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Urteil

1 K 86/11 Me

VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2013:0930.1K86.11ME.0A
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Leitsätze
1. Auch wenn nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 1 ThürHeilBG (juris: HeilBerG TH) die Befugnis zur Weiterbildung erteilt werden "kann", wenn das Kammermitglied fachlich und persönlich geeignet ist, steht der Ärztekammer kein Ermessen zu, die Weiterbildungsbefugnis auch dann abzulehnen, wenn das darum nachsuchende Kammermitglied geeignet ist.(Rn.31) 2. Das Erlernen der "Grundlagen" einer intensivmedizinischen Versorgung neurologischer Patienten erfordert den Erwerb von "Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten", die es dem angehenden Neurologen in der künftigen Praxis ermöglichen, intensivmedizinisch zu betreuende/behandelnde Patienten adäquat zu versorgen, wozu eine Konfrontation mit einer möglichst umfangreichen Bandbreite intensivmedizinischer Fälle erforderlich ist.(Rn.35) 3. Solche "Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten" können nur in einer Einrichtung vermittelt werden, die nicht nur vereinzelt, sondern in einer Vielzahl von Fällen, das erforderliche Spektrum unterschiedlicher intensivmedizinischer Versorgungsfälle aufweist.(Rn.35)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 1 ThürHeilBG (juris: HeilBerG TH) die Befugnis zur Weiterbildung erteilt werden "kann", wenn das Kammermitglied fachlich und persönlich geeignet ist, steht der Ärztekammer kein Ermessen zu, die Weiterbildungsbefugnis auch dann abzulehnen, wenn das darum nachsuchende Kammermitglied geeignet ist.(Rn.31) 2. Das Erlernen der "Grundlagen" einer intensivmedizinischen Versorgung neurologischer Patienten erfordert den Erwerb von "Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten", die es dem angehenden Neurologen in der künftigen Praxis ermöglichen, intensivmedizinisch zu betreuende/behandelnde Patienten adäquat zu versorgen, wozu eine Konfrontation mit einer möglichst umfangreichen Bandbreite intensivmedizinischer Fälle erforderlich ist.(Rn.35) 3. Solche "Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten" können nur in einer Einrichtung vermittelt werden, die nicht nur vereinzelt, sondern in einer Vielzahl von Fällen, das erforderliche Spektrum unterschiedlicher intensivmedizinischer Versorgungsfälle aufweist.(Rn.35) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2010 in Gestalt von deren Widerspruchsbescheid vom 06.01.2011 ist - soweit er vom Kläger angefochten wurde - rechtmäßig und verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 und Abs. 1 VwGO) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten über seinen Antrag vom 23.10.2009, ihm die Ermächtigung zur Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie zu erteilen, hinsichtlich des Weiterbildungsumfanges von sechs Monaten für den Bereich intensivmedizinischer Versorgung neurologischer Patienten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Heilberufegesetz vom 29.01.2002 (GVBl. 2002, 125 ff.; ThürHeilBG) in der Fassung der Änderung vom 08.07.2009 (GVBl. 2009, 592) wird die Weiterbildung von Ärzten in Gebieten und Teilgebieten unter Leitung ermächtigter Kammerangehöriger in Einrichtungen der Hochschulen, in zugelassenen Krankenhausabteilungen, in zugelassenen tierärztlichen Kliniken, in zugelassenen Instituten oder anderen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass auch die Weiterbildung zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung sowie weiterer Qualifikationen unter Leitung ermächtigter Kammerangehöriger und in zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt wird. Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Kammerangehörige fachlich und persönlich geeignet ist (§ 28 Abs. 2 ThürHeilBG). Hinzuweisen ist zunächst, dass der Beklagten bei der Erteilung der Weiterbildungsbefugnis zwar insofern ein verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum eröffnet ist, als § 28 Abs. 2 Satz 1 ThürHeilBG und die gleichlautende Bestimmung in § 5 Abs. 2 Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Thüringen - WBO - vom 14.07.2011 (Ärzteblatt Thüringen, Sonderheft August 2011) in der Fassung der 1. Änderung vom 19.04.2012 (Ärzteblatt Thüringen, August 2012, 313) - die auf der Ermächtigung der Beklagten in § 15 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 5 ThürHeilBG beruht -, eine fachliche und persönliche Eignung zur Weiterbildung verlangen. Soweit damit die Eignung einer Person für ein bestimmtes Amt oder für eine sonstige bestimmte Tätigkeit aufgrund charakterlicher Eigenschaften oder der Befähigung zu beurteilen ist, ist typischerweise ein Einschätzungs- oder Bewertungsspielraum anzunehmen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 25.11.2003 - 6 A 11214/03 -, Juris). Allerdings kann aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 1 ThürHeilBG, wonach die Befugnis zur Weiterbildung nur erteilt werden "kann", wenn das Kammermitglied fachlich und persönlich geeignet ist, nicht geschlossen werden, die Beklagte könne nach ihrem Ermessen die Weiterbildungsbefugnis auch dann ablehnen, wenn das darum nachsuchende Kammermitglied geeignet ist. Die Verwendung des Begriffes "kann" in einem Gesetzestatbestand bedeutet nicht notwendig, dass die Herbeiführung der Rechtsfolgen, auf die sie sich bezieht, in das behördliche Ermessen gestellt wäre, es sich also um eine sogenannte Kann-Vorschrift im rechtstechnischen Sinne handelt. Vielmehr kann damit auch gemeint sein, dass die Behörde nur unter den genannten Voraussetzungen - im Sinne einer Ermächtigung - eine bestimmte Entscheidung soll treffen dürfen, dazu aber verpflichtet ist, wenn diese Voraussetzungen im Einzelfalle erfüllt sind, es sich also um eine Befugnisnorm mit strikt verpflichtendem Inhalt handelt (vgl. Kopp / Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 13. Aufl. 2012, § 40 Rdnr. 43, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). In diesem Sinne ist § 28 Abs. 2 Satz 1 ThürHeilBG auszulegen. Diese durch Landes- und Satzungsrecht geregelte Weiterbildungsbefugnis betrifft die durch Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit. Indem sie die berufliche Tätigkeit als ausbildender Arzt von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, regelt sie die Freiheit der Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Der grundrechtlichen Gewährleistung der Berufsfreiheit genügt eine derartige Regelung daher nur, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls im Sinne der sogenannten Stufentheorie des Bundesverfassungsgerichts sie zweckmäßig erscheinen lassen und sie nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderläuft (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, B. v. 09.05.1972 - 1 BvR 518/62 und 1 BvR 308/64 -, Juris; BVerwG, B. v. 14.12.1988 - 3 B 75/88 -, Juris). Bezüglich der Anforderung persönlicher und fachlicher Eignung als Voraussetzung der Weiterbildungsermächtigung trifft dies offensichtlich zu (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, U. v. 26.05.1992 - Bf VI 34/91 -, Juris). Soll die Weiterbildungsbildungsermächtigung hingegen aus anderen Gründen als fehlender Eignung im Ermessenswege versagt werden können, würde dies entsprechend gewichtige Gemeinwohlbelange voraussetzen, welche vorliegend nicht ersichtlich sind. Insbesondere wäre für eine bedarfsabhängige Zulassung von Weiterbildungsstätten und die damit verbundene Erteilung von Weiterbildungsermächtigungen an in solchen Weiterbildungsstätten tätige Ärzte verfassungsrechtlich kein Raum. Insoweit würde es sich um eine objektive Zulassungsschranke bezüglich eines bestimmten beruflichen Betätigungsfeldes handeln. Damit wäre zwar noch nicht die Berufswahlfreiheit bezüglich des ärztlichen Berufs eingeschränkt. Der Ausschluss von der beruflichen Betätigung im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung beträfe jedoch nachhaltig die Berufsausübung. Dem um die Ermächtigung nachsuchenden Arzt bliebe die Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten verschlossen, ohne dass überwiegende öffentliche Belange ersichtlich wären, welche dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtfertigten (vgl. auch VG Osnabrück, U. v. 07.11.2007 - 6 A 96/06 -, Juris). Andere Aspekte, unter denen eine verfassungsrechtlich zulässige Versagung der Weiterbildungsermächtigung im Ermessenswege in Betracht käme, können weder dem Thüringer Heilberufegesetz noch der auf dessen Grundlage erlassenen Weiterbildungsordnung entnommen werden. Davon ausgehend ist die Einrichtung, in welcher der Kläger tätig ist, mit Verfügung der Beklagten vom 14.09.2009 als Weiterbildungseinrichtung im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 ThürHeilBG zugelassen worden (vgl. § 29 Abs. 3 ThürHeilBG, § 5 Abs. 1 WBO). Es bestehen ebenso keine Zweifel an der persönlichen und fachlichen Eignung des Klägers, ihm die Ausbildungsermächtigung zu erteilen. Solche Bedenken hat auch die Beklagte nicht geäußert, was sich daran zeigt, dass sie ihm die Ausbildungsermächtigung jedenfalls teilweise - in zeitlichem Umfang beschränkt - mit Bescheid vom 19.08.2010 erteilt hat. Allerdings kommt die Erteilung der vom Kläger darüber hinaus begehrten Weiterbildungsermächtigung für einen Zeitraum von sechs Monaten für den Bereich intensivmedizinischer Versorgung neurologischer Patienten hier nicht in Betracht, weil hierfür die Voraussetzungen nicht vorliegen. Nach § 28 Abs. 2 ThürHeilBG kann die Ermächtigung eines Kammerangehörigen zur Weiterbildung auf den zeitlichen Umfang begrenzt werden, in dem an der zugelassenen Weiterbildungsstätte die an den Inhalt der Weiterbildung gestellten Anforderungen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung erfüllt werden können. Hinsichtlich des sechsmonatigen Teilausbildungsabschnittes intensivmedizinischer Versorgung neurologischer Patienten erfüllt die Klinik des Klägers nach der zutreffenden Ansicht der Beklagten die insoweit erforderlichen (Weiterbildungs-) Voraussetzungen nicht. Welche konkreten an den "Inhalt der Weiterbildung gestellten Anforderungen" für die zeitliche Begrenzung maßgeblich sind, ergibt sich aus den Regelungen im Thüringer Heilberufegesetz sowie der Weiterbildungsordnung. Hinsichtlich der Ausbildungsermächtigung bestimmt § 5 Abs. 5 WBO zunächst, dass für den (zeitlichen) Umfang der Ermächtigung maßgebend ist, inwieweit die an "Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen" durch den ermächtigten Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages, der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können. Was die Ausbildung selbst angeht, bestimmt § 27 Abs. 8 ThürHeilBG, dass "das Nähere, insbesondere die Dauer und den Inhalt der Weiterbildung im Einzelnen" in den Weiterbildungsordnungen geregelt würden. Nach § 4 Abs. 4 WBO richten sich "Dauer und Inhalt der Weiterbildung" nach den Bestimmungen "dieser" Weiterbildungsordnung. Zum Inhalt der jeweiligen Weiterbildung - zum Facharzt - sind im Abschnitt B: Gebiete, Facharzt- und Teilgebietskompetenzen der Weiterbildungsordnung im Einzelnen Regelungen enthalten. Dort ist unter 20. Gebiet Neurologie im Abschnitt "Weiterbildungszeit" für den hier streitigen Teilausbildungsabschnitt - allerdings ohne weitere Detaillierung - geregelt "6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung neurologischer Patienten". In dem sich anschließenden Abschnitt wird als "Weiterbildungsinhalt", soweit er hier maßgeblich ist, festgehalten "der Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in der intensivmedizinischen Basisversorgung." Nachdem in den genannten Vorschriften keine weitere inhaltliche Spezifizierung vorgenommen wird, bedarf es einer Auslegung, was mit intensivmedizinischer Versorgung einerseits und intensivmedizinischer Basisversorgung anderseits gemeint ist. Dabei lässt der Begriff "Basisversorgung" zunächst einmal den Rückschluss darauf zu, dass jedenfalls das Erlernen der "Grundlagen" einer intensivmedizinischen Versorgung neurologischer Patienten erforderlich ist. Insoweit kann daher der Auffassung des Klägers zugestimmt werden, dass die vorgesehene 6-monatige Ausbildung nicht den Umfang und Inhalt erreichen muss, wie sie die unter Abschnitt C der Weiterbildungsordnung - Zusatz-Weiterbildung - für die 24 Monate andauernde Ausbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Intensivmediziner" erfordert. Allerdings müssen "Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten" erworben werden, die es dem angehenden Neurologen in der künftigen Praxis ermöglichen, intensivmedizinisch zu betreuende/behandelnde Patienten adäquat zu versorgen. Dies bedingt es, dass er mit einem möglichst umfangreichen Spektrum intensivmedizinischer Fälle konfrontiert wird, um auf die Vielzahl der möglichen Krankheitsbilder in diesem Bereich vorbereitet zu sein. Hierzu gehört sicherlich auch die in der Rehaklinik des Klägers vorgenommene Intensivbehandlung von Patienten, u. a. solcher, die - noch - künstlich beatmet werden müssen. Dies ist, worauf die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat, jedoch nur ein kleiner Ausschnitt dessen, was auch eine intensivmedizinische "Basisversorgung" ausmacht. Bei der Bestimmung, was Inhalt und Umfang dieses Teilausbildungsbereiches sein muss, kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Vielzahl von Neurologen nicht nur in Reha-Einrichtungen oder ambulanten Praxen tätig sind, sondern in Krankenhäusern aller Art. Dort werden sie mit Patienten einer Vielzahl nicht nur neurologischer Krankheitsbilder konfrontiert, die zur Erstversorgung als Notfälle eingeliefert werden, sodass sie es mit der Erstdiagnostik im Rahmen intensivmedizinischer Erstversorgung zu tun haben. Das, so der von der Beklagten beigezogene Fachberater Prof. Dr. B..., sei das täglich Brot von Neurologen in Kliniken mit Akutversorgung. Diese müssten vor allem - aber nicht nur - in der Lage sein, den neurologischen "Notfall" zu erkennen, also eine Diagnose zu erstellen, um dann die erforderliche intensivmedizinische Versorgung zu veranlassen. Die Rehaklinik des Klägers ist für diesen Ausbildungsabschnitt nicht geeignet, weil sie bereits diesen Anforderungen nicht genügt. Dort werden - was zwischen den Beteiligten völlig unstreitig ist - keine Notfallpatienten eingeliefert. Vielmehr ist es typisch für eine Rehaklinik, dorthin Patienten aus Krankenhäusern zu verlegen, in denen sie "vordiagnostiziert" und - gegebenenfalls - intensivmedizinisch vorbehandelt und "stabilisiert" wurden. Ein wesentlicher Aspekt der intensivmedizinischen Versorgung fehlt daher. Darüber hinaus ist die Rehaklinik des Klägers auch nicht in der Lage, dass notwendige Spektrum an intensivmedizinisch zu versorgenden Fällen abzudecken. Sicherlich ist dem Kläger zuzugestehen, dass auch in seiner Rehaklinik intensivmedizinische Versorgung stattfindet, nicht zuletzt deswegen, weil dort auch Patienten aufgenommen werden, die an schwersten neurologischen Erkrankungen leiden und deswegen oder weil sie künstlich beatmet werden müssen, einer intensivmedizinischen Betreuung bedürfen. Akut lebensbedrohlich erkrankte Patienten, etwa mit Herzinfarkt oder Lungenembolie, würden allerdings, so der Kläger, in ein Akutkrankenhaus überwiesen. Worauf bereits hingewiesen wurde, ist ein Großteil der Fachärzte für Neurologie in Krankenhäusern mit Notaufnahmen (Akutkrankenhäuer) tätig. Dort kommen sie mit einer Vielzahl von intensivmedizinisch zu versorgenden Patienten in Berührung, sodass eine Einschränkung der Ausbildung auf bloß neurologische Fälle nicht geboten ist. Der Erwerb der erforderlichen "Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten" ist daher nur in einer Einrichtung möglich, die zum einen das erforderliche Spektrum unterschiedlicher intensivmedizinischer Versorgungsfälle aufweist und dies nicht nur vereinzelt, sondern in einer Vielzahl von Fällen, wie es in der Rehaklinik des Klägers nicht zu erwarten ist. Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich hier ebenso wenig, wenn man den Inhalt und Umfang der Teilausbildung allein auf die intensivmedizinische Versorgung "neurologischer" Patienten beschränken würde. Auch insoweit erfüllt die als Weiterbildungsstätte zugelassene Rehaklinik des Klägers die an den Inhalt der Weiterbildung gestellten Anforderungen nicht. Nach den Angaben des Klägers ist es in seiner Einrichtung bereits nicht möglich, Fälle von schweren Schlaganfällen mit der gebotenen Lyse-Therapie zu behandeln. Solche Patienten müssen an ein Akutkrankenhaus mit einer geeigneten Einrichtung abgegeben werden. Die intensivmedizinische Versorgung solcher Schlaganfälle gehört indes zu dem typischen Tätigkeitsfeld eines Neurologen. Können aber die hierzu notwendigen elementaren Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nicht vermittelt werden, ist die Rehaklinik des Klägers als Weiterbildungseinrichtung auch für intensivmedizinische Versorgung bloß "neurologischer" Patienten nicht geeignet. Abgesehen davon ist es auch nicht zu erwarten, dass angesichts der vom Kläger geschilderten Häufigkeit vergleichbarer Notfälle in seiner Klinik, in den - nur - sechs Monaten auch nur ansatzweise den oben genannten Zielen der Teilausbildung genügt werden könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Das Gericht hat von der Möglichkeit, die Berufung gegen das Urteil gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 bzw. 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. I. Der Kläger ist Facharzt für Neurologie und seit dem 01.10.2009 Chefarzt der Klinik für Neurologische und Neurochirurgische Frührehabilitation, Weiterführende Rehabilitation und Anschlussheilbehandlung, in der D... Klinikgesellschaft mbH & Co. KG, H...-Klinik (im Folgenden: H...-Klinik) in B... Mit Schreiben vom 23.10.2009 beantragte er bei der Beklagten, ihm die Ermächtigung zur Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie über einen Umfang von 36 Monaten einschließlich 6 Monate intensivmedizinische Versorgung neurologischer Patienten zu erteilen. Nach Vervollständigung der Antragsunterlagen teilte die Beklagte am 28.04.2010 mit, dass der Antrag an die Fachgutachter zur Beurteilung und Wertung weitergeleitet worden sei. In der Folgezeit nahmen die Chefärzte der Neurologischen Abteilungen des Klinikums Altenburger Land, des Asklepios Fachklinikums Stadtroda und Südharz-Krankenhauses, Nordhausen gGmbH zu dem Antrag Stellung und befürworteten im Ergebnis eine Weiterbildungsermächtigung im Umfang von 18 Monaten ohne 6-monatige Weiterbildungsermächtigung in der intensivmedizinischen Versorgung neurologischer Patienten. Mit Bescheid vom 19.08.2010 - zugestellt am 20.08.2010 - erteilte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung vom 01.09.2009 widerruflich die Ermächtigung zur Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie an der H...-Klinik für die Dauer von 18 Monaten und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Die Abteilung für Neurologie und Neurochirurgische Rehabilitation weise entsprechend dem Versorgungsauftrag einer Rehabilitationseinrichtung ein eingeschränktes Spektrum neurologischer Krankheitsbilder aus. Es werde keine Akutmedizin betrieben. Neurologie sei im Wesentlichen ein akutmedizinisches Fach, weshalb der Weiterbildungsabschnitt Intensivmedizin für die Neurologie in einem Akutkrankenhaus und nicht in einer Reha-Klinik absolviert werden müsse. Auf Intensivstationen in Akutkrankenhäusern würden akut lebensbedrohlich erkrankte Patienten behandelt, deren Krankheitsursachen oft unklar seien und demzufolge die akute Lebensrettung inklusive entsprechender Diagnostik und Behandlung im Mittelpunkt stehe und dem zukünftigen Facharzt auch vermittelt werden müsse. Am 27.09.2013 hat der Kläger wegen der "nicht erteilten 6-monatigen Weiterbildungsermächtigung für die intensivmedizinische Versorgung neurologischer Patienten" Widerspruch eingelegt. Zur Begründung führt er u. a. aus, die H...-Klinik sei die einzige Einrichtung in Thüringen, in der beatmungspflichtige neurologische Frühreha-Patienten behandelt würden. Bei diesen bestehe weiterhin ein intensivmedizinischer Status. Ebenso würden lebensbedrohliche Krankheitsbilder im Rahmen dieser Phase (Phase B-Beatmung) behandelt. Dabei stünden die entsprechende Diagnostik und Therapie sowie lebensrettende Maßnahmen neben der Rehabilitation im Zentrum. Es würden z. B. Bronchoskopien, Laryngoskopien, Lumbalpunktionen, Thoraxpunktionen, Anlagen zentraler Venenkatheter und Katecholamin-Therapien bei septischen Patienten durchgeführt. Die Beklagte leitete den Widerspruch unter dem 01.10.2010 den Fachgutachtern mit der Bitte um Bewertung zu. Diese hielten in ihren Stellungnahmen vom 08.10. bzw. 29.11.2010 daran fest, dass die Voraussetzungen für eine 6-monatige Weiterbildungsermächtigung für die intensivmedizinische Versorgung neurologischer Patienten im Klinikum des Klägers nicht gegeben seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.01.2011 - zugestellt am 12.01.2011 - wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die intensivmedizinische Weiterbildung in der Neurologie beinhalte im Wesentlichen die akutmedizinische Versorgung plötzlich schwer erkrankter neurologischer Patienten. Sie zeichne sich in erster Linie durch die Diagnostik und Therapie dieser akut lebensbedrohlich erkrankten Patienten aus. In der Rehabilitationsklinik werde keine entsprechende intensivmedizinische Station vorgehalten und daher auch keine neurologische Akutmedizin betrieben. Da die Neurologie ein primär akut medizinisches Fach sei, müsse dieser Weiterbildungsabschnitt in einem Akutkrankenhaus absolviert werden. Die in einem solchen Krankenhaus anfallenden neurologischen Erkrankungen seien in ihrer Art und dem medizinischen Verlauf sowie den durchzuführenden therapeutischen und diagnostischen Maßnahmen nicht mit einer Rehabilitationsklinik vergleichbar. Intensivrehabilitation sei Rehabilitation und keine Akutbehandlung. Insbesondere die differente Diagnostik und Therapie machten es notwendig, den Weiterbildungsabschnitt Intensivmedizin in einem Akutkrankenhaus zu absolvieren. In einer Rehabilitationsklinik würden, auch wenn die Möglichkeit der Beatmung bestehe, keine akut erkrankten Patienten aufgenommen und die in die Rehaklinik verlegten Patienten seien nicht mehr in einer akut lebensbedrohlichen Situation. Mit Schreiben vom 18.01.2011, bei der Beklagten am 23.02.2011 eingegangen, hat der Kläger - erneut - beantragt ihm die Ermächtigung zur Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie über einen Umfang von 30 Monaten einschließlich 6 Monate intensivmedizinische Versorgung neurologischer Patienten zu erteilen. Unter dem 05.04.2011 teilte die Beklagte ihm mit, eine Entscheidung werde bis zu einer Entscheidung über seine inzwischen gegen den Bescheid vom 19.08.2010 erhobene Klage zurückgestellt. II. Bereits am 14.02.2011 hat der Kläger Klage erheben und beantragen lassen, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag vom 23.10.2009, ihm die Ermächtigung zur Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie zu erteilen, hinsichtlich des Weiterbildungsumfanges von sechs Monaten für den Bereich intensivmedizinischer Versorgung neurologischer Patienten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und den Bescheid der Beklagten vom 19.08.2010 in Gestalt von deren Widerspruchsbescheid vom 06.01.2011 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen ausführen, er habe Anspruch auf Erteilung der 6-monatigen Weiterbildungsermächtigung für intensivmedizinische Versorgung neurologischer Patienten. Abgesehen davon, dass es sich bei der H...-Klinik auch um ein Akutkrankenhaus handele, komme es darauf nach der einschlägigen Weiterbildungsordnung nicht an. Diese bestimme, dass von insgesamt 60 Monaten Weiterbildung 12 Monate in einer neurologischen Abteilung eines Akutkrankenhauses und 6 Monate im Bereich der intensivmedizinischen Versorgung neurologischer Patienten abzuleisten seien. Daher sei nicht zwingend, dass die intensivmedizinische Versorgung in einem Akutkrankenhaus erlernt werden müsse. Die Weiterbildungsinhalte beträfen die "intensivmedizinsiche Basisversorgung", ohne dass die Weiterbildungsordnung bestimme, welche Inhalte dazu gehörten. Eine Basisversorgung könne denknotwendig weniger zu vermittelnde Inhalte voraussetzen, als etwa für die 24-monatige Zusatz-Weiterbildung Intensivmedizin erforderlich seien (ab Seite 127 Weiterbildungsordnung). Dabei könnte die H...-Klinik fasst alle dort genannten Weiterbildungsinhalte erfüllen. Ausgenommen von den an dieser Stelle in der Weiterbildungsordnung genannten Weiterbildungsinhalten seien lediglich die Vermittlung von Kenntnissen in Bezug auf Multiorganversagen und Hirntoddiagnostik einschließlich der Organisation von Organspenden. Auch die für die Zusatzweiterbildung genannten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren könnten fast alle angeboten werden. Nicht vermittelt werden könnten lediglich Kenntnisse zur Anwendung extrakorporaler Ersatzverfahren bei akutem Organversagen, Kardioversion und die Anlage passagerer transvenöser Schrittmacher einschließlich radiologischer Kontrolle. Weiterhin handele es sich bei der H...-Klinik um eine sog. "Mischklinik", in der akute und postakute Patienten behandelt würden. Die Beklagte habe die akutintensivmedizinische Versorgung von Patienten dort nicht erkannt. Sie sei als Vertragskrankenhaus für die Phase B - sogenannte Frührehabilitation im Krankenhaus - zugelassen, weshalb eine neurologische akute Intensivmedizin angeboten werden müsse. Die Frührehabilitation der Phase B sei Rehabilitation, die bereits während der Akutbehandlung stattfinde und somit Bestandteil der akutstationären Versorgung sei. Bei den Patienten bestünde weiterhin intensivmedizinischer Status. Es würden Patienten mit schwersten Hirnschädigungen aufgenommen, die völlig oder ganz überwiegend auf Pflege und auf eine medizinische Versorgung angewiesen seien. Für die neurologische Frührehabilitation kämen prinzipiell alle Patienten mit Schäden des zentralen und peripheren Nervensystems in Betracht, die einer langfristig angelegten intensiven medizinisch Behandlung/Rehabilitation bedürften. Die Patienten litten an komplexen, in der Regel kombinierten Funktionsstörungen, sie seien bewusstlos oder schwer bewusstseinsgestört, aber auch Patienten mit apallischen Syndrom. Eine verhältnismäßig hohe Anzahl von Patienten sei beatmungspflichtig, weshalb deren akute medizinische Versorgung überaus intensiv sei. In dieser Phase müsse zudem sehr häufig mit Komplikationen und Notfällen gerechnet werden. Am 26.09.2011 fand unter Beteiligung der Ärztlichen Geschäftsführerin der Beklagten, Dr. med. B..., den Fachberatern der Beklagten, Prof. Dr. J..., PD Dr. B..., Dr. E... und der Juristin der Beklagten W... sowie mehrerer Vertreter des Klägers eine Begehung der Rehaklinik statt. Es wurde vereinbart, dass der Kläger detaillierte Zahlen zu den in seiner Klinik behandelten Krankheitsbildern vorlegt, was er mit Schreiben an die Beklagte vom 26.01.2012 getan hat. Nachdem die Fachgutachter hierzu erneut Stellung genommen und sich auch weiterhin gegen die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung für intensivmedizinische Versorgung neurologischer Patienten ausgesprochen hatten, beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen. Zweifellos habe der Kläger die erforderliche persönliche Qualifikation. In seiner Klinik könnten jedoch die intensivmedizinischen Weiterbildungsinhalte nicht im notwendigen Umfang vermittelt werden. In der Station des Klägers würden überwiegend Patienten der Phase B der neurologischen Frührehabilitation behandelt. Die Zuordnung der Phase B-Rehabilitation zur Akutbehandlung oder der Rehabilitation sei umstritten, könne hier jedoch offen bleiben. Maßgeblich sei nicht auf die Einstufung der Klinik im Krankenhausplan, sondern auf die in der Abteilung des Klägers konkret vermittelbaren Kenntnisse auf dem Gebiet der intensivmedizinischen Behandlung von neurologischen Krankheitsbildern abzustellen. Alle Patienten, die in der Klinik des Klägers aufgenommen würden, seien wegen einer akuten neurologischen Erkrankung in einer anderen Klinik vorab diagnostiziert und intensivmedizinisch behandelt worden. Eine Verlegung auf die Station des Klägers könne erst dann erfolgen, wenn gerade keine akut lebensbedrohliche Situation mehr bestehe und die Diagnostik zur Krankheitsursache zumindest vorläufig abgeschlossen sei. Eine eigenständige Diagnoseerstellung sei in der Klinik des Klägers hingegen nur sehr eingeschränkt möglich. Geräte zur Computertomografie (CT) oder Magnetresonanztomografie (MRT) zur Diagnostik neurologischer Schädigungen seien nicht vorhanden. Die in den Antragsunterlagen angegebenen 100 CT- Untersuchungen seien daher nicht erklärlich. Akute Neuerkrankungen könnten in der Folge nicht leitliniengerecht diagnostiziert und daher auch nicht adäquat behandelt werden. Bei Komplikationen müssten die Patienten zur Diagnostik in eine andere Klinik überführt werden, was mit erheblichen Risiken verbunden sei. Des Weiteren würden keine arteriellen Druckmessungen und keine Messungen des zentralen Venendrucks vorgenommen. Aus den vorgelegten Epikrisen ergäben sich keine Hinweise auf die Durchführung von interventionellen medizinischen Punktionstechniken über die Anlage von zentralen Venenkathetern hinaus. Es fehlten intensivmedizinische Verfahren, wie Pleurapunktionen und die EEG-Langzeitüberwachung. PEG-Sonden (Magensonde) zur künstlichen Ernährung würden offenbar ebenfalls in benachbarten Kliniken angelegt. Notwendige Kenntnisse zu diesen Verfahren könnten den Ärzten in Weiterbildung daher ebenfalls nicht hinreichend vermittelt werden. Die übermittelten Epikrisen zeigten im Hinblick auf die angegebenen Diagnosen, dass zwar Patienten mit intensivmedizinisch behandelbaren Krankheiten therapiert würden. Der Schwerpunkt liege auf der Beatmungsentwöhnung sowie der Beherrschung von Infektionen und sonstigen Komplikationen, die mit dem schweren Erkrankungsbild verbunden seien. Sie zeigten jedoch sehr deutlich, dass bei schweren Komplikationen stets eine Verlegung auf Intensivstationen anderer Häuser erfolge. Aus den Epikrisen ginge nicht hervor, welche Maßnahmen konkret im Einzelfall in der Abteilung des Klägers durchgeführt worden seien. Das intensivmedizinische Behandlungsspektrum, welches die Grundlage der vermittelbaren Weiterbildungsinhalte darstelle, sei erheblich eingeschränkt. Wesentliche Inhalte zur Akutdiagnostik und Behandlung von neu Erkrankten könnten nicht vermittelt werden. Neurologen in der Weiterbildung zum Facharzt müssten aber zwingend die wesentlichen Behandlungsstrategien für akut und lebensbedrohlich erkrankte Patienten kennenlernen und entsprechende Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben. Eine Kompensation durch andere Weiterbildungsabschnitte sei nicht möglich, da die Facharztweiterbildung in der Neurologie eine mit 6 Monaten Dauer bereits sehr kurz gefasste Weiterbildungszeit in der Intensivmedizin vorsehe. Die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung für den 6-monatigen Abschnitt "intensivmedizinische Basisversorgung" sei zusammenfassend nicht vertretbar. Mit Schreiben vom 08.06.2012 ließ der Kläger hierauf erwidern, im Zusammenhang mit der Besichtigung hätten die Gutachter teilweise Fragen gestellt, die in keinem Zusammenhang mit den rechtlichen Voraussetzungen der Weiterbildungsermächtigung gestanden hätten. Daher habe er mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 26.01.2012 an die Beklagte nochmals die wesentlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung dargestellt, an denen sich auch die Gutachter orientieren müssten. Auf den Inhalt dieses zu den Akten gereichten Schreibens wird Bezug genommen. Auf seiner Station würden tagtäglich lebensbedrohlich erkrankte Patienten behandelt. Richtig sei, dass akut lebensbedrohlich erkrankte Patienten zunächst in einer Akutstation eines Krankenhauses versorgt würden. Es sei aber häufig der Fall, dass sich deren Zustand derart verschlechterte, dass auf seiner Station eine lebensbedrohliche Situation eintrete. Daher stünden Reanimationen von Patienten auf der Tagesordnung. Akut lebensbedrohlich erkrankte Patienten, etwa mit Herzinfarkt oder Lungenembolie, würden allerdings in ein Akutkrankenhaus überwiesen. CT- und MRT-Untersuchungen würden in Kooperation mit dem Klinikum B... durchgeführt, welches 20 Minuten von seiner Station entfernt sei und im Bedarfsfall schnell erreicht werden könne. Hierin liege auch kein erhöhtes Risiko für die Patienten. Es sei unzutreffend, dass auf seiner Station keine intensivmedizinischen Verfahren, wie Pleurapunktionen, stattfänden. Dies sei regelmäßig der Fall. Das Fehlen einer EEG-Langzeitüberwachung sei unerheblich, da es sich gerade nicht um eine intensivmedizinische Maßnahme handele. Selbst in Akutkrankenhäusern würde diese lediglich im Zusammenhang mit epileptischen Anfällen, also insgesamt sehr selten, durchgeführt. Sie stelle auch keine typische Notfallmaßnahme dar, welche Weiterbildungsassistenten zwingend erlernen müssten bzw. welche zu der intensivmedizinischen Basisversorgung gehörten. Die meisten Patienten auf seiner Station würden bereits mit einer PEG-Sonde kommen. Müsse sie auf seiner Station gelegt werden, geschehe dies durch einen Gastroenterologen des Klinikums B... Dabei werde einer seiner Weiterbildungsassistenten hinzugezogen und könne die Versorgung mit einer PEG-Sonde auf seiner Station erlernen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstands sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.