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Urteil

1 K 190/10 Me

VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2011:0509.1K190.10ME.0A
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Leitsätze
1. In Thüringen sind auf Grundlage der gesetzlichen Übergangsregelung in § 141 Abs. 6 ThürBG a. F. (juris: BG TH) bzw. § 129 Abs. 4 ThürBG n. F. (juris: BG TH) bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 6 ThürBG (juris: BG TH) die Beihilfevorschriften allenfalls bis zum Ende der 5. Wahlperiode des Landtages weiter anwendbar. (Rn.24) 2. Die Regelung zur Beihilfefähigkeit von Implantatbehandlungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV i. V. m. Nr. 4 der dazu ergangenen Anlage 2 entsprechen grundsätzlich der Fürsorgepflicht. (Rn.33) 3. In gewissen Einzelfällen kann es geboten sein, einen "Beihilfeanspruch" unmittelbar auf der Grundlage der Fürsorgepflicht zu gewähren, wenn nämlich diese ansonsten in ihrem Wesenskern verletzt würde.(Rn.36)
Tenor
I. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat 9/10, der Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Thüringen sind auf Grundlage der gesetzlichen Übergangsregelung in § 141 Abs. 6 ThürBG a. F. (juris: BG TH) bzw. § 129 Abs. 4 ThürBG n. F. (juris: BG TH) bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 6 ThürBG (juris: BG TH) die Beihilfevorschriften allenfalls bis zum Ende der 5. Wahlperiode des Landtages weiter anwendbar. (Rn.24) 2. Die Regelung zur Beihilfefähigkeit von Implantatbehandlungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV i. V. m. Nr. 4 der dazu ergangenen Anlage 2 entsprechen grundsätzlich der Fürsorgepflicht. (Rn.33) 3. In gewissen Einzelfällen kann es geboten sein, einen "Beihilfeanspruch" unmittelbar auf der Grundlage der Fürsorgepflicht zu gewähren, wenn nämlich diese ansonsten in ihrem Wesenskern verletzt würde.(Rn.36) I. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat 9/10, der Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Soweit der Kläger ursprünglich eine weitere Beihilfe in Höhe von 107,25 EUR begehrt hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem mit Änderungsbescheid vom 20.04.2011 diese Beihilfe bewilligt worden ist und die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung insoweit für erledigt erklärt haben. Die hinsichtlich eines Beihilfebegehrens von 953,57 EUR im Übrigen aufrecht erhaltene (zulässige) Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion - Beihilfestelle - vom 12.01.2010 in der Fassung des Änderungsbescheids dieser Behörde vom 15.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 16.03.2010 und des Änderungsbescheids vom 20.04.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Beihilfeantrag vom 06.01.2010 eine weitere Beihilfe in Höhe von 953,57 EUR zu zahlen (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Für die Rechtsgrundlage des beihilferechtlichen Verpflichtungsbegehrens des Klägers ist - mangels einer anderweitigen gesetzlichen Bestimmung - die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21 m. w. N.), hier also die rechtlichen Verhältnisse im Zeitraum der Implantatbehandlung des Zahnarztes Dr. M... vom 17.03. bis 06.10.2009. Maßgebend ist danach zunächst § 87 Thüringer Beamtengesetz in der bis zum 31.03.2009 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 08.09.1999 (GVBl. S. 525 - ThürBG a. F.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GVBl. S. 134), sowie § 87 Thüringer Beamtengesetz in der seit dem 01.04.2009 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 20.03.2009 (GVBl. S. 238 - ThürBG n. F.). Sowohl nach § 87 Abs. 1 bis 3 ThürBG a. F. als auch nach § 87 Abs. 1 bis 3 ThürBG n. F. erhalten Beamte - auch für berücksichtigungsfähige Angehörige - Beihilfe in Krankheitsfällen für notwendige, nachgewiesene und der Höhe nach angemessene Aufwendungen. Die näheren Einzelheiten sollen nach § 87 Abs. 6 ThürBG a. F. bzw. n. F. in einer Rechtsverordnung geregelt werden, die jedoch bislang von den zuständigen Thüringer Ministerien nicht erlassen worden ist. Bis zum Erlass dieser Rechtsverordnung sollen nach den insoweit übereinstimmenden Übergangsregelungen in § 141 Abs. 6 ThürBG a. F. bzw. § 129 Abs. 4 ThürBG n. F. die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der Fassung vom 01.11.2001, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30.01.2004, weiter gelten. Dass auf diesem Wege die BhV als Verwaltungsvorschriften weiter Anwendung finden, ist auch im Hinblick auf den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts nicht zu beanstanden. Zwar verstoßen die Beihilfevorschriften nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen diesen Verfassungsgrundsatz (vgl. U. v. 17.06.2004 - 2 C 50/02 -, BVerwGE 121, 103). Die Verantwortung des Dienstherrn bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beihilfeberechtigten und seiner Angehörigen bedarf vor allem wegen der Bedeutung für die Betroffenen, aber auch wegen des Wechselbezugs zu der dem Gesetzesvorbehalt unterliegenden Besoldung und Versorgung der normativen Ordnung (BVerwG, U. v. 28.05.2008 - 2 C 24/07 -, NVwZ 2008, 1378). Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass trotz des Defizits normativer Regelungen für eine Übergangszeit von der Weitergeltung der BhV auszugehen sei. Damit werde gewährleistet, dass die Leistungen im Falle der Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht werden würden, das hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts geboten habe. Eine andere Beurteilung dürfte erst dann angezeigt sein, wenn der Gesetzgeber in einem überschaubaren Zeitraum seiner Normierungspflicht nicht nachkomme (BVerwG, U. v. 17.06.2004, a. a. O.). Diese Übergangszeit hat das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Bundes(beamten)rechts bis zum Ablauf der 16. Wahlperiode des Bundestages begrenzt (BVerwG, U. v. 28.05.2008, a. a. O.), die nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG mit der konstituierenden 1. Sitzung des 17. Deutschen Bundestages am 27.10.2009 endete. Diese Begrenzung ist für das Thüringer (Landes-) Beihilferecht nicht zu übernehmen. Nach Auffassung der Kammer war diese Übergangszeit auch nicht bis zum Ende der 4. Wahlperiode des Thüringer Landtages begrenzt, die nach Art. 50 Abs. 3 Satz 1 ThürVerf mit der konstituierenden Sitzung des 5. Landtages am 29.09.2009 endete. Dies folgt daraus, dass der Landesgesetzgeber bereits erstmalig 2007 reagiert und zunächst mit der Übergangsregelung in § 141 Abs. 6 ThürBG a. F. die Beihilfevorschriften des Bundes für weiter anwendbar erklärt hat. Damit hat er zwar die Verwaltungsvorschrift des Bundes nicht in den Rang eines Thüringer Landesgesetzes erhoben. Ein solches Vorgehen würde mit dem Gebot der Normenklarheit nicht im Einklang stehen (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, B. v. 13.09.2005 - 2 BvF 2/03 -, BVerfGE 114, 196 ff). Der Grundsatz der Normenklarheit gebietet, dass die Grenzen zwischen Gesetz und Verordnung bzw. hier Verwaltungsvorschrift nicht in einer Weise verwischt werden, dass die anzuwendende bzw. geänderte Norm nicht mehr erkennen lässt, welchen Rang sie hat und welche Rechtsschutzmöglichkeiten und Verwerfungskompetenzen ihr gegenüber bestehen (vgl. auch OVG NRW, U. v. 24.11.2010 - 3 A 1776/08 -, Juris). Um eine Erhebung in Gesetzesrang annehmen zu können, müsste dies der Gesetzgeber ausdrücklich anordnen, eine bloße Verweisung genügt dem Normenklarheitsgebot nicht. Gleichwohl hat der Gesetzgeber damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Beihilfevorschriften für eine Übergangszeit als normative Grundlage angewendet sehen möchte. Dies hat er zuletzt mit der Neufassung des Thüringer Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.03.2009 mit der Übergangsbestimmung in § 129 Abs. 4 bestätigt. Das verbietet es anzunehmen, dass die Übergangszeit in Thüringen schon Ende Oktober 2009 - wie im Bereich des Bundesbeamtenrechts - abgelaufen sein könnte. Vielmehr muss (erst) in der derzeit laufenden 5. Landtagswahlperiode die Arbeit an der Thüringer Beihilfeverordnung abgeschlossen werden. Ist danach die BhV hier anwendbar, hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von weiterer Beihilfe für die Implantatbehandlung bei seiner Ehefrau. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV i. V. m. Nr. 4 der dazu ergangenen Anlage 2 sind implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen nur bei Vorliegen einer der folgenden drei Indikationen beihilfefähig und damit als notwendig und angemessen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV anzusehen: a) Einzelzahnlücke, wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig sind, b) Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne 8 und 7 fehlen, c) Fixierung einer Totalprothese. Im Falle der Ehefrau des Klägers liegt keine dieser drei Indikationen vor. Denn die Zahnlücke in der Region 35/36 stellt zum einen keine Einzel-, sondern eine Doppelzahnlücke (sog. Schaltlücke) dar, zum anderen wurde auch keine Totalprothese fixiert. Ferner lag entgegen der Auffassung des Klägers auch keine "Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne 8 und 7 fehlen" (Alternative b) vor. Eine solche Freiendlücke ist eine Zahnlücke am freien Ende der jeweiligen Zahnreihe einer Kieferhälfte, wobei mindestens die beiden letzten Zähne (8 und 7), ggf. aber auch weitere daran anschließende fehlen (OVG NRW, U. v. 24.05.2006 - 1 A 3706/04 -, Juris m. w. N. zur Rechtsprechung und Literatur; § 6 BhV Anmerkung 5 Ziffer 11). Da bei der Ehefrau des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der in Rede stehenden Behandlungsmaßnahme der Zahn 37 noch vorhanden war, scheidet diese Indikation aus. Darauf, ob dieser Zahn - wie vom Zahnarzt Dr. M... in seiner Begründung vom 25.01.2010 angegeben - auf Grund einer tiefen pulpanahen Karies und des ungewissen Ausgangs einer endodentischen Behandlung, als Brückenpfeiler medizinisch nicht in Betracht komme, da zum einen das Risiko bestünde, dass der Zahn extrahiert werden müsse und zum anderen, dass es im Zusammenhang mit der Brückenversorgung zu einer unphysiologischen Belastung dieses Zahnes komme, kommt es nicht an. Maßgebend ist allein, dass die Beihilfefestsetzungsstellen bei der Subsumtion eines Falles unter die beihilferechtlichen Vorschriften grundsätzlich von den tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen haben, welche im Zeitpunkt der Behandlung bestanden. Das gilt namentlich auch für die Beurteilung, ob einer Behandlung bestimmte beihilferechtlich geforderte medizinische Indikationen zugrunde gelegen haben. In die Zukunft gerichtete Prognosen (etwa in Bezug auf die Weiterentwicklung von Zuständen oder eines Krankheitsbildes) können beihilferechtlich allenfalls dort Bedeutung erlangen, wo in bestimmten Vorschriften ausdrücklich an sie angeknüpft wird (OVG NRW, U. v. 24.05.2006, a. a. O.). Letzteres ist hier indes nicht der Fall. Die in Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV vorgesehene Begrenzung der Beihilfefähigkeit von implantologischen Leistungen verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletzt die Begrenzung der Beihilfefähigkeit nicht die als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern (BayVGH, B. v. 19.07.2005 - 14 ZB 03.3186 -, Juris; OVG NRW, U. v. 24.05.2006, a. a. O.). Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn nicht, zu jeglichen Aufwendungen, die aus Anlass einer Krankheit oder Behinderung entstehen, Beihilfen zu leisten. Mit der Regelung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Implantate durch die Beihilfevorschriften hat der Dienstherr in typisierender und generalisierender Weise eine angemessene Begrenzung der besonders kostenintensiven Aufwendungen für diese Art der Zahnbehandlung gefunden. Die Übernahme der drei Indikationen "Einzelzahnlücke", "Freiendlücke" und "Fixierung einer Totalprothese" unter bestimmten Voraussetzungen erfolgte in Anknüpfung an die Vorschläge der Zahnärzteschaft. Maßgebend für die Begrenzung der Beihilfefähigkeit waren die mit der implantologischen Behandlung verbundenen gesundheitlichen Gefahren und Risiken aufgrund der Verankerung der Implantate im Kieferknochen und einer verhältnismäßig langen Einheilphase sowie der Gesichtspunkt der haushaltsrechtlichen Sparsamkeit. Durch die Übernahme der dritten Stufe der Gesundheitsreform 1997 in das Beihilferecht wurden die bis dahin geltenden Vorgaben mit dem Ziel modifiziert, der Leistungsgewährung für implantologische Behandlungen einen gewissen Ausnahmecharakter zukommen zu lassen (VG Saarlouis, U. v. 30.04.2010 - 3 K 467/09 -, Juris; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Kommentar, Anm. 3 Nr. 9, S. 63 zu § 6 BhV). Insoweit kann der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, eine herkömmliche prothetische Versorgung ohne Implantate sei hier bei seiner Ehefrau nicht sinnvoll gewesen, weshalb eine Implantatversorgung sich als medizinisch notwendig erwiesen habe und die hiermit verbundene Kostenbelastung vom Dienstherrn zur Vermeidung einer Verletzung der ihm gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht nicht hingenommen werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Implantatversorgung bei Fehlen der insoweit im Beihilferecht aufgeführten Indikationen selbst dann in aller Regel nicht beihilfefähig, wenn ein Fall medizinischer Notwendigkeit vorliegt (BVerwG, B. v. 31.08.2006 - 2 B 41/06, Juris). Dieser ständigen Rechtsprechung aller Verwaltungsgerichte steht auch das vom Kläger zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.08.2008 (6 A 4309/05, Juris) nicht entgegen. Das Oberverwaltungsgericht hat die in der Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen enthaltene Regelung zur Implantatbehandlung als nicht mit dem Fürsorgeprinzip im Einklang stehend eingestuft. Die Regelung sei nicht verhältnismäßig, weil sie zu einem nahezu vollständigen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Implantatbehandlungen führe. Diese Entscheidung kann schon deshalb nicht auf die hier anzuwendende BhV übertragen werden, weil die dort zugrunde liegende Regelung in § 4 Abs. 2 b Satz 1 der Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen die Beihilfefähigkeit auf wenige sehr eng gefasste Indikationen, nämlich schwerwiegende Erkrankungen im Kiefer- und Mundbereich, beschränkt hat. Die in Nr. 4 der Anlage 2 zur BhV enthaltene Indikationen Einzelzahnlücke, Freiendlücke und Befestigung einer Prothese gewähren hingegen Beihilfe in weitaus mehr Fällen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen sieht demzufolge auch in dieser Regelung kein Verstoß gegen das Fürsorgeprinzip (OVG NRW, U. v. 24.05.2006, a. a. O.). Schließlich lässt sich hier auch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kein Beihilfeanspruch begründen. Grundsätzlich enthalten Beihilfevorschriften des Dienstherrn eines Beamten eine abschließende Konkretisierung dessen, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich aufgrund seiner Fürsorgepflicht an - den diesbezüglichen Anteil in der Besoldung ergänzenden - Leistungen u. a. in Krankheitsfällen für geboten und angemessen ansieht. Dabei verlangt die Fürsorgepflicht, wie bereits ausgeführt, keine "lückenlose" Erstattung sämtlicher krankheitsbedingter Aufwendungen des Beamten und seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Unbeschadet dessen kann es jedoch in gewissen Einzelfällen geboten sein, einen "Beihilfeanspruch" unmittelbar auf der Grundlage der Fürsorgepflicht zu gewähren, wenn nämlich diese ansonsten in ihrem Wesenskern verletzt würde (OVG NRW, U. v. 24.05.2006, a. a. O., m .w. N. zur Rechtsprechung). Hierfür sind jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des eingestellten Teils aus § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten dieses Verfahrensteils, der etwa einen Streitwertanteil von 1/10 ausmacht, dem Beklagten aufzuerlegen, da er den Kläger insoweit wegen der Fehlerhaftigkeit seines Bescheides klaglos gestellt hat. Soweit hinsichtlich des streitigen Teils, der 9/10 des Streitwertanteils ausmacht, die Klage abgewiesen worden ist, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht hat von der ihm gemäß § 124 a VwGO eingeräumten Möglichkeit, die Berufung zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.060,92 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3 GKG. I. Der Kläger begehrt die Gewährung einer Beihilfe für implantologische Leistungen. Er steht als Oberstaatsanwalt im Dienste des Beklagten und ist beihilfeberechtigt. Am 06.01.2010 beantragte er bei der Thüringer Landesfinanzdirektion - Beihilfestelle - (im Folgenden: Beihilfestelle) unter anderem Beihilfe für eine zahnärztliche Behandlung seiner Ehefrau. Der Zahnarzt ... M... hatte mit Liquidation vom 12.12.2009 über 13.940,00 EUR unter anderem die Kosten für zwei Implantate für die Zähne 35 und 36 abgerechnet. Die Beihilfestelle gewährte mit Bescheid vom 12.01.2010 eine Beihilfe in Höhe von 7.366,55 EUR. Davon entfielen 6.095,85 EUR auf die Zahnarztrechnung vom 12.12.2009. Die Implantate seien nicht beihilfefähig. Am 09.02.2010 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Bei der Lücke 35 und 36, in denen die Implantate bei seiner Ehefrau eingefügt worden seien, habe es sich um eine Freiendlücke gehandelt, weil der Zahn 37 wegen seines schwachen Zustandes nicht als Brückenpfeiler habe verwendet werden können. Hier könne nicht bürokratisch nach einer Verwaltungsvorschrift entschieden werden. Zum Beweis seines Vortrages legte der Kläger eine schriftliche Erklärung des behandelnden Zahnarztes vom 25.01.2010 vor, auf deren Inhalt verwiesen wird. Mit Nachberechnungsbescheid vom 15.02.2010 setzte die Beihilfestelle die auf den Antrag vom 06.01.2010 zu gewährende Beihilfe auf 7.525,05 EUR fest. Hiervon entfielen 6.254,35 EUR auf die Zahnarztrechnung vom 12.12.2009. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2010 setzte die Beihilfestelle nunmehr die auf den Antrag vom 06.01.2010 zu gewährende Beihilfe auf 7.554,38 EUR fest. Hiervon entfielen 6.234,99 EUR auf die Zahnarztrechnung vom 12.12.2009. Hinsichtlich dieser Rechnung würden die Aufwendungen nach GOÄ-Nr. 5000 und GOZ-Nr. 508 als beihilfefähig anerkannt. Rechenfehler der Erstfestsetzung würden korrigiert. Das beihilfefähige Zahnarzthonorar einschließlich Praxislabor würde auf nunmehr 6.925,75 EUR festgesetzt, die Fremdlaborkosten in Höhe von 4.403,22 EUR netto würden als beihilfefähig anerkannt. Von den Laborkosten des Zahnarztes würden hingegen nur noch 242,00 EUR als beihilfefähig anerkannt. Im Übrigen werde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Beihilfestelle begründete die im Tenor des Widerspruchsbescheids vorgenommene Nachberechnung. Im Übrigen führte sie aus, gemäß Nummer 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV seien Aufwendungen für implantologische Leistungen, einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen, nur bei einer Einzelzahnlücke, bei einer Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlten, oder bei einer Fixierung einer Totalprothese beihilfefähig. Eine Freiendlücke, die hier allein in Betracht käme, liege nicht vor. Dieser Begriff beschreibe im zahnärztlichen Sprachgebrauch eine Zahnlücke mit freiem Ende und sei mit diesem Inhalt klar und eindeutig. Eine erweiternde Auslegung dergestalt, dass ein Zahn i. S. der Beihilfevorschriften auch dann "fehle", wenn er zwar vorhanden, aber vorerst noch zur Versorgung der Zahnlücke belassen und dann später entfernt werde, verbiete sich bereits aus der Systematik der Indikationsregelungen für implantologische Leistungen. Wenn der Vorschriftengeber auf den konkreten Zustand eines möglicherweise noch vorhandenen Zahnes hätte abstellen wollen, hätte er eine ähnliche Formulierung wie im Fall der Einzelzahnlücke wählen können. Bei den Eigenlaborkosten des Zahnarztes sei ein Fehler zu Gunsten des Klägers korrigiert worden. Die über den Betrag von 242,00 EUR hinausgehenden geltend gemachten Aufwendungen stünden im Zusammenhang mit den Implantaten Regio 35 und 36 und seien daher nicht beihilfefähig. II. Am 16.03.2010 ließ der Kläger Klage erheben und zunächst beantragen, den Bescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion - Beihilfestelle - vom 12.01.2010 in der Fassung von deren Änderungsbescheid vom 15.02.2010 und Widerspruchsbescheid vom 16.03.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe von 1.060,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 16.03.2010 zu gewähren. Die Aufwendungen für die Implantate seien beihilfefähig, da es sich um eine Freiendlücke handele. Der Zahn 38 fehle und der Zahn 37 könne im medizinischen Zusammenhang nicht mehr als vorhanden bezeichnet werden. Nach dem Normzweck der Ziffer 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV seien Implantate als beihilfefähig anzuerkennen, wenn keine Brücke angefertigt werden könne und eine teilprothetische Lösung für nur zwei Zähne unzumutbar oder zu teuer sei. Eine Brücke könne danach zum einen dann nicht erstellt werden, wenn ein Brückenpfeiler fehle, also eine Freiendlücke vorliege. Zum anderen aber auch dann nicht, wenn ein noch vorhandener Zahn der Belastung als Brückenpfeiler nicht standhalte. Ein anderes Verständnis der Norm wäre mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Ein schematischer Ausschluss der Beihilfefähigkeit ohne Berücksichtigung der konkreten medizinischen Notwendigkeit und Indikation widerspreche der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Auch verlange diese Interpretation, dass sich seine Ehefrau einer nicht medizinisch indizierten Operation, einem Eingriff in ihre körperliche Gesundheit, unterziehen müsse, etwa indem zuvor der optisch noch präsente Zahn 37 gezogen würde. Die so verstandene Beihilfevorschrift verstoße gegen das Gebot eines vertretbaren Ausgleichs zwischen der Fürsorgepflicht und fiskalischen Interessen des Dienstherrn. Deshalb würde aus der fehlenden Nennung der bei seiner Ehefrau gegebenen Indikation in der Beihilfevorschrift nicht die fehlende Beihilfefähigkeit folgen. Eine Beihilfevorschrift, die die Beihilfefähigkeit von notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheitsfällen einschränke, müsse sich an der Fürsorgepflicht messen lassen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen reiche es dabei nicht aus, dass die Einschränkung der Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern uneingeschränkt lasse. Eine derartige Einschränkung stelle sich jedenfalls als unverhältnismäßig dar, da sie einseitig die finanziellen Interessen über die durch das Fürsorgeprinzip geschützten Interessen der Beihilfeberechtigten stelle. Mindestens böte sich als milderes, gleich geeignetes Mittel an, die Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten zu begrenzen, die bei einer konventionellen Versorgung angefallen wären. Eine Brückenlösung hätte schließlich bezahlt werden müssen. Demnach sei eine weitere Beihilfe in Höhe von 693,25 EUR (70 % von den Behandlungskosten in Höhe von 999,35 EUR) sowie in Höhe von 260,32 EUR (70 % von 40 % der Materialkosten in Höhe von 929,24 EUR) zu gewähren. Daneben sei auf die in der Rechnung vom 12.12.2009 aufgeführte Fremdlaborkostenabrechnung in Höhe von 343,40 EUR (gemeint sind 383,04 EUR) eine Beihilfe in Höhe von 107,25 EUR (70 % von 40 % des Rechnungsbetrages) zu zahlen. Dies ergebe die Klageforderung in Höhe von 1.060,92 EUR. Der Beklagte hat mit weiterem Änderungsbescheid vom 20.04.2011 die auf den Beihilfeantrag vom 03.01.2010 zu gewährende Beihilfe auf 7.661,63 EUR festgesetzt. Die vom Kläger geltend gemachten weiteren Fremdlaborkosten in Höhe von 383,04 EUR seien beihilfefähig. Insoweit werde dem Klagebegehren entsprochen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung das Verfahren hinsichtlich der nachträglich gewährten Beihilfe für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, den Bescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion - Beihilfestelle - vom 12.01.2010 in der Fassung von deren Änderungsbescheid vom 15.02.2010 und Widerspruchsbescheid vom 16.03.2010 sowie deren Änderungsbescheid vom 20.04.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe von 953,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 16.03.2010 zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Eine Freiendlücke liege nicht vor, da bei der Ehefrau des Klägers der Zahn 37 vorhanden gewesen sei. Es komme nicht darauf an, ob nach der Auffassung des behandelnden Zahnarztes die Gefahr bestanden habe, dass dieser Zahn noch extrahiert werden müsse. Maßgeblich seien allein die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Behandlung. Eine Prognose könne beihilferechtlich allenfalls dort berücksichtigt werden, wo in bestimmten Vorschriften ausdrücklich an sie angeknüpft werde. Die Fürsorgepflicht verpflichte den Dienstherrn nicht, zu jeglichen Aufwendungen, die aus Anlass einer Krankheit entstünden, Beihilfe zu leisten. Mit der hier einschlägigen Verwaltungsvorschrift sei in typisierender und generalisierender Weise eine angemessene Begrenzung der besonders kostenintensiven Implantatbehandlung gefunden worden. Maßgebend bei der Begrenzung der Beihilfefähigkeit seien die gesundheitlichen Gefahren und Risiken, die mit der Verankerung der Implantate im Kieferknochen und einer verhältnismäßig langen Einheilphase verbunden seien sowie der Grundsatz der haushaltsrechtlichen Sparsamkeit gewesen. Die Begrenzung auf besondere Indikationen sei kein Willkürakt, sondern das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Bereitschaft, Beihilfeberechtigte grundsätzlich auch bei dieser Art der prothetischen Zahnbehandlung zu unterstützen und einer Ausuferung der damit verbundenen Belastungen für die öffentlichen Kassen entgegenzuwirken. Eine Implantatversorgung sei bei Fehlen der im Beihilferecht genannten Indikationen auch dann nicht beihilfefähig, wenn ein Fall medizinischer Notwendigkeit vorliege. Es bestehe keine Möglichkeit auf einer zweiten Stufe der Prüfung den Fall zusätzlich an den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV zu messen und einen Anspruch zuzuerkennen, wenn die Aufwendungen notwendig und angemessen seien. § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV stelle eine Generalklausel dar. In § 6 ff BhV sei abschließend konkretisiert, was der Dienstherr für notwendig und angemessen erachte. Die sich dadurch ergebende Begrenzung der Beihilfefähigkeit, ggf. auch medizinisch notwendiger Aufwendungen, sei nach der Rechtsprechung prinzipiell mit höherrangigem Recht vereinbar. Höchstens in seltenen Ausnahmefällen, in denen sich -atypischerweise - die Verweigerung der Beihilfeleistung aufgrund ganz besonderer Fallumstände als grob fürsorgepflichtwidrig darstellen würde, könnten trotz fehlender Indikationen Beihilfeleistungen gewährt werden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Dem Gericht liegt der Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Hefter) vor.