Beschluss
1 E 41/12 ME
VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2012:0307.1E41.12ME.0A
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Leitsätze
1. Die Präambel einer Satzung ist nicht materieller Bestandteil der Rechtsquelle "Satzung".(Rn.28)
2. Eine fehlerhafte Angabe der Ermächtigungsgrundlage für die Satzung in der Präambel hat demnach keine Auswirkungen auf deren Wirksamkeit.(Rn.28)
3. Zu den Anforderungen an die Bekanntmachung einer Satzung.(Rn.24)
4. § 7 a ThürKAG (juris: KAG TH) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 ist verfassungsgemäß.(Rn.30)
5.Es kann offenbleiben, ob dies auch für die Neufassung dieser Regelung durch das 7. Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 29.03.2011 gilt.(Rn.30)
6. Zu den Anforderungen des räumlichen und funktionellen Zusammenhangs.(Rn.33)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 125,14 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Präambel einer Satzung ist nicht materieller Bestandteil der Rechtsquelle "Satzung".(Rn.28) 2. Eine fehlerhafte Angabe der Ermächtigungsgrundlage für die Satzung in der Präambel hat demnach keine Auswirkungen auf deren Wirksamkeit.(Rn.28) 3. Zu den Anforderungen an die Bekanntmachung einer Satzung.(Rn.24) 4. § 7 a ThürKAG (juris: KAG TH) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 ist verfassungsgemäß.(Rn.30) 5.Es kann offenbleiben, ob dies auch für die Neufassung dieser Regelung durch das 7. Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 29.03.2011 gilt.(Rn.30) 6. Zu den Anforderungen des räumlichen und funktionellen Zusammenhangs.(Rn.33) I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 125,14 Euro festgesetzt. I. 1. Die Antragsteller ist Eigentümer des in der Gemarkung der Antragsgegnerin gelegenen 576 qm großen Grundstücks Flst.-Nr. a. Das Grundstück ist über die Steinbächleinstraße an das Straßennetz der Antragsgegnerin angebunden. Mit Bescheid vom 01.11.2011 (Bescheid Nr. 21300506) zog die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag für das Jahr 2008 in Höhe von 500,34 EUR heran. Hiergegen legte der Antragsteller am 24.11.2011 Widerspruch ein und beantragte zugleich, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller unter dem 19.01.2012 mit, dass sie dem Widerspruch nicht abhelfe und daher den Aussetzungsantrag ablehne. 2. Am 31.01.2012 suchte der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nach und beantragte, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 01.11.2011, Bescheid Nr. 21300506, anzuordnen. Die Beitragssatzung der Antragsgegnerin vom 09.05.2011, mit der der Beitragssatz für das Jahr 2008 festgesetzt worden sei, sei rechtswidrig. Diese Satzung sei vom Stadtrat am 04.04.2011 beschlossen, vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 09.05.2011 ausgefertigt und in deren Amtsblatt am 01.06.2011 veröffentlicht worden. Dabei seien als Rechtsgrundlage der Satzung §§ 2 und 7 a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000, zuletzt geändert durch Gesetzt vom 18.09.2009 angegeben worden. Übersehen worden sei, dass durch das 7. Gesetz zur Änderung des ThürKAG mit Wirkung vom 07.04.2011 § 7 a ThürKAG erneut geändert worden sei. Damit sei die falsche Rechtsgrundlage für die Satzung benannt, da maßgeblich auf das Datum der Ausfertigung der Satzung abzustellen sei. Dies folge aus systematischen Erwägungen zu Sinn und Zweck der Ausfertigung. Diese schließe das Satzungsgebungsverfahren ab. Bis dahin handele es sich um ein Verwaltungsinternum. Nicht maßgeblich sei hingegen die Identitätsfunktion der Ausfertigung, also die Bestätigung, dass Stadtratsbeschluss und ausgefertigte Satzung übereinstimmen. Vielmehr sei hier die Legalisierungsfunktion maßgeblich, weil der Bürgermeister mit der Ausfertigung auch die Kontrolle des Satzungsgebungsverfahrens sowie des Inhalts der Satzung bestätige. Selbst wenn die Beitragssatzung wirksam wäre, wäre der Bescheid gleichwohl rechtswidrig. Im Bescheid werde wiederum § 7 a ThürKAG als Rechtsgrundlage genannt, diesmal jedoch in der Fassung des 7. Änderungsgesetzes. Zwar möge es nach der Rechtsprechung nicht zwingend notwendig sein, in einem Bescheid eine Rechtsgrundlage zu nennen, werde jedoch eine angegeben, müsste diese auch stimmig sein. Darüber hinaus sei § 7 a in der Fassung des 7. Änderungsgesetzes zum ThürKAG verfassungswidrig. Insoweit verweise er auf den Vorlagebeschluss des VG Koblenz an das Bundesverfassungsgericht vom 01.08.2011 zur vergleichbaren Regelung in § 10 a KAG Rh-Pf. Bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Ermächtigungsgrundlage könne vorläufiger Rechtsschutz bereits vor der Entscheidung des Verfassungsgerichts gewährt werden. Die Antragsgegnerin lässt beantragen, den Antrag abzulehnen. Mit der Ausfertigung einer Satzung werde bescheinigt, dass das Verfahren der Satzungsaufstellung beendet sei. Sie diene dazu, eine Originalurkunde zu schaffen, die den Willen des Gemeinderates nach außen deutlich mache und zugleich bestätige, dass der Satzungstext mit dem Gemeinderatsbeschluss übereinstimme. Es gehöre zur Rechtsstaatlichkeit, dass Rechtsnormen nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden dürften. Die Neufassung des § 7 a ThürKAG erlaube es einer Gemeinde nunmehr, eine einzige öffentliche Einrichtung aus allen öffentlichen Straßen zu bilden. Von dieser Möglichkeit müsse sie jedoch keinen Gebrauch machen, so dass sie keine neue Straßenausbaubeitragssatzung habe beschließen müssen. In dem Bescheid sei auch die richtige Rechtsgrundlage genannt. Da dieser erst am 01.11.2011 erlassen worden sei, habe die zu diesem Zeitpunkt gültige Rechtsgrundlage genannt werden müssen. Im Übrigen sei ein Fehler unschädlich, da nach der einschlägigen Rechtsprechung die Rechtsgrundlage nicht angeführt werden müsse. Soweit der Antragsteller die Neufassung des § 7 a ThürKAG für verfassungswidrig halte, weise sie darauf hin, dass sie keine Prüfungskompetenz und deshalb von der Gültigkeit der Norm auszugehen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen. II. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 und Abs. 6 VwGO zulässig, nachdem die Antragsgegnerin zuvor den Antrag, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen, abgelehnt hatte. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen einen Abgabenbescheid gerichteten Rechtsbehelfs anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen dann, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Überprüfung ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (ThürOVG, B. v. 23.04.1998 - 4 EO 6/97). Die gerichtliche Prüfung im Eilverfahren darf nicht die für das Hauptsacheverfahren geltenden Maßstäbe anlegen, sondern muss dem summarischen Charakter des Eilverfahrens Rechnung tragen. Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 VwGO sind in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler. In diesem Zusammenhang kommt in der Regel weder eine abschließende Klärung grundsätzlicher und schwieriger Rechtsfragen, noch eine aufwendige Klärung von Tatsachen in Betracht, die grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben sollen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides können sich im Einzelfall auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zu Grunde liegenden Abgabensatzung ergeben. Solche Zweifel müssen dann jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen Abgabensatzung kann nicht Aufgabe des Eilverfahrens sein. Vielmehr hat die Inzidentkontrolle im Hauptsacheverfahren stattzufinden. In der Regel wird im Rahmen des Eilverfahrens von der Gültigkeit der zu Grunde liegenden Satzung auszugehen sein (ThürOVG, B. v. 23.04.1998 - 4 EO 6/97 m. w. N.). Bei Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides. 1. Der Bescheid vom 01.11.2011 ist formell rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt (§ 15 Abs. 1 Nrn. 3 b) und 4 b) aa) ThürKAG i. V. m § 119 Abs. 1, § 157 Abs. 1 AO). Aus seinem Inhalt ergibt sich für den Antragsteller eindeutig, dass die Antragsgegnerin ihn zu einem wiederkehrenden Beitrag für das Jahr 2008 für die Abrechnungseinheit 4 (Steinach West) heranzieht und wie sich dieser zusammensetzt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Bescheid auch nicht wegen einer falschen Begründung formell fehlerhaft. Dabei kann offen bleiben, ob die Angabe der §§ 2 und 7 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.03.2011, als Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers zu dem Beitrag überhaupt fehlerhaft ist. Zwar ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 b) ThürKAG i. V. m. § 121 Abs. 1 AO ein schriftlicher Abgabenbescheid zu begründen, wenn dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Die Begründungspflicht verlangt dabei nicht, dass der Verwaltungsakt sämtliche Angaben enthält, die für die vollständige Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit in jeder tatsächlichen und rechtlichen Hinsicht nötig wären. Insbesondere ist für die Begründung des Bescheides eine ausdrückliche Angabe der Ermächtigungsgrundlage nicht erforderlich, soweit die tragenden Gründe für die Entscheidung des Antragsgegners aus dem Bescheid ersichtlich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 06.11.2009 - 9 S 25.09 -, Juris). Das ist hier der Fall, weil der angefochtene Beitragsbescheid erkennen lässt, dass ein wiederkehrender Beitrag für das Beitragsjahr 2008 für die Abrechnungseinheit 4 auf satzungsrechtlicher Grundlage erhoben und zugleich die für die Beitragsbemessung maßgebenden Faktoren mitgeteilt werden. Im Übrigen gilt, dass auch eine fehlerhafte Begründung eine Begründung ist. Dies heißt, ein Bescheid wird nicht deshalb formell fehlerhaft, weil eine falsche Rechtsgrundlage genannt wird. 2. Der Bescheid ist im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung auch materiell rechtmäßig. 2.1. Dabei bestehen sowohl gegen die dem Bescheid zu Grunde liegende Satzung der Stadt Steinach über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen (Straßenausbaubeitragssatzung - SwAB) vom 07.04.2008 als auch gegen deren Satzung zur Festsetzung des Beitragssatzes im Rahmen der Erhebung wiederkehrender Beiträge für das Jahr 2008 (Beitragssatzsatzung 2008) keine formellen (2.1.1.) und materiellen (2.1.2.) Bedenken. 2.1.1. (1) Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat die SwAB am 14.02.2008 beschlossen. Der Eingang der Satzungsanzeige wurde von der Kommunalaufsichtsbehörde beim Landratsamt Sonneberg mit Schreiben vom 07.03.2008 bestätigt und die vorzeitige Bekanntmachung zugelassen. Der Bürgermeister fertigte daraufhin die SwAB am 07.04.2008 aus. Anschließend wurde die Satzung im "Steinacher Bote" (Amtsblatt der Stadt Steinach, 6. Jahrgang, Nr. 4) vom 30.04.2008 unter der Rubrik "Amtliche Bekanntmachungen" veröffentlicht sowie nochmals im Amtsblatt vom 09.07.2008 (6. Jahrgang, Nr.6). Die Satzung ist entsprechend ihres § 12 rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft getreten. Die Antragsgegnerin verfügt auch über die erforderliche normative Festlegung für die Bekanntmachung von Satzungen (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 ThürKO, § 1 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Thüringer Bekanntmachungsverordnung [ThürBekVO]). Die der Veröffentlichung der SwAB im Amtsblatt vom 30.04.2008 zu Grunde liegende Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 09.12.2003 (HS 2003), die in ihrem § 13 Abs. 1 und 2 die Veröffentlichung von Satzungen im Amtsblatt "Steinacher Bote" festlegt, ist bei summarischer Prüfung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt vom 15.12.2003 (1. Jahrgang Nr. 10) in Kraft getreten. Die dem Gericht vorliegenden Amtsblätter erfüllen auch die zwingenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ThürBekVO. Danach darf Herausgeber des Amtsblattes nur die Gemeinde selbst sein. Das Amtsblatt ist ein eigenständiges Druckerzeugnis, das in der Überschrift die Bezeichnung „Amtsblatt“ führen, den Geltungsbereich bezeichnen, den Ausgabetag angeben, Jahrgangsweise fortlaufend nummeriert, die Bezugsbedingungen sowie Bezugsmöglichkeiten angeben und einzeln zu beziehen sein muss. Dabei müssen sich die entsprechenden Angaben im Amtsblatt selbst (z. B. in der Überschrift und/oder dem Impressum) befinden. Das ist bei den Amtsblättern der Antragsgegnerin der Fall. Der Steinacher Bote enthält in seiner Überschrift die Bezeichnung "Amtsblatt der Gemeinde". Herausgeber des Amtsblattes ist laut seinem Impressum die Antragsgegnerin. Dort sind die Bezugsmöglichkeiten- und Bedingungen angegeben. Ein Einzelbezug ist möglich. Nicht zu beanstanden ist, dass die zur SwAB gehörenden sechs Pläne nicht zusammen mit der Satzung im Amtsblatt veröffentlicht wurden. Nach § 3 Abs. 2 ThürBekVO i. V. m. § 13 Abs. 3 HS 2003 kann die öffentliche Bekanntmachung von Karten, Plänen oder Zeichnungen durch Auslegung in der Gemeindeverwaltung erfolgen. Die Auslegung muss für die Dauer von sieben aufeinanderfolgenden Tagen, frühestens beginnend mit dem Tag nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Auslegung, in einem der Allgemeinheit zugänglichen Raum während der allgemeinen Dienstzeit erfolgen. Ausweislich der Vermerke des Bürgermeisters vom 19.05.2008 auf der 4. Ausfertigung der Pläne ist deren Auslegung ordnungsgemäß in der Zeit vom 05. bis 16.05.2008 im Zimmer 20 der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin erfolgt. Der nach § 3 Abs. 2 ThürBekVO notwendige Hinweis auf die Auslegung der Pläne zusammen mit den notwendigen Angaben zu dieser Auslegung (Beginn, Dauer, Zeit, Ende und Räumlichkeit der Auslegung) war der Veröffentlichung der Satzung im Amtsblatt beigefügt. (2) Auch die Satzung der Stadt Steinach zur Festsetzung des Beitragssatzes im Rahmen der Erhebung wiederkehrender Beiträge für das Jahr 2008 (Beitragssatzsatzung 2008) vom 09.05.2011 ist formell rechtmäßig. Diese Satzung wurde vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 04.04.2011 beschlossen und mit Schreiben vom 06.04.2011 der Kommunalaufsichtsbehörde angezeigt. Diese erteilte mit Schreiben vom 27.04.2011 die Eingangsbestätigung und ließ die vorzeitige Bekanntmachung ausdrücklich zu. Unter dem 09.05.2011 fertigte der Bürgermeister der Antragsgegnerin die Beitragssatzung 2008 aus. Im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 01.06.2011 (9. Jahrgang, Nr. 5) wurde sie unter der Rubrik "Amtliche Mitteilungen" veröffentlicht. Das Amtsblatt genügt ebenfalls den Anforderungen der Thüringer Bekanntmachungsverordnung. Die Veröffentlichung im Amtsblatt "Steinacher Bote" erfolgte nunmehr auf Grundlage des § 13 Abs. 1 und 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 15.04.2011. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Beitragssatzung 2008 nicht deshalb formell fehlerhaft, weil in ihrem Einleitungssatz als Ermächtigungsgrundlage für den Satzungserlass unter anderem die §§ 2 und 7 a ThürKAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.08.2009, genannt sind und damit die mit Wirkung vom 07.04.2011 erfolgte Änderung des § 7 a durch das 7. Gesetz zur Änderung des ThürKAG nicht berücksichtigt worden ist. Die Angabe der Rechtsgrundlagen für den Erlass einer Satzung sowie der gesamte Einleitungssatz sind schon nicht Teil der vom Stadtrat der Antragsgegnerin verabschiedeten normativen Regelungen. Der Einleitungssatz gehört nicht zum notwendigen Satzungsinhalt. Dieser ist in § 2 Abs. 2 ThürKAG geregelt, während das Satzungsgebungsverfahren in § 21 ThürKO normiert ist. Dass die Angabe einer veralteten Rechtsgrundlage unschädlich ist, folgt im Übrigen schon aus der Überlegung, dass ansonsten alle Gemeinden, die im Satzungseingang die Rechtsgrundlagen zitiert haben, bei jeder Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes ihre Satzung anpassen müssten. Nur ergänzend sei erwähnt, dass die Änderung des § 7 a ThürKAG durch das 7. Gesetz zur Änderung des ThürKAG vom 29.03.2009 für die Beitragssatzsatzung 2008 der Antragsgegnerin gerade nicht anzuwenden ist. Dies folgt aus der mit diesem Gesetz neu eingeführten Übergangsregelung des § 13 Abs. 11 ThürKAG, wonach auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 7. Gesetzes zur Änderung des ThürKAG wirksame Satzungen zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen § 7 a in der vor dem In-Kraft-Treten des 7. Änderungsgesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung findet. 2.1.2. Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung sind sowohl die SwAB als auch die Beitragssatzsatzung der Antragsgegnerin materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. (1) Dabei ist zunächst festzustellen, dass entgegen der Auffassung des Antragstellers § 7 a ThürKAG in der bis zum 06.04.2011 gültigen Fassung als Ermächtigungsgrundlage der Beitragssatzungen nicht verfassungswidrig ist. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11.06.2007 (4 N 1359/98 -, ThürVBl 2008, 8) entschieden, dass mit dem wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag nach § 7 a ThürKAG bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift greifbare Sondervorteile abgegolten werden und es sich deshalb um einen kommunalen Beitrag mit Entgeltcharakter handelt, der in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt, nicht hingegen um eine Steuer, für die nach Art. 105 GG der Bund zuständig wäre. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Der Einwand des Antragstellers zielt auch mehr auf die Neufassung des § 7 a durch das 7. Gesetz zur Änderung des ThürKAG vom 29.03.2009, weil darin den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet wird, ihre sämtlichen Verkehrsanlagen als eine öffentliche Einrichtung zu bilden. Ob diese Regelung verfassungswidrig ist, wie das VG Koblenz für die vergleichbare Bestimmung in § 10 a Abs. 1 KAG Rh-Pf angenommen hat (B. v. 01.08.2011 - 4 K 1392/10.KO -, Juris) muss hier jedoch nicht erörtert werden, weil die SwAB der Antragsgegnerin auf Grundlage des § 7 a ThürKAG in der bis zum 06.04.2011 geltenden Fassung (ThürKAG a. F.) ergangen und entsprechend der bereits genannten Übergangsregelung des § 13 Abs. 11 ThürKAG die materielle Rechtmäßigkeit der SwAB an den Anforderungen dieser Gesetzesfassung zu überprüfen ist. (2) Die Antragsgegnerin hat in der SwAB hinreichend bestimmt die sechs Abrechnungseinheiten festgelegt. Sie hat diese in ihrer Satzung zunächst mittels einer abstrakten verbalen Umschreibung in § 2 SwAB festgelegt und sowohl durch sechs Karten (Anlagen 1 bis 6), als auch durch sechs Tabellen (Anlagen 7 bis 12), in denen die einzelnen Straßen, die zur jeweiligen Abrechnungseinheit gehören, aufgelistet sind, textlich bestimmt. Diese Vorgehensweise entspricht § 7 a Abs. 3 Satz 3 ThürKAG a. F. und ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. ThürOVG, U. v. 11.06.2007, a. a. O. und B. v. 08.03.2011 - 4 EO 1364/10 -, Juris). Durch die Aufzählung der einzelnen Straßen, die eine Abrechnungseinheit bilden, werden die Einheiten hinreichend bestimmt, jedenfalls im Zusammenhang mit den Karten, die mittels farblicher Absetzung bei Straßen, die in den Außenbereich übergehen, kennzeichnen, wie weit diese zu der Abrechnungseinheit gehören sollen. Dass hingegen das Abrechnungsgebiet in den Karten nicht eingezeichnet ist, ist unschädlich. Welche Grundstücke von einer Abrechnungseinheit bevorteilt sind und damit beitragspflichtig sein sollen, ergibt sich vielmehr als rechtliche Folge der Bildung der Abrechnungseinheit (vgl. ThürOVG, B. v. 08.03.2011, a. a. O.). (3) Im Rahmen der summarischen Prüfung erkennt die Kammer auch keine offensichtlichen Fehler bei der Bildung der Abrechnungseinheiten. Voraussetzung für die Bildung einer Abrechnungseinheit nach § 7 a Abs. 3 Satz 1 a. F. ThürKAG ist, dass die Straßen in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen. Die Maßstäbe hierfür wurden bislang maßgeblich von Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz geprägt (OVG Rhl.-Pf., U. v. 18.03.2003 - 6 C 10580/02 -, Juris; U. v. 25.11.2003 - 6 A 10631/03, Juris). Danach können grundsätzlich nur in einer kleineren Gemeinde die Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebietes einen „räumlichen Zusammenhang“ aufweisen. Umfasse die Abrechnungseinheit einzelne Gebietsteile, könne es sich nur um Orts- oder Stadtteile handeln, die die Größe einer kleinen Gemeinde haben. Für den funktionalen Zusammenhang soll es wegen des beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs zwingende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Abrechnungseinheit sein, dass sämtliche Grundstücke innerhalb des Abrechnungsgebietes auf dieselbe oder dieselben Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung angewiesen sind, um in die verschiedenen Richtungen Anschluss an das übrige Straßennetz zu finden. Diese Voraussetzung sei dann nicht erfüllt, wenn der Zugang zu dem sonstigen Verkehrsnetz in eine oder mehrere gleiche Richtungen nicht lediglich durch eine Straße mit Bündelungsfunktion, sondern durch mehrere Verkehrsanlagen dieser Art vermittelt werde (OVG Rhl.-Pf., U. v. 18.03.2003, a. a. O.; U. v. 25.11.2003, a. a. O.). Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat in seinem bereits genannten Urteil vom 11.06.2007 die Auffassung vertreten, dass der räumliche Zusammenhang nach Wortlaut und Systematik des § 7 a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG a. F. keine verkehrsmäßige Verbindung erfordere, weil die verkehrstechnische Verflechtung durch das Tatbestandsmerkmal des funktionalen Zusammenhangs vorausgesetzt werde. Es ist der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz insoweit gefolgt, als der räumliche Zusammenhang durch örtliche Merkmale begrenzt werden soll. Neben den topographischen Gegebenheiten, Bahnanlagen und Baugebietsgrenzen könne die Begrenzung auch bei naturräumlichen Gegebenheiten wie Wäldern, Flussläufen und Gewässern oder bei Trassen, großen unbebauten Flächen, Parkanlagen usw. vorliegen. Die den räumlichen Zusammenhang unterbrechende Wirkung sei dabei tendenziell umso größer, je größer der Ort sei, der durch solche örtlichen Merkmale geteilt werde, und je größer das Netz der abgeteilten Verkehrsanlagen sei. Hinsichtlich des Merkmals des funktionalen Zusammenhangs hat sich das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung dem Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ebenfalls angeschlossen, wonach allein die bloße Verbindung von Verkehrsanlagen in einem Gemeindegebiet nicht ausreiche, um einen funktionalen Zusammenhang von Verkehrsanlagen anzunehmen. Vielmehr müssten die einzelnen Straßen durch ihren Zusammenhang eine besondere Verkehrsfunktion erfüllen, die sich von der allgemeinen Funktion des gesamten Straßennetzes deutlich abhebe. Das bedeute, dass die einzelnen Straßen, die zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, ein Straßennetz bilden müssten, das für alle anliegenden Grundstücke innerhalb dieses Straßennetzes eine spezifische Verkehrsfunktion erfülle. Es sei jedoch zweifelhaft, ob die spezifische Verkehrsfunktion des zusammenhängenden Straßennetzes in erster Linie oder gar ausschließlich darin bestehen könne, dass mehrere Straßen durch Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung zu einer Einheit zusammengefasst würden oder sämtliche Grundstücke innerhalb des Abrechnungsgebiets auf dieselbe oder dieselben Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung angewiesen seien, um in die verschiedenen Richtungen Anschluss an das übrige Straßennetz zu finden. Eine solche Situation, in der ein Netz von kleineren Straßen durch eine oder mehrere Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung, sei es als um das System herum verlaufende Ringstraße oder als durch das System hindurchführende Straße, zusammengefasst und an das überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen werde, könne ein Indiz für einen funktionalen Zusammenhang sein. Allerdings sei es nicht erforderlich, dass alle Straßen einer Abrechnungseinheit auch untereinander technisch aufeinander angewiesen sein müssten. Es werde jedoch schwierig, mit der gemeinsamen Angewiesenheit auf eine Verkehrsanlage von größerer Verkehrsbedeutung einen funktionalen Zusammenhang zu begründen, wenn ein Gebiet durch mehrere Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung in verschiedene Richtungen zu verlassen bzw. aus verschiedenen Richtungen erreichbar sei (ThürOVG, U. v. 11.06.2007, a. a. O.). Bei den danach anzuwendenden Kriterien ist allein nach den Lageplänen nicht eindeutig feststellbar, ob die Abrechnungseinheit 4 (Steinach West) insbesondere in Abgrenzung zur Abrechnungseinheit 5 (Steinach Süd I) einen räumlichen Zusammenhang aufweist. In Richtung Osten und Norden dürfte eine räumliche Trennung von der durch den Ort fließenden Steinach, ein kleinerer Fluss, anzunehmen sein. In Richtung Süden zur Abrechnungseinheit 5 lässt sich aus den vorgelegten Karten eine topographische Gegebenheit, die eine räumliche Trennung begründet, nicht ohne Weiteres erkennen. Für einen funktionalen Zusammenhang der Abrechnungseinheit könnte hier sprechen, dass nur über die Kirchstraße und die Julius-Knye-Straße eine Anbindung zum übrigen Straßennetz der Antragsgegnerin möglich sein dürfte. Weitere Feststellungen zur Frage eines räumlichen und funktionalen Zusammenhangs lassen sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht treffen. Sie sind auch nicht geboten, weil der Antragsteller sie nicht in Zweifel gezogen hat. (4) Darüber hinaus ist ebenfalls ohne substantiierten Vortrag des Antragstellers nicht weiter zu prüfen, ob alle Straßen der Abrechnungseinheit 4 dem Ausbaubeitragsrecht unterliegen. Nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgericht (U. v. 11.06.2007, a. a. O.) können nur solche Straßen in die Abrechnungseinheit einbezogen und damit Teil einer Abrechnungseinheit werden, die zuvor im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB erstmals hergestellt worden waren, mithin „fertige“ Straßen sind. Dies folgt für die neuen Bundesländer zwingend aus dem Verhältnis der bundesrechtlichen Regelung in § 242 Abs. 9 BauGB zur landesrechtlichen Ermächtigung über die Erhebung von Ausbaubeiträgen nach § 7 Abs. 1 und § 7 a a. F. ThürKAG. Ein Grundstück, das noch nicht an einer bereits hergestellten Verkehrsanlage anliegt, kann an der Vorteilslage, die durch die zusammengefasste Einheit von Verkehrsanlagen geboten wird, nicht teilnehmen. Von diesem Grundstück besteht lediglich die Möglichkeit, bereits fertig gestellte Straßen einer nächstgelegenen Abrechnungseinheit zu nutzen. Der den Beitrag rechtfertigende Vorteil, schon von diesem Grundstück aus über eine bereits hergestellte Straße Zugang zu einem Verkehrsnetz zu haben, ist aber noch nicht vorhanden (vgl. ebenso für Erschließungseinheiten beim einmaligen Ausbaubeitrag: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 33, Rdnr. 53; zur erstmaligen Herstellung gemäß § 242 Abs. 9 BauGB: ThürOVG, B. v. 27.04.2006 - 4 EO 1089/04 -, ThürVBl. 2006, 209). Diese Fragen bleiben einem eventuellen Hauptsacheverfahren vorbehalten. (5) Die Satzung der Antragsgegnerin erweist sich darüber hinaus auch nicht im Hinblick auf die in § 5 Abs. 7 SwAB zur Berücksichtigung des Maßes der baulichen Nutzung getroffenen Regelung als materiell fehlerhaft. Dort ist für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan u. a. die Zahl der Vollgeschosse nicht festsetzt, festgelegt, dass sich deren Zahl, bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse (a)) und bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken, aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse (b)) ergibt. Würde man diese Regelung wörtlich anwenden, könnte es zu einer nicht vorteilsgerechten Diskrepanz zwischen dem Maß der baulichen Nutzung bei bebauten und nicht bebauten Grundstücken kommen. Das wäre etwa dann der Fall, wenn das Maß der tatsächlich vorhandenen Nutzung hinter dem Durchschnittsmaß zurückbleibt, d. h. wenn ein Grundstückseigentümer beispielsweise bei einem Durchschnittsmaß von zwei Geschossen sein Grundstück nur eingeschossig bebaut hat und aus freien Stücken darauf verzichtet, ein Mehr zu realisieren (vgl. hierzu Driehaus, a. a. O. § 18 Rdnr. 30 ff. [35]). Bei einer solchen Sachlage wäre ein Abstellen auf die tatsächlich unter dem Durchschnittsmaß liegende Ausnutzung für die Aufwandsverteilung - ebenso wie ein Abstellen auf freiwilligerweise hinter den Festsetzungen eines Bebauungsplans zurückbleibende Ausnutzung - mit dem grundsätzlich am zulässigen Maß der baulichen Ausnutzbarkeit orientierten Vorteilsprinzip nicht vereinbar, eine dies anordnende Verteilungsvorschrift mithin rechtswidrig (BayVGH, U. v. 18.01.1988 - 6 B 85 A.251 -, Juris). Von einer Unwirksamkeit dieser Verteilungsregelung geht die Kammer vorliegend jedoch nicht aus. Die Antragsgegnerin hat vielmehr in § 5 Abs. 5 SwAB festgelegt, dass zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung, die Fläche von Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, mit einem entsprechenden Faktor der "Bebaubarkeit mit Vollgeschossen" vervielfacht wird. Hat sie sich damit grundsätzlich für eine "Bebaubarkeit" entschieden, steht damit auch fest, dass es für bebaute und unbebaute Grundstücke (vgl. etwa § 35 Abs. 1 BauGB) darauf ankommt, was an Bebauung zulässig ist. Es ist daher nicht maßgeblich, was an Bebauung auf den jeweiligen Grundstücken tatsächlich vorhanden ist. Liest man diese erkennbare Intention in die Regelung des § 5 Abs. 7 a) SAB 2003 hinein, so ergibt sich nach Sinn und Zweck, dass mit der Formulierung "Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse" nicht lediglich die auf dem beitragspflichtigen Grundstück selbst, sondern die - wie in § 5 Abs. 7 b) SAB 2003 - der näheren Umgebung gemeint sind. Bei diesem Verständnis der Vorschrift ist sie wirksam. (6) Der in der Beitragssatzung 2008 festgelegte Beitragssatz von 0,6684626 EUR je qm ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin ist dabei von einem beitragsfähigen Aufwand für Straßenausbauarbeiten an der Steinbächleinstraße (Planungskosten, Straßenbeleuchtung, Fahrbahn und Gehweg) und der Kirchstraße (Straßenentwässerung) in Höhe von 483.225,76 EUR ausgegangen. Nach Abzug des in § 6 SwAB festgesetzten von der Stadt zu tragenden Eigenanteils von 55,01 % ergibt sich ein umlagefähiger Aufwand von 217.403,27 EUR. Dieser Aufwand dividiert durch die von der Antragsgegnerin nach § 5 SwAB ermittelte Summe der Beitragsflächen der bevorteilten Grundstücke der Abrechnungseinheit von 325.228,69 qm ergibt den oben genannten Beitragssatz. Der beitragsfähige Aufwand ist durch Rechnungen belegt. Offen bleiben kann, warum die Antragsgegnerin nur von einem beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 483.225,76 EUR ausgegangen ist, obwohl in der Schlussrechnung der bauausführenden Firma vom 30.09.2008 für die Straßenbauarbeiten an der Steinbächleinstraße ein (berichtigter) Betrag von 701.381,47 EUR gefordert und von der Antragsgegnerin beglichen wurde. Möglicherweise hat die Antragsgegnerin bereits von diesem Betrag die ihr gewährte Förderung in Höhe von 199.400,- EUR abgezogen. Ob ein solcher Abzug zulässig wäre, muss jedoch nicht geklärt werden, weil dies nur zu einer Reduzierung des Beitragssatzes zugunsten der Beitragspflichtigen führen würde und damit keine Beschwer beinhaltet. 2.2. Die Heranziehung des Antragstellers ist - bei der gebotenen summarischen Prüfung - ebenfalls nicht zu beanstanden. Er ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. a, welches von der Steinbächleinstraße erschlossen ist und das deshalb im Abrechnungsgebiet der Abrechnungseinheit 4 liegt. Bei der Berechnung des Beitrages für das Grundstück ist kein Fehler zu erkennen. Ausgehend von der Grundstücksgröße von 576 qm und einer Bebaubarkeit mit 2 Vollgeschossen ergibt sich bei dem Nutzungsfaktor von 1,3 (§ 5 Abs. 5 Satz 1 SwAB) eine gewichtete Fläche von 748,8 qm. Diese Fläche multipliziert mit dem Beitragssatz von 0,6684626 EUR je qm ergibt den festgesetzten Beitrag von 500,54 EUR. 3. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vollziehung des Bescheides für den Antragsteller eine unbillige Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge hätte, so dass es bei der gesetzgeberischen Grundentscheidung verbleibt, wonach das Risiko, bei Abgaben eventuell zu Unrecht leisten zu müssen, beim Abgabenschuldner liegt (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Im Eilverfahren wird entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ¼ des festgesetzten Beitrags zugrunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen Nrn. I und II des Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen (Briefanschrift: Postfach 100 261, 98602 Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Diese Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Thür. Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2 – 4, 99423 Weimar, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Hinweis: Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten gemäß § 67 Verwaltungsgerichtsordnung durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Gegen Nr. III des Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen (Briefanschrift: Postfach 100 261, 98602 Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hinweis: Für die Beschwerde gegen Nr. III des Beschlusses besteht kein Vertretungszwang.