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Urteil

1 K 519/09 Me

VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2010:1004.1K519.09ME.0A
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Leitsätze
1. Wird ein Beamter auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entlassen, endet seine Ausbildung grundsätzlich aus einem von ihm zu vertretenden Grund i. S. einer Auflage auf Grundlage des § 59 Abs. 5 BBesG a. F.(Rn.24) 2. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Zweckbestimmung nach § 59 Abs. 5 BBesG.(Rn.26)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Beamter auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entlassen, endet seine Ausbildung grundsätzlich aus einem von ihm zu vertretenden Grund i. S. einer Auflage auf Grundlage des § 59 Abs. 5 BBesG a. F.(Rn.24) 2. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Zweckbestimmung nach § 59 Abs. 5 BBesG.(Rn.26) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion - Zentrale Gehaltsstelle - vom 04.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 26.11.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage der streitigen Rückforderung ist § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 ([BGBl. I, 3020 - BBesG a. F.], vgl. nunmehr § 13 Abs. 2 ThürBesG) in Verbindung mit §§ 812 ff. BGB. 1.1. Soweit der Beklagte Anwärterbezüge zurückfordert, die er dem Kläger bis zum 31.12.2005 ausbezahlt hat, findet der Bescheid seine Rechtsgrundlage in § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative BGB. Danach kann eine Geldleistung zurückgefordert werden, wenn mit ihr nach dem Willen der Beteiligten ein bestimmter Zweck verfolgt werden sollte und dieser Zweck nicht eingetreten ist. Eine derartige Zweckbestimmung liegt hier in der mit der Gewährung der Anwärterbezüge verbundenen Auflage nach § 59 Abs. 5 BBesG a. F. (vgl. nunmehr § 50 Abs. 4 ThürBesG), dass die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem von dem Anwärter zu vertretenden Grund endet. Bei dieser "Auflage" handelt es sich nicht um eine Auflage im rechtstechnischen Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG oder um eine andere Art von Nebenbestimmung, sondern um eine besondere Zweckbestimmung, die mit der Zahlung der Anwärterbezüge verfolgt wird. Die Zweckbestimmung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, U. v. 13.09.2001 - 2 A 9/00 -, DB 2002, 32 m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). Nach Sinn und Zweck soll die Vorschrift des § 59 Abs. 5 BBesG a. F. sicherstellen, dass Anwärter, die zunächst im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studenten erlangen, wenn sie das Studium aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht abschließen oder im Anschluss daran nicht mehr bereit sind, als Beamte im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu verbleiben. Der Vorteil, den die eine Rückforderung ermöglichende Zweckbestimmung gemäß § 59 Abs. 5 BBesG a. F. ausgleichen soll, besteht darin, dass ein Studium im Rahmen eines Beamtenverhältnisses gefördert wird und der Beamte auf Widerruf während des Studiums insbesondere einen Anspruch auf Besoldung hat. Diese kostenaufwendige Form der Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes privilegiert die "Anwärterstudenten" im Vergleich mit anderen Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und im Vergleich mit Studenten, die keine Bezüge nach Besoldungsgesetzen während ihrer Ausbildung erhalten. Aufgrund dieser Besonderheit ist es gerechtfertigt, die Grundsätze der strengen Gesetzesbindung der Besoldung, der Unverzichtbarkeit der Besoldung und der besoldungsrechtlichen Gleichbehandlung durch individuelle "Auflagen" auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 BBesG zu modifizieren. Benachteiligungen der Beamten auf Widerruf, die wegen einer solchen "Auflage" zur Rückzahlung der Anwärterbezüge verpflichtet sind, werden - pauschalierend und typisierend - dadurch vermieden, dass sich die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge beschränkt, der den Betrag von 383,47 Euro (entspricht 750 DM) monatlich übersteigt (BVerwG, U. v. 13.09.2001, a. a. O.). Die danach grundsätzlich zulässige Zweckbestimmung ist im vorliegenden Fall auch wirksam, da sie dem Kläger vor der erstmaligen Gewährung der Anwärterbezüge bekanntgegeben wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 25.09.1990 - 4 S 1651/89 -, NVwZ-RR 1991, 491 ff.). Der Kläger hat am 02.09.2002 zu Beginn seines Studiums die Kenntnisnahme der Zweckbestimmung gegengezeichnet. Entgegen seiner Auffassung ist die Zweckbestimmung auch hinreichend bestimmt. Für den hier maßgeblichen Fall ist geregelt, dass die Anwärterbezüge mit der Auflage gewährt werden, dass die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund endet. Damit hängt die Frage, ob eine Rückforderung von Anwärterbezügen möglich ist, davon ab, ob der Anwärter den vorzeitigen Abbruch seiner Ausbildung zu vertreten hat. Grundsätzlich gilt, dass Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte nur auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage erfolgen dürfen. Dabei hängt der verfassungsrechtlich gebotene Grad der Bestimmtheit (Art. 20 Abs. 3 GG) von der Besonderheit des jeweiligen Tatbestandes ab. Die Anforderungen an hinreichende Bestimmtheit sind umso strenger, je schwerer die Auswirkungen einer Regelung wiegen (BVerfG, U. v. 16.01.2003 - 2 BvR 716/01 -, BVerfGE 107, 104 ff. m. w. N.). Gemessen daran hält die auf Grundlage des § 59 Abs. 5 BBesG a. F. vereinbarte Zweckbestimmung dem Bestimmtheitserfordernis stand. Zwar sind weder in der gesetzlichen Regelung noch in der von der Landesfinanzdirektion formulierten Zweckbestimmung Vorgaben zur konkreten Bestimmung der Gründe genannt, die als vom Anwärter zu vertreten eine Rückforderung ermöglichen sollen. Trotz der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "zu vertretenden Grund" lässt sich jedoch ein hinreichend bestimmter, vom Beklagten gewollter Regelungsgehalt erkennen, so dass die Möglichkeit einer Auslegung durch die Rechtsprechung eröffnet ist. Auf Grundlage der oben dargestellten Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, die Möglichkeit zu eröffnen, die Gewährung von Anwärterbezügen von einer "Auflage" abhängig zu machen, ist die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in der Lage, diesen unbestimmten Rechtsbegriff auszulegen und auf die verschiedenen Einzelfälle anzuwenden. Demzufolge ist in der Rechtsprechung auch die ausreichende Bestimmtheit dieser Zweckvereinbarung allgemein anerkannt (vgl. nur BVerwG, U. v. 12.03.1987 - 2 C 22/85 -, NVwZ 1989, 64 zur vergleichbaren Regelung des § 63 Abs. 2 BBesG a. F.; OVG Hamburg, U. v. 30.06.1995 - Bf I 32/93 -, Juris). Ebenso ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden, dass die mögliche Höhe der Rückforderung in der "Auflage" nicht erläutert wird. Aus ihrer Formulierung ergibt sich bereits, dass ein Verstoß gegen sie die Rückforderung "eines Teiles" der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge hat. Unschädlich ist, dass hier keine näheren Erläuterungen zur Höhe der Rückforderung gemacht werden. Diese ergeben sich zunächst aus der Verwaltungsvorschrift zu § 59 BBesG a. F., die im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung hier ermessenslenkend zu berücksichtigen ist. Danach beschränkt sich die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag von 750 DM (entspricht 383,47 Euro) monatlich übersteigt. Eine weitere Darlegung der Höhe einer Rückforderung wäre auch nicht möglich, da nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG a. F. grundsätzlich in jedem Rückforderungsverfahren zu prüfen ist, ob aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Hier ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, so dass verbindliche Aussagen über die Höhe einer Rückforderung im Rahmen der Zweckvereinbarung nicht erfolgen können. Die Voraussetzungen der "Auflage" sind auch erfüllt. Der Kläger hat sein Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst zu vertreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt der Begriff des von dem Beamten "zu vertretenden" Grundes im öffentlichen Dienstrecht zwischen dem engeren Begriff des "Verschuldens", der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der "in der Person des Beamten liegenden Gründe", von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfasst werden, die durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind. Der Begriff ist wertneutral auszulegen. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind, wobei die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten bei der Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht (hier Rückzahlung erhaltener Anwärterbezüge), "billigerweise" dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist (BVerwG, U. v. 16.01.1992 - 2 C 30/90 -, BVerwGE 89, 293 m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). Die vorzeitige Beendigung der Ausbildung beruht auf einer Entlassungsverfügung des TMLNU, die ihre Rechtsgrundlage in § 37 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.09.1999 (ThürBG a. F.) in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes (ThürAPOgFD) hat. Obgleich die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses damit auf einer Entscheidung des Beklagten beruht, hat sie der Kläger zu vertreten. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 ThürBG a. F. kann der Beamte auf Widerruf jederzeit durch Widerruf entlassen werden. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 ThürAPOgFD wird der Anwärter aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn er sich unter anderem durch sein Verhalten als ungeeignet erweist oder in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet. Der Kläger hat schuldhaft mehrere schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen, die bei seinem Dienstherrn den Eindruck entstehen ließen, er sei für das Beamtenverhältnis ungeeignet. Diese Einschätzung des Beklagten, wie sie in der Entlassungsverfügung vom 30.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2005 dargelegt und begründet wurde, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat zum einen gegen seine Verpflichtung aus § 22 Abs. 1 und 2 ThürUrlV verstoßen, weil er für einen Zeitraum von über 9 Wochen nicht zum Unterricht an der Thüringer Fachhochschule für Forstwirtschaft erschienen ist und kein ärztliches Zeugnis über seine Dienstunfähigkeit vorgelegt hat. Der Besuch des Unterrichts an der Fachhochschule war seine zentrale Dienstpflicht im Vorbereitungsdienst. Dabei ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er in diesem Zeitraum tatsächlich erkrankt war. Gleichwohl ist der Verstoß gegen die Verpflichtung, eine ärztliche Krankschreibung vorzulegen, erheblich. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, weil die vom Kläger im Nachhinein geltend gemachte Dienstunfähigkeit über einen sehr langen Zeitraum andauerte und er innerhalb dieses Zeitraums ein Schreiben des TMLNU vom 06.04.2005 erhalten hat, mit dem er nachdrücklich aufgefordert wurde, seiner Dienstpflicht nachzukommen, bzw. seine Dienstunfähigkeit unverzüglich unter Vorlage eines Krankenscheines beim Studentensekretariat der Fachhochschule nachzuweisen. Diese Aufforderung ignorierte der Kläger ebenso wie die anschließende schriftliche Weisung des TMLNU vom 13.04.2005, sich am 22.04.2005 beim Amtsarzt im Gesundheitsamt beim Landratsamt Sonneberg vorzustellen. Angesichts dieses Verhaltens war es dem Dienstherrn nicht möglich festzustellen, ob der Kläger "nur erkrankt" war oder ob er sich - aus welchen Gründen auch immer - weigerte, sein Studium fortzusetzen. Darüber hinaus hat der Kläger gegen die ihm obliegende Pflicht zur Weisungsgebundenheit nach § 58 Satz 2 ThürBG a. F. verstoßen, weil er - im Übrigen ohne diesen zu benachrichtigen - den für ihn ausgemachten Termin beim Amtsarzt nicht wahrgenommen hat. Damit hat er die einzige Möglichkeit, die das TMLNU hatte um festzustellen, ob er aus Krankheitsgründen seiner Dienstpflicht nicht nachgekommen ist, vereitelt. Zugleich hat er es seinem Dienstherrn damit unmöglich gemacht, beurteilen zu können, ob und wenn ja in welcher Weise er trotz einer Erkrankung seinen Vorbereitungsdienst beenden kann. Auf die schriftliche Aufforderung vom 28.04.2005, sich zu erklären, warum er den Termin beim Gesundheitsamt Sonneberg nicht wahrgenommen hat, reagierte der Kläger ebenfalls nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Dienstpflichtverletzungen nicht schuldhaft begangen haben könnte. Ausweislich der von ihm im weiteren Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 28.06.2005 dürfte zwar davon auszugehen sein, dass er an einer psychischen Erkrankung litt. Ausweislich dieses Attests führte diese zu einer gestörten Leistungsfähigkeit beim Kläger und begründete eine Arbeitsunfähigkeit. Dass er nicht in der Lage gewesen sein könnte, Krankmeldungen vorzulegen und einen Termin beim Amtsarzt wahrzunehmen, ist daraus jedoch nicht zu entnehmen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Dienstpflichtverletzungen des Klägers ein ganz erhebliches Gewicht aufwiesen. Sein Nichterscheinen zum Dienst verbunden mit der Weigerung, Krankschreibungen vorzulegen bzw. den Amtsarzt aufzusuchen, rechtfertigen ohne Weiteres die Einschätzung des TMLNU, dass der Kläger für ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht geeignet ist, so dass er die daraus resultierende Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu vertreten hat. In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, ob die Entlassungsverfügung etwa aus formellen Gründen rechtswidrig ist. Bei der Frage der Rückforderung der überzahlten Bezüge ist allein maßgeblich, ob der Beamte die Entlassung zu vertreten hat. Ob die Entlassung darüber hinaus auch darauf gestützt werden konnte, dass der Kläger das Studium nicht ausreichend zügig betrieben und schuldhaft die Zulassungsvoraussetzungen zur Laufbahnprüfung nicht erfüllt hat, muss danach nicht mehr geprüft werden. 1.2. Die Rückforderung der für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.07.2006 gezahlten Anwärterbezüge basiert auf § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG a. F. in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative BGB. Die Zahlung der dem Kläger für diesen Zeitraum gezahlten Bezüge erfolgte ohne Rechtsgrund. Sein Beamtenverhältnis auf Widerruf begründet keinen Rechtsgrund mehr, weil es mit der Bestandskraft der Entlassungsverfügung zum 30.12.2005 geendet hat. Damit entfiel - rückwirkend - der ursprüngliche Rechtsgrund für die Zahlung der Bezüge. Daneben kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass eine tatsächliche Fortsetzung des Dienstverhältnisses durch den Dienstherrn einen Rechtsgrund für die Bezahlung dargestellt hat. Dessen Fortsetzung bildete zwar wegen der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Klägers gegen die Entlassungsverfügung zunächst in dieser Zeit einen - vorläufigen - Rechtsgrund für die Bezüge. Nach der Rücknahme der Klage ist dieser vorläufige Rechtsgrund aber rückwirkend entfallen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 26.04.1979 - IV 6/79 -, Juris; VG Meiningen, U. v. 08.11.2004 - 1 K 526/99.Me -). 1.3. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Kläger nicht berufen. Hinsichtlich der bis zum 31.12.2005 geleisteten und - teilweise - zurückgeforderten Anwärterbezüge folgt dies aus § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG a. F. in Verbindung mit § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil der mit der Gewährung der Anwärterbezüge verfolgte Zweck, dass der Kläger seinen Vorbereitungsdienst abschließt und anschließend für den Dienstherrn tätig wird, nicht eingetreten ist. Hinsichtlich der Anwärterbezüge, die nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt wurden, ist der Einwand der Entreicherung gegen deren Rückforderung ebenfalls nach § 820 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Da die Leistungen des Beklagten auf der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Klägers gegen die Entlassungsverfügung und damit auf einem Rechtsgrund beruhten, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsverhältnisses als möglich angesehen wurde, und dieser Rechtsgrund weggefallen ist, liegt ein Sachverhalt vor, bei welchem § 820 Abs. 1 BGB ebenfalls eingreift und der Empfänger verschärft haftet (vgl. BVerwG, B. v. 16.01.1992 - 2 CB 25/89 -, Buchholz 240, § 12 BBesG Nr. 19, m. w. N.). In einem vergleichbaren Fall einer Ernennungsrücknahme hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21.10.1999 (Az.: 2 C 11/99 - Juris) ergänzend ausgeführt: "Die Zahlung der Bezüge in der Zeit zwischen … Zustellung … und dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides … beruhte auf der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Ernennungsrücknahme. Damit standen die Leistungen von vornherein unter dem gesetzlichen Vorbehalt des rückwirkenden Fortfalles des Leistungsgrundes bei Eintritt der Bestandskraft der Rücknahmeverfügung." 1.4. Die Höhe des Rückforderungsbetrages ist rechnerisch zutreffend ermittelt und wird vom Kläger auch nicht beanstandet. Dabei hat der Beklagte bei der Berechnung des Rückforderungsbetrages für die bis zum 31.12.2005 gewährten Anwärterbezüge insbesondere den Betrag von 383,47 Euro je Monat in Abzug gebracht. Dies ergibt sich aus der Verwaltungsvorschrift zu § 59 BBesG a. F., wonach dieser Betrag nicht zurückgefordert werden soll. Über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung war dies zu beachten. 1.5. Der Rückforderung steht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 bzw. § 49 Abs. 2 Satz 2 ThürVwVfG entgegen. Danach darf eine Behörde, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsakts rechtfertigen, dies nur innerhalb eines Jahres seit Kenntniserlangung tun. Diese Regelung findet hier schon deshalb keine Anwendung, weil Bezüge von Beamten nicht durch Verwaltungsakte festgesetzt, sondern sie unmittelbar auf Grundlage von Besoldungsgesetzen gewährt werden (BVerwG, B. v. 24.01.2008 - 2 B 72/07 -, Juris). 1.6. Auch die im Rahmen der Rückforderung vom Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung ist nicht zu beanstanden. Bei seiner Entscheidung hat der Beklagte von dem ihm durch § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG a. F. eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG a. F. kann der Dienstherr aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise absehen. Dem Dienstherrn steht damit ein Ermessen zu, ob und in welchem Umfang er den Beamten zur Rückerstattung einer Überzahlung heranziehen will. Diese Billigkeitsentscheidung bezweckt, einen allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch dessen Alltag, Leistungsfähigkeit und sonstigen Lebensverhältnisse eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll die formale Strenge des Besoldungsrechts auflockern, sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin durch den Grundsatz von Treu und Glauben geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken und ist deshalb gerade in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Abzustellen ist dabei vor allem auf die Modalitäten und den Zeitpunkt der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners (BVerwG, U. v. 27.01.1994 - 2 C 19.92 -, BVerwGE 95, 94; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 15.05.1995 - 2 A 10176/95 -, Juris). Die von dem Beklagten angestellten Billigkeitserwägungen sind davon ausgehend nicht zu beanstanden. Auf einen Teil des zurückzufordernden Betrages hat er im Hinblick auf das erste Entlassungsverfahren verzichtet. Dies ist als für den Kläger günstige Entscheidung vom Gericht nicht zu würdigen. Darüber hinaus hat der Beklagte bereits im Ausgangsbescheid vom 04.06.2007 und nochmals ausdrücklich im Widerspruchsbescheid vom 26.11.2009 auf die Durchsetzung des Anspruches ebenso vorerst verzichtet wie auf Zinsen. Dabei hat er sich von der mangelnden Leistungsfähigkeit des Klägers leiten lassen. Hierzu hatte er ihn bereits vor Erlass des Rückforderungsbescheides aufgefordert, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen. Die Angaben des Klägers hat er in seine Entscheidung mit einfließen lassen. Diese Erwägungen genügen an Umfang und Inhalt den Anforderungen der im Rahmen des § 12 Abs. 3 BBesG zu treffenden Billigkeitsentscheidung und lassen sie damit nicht als fehlerhaft erscheinen (vgl. BVerwG, B. v. 02.09.1998 - 2 B 12/98 -, Juris; U. v. 27.01.1994 - 2 C 19.92 -, BVerwGE 95, 94). 2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 4. Das Gericht hat von der ihm gemäß § 124 a VwGO eingeräumten Möglichkeit, die Berufung zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert wird auf 13.403,68 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. I. Nach Ableistung eines sogenannten Forstdienstanfängerjahres wurde der Kläger mit Wirkung vom 02.09.2002 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Forstinspektoranwärter ernannt. Mit Schreiben des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (im Folgenden: TMLNU) vom 18.07.2002 wurde der Kläger darüber belehrt, dass die Anwärterbezüge unter anderem mit der Auflage, dass die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem von ihm zu vertretenden Grund endet, gewährt werden und ein Verstoß gegen diese Auflage die Rückforderung eines Teils der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge hat. Die Kenntnisnahme dieser Auflage bestätigte der Kläger unterschriftlich am 02.09.2002. Mit Verfügung des TMLNU vom 14.05.2004 wurde der Kläger mit Wirkung vom 21.05.2004 aus dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Forstdienst entlassen, weil er die schriftliche Prüfung im Fach "Jagdwirtschaft" dreimal nicht bestanden hatte. Auf seinen Widerspruch wurde diese Verfügung mit Widerspruchsbescheid des TMLNU vom 06.07.2004 aufgehoben. Mit Bescheid des TMLNU vom 13.05.2005 wurde der Kläger erneut, diesmal mit sofortiger Wirkung, aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Er sei zu Beginn des 6. Fachsemesters 2005 vom 03.03. bis 01.04.2005 dem Studium an der Fachhochschule für Forstwirtschaft ohne Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unentschuldigt ferngeblieben. Der mehrfachen Aufforderung durch die Fachhochschule, zum Unterricht zu erscheinen, sei er nicht nachgekommen. Der Rektor der Hochschule habe am 04.04.2005 ein Gespräch hierüber mit ihm geführt. Mit Schreiben vom 06.04.2005 sei er auf die Verletzung seiner Dienstpflichten und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen hingewiesen worden. Daraufhin habe er eine nachträglich ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 01. bis 10.04.2005 und nach weiterer Aufforderung eine ärztliche Auskunft, dass die Beschwerden schon seit 4 Wochen bestehen könnten, vorgelegt. Vom 10. bis 13.04.2005 habe er wiederum unentschuldigt gefehlt. Am 13.04.2005 sei er nochmals telefonisch über die Folgen seines Handelns belehrt und nachdrücklich aufgefordert worden, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Darauf sei am selben Tag eine Krankmeldung bis zum 24.04.2005 an der Fachhochschule eingegangen. Da der Kläger in Telefonaten als Krankheitsursache Depressionen angegeben habe, sei er aus Fürsorgegründen mit Schreiben vom 13.04.2005 aufgefordert worden, am 22.04.2005 den Amtsarzt im Landratsamt Sonneberg aufzusuchen. Dieser Aufforderung sei er nicht gefolgt. Weder habe er sich dort entschuldigt, noch die Fachhochschule oder das Ministerium darüber informiert. Mit Schreiben vom 28.04.2005 sei er aufgefordert worden, umgehend Stellung zu nehmen, weshalb er den Amtsarzt nicht aufgesucht habe. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Außerdem habe er sowohl den für die Zulassung zur Laufbahnprüfung anzufertigenden Waldschutzbeleg als auch die Diplomarbeit nicht fristgerecht abgeliefert. Beide Arbeiten hätte er spätestens zum Beginn des 6. Semesters abgeben müssen. Die Diplomarbeit habe er auch nach der beantragten Verlängerung bis zum 15.05.2005 nicht vorgelegt. Dies sei aber der letztmögliche Abgabetermin nach der Verfahrensordnung zur Diplomarbeit gewesen. Auch sei er der Formenkenntnisprüfung im Fach Waldschutz am 04.05.2005 unentschuldigt ferngeblieben. Einen Antrag auf Zulassung zur Laufbahnprüfung habe er ebenfalls nicht gestellt. Da er aus eigenem Verschulden die Zulassungsvoraussetzungen für die Laufbahnprüfung nicht erfüllt habe, habe er nicht zur Laufbahnprüfung 2005 zugelassen werden können. Auf den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid des TMLNU vom 11.10.2005 seine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst mit Wirkung zum 31.12.2005 erklärt und im Übrigen der Widerspruch zurückgewiesen. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen. Die hiergegen erhobene Klage ließ der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 02.06.2006 zurücknehmen. Mit Schreiben vom 12.07. und 31.08.2006 wurde der Kläger zur Rückforderung überzahlter Anwärterbezüge in Höhe von 5.608,89 Euro für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.07.2006 bzw. in Höhe von 15.910,65 Euro für den Zeitraum vom 02.09.2002 bis 31.12.2005 angehört. Mit Schreiben vom 26.09.2006 äußerte sich der Kläger zu der beabsichtigten Rückforderung. Die Forderung sei nicht gerechtfertigt, da er seinen Dienstpflichten bis zum Ausscheiden aus dem Landesdienst, soweit ihm möglich, nachgekommen sei. Die Ausbildung sei nicht aus einem von ihm zu vertretenden Grund beendet worden. Der Rückforderungsbetrag sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er erhebe die Einrede der Entreicherung. Mit Bescheid vom 04.06.2007 forderte die Thüringer Landesfinanzdirektion - Zentrale Gehaltstelle - (im Folgenden: LFD - ZG) vom Kläger zuviel gezahlte Bezüge in Höhe von 13.403,68 Euro für den Zeitraum vom 22.05.2004 bis zum 30.06.2006 zurück. Die Zahlung der Anwärterbezüge sei mit einer Zweckbestimmung versehen worden, dass die Ausbildung nicht aus einem vom Kläger zu vertretenden Grund vorzeitig ende. Der Dienstherr habe die Zahlung der Anwärterbezüge von einer solchen Auflage abhängig machen können. Die rechtskräftig gewordene Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst sei ihm anzulasten, da er sich durch sein gesamtes Verhalten als ungeeignet erwiesen habe, den Vorbereitungsdienst abzuleisten. Die Rückzahlungspflicht bei Verstoß gegen die Auflage umfasse regelmäßig den gesamten Zeitraum der Ausbildung vom 02.09.2002 bis 31.12.2005 und beschränke sich auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag von 383,47 Euro monatlich übersteige. Im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung sei jedoch berücksichtigt worden, dass er bei Rechtskraft der ursprünglich vorgesehenen Entlassung zum 21.05.2004 aufgrund des Nichtbestehens der Prüfung keine Rückzahlung der Differenz der Anwärterbezüge zu leisten gehabt hätte, da das Nichtbestehen der Prüfung nicht als Eigenverschulden angerechnet werde. Dementsprechend würden nur die den monatlichen Betrag von 383,47 Euro übersteigenden Anwärterbezüge für die Zeit vom 22.05.2004 bis 31.12.2005 geltend gemacht. Dies ergebe einen Betrag von 7.794,79 Euro. Insoweit könne er sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Durch die Rücknahme der Klage sei seine Entlassung zum 31.12.2005 rechtskräftig geworden. Die nach dem Ausscheiden gezahlten Anwärterbezüge für die Zeit vom 01.01. bis 31.07.2006 seien somit ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Dieser Betrag von 5.608,89 Euro sei zurückzuzahlen, da er sich auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen könne. Die Anwärterbezüge seien für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2006 lediglich aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung vorläufig weitergezahlt worden. Die Bezüge hätten daher von vornherein unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass möglicherweise der Rechtsgrund rückwirkend wegfällt, gestanden. Von der Rückforderung dieser Bezüge könne auch nicht aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Billigkeitsentscheidung habe die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine Rolle spielten. Angesichts dessen seien keine Gründe für ein dauerhaftes Absehen von der Rückforderung ersichtlich. Nach seinen Angaben im Fragebogen zur wirtschaftlichen Situation befinde er sich in einer finanziellen Notlage. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Einkommenssituation noch ändern könne. Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse werde daher zunächst auf die Durchsetzung des Anspruchs verzichtet. Gegebenenfalls könne der Betrag in Raten zurückgezahlt werden. Zur abschließenden Entscheidung über die Rückzahlungsmodalitäten wurde der Kläger aufgefordert, einen beigefügten Fragebogen auszufüllen und zurückzusenden. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 04.07.2007 Widerspruch einlegen. Der in der Verfügung vom 18.07.2002 enthaltene Rückforderungsvorbehalt genüge nicht den Anforderungen, welche die Rechtsprechung an die Zulässigkeit und Wirksamkeit von Vorbehalten stelle. Die Verfügung vom 18.07.2002 treffe weder eine Aussage über den Zeitraum noch über die Höhe einer möglichen Rückforderung. Auch sei die Ausbildung nicht aus einem von ihm zu vertretenden Grund beendet worden. Insoweit verweise er auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren gegen den Entlassungsbescheid vom 30.06.2005. Die Tatsache, dass er die Klage gegen diesen Entlassungsbescheid zurückgenommen habe, bedeute nicht, dass die gegen ihn vorgebrachten Vorwürfe auch tatsächlich zutreffend gewesen seien. Ergänzend lässt er hierzu vortragen, dass er seit Anfang März 2005 wegen einer psychischen Erkrankung objektiv nicht in der Lage gewesen sei, seinen Dienstverpflichtungen nachzukommen. Hierzu seien entsprechende ärztliche Bescheinigungen vorgelegt worden. Im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung am 11.06.2009 im Gesundheitsamt der Stadt Göttingen sei man unter anderem nach zusammenfassender Wertung der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen zu dem Ergebnis gelangt, dass er im gesamten Sommersemester 2005 studierunfähig gewesen sei. Soweit die Anwärterbezüge für die Vergangenheit zurückgefordert würden, gelte eine Ausschlussfrist von einem Jahr nach §§ 48, 49 VwVfG. Angesichts dessen hätte die Rückforderung spätestens bis zum 30.06.2006 geltend gemacht werden müssen. Auch berufe er sich auf den Wegfall der Bereicherung. Er habe die gezahlten Bezüge im Rahmen seiner allgemeinen Lebenshaltung verbraucht. Schließlich sei er angesichts seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation zur Rückzahlung des verlangten Betrages nicht in der Lage. Die LFD-ZG wies mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2009 den Widerspruch zurück. Nach § 59 Abs. 5 BBesG habe die Gewährung von Anwärterbezügen mit Auflagen versehen werden können. Die Auflage, deren Kenntnisnahme der Kläger am 02.09.2002 bestätigt habe, sei klar und unmissverständlich formuliert. Er habe auch die vorzeitige Ausbildungsbeendigung zu vertreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei dies der Fall, wenn die Umstände der Entlassung maßgeblich durch das Verhalten des Auszubildenden geprägt seien. Ausweislich der Feststellungen im Widerspruchsbescheid des TMLNU vom 11.10.2005 sei der Kläger seiner Pflicht zur Ableistung des Dienstes sowie der Pflicht zur Befolgung von Anordnungen und Weisungen des Dienstvorgesetzten nicht nachgekommen. Dadurch habe er sich als ungeeignet erwiesen, den Vorbereitungsdienst abzuleisten. Die Ausschlussfrist der §§ 48, 49 VwVfG von einem Jahr würde schon deshalb nicht greifen, weil darin die Rücknahme bzw. der Widerruf von Verwaltungsakten geregelt sei. Anwärterbezüge würden jedoch nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt. Da im Widerspruchsverfahren erneut nachgewiesen worden sei, dass der Kläger finanziell nicht in der Lage sei, den Rückforderungsbetrag zurückzuzahlen, werde auf die Durchsetzung des Anspruches vorerst so lange und so weit verzichtet, bis sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse verbesserten. Während dieser Zeit würden keine Vollstreckungsmaßnahmen erfolgen und keine Zinsen anfallen. Die Aussetzung erfolge vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers. II. Am 22.12.2009 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen, den Bescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion - Zentrale Gehaltsstelle - vom 04.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 26.11.2009 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Auflage im Zusammenhang mit der Gewährung der Anwärterbezüge vom 18.07.2002 sei zu unbestimmt. Im Übrigen habe er die vorzeitige Beendigung der Ausbildung nicht zu vertreten. Er sei seit Anfang März 2005 wegen einer psychischen Erkrankung objektiv nicht in der Lage gewesen sei, seinen Dienstverpflichtungen nachzukommen. Hierzu seien von ihm entsprechende ärztliche Bescheinigungen vorgelegt worden. Diesen Bescheinigungen sei zu entnehmen, dass er für den gesamten Zeitraum von März 2005 an seinen Vorbereitungsdienst aus gesundheitlichen Gründen nicht habe regulär fortführen können. Diese Tatsache sei dem Beklagten auch bereits seit längerer Zeit bekannt gewesen. Allein der Umstand, dass er für einen Zeitraum von ca. 9 Wochen seine Abwesenheit vom Unterricht nicht mit einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung belegt gehabt habe, sei für seine Entlassung mit der Begründung mangelnder Eignung nicht ausreichend. Dies gelte auch für die Nichtbefolgung der Anordnung, einen Amtsarzt aufzusuchen. Er sei diesbezüglich der Auffassung gewesen, dass ein Amtsarztbesuch die Konsultation eines Facharztes nicht entbehrlich machen könne. Er habe sich jedoch ausdrücklich im Rahmen der Anhörung vor Erlass des Entlassungsbescheides bereiterklärt, einen Amtsarzt aufzusuchen. Ebenso unzutreffend sei die Behauptung des Beklagten, er sei in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortgeschritten gewesen. Bis zum Beginn des 6. Semesters habe er mit Erfolg und innerhalb der vorgegebenen Zeit sein Studium absolviert. Schließlich sei der Entlassungsbescheid auch unverhältnismäßig, da eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst im letzten Ausbildungsabschnitt dem beamtenrechtlichen Grundsatz zuwiderlaufe, dass gerade einem Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden solle, diesen abzuleisten und die Laufbahnprüfung abzulegen. Insoweit sei im Entlassungsbescheid des Beklagten auch an keiner Stelle darauf eingegangen worden, ob eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes möglich gewesen wäre. Im Übrigen ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Entlassungsbescheides auch aus der Verletzung der Bestimmungen des Thüringer Personalvertretungsgesetzes. Gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 10 ThürPersVG habe seine Entlassung dem Mitbestimmungsrecht der zuständigen Personalvertretung unterlegen. Diese habe der Entlassung nicht zugestimmt, vielmehr angeregt, gemäß § 84 SGB IX zu verfahren mit dem Ziel, alle Möglichkeiten und zur Verfügung stehenden Hilfen zu erörtern, mit denen seine Schwierigkeiten hätten beseitigt werden können und die ihn in die Lage versetzt hätten, seinen Vorbereitungsdienst noch erfolgreich abzuschließen. Der Beklagte habe bei der Rückforderung die Jahresfrist gemäß §§ 48, 49 VwVfG nicht beachtet. Im Übrigen könne er sich erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Der Beklagte lässt beantragen, die Klage abzuweisen. Die mit der Gewährung der Anwärterbezüge verbundene Auflage, bei der es sich um eine Zweckbestimmung gehandelt habe, sei hinreichend bestimmt und damit wirksam gewesen. Für den Kläger sei zum einen unmissverständlich zu erkennen gewesen, dass eine etwaige vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes nicht auf einem von ihm zu vertretenden Grunde beruhen dürfe. Des Weiteren sei für ihn auch klar erkennbar gewesen, dass die gesamten Anwärterbezüge unter dieser Auflage gewährt werden würden. Lediglich im Wege der Selbstbindung der Verwaltung sei die Rückforderung von vornherein auf den Teil der Anwärterbezüge beschränkt worden, der den Betrag von 383,47 Euro monatlich übersteige. Soweit der Kläger auch die Rückforderung der Anwärterbezüge angreife, die vom 01.01. bis zum 31.07.2006 gezahlt worden seien, begründe er seine Klage nicht. Insoweit werde auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen. Auch diesbezüglich hafte der Kläger verschärft und könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Die Billigkeitsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, dass er den Rückforderungsbetrag zinslos gestundet habe, bis sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers verbessert haben. Dies stelle eine für den Kläger tragbare Lösung dar und habe allen Umständen des Falls ausreichend Rechnung getragen. Dem Gericht liegen die Besoldungsakte sowie die Personalakte des Klägers vor.