nächsten Jahren mit Elternbeiträgen gerechnet werden, wodurch soziale Belange berührt würden. Es widerspreche dem Grundgedanken, den ein "Bildungshaus 3 - 10" verkörpere, ein harmonisches Heranwachsen der Kinder im gemeinsamen Verbund vom Kindergartenalter bis zum Ende der Grundschulzeit zu ermöglichen. Ihrem Sohn würden seine sozialen Kontakte aus der Kindergartenzeit genommen. Er solle als einziges L. Kind die N. Schule besuchen, wo er keinerlei Bezug zur Ortschaft N. habe. Das sei für sie nicht hinnehmbar. Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf seine Bescheide, den Antrag abzulehnen. Der am ...2008 geborene Sohn unterliege zum Schuljahr 2014/2015 der Schulpflicht an der staatlichen Grundschule N., die dem Stadtbereich Eisenach zugehöre. Auch wenn der in Hessen zuständige Schulträger der S. in H. seine Zustimmung für eine gastweise Beschulung erteilt habe, bleibe das Begehren der Antragsteller ohne Erfolg. Die zur Begründung vorgetragenen Gründe seien wegen der Anforderungen der hier maßgebenden Rechtsgrundlage des § 17 ThürSchulG nicht ausreichend. Für die Genehmigungsfähigkeit sei es unerheblich, dass im vorliegenden Fall bei der Entscheidung von der nicht zutreffenden Rechtsgrundlage des § 15 ThürSchulG ausgegangen worden sei. Die Anforderungen an eine Genehmigung seien auf der Grundlage des § 17 ThürSchulG im Vergleich strenger. Danach sei die Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule außerhalb Thüringens nur aus zwingenden persönlichen Gründen zulässig. Hierzu sei eine besondere individuelle Ausnahmesituation erforderlich, die den Besuch der Pflichtschule als unzumutbar erscheinen lasse. Allgemeine Verhältnisse, die eine größere Zahl von Schülern bzw. deren Eltern beträfen, seien dafür nicht ausreichend. Solcherlei Gründe ergäben sich weder aus dem Antrag noch dem Klagevortrag. Das von den Antragstellern in Frage gestellte Rechtschreibmodell an der Pflichtschule sowie das Modell des jahrgangsübergreifenden Unterrichts entspräche den anerkannten Bildungsvorgaben in Thüringen und gelte für alle Schüler der entsprechenden Klassenstufe. Die Behauptung, Sozialkontakte aus der Kindergartenzeit sollten gekappt werden, sei eine nicht nachvollziehbare Unterstellung. Auch könnten Kinder der staatlichen Schulen nicht gegen den Willen der Eltern zum Wechsel auf eine Privatschule gezwungen werden. Zu dem Vorwurf der Ungleichbehandlung müsse darauf verwiesen werden, dass Gastschulentscheidungen Individualentscheidungen anhand der Umstände des Einzelfalles seien. Für Dritte sei daraus nichts herleitbar. Die von den Antragstellern für die Wunschschule angeführte gute Betreuung und Zusammenarbeit mit den Eltern sei rein spekulativer Natur und wäre allenfalls im Nachgang zum absolvierten Schulbesuch überprüfbar. Das gelte auch für die Annahme der dort bleibenden Lehrer als Ansprechpartner. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll und der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch glaubhaft zu machen, d. h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (ThürOVG, B. v. 10.05.1996 - 2 EO 326/96 -; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, § 123 Rdnrn. 13, 14 m. w. N.). Davon ausgehend haben die Antragsteller den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da eine zeitnahe Entscheidung über die Klage vor Beginn des Schuljahres nicht möglich ist. Eine Versagung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens könnte daher zu schwerwiegenden Nachteilen in der Schulausbildung ihres Sohnes führen. Die Antragsteller haben aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihrem Antragsbegehren steht zwar keine Bestandskraft des ablehnenden Bescheides des Staatlichen Schulamtes vom 31.03.2014 entgegen. Dass sie dagegen erst am 21.05.2014 Widerspruch eingelegt haben und selbst von der "Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist" ausgehen, ist rechtlich ohne Belang. Die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides konnte die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Lauf zu setzen, weil die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid unvollständig erteilt worden war und somit die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO maßgeblich ist. In der Rechtsbehelfsbelehrung fehlt ein nach § 58 Abs. 1 VwGO erforderlicher Mindestbestandteil, hier der Hinweis auf die einzuhaltende Monatsfrist für die Widerspruchseinlegung. Der Antragsgegner ist jedoch nicht verpflichtet, dem Sohn der Antragsteller den (gastweisen) Besuch an der Grundschule außerhalb Thüringens in H. zu genehmigen. Das Antragsbegehren ist entsprechend § 88 VwGO sachdienlich dahin gehend auszulegen, ihm durch den Besuch an der Grundschule in H. zu gestatten, seine allgemeine Schulpflicht außerhalb Thüringens zu erfüllen. Daher geht es hier rechtlich nicht um die Genehmigung eines Gastschulverhältnis im Sinne des § 15 Abs. 1 ThürSchulG. Entsprechend der Zielrichtung des Antrages ist vielmehr die Frage zu klären, in welchem Bundesland der Sohn der Antragsteller seine Schulpflicht erfüllen muss und ob ihm davon abweichend die Genehmigung erteilt werden kann, sie stattdessen in einem anderen Bundesland zu erfüllen. Erst im Anschluss ist zu klären, welche Schule in dem betreffenden Bundesland grundsätzlich für die Erfüllung der Schulpflicht zuständig ist. Ob der Sohn der Antragsteller hinsichtlich der konkreten Schule darüber hinaus noch der Genehmigung eines Gastschulverhältnisses bedarf, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften des anderen Bundeslandes. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG unterliegt der minderjährige Sohn der Antragsteller auf Grund seines Wohnsitzes bei seinen Eltern in G. in Thüringen, der allgemeinen (Vollzeit-) Schulpflicht innerhalb des Freistaates Thüringen. Dabei hat er als Grundschüler die Schulpflicht an der örtlich zuständigen Schule zu erfüllen, soweit kein Gastschulverhältnis innerhalb Thüringens gestattet wird. Nur auf den Bereich der Thüringer Schulen erstreckt sich die schulrechtliche Regelungskompetenz des Freistaates Thüringen und die Genehmigungskompetenz des Antragsgegners. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ThürSchulG ist für die Erfüllung der Schulpflicht die Grundschule örtlich zuständig, in deren Schulbezirk der Wohnsitz des Schülers liegt (sogenannte Pflichtschule). Das ist für den Sohn der Antragsteller nach dem Vorstehenden die staatliche Grundschule N.. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine (Ausnahme-) Genehmigung zur Erfüllung der Schulpflicht außerhalb Thüringens nach § 17 Abs. 3 ThürSchulG liegen hier nicht vor. Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 ThürSchulG ist der Besuch einer Grundschule oder Hauptschule außerhalb Thüringens zur Erfüllung der Schulpflicht allerdings nur aus zwingenden persönlichen Gründen mit Genehmigung des zuständigen Schulamtes zulässig. Für die Genehmigung zur (gastweisen) Erfüllung der Schulpflicht ist das Schulamt zuständig, in dessen Bereich der Schüler seinen Wohnsitz hat, hier das Schulamt Westthüringen. Die Erfüllung der Schulpflicht außerhalb Thüringens ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers als Ausnahmefall anzusehen. Das Gesetz legt in § 17 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 ThürSchulG als Grundsatz fest, dass die Schüler ihre Schulpflicht in Thüringer Schulen zu erfüllen haben. Wann jedoch zwingende persönliche Gründe für eine Ausnahmegenehmigung vorliegen, entzieht sich einer verallgemeinernden Definition und ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beantworten. Die Entscheidung muss aus einer Abwägung der beteiligten Interessen getroffen werden. Auf der einen Seite steht das vom Gesetzgeber als grundsätzlich vorrangig bewertete öffentliche Interesse, dass aus Gründen der Planung und sinnvollen Nutzung der mit öffentlichen Mitteln geschaffenen schulischen Einrichtungen die Schulpflicht in der jeweiligen Pflichtschule des zuständigen Bundeslandes erfüllt wird. Diesem öffentlichen Interesse steht das Interesse des Schulpflichtigen bzw. seiner Eltern gegenüber, die Schule besuchen zu können, die nach ihren persönlichen und familiären Gegebenheiten ihren Wünschen am besten entspricht. Zwingende persönliche Gründe in diesem Sinne können nur angenommen werden, wenn die Nachteile des Besuches der zuständigen Pflichtschule ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Pflichtschule, das durch die Notwendigkeit einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch Schaffung und Einhaltung von Schulbezirken begründet ist. Nur wenn eine besondere individuelle Ausnahmesituation gegeben ist, die den Besuch der Pflichtschule als unzumutbar erscheinen lässt, kann sich ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Erfüllung der Schulpflicht in einem anderen Bundesland ergeben (VG Meiningen, B. v. 28.11.2006 - 1 E 518/06 Me -, juris). Dagegen können allgemein auftretende Verhältnisse und Schwierigkeiten, die eine größere Zahl von Schulpflichtigen und ihre Eltern betreffen, für sich allein noch nicht den Besuch einer anderen als der Pflichtschule rechtfertigen (zu der vergleichbaren Regelung "zwingender persönlicher Gründe" in § 15 ThürSchulG a. F.: VG Meiningen, U. v. 24.03.1999 - 8 K 654/98.Me -, m. w. N.). Unter Beachtung dieser Kriterien sind bei dem Sohn der Antragsteller keine zwingenden persönlichen Gründe im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 ThürSchulG erkennbar. Die von den Antragstellern in ihrem Antrag angeführten Gründe wie Lehrinhalte, Betreuung während der Schul- und Hortzeit, Zusammenarbeit mit den Eltern, außerunterrichtliche Schul- bzw. Freizeitangebote, Schwimmunterricht in örtlicher Nähe, pädagogische Durchgängigkeit von der 1. bis zur 10. Klasse, gleichbleibende Lehrer als Ansprechpartner und einen kurzen Schulweg mit einem Angebot der Schulleitung für einen Busshuttle, stellen keine zwingenden persönlichen Gründe dar, die es rechtfertigen, den Sohn von der auf Grund seines Wohnsitzes bestehenden Schulpflicht in Thüringen zu entbinden. Der Wunsch der Antragsteller nach einer Art freien Schulwahl für ihren Sohn ist im Hinblick auf besondere Ausrichtungen und Angebote einer Schule zwar verständlich, allerdings stellt das keinen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 ThürSchulG anerkennenswerten Ausnahmegrund dar, um die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht außerhalb Thüringens zu genehmigen. Auch eine Schul- und Hortbetreuung sowie ein eventuell kürzerer Schulweg stellen insoweit keine zwingenden persönlichen Gründe dar, die es rechtfertigen, ihn von seiner bestehenden Schulpflicht in Thüringen zu entbinden. Selbst der Hinweis der Antragsteller, dass ihrem Sohn durch die Einschulung in der N. Schule die sozialen Kontakte aus der Kindergartenzeit genommen würden, weil er als einziges L. Kind diese Schule besuchen solle, vermag ihr Begehren nicht zu tragen. Bei all den von den Antragstellern vorgebrachten Argumenten, die für ihre Wunschschule und gegen die Pflichtschule sprechen, handelt es sich um allgemein auftretende Schwierigkeiten, die alle anderen grundschulpflichtigen Kinder gleichermaßen betreffen, sofern sie die für den Wohnsitz zuständige (Pflicht-) Grundschule N. besuchen müssen. Daher stellen diese Argumente keine persönlichen Gründe von zwingendem Gewicht dar und können deshalb nicht den Besuch an einer anderen als der für die Erfüllung der Schulpflicht zuständigen Schule rechtfertigen. Insofern überwiegen die vorgenannten öffentlichen Interessen an der Planung und sinnvollen Nutzung der mit öffentlichen Mitteln geschaffenen schulischen Einrichtungen in Thüringen. Die Antragsteller können ihr Begehren auch nicht mit Erfolg aus einer Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG herleiten. Zwar sehen sie die Gleichbehandlung dadurch verletzt, dass die Gastschulanträge von anderen Eltern aus L. bei gleichem Sachverhalt - wie sie nachträglich erfahren haben wollen - genehmigt worden seien und deshalb die Ablehnung gegenüber ihrem Sohn nicht gerechtfertigt sei. Jedoch gebietet der von ihnen angeführte Gleichheitssatz des Art. 3 GG, sofern tatsächlich bei gleichem Sachverhalt den Gastschulanträgen anderer Eltern entsprochen worden sein sollte, keine "Gleichbehandlung im Unrecht". Art 3 GG führt nicht dazu, dass die Verwaltung verpflichtet werden kann, unrechtmäßige Zustände durch weitere gleiche nicht rechtmäßige Handlungen zu perpetuieren. Das wäre jedoch der Fall, sollte das Gericht dem Antrag stattgeben. Wie der Antragsgegner im Verfahren selbst eingeräumt hat, ist er bei seinen Entscheidungen von der nicht einschlägigen Rechtsgrundlage für Gastschulverhältnisse im Sinne des § 15 ThürSchulG ausgegangen. Im Fall der Genehmigung von "Gastschulverhältnissen" anderer Schüler für die S. in H. (Hessen) hat er schlicht die falsche Rechtsgrundlage angewendet. Nach der für die Bewilligung von Gastschulverhältnissen für den Schulbesuch in Hessen nicht einschlägigen Rechtsnorm des § 15 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG reicht es aus, dass "wichtige Gründe" vorliegen. Im Gegensatz dazu fordert § 17 Abs. 3 Satz 2 ThürSchulG für die Erfüllung der Schulpflicht außerhalb Thüringens das Vorliegen von "zwingenden persönlichen Gründen". Die vom Antragsgegner bewilligten Gastschulverhältnisse dürften daher - sofern der Sachverhalt der gleiche wie bei den Antragstellern sein sollte - nicht rechtmäßig gewesen sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG (vgl. Nr. 38.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013). Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war der Auffangstreitwert um die Hälfte zu ermäßigen.