Urteil
1 K 130/12 Me
VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Rechtsstreit gegen einen negativen Prüfungsentscheid hinsichtlich einer berufseröffnenden Prüfung erledigt sich nicht, wenn der Prüfling die Wiederholungsprüfung besteht.(Rn.22)
2. Das prüfungsrechtlich gebotene sogenannte "Überdenkensverfahren" ist nur dann zwingend durchzuführen, wenn der Prüfling die Bewertung seiner Prüfungsleistung mit wirkungsvollen Hinweisen angreift, d. h. seine Einwände gegen die Bewertung konkret und nachvollziehbar begründet.(Rn.30)
3. Eine Prüfungsbewertung wird nicht allein damit substantiiert angegriffen, das auf die auch deutlich bessere Bewertung des weiteren, unabhängigen Prüfers hingewiesen wird.(Rn.31)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsstreit gegen einen negativen Prüfungsentscheid hinsichtlich einer berufseröffnenden Prüfung erledigt sich nicht, wenn der Prüfling die Wiederholungsprüfung besteht.(Rn.22) 2. Das prüfungsrechtlich gebotene sogenannte "Überdenkensverfahren" ist nur dann zwingend durchzuführen, wenn der Prüfling die Bewertung seiner Prüfungsleistung mit wirkungsvollen Hinweisen angreift, d. h. seine Einwände gegen die Bewertung konkret und nachvollziehbar begründet.(Rn.30) 3. Eine Prüfungsbewertung wird nicht allein damit substantiiert angegriffen, das auf die auch deutlich bessere Bewertung des weiteren, unabhängigen Prüfers hingewiesen wird.(Rn.31) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Kläger nicht das Rechtsschutzinteresse, weil er am 25.09.2012 die mündliche Laufbahnprüfung bestanden hat. Der angefochtene Bescheid des Prüfungsamts hat sich dadurch nicht erledigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird insbesondere bei berufseröffnenden, bzw. über den Fortgang der Berufsausbildung entscheidenden Prüfungen der negative Prüfungsbescheid über die Erstprüfung nicht mit der bestandenen Wiederholungsprüfung hinfällig. Mit dem negativen Prüfungsbescheid über die Erstprüfung ist grundsätzlich der "Makel des Durchgefallenseins" verbunden, der ein generelles Hemmnis für das berufliche Fortkommen darstellen kann. Damit liegt das Rechtsschutzbedürfnis für den Angriff gegen eine solche negative Prüfungsentscheidung bereits dann vor, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die Prüfungsentscheidung, wenn sie bestehen bleibt, sich ungünstig auf das berufliche Fortkommen auswirkt. Allerdings ist eine solche Klage - wie vorliegend erfolgt - auf eine isolierte Anfechtung der negativen Prüfungsentscheidung umzustellen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, U. v. 12.04.1991 - 7 C 36.90 -, BVerwGE 88, 111 (112 ff.) und U. v. 21.10.1993 - 6 C 12.92 -, juris). So liegt es auch hier. Die Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst ist eine berufseröffnende Prüfung (vgl. § 2 der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen Verwaltung - ThürAPOgD - vom 11.11.2010 [GVBl 2010, 374]). Es lässt sich nicht ausschließen, dass die negative Prüfungsentscheidung, wenn sie bestehen bleibt, sich ungünstig auf das berufliche Fortkommen des Klägers auswirkt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Leiters des Prüfungsamts beim Thüringer Innenministerium vom 29.08.2011 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Prüfungsrecht wird von dem Grundsatz der Chancengleichheit beherrscht. Danach müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengten, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist deshalb nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Praxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Auch die Bestehensgrenze lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, welches durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen. Der danach einzuräumende Bewertungsspielraum ist allerdings überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. Ebenso handelt es sich um eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als "brauchbar" zu bewerten ist. In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben, etwa weil sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (BVerwG, B. v. 13.05.2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst festzustellen, dass das Prüfungsamt entgegen der Auffassung des Klägers keinen Verfahrensfehler begangen hat, weil es in der Aufgabe 7 der Klausur im Fach Betriebswirtschaftslehre die Ermittlung eines "internen Zinsfußes" verlangte. Diese Methode der Wirtschaftlichkeitsrechnung ist potentieller Prüfungsstoff in der Laufbahnprüfung. Nach § 27 Abs. 2 ThürAPOgD ist die Laufbahnprüfung an dem Studienplan und den damit verbundenen Lernzielen auszurichten. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 ThürAPOgD gehört Betriebswirtschaftslehre zu den Studienfächern, die Inhalt der theoretischen Ausbildung sind. § 17 Abs. 4 ThürAPOgD bestimmt weiter, dass in einem regelmäßig zu aktualisierenden Studienplan Näheres zu den Inhalten und den Lernzielen der verschiedenen Fächer zu regeln ist. Der danach auch für die Bestimmung des Prüfungsstoffs maßgebliche Lehrplan für den Studienjahrgang des Klägers sieht für das Fach Betriebswirtschaftslehre im Abschlussstudium unter anderem als Lehrinhalt die dynamischen Verfahren der Wirtschaftlichkeitsrechnung vor. Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, dass die Methode des "internen Zinsfußes" - im Gegensatz zu den mit Spiegelstrich aufgeführten "Finanzmathematische Grundlagen, Kapitalwertmethode und Annuitätenmethode" - nicht ausdrücklich genannt ist. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Die Spiegelstriche machen deutlich, dass es sich um Beispiele von dynamischen Rechnungsverfahren handelt, diese aber nicht erschöpfend sind. Dies ergibt sich auch daraus, dass die ebenfalls mit Spiegelstrich aufgeführten "Finanzmathematischen Grundlagen" kein eigenständiges Verfahren dynamischer Wirtschaftlichkeitsrechnung sind. Letztlich ergibt sich dieses Ergebnis, wie der Beklagte zutreffend vorgetragen und was die als Zeugin vernommene ehemalige Dozentin dieses Faches an der Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung anschaulich erläutert hat, aus der inhaltlichen Verbindung der "Kapitalwertmethode" mit der "Methode des internen Zinsfußes". Die Methode des "internen Zinsfußes" ist ein Verfahren der dynamischen Investitionsrechnung. Sie ermöglicht, für eine Investition oder Kapitalanlage, bei der unregelmäßige und schwankende Erträge anfallen, eine (theoretische) mittlere, jährliche Rendite zu errechnen. Der Abzinsungsfaktor, bei dessen Verwendung die diskontierten künftigen Zahlungen dem heutigen Preis bzw. den Anfangsinvestitionen entsprechen, heißt "interner Zinsfuß" (Wikipedia, Interner Zinsfuß: http://de.wikipedia.org/wiki/Interner_Zinsfu%C3%9F). Entsprechend hat die Zeugin erläutert, dass es eine inhaltliche Verbindung zur Kapitalwertmethode gibt. Der interne Zinsfuß ist der Zinssatz, um auf einen Kapitalwert von Null zu kommen. Weiterhin steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Dozentin des Fachs Betriebswirtschaftslehre in ihrer Vorlesung entgegen der Behauptung des Klägers nicht geäußert hat, dass die "Methode des internen Zinsfußes" kein Prüfungsstoff sei. Es muss daher nicht geklärt werden, ob ein Verstoß gegen Prüfungsvorschriften vorliegen würde, wenn ein Dozent - der zu einer solchen Aussage nicht berechtigt ist - eine falsche Angabe über den Prüfungsinhalt macht. Die Überzeugung des Gerichts basiert auf der glaubhaften Aussage der Zeugin Dr. R…. Diese bestätigte ihre bereits zuvor abgegebene schriftliche Erklärung vom 31.07.2012. Danach habe sie keine Aussage dahingehend getroffen, dass die Wirtschaftlichkeitsrechnungsmethode des "internen Zinsfußes" nicht Gegenstand der Laufbahnprüfung sei. Das Gericht bewertet diese Aussage als glaubhaft. Die Zeugin hat darauf hingewiesen, dass sie dieser Berechnungsmethode im Abschlusskurs des Klägers über zwei Doppelstunden - also vier Unterrichtsstunden von den insgesamt zwölf zur Verfügung stehenden Unterrichtsstunden für die dynamischen Verfahren der Wirtschaftlichkeitsrechnung - anhand von Beispielsfällen erläutert und geübt habe. Dies wurde vom Kläger auch nie bestritten. Es wäre, so führt die Zeugin nachvollziehbar aus, widersinnig, einen Stoff, der nicht prüfungsrelevant sei, im Unterricht ausführlich zu behandeln. Hinzu kommt, dass - wie oben dargestellt - zwischen der Kapitalwertmethode und der "Methode des internen Zinsfußes" ein inhaltlicher Zusammenhang besteht, der eine solche Aussage auch nicht nachvollziehbar machen würde und bei den Studenten sicherlich zu Nachfragen geführt hätte. Ob die von der Zeugin angedeutete Vermutung, der Kläger habe möglicherweise eine eventuell von ihr im Kurs 08/01 gemachte Äußerung, es wären keine Aufgaben mit unterschiedlichen Rückflüssen zu erwarten, da diese den Rahmen einer Abschlussklausur sprengen würden, falsch verstanden haben könnte, muss nicht geklärt werden. Eine solche Feststellung würde allenfalls die nicht erwiesene Behauptung des Klägers erklären. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen nicht. Schließlich ist festzustellen, dass der Kläger auch keine weiteren Zeugen, insbesondere Kommilitonen aus seinem Abschlusskurs 08/01 benannt hat, um seiner Behauptung weiter nachgehen zu können. Nicht zu beanstanden ist, dass die Bewertung der Klausur des Klägers im Fach "Betriebswirtschaftslehre" mit der Note "mangelhaft, 4,5 Punkte" unter Zugrundelegung der Bewertung der beiden Prüfer mit 3 und 6 Punkten erfolgt ist. Nach § 26 Abs. 3 ThürAPOgD wird jede Aufsichtsarbeit von zwei Prüfern unabhängig voneinander bewertet. Weichen - wie hier - die Bewertungen nicht mehr als drei Punktzahlen voneinander ab, so errechnet sich die Note aus der durchschnittlichen Punktzahl. Ein Einigungsverfahren bzw. eine Drittbewertung ist erst bei einer Differenz von mehr als drei Punkten vorgesehen. Das grundsätzlich gebotene sogenannte "Überdenkensverfahren" wurde hinsichtlich der im Klageverfahren allein noch angegriffenen Bewertung der Klausur im Fach "Betriebswirtschaftslehre" ordnungsgemäß, wenn auch unnötig, durchgeführt. Den Prüfern ist vom Prüfungsamt mit erläuternden Anschreiben vom 20.12.2011 die ihre Klausurbewertung betreffende Widerspruchsbegründung zusammen mit der Klausur, der Aufgabenstellung einschließlich Lösungsskizze, einem Merkblatt mit Hinweisen für die Bewertung von Aufsichtsarbeiten sowie einer Umrechnungstabelle von Leistungs- in Rangpunkte übersandt worden. Dabei ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Widerspruchsbegründung des Klägers teilweise geschwärzt wurde. Das Prüfungsamt hat die vom Bevollmächtigten des Klägers angegebene konkrete Punktevergabe des jeweils anderen Prüfers für die Aufgaben 3 und 7a unkenntlich gemacht, so dass diese nur noch erkennen konnten, dass sie die Aufgaben unterschiedlich bewertet haben. Das "Überdenkensverfahren" ist von der Rechtsprechung auf Grundlage verfassungsgerichtlicher Anforderungen entwickelt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat bei berufsbezogenen Prüfungen unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG einen Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens hergeleitet (B. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34 [45 ff.] = NJW 1991, 2005). Danach muss der Prüfling die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde "rechtzeitig und wirkungsvoll" vorzubringen, um derart ein "Überdenken" dieser Bewertungen unter Berücksichtigung seiner Einwände zu erreichen. Dieser Anspruch des Prüflings besteht zusätzlich zu seinem Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG; denn die gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung stößt dort an Grenzen, weil der Bewertungsvorgang von zahlreichen Unwägbarkeiten bestimmt ist, die sich in einem Verwaltungsprozess nur sehr schwer und teilweise gar nicht erfassen lassen; insbesondere ist die durch den Grundsatz der Chancengleichheit gebotene gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten, zumal auf der Basis der persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der beteiligten Prüfer, nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden (genauer: den beteiligten Prüfern) bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird. In eben diesem Maß stellt das eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar und erfüllt damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (vgl. BVerwG, U. v. 24.02.1993 - 6 C 35/92 -, BVerwGE 92, 132). Ausgehend davon hätte vorliegend schon kein Überdenkensverfahren durchgeführt werden müssen. Dieser Anspruch des Prüflings auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren zum Zwecke des Überdenkens, insbesondere der prüfungsspezifischen Wertungen, besteht nicht voraussetzungslos. Dem Recht des Prüflings, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinzuweisen, entspricht vielmehr nur dann eine Pflicht der Prüfer zum Überdenken ihrer Bewertungen, wenn ihnen "wirkungsvolle Hinweise" gegeben, d. h. die Einwände konkret und nachvollziehbar begründet werden. Es genügt nicht, dass der Prüfling sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt (zum Vorstehenden: BVerwG, U. v. 24.02.1993, a. a. O.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Er hat allein die - wenn auch deutliche - unterschiedliche Bewertung der beiden unabhängigen Prüfer gerügt. Damit hat er keinen konkreten Bewertungsfehler benannt, sondern nur eine Tatsache festgestellt. Dass ein Prüfer deutlich weniger Punkte auf einzelne Aufgaben vergibt als der andere (unabhängige) Prüfer, bedeutet nicht, dass seine Bewertung fehlerhaft sein muss. Mit der Darlegung der unterschiedlichen Bewertungen hat der Kläger letztlich allein die Strenge der Bewertung des Zweitkorrektors gerügt, nicht jedoch einen Fehler bei der Bewertung herausgearbeitet oder zumindest begründet. Selbst wenn das Überdenkensverfahren hier notwendig gewesen wäre, wäre die teilweise Schwärzung der Widerspruchsbegründung nicht zu beanstanden. Nach § 25 Abs. 3 ThürAPOgD sind Prüfer bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. § 26 Abs. 3 Satz 1 ThürAPOgD bestimmt, dass die Prüfer die Aufsichtsarbeit unabhängig voneinander bewerten. Dies verlangt, dass die Prüfer - auch im Überdenkensverfahren - die Bewertung des jeweils anderen Prüfers nicht ihrer Bewertung zugrunde legen. Schließlich hat der Kläger auch keinen Fehler bei der Bewertung der Klausur im Fach "Betriebswirtschaftslehre" aufgezeigt. Da es - wie oben dargestellt - mit dem Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge nicht zu vereinbaren wäre, wenn schon eine pauschale Kritik an den von den Prüfern vorgenommenen Bewertungen genügte, um eine Neubewertung zu erreichen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rdnr. 789), obliegt dem Prüfling im Streit um die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsentscheidung eine Mitwirkungspflicht. Diese besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 04.05.1999 - 6 C 13.98 -, NVwZ 2000, 915 mit weiteren Nachweisen) darin, derartige Fehler mit "wirkungsvollen Hinweisen" aufzuzeigen, d. h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll sein Vorbringen berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger - wie oben bereits ausgeführt - schon keinen Bewertungsfehler behauptet, sondern allein versucht, aus der erheblichen Differenz bei den Bewertungen der Aufgaben 3 und 7a zu suggerieren, dass der strenger beurteilende Prüfer einen Bewertungsfehler gemacht hätte. Tatsächlich aber hat der Prüfer sowohl in der Klausurbewertung aber vor allem im Überdenkensverfahren substantiiert und für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, warum er nur 0 von 22 bzw. 1 von 4 Punkten vergeben hat. Diese Punktevergabe hat er mit konkreten Fehlern der Klausurbearbeitung begründet. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ein vom Prüfer gerügter Fehler kein Fehler sei, bzw. seine Antwort zumindest als vertretbar zu bewerten gewesen wäre. Diese fehlende konkrete Darlegung eines Bewertungsfehlers lässt es nicht zu, dass das Gericht von sich aus inhaltlich prüft, ob ein solcher vorliegen könnte. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Das Gericht hat von der Möglichkeit, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Thüringer Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen (Briefanschrift: Postfach 100 261, 98602 Meiningen) schriftlich zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Thüringer Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Hinweis: Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten gemäß § 67 Verwaltungsgerichtsordnung durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ, Beilage 2/2013 [zu Heft 23/2013], S. 58). I. Der Kläger wurde mit Wirkung zum 01.10.2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kreisinspektoranwärter beim Landkreis W. ernannt. Er absolvierte die Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der staatlichen und kommunalen Verwaltung. In der Zeit vom 30.06. bis 08.07.2011 nahm er am schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung 2011 teil. Mit Bescheid vom 29.08.2011 teilte der Leiter des Prüfungsamts beim Thüringer Innenministerium (im Folgendem: Prüfungsamt) dem Kläger mit, dass er nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen sei, da er nicht mindestens 4 oder mehr der 6 Klausuren mindestens mit der Note "ausreichend" bestanden hätte. Im Einzelnen habe er die Klausuren im Staats- und Verfassungsrecht (2 Rangpunkte), allgemeines Verwaltungsrecht (3 Rangpunkte), Kommunalrecht (4,5 Rangpunkte) sowie Betriebswirtschaftslehre (4,5 Rangpunkte) mit mangelhaft geschrieben. Am 08.09.2011 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Nach Einsicht in die Prüfungsakten griff er die Bewertung der Klausuren in den Fächern Kommunalrecht, Betriebswirtschaftslehre, Staats- und Verfassungsrecht sowie allgemeines Verwaltungsrecht an. Bei der Klausur im Fach Betriebswirtschaftslehre hätte der Erstprüfer im Rahmen seiner Beurteilung zu keiner Aufgabe die zu erreichende Gesamtpunktzahl angegeben, so dass die Korrektur bereits nicht nachvollziehbar sei. Darüber hinaus sei bei der Bewertung der Aufgabe 7 a eine erhebliche Abweichung der Punktevergabe zwischen den beiden Prüfern zu verzeichnen. Der Erstprüfer habe hier 4 von 4 möglichen Punkten vergeben, der Zweitprüfer lediglich 1, wobei ein Folgefehler offensichtlich zu seinen Ungunsten berücksichtigt worden sei. Gleiches gelte für die Aufgabe 3 auf Seite 15 seiner Bearbeitung. Der Erstprüfer habe hier 17 von 22 möglichen Punkten vergeben, der Zweitprüfer 0. Woraus sich die massive und für das Bestehen oder Nichtbestehen der gesamten Prüfung relevante Abweichung ergebe, sei nicht nachvollziehbar. Das Prüfungsamt übersandte den Prüfern die jeweilige Widerspruchsbegründung zu ihrer Klausurbewertung mit der Bitte hierzu Stellung zu nehmen. Auf die Stellungnahmen der Prüfer der Klausur im Fach Betriebswirtschaftslehre vom 06. und 10.01.2012 wird Bezug genommen. Der Leiter des Prüfungsamtes änderte mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2012 den Bescheid des Prüfungsamts vom 29.08.2011 dahingehend ab, dass für das Fach "Kommunalrecht" die erzielte Rangpunktzahl auf 5 Punkte - ausreichend - festgesetzt wurde. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Die Erstprüferin der Klausur im Fach "Kommunalrecht" habe die Arbeit nunmehr mit 49,5 - statt wie bisher mit 42,5 - Leistungspunkten bewertet. An der von ihr vergebenen Rangpunktezahl von 4,0 habe sich dadurch im Ergebnis nichts geändert. Die Zweitprüferin dieser Klausur habe jedoch eingeräumt, ihr sei bei der Addition der Leistungspunkte ein Rechenfehler unterlaufen. Der Kläger hätte mithin eine Rangpunktzahl von 6,0 erreicht. Hieraus errechne sich nunmehr eine Durchschnittsrangpunktzahl von 5,0 sowie die Note "ausreichend". Im Übrigen sei der Widerspruch unbegründet. Auch nach nochmaliger eingehender Überprüfung komme eine Änderung der Prüfungsergebnisse in den weiteren angegriffenen Fächern nicht in Betracht. Die Prüfer hätten ihre unabhängigen Bewertungen auch auf die Einwendungen des Klägers hin, mit denen sie sich hinreichend auseinandergesetzt hätten, bekräftigt. Alle Prüfer, deren Klausurbewertung angegriffen worden sei, hätten den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Prüfungsbewertung Rechnung getragen. Sie hätten in ihren Stellungnahmen ausführlich dargelegt, welche Punkte sie für welche Einzelleistungen vergeben hätten. Dass es dabei zu unterschiedlichen Punktwerten kommen könne, liege an der Unabhängigkeit der Prüfer bei ihrer prüfungsspezifischen Bewertung. Diese Feststellung gelte insbesondere für die Bewertung der Klausur im Fach "Betriebswirtschaftslehre". Dass der Erstprüfer zugunsten des Klägers Leistungspunkte vergeben habe, die ihm der Zweitprüfer aus seiner Sicht nicht zugestehe, sei - gemessen an den jeweiligen Einzelbewertungen und -begründungen - ebenso schlüssig, wie die Bewertung der Klausur durch den Zweitprüfer. II. Am 09.03.2012 ließ der Kläger Klage erheben. Er lässt nunmehr, nachdem er die Wiederholungsprüfung erfolgreich absolviert hat, beantragen, den Bescheid des Leiters des Prüfungsamts beim Thüringer Innenministerium vom 29.08.2011 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012, soweit darin der Widerspruch zurückgewiesen wurde, aufzuheben. Die Bewertung seiner Prüfungsarbeit im Fach "Betriebswirtschaftslehre" sei fehlerhaft. Es sei äußerst zweifelhaft, inwieweit eine Bewertung durch einen Zweitkorrektor zutreffend sein könne, wenn dieser im Ergebnis erheblich abweichend vom Erstkorrektor beurteilt habe. An der Kompetenz des Erstprüfers bestünden in Anbetracht seines beruflichen Hintergrundes und seiner daraus resultierenden Erfahrungen im Bereich Betriebswirtschaftslehre keinerlei Zweifel. Der Erstprüfer habe seine Ausführungen zur Aufgabe 3 mit 17 von 22 möglichen Punkten bewertet. Er hätte, so der Erstprüfer, die Aufgabe "systematisch erfasst und richtig abgearbeitet". Hingegen habe der Zweitkorrektor die gleiche Bearbeitung mit 0 von 22 Punkten bewertet. Seine Ausführungen hierzu seien in keiner Weise nachvollziehbar. Ungeachtet des Beurteilungsspielraumes, der bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bestehe, sei die Richtigkeit dieser Bewertung des Zweitkorrektors unter anderem im Hinblick auf die Bewertung des Erstkorrektors mehr als zweifelhaft. Es könne schlicht nicht den Tatsachen entsprechen, dass ein und dieselbe Lösung der gestellten Aufgabe von einem Korrektor als weitgehend zutreffend und richtig gewertet werde, der andere Prüfer hingegen keinerlei auch nur ansatzweise vertretbaren Lösungsansatz erkenne. Die in der Aufgabe 7 b abgefragte Methode des "internen Zinsfußes" als dynamisches Verfahren der Wirtschaftlichkeitsrechnung als auch die mit Aufgabe 3 geprüfte Kosten-Nutzen-Analyse seien nicht im Studienplan des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der staatlichen und kommunalen Verwaltung vorgesehen. Dennoch seien diese Themenbereiche, obwohl regulär nicht im "Lehrplan" enthalten, abgeprüft worden. Insoweit erscheine bereits die Auswahl der gestellten Aufgaben fehlerhaft, jedenfalls aber sollte angesichts dieses Umstandes eine entsprechend großzügige und wohlwollende Bewertung dieser Prüfungsleistungen erfolgen. Darüber hinaus habe die Dozentin Dr. … R… im Rahmen des Unterrichts im Fach Betriebswirtschaftslehre im Jahr 2011 darauf hingewiesen, dass die Methode des "internen Zinsfußes" nicht Prüfungsbestandteil sei, weil sie nicht im Studienplan aufgeführt sei. Insoweit werde zum Beweis dieser Tatsache das Zeugnis der Dozentin angeboten. Dies zeige sich auch darin, dass die Dozentin zu dem im Studienplan aufgeführten Thema "dynamische Verfahren der Wirtschaftlichkeitsrechnung" bzw. dessen drei Unterthemen, nämlich "finanzmathematische Grundlagen", "Kapitalwertmethode" und "Annuitätenmethode" jeweils eigene Unterrichtsskripte gefertigt und an die Studierenden ausgehändigt hätte. Hingegen hätte sie für die weiteren dynamischen Berechnungsverfahren "Methoden des internen Zinsfußes" und "Kosten-Nutzen-Analyse" kein eigenes Skript erstellt. Dies zeige, dass diese beiden Methoden in der Ausbildung nur eine untergeordnete Rolle gespielt hätten, zumal sie nicht Bestandteil des Studienplanes gewesen seien. Ein Studienplan solle gerade für den Studierenden eine Orientierungshilfe sein, welche Themen behandelt würden und infolge dessen im Rahmen der Prüfung abgefragt werden könnten. Auch diene ein solcher Plan dazu, die Ausbildung zu vereinheitlichen und damit auch eine einheitliche Grundlage für die Abschlussprüfungen zu schaffen. Der Beklagte lässt beantragen, die Klage abzuweisen. Die Behauptung des Klägers, die Bewertung seiner Prüfungsarbeit im Fach "Betriebswirtschaftslehre" sei in weiten Teilen nicht nachvollziehbar, teils grob fehlerhaft und bedürfe einer eingehenden Überprüfung durch das Gericht, sei nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide in Frage zu stellen. Der Kläger lasse bereits offen, welche Bewertung welcher Prüfungsarbeiten angeblich nicht nachvollziehbar sei. Eine grobe Fehlerhaftigkeit der Klausurbewertung sei weder vorgetragen noch objektiv feststellbar. Zur Differenz der Bewertungen der Klausur im Fach "Betriebswirtschaftslehre" bei der Vergabe von Leistungspunkten seitens Erst- und Zweitprüfer nach dem gängigen 100-Punkte-Schema trage der Kläger ebenfalls nichts rechtlich Durchgreifendes vor. Solche Differenzen seien systemimmanent, sonst käme es nicht zu den von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ausdrücklich vorgesehenen Drittkorrekturen bei Abweichungen von mehr als 3 Rangpunkten. Für die gerichtliche Prüfung, ob ein Bewertungsfehler vorliege, komme es ausschließlich auf die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung und die im Überdenkensverfahren erläuterte Bewertung durch die Prüfer an. Schon allein deshalb verbiete sich ein Vergleich der Bewertungen von Erst- und Zweitprüfer. Insbesondere habe sich der Zweitprüfer nicht an der günstigeren Bewertung des Erstprüfers zu orientieren. Vielmehr würden beide Prüfer unabhängig voneinander prüfen und bewerten. Der Zweitprüfer habe in seiner Stellungnahme im Überdenkensverfahren ausführlich und schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen er die Aufgabe 3 dieser Klausur mit 0 von 22 möglichen Leistungspunkten bewerte habe. Nach seiner - insoweit nicht zu beanstandenden - Auffassung habe der Kläger diese Aufgabe nicht einmal ansatzweise gelöst. Dabei habe er zur Stützung seiner Auffassung in seiner Stellungnahme 8 einzelne Punkte angeführt, die aus seiner Sicht unzureichend bearbeitet worden seien. Der Kläger habe keinen dieser einzelnen Punkte, sondern lediglich die Bewertung dieses Klausurteils pauschal und floskelhaft angegriffen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Zweitprüfers, aus der sich ein Bewertungsfehler ableiten lassen könnte, fehle. Er könne aber einen Bewertungsmangel nur dann erfolgreich geltend machen, wenn er darlegen könne, dass seine Argumentation in der Klausurbearbeitung entgegen der Auffassung des Zweitprüfers wenigstens vertretbar sei. Es bleibe letztlich eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob und mit welcher Gewichtung eine Prüfungsteilleistung als völlig unbrauchbar eingestuft werde. Schließlich treffe nicht zu, dass der Kläger in der Prüfung mit unzulässigem Prüfungsstoff konfrontiert worden sei. Die Laufbahnprüfung sei an dem Studienplan und den damit verbundenen Lernzielen ausgerichtet. Dynamische Verfahren der Wirtschaftlichkeitsrechnung, zu denen auch Kosten-Nutzen-Analysen gehörten, seien einschließlich der Methode des "internen Zinsfußes" nicht nur Lerninhalte des Abschlussstudiums, die die Studierenden nach der Beschreibung der Lernziele im Studienplan nicht nur ordnen und verstehen, sondern sachgerecht anwenden und formgerecht lösen können sollten. Die genannten Fachgebiete seien im Abschlussstudium ausgiebig während des Unterrichts behandelt worden, wie die Fachdozentin bestätigt habe. Wäre tatsächlich unzulässiger Prüfungsstoff verlangt worden - was nicht der Fall gewesen sei - könnte dieser Mangel entgegen der Auffassung des Klägers nicht durch "eine entsprechend großzügige und wohlwollende Bewertung dieser Aufgabenstellung" kompensiert werden. Eine solche Vorgehensweise wäre rechtswidrig und werde bereits in ihrem Ansatz als unzulässiger Versuch einer Ergebnismanipulation mit Nachdruck zurückgewiesen. Zwar sei die Berechnungsmethode des "internen Zinsfußes" im Studienplan als solche nicht ausdrücklich benannt. Nach erneuter Rücksprache mit der Fachdozentin gehöre dieses Thema jedoch als untrennbarer Annex zur Kapitalwertmethode zum Ausbildungsgegenstand, auch ohne dass diese im Studienplan ausdrücklich ausgewiesen sei. Diese Tatsache bestätige ein einfacher Blick ins Internet. Wie der Kläger selbst vorgetragen habe, sei die Materie von der Fachdozentin in ihrer Unterrichtsveranstaltung behandelt worden. Die Dozentin habe eine dienstliche Erklärung abgegeben, wonach sie im Unterricht nicht erklärt habe, dass diese Methode nicht Bestandteil der Prüfungen sei. Nach Bestehen der Wiederholungsprüfung hat der Kläger am 25.09.2012 die mündliche Laufbahnprüfung bestanden. Er ist nunmehr als Kreisinspektor im Beamtenverhältnis auf Probe beim Landkreis W. beschäftigt. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis darüber erhoben, ob die Dozentin an der Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Dr. … R… im Abschlusskurs 08/01 die Aussage getroffen hat, die Wirtschaftlichkeitsrechnungsmethode des "internen Zinsfußes" gehöre nicht zum Prüfungsstoff, durch deren Vernehmung als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Dem Gericht liegt der Prüfungsvorgang des Prüfungsamtes (1 Ordner) vor. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.