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Urteil

1 K 68/11 Me

VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Mit dem Wechsel in das Richteramt erledigt sich die ursprüngliche Festsetzung des Besoldungsdienstalters im Beamtenstatus; einer "Aufhebung" der ursprünglichen Festsetzung bedarf es daher nicht.(Rn.22) 2. Der Wechsel vom Beamtenstatus in das Richteramt bedingt eine Einordnung in die Erfahrungsstufen der R-Besoldung.(Rn.23) 3. Ist ein Beamter nach § 2 Abs. 2 ThürBesÜG (juris: BesÜblG TH) vom Geltungsbereich des Bundesbesoldungsgesetzes in den Geltungsbereich des Thüringer Besoldungsgesetzes "übergeleitet" worden, ist eine Überleitung der Erfahrungsstufen nach der für Richter geltenden Regelung des § 2 Abs. 4 ThürBesÜG (juris: BesÜblG TH) bei einem späteren Wechsel ins Richteramt nicht - noch einmal - möglich.(Rn.23) 4. Wird nach einer Überleitung der Erfahrungsstufen im Beamtenverhältnis ein Statuswechsel in das Richteramt vollzogen, kommt § 36 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 ThürBesG (juris: BesÜblG TH) unmittelbar zur Anwendung.(Rn.24)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem Wechsel in das Richteramt erledigt sich die ursprüngliche Festsetzung des Besoldungsdienstalters im Beamtenstatus; einer "Aufhebung" der ursprünglichen Festsetzung bedarf es daher nicht.(Rn.22) 2. Der Wechsel vom Beamtenstatus in das Richteramt bedingt eine Einordnung in die Erfahrungsstufen der R-Besoldung.(Rn.23) 3. Ist ein Beamter nach § 2 Abs. 2 ThürBesÜG (juris: BesÜblG TH) vom Geltungsbereich des Bundesbesoldungsgesetzes in den Geltungsbereich des Thüringer Besoldungsgesetzes "übergeleitet" worden, ist eine Überleitung der Erfahrungsstufen nach der für Richter geltenden Regelung des § 2 Abs. 4 ThürBesÜG (juris: BesÜblG TH) bei einem späteren Wechsel ins Richteramt nicht - noch einmal - möglich.(Rn.23) 4. Wird nach einer Überleitung der Erfahrungsstufen im Beamtenverhältnis ein Statuswechsel in das Richteramt vollzogen, kommt § 36 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 ThürBesG (juris: BesÜblG TH) unmittelbar zur Anwendung.(Rn.24) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist vor Klageerhebung das nach § 54 Abs. 2 BeamtStG erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden. Gegen die Festsetzung des Besoldungs- bzw. Erfahrungslebensalter vom 13.04.2010 hat die Klägerin unter dem 12.05.2010 Widerspruch eingelegt und nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2011 fristgemäß Klage erhoben. Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Die Festsetzung der Erfahrungsstufe der Klägerin als Richterin durch Bescheid der LFD vom 13.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2011 ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch darauf, den Beklagten zu verpflichten, ihr Besoldungslebensalter auf den 01.10.1993 festzusetzen bzw. zu belassen. (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ausgangspunkt für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehalts ist ein Verwaltungsakt gemäß § 35 ThürVwVfG. Durch diesen wird u. a. verbindlich festgelegt, mit welcher bestimmten Erfahrungsstufe der Übergang der Klägerin in das Grundgehaltssystem als Richterin mit Auswirkungen auf die Höhe ihrer Dienstbezüge erfolgt. Mit einer solchen Stufenfestsetzung wird die individuelle Stufe und Erfahrungszeit in der maßgeblichen Besoldungsgruppe bestimmt (vgl. VG Ansbach, U. v. 04.07.2011, AN 11 K 11.00359, Juris). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Erfahrungsstufe für die Klägerin aus Anlass ihrer Ernennung in ein Richteramt ist § 36 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 ThürBesG. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten beruht die Einstufung der Klägerin für deren Besoldung gemäß der Besoldungsordnung R 1 nicht auf der Überleitung vom Geltungsbereich des Bundesbesoldungsgesetzes in das Thüringer Landesbesoldungsgesetz. Insoweit ist zunächst vorauszuschicken, dass es aufgrund der Föderalismusreform vom August 2006 und dem damit verbundenen Wegfall der bundeseinheitlichen Besoldung, in deren Folge auch der Freistaat Thüringen die Kompetenz für die Gesetzgebung zur Besoldung seiner Landesbeamten nutzte (vgl. dazu Becker/Tepke, Besoldungs-Föderalismus, ZBR 2011, 325 ff.), sowie den Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 6 Abs. 1 EGRL 78/2000 und der nationalen Gerichte im Hinblick auf das Verbot der arbeitsentgeltrechtlichen Alters-Diskriminierung, erforderlich wurde, eine neue Regelung für die Beamtenbezüge unter Berücksichtigung von bereits bestehenden Dienstverhältnissen zu schaffen, um für diese "Alt-Beschäftigten" den Übergang zum neuen System ohne Einkommensverluste zu gewährleisten (Bestandsschutz). Dies hat der Thüringer Landesgesetzgeber mit dem Thüringer Besoldungsneuregelungs- und Vereinfachungsgesetz vom 24.06.2008 (GVBl. 2008, 134 ff.) in Art. 2 des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetz (ThürBesÜG) geregelt. Dazu hat er in seiner Begründung (Thüringer Landtag, Drucksache 4/3829, S. 109 ff.) u. a. folgendes ausgeführt: "A. Allgemeines Die bisherige Rechtsgrundlage der Besoldung der Beamten war das Bundesbesoldungsgesetz, das bisherige Thüringer Besoldungsgesetz, das Thüringer Sonderzahlungsgesetz und das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen. Durch die Veränderungen im Thüringer Besoldungsgesetz gegenüber dem bisherigen Recht ergibt sich die Notwendigkeit, die Überleitung der Beamten in das neue Recht zu regeln. Dies erfolgt durch Artikel 2." Aufgrund dieser neuen Gesetzeslage wurde die dem persönlichen Anwendungsbereich des § 1 ThürBesÜG unterfallende Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 ThürBesÜG mit Wirkung vom 01.07.2008 in das ihrem bisherigen Amt (A 13) entsprechende Amt und die dem entsprechende Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A des Thüringer Besoldungsgesetzes übergeleitet, weil sie am Tag vor dessen In-Kraft-Treten (30.06.2008) und am Tag des In-Kraft-Tretens (01.07.2008) als Beamtin im Dienst des Freistaates Thüringen stand. Die Klägerin war auch nach ihrer Versetzung in den Geschäftsbereich des Thüringer Justizministeriums als Richterin kraft Auftrags ab dem 01.03.2008 weiter als Beamtin (Regierungsrätin, A 13) tätig, denn aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 1 DRiG behält der Richter kraft Auftrags sein bisheriges (beamtenrechtliches) Amt und die daraus resultierende Besoldung bei. Für die Zuordnung der Klägerin als Beamtin zu einer konkreten Erfahrungsstufe des Grundgehalts in der Besoldungsordnung A 13 des Thüringer Besoldungsgesetzes galt demgemäß nach § 2 Abs. 2 ThürBesÜG ihr nach bisherigem Besoldungsrecht festgesetztes Besoldungsdienstalter als erstmalige Einstellung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 ThürBesG (i. d. F. vom 24.06.2008). Die sich danach ab dem 01.10.2007 ergebende, noch unter dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) für die Klägerin geltende, Erfahrungsstufe 7 wurde ihr im Rahmen der Überleitung nach § 2 Abs. 2 ThürBesÜG ab 01.07.2008 bis Februar 2010 auch unter Geltung des Thüringer Besoldungsgesetzes gewährt (vgl. Bezügeabrechnungen A 13, Erfahrungsstufe 7 im Verwaltungsvorgang des Beklagten). Damit war die Klägerin nicht nur hinsichtlich ihres Amtes (A 13), sondern auch hinsichtlich der Erfahrungsstufe gemäß § 2 Abs. 1 und 2 ThürBesÜG übergeleitet worden. Beide Rechtspositionen behielt sie bis zur Beendigung ihres Beamtenstatus im März 2010. Erst mit der Ernennung der Klägerin zur Richterin auf Lebenszeit erfolgte ihr Wechsel in die Besoldungsgruppe R 1. Die ursprüngliche und übergeleitete Erfahrungsstufe 7 der Besoldungsordnung A entfaltete allerdings ihre Regelungswirkung gemäß § 18 Abs. 1 und 2 ThürBesG i. V. m. der Anlage V einschließlich der dort ausgewiesenen Erfahrungsstufen nur in Verbindung mit der Besoldungsgruppe A und nur für die Zeit des Bestehens des Beamtenverhältnisses. Mit dem (auf eigenem Wunsch beruhenden) Wechsel vom Beamten- zum Richterstatus hat sich diese ursprüngliche Regelung (Beginn des Besoldungsdienstalters ab dem 21. Lebensjahr), die in dem Festsetzungsbescheid vom 21.02.2002 erfolgte, erledigt (§ 43 Abs. 2 ThürVwVfG). Daher bedurfte es - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - auch keiner "Aufhebung" der ursprünglichen Festsetzung. Insoweit wird ihr auch durch den Wechsel von der A-Besoldung zur R-Besoldung kein Besitzstand entzogen. Eine gegenüber der A-Besoldung geringere Bezügezahlung als Richterin ist bei ihr nicht eingetreten. Durch den im März 2010 vollzogenen Wechsel in den Status einer Richterin musste zwangsläufig, wegen der unterschiedlichen Verläufe der Erfahrungsstufen, zwischen den Besoldungsgruppen A und R eine neue, erstmalige Eingruppierung der Klägerin in die nach der Anlage V zu § 18 Abs. 1 und 2 ThürBesG geltenden Erfahrungsstufen der R-Besoldung erfolgen. Nachdem die Klägerin zum 01.07.2008 nach § 2 Abs. 2 ThürBesÜG bereits in ihrer statusrechtlichen Eigenschaft als Beamtin von dem Geltungsbereich des Bundesbesoldungsgesetzes in den Geltungsbereich des Thüringer Besoldungsgesetz "übergeleitet" worden war, war anlässlich ihres Wechsels vom Beamten- in den Richterstatus im März 2010 für eine nochmalige Überleitung der Erfahrungsstufen gemäß der für Richter geltenden Regelung nach § 2 Abs. 4 ThürBesÜG kein Raum mehr. Am 30.06.2008 und 01.07.2008 stand sie nicht in einem Rechtsverhältnis als Richterin zum Beklagten. Insoweit war der persönliche Geltungsbereich des § 1 ThürBesÜG für die Klägerin nicht noch ein weiteres Mal eröffnet. Im Zeitpunkt ihres Statuswechsels zur Richterin im März 2010 war daher § 36 ThürBesG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 ThürBesG unmittelbar, und zwar ohne die Überleitungsregelung des § 2 Abs. 4 ThürBesÜG, anzuwenden. Deshalb wird nach § 36 ThürBesG das Grundgehalt nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen, wobei § 24 Abs. 1 und 3 bis 5 ThürBesG entsprechend gelten. Gemäß § 24 Abs. 1 ThürBesG wird das Grundgehalt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt dabei im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem der Beamte erstmalig in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eingestellt wird. Deswegen kam es für die Eingruppierung der Klägerin in die konkrete Erfahrungsstufe mit Wirkung ab März 2010 darauf an, ab wann sie erstmals Dienstbezüge von einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bezogen hat. Rechtlich nicht haltbar ist hierbei die Ansicht der Klägerin, dass es auf die erstmalige Zahlung von Anwärterbezügen ankomme, die sie als Referendarin ab dem 02.01.1997 erhalten hatte. Insofern ist die Gesetzesdefinition des § 1 Abs. 3 ThürBesG hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Dienstbezügen und Anwärterbezügen eindeutig. Nach § 50 Abs. 1 ThürBesG erhalten Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge. In der Begründung zu § 24 Absatz 1 ThürBesG (vgl. dazu Thüringer Landtag Drucksache 4/3829, S. 87 ff.) wird u. a. ausgeführt: "Absatz 1 regelt das System der Erfahrungsstufen dem Grunde nach sowie seinen Beginn. Grundsätzlich beginnt der Aufstieg in den Erfahrungsstufen im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe, sofern keine Zeiten nach den Sätzen 3 und 4 zu berücksichtigen sind. Der weitere Stufenaufstieg vollzieht sich nach der Zeitdauer der Stufe des Anfangsgrundgehalts und der darauf folgenden Stufen. Der Verweis auf ein Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen hat zur Folge, dass dabei Ausbildungszeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf unberücksichtigt bleiben. Diese Zeiten dienen dem Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen für den zukünftigen Beruf, der Erwerb von Berufserfahrung kann somit erst danach einsetzen." Allerdings hat der Beklagte in dem angefochten Bescheid das Erfahrungsdienstalter der Klägerin schon mit dem Beginn des 01.10.1999 festgesetzt und sie nach den Bezüge-Abrechnungen ab März 2010 in der Besoldungsgruppe R 1 der Erfahrungsstufe 6 gemäß Anlage 5 Nr. 4 ThürBesG in der ab 01.03.2010 geltenden Fassung eingestuft. Diese Erfahrungsstufe entspricht der ehemaligen (Lebensalters-) Stufe 6 gemäß der Anlage 4 Nr. 4 BBesG in der bis 2006 geltenden Fassung, welche ab dem 37. Lebensjahr eines Richters gegolten hat. In der Begründung hat der Beklagte dazu ausgeführt, dass das Besoldungsdienstalter fiktiv als Einstellungszeitpunkt (Erfahrungsdienstalter) festgesetzt werde und auf § 2 Abs. 4 ThürBes-ÜG in Verbindung mit § 38 BBesG in der am 31.08.2006 geltenden Fassung beruhe. Diese auf § 2 Abs. 4 ThürBesÜG und § 38 BBesG gestützte Festsetzung des Erfahrungsdienstalters der Klägerin erweist sich nach Ansicht der Kammer zwar als fehlerhaft und rechtswidrig, allerdings wirkt sich das nicht zu ihrem Nachteil aus. Da das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen im Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe am Ersten des Monats beginnt, in dem der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eingestellt worden ist, kam es für die Eingruppierung der Klägerin in die konkrete Erfahrungsstufe der R 1-Besoldung darauf an, wann sie erstmals Dienstbezüge (nicht Anwärterbezüge) erhalten hat. Das war bei ihr erstmals am 03.04.2000 als sie vom Thüringer Finanzministerium unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Regierungsrätin zur Anstellung ernannt worden war. Die auf § 24 Abs. 1 Satz 2 ThürBesG beruhende Festsetzung ihrer Erfahrungsstufe hätte daher den Beginn für den weiteren Aufstieg in den Erfahrungsstufen (erst) auf den 01.04.2000 und nicht bereits auf den 01.10.1999 festlegen dürfen. Ob darüber hinaus bei der Klägerin Anrechnungszeiten im Hinblick auf ihre vorausgegangene anwaltliche Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 ThürBesG in Betracht kommen, die eine Festsetzung des Erfahrungsdienstalters ab dem 01.10.1999 rechtfertigen, müsste ggf. seitens der obersten Dienstbehörde des Beklagten geprüft werden. Der Hinweis der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24.05.2013, dass § 24 ThürBesG für "Späteinsteiger" hinsichtlich der Anerkennung von früheren Tätigkeiten aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis keine Regelung enthalte, ist für ihr Verfahren nicht entscheidungsrelevant. Die Klägerin verfügte vor ihrer erstmaligen Ernennung zur Probebeamtin im Geschäftsbereich des Finanzministeriums am 03.04.2000 über keine Anrechnungszeiten bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Ihre Ansicht, dass der Dienstherr nach § 24 Abs. 1 ThürBesG von der Grundregel (1. Erfahrungsstufe) abweichen und bereits zu einem früheren Zeitpunkt der Eintritt der Erfahrungsstufen beginnen lassen könne, ist der genannten Vorschrift nicht zu entnehmen. Vielmehr lässt diese lediglich ausnahmsweise die Anrechnung von Zeiten aus einem privaten Arbeitsverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu (§ 24 Abs. 1 Satz 3 ThürBesG) bzw. allenfalls die Anrechnung von Beschäftigungszeiten vor der Einstellung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit zur Ernennung geführt hat (§ 24 Abs. 1 Satz 4 ThürBesG). Mangels Vorliegen solcher Zeiten im Falle der Klägerin ist auch insoweit keine Entscheidungsrelevanz gegeben. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24.05.2013 darauf hinweist, dass es im Zeitpunkt ihrer Ernennung als Richterin das Richtereintrittsalter von 27 Jahren bereits nicht mehr gegeben habe und sie dadurch ihren Besitzstand verletzt sieht, übersieht sie, dass sie nicht in der Anfangsstufe mit dem 27. Lebensjahr, sondern in Stufe 6, die früher ab dem 37. Lebensjahr galt, mit Wirkung vom 01.03.2000 eingestuft worden war. Insoweit wurde auch ein "vermeintlicher Besitzstand" gewahrt und keine geringeren Bezüge gezahlt. Was die Klägerin im streitgegenständlichen Verfahren um die maßgebliche Erfahrungsstufe mit der von ihr geäußerten Ansicht bezwecken will, dass die nach dem Thüringer Besoldungsgesetz unterschiedlichen maßgeblichen Verjährungszeiträume von Zahlungsansprüchen, die für den Dienstherrn bzw. den Beamten bei Zahlungsansprüchen gelten, nicht mit EU-Recht und dem Grundgesetz vereinbar seien, erschließt sich der Kammer nicht. Insoweit ist für das anhängige Klageverfahren keine Entscheidungsrelevanz gegeben, denn hier geht es nicht um Nachzahlungs- bzw. Rückforderungsansprüche der Beteiligten. Die mit Schriftsatz vom 24.05.2013 geäußerte Rechtsauffassung der Klägerin, dass die Besoldung nach Dienstalterstufen wegen "Altersdiskriminierung" nicht mit EU-Recht vereinbar sei, verhilft ihrem Klagebegehren ebenso wenig zum Erfolg. Abgesehen davon, dass ihre Auffassung in Widerspruch zu ihrem Klageziel, die ursprüngliche Dienstalterstufenfestsetzung beginnend ab ihrem 21. Lebensjahr weiterhin zu behalten, steht, teilt die neuere Rechtsprechung nach der Systemumstellung auf Erfahrungsstufen diese Bedenken nicht mehr. Dazu hat das OVG Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 11.12.2012 (1 L 9/12, Juris) ausgeführt: "Die sowohl vom Bundesgesetzgeber als auch vom Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt vorgenommene Systemumkehr weg von einer alters- zu einer leistungsbezogenen Besoldungsstruktur genügt den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 EGRL78/2000 bzw. des § 10 AGG, denn die unter Leistungsgesichtspunkten erfolgende Differenzierung der Besoldung ist sowohl objektiv und angemessen als auch durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt - das Ziel, Berufserfahrung und Leistung entsprechend zu honorieren (vgl. auch VG Chemnitz, U. v. 03.02.2011, 3 K 613/10; VG Weimar, U. v. 15.11.2011, 4 K 1163/10 We, jeweils Juris)." Der vom OVG Sachsen-Anhalt zitierte Europäische Gerichtshof (EuGH, U. v. 08.09.2011, C-297/10, Juris) hat zum Übergang von einem diskriminierenden Vergütungssystem zu einem neuen System u. a. ausgeführt: "Die Art. 2 und 6 Abs. 1 der RL. 2000/78 sowie Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer in einem Tarifvertrag vorgesehenen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-297/10 streitigen nicht entgegenstehen, mit der ein Vergütungssystem, das zu einer Diskriminierung wegen des Alters führt, durch ein auf objektive Kriterien gestütztes Vergütungssystem ersetzt wird und zugleich für einen befristeten Übergangszeitraum einige der diskriminierenden Auswirkungen des erstgenannten Systems bestehen bleiben, um für die bereits in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Angestellten den Übergang zum neuen System ohne Einkommensverluste zu gewährleisten." Dieser Rechtsprechung schließt sich die erkennende Kammer voll umfänglich an. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24.05.2013 weiterhin meint, ihr Widerspruch habe sich auch gegen die Höhe der Gehaltsfestsetzung gerichtet, sie habe damit die Einstufung in eine höhere Gehaltstufe begehrt, trifft das nicht zu. Eine sogenannte "nicht altersdiskriminierende" Besoldung hat sie nach Aktenlage nicht beantragt und geltend gemacht. Ihr Widerspruch vom 10.05.2010 und die Begründung richten sich ausdrücklich nur gegen den Bescheid vom 13.04.2010, in dem das Besoldungslebensalter/Erfahrungsdienstalter auf den 01.10.1999 festgesetzt wurde. Lediglich gegen die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge hat die Klägerin noch Widerspruch eingelegt. Nicht entscheidungserheblich ist die Rechtsauffassung der Klägerin, dass eine Rückforderung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung daran scheitere, weil zum Zeitpunkt der Gehaltszahlung ein Rechtsgrund (der ursprüngliche Einstufungsbescheid) vorgelegen habe. Abgesehen davon, dass der Einstufungsbescheid keinen Rechtsgrund für die Zahlung der Bezüge darstellt und nicht "aufgehoben" werden musste, sondern sich dessen Rechtswirkungen mit dem Wechsel zum Richteramt erledigt haben, da sich diese nur auf die A-Besoldung bezogen haben, ist hier ein Rückforderungsbegehren des Beklagten nicht streitgegenständlich. Die Klage war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.030,72 € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bemessung des Streitwertes bei Klagen aus dem beamtenrechtlichen Teilstatus (vgl. BVerwG, B. v. 13.09.1999, 2 B 53/99, NVwZ-RR 2000, 188 ff.; BVerwG, U. v. 25.04.1996, 2 C 27.95, DVBl 1996, 1147 ff.), welcher die Kammer sich anschließt, erfolgt die Streitwertbemessung gemäß § 52 Abs. 1 GKG. Danach zählen Ansprüche auf höhere Besoldung zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen eines Beamten. Diese sind in Anwendung von § 52 Abs. 1 GKG entsprechend mit der Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen dem innegehabten Teilstatus des Beamten und dem von ihm mit seiner Klage angestrebten für die Streitwertbemessung zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, U. v. 25.04.1996, a. a. O., m. w. N.). Zu dem hier für die Berechnung des Streitwertes nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Klageeingangs bei Gericht betrug die Differenz zwischen der Erfahrungsstufe 6 und Erfahrungsstufe 9 monatlich 626,28 €. Die Differenz des zweifachen Jahresbetrages, welchen die Kammer in ständiger Rechtsprechung mit 24 Monaten bemisst (vgl. dazu auch ThürOVG, B. v. 12.09.2007, 2 ZKO 105/07), ergibt den Streitwert von 15.030,72 €. I. Die am ... .1972 in Friedrichroda geborene Klägerin bestand das 1. Juristische Staatsexamen am 15.11.1996. Vom 02.01.1997 bis 28.02.1999 absolvierte sie ihre Referendarzeit in Thüringen. Das 2. Juristische Staatsexamen bestand sie am 25.09.1999. Am 03.04.2000 wurde sie vom Thüringer Finanzministerium unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Regierungsrätin zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung zum 03.04.2003 wurde sie als Regierungsrätin zur Beamtin auf Lebenszeit berufen (Besoldungsgruppe A 13). Bereits mit Bescheid vom 21.02.2002 hatte die ehemalige Oberfinanzdirektion (OFD) Erfurt das Besoldungsdienstalter der Klägerin mit Wirkung vom 03.04.2000 auf den 01.10.1993 festgesetzt. Zum 01.03.2006 wurde die Klägerin vom Finanzamt Erfurt an das Finanzamt G ... versetzt. Mit Wirkung vom 01.03.2008 wurde sie nach ihrer Versetzung in den Geschäftsbereich des Thüringer Justizministeriums als Regierungsrätin zur Richterin kraft Auftrags ernannt und ihr ein Dienstleistungsauftrag beim Sozialgericht in M ... erteilt. Durch Urkunde vom 15.02.2010 ernannte der Thüringer Justizminister sie - unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit - zur Richterin am Sozialgericht und wies sie mit Verfügung vom gleichen Tag in eine Planstelle der Besoldungsgruppe R 1 beim Sozialgericht in M ... ein. Zugleich wies er darauf hin, dass mit ihrer Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit ihr Beamtenverhältnis erloschen sei. Durch Bescheid vom 13.04.2010 setzte die Landesfinanzdirektion (LFD) Erfurt das Besoldungslebensalter mit Wirkung vom 01.03.2010 auf den 01.10.1999 fest. In den Gründen wurde ausgeführt, das Besoldungsdienstalter werde fiktiv als Einstellungszeitpunkt (Erfahrungsdienstalter) festgesetzt. Die Festsetzung beruhe auf § 2 Abs. 4 Thüringer Besoldungsüberleitungsgesetz (ThürBesÜG) in Verbindung mit § 38 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der am 31.08.2006 geltenden Fassung. Die Berechnung wurde als Anlage beigefügt. Unter dem 12.05.2010 legte die Klägerin gegen die Festsetzung des Besoldungslebensalters Widerspruch ein; das zur Berechnung herangezogene Thüringer Besoldungsüberleitungsgesetz könne bei ihr nicht angewendet werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2011 wies die LFD Erfurt den Widerspruch der Klägerin zurück. Hinsichtlich der Gründe wird auf den Bescheid Bezug genommen. II. Die Klägerin hat am 08.02.2011 Klage erhoben. Sie beantragt, den Bescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion Erfurt vom 13.04.2010 (7245/60578346/B 8.14) in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 26.01.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Besoldungslebensalter mit einem Dienstbeginn auf den 01.10.1993 festzusetzen/zu belassen. Das ursprünglich festgesetzte Besoldungsalter mit Eintrittsdatum 01.10.1993 hätte nicht aufgehoben werden dürfen, als sie im Jahr 2010 in das Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden sei. Die Interpretation, das Thüringer Besoldungsüberleitungsgesetz sei als Gesetz mit Dauerwirkung für bereits unter seiner Anwendung übergeleitete Dienstverhältnisse anzuwenden, treffe nicht zu. Dieses sei nur dafür geschaffen worden, die Überleitung der bestehenden Dienstverhältnisse für das neu geschaffene Thüringer Besoldungsgesetz zum 30.06./01.07.2008 zu gewährleisten. Die über den Stichtag wirkende Fortgeltung sei nicht vertretbar. Dafür gebe es keinen Grund, da ab dem 01.07.2008 neu begründete Dienstverhältnisse dem nunmehr geltenden Thüringer Besoldungsgesetz unterfielen. Vor dem 01.07.2008 bestehende Dienstverhältnisse seien durch das Thüringer Besoldungsüberleitungsgesetz angepasst worden, so dass für eine nochmalige Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt keine Notwendigkeit bestehe. Dem Verständnis einer unbegrenzten Fortgeltung bei bereits übergeleiteten Dienstverhältnissen stehe schon der Wortlaut des Gesetzes entgegen. Insoweit sei auf § 1 ThürBesÜG zu verweisen, wonach ausdrücklich auf Dienstverhältnisse zum Stichtag Bezug genommen werde. Das zwischen ihr und dem Beklagten zum Stichtag bestehende Dienstverhältnis gelte in der Form weiter, dass es auch nach dem 01.03.2010, jedoch nunmehr als Richterdienstverhältnis, fortbestehe. Der Beklagte habe anlässlich des Stichtages eine Überleitung des Dienstverhältnisses vorgenommen, für spätere Änderungen im bestehenden Dienstverhältnis sei das geltende Thüringer Besoldungsgesetz anzuwenden. Sie sei zum Stichtag Beamtin gewesen und dieser Status werde auch nicht dadurch beeinflusst, dass sie nunmehr Richterin sei. Nach § 2 Abs. 1 ThürBesÜG sei derjenige, der am 30.06.2008 Beamter gewesen sei, als solcher übergeleitet worden. Ein späterer Wechsel in ein anderes Amt sei ohne Bedeutung. Dies werde ganz deutlich aus der Formulierung der Übergangsregelung, welche nur das Amt zum 30.06.2008 für die Überleitung betreffen könne. Ab dem 01.07.2008 hätten dann die Regelungen des neuen Thüringer Besoldungsgesetzes für das bestehende Dienstverhältnis gegolten. Eine erneute Anwendung des Thüringer Besoldungsüberleitungsgesetzes führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die nach dem 01.07.2008 in das Beamtenverhältnis berufen worden und später ebenfalls in ein Richterverhältnis gewechselt seien. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die gleich als Richter eingestellt worden seien, liege nicht vor, da es sich um unterschiedliche Berufsbiographien handele, die unterschiedliche Auswirkungen haben könnten. Außerdem seien die Erfahrungsstufen in der Besoldungsgruppe A und R ab der Eingangsstufe unterschiedlich lang gestaffelt. Gemäß § 24 Abs. 2 ThürBesÜG sei sie zum Stichtag als Beamtin der Besoldungsgruppe A geführt worden, obwohl sie die Tätigkeit einer Richterin ausgeübt habe. Sie sei trotz ihrer Tätigkeit in der R-Besoldung nach A 13 besoldet worden. Nach § 24 Abs. 2 ThürBesÜG gelte aufgrund der Überleitung das bis dahin festgesetzte Besoldungsdienstalter als Zeitpunkt der erstmaligen Einstellung. Ihr bringe das nunmehr den Nutzen nachdem sie zuvor im Zeitraum von 03/2008 bis 02/2010 ungleich behandelt worden sei, weil sie als Beamtin mit geringerer Bezahlung als Richterin tätig gewesen sei. Dies hätte der Beklagte verhindern können, wenn er sie ab 03/2008 als Richterin eingruppiert und dann gemäß § 2 Abs. 4 ThürBesÜG übergeleitet hätte. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die ab 01.03.2010 wirkende Festsetzung des als Einstellungszeitpunkt geltenden Besoldungslebensalter (Erfahrungsdienstalter) vom 13.04.2010 auf den 01.10.1999 sei zu Recht erfolgt. In der Zeit vom 01.07.2008 bis zum 28.02.2010 habe bei der Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 ThürBesÜG für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe das nach bisherigem Besoldungsrecht festgesetzte Besoldungsdienstalter als erstmalige Einstellung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 ThürBesG gegolten. Diese Rechtsfolge könne nur solange zur Anwendung kommen, wie die Regelung gültig sei und die Klägerin deren Anwendungsbereich unterfalle. Ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung zur Richterin (Besoldungsgruppe R 1) zum 01.03.2010 habe sie keinen Anspruch auf ein im Status einer Beamtin festgesetzten Besoldungsdienstalters für die Bemessung ihres Grundgehaltes. Durch das neue Thüringer Besoldungsgesetz sei ab dem 01.07.2008 eine Abkehr vom bisherigen System der Grundgehaltsbemessung nach dem Besoldungsdienstalter hin zum Erfahrungsdienstalter erfolgt. Soweit dadurch Veränderungen erfolgt seien, sei eine Überleitung der Beamten und Richter in das neue Recht notwendig gewesen. Nach § 1 ThürBesÜG fänden die Regelungen dieses Gesetzes insbesondere Anwendung auf Beamte und Richter, soweit sie am Tag vor und am Tag des In-Kraft-Tretens in einem Rechtsverhältnis als Beamter und Richter zum Freistaat Thüringen gestanden haben. Die Klägerin sei am 30.06.2008 und 01.07.2008 Beamtin des Freistaats Thüringen gewesen und unterfalle dem Anwendungsbereich des § 1 ThürBesÜG, denn dieser bestimme lediglich den persönlichen Anwendungsbereich, er verhalte sich jedoch nicht ansatzweise zu einer zeitlich bestimmten bzw. begrenzten Anwendung der ihm nachfolgenden Regelungen. Ebenso fänden insbesondere die Regelungen der § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 ThürBesÜG nicht nur stichtagsbezogen Anwendung, sondern bildeten für die Dauer ihrer Wirksamkeit und Einschlägigkeit die gesetzliche Grundlage für die darin geregelte Rechtsfolge. Der lediglich für Beamte der Besoldungsgruppe A geltende § 2 Abs. 2 ThürBesÜG sei jedoch ab dem 01.03.2010 für die Klägerin als Richterin nicht mehr anwendbar. Für Beamte bestimme § 2 Abs. 2 ThürBesÜG hinsichtlich der Erfahrungsstufe, dass das nach bisherigem Recht festgesetzte Besoldungsdienstalter als erstmalige Einstellung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 ThürBesG gelte, wobei von der Erfahrungsstufe 1 auszugehen sei. Damit sei für Beamte fiktiv das bisher festgesetzte Besoldungsdienstalter als Einstellungszeitpunkt festgelegt worden, so dass sie im Ergebnis besitzstands- und rechtsstandswahrend von der bisherigen Stufe des Grundgehalts der gleichen Erfahrungsstufe zugeordnet worden seien. Im Zeitraum vom 01.07.2008 bis zum 28.02.2010 sei gemäß § 2 Abs. 2 ThürBesÜG das mit Bescheid vom 21.02.2002 auf den 01.10.1993 festgesetzte Besoldungsdienstalter der Klägerin der Bestimmung des Grundgehalts zu Grunde gelegt worden. Eine entsprechende Regelung für Richter enthalte § 2 Abs. 4 ThürBesÜG. Die Ernennung der Klägerin zum 01.03.2010 habe eine Neufestsetzung des Erfahrungsdienstalters gemäß § 2 Abs. 4 ThürBesÜG erforderlich gemacht. Auch wenn die Ernennung der Klägerin im Jahre 2010 in keinem zeitlichen Zusammenhang mit dem In-Kraft-Treten des neuen Thüringer Besoldungsgesetzes zum 01.07.2008 stehe, sei eine nachträgliche Anwendung des Thüringer Besoldungsüberleitungsgesetzes nicht ausgeschlossen, da es weiterhin gelte. Das Gesetz enthalte keine Bestimmung, die eine einmalige Anwendung der Vorschriften zum 01.07.2008 vorschreibe. Das Thüringer Besoldungsüberleitungsgesetz stelle eine "fortlaufende" Überleitung dar. Infolgedessen handele es sich bei der angefochtenen Festsetzung nicht um eine nachträgliche Anwendung, sondern um den Ausfluss der fortdauernden Wirkung. Für die Klägerin greife ab dem 01.03.2010 nicht mehr die Fiktion des § 2 Abs. 2 ThürBesÜG, da sie ab diesem Zeitpunkt keine Beamtin mehr gewesen sei. Für sie sei ab dem 01.03.2010 als Richterin der Besoldungsgruppe R 1 § 2 Abs. 4 ThürBesÜG einschlägig. Nach den bis zum 30.06.2008 geltenden Bestimmungen in § 28 und § 38 BBesG sei, wegen der unterschiedlichen Regelungen für Beamte und Richter, hinsichtlich der Besoldungsdienstalterstufen eine erstmalige Festsetzung des Besoldungslebensalters in dem Zeitpunkt notwendig geworden, in dem der Beamte zum Richter ernannt worden sei. Dieses Ergebnis entspreche auch der Intention des Gesetzgebers. Ausweislich der Gesetzesbegründung habe für alle Beamten und Richter, die am 30.06.2008 und am 01.07.2008 bereits in einem entsprechenden Dienstverhältnis gestanden haben, neben der Überleitung der bisherigen Ämter auch hinsichtlich der Frage der Stufenentwicklung der Besoldung eine Rechtsstandswahrung erreicht werden sollen. Es seien keine Änderungen, weder zu Gunsten noch zu Ungunsten, im Vergleich zum Stand bis zum 30.06.2008 erfolgt. Ansonsten würde eine planwidrige Regelungslücke vorliegen, die entsprechend dem Willen des Gesetzgebers zu schließen sei. Andernfalls käme es für die Klägerin zu einer stringenten Anwendung des Thüringer Besoldungsgesetzes. Das Ziel der Klägerin würde gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil sie mit ihrem Klagebegehren ein um 3 Stufen höheres Grundgehalt als vergleichbare Richter erhalten würde. Das würde eine weder beabsichtigte, noch zu rechtfertigende Ungleichbehandlung und Differenzierung zu "Bestandsbeamten und -richtern" darstellen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Heftung) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.