Urteil
1 K 294/13 Me
VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2013:0808.1K294.13ME.0A
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Leitsätze
1. Wichtige (pädagogische und soziale) Gründe, die nach § 15 Abs. 1 ThürSchulG (juris: SchulG TH) Voraussetzung für die Gestattung eines Gastschulverhältnisses sind, müssen von solchem Belang und Gewicht sein, dass der Besuch der Pflichtschule für den Schüler oder auch seinen Erziehungsberechtigten eine unbillige Belastung darstellen würde.(Rn.21)
2. Ein solcher wichtiger Grund kann darin liegen, dass an der Pflichtschule die Betreuung des Grundschulkindes nicht gewährleistet ist und deshalb ein Elternteil seine Arbeitsstelle aufgeben müsste.(Rn.25)
Tenor
I. Der Bescheid des Staatlichen Schulamts Westthüringen vom 23.04.2013 in Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 10.05.2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem Schuljahr 2013/14 den gastweisen Besuch der Staatlichen Grundschule "B..." in Bad Salzungen zu gestatten.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wichtige (pädagogische und soziale) Gründe, die nach § 15 Abs. 1 ThürSchulG (juris: SchulG TH) Voraussetzung für die Gestattung eines Gastschulverhältnisses sind, müssen von solchem Belang und Gewicht sein, dass der Besuch der Pflichtschule für den Schüler oder auch seinen Erziehungsberechtigten eine unbillige Belastung darstellen würde.(Rn.21) 2. Ein solcher wichtiger Grund kann darin liegen, dass an der Pflichtschule die Betreuung des Grundschulkindes nicht gewährleistet ist und deshalb ein Elternteil seine Arbeitsstelle aufgeben müsste.(Rn.25) I. Der Bescheid des Staatlichen Schulamts Westthüringen vom 23.04.2013 in Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 10.05.2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem Schuljahr 2013/14 den gastweisen Besuch der Staatlichen Grundschule "B..." in Bad Salzungen zu gestatten. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung des Gastschulantrages durch Bescheid des Staatlichen Schulamtes Westthüringen vom 23.04.2013 in Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 10.05.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat auf Grundlage des § 15 Abs. 1 ThürSchulG einen Anspruch darauf, gastweise die Grundschule "B..." in Bad Salzungen besuchen zu dürfen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 ThürSchulG ist grundsätzlich die Grundschule für den Schüler örtlich zuständig, in deren Schulbezirk sein Wohnsitz liegt, die sogenannte Pflichtschule. Das wäre für Klägerin die Grundschule "L..." in Bad Liebenstein. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG kann auf Antrag der Eltern aus "wichtigen Gründen" der Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule, der sogenannten Gastschule gestattet werden. Während in der ursprünglichen Fassung des § 15 ThürSchulG nur "zwingende persönliche Gründe" die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses rechtfertigten, hat der Gesetzgeber in der seit dem 30.04.2003 geltenden Fassung nunmehr eine solche Ausnahme bereits dann ermöglicht, wenn "wichtige Gründe" vorliegen. Damit hat er bewusst eine Öffnung der bisher eher strengen Regelung vorgenommen, die eine erleichterte Zulassung von Gastschulverhältnissen ermöglichen soll. So ist in der Begründung zur Gesetzesvorlage ausgeführt, dass sich im Zusammenhang mit der Festlegung von Schulbezirken für die Grund- und Regelschulen, bezogen auf die Möglichkeit, Schulen außerhalb des Schulbezirks zu besuchen, die bestehende Regelung als zu restriktiv erwiesen habe. Nunmehr könnten auch besondere pädagogische oder soziale Gründe zur Gestattung eines Gastschulverhältnisses und damit zum Besuch einer Schule außerhalb des Schulbezirks führen (vgl. Landtagsdrucksache 3/2693, Seite 53 f.). Wann wichtige Gründe vorliegen, entzieht sich jedoch einer verallgemeinernden Definition, sondern ist nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beantworten. Bei der Bestimmung, wann wichtige Gründe vorliegen, hat einerseits der Wunsch des schulpflichtigen Kindes und seiner Eltern mit einzufließen, die Schule besuchen zu können, die den persönlichen und familiären Gegebenheiten am besten entspricht. Andererseits ist der Gastschulbesuch im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers grundsätzlich als Ausnahmefall anzusehen. Denn das Gesetz legt in § 14 Abs. 1 Satz 3 ThürSchulG als Grundsatz fest, dass die Schüler ihre Schulpflicht in der Grundschule zu erfüllen haben, in deren Schulbezirk sie wohnen. Deswegen kann nicht schon jedes, durchaus auch berechtigte Interesse des Schülers bzw. dessen Eltern als "wichtig" im Sinne der Regelung angesehen werden. Bei dieser Feststellung haben daher ebenso die vom Gesetzgeber grundsätzlich als vorrangig bewerteten Gesichtspunkte einzufließen, dass wegen der Planung und sinnvollen Nutzung der mit öffentlichen Mitteln geschaffenen schulischen Einrichtungen die Schulpflicht in der jeweiligen Pflichtschule erfüllt werden soll. So wird auch in § 15 Abs. 1 2. Halbsatz ThürSchulG festgelegt, dass wichtige Gründe insbesondere anzunehmen sind, wenn "besondere" pädagogische und soziale Gründe vorliegen (Nr. 1) oder der Besuch einer anderen Schule dem Schulpflichtigen die Wahrnehmung des Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses "erheblich" erleichtern würde (Nr. 2). Daraus lässt sich nunmehr schließen, dass die Gründe, die für ein Gastschulverhältnis sprechen, auf Grund der Gesetzesänderung nicht mehr von einem solchen Gewicht sein müssen, wie dies bei der ursprünglichen Formulierung "zwingende persönliche Gründe" angenommen wurde. Es ist deshalb nicht mehr erforderlich, dass sie den Grad einer "unzumutbaren Härte" erreichen. Daher reicht es nach Auffassung der Kammer aus, dass der für den Besuch der Gastschule geltend gemachte Grund von "einigem Belang oder Gewicht" ist, mit der Folge, dass der Besuch der Pflichtschule für den Schüler oder aber auch seinen Erziehungsberechtigten eine "unbillige Belastung" darstellen würde. Davon ausgehend können wichtige Gründe in diesem Sinne etwa sein, die persönlichen Verhältnisse des Schulpflichtigen, die Entfernung zum Schulort, die Verkehrsverbindungen zur Schule und auch am Ort der Gastschule bestehende Betreuungsmöglichkeiten des Kindes nach der Schule (zu der inhaltlich gleichen bayerischen Regelung in Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über das berufliche Schulwesen [GbSch] in der Fassung vom 21.07.1983 vgl. BayVGH, U. v. 24.04.1985 - 7 B 84 A. 1295 -, Juris). Ist ein wichtiger Grund zu bejahen, dann besteht weiterhin für die Genehmigungsbehörde grundsätzlich kein Ermessensspielraum mehr. Das Ermessen der Behörde ist dann derart eingeschränkt, dass grundsätzlich nur noch die Genehmigung des Gastschulverhältnisses in Frage kommt, da der unbestimmte Rechtsbegriff des "wichtigen Grundes" zugleich die Ermessensbetätigung der Behörde zu bestimmen hat und bei Vorliegen solcher Gründe ein darüber hinaus noch bestehendes Ermessen keinen Sinn hätte (BayVGH, U. v. 24.04.1985 a. a. O.). Die Interessen des Schulträgers sind über § 14 ThürSchulG, der grundsätzlich den Besuch der Pflichtschule vorschreibt, hinreichend berücksichtigt. Unter Anwendung dieser Kriterien liegen wichtige Gründe im Sinne von § 15 Abs. 1 ThürSchulG für die Gestattung des Gastschulverhältnisses der Klägerin vor. Diese sind vor allem darin zu sehen, dass die Mutter der Klägerin aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit als Lehrbeauftragte bei einem Nachhilfeinstitut nicht in der Lage wäre, die Klägerin von der Schule abzuholen und nachmittags zu betreuen, wenn diese die Pflichtschule in Bad Liebenstein besuchen würde. Die fehlende Betreuungsmöglichkeit hätte schließlich zur Folge, dass die alleinerziehende Mutter der Klägerin nicht mehr in der Lage wäre, ihrer Tätigkeit als Nachhilfelehrerin auszuüben. Im Einzelnen stellt sich die Situation wie folgt dar: Die Mutter der Klägerin, eine ausgebildete Lehrerin, arbeitet auf Honorarbasis als Lehrkraft für das Nachhilfeinstitut "S..." in Bad Salzungen. Ihre Tätigkeit versieht sie in den Räumlichkeiten des Instituts und zwar bislang 2 bis 3-mal wöchentlich zwischen 15:00 bis 18:30 Uhr. Angedacht ist, diese Tätigkeit auf annähernd täglich auszudehnen. Aufgrund dieser Tätigkeit ist sie nicht in der Lage, die Klägerin, nachmittags von der Grundschule in Bad Liebenstein abzuholen und selbst nachmittags zu betreuen. Eine andere Betreuungsperson steht der Klägerin bzw. ihrer Mutter nicht zur Verfügung. Insbesondere ist zur Überzeugung des Gerichts der Großvater der Klägerin nicht in der Lage dauerhaft und regelmäßig die Betreuung zu gewährleisten. Dieser ist nicht nur selbst so schwer erkrankt, dass er erwerbsunfähig ist, sondern er betreut auch seine höchst betagten und pflegebedürftigen Eltern, die Urgroßeltern der Klägerin. Beispielsweise bringt er seinen Vater regelmäßig alle zwei Tage von dessen Wohnort in Neubrunn zur Dialyse. Schon aufgrund dieser Betreuungsverpflichtung ist er nicht in der Lage, die Betreuung der Klägerin dauerhaft und vor allem regelmäßig abzusichern. Hinzu kommt, dass er im Zusammenhang mit seinem Scheidungsverfahren derzeit versucht, sein Eigenheim in Bad Liebenstein zu verkaufen. Es ist daher nicht abzusehen, wo er nach einem Verkauf seinen Wohnsitz nehmen wird. Eine andere Betreuungsmöglichkeit in Bad Liebenstein (nach Ende eines Hortbesuchs um 16:00 Uhr) besteht ebenfalls nicht. Zwar gibt es in der Nähe von Bad Liebenstein zwei Tagesmütter. Deren Inanspruchnahme kann sich die Mutter der Klägerin, die ergänzende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, nicht leisten. Anders sieht die Situation bei einem Besuch der B... in Bad Salzungen aus. Hier wäre nach dem unbestrittenen Vortrag der Mutter der Klägerin, an dessen Richtigkeit das Gericht im Übrigen keine Zweifel hat, nicht nur die Abholung der Klägerin von der Schule, sondern auch deren Betreuung nach Schließung des Hortes um 17:00 Uhr durch die Mutter, einer Bürokraft des Nachhilfeinstituts sowie Eltern von befreundeten Mitschülerinnen gesichert. Die Mutter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, im Falle eines Schulbesuchs der Klägerin in Bad Liebenstein, müsse sie zwangsläufig ihre Tätigkeit als Nachhilfelehrerin aufgeben und sich um ihre Tochter kümmern. Diese Folge ist jedoch ein wichtiger Grund im Sinne des § 15 Abs. 1 ThürSchulG. Die Mutter würde nicht nur eine Arbeitsstelle aufgeben müssen, sie würde auch - möglicherweise endgültig - aus dem Berufsleben als ausgebildete Lehrerin ausscheiden. Dabei ist es unschädlich, dass diese schwerwiegende Folge in der Person der allein erziehungsberechtigten Mutter und nicht der Klägerin selbst eintritt. Bereits der Zweck der Regelung des § 15 Abs. 1 ThürSchulG gebietet es, auch die Verhältnisse der Erziehungsberechtigten einzubeziehen, weil sie mit dem erzieherischen Wohl ihrer schulpflichtigen Kinder in der Regel so eng verknüpft sind, dass eine andere Betrachtungsweise, die eine Berücksichtigung der Verhältnisse der Erziehungsberechtigten ausschließen würde, nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen würde (so auch VG Würzburg, U. v. 24.08.2009 - W 2 K 09.585 -, Juris). Hinzu kommt, dass die Klägerin mit ihrer Mutter voraussichtlich bald nach Bad Salzungen umziehen dürfte. Wie die Mutter in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, scheiterte ein Umzug bislang vor allem an der Zustimmung des Jobcenters, die wegen der der Mutter zustehenden ergänzenden Leistungen nach dem SGB II notwendig ist. Zwar ist der Umzug noch nicht sicher, gleichwohl dürfte er sehr wahrscheinlich bevorstehen. Dies hätte einen Schulwechsel zur Folge, der für die Klägerin Belastungen zur Folge hätte. Die Belastungen wären für sich alleine zwar nicht geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des § 15 Abs. 1 ThürSchulG zu begründen, weil Schulwechsel durchaus üblich und zumutbar (wenn auch nicht wünschenswert) sind, zusammen mit dem oben dargelegten Grund erhält er jedoch zusätzliches Gewicht. Gleiches gilt für die dargelegten sozialen Beziehungen der Klägerin in Bad Salzungen (Freundschaften, Hobbys, Freizeitaktivitäten). Liegt somit ein wichtiger Grund im Sinne des § 15 Abs. 1 ThürSchulG vor, steht - wie oben bereits ausgeführt - dem Staatlichem Schulamt kein zusätzlicher Ermessensspielraum mehr zur Verfügung. Der Entscheidung steht auch die Versagung des Einvernehmens (vgl. § 15 Abs. 2 ThürSchulG) durch den Schulträger nicht entgegen. Dieser hat seine Versagung pauschal, ohne dies auch nur ansatzweise zu substantiieren, allein darauf gestützt, dass dem Gastschulverhältnis Kapazitätsgründe an der aufnehmenden Schule entgegenstünden. Nach substantiiertem Vortrag der Klägerin, der vom Beklagten ausdrücklich nicht bestritten wurde, trifft dies aktuell jedoch nicht mehr zu. Vielmehr werden in der Gastschule 3 Klassen mit je 16 bis 18 Schülern gebildet. Unabhängig davon gilt, dass in Bezug auf die Klägerin ein wichtiger Grund im Sinne der gesetzlichen Regelung besteht. Damit ist das Einvernehmen zu Unrecht verweigert worden, mit der Folge, dass es im Umfang des stattgebenden Urteils ersetzt wird (vgl. zum Einvernehmen bei Gastschulgestattungen VG Meinigen B. v. 19.06.2009 - 1 E 200/09 Me -; VG München, U. v. 21.01.2002 - M 3 K 01.4950 -, Juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht hat von der ihm gemäß § 124 a VwGO eingeräumten Möglichkeit, die Berufung zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. I. Die am 06.07.2007 geborene Klägerin wird im Schuljahr 2013/14 die 1. Grundschulklasse besuchen. Sie wohnt mit ihrer Mutter, der allein Erziehungsberechtigten, im Schulbezirk der Staatlichen Grundschule "L..." in Bad Liebenstein. Unter dem 10.12.2012 beantragte die Mutter der Klägerin für diese den gastweisen Besuch der Staatlichen Grundschule "B..." in Bad Salzungen. Sie sei alleinerziehende und berufstätige Mutter. Die Gastschule liege an ihrem Arbeitsweg. In Bad Salzungen befände sich das soziale Umfeld der Klägerin und die Kinderbetreuung sei gewährleistet. Zudem seien die Hortzeiten an der B... länger. Mit Bescheid vom 23.04.2013 lehnte das Staatliche Schulamt Westthüringen den Antrag ab. Wichtige Gründe für die Notwendigkeit des Schulbesuchs in Bad Salzungen seien nicht geltend gemacht. Die Aufnahmekapazität der Staatlichen Grundschule in Bad Salzungen sei erschöpft. Der Schulträger habe der Gastschulgestattung nicht zugestimmt. Am 30.04.2013 ließ die Klägerin hiergegen Widerspruch einlegen. Das Schulamt habe das ihm eröffnete Ermessen nicht ausgeübt, da es sich mit den vorgebrachten Gründen für die Notwendigkeit des Schulbesuchs in Bad Salzungen nicht auseinandergesetzt habe. Ihre Mutter werde demnächst an jedem Wochentag in Bad Salzungen arbeiten, auch bis 19:00 Uhr. Sie sei daher nicht in der Lage, sie innerhalb der Hortzeiten bis 16:00 Uhr in Bad Liebenstein abzuholen. Zwar lebe ihr Großvater ebenfalls in Bad Liebenstein. Dieser sei jedoch in der Pflege seiner hoch betagten, schwer pflegebedürftigen Eltern derart eingebunden, dass er für ihre Abholung nur ausnahmsweise zur Verfügung stehen könne. Durch die Berufstätigkeit ihrer Mutter und ihre diverse Freizeitaktivitäten in Bad Salzungen habe sie dort einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, mithilfe dessen die Abholung aus dem Schulhort in Bad Salzungen, der bis 17:00 Uhr geöffnet habe, dauerhaft und zuverlässig gewährleistet sei. Dies gelte gerade auch für die Tage, an denen ihre Mutter bis 19:00 Uhr arbeiten müsse. Sie selbst habe mehrere Freundinnen, die ebenfalls in die "B..." eingeschult werden würden, während sie in Bad Liebenstein derartige soziale Bindungen nicht habe knüpfen können. Sie besuche in Bad Salzungen den Englischunterricht in einer Sprachenschule, das Sportensemble und die Musikschule. Es wäre ihrer Mutter nicht möglich, ihr den Zugang zu diesen Freizeitaktivitäten von Bad Liebenstein aus zu ermöglichen. Da ihre Mutter auch während der Ferienzeiten berufstätig sein werde, sei es für sie von Bedeutung, dass die Gastschule wesentlich großzügigere Hortzeiten in der Ferienzeit anbiete, als dies in Bad Liebenstein der Fall sei. Auch das bessere Schulkonzept habe eine erhebliche Rolle für die Wahl der Gastschule gespielt. Ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten würden in der "B..." weitaus besser gefördert werden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass ihre Mutter ohnehin beabsichtige, zeitnah einen Umzug nach Bad Salzungen durchzuführen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der Ausweitung ihrer Arbeitstätigkeit in Bad Salzungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2013 wies das Staatliche Schulamt Westthüringen den Widerspruch zurück. Es seien keine wichtigen Gründe für die Notwendigkeit des Gastschulbesuchs vorgetragen worden. Zunächst sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Großvater der Klägerin zeitlich durch eine Pflegeverpflichtung derart eingebunden sein solle, dass er die nur wenige Minuten erfordernde Abholung am Pflichtschulstandort - und im Fall der Erfordernis auch die vorübergehende anschließende Beaufsichtigung - nicht durchführen könnte. Hinsichtlich des Bildungskonzeptes sei anzumerken, dass die Bildungsangebote aller Grundschulen den Bildungserfordernissen entsprechen würden. Die entsprechenden Freizeitaktivitäten dürften sich ebenfalls in Bad Liebenstein organisieren lassen. Wenig glaubwürdig sei in diesem Zusammenhang die Angabe, die Klägerin als anstehende Schulanfängerin nehme bereits Englischunterricht. Veränderungen im persönlichen Umfeld, die sich aus dem anstehenden Schulbesuch durch den etwaigen Austausch der Bezugspersonen ergeben könnten, gehörten zur normalen Lebenswirklichkeit und würden von einem Schüler mit normal ausgeprägtem Sozialverhalten ohne Weiteres ertragen. Der erst in Aussicht genommene Umzug sei ohne Belang. Im Falle dessen Realisierung in das Einzugsgebiet der Grundschule wäre dann ohne Weiteres die gesetzliche Pflichtschulzuständigkeit für diese Schule gegeben. Zudem habe der Schulträger das notwendige Einvernehmen nicht erklärt. II. Am 03.06.2013 ließ die Klägerin hiergegen Klage erheben und beantragen, den Bescheid des Staatlichen Schulamtes Westthüringen vom 23.04.2013 in Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 10.05.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr den gastweisen Besuch der Staatlichen Grundschule "B..." in Bad Salzungen zu gestatten. Zur Begründung wird das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Ihr Großvater könne die nachmittägliche Betreuung in Bad Liebenstein nicht dauerhaft gewährleisten, da er selbst Invalidenrentner sei und trotz seiner eigenen stark angegriffenen Gesundheit sich um seine beiden betagten und höchst pflegebedürftigen Eltern in Neubrunn in der Nähe von Meiningen kümmern müsse. Zudem würde sie mit ihrer Mutter derzeit im Elternhaus der Mutter in Bad Liebenstein wohnen. Zwischen den Eltern ihrer Mutter, ihren Großeltern, laufe derzeit ein Scheidungsverfahren, in dessen Zuge das gemeinsame Haus verkauft werden solle. Ihre Mutter bemühe sich daher um Wohnraum in Bad Salzungen. Spätestens dann wäre die "B..." ohnehin für sie zuständig. Es wäre nicht sachdienlich, sie trotz der dargelegten Schwierigkeiten in Bad Liebenstein einzuschulen, um sie nach kurzer Zeit wieder umzuschulen. Sie müsste sich dann wieder neu eingewöhnen, was unnötigen Stress nach sich zöge. Ihre Mutter arbeite beim S... in Bad Salzungen. Im Moment an 2 bis 3 Tagen die Woche von ca. 15.00 bis 18.30 Uhr. Es sei angedacht, die Wochenarbeitszeit auf 4 bis 5 Tage zu erhöhen, so dass ihre Betreuung bei einem Schulbesuch in Bad Liebenstein nicht gewährleistet wäre. Es gäbe dort zwar eine Kinderbetreuung; diese sei aber kostenpflichtig, was ihre Mutter sich nicht leisten könne. In Bad Salzungen wäre die Abholung von der Schule und die Betreuung hingegen gesichert, etwa durch die Bürokraft des S... und Eltern von zukünftigen Mitschülerinnen. Sollte sie die Pflichtschule besuchen müssen, müsste ihre Mutter letztlich ihre Arbeitsstelle aufgeben. Sowohl die Gastschule als auch der Schulträger hätten dem Gastschulverhältnis wegen vermeintlich nicht vorhandener Kapazitäten nicht zugestimmt. Kapazitätsgründe könnten aber vorliegend nicht ausschlaggebend für die Ablehnung des Antrags sein. Nach ihrer derzeitigen Kenntnis stehe bei der aufnehmenden Grundschule bereits jetzt die Bildung von drei 1. Klassen fest. Diese Klassen würden eine Stärke von 16 bis 18 Schülern haben. Dies hätten die Beratungslehrerin der Grundschule sowie zwei weitere Lehrerinnen der Schule ihrer Mutter gegenüber erklärt. Der Beklagte lässt beantragen, die Klage abzuweisen. Maßgebend für die Berücksichtigung des Einzugsgebietes der Pflichtschulen sei nur die bestehende Wohnanschrift. Angedachte, erwogene, in Aussicht genommene oder beabsichtigte Umzüge in ein anderes Schulgebiet würden nicht dessen Realisierung vorwegnehmen und somit noch nichts am bestehenden Ist-Zustand ändern. Die bloße Kundgabe einer Umzugsabsicht sei daher noch ohne Belang. Zudem seien zwar realisierte Umzüge regelmäßig mit neuen Schuleinzugsbereichen verbunden. Die hieraus resultierenden Veränderungen der Schulsituation seien allerdings auch in diesen Fällen üblicherweise hinnehmbar. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Schulstandorte Bad Liebenstein und Bad Salzungen in relativ geringer Entfernung zueinander gelegen seien. Zudem sei zu beachten, dass die Mutter der Klägerin laut Arbeitsvertrag eine pädagogische Tätigkeit aufnehmen werde, die in der Regel mit großen Spielräumen bei der beruflichen Zeiteinteilung verbunden sei. Die Sicherstellung der Betreuung durch die Mutter dürfte deshalb auch vorliegend gewährleistet sein. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, sei nicht anzunehmen, dass im Falle des Eintritts einer eventuellen anderweitigen Betreuungsnotwendigkeit nicht auch Dritte diese am Pflichtschulstandort sicherstellen könnten. Freizeitangebote bestünden im Übrigen für die Klägerin auch am Pflichtschulstandort. Dem Gericht liegt der Behördenvorgang des Staatlichen Schulamts Westthüringen (1 Heftung) vor. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.