Beschluss
1 E 480/12 Me
VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2013:0613.1E480.12ME.0A
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Leitsätze
1. Bei der Gewährung einer Amtszulage für eine herausgehobene Funktion (hier nach § 40 ThürBG) handelt es sich um einen ernennungsähnlichen Akt, für den dieselben Grundsätze wie bei einer Beförderung und förmlichen Ernennung gelten.(Rn.38)
2. Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest.(Rn.40)
2. Im Rahmen seines (weiten) Organisationsermessens kann der Dienstherr als Maßstab für die Bewerberauswahl bei der Stellenbesetzung (hier: Vergabe einer Zulage) sachgerechte Anforderungen aufstellen, die das Anforderungsprofil bilden, das konstitutive und/oder lediglich deskriptive Qualifikationsanforderungen enthalten kann.(Rn.52)
3. Ein Beamter ist in ein Auswahlverfahren um eine Beförderungsstelle (hier: Vergabe einer Amtszulage) nicht einzubeziehen, wenn er die Voraussetzungen des vom Dienstherrn erstellten Anforderungsprofils nicht erfüllt.(Rn.53)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen 1. und 4. zu tragen; die übrigen Beigeladenen haben ihre Kosten selbst zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 10.679,53 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Gewährung einer Amtszulage für eine herausgehobene Funktion (hier nach § 40 ThürBG) handelt es sich um einen ernennungsähnlichen Akt, für den dieselben Grundsätze wie bei einer Beförderung und förmlichen Ernennung gelten.(Rn.38) 2. Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest.(Rn.40) 2. Im Rahmen seines (weiten) Organisationsermessens kann der Dienstherr als Maßstab für die Bewerberauswahl bei der Stellenbesetzung (hier: Vergabe einer Zulage) sachgerechte Anforderungen aufstellen, die das Anforderungsprofil bilden, das konstitutive und/oder lediglich deskriptive Qualifikationsanforderungen enthalten kann.(Rn.52) 3. Ein Beamter ist in ein Auswahlverfahren um eine Beförderungsstelle (hier: Vergabe einer Amtszulage) nicht einzubeziehen, wenn er die Voraussetzungen des vom Dienstherrn erstellten Anforderungsprofils nicht erfüllt.(Rn.53) I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen 1. und 4. zu tragen; die übrigen Beigeladenen haben ihre Kosten selbst zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 10.679,53 EUR festgesetzt. I. 1. Der am ...1964 geborene Antragsteller ist seit 1988 Polizist und seit 1991 im Polizeidienst des Antragsgegners tätig. Mit Wirkung vom 01.07.1991 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister z. A. ernannt und vom 01.02.1992 an zum Mitarbeiter "Verkehr/Verkehrserzieher" bestellt. Mit Wirkung vom 18.12.1992 wurde er zum Polizeimeister ernannt und ihm ab dem 01.02.1995 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verleihen. Ab dem 01.06.1995 wurde er zum Polizeiobermeister und vom 01.04.1998 an zum Polizeihauptmeister (A 9) befördert. Auf Grund des Organisations- und Dienstpostenplans (ODP) der Polizeiinspektion (PI) H... vom 01.10.1998 sowie seiner tatsächlichen bisherigen Verwendung wurde der Antragsteller mit Verfügung vom 22.06.1999 rückwirkend zum 01.10.1998 auf den Dienstposten "Mitarbeiter Verkehrserziehung (A 7/9)" bestellt. Unter dem 01.11.2001 teilte ihm die vormalige Polizeidirektion (PD) S... (jetzt Landespolizeiinspektion [LPI] S...) mit, dass sich die Bezeichnung seines Dienstpostens aufgrund des Einführungserlasses des Thüringer Innenministeriums (TIM) vom 14.08.2001 zur Umsetzung des "Leitfadens für die Verkehrssicherungsberatung der Thüringer Polizei" sowie der Änderung des ODP der PI H... vom 01.12.2000 in "Mitarbeiter Verkehrssicherheitsberatung" geändert habe. Aufgrund Erlass des TIM vom 21.12.2007 sowie der darauf beruhenden Änderung der ODP vom 01.01.2008 änderte sich die Bezeichnung seines Dienstpostens vom 01.01.2008 an in "Mitarbeiter Prävention (A 7/9)". Mit Schreiben vom 12.07.2012 teilte die LPI S... dem Antragsteller mit, dass sich seine Dienstpostenbewertung geändert habe und dieser nunmehr mit "A 9mD" bewertet sei. In seiner letzten periodischen Beurteilung vom 25.06.2012 für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.05.2012 war er mit dem Gesamturteil "übertrifft erheblich die Anforderungen - obere Grenze (5,33 Punkte)" bewertet worden. In der vorhergehenden periodischen Beurteilung vom 08.02.2010 für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2009 hatte er ebenfalls das Prädikat "übertrifft erheblich die Anforderungen - obere Grenze (5,33 Punkte)" erhalten. Durch Erlass des TIM vom 16.08.2012 wurden für den Bereich der LPI S... u. a. 20 Beförderungsmöglichkeiten für den mittleren Polizeivollzugsdienst vorgesehen. Nach der Aufteilung durch die LPI S... entfielen hiervon drei Planstellen auf eine Beförderungsmöglichkeit nach A 9 - Polizei-/Kriminalhauptmeister mit Zulage (A 9mD+Z). Nach Vorliegen der haushaltsrechtlichen Zustimmung sowie der der Personalvertretung erfolgten die Beförderungen zum 01.10.2012. Diese Beförderungen sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Durch weiteren Erlass des TIM vom 13.09.2012 wurde für den Bereich der LPI S... die Erhöhung des mit Erlass des TIM vom 16.08.2012 zur Verfügung gestellten Beförderungskontingentes für den mittleren Polizeivollzugsdienst auf bis zu 10 % beschlossen. Unter dem 04.10.2012 erteilte das TIM der LPI S... die haushaltsrechtliche Zustimmung u. a. für sechs weitere Beförderungen nach A 9mD+Z. Mit Schreiben vom 08.10.2012 an alle Dienstellen in ihrem Zuständigkeitsbereich teilte die LPI S... mit, dass beabsichtigt sei, u. a. sechs weitere Beförderungen nach A 9mD+Z vorzunehmen. Es wurde darauf hingewiesen, dass nur solche Beamte in das Auswahlverfahren einbezogen werden könnten, die die Voraussetzungen des Erlasses des TIM vom 17.11.2009 - in der Fassung des Änderungserlasses vom 25.10.2011 - (Verzeichnis der Funktionen im Sinne von Fußnote 1 Besoldungsgruppe A 9 der Besoldungsordnung A des Thüringer Besoldungsgesetzes für Beamte des mittlern Polizeivollzugsdienstes) erfüllten. Danach sei die auf Dauer angelegte Übertragung eines im Erlass explizit aufgeführten Dienstpostens im Rahmen der Bestenauslese nach einem vorangegangenen Ausschreibungsverfahren sowie mindestens das Prädikat "übertrifft erheblich die Anforderungen" in der letzten Regelbeurteilung erforderlich. In der von der LPI S... unter dem 08.10.2012 erstellten Rangliste der zur Beförderung in Betracht kommenden Beamten nahmen die Beigeladenen die Plätze zwei bis sechs ein. Der Antragsteller wurde in das Auswahlverfahren nicht einbezogen. Unter dem 12.10.2012 hat die Personalvertretung auch diesen zum 01.11.2012 geplanten Beförderungen zugestimmt. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18.10.2012 bewarb sich der Antragsteller um eine Stelle A 9mD+Z. Er habe den Dienstposten "Mitarbeiter Prävention" mit einer Bewertung A 9mD auf Dauer übertragen bekommen. Nach dem ODP für die PI H... vom 01.07.2012 sei er "Mitarbeiter des Ermittlungsdienstes" und fülle damit einen Dienstposten aus, der nach dem Erlass des TIM vom 17.11.2009 amtszulagenfähig sei. Es komme nicht darauf an, dass er seinen Dienstposten nicht im Rahmen der Bestenauslese nach einem vorangegangen Ausschreibungsverfahren übertragen bekommen habe. Ihm sei der Dienstposten bereits 1992 übertragen worden. Er könne vom Beförderungsverfahren nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass er sich damals für seinen Dienstposten nicht habe bewerben müssen. Die Chance für eine Bewerbung habe er nicht gehabt. Abgesehen davon hätte eine Bewerbung mit seiner Beurteilung von 5,33 Punkten im Falle einer Ausschreibung des Dienstpostens auch Erfolg gehabt. Zum 01.07.2012 etwa sei ein weiterer Dienstposten "Mitarbeiter Prävention" ausgeschrieben worden und an eine Bewerberin mit einem Prädikat von 4,33 Punkten vergeben worden. Mit Bescheid vom 22.10.2012 lehnte die LPI S... eine Einbeziehung des Antragstellers in das Auswahlverfahren ab. Dem stehe die Erlasslage entgegen. Er wäre zwar, ausgehend von seinem Prädikat in seiner aktuellen und der vorhergehenden Beurteilung mit "übertrifft erheblich die Anforderungen - untere Grenze" (korrekt muss es heißen: "übertrifft erheblich die Anforderungen - obere Grenze") mit vermutlich positivem Ergebnis einzubeziehen gewesen. Er übe jedoch keine der in dem für die Beförderung maßgeblichen Erlass des TIM vom 17.11.2009 genannten zulagenfähigen Funktionen aus. Der Dienstposten eines "Mitarbeiter Prävention" hebe sich nach Bewertung nicht von denen der Besoldungsgruppe A 9mD ab und erfülle damit nicht die Voraussetzungen für eine Zulage. Der "Mitarbeiter Prävention" sei in dem Erlass auch nicht benannt. Der Antragsteller übe auch nicht die Funktion - den Dienstposten - eines "Mitarbeiter Ermittlungsdienst" aus. Sein Dienstposten sei - zuletzt - im Rahmen der Neustrukturierung der Thüringer Polizei zum 01.07.2012 und mit In-Kraft-Treten eines neuen ODP für die PI H... aus Gründen der Dienstorganisation dem Ermittlungsdienst der PI angegliedert worden. Zuvor sei der Dienstposten des Antragstellers vom 01.12.2000 an mit der Neufassung des ODP dienstorganisatorisch der "Verfügungsgruppe" und ab dem 01.01.2008 an die Organisationseinheit "Zentraler Dienst" der PI H... angegliedert gewesen. Er sei auch nicht wegen der dienstorganisatorischen Angliederung an den Ermittlungsdienst als "Mitarbeiter Ermittlungsdienst" anzusehen. Es handele sich um auch im ODP völlig eigenständige und deshalb auch explizit ausgewiesene Funktionen. Der "Mitarbeiter Ermittlungsdienst" sei lagebezogen aus dem Bestand der "nicht funktionsgebundenen Mitarbeiter" des mittleren Polizeivollzugdienstes zu rekrutieren. Die Anzahl der Mitarbeiter unterliege damit ständigen Veränderungen. Es bedürfe im Einzelfall auch keiner konkreten Dienstpostenübertragung. Der "Mitarbeiter Prävention" sei hingegen in seiner Benennung und auch in der Anzahl der Mitarbeiter, nämlich zwei, im ODP konkret ausgewiesen. Er unterscheide sich ebenso im tatsächlichen Tätigkeitsbild von dem der "Mitarbeiter Ermittlungsdienst". Diese Tätigkeiten seien es, welche den Dienstherren im Rahmen seines dienstorganisatorischen Ermessens dazu veranlasst hätten, letzteren Dienstposten als "hervorgehoben" einzustufen. Die Frage der Zulagenfähigkeit sei daher weder von einer dienstorganisatorischen Zugehörigkeit noch einem eventuellen Unterstellungsverhältnis abhängig, sondern beziehe sich allein auf den Dienstposten und die dahinter stehende tatsächliche Funktion bzw. Tätigkeit. Unabhängig davon erfülle der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren auch deswegen nicht, weil er seinen Dienstposten nicht im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens und einer Bestenauslese übertragen bekommen habe. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 30.10.2010 Widerspruch einlegen lassen, über den bislang nicht entschieden wurde. 2. Am 02.11.2012 ließ der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen und sinngemäß beantragen, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch zu untersagen, eine der Amtszulagen A 9mD+Z für die Amtsgruppe der Polizeihauptmeister in der Landespolizeiinspektion S... an einen der Beigeladenen zu vergeben. Zur Begründung lässt er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholen und ergänzend ausführen, er habe grundsätzlich Anspruch auf die Zulage, da diese nach dem Erlass einem "ständigen Mitarbeiter im Ermittlungsdienst" zustehe und nach dem ODP der "Mitarbeiter Prävention" Mitarbeiter im Ermittlungsdienst sei. Gegenstand des Erlasses des TIM vom 17.11.2009 seien keine tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten im Sinne von Funktionen. Nach der Definition in § 18 BBesG sei mit Funktion der Dienstposten, also das Amt im funktionellen Sinn gemeint. Daher heiße es im Erlass auch "Bei der vorgenommenen Bewertung der durch den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Thüringer Polizei zu leistenden Tätigkeiten wurden folgende Funktionen festgestellt, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 mittlerer Dienst abheben ..." Im Erlass heiße es weiter, dass der "ständige Mitarbeiter im Ermittlungsdienst (ED)" unter den Geltungsbereich falle. Keineswegs sei damit der Mitarbeiter Ermittlungsdienst gemeint gewesen, wie er sich im ODP tatsächlich wiederfinde. Der "Mitarbeiter Prävention" sei danach eindeutig "Mitarbeiter im Ermittlungsdienst". Der Antragsgegner habe die Entscheidung gefällt, das funktionelle Amt des Antragstellers dem Ermittlungsdienst zuzuordnen und gleichzeitig den Erlass vom 17.09.2011 so belassen wie er sei. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, die Tätigkeiten im Erlass des TIM seien hinsichtlich der Frage, inwieweit sie sich hervorheben, bewertet worden. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 ThürBesG könnten für herausragende Funktionen Amtszulagen vorgesehen werden, was eine Würdigung und Bewertung der Tätigkeiten erfordere. Dagegen lasse die Regelung es nicht zu, dass als bloßer Reflex aus einer organisatorischen Zuordnung eines Dienstpostens eine Amtszulagenberechtigung erwachsen könne. Der Antragsteller sei als "Mitarbeiter Prävention" in einer Funktion tätig, die vom Dienstherrn im Rahmen seines Organisationsermessens nicht als herausgehobene Funktion im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 ThürBesG festgestellt worden sei. Deshalb komme die Gewährung einer Amtszulage bereits von vornherein nicht in Frage. Daneben unterscheide sich die Funktion des "Mitarbeiter Prävention" nicht nur in der Bezeichnung, sondern auch im tatsächlichen Tätigkeitsbild von der Funktion des "Mitarbeiter Ermittlungsdienst". Die vom Antragsteller ausgeübte Funktion habe sich seit 20 Jahren im Wesentlichen nicht geändert. Lediglich deren Bezeichnung und Zuordnung sei gewissen Wandlungen unterworfen gewesen. Sie sei organisatorisch, ohne Änderung der Funktion, dem Ermittlungsdienst angegliedert worden. Mit Schreiben vom 14.12.2012 ließ der Antragsteller hierauf erwidern, der Antragsgegner lasse unerwähnt, dass nach dem Erlass des TIM vom 17.11.2009 nicht zwischen dem "Mitarbeiter Ermittlungsdienst" und anderen Dienstposten im Bereich des Ermittlungsdienstes unterschieden werde, sondern "ständige Mitarbeiter im Ermittlungsdienst" in den Genuss einer Zulage kommen sollen. Der Erlass unterscheide sehr wohl zwischen einem bestimmten Dienstposten oder allen Dienstposten in einem bestimmten Bereich. Beispielsweise sei der "Mitarbeiter Innendienst", der im zentralen Dienst beschäftigt sei, zulageberechtigt. Andererseits seien alle "Mitarbeiter der Einsatzzentrale", unabhängig von deren konkretem Dienstposten, zulageberechtigt. Der "Mitarbeiter Prävention" sei auch nicht der einzige Dienstposten, der in den Ermittlungsdienst "überführt" und damit zulageberechtigt sei. Im ODP der PI H... vom 01.01.2008 seien im Bereich Verkehrsdienst ein "Mitarbeiter Verkehrsdienst" und ein "Mitarbeiter Verkehrsunfall-/VKU-Fluchtermittlung" aufgeführt. Diese Funktionsbezeichnungen gebe es nicht mehr. Die Dienstposten seien in den Bereich des Ermittlungsdienstes als "Mitarbeiter Ermittlungsdienst" überführt worden. Damit seien sie - ohne Änderung der konkreten Tätigkeit - nunmehr zulagenberechtigt. Auch sei der vormalige "Mitarbeiter Verkehrserziehung/Verkehrserzieher", aufgrund der erstmals im Erlass des TIM vom 18.02.1999 aufgenommenen Ausnahmeregelung in den Genuss der Zulage gekommen. Danach könne das Thüringer Innenministerium in besonders begründeten Einzelfällen auch für Dienstposteninhaber anderer als in dem Erlass genannter Dienstposten die Zuweisung von Planstellen A 9 + AZ zulassen. Dies sei wiederholt in den Jahren 2000 bis 2007 auch geschehen. Bis dahin habe es sich offenbar aus Sicht des Antragsgegners um eine "herausragende Funktion" gehandelt. Dies verdeutliche, dass er keineswegs etwa irrtümlich den "Mitarbeiter Prävention" als statusrechtlich höherwertiges Amt ansehe. Die Funktion des ursprünglichen "Mitarbeiter Verkehrserzieher" habe sich mit den Jahren auch erheblich gewandelt. Während er ursprünglich für die Verkehrssicherheitsberatung im schulischen und außerschulischen Bereich sowie für Öffentlichkeitsarbeit zuständig gewesen sei, sei der "Mitarbeiter Prävention" neben der Verkehrssicherheitsberatung auch mit den Aufgaben der polizeilichen Kriminalprävention und des polizeilichen Opferschutz betraut. Daneben nehme der "Mitarbeiter Prävention" auch Arbeiten im Ermittlungsdienst wahr, wie sich aus dem der Ausschreibung einer solchen Stelle durch die LPI E... im November 2012 beigefügten Anforderungsprofil ergebe. Dies sei aber nur möglich, weil es sich beim ODP nicht nur um eine organisatorische Zuordnung einer Funktion zu einem bestimmten Bereich handele, sondern grundsätzliche Zuständigkeiten begründet würden. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass er sich in der Vergangenheit auf keinen zulagefähigen Dienstposten beworben habe, weil er davon ausgegangen sei, mit der Zuordnung zum Ermittlungsdienst "Mitarbeiter Ermittlungsdienst" zulagenberechtigt zu sein. Die Beigeladenen zu 1. und 4. haben beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung schließen sie sich den Ausführungen des Antragsgegners an. Sie sind der Auffassung, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für eine Zulage erfülle. Die Beigeladenen zu 2., 3. und 5. habe keine Anträge gestellt und sich in der Sache nicht geäußert. Mit Schreiben vom 10.06.2013 hat der Antragsgegner die Anforderungsprofile "Mitarbeiter Prävention" und "Mitarbeiter Ermittlungsdienst" der LPI E... und der LPI S... vorgelegt und ausgeführt, die LPI E... habe aufgrund eigener Personalhoheit bis zum 31.12.2012 den Ausschreibungstext für den "Mitarbeiter Prävention" verwendet. Die Einbindung des "Mitarbeiter Prävention" in die Organisationseinheit Ermittlungsdienst sei nicht funktions- bzw. aufgabenorientiert, es wäre ebenso eine Anbindung an die Organisationseinheit "Öffentlichkeitsarbeit" denkbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten. Sie waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung. II. 1. Der Antrag ist zulässig, da die Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners im Hinblick auf den von dem Antragsteller eingelegten Widerspruch noch nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. HessVGH, B. v. 17.01.1995 - 1 TG 1483/94 -, Juris). Der Antrag, dem Antragsgegner die Vergabe eine der Amtszulagen A 9mD+Z für die Amtsgruppe der Polizeihauptmeister in der LPI S... an einen der Beigeladenen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu untersagen, hat jedoch keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll und der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch glaubhaft zu machen, d. h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Der Antragsteller hat davon ausgehend zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung kann sichergestellt werden, dass sein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung für die Gewährung einer Zulage vorläufig gewahrt bleibt. Der Antragsgegner beabsichtigt, an die Beigeladenen eine Zulage nach Anlage 1 Besoldungsgruppe A 9 Fußnote 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes (A 9mD+Z) zu vergeben. Mit der dauerhaften Vergabe dieser streitgegenständlichen Zulage an die Beigeladenen würde sich die Erfüllung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers faktisch erledigen. Diese könnte nicht mehr oder nur unter erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten rückgängig gemacht werden (vgl. zur Ämterstabilität bei Beförderungen: BVerfG, B. v. 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, Juris; ThürOVG, B. v. 05.02.1998, - EO 594/96 -, Juris; B. v. 07.03.2000 - 2 ZEO 187/00 -, Juris; B. v. 31.01.2005 - 2 EO 1170/03 -, Juris). Ähnlich wie bei Beförderungen kann auch die Vergabe einer Amtszulage nicht mehr ohne weiteres rückgängig gemacht werden. Das folgt schon ohne weiteres aus der Regelung in § 40 Abs. 2 ThürBesG, wonach Amtszulagen unwiderruflich sind. Deswegen unterfallen nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auch ernennungsähnliche Verwaltungsakte der Ämterstabilität (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 23.02.1989 - 2 C 25/87 -, Juris). Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegt. Das von dem Antragsgegner zur Vergabe der Amtszulagen A 9mD+Z für die Amtsgruppe der Polizeihauptmeister in der LPI S... durchgeführte Auswahlverfahren lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Einbeziehung in das vom Antragsgegner für den Termin 01.11.2012 durchgeführte Vergabeverfahren. Bei der Gewährung einer Amtszulage - wie hier - handelt es sich zwar nicht um die Verleihung eines anderen Amts mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung, für die es einer förmlichen Ernennung im Sinne von § 7 ThürBG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BeamtStG bedarf. Es ist aber allgemein anerkannt, dass es sich bei der Gewährung einer Amtszulage für eine herausgehobene Funktion (§ 40 ThürBG) um einen ernennungsähnlichen Akt handelt, für den dieselben Grundsätze wie bei einer Beförderung und förmlichen Ernennung gelten (vgl. VG München, U. v. 19.10.2004 - M 5 K 03.1841 -, Juris). Die hier zu Gunsten der Beigeladenen bei der Vergabe der Zulage getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist rechtlich nicht zu beanstanden, da sie den Anspruch des Antragstellers auf chancengleiche, verfahrens- und beurteilungsfehlerfreie Behandlung seiner Bewerbung bzw. der Auswahl der für die Vergabe der Zulage in Betracht kommenden Konkurrenten sowie auf Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens, einschließlich der Wahrung etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch, ThürOVG, B. v. 13.04.2006 - 2 EO 1065/05 -, Juris) nicht verletzt. Unter dem Aspekt, dass eine Beförderung und Besetzung der Stellen und dem vergleichbar die Vergabe einer Zulage grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen, ist in Konkurrentenstreitverfahren ein Anordnungsanspruch regelmäßig zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein (BVerfG, B. v. 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, Juris; ThürOVG, B. v. 30.03.2007 - 2 EO 729/06 -, Juris). Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wird schon deshalb nicht verletzt, weil der Antragsgegner durch die in der Ausschreibung für die Vergabe der Zulage dokumentierte vorgelagerte Festlegung des Anforderungsprofils, das an die Bewerber gestellt wird, keine Konkurrenzsituation zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen eröffnet hat. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Bewerber der Bestgeeignete für einen Dienstposten bzw. hier für die Gewährung einer Zulage ist, kann als Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden. Die Auswahl beruht zunächst auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem "Anforderungsprofil" für die Gewährung einer Zulage gesetzt werden. Erst dieser Vergleich ermöglicht die Prognose, dass der in Betracht kommende Bewerber den nach der Dienstpostenbeschreibung anfallenden Aufgaben besser als andere Interessenten gerecht werden kann und damit auch für die mit der ausgeschrieben Stellenzulage verbunden höherwertigen Aufgaben geeignet sein wird. Durch die Bestimmung eines solchen Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest (zum Anforderungsprofil für die Vergabe eines Dienstpostens: vgl. BVerwG U. v. 16.08.2001 - 2 A 3/00 -, Juris; vgl. auch VG Meiningen, B. v. 28.02.2013 - 1 E 481/12 Me -, Juris). Davon ausgehend erfüllt der Antragsteller nicht das im Erlass des TIM vom 17.11.2009 für die Vergabe der Zulage nach A 9mD+Z sowie in dessen Schreiben vom 04.09.2012 über Beförderungen in der Thüringer Polizei festgelegte Anforderungsprofil für die Gewährung einer Amtszulage in der Besoldungsgruppe A 9mD. Dort wurde insbesondere der Kreis derjenigen Beamten-/innen festgelegt, die entsprechend dem Erlass an dem Auswahlverfahren teilnehmen können. Danach ist erforderlich, die Übertragung einer der im Erlass explizit aufgeführten Dienstposten, dessen Übertragung im Rahmen der Bestenauslese nach einem vorangegangenen Ausschreibungsverfahren, die Einweisung in den Dienstposten auf Dauer und die letzte Regelbeurteilung mit mindestens dem Prädikat "übertrifft erheblich die Anforderungen (4,66)". Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller bereits nicht. Er war in das Auswahlverfahren nicht einzubeziehen, weil er weder einen der in der als abschließend anzusehenden Liste genannten Dienstposten tatsächlich ausübt (1.1.) noch sein tatsächlicher Dienstposten "Mitarbeiter Prävention" der Auflistung im Erlass des TIM zuzuordnen ist (1.2.) und er seinen Dienstposten "Mitarbeiter Prävention" im Übrigen auch nicht im Rahmen der Bestenauslese nach einem vorangegangenen Ausschreibungsverfahren übertragen bekommen hat (1.3.). Das vom Antragsgegner aufgestellte Anforderungsprofil für die Vergabe einer Zulage nach A 9mD+Z ist auch rechtlich verbindlich (1.4.) 1.1. Zunächst einmal ist festzustellen - das ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig -, dass der "Mitarbeiter Prävention" im Erlass des TIM vom 17.11.2009 nicht ausdrücklich benannt wurde, so dass von daher ein Anspruch des Antragstellers auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren ausscheidet. Der Antragsteller kann seinen Anspruch auch nicht mit Aussicht auf Erfolg darauf stützen, dass er als Inhaber des Dienstpostens "Mitarbeiter Prävention" als "ständiger Mitarbeiter im Ermittlungsdienst" anzusehen wäre und dieser Dienstposten nach dem Erlass des TIM zulagenberechtigt ist. Zunächst einmal unterscheidet der ODP eindeutig zwischen den beiden Funktionen eines "Mitarbeiter Prävention" und dem "Mitarbeiter Ermittlungsdienst"; der Antragssteller ist deshalb schon begrifflich kein "Mitarbeiter Ermittlungsdienst". Eine Zulagenberechtigung ergibt sich für ihn weiterhin ebenso wenig aus dem Umstand, dass er als "Mitarbeiter Prävention" dem Ermittlungsdienst zugeordnet und dessen Leiter untergeordnet ist. Wie der Antragsgegner ist auch die Kammer der Auffassung, dass diese "Zuordnung" unter rein organisationstechnischen Gesichtspunkten erfolgte, um den Dienstposten im Gefüge der polizeilichen Strukturen anzusiedeln. Hierfür spricht vor allem, dass der Dienstposten des Antragstellers - ohne funktionelle bzw. inhaltliche Änderung des Aufgabenbereiches - vom 01.12.2000 an mit der damaligen Neufassung des ODP der PI H... zunächst dienstorganisatorisch der "Verfügungsgruppe" zugeordnet worden war. Ab dem 01.01.2008, mit der erneuten Änderung des ODP, wurde er sodann an die Organisationseinheit "Zentraler Dienst" der PI H... angegliedert. Es wäre, wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, genauso eine Anbindung an die Organisationseinheit "Öffentlichkeitsarbeit" denkbar, weil diese gerade nicht funktions- bzw. aufgabenorientiert erfolgt sei. Etwas Abweichendes kann der Antragsteller insoweit auch aus der Formulierung "ständiger Mitarbeiter im Ermittlungsdienst" im Erlass des TIM nicht herleiten. Die Auslegung des Wortes "im" führt nicht zwingend zu der Annahme - wie der Antragsteller meint -, dass damit - allgemein - alle Mitarbeiter gemeint sein sollen, die in der Dienstgruppe "Ermittlungsdienst" ihren Dienst verrichten. Ausgehend von den an die tatsächliche Tätigkeit anknüpfenden Kriterien des TIM für die Zulagenfähigkeit meint der Erlass ersichtlich die Funktion (den Dienstposten) "Mitarbeiter Ermittlungsdienst" - und nicht die ganze Gruppe Ermittlungsdienst -, denn diesem, wie aber auch dem "Mitarbeiter Prävention", werden sowohl im Mustergeschäftsverteilungsplan der Polizeiinspektionen (MGVP PI), als auch in den auf dessen Grundlage ergangenen GVP PI unterschiedliche Tätigkeiten zugewiesen. Der "Mitarbeiter Prävention" und der "Mitarbeiter Ermittlungsdienst" unterscheiden sich daher - worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist - schon vom "tatsächlichen" Aufgabenfeld erheblich voneinander. Ausweislich des in der Behördenakte befindlichen Auszugs aus dem MGVP PI hat der "Mitarbeiter Ermittlungsdienst" im Wesentlichen die klassischen Aufgaben der polizeilichen Ermittlungstätigkeit (Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, Einsatz- und Streifendienst, Bearbeitung Verkehrsunfälle/-straftaten etc.) zu verrichten. Der "Mitarbeiter Prävention" - worauf seine Bezeichnung schon hinweist - wird hingegen im Wesentlichen im Bereich der Vorbeugung tätig (also im Bereich polizeiliche Kriminal- und Verkehrsunfallprävention, Verkehrssicherheitsberatung - insbesondere an Schulen -, Opferschutz etc.). Dies wird auch bestätigt, durch den Inhalt der vom Antragsgegner für beide Dienstposten vorgelegten Anforderungsprofile der LPI S..., die sich inhaltlich an dem MGVP PI orientieren. Eine andere Betrachtungsweise rechtfertigt sich auch nicht aus dem vom Antragsteller vorgelegten Anforderungsprofil eines "Mitarbeiter Prävention", wie es die LPI E... der Ausschreibung eines solchen Dienstpostens im November 2012 zugrunde gelegt hatte. Dort sind zu Beginn als Anforderungen an den Dienstposten "Mitarbeiter Prävention" in der Tat Aufgaben aufgeführt, die nach dem MGVP PI des TIM zu den typischen Aufgaben des "Mitarbeiter Ermittlungsdienst" zählen. Den Inhalt dieser Anforderungen hat der Antragsgegner bestätigt, allerdings darauf hingewiesen, dass die LPI E... aufgrund eigener Personalhoheit bis zum 31.12.2012 diesen Ausschreibungstext für den "Mitarbeiter Prävention" verwendet gehabt habe. Ausgehend von dem Anforderungsprofil der LPI E... kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass ein erfolgreicher Bewerber auf diese Stelle, weil er - in großem Umfang - auch Aufgaben eines "Mitarbeiter Ermittlungsdienst" wahrnimmt, die Voraussetzungen für eine Zulagenberechtigung nach dem Erlass des TIM erfüllen könnte. Formal gesehen hat er zwar nach wie vor den Dienstposten eines "Mitarbeiter Prävention" inne. Wegen der Erweiterung der Aufgaben auf die eines "Mitarbeiter Ermittlungsdienst" dürften hier aber wohl die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung im Sinne des Erlasses gegeben sei. Dies hilft dem Antragsteller für die Frage einer Zulagenberechtigung seines Dienstpostens bei seiner Dienstelle im Zuständigkeitsbereich der LPI S... nicht weiter. Zum einen ergibt sich aus den vorgelegten Anforderungsprofilen der LPI S..., dass sowohl der "Mitarbeiter Prävention" als auch der "Mitarbeiter Ermittlungsdienst" dort jeweils die im MGVP PI des TIM vorgesehenen typischen Aufgabenprofile aufweisen. Zum anderen hat der Antragsteller auch nicht substantiiert dargelegt, dass er in messbarem Umfang - und nicht nur gelegentlich - Aufgaben eines "Mitarbeiter Ermittlungsdienst" tatsächlich wahrnimmt, sodass sich zumindest die Frage einer "Ausnahmeregelung" im Sinne des Erlasses des TIM stellen könnte. Damit liegt schon keine vergleichbare Situation wie im Zuständigkeitsbereich der LPI E... vor. Denkbar wäre allerdings auch, dass das Anforderungsprofil durch die LPI E... - abweichend von der vom TIM vorgegebenen Aufgabenverteilung, wie diese im MGVP PI zum Ausdruck gebracht wird - fehlerhaft erstellt worden sein könnte. Das bedarf in diesem Verfahren, weil nicht Streitgegenstand, keiner Klärung. Abgesehen davon könnte der Antragsteller aus einem möglicherweise fehlerhaft erstellten Anforderungsprofil nach dem Grundsatz "keine Gleichbehandlung im Unrecht" für sich nichts Positives herleiten. 1.2. Der Dienstposten "Mitarbeiter Prävention" ist auch sonst nicht der Liste der zulagefähigen Dienstposten im Erlass des TIM vom 17.11.2009 zuzuordnen. Hierauf zielt anscheinend die Argumentation des Antragstellers ab, der Antragsgegner gehe davon aus bzw. sei offenbar selbst davon ausgegangen, dass der von ihm ausgeübte Dienstposten zulagenberechtigt sei. So habe er in der Vergangenheit regelmäßig "Mitarbeitern Verkehrsdienst/Verkehrserziehern" (so die ursprüngliche Bezeichnung seiner Funktion) diese Zulage bewilligt. Hierauf kann der Antragssteller einen eigenen Anspruch bzw. seine Teilnahme am Auswahlverfahren nicht mit Erfolg stützen. Die - vom Antragsgegner nicht bestrittene - Vergabe der Zulage an die vom Antragsteller benannten Beamten/-innen erfolgte, was auch der Antragsteller einräumt, aufgrund einer Ausnahmeregelung. So hatte das Innenministerium sich erstmals in seinem ab 1999 geltenden Erlass vorbehalten, in "... besonders begründeten Einzelfällen und nach sachgerechter Bewertung ... ergänzend zu den aufgeführten Funktionen auch andere Dienstposten für eine Zulage vorzusehen". Weder hat der Antragsteller substantiiert dargelegt, dass der Antragsgegner - entgegen dem Ausnahmecharakter - Zulagen für seinen Dienstposten "regelmäßig" vergeben hat, was möglicherweise - im Sinne einer Ermessensbindung - zu einer faktischen Erweiterung der Liste seines Erlasses hätte führen können. Noch hat er substantiiert dargelegt, dass und warum bei ihm ein solcher Ausnahmefall vorliegen könnte. 1.3. Steht damit fest, dass der Antragsteller schon nicht zum Kreis der im Erlass des TIM vom 17.11.2009 ausdrücklich genannten Zulagenberechtigten zählt, so ist er außerdem auch deswegen nicht in das Auswahlverfahren mit einzubeziehen, weil der Dienstposten als "Mitarbeiter Prävention" mit ihm ebenso wenig im Rahmen der Bestenauslese nach einem vorangegangenen Auswahlverfahren besetzt worden ist. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Hieran ändert auch nichts, dass der Antragsteller seinen Dienstposten, mit in der Vergangenheit wiederholt geänderter Bezeichnung, bereits seit 1992 ausübt und sein - konkreter - Dienstposten nie ausgeschrieben worden ist. Zum einen hat sich der Antragsteller auf keine der in den vergangenen Jahren mehrfach ausgeschrieben Stellen eines "Mitarbeiter Prävention" beworben. Diese Voraussetzug für die Gewährung einer Zulage musste ihm auf Grund der jedenfalls seit 1999 bestehenden Erlasslage auch hinlänglich bekannt sein. Es kann daher dahin stehen, ob er - hypothetisch - im Rahmen eines entsprechenden Auswahlverfahrens bei einer Ausschreibung der Stelle eines "Mitarbeiter Prävention" wegen seiner guten Beurteilungen nach den Grundsätzen der Bestenauslese wahrscheinlich zum Zuge gekommen wäre. Ob wegen des Umstandes, dass er seinen Dienstposten bereits seit 1992 ausübt, gegebenenfalls die Anwendung der Ausnahmeregelung im Erlasses in Betracht gezogen werden könnte, kann ebenfalls offen bleiben, denn jedenfalls liegen hierfür die übrigen Voraussetzungen ebenfalls nicht vor (vgl. hierzu Ausführungen oben unter 1.2.). 1.4. Das in der Ausschreibung festgelegte "Anforderungsprofil" ist für die Vergabe der Zulage auch rechtlich bindend. Dagegen ist seitens des erkennenden Gerichts nichts zu erinnern. Im Rahmen seines (weiten) Organisationsermessens kann der Dienstherr als Maßstab für die Bewerberauswahl bei der Vergabe der hier streitigen Zulage, wie bei einer Stellenbesetzung, sachgerechte Anforderungen aufstellen, die das konstitutive, spezifische Anforderungsprofil bilden. In diesem Anforderungsprofil können konstitutive und/oder lediglich deskriptive Qualifikationsanforderungen enthalten sein. Die konstitutiven Anforderungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie für die Auswahlentscheidung einen vorgeschalteten Filter enthalten. Wer ein solches konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt von vornherein nicht in die Auswahl, auch wenn er besser dienstlich beurteilt worden sein sollte. Erst wenn es darum geht, gegebenenfalls eine Auswahl unter mehreren, das konstitutive Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt dienstlichen Beurteilungen Bedeutung für einen Vergleich der einzelnen Bewerber zu. Dies stellt keine Beschränkung des Grundsatzes der Bestenauslese, sondern lediglich dessen modifizierende Konkretisierung dar. Dadurch wird nur der Kreis, auf die diesen Maßstäben entsprechenden Bewerber eingeschränkt. Ist dabei das Organisationsermessen in einer nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt worden, so liegt das als Filter wirkende Anforderungsprofil gegenständlich und zeitlich vor dem eigentlichen Bewerbungsverfahrensanspruch (BayVGH, B. v. 16.09.2011 - 3 CE 11.1132 -, Juris, m. w. N.; VG München, B. v. 13.04.2012 - M 21 E 11.5422 -, Juris; VG Meiningen, B. v. 28.02.2013 - 1 E 481/12 Me -, a. a. O.). In diesem zweistufigen Verwaltungsverfahren darf der Dienstherr allerdings in der ersten Verfahrensstufe das Anforderungsprofil nicht derart einengend festlegen, dass der Grundsatz der Bestenauslese gleichsam ausgehebelt würde, weil grundsätzlich geeignete Bewerber ein (insofern willkürliches bzw. sachwidriges) konstitutives Anforderungsmerkmal nicht erfüllen (OVG NRW, B. v. 06.05.2005 - 1 B 4/05). Solche konstitutiven Anforderungsmerkmale können den Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann wirksam begrenzen, wenn der Dienstherr bei deren Festlegung das ihm zustehende organisatorische Ermessen sachgerecht ausgeübt hat. Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und Leistung zu vergleichenden Bewerber durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechenden Erwägungen erfolgen; die Einhaltung dieser der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Dabei gilt, dass es dem Dienstherrn grundsätzlich verwehrt ist, bei der Festlegung des Anforderungsprofils für einen Dienstposten persönliche oder fachliche Anforderungen maßgeblich mit Blick darauf festzulegen, dass einzelne Bewerber bei der nachfolgenden Auswahl nach den Grundsätzen der Bestenauslese von vornherein ungerechtfertigt bevorzugt - und andere Bewerber dadurch zwangsläufig benachteiligt - werden, wenn dies in der Weise geschieht, dass ohne sachlichen Grund das Anforderungsprofil exakt an dem Eignungs- und Befähigungsprofil des betreffenden Bewerbers orientiert wird. Allerdings deutet nicht bereits jede Annäherung der Festlegung des Anforderungsprofils an bestimmte besondere Befähigungen, Erfahrungen usw., die nur einzelne Bewerber aus dem potentiellen Bewerberfeld aufweisen, auf eine solche unzulässige Manipulation hin. Das gilt selbst dann, wenn in dem Auswahlverfahren letztlich ein Bewerber erfolgreich ist, den der Dienstherr bereits zu Beginn des Stellenbesetzungsverfahrens im Blick hatte, weil er über ein Persönlichkeits- und Befähigungsprofil verfügt, welches - nach der hierfür grundsätzlich maßgeblichen Einschätzung des Dienstherrn - eine optimale Aufgabenerfüllung auf dem betreffenden Dienstposten erwarten lässt. Die Feststellung eines ermessenswidrigen Handelns des Dienstherrn und einer damit verbundenen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des "ausgegrenzten" Bewerbers setzt deshalb in aller Regel voraus, dass für die Festlegungen in dem vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungsprofil für einen Dienstposten keine von der jeweiligen am Auswahlverfahren beteiligten bzw. zu beteiligenden Personen abstrahierte, sachlich einleuchtenden Gründe angeführt werden können (vgl. dazu ausführlich ThürOVG, B. v. 10.01.2012 - 2 EO 293/11 -, Juris). Solcherlei Anhaltspunkte für sachwidrige oder willkürliche Merkmale sind bei der Aufstellung der Voraussetzungen für die Vergabe der hier streitigen Zulage wie sie im hier maßgeblichen Erlass des TIM vom 17.11.2009 dokumentiert werden, nicht erkennbar. Davon ausgehend ist zunächst die Voraussetzung, dass der Bewerber einen im Erlass explizit aufgeführten Dienstposten übertragen bekommen haben muss, nicht zu beanstanden. Die im Erlass erfolgte Auflistung von zulageberechtigten Dienstposten beruht auf der normativen Regelung in § 40 Abs. 1 ThürBesG in Verbindung mit der Fußnote Nr. 1 zur Besoldungsgruppe A 9 mD der Besoldungsordnung A. Nach § 40 Abs. 1 ThürBesG können für herausgehobene Funktionen u. a. Amtszulagen vorgesehen werden. Von dem ihm durch diese Regelung eingeräumten Ermessen hat der Thüringer Besoldungsgesetzgeber Gebrauch gemacht und in der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 mD der Besoldungsordnung A der Anlage 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes geregelt, dass für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 8 (zum Thüringer Besoldungsgesetz) ausgestattet werden können. Welche herausgehobenen Funktionen für den Bereich des mittleren Polizeivollzugsdienstes in Thüringen danach zulagenberechtigt sind, hat das TIM im Rahmen einer Bewertung festgestellt und in seinem hier anzuwendenden Erlass vom 17.11.2009 - in der Fassung des Änderungserlasses vom 25.10.2011 - über das Verzeichnis der Funktionen im Sinne von Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 der Besoldungsordnung A des Thüringer Besoldungsgesetzes für Beamte des mittlern Polizeivollzugsdienstes aufgelistet. Hierbei hat er für die Festlegung der Zulagenfähigkeit von im Wesentlichen auf den Umfang der zu leistenden Führungsverantwortung, dem eigenverantwortlichen Entscheidungsspielraum sowie dem Spezialisierungsgrad abgestellt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn hierbei handelt es sich um sachgerechte Kriterien, die es rechtfertigen, eine Zulage im Sinne der gesetzlichen Regelung zu vergeben. Danach ist es auch nicht ersichtlich, dass der Dienstposten eines "Mitarbeiter Prävention" willkürlich von der Aufnahme in die Liste der zulagenberechtigten Dienstposten im Erlass des TIM vom 17.11.2009 ausgeschlossen worden wäre. Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung des Antragstellers, aufgrund eines Wandels, insbesondere einer Erweiterung des Aufgabenbereiches des "Mitarbeiter Prävention", sei mit diesem Dienstposten ebenfalls eine "herausgehobene Funktion" im Sinne des Erlasses verbunden. Insoweit ist, ausgehend von den durch den Antragsgegner im Rahmen seines Organisationsermessen für die Zulagenfähigkeit aufgestellten Voraussetzungen, schon nicht ersichtlich dass der "Mitarbeiter Prävention" etwa vom Umfang der zu leistenden "Führungsverantwortung" z. B. mit dem Dienstposten eines Vertreters des Leiters der technischen Verkehrsüberwachung oder der Kontrollgruppe gewerblicher Personen- und Güterverkehr oder mit dem Vertreter der Sachbereichsleiter, die als zulageberechtigt in dem Erlass aufgeführt sind, vergleichbar wäre. Dies gilt gleichermaßen für den Grad der Spezialisierung, selbst wenn der "Mitarbeiter Prävention" über langjährige Erfahrung und ein allgemein umfassendes Wissen verfügen soll und sich seine "Funktion" in den vergangenen Jahren verändert hat. Eine, einem ebenfalls im Erlass des TIM genannten, "Anwender- und Systembetreuer, einem Fachpraktiker, Sportausbilder" oder eine einer "Spezialgruppe" vergleichbare "Spezialisierung" hat er indes auch nicht. Gerade solche, auf das tatsächliche Tätigkeitsbild des jeweiligen Dienstpostens abstellende "Besonderheiten", sind nach der Entscheidung des Antragsgegners für diesen maßgeblich gewesen, eine Zulage zu vergeben. Die Anknüpfung daran im Anforderungsprofil, dass dem Bewerber weiter sein - im Übrigen zulageberechtigter Dienstposten - im Rahmen der Bestenauslese nach einem vorangegangenen Ausschreibungsverfahren übertragen worden sein muss, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Das Kriterium der "Bestenauslese" ist die klassische Anforderung an Beamte, ihnen "höherwertige" Dienstposten nur nach Leistung, Eignung und Befähigung zu vergeben. Damit stellt der Dienstherr sicher, dass nur der "beste" Beamte zum Zuge kommen soll, um damit die Qualität der zu erbringenden Leistung sicher zu stellen. Auch die Anforderung, dass der Dienstposten auf Dauer zugewiesen sein muss, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Erfordernis einer auf Dauer angelegten Übertragung des Dienstpostens ist einem Umkehrschluss der normativen Regelung in § 40 Abs. 3 ThürBesG geschuldet, der für die auf eine bestimmte Dauer der Wahrnehmung ausgerichtete Übertragung einer herausgehobenen Funktion eine Stellenzulage vorsieht. Letztere ist - anders als die Amtszulage nach Abs. 2 - regelmäßig nicht ruhegehaltsfähig und kann jederzeit widerrufen werden. Soweit im Anforderungsprofil abschließend die Teilnahme am Vergabeverfahren auch davon abhängig gemacht wird, dass der Bewerber in seiner letzten Regelbeurteilung mit mindestens dem Prädikat "übertrifft erheblich die Anforderungen (4,66)" beurteilt worden ist, ist dagegen im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung gleichermaßen rechtlich nichts zu erinnern. Auch insoweit orientiert sich der Antragsgegner sachlich gerechtfertigt an den allgemeinen für Beförderungen wie auch hier bei der Vergabe der Zulage geltenden Grundsätzen der Bestenauslese. Dies entspricht Art. 33 Abs. 2 GG, wonach der Zugang zu (Beförderungs-) Ämtern nach dem Grundsatz von Eignung, Leistung und Befähigung zu erfolgen hat. Dies stellt ebenfalls ein sachgerechtes Kriterium dar, das mit dem (weiten) Organisationsermessen des Antragsgegners vereinbar ist. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach vorliegend der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 4. aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), denn sie haben Anträge gestellt und sind damit für den Fall ihres Unterliegens ein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Ihm auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2., 3. und 5. aufzuerlegen entsprach hingegen nicht der Billigkeit, denn sie hätten, mangels Antragstellung, im Falle ihres Unterliegens an den Kosten des Verfahrens auch nicht beteiligt werden können. 3. Der Streitwert ergibt sich aus § 63 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG. Vorliegend geht es um die Zahlung einer Amtszulage. Nach Nr. 10.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, Anhang zu § 164, Rdnr. 14) beläuft sich in diesen Fällen der Streitwert auf die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages. Dieser errechnet sich insoweit aus dem 13-fachen Endgrundgehalt, zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen des angestrebten Amtes, hier also nach der Besoldungsgruppe A 9mD+Z. Das Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe A 9 des Thüringer Besoldungsgesetzes betrug in dem nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht 2.952,82 EUR, die allgemeine Stellenzulage nach Anlage 1 I. Nr. 7 Buchst. a) bb) i. V. m. Anlage 8 Tabelle 1 zum ThürBesG über 73,16 EUR zuzüglich der hier streitigen Zulage nach Anlage 8 Tabelle 2 zum ThürBesG über 260,03 EUR. Aus dem dreizehnfachen der vorgenannten Beträge errechnet sich ein Betrag von 42.718,18 EUR der gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG mit der Hälfte (21.359,07 EUR) zu Grunde zu legen ist. Dieser Streitwert ist nach Nr. 10.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (a. a. O.) weiter auf 10.679,53 EUR zu halbieren. Der Antrag nach § 123 VwGO dient aus der maßgeblichen Sicht des Antragstellers der Sicherung einer Klage in der Hauptsache, die auf Neubescheidung der Vergabe der Zulage gerichtet ist. Bei solchen Bescheidungsklagen ist regelmäßig als Streitwert die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ergebenden Betrages zu Grunde zu legen (zu Beförderungsstreitigkeiten vgl. st. Rspr. des ThürOVG, u. a. B. v. 11.03.2008 - 2 EO 236/07). Eine weitere Reduzierung im Hinblick auf die vorläufige Natur des Rechtsstreits kommt allerdings nicht in Betracht, weil die Hauptsache weitgehend vorweggenommen wird.