Urteil
1 K 452/10 Me
VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2012:0712.1K452.10ME.0A
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Leitsätze
1. Der Kommunale Versorgungsverband Thüringen vertritt seine Mitglieder in Rechtstreitigkeiten auf Grundlage einer gesetzlichen Prozessvollmacht.(Rn.18)
2. Es liegt kein Fall einer Prozessstandschaft vor.(Rn.18)
3. Zur Berechnung der Verjährungsfristen nach altem und neuem Recht unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des Art. 229, § EGBGB (juris: BGBEG)(Rn.21)
4. Zu den Anforderungen der Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB(Rn.24)
5. Zur Hemmung bzw. Unterbrechung der Verjährung(Rn.24)
6. Zur Treuwidrigkeit der Geltendmachung der Verjährungseinrede(Rn.30)
7. Die Ausübung der Verjährungseinrede bei Besoldungs- und Versorgungsansprüchen steht im Ermessen des Dienstherrn.(Rn.33)
8. Auf Grund dessen Verpflichtung zur sparsamen Haushaltsführung ist er jedoch zur Geltendmachung regelmäßig verpflichtet (intendiertes Ermessen), so dass eine fehlende Ermessensbegründung nicht zur Rechtswidrigkeit der Einrede führt.(Rn.33)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Kommunale Versorgungsverband Thüringen vertritt seine Mitglieder in Rechtstreitigkeiten auf Grundlage einer gesetzlichen Prozessvollmacht.(Rn.18) 2. Es liegt kein Fall einer Prozessstandschaft vor.(Rn.18) 3. Zur Berechnung der Verjährungsfristen nach altem und neuem Recht unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des Art. 229, § EGBGB (juris: BGBEG)(Rn.21) 4. Zu den Anforderungen der Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB(Rn.24) 5. Zur Hemmung bzw. Unterbrechung der Verjährung(Rn.24) 6. Zur Treuwidrigkeit der Geltendmachung der Verjährungseinrede(Rn.30) 7. Die Ausübung der Verjährungseinrede bei Besoldungs- und Versorgungsansprüchen steht im Ermessen des Dienstherrn.(Rn.33) 8. Auf Grund dessen Verpflichtung zur sparsamen Haushaltsführung ist er jedoch zur Geltendmachung regelmäßig verpflichtet (intendiertes Ermessen), so dass eine fehlende Ermessensbegründung nicht zur Rechtswidrigkeit der Einrede führt.(Rn.33) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist vor Klageerhebung das nach § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden; sie ist jedoch unbegründet. Dabei ist zunächst festzustellen, dass richtiger Beklagter der Landkreis Wartburgkreis, vertreten durch den KVT, ist. Der Kläger hat die Klage zwar gegen den KVT gerichtet. Dies ist jedoch unschädlich, da nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz VwGO die Angabe der (handelnden) Behörde zur Bezeichnung des Beklagten genügt. Der KVT hat vorliegend für den Landkreis Wartburgkreis, den Rechtsnachfolger des ehemaligen Landkreises Bad Salzungen, der Dienstherr des Klägers war, gehandelt. Dies folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband (Thüringer Versorgungsverbandsgesetz - ThürVersVG -) vom 08.07.1994 (GVBl 1994, 812). Danach trifft der KVT für seine Mitglieder die notwendigen Entscheidungen und vertritt diese in Rechtsstreitigkeiten. Hierbei handelt es sich um eine gesetzlich geregelte Prozessvollmacht und nicht um den Fall einer Prozessstandschaft (so aber LAG Baden-Württemberg, U. v. 14.02.2001 - 3 Sa 37/00 -, Juris zur vergleichbaren Regelung des Kommunalen Versorgungsverbandsgesetzes Baden-Württemberg). Bereits der Wortlaut dieser Regelung ist dahingehend eindeutig, dass der KVT für seine Mitglieder und nicht im eigenen Namen handelt und er nur dessen gesetzlich bestimmter Prozessvertreter ist. Insbesondere die Formulierung "er vertritt die Mitglieder in Rechtsstreitigkeiten" spricht gegen eine gesetzliche Prozessstandschaft, da die Vertretungsfunktion des KVT betont wird und nicht ein vermeintliches Recht des KVT in eigenem Namen, Rechte seiner Mitglieder geltend zu machen. Diese Wortlautauslegung deckt sich zudem mit den Aufgaben des KVT, der für seine Mitglieder die Berechnung und Zahlung der Versorgungsleistungen zu übernehmen hat, seine Mitglieder in versorgungsrechtlichen Fragen beraten soll und für diese die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten ihrer Beamten festsetzt (§ 2 Abs. 2 ThürVersVG). Aus diesem Aufgabenspektrum des KVT wird seine dienstleistende Funktion deutlich, die einer eigenen Befugnis des KVT über die Rechte seiner Mitglieder Prozesse zu führen, nicht bedarf. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrages für die Zeit vom 01.07.1994 bis 31.12.2003 hat. Der Bescheid des Kommunalen Versorgungsverbandes Thüringen vom 05.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 28.09.2010 ist, soweit darin für den oben genannten Zeitraum die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages wegen Verjährung abgelehnt wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Dabei steht dem Kläger unstreitig ein Unterhaltsbeitrag nach § 2 Nr. 1 BeamtVÜV in gesetzlicher Höhe dem Grunde nach zu, da er im Beitrittsgebiet in der ersten Kommunalwahlperiode länger als zwei Jahre als Landrat des damaligen Landkreises Bad Salzungen tätig war, er trotz Bereitschaft zur Weiterführung des Amtes nicht wiedergewählt wurde und bei Ablauf seiner Amtszeit das fünfzigste Lebensjahr vollendet hatte. Dem Anspruch auf Zahlung des Unterhaltsbeitrages auch für den Zeitraum vor dem 01.01.2004 steht jedoch die vom KVT erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Der KVT war berechtigt, für sein Mitglied, den Landkreis Wartburgkreis die Einrede zu erheben. Es handelt sich hierbei um eine sonstige notwendige Entscheidung i. S. des § 2 Abs 2 ThürVersVG. Die Einrede der Verjährung führt zu einem andauernden Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten, so dass der dem Grunde nach bestehende Anspruch nicht mehr durchsetzbar ist. Hinsichtlich der Ansprüche des Klägers für die Zeit vom 01.07.1994 bis 31.12.2003 war die Verjährungsfrist spätestens mit dem 31.12.2006 abgelaufen (1.), da sie weder rechtzeitig unterbrochen noch gehemmt wurde (2.). Der Einrede der Verjährung steht auch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung durch den Beklagten nicht entgegen (3.). Schließlich ist die Erhebung der Einrede auch nicht ermessensfehlerhaft ausgeübt worden (4.). 1. Für den Zeitraum vom 01.07.1994 bis zum 31.12.1999 richtet sich die Verjährung vorliegend nach der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Neuregelung des Verjährungsrechts gemäß der Übergangsregelung des Art. 229 § 6 EGBGB in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl I S. 3138) nach §§ 197, 198, 201 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a. F.), während hier für die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2003 die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB n. F.) maßgeblich sind. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden auf Ansprüche, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 noch nicht verjährt waren, grundsätzlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung. Der Anspruch des Klägers auf einen Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 01.07.1994 bis zum 31.12.1997 war mit Ablauf des 31.12.2001 bereits verjährt. Nach den auch für beamtenrechtliche Besoldungs- und Versorgungsansprüche maßgeblichen §§ 197, 198, 201 Satz 1 BGB a. F. (vgl. dazu: BVerwG, U. v. 29.08.1996 - 2 C 23/95 -, BVerwGE 102, 33 ff., m. w. N.; BVerwG, U. v. 25.11.1982 - 2 C 32.81 -, Juris) verjährten Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen in vier Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der jeweilige Anspruch entstanden war. Auf eine Kenntnis beim Anspruchsinhaber vom Bestehen des Anspruchs - hier auf Zahlung des Zuschusses - für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es nicht an. Die Ansprüche aus den Jahren 1994 und 1997 verjährten danach jeweils mit Ablauf der Jahre 1998 bis 2001, sofern die Verjährung nicht unterbrochen wurde oder gehemmt war (vgl. dazu Ausführungen unter 2.). Für die am 01.01.2002 noch nicht verjährten Versorgungsansprüche (aus den Jahren 1998 bis 2003) wird, wenn die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung ist, die kürzere Frist vom 01.01.2002 an berechnet (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist abläuft. In diesem Fall ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet (Satz 2). Hier liegt hinsichtlich der Jahre 1998 und 1999 ein Fall im Sinne des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB vor, denn die längere Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. lief früher ab als die kürzere Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. Nach §§ 197, 198, 201 Satz 1 BGB a. F. verjährten die Ansprüche auf Versorgung aus dem Jahr 1998 (beginnend ab dem 01.01.1999) am 31.12.2002 und die Ansprüche aus dem Jahr 1999 am 31.12.2003. Die Verjährung der Versorgungsansprüche des Klägers aus den Jahren 2000 bis 2003 richtet sich hingegen nach § 195 BGB n. F. Dies folgt hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001 wiederum aus der Übergangsregelung des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB. Dabei ist die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren des § 195 BGB n. F. unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 BGB n. F. zu berechnen. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB n. F. beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Entgegen der Auffassung des Klägers hatte er bereits zum Ende seiner Wahlperiode Kenntnis aller maßgeblichen Umstände, die den Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag begründeten. Eine Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. ist bereits dann anzunehmen, wenn der Gläubiger die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Das subjektive Verjährungselement des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bezieht sich regelmäßig nur auf die Tatsachen, nicht auf deren zutreffende rechtliche Würdigung. Es genügt, dass der Gläubiger den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet. Maßgebend und entscheidend ist, ob der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person Klage erheben kann, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Umstände so viel Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie für ihn zumutbar ist. Die Gewissheit, dass der Prozess im Wesentlichen kein Risiko birgt, ist nicht Voraussetzung für die Kenntnis. Erforderlich und genügend ist im Allgemeinen die Kenntnis der tatsächlichen Umstände; nicht vorausgesetzt ist die zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Nur wenn die Rechtslage unübersichtlich oder zweifelhaft ist, kann der Verjährungsbeginn wegen Rechtsunkenntnis ausnahmsweise hinausgeschoben sein. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. zum Vorstehenden nur ThürOVG, U. v. 29.10.2009 - 2 KO 893/07 -, LKV 2010, 332, m. w. N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Letzteres war hier aber nicht der Fall. Die Rechtslage war eindeutig. Mit der Bekanntmachung des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG 1993) vom 20.09.1994 am 28.09.1994 (BGBl. I, 2442) war § 2 Nr. 1 Satz 1 BeamtVÜV letztmalig verändert und nunmehr eindeutig (und zu Gunsten des Klägers) gefasst worden. Dem Kläger waren die Tatsachen und Umstände bekannt, die die Voraussetzungen für die Gewährung des Unterhaltsbeitrages erfüllten. Rechtlich unerheblich ist - wie dargelegt -, dass er die Anspruchsgrundlage nicht kannte und aus diesem Grund die Versorgungsleistung nicht geltend machte. 2. Die danach für die Ansprüche aus den Jahren 1994 bis 2003 eingetretene Verjährung wurde auch nicht unterbrochen bzw. gehemmt. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung (Satz 1). Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für die Zeit vor dem 01.01.2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (Satz 2). Nach § 210 Satz 1 BGB a. F. wird die Verjährung durch die Einreichung des Gesuchs an die Behörde unterbrochen, wenn die Zulässigkeit des Rechtswegs von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt und wenn binnen drei Monaten nach der Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird. Mit den gleichen Voraussetzungen ist nunmehr mit Wirkung ab dem 01.01.2002 die Hemmung der Verjährung in § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB n. F. geregelt. Der Kläger nimmt zu Unrecht an, mit seinem Schreiben vom 23.07.1994 den Versorgungsanspruch bei seinem Dienstherrn geltend gemacht und damit die Verjährung unterbrochen bzw. gehemmt zu haben. Mit diesem Schreiben hat er schon keinen Versorgungsanspruch geltend gemacht. Vielmehr hat er allein und ausdrücklich unter Hinweis darauf, dass er als Wahlbeamter tätig war und ihn die Bundesversicherungsanstalt auf eine "Deckungslücke" hingewiesen habe, unter Beifügung der Schreiben der Versicherungsanstalt die Nachversicherung beantragt. Weitere Ansprüche wollte er gerade nicht geltend machen. Dies ergibt sich schon daraus, dass er in diesem Schreiben ausführte: "Nach den geltenden Gesetzen galt ich während dieser Zeit als Wahlbeamter mit entsprechenden Versorgungsrechten. Nach meinem derzeitigen Kenntnisstand gingen mir diese durch meine vorzeitige Abberufung wegen angeblicher Zusammenarbeit mit dem MfS der ehemaligen DDR verloren." Der Kläger ging demnach davon aus, keine Versorgungsrechte mehr zu haben, so dass eine Auslegung dahingehend, er habe mit diesem Schreiben welche geltend gemacht, ausgeschlossen ist. Selbst wenn in diesem Schreiben jedoch ein Antrag auf Bewilligung eines Unterhaltbeitrages enthalten gewesen wäre, hätte dieser nicht zur Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung geführt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur B. v. 14.04.2011 - 2 B 27/10 -, Juris, m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung), der die Kammer folgt, erfüllt allein ein Antrag auf eine (höhere) Besoldung (oder wie hier auf Versorgungsleistungen) die Anforderungen an ein Gesuch im Sinne des § 210 BGB a. F. bzw. § 201 Abs. 1 Nr. 12 BGB n. F. nicht. Sowohl der Wortlaut wie auch Sinn und Zweck dieser Regelungen ließen allein die Auslegung zu, dass nur das auf eine unmittelbar der Klage vorgeschaltete Entscheidung gerichtete Gesuch verjährungsunterbrechende Wirkung habe. Dieses müsse den eindeutigen Willen zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs gegenüber dem Schuldner erkennen lassen. Es müsse auf eine (nochmalige) Überprüfung der Rechtslage gerichtet sein, um - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - zu vermeiden, dass die Behörde in unnötige Rechtsstreitigkeiten verwickelt wird. Diesem Zweck diene die erstmalige Geltendmachung eines Besoldungsanspruchs eines Beamten (noch) nicht. Der Antrag des Beamten sei zunächst nur auf die Konkretisierung des sich aus dem Gesetz nur abstrakt ergebenden Anspruchs und damit auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet, der sodann erst in dem der Entlastung der Gerichte dienenden förmlichen Vorverfahren nochmals zu überprüfen ist. 3. Dem KVT ist es nicht verwehrt, gegenüber dem Kläger die Einrede der Verjährung zu erheben. Das gilt unabhängig davon, dass der Beklagte als Dienstherr den Kläger als Beamten generell von Amts wegen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu besolden und zu versorgen hat. Er ist nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung (§ 7 ThürLHO) grundsätzlich verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen (vgl. BVerwG, U. v. 25.11.1982 - 2 C 32/81 -, BVerwGE 66, 256, m. w. N.; BVerwG, U. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 -, ZBR 2006, 347).Damit wird dem Rechtsfrieden wie auch möglichen Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen, ohne dass der Grundsatz der Alimentationspflicht prinzipiell in Frage gestellt wird. Die Geltendmachung der Einrede kann jedoch unter besonderen Umständen des einzelnen Falls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung greift dabei aber nicht bei jedem Fehlverhalten der Behörde. Andernfalls wäre die Einrede der Verjährung schon bei jedem rechtswidrigen Verhalten unzulässig. Erforderlich ist vielmehr ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder - nunmehr - verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn begründet, seine Bediensteten über mögliche Ansprüche zu informieren und über die insofern einschlägigen Vorschriften zu belehren. Unerheblich ist auch, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen (ThürOVG, U. v. 29.10.2009, a. a. O., m. w. N.) Vorliegend stellt die Verjährungseinrede des Beklagten keine unzulässige Rechtsausübung wegen vorausgehenden qualifizierten Fehlverhaltens des Dienstherrn dar. Ein solches qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn ist - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht darin zu sehen, dass das Landratsamt Wartburgkreis mit seinem Schreiben vom 29.09.1995 ihm das Bundesgesetzblatt Teil I vom 31.03.1993 mit der veralteten Fassung des § 2 BeamtVÜV übersandt habe. Der Kläger hat seinen diesbezüglichen Vortrag schon nicht glaubhaft gemacht. In der Behördenakte des Landratsamtes ist zwar das Schreiben vom 29.09.1995, die Nachversicherungsbescheinigung, enthalten, jedoch kein Hinweis auf die Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung bzw. darauf, dass eine Kopie des Gesetzblattes dem Kläger damals zugesandt worden ist. Dies war und ist bei einer geordneten Verwaltungsaktenbearbeitung aber üblich. Im Übrigen ist auch kein Grund zu erkennen, warum der damalige Personalsachbearbeiter beim Landratsamt Wartburgkreis sich einerseits die Mühe machen sollte, das Bundesgesetzblatt mit der Verordnung herauszusuchen, dieses aber andererseits dem Kläger ohne Anschreiben bzw. Erläuterung zu übersenden. Dies liegt auch deshalb fern, weil das Landratsamt für die Festsetzung der Versorgungsansprüche 1995 nicht zuständig war, sondern der mit In-Kraft-Treten des Thüringer Versorgungsverbandsgesetzes am 15.07.1994 gegründete KVT (als Rechtsnachfolger des Landesruhegehaltsverbandes thüringischer Gemeinden und Landkreise). Selbst wenn das Landratsamt dem Kläger 1995 eine veraltete Fassung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung übersandt haben sollte, würde dies kein qualifiziertes Fehlverhalten darstellen, welches die Erhebung der Verjährungseinrede treuwidrig machen würde. Wie bereits ausgeführt, ist der Dienstherr nicht verpflichtet, seine Beamten über mögliche Ansprüche zu informieren und über die insofern einschlägigen Vorschriften zu belehren. Hier hätte der Dienstherr den Kläger über die Möglichkeit der Gewährung eines Unterhaltbeitrages belehrt, jedoch insoweit fehlerhaft, weil in der veralteten Fassung der Übergangsverordnung eine andere Tatbestandsvoraussetzung normiert war. Dies hätte den Kläger aber nicht von der Geltendmachung seines Anspruches abgehalten. Wie bereits aus dem Inhalt des Schreiben des Klägers vom 23.07.1994 an das Landratsamt Wartburgkreis herausgearbeitet, ging er nach Ablauf seiner Amtszeit davon aus, keine Versorgungsansprüche zu haben. Mit der Übersendung des Bundesgesetzblattes hätte er von der Möglichkeit, einen Unterhaltsbeitrag beantragen zu können, zunächst einmal Kenntnis erlangen können. Zutreffend hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Wortlaut des § 2 Nr. 1 BeamtVÜV in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.1993 nicht so eindeutig gewesen ist, dass der Kläger danach ersichtlich keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag gehabt hätte. Eine zeitliche Vorgabe, wie lange der kommunale Wahlbeamte sein Amt ausgeübt haben musste, um Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag zu haben, enthielt diese Regelung nicht. Es war nur bestimmt, dass der Wahlbeamte seine Amtszeit in der ersten Wahlperiode zurückgelegt haben musste. Nur durch Auslegung der Norm war zu ermitteln, ob damit die ganze Wahlperiode gemeint war. 4. Die Erhebung der Verjährungseinrede war entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht ermessensfehlerhaft. Zwar sind in der Tat, jedenfalls im Ausgangsbescheid des KVT, keine Ermessenserwägungen zur Erhebung der Einrede dargelegt. Dies war jedoch nicht notwendig, da hier ein Fall des intendierten Ermessens vorliegt. Wie oben unter 3. bereits ausgeführt, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung (§ 7 ThürLHO) grundsätzlich dazu verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben begründen, dass der Dienstherr im Regelfall die Verjährungseinrede erheben soll (vgl. Kopp/Schenke, Komm. zur VwGO, 17. Aufl., § 114 Rdnr. 21b; BVerwG, U. v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55 zum Bereich des Subventionsrechts). In Fällen dieser Art bedarf es einer Darlegung von Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten (BVerwG, U. v. 16.06.1997, a. a. O.), die hier nicht zu erkennen waren und sind. Das vom Bevollmächtigten des Klägers in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des VG Stuttgart vom 29.06.2007 (9 K 2361/06 -, Juris), welches die Geltendmachung der Verjährungseinrede wegen fehlender Begründung der Ermessensentscheidung als unwirksam angesehen hat, ist hier nicht einschlägig. Dort handelte es sich um einen atypischen sozialrechtlichen Fall, der seine Besonderheit darin hatte, dass der Jugendhilfeträger die Verjährungseinrede gegen eine Forderung über einen Betriebskostenzuschuss eines Trägers eines Kindergartens erhob. Der (private) Kindergartenträger erfüllt eine öffentliche Aufgabe, deren weitere Erfüllung bei Geltendmachung der Einrede gefährdet sein könnte, so dass bereits aus diesem Grund jedenfalls im Bereich des Sozialrechts nicht von einem intendierten Ermessen auszugehen ist. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Das Gericht hat von der Möglichkeit, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Beschluss: Der Streitwert wird auf ... EUR festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Vorliegend erstrebt der Kläger die Zahlung eines versorgungsrechtlichen Unterhaltsbeitrages. Nach Nr. 10.4 des von Richtern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog in der Fassung vom 07./08.07.2004 ist in solchen Fällen maßgeblich der 2-fache Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabten und erstrebtem Teilstatus. Der Streitwert hat sich daher an der gesetzlichen Höhe des Unterhaltsbeitrages zu orientieren. Zu dem hier für die Berechnung des Streitwertes nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Klageeingangs bei Gericht betrug der Unterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung der Rentenansprüche des Klägers monatlich ... EUR. Daraus ergibt sich ein Betrag von ... EUR (... EUR x 24 Monate). Der am ...1937 geborene Kläger war am 31.05.1990 zum Landrat des vormaligen Landkreises Bad Salzungen gewählt worden und übte dieses Amt zunächst im Angestelltenverhältnis aus. Mit Wirkung vom 25.09.1991 wurde er zum Beamten auf Zeit ernannt. Am 10.09.1992 schied er aus dem Amt aus, nachdem er an diesem Tag vom Kreistag abgewählt worden war. Bis zum Ablauf seiner regulären Amtszeit erhielt er zunächst für die Dauer von drei Monaten seine Bezüge weiter ausgezahlt sowie anschließend Versorgungsleistungen. Mit Schreiben vom 23.07.1994 beantragte der Kläger beim Landratsamt Bad Salzungen, ihn nachzuversichern. Er sei mit Schreiben vom 26.05.1994 und 13.07.1994 auf die durch seine Tätigkeit als Landrat entstandene Deckungslücke von Januar bis September 1992 hingewiesen worden. Er bat, die ihm zustehende Nachversicherung entsprechend seiner damaligen Einkünfte durchzuführen. Seinem Antrag legte er ein an ihn gerichtetes Formularschreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 13.07.1994 bei, dass den handschriftlichen Zusatz enthielt, dass für die Monate 01/91 bis 09/92 keine Entgeltmeldung vorliege und dass, wenn diese Monate nicht belegt seien, kein Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsschutz bestünde. Das Landratsamt übersandte dem Kläger in der Folge eine Bescheinigung zur Nachversicherung vom 29.09.1995. Mit Schreiben an den Landrat des Wartburgkreises vom 25.09.2007 machte der Kläger sinngemäß Versorgungsansprüche nach § 2 Nr. 1 der Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Beamtenversorgungs- Übergangsverordnung - BeamtVÜV) geltend. Der Landrat leitete diesen Antrag dem Kommunalen Versorgungsverband Thüringen (im Folgenden: KVT) zur Bearbeitung zu. Mit Bescheid des KVT vom 05.03.2009 wurde dem Kläger beginnend ab März 2009 ein laufender monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt (Nr. 1). Unter Nr. 2 dieses Bescheides wurde die Höhe des Beitrages bestimmt und unter Nr. 3 die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen. In Nr. 4 wurde zugunsten des Klägers für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 28.02.2009 eine Nachzahlung von Unterhaltsbeiträgen in Höhe von ... Euro festgesetzt. Unter Nr. 5 des Bescheides wird hinsichtlich der für die Zeit vom 01.07.1994 bis 31.12.2003 begehrten Nachzahlung eines Unterhaltsbeitrages die Einrede der Verjährung erhoben. Zur Begründung der Verjährungseinrede wird in dem Bescheid ausgeführt, dass dem Kläger die anspruchsbegründenden Umstände bereits seit 1994 bekannt gewesen seien bzw. ihm hätten bekannt sein können. Am 03.04.2009 ließ der Kläger hiergegen Widerspruch einlegen. Der Widerspruch beziehe sich auf die Einrede der Verjährung. Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag sei nicht verjährt. Er habe bereits mit seinem Schreiben vom 23.07.1994 alle Versorgungsansprüche geltend gemacht. Als Reaktion darauf habe er seitens des Landratsamtes Bad Salzungen die Bescheinigung vom 29.09.1995 über eine Nachversicherung übersandt bekommen. Diesem Schreiben sei das Bundesgesetzblatt vom 31.03.1993 mit der veralteten Regelung des § 2 BeamtVÜV beigefügt gewesen. Nach dieser veralteten Fassung des § 2 BeamtVÜV hätte der Unterhaltsbeitrag nur den kommunalen Wahlbeamten zugestanden, die ihre Amtszeit in der ersten Kommunalwahlperiode zurückgelegt hätten. Er habe daher davon ausgehen müssen, dass ein Anspruch nicht entstanden sei. Demzufolge habe er keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt. Darüber hinaus sei die Berufung auf Verjährung rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen gelte, dass zwar grundsätzlich für den Beginn der Verjährungsfrist die Kenntnis der tatsächlichen Umstände erforderlich sei und es nicht auf die zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhalts ankomme. Allerdings könne der Verjährungsbeginn auch wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben werden, wenn die Rechtslage unübersichtlich oder zweifelhaft sei. Das Thüringer Landesverwaltungsamt wies mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2010 den Widerspruch zurück. Die geltend gemachten Ansprüche auf Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 01.07.1994 bis 31.12.2003 seien verjährt. Für die Ansprüche aus den Jahren 1994 bis 1997 sei die Regelung des § 197 BGB a. F. anzuwenden, wonach von einer regelmäßigen Verjährungsfrist von vier Jahren auszugehen sei. Nach der damals geltenden Regelung der §§ 201, 197, 198 BGB a. F. habe die Verjährung von Unterhaltsbeiträgen mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden sei, begonnen. Auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners, wie sie nun § 199 Abs. 1 BGB n. F. normiert habe, sei es nach der alten Regelung nicht angekommen. Mit seinem Schreiben vom 23.07.1994 habe der Kläger den Unterhaltsbeitrag auch nicht geltend gemacht. Dies scheide bereits deshalb aus, weil die maßgebliche Neufassung des § 2 BeamtVÜV erst mit dem am 20.09.1994 ausgefertigten und am 28.09.1994 bekanntgemachten Beamtenversorgungsänderungsgesetz 1993 eingeführt worden sei. Das Schreiben habe folglich hierauf nicht abzielen können, sondern habe sich erkennbar allein auf die Nachversicherung beim Rentenversicherungsträger bezogen. Für die Unterhaltsbeitragsansprüche aus den Jahren 1998 bis 2003 richte sich die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in seiner neuen Fassung. Nach § 199 BGB n. F. habe die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, begonnen. Diese Kenntnis sei bereits dann anzunehmen, wenn der Gläubiger des Anspruchs die Tatsachen kenne, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllten. Auf eine zutreffende rechtliche Würdigung komme es dabei nicht an. Die maßgeblichen Tatsachen für einen Anspruch auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrages, insbesondere das Zurücklegen einer mindestens zweijährigen Amtszeit als kommunaler Wahlbeamter in der ersten Kommunalwahlperiode, seien dem Kläger bekannt gewesen. Sein Einwand, er habe die anspruchsbegründende Norm nicht gekannt, sei nicht von Belang. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Einrede der Verjährung missbräuchlich sei. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht begründe keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn, seine Bediensteten über mögliche Ansprüche zu informieren und über die insofern einschlägigen Vorschriften zu belehren. Dies gelte auch, wenn der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen gehabt habe. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung greife nicht bei jedem Fehlverhalten einer Behörde. Erforderlich sei vielmehr ein qualifiziertes Fehlverhalten, das angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung als treuwidrig erscheinen lasse, weil der Beamte veranlasst worden sei, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Ein derart qualifiziertes Fehlverhalten sei selbst bei der Annahme, dass der Nachversicherungsbescheinigung eine veraltete Regelung der Beamtenversorgungsübergangsverordnung beigefügt gewesen sei, nicht zu erkennen. II. Am 21.10.2010 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen, den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 01.07.1994 bis 31.12.2003 einen Unterhaltsbeitrag nach § 2 Nr. 1 der Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und den Bescheid des Kommunalen Versorgungsverbandes Thüringen vom 05.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 28.09.2010 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Zur Begründung lässt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholen. Er habe mit seinem Schreiben vom 23.07.1994 seine Ansprüche umfassend geltend gemacht. Die Intention dieses Schreibens sei zu jeder Zeit erkennbar darauf gerichtet gewesen, eine umfassende Prüfung seiner Versorgungsrechte zu erreichen. Dies ergebe sich auch aus seinem Schreiben vom 18.09.1994, in welchem er ausdrücklich um Klärung gebeten habe. Wenn er dies im Vertrauen auf den Stand des angestrebten Informationsaustausches mit dem Landratsamt als "Nachversicherung" bezeichnet habe, könne ihm das nicht zum Nachteil gereichen. Durch die Übersendung des Bundesgesetzblattes vom 31.03.1993 als Anlage zu der Nachversicherungsbescheinigung vom 29.09.1995 sei er davon abgehalten worden, seinen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag weiter zu verfolgen. Die Einrede der Verjährung sei zudem ermessensfehlerhaft erhoben worden, da weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid Ermessenserwägungen enthalten seien. Es sei schon nicht erkannt worden, dass Ermessen bestanden hätte. Der Beklagte lässt beantragen, die Klage abzuweisen. Dem Kläger seien alle relevanten Tatsachen bei Auslauf seiner Amtszeit am 30.06.1994 bekannt gewesen. Auf die Kenntnis der Rechtslage komme es nicht an. Lediglich ausnahmsweise könnten auch mangelnde Rechtskenntnisse bei unübersichtlicher und unklarer Rechtslage den Verjährungsbeginn ausschließen. Dies könnte vorliegend zwar hinsichtlich des Umstandes, dass bereits eine zweijährige Amtszeit zur Anspruchsbegründung ausreiche, zunächst angenommen werden. Hierzu sei jedoch mit der Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatengesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.09.1994 am 28.09.1994 eine Klärung herbeigeführt worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte der Kläger alle relevanten Umstände seines Anspruches nebst der diese fortschreibende Rechtslage kennen müssen. Die Einrede der Verjährung sei auch wirksam geltend gemacht worden. Der KVT sei gesetzlicher Mandatar des Wartburgkreises in Bezug auf die Versorgung des Klägers mit Wirkung für und gegen den Wartburgkreis. Nach § 2 Abs. 2 des Thüringer Versorgungsverbandsgesetzes treffe der KVT neben der Feststellung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten auch alle sonstigen notwendigen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Versorgungsfestsetzung im Namen seiner Mitglieder. Hierzu gehöre auch die Erhebung der Einrede der Verjährung. Dem Gericht liegen die beim Landratsamt Wartburgkreis geführte Personalakte des Klägers (1 Heftung), die beim KVT geführte Behördenakte (1 Heftung) sowie die Widerspruchsakte des Thüringer Landesverwaltungsamtes (1 Heftung) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Akten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.