Urteil
1 K 611/07 Me
VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2010:0503.1K611.07ME.0A
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Leitsätze
1. Die Thüringer Berufsvormünderprüfungsverordnung (ThürBVormPrüfVO (juris: BVormGPrüfV TH)) ist wegen eines Regelungsdefizits hinsichtlich der Bestehensgrenze von Prüfungsklausuren für das nach § 7 Abs. 2 ThürBVormPrüfVO (juris: BVormGPrüfV TH) einer abgeschlossenen Hochschulausbildung gleichgestellte Prüfungsverfahren teilweise unwirksam.(Rn.16)
2. Da negative Entscheidungen im Rahmen einer berufsqualifizierenden Prüfung regelmäßig in den grundrechtlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) eingreifen, bedürfen sie einer gesetzesförmigen Rechtsgrundlage, wobei es allein dem Gesetzgeber bzw. dem hierzu ermächtigten Verordnungsgeber vorbehalten ist, die Fragen des Bestehens bzw. Nichtbestehens einer solchen Prüfung abschließend zu regeln (st. Rspr., vgl. u. a. BVerfG, B. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 -).(Rn.18)
3. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit muss dem Verordnungsgeber eine angemessene Anpassungs- bzw. Ergänzungsfrist für die Beseitigung des inhaltlichen Defizits einräumen und kann nur im Falle, dass dieser seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung nicht nachkommt, im Wege richterlicher Lückenfüllung eine Bestehensregelung finden, die den Anforderungen des Art. 12 GG genügt.(Rn.22)
4. Die Teilunwirksamkeit der Prüfungsverordnung hat zur Folge, dass der Prüfung, einschließlich der Prüfungsentscheidung, die für belastende Maßnahmen erforderliche ermächtigende Rechtsgrundlage fehlt und sie deshalb rechtswidrig ist.(Rn.24)
Tenor
I. Der Bescheid des Thüringer Landesamtes für Soziales und Familie vom 04.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der gleichen Behörde vom 27.09.2007 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Thüringer Berufsvormünderprüfungsverordnung (ThürBVormPrüfVO (juris: BVormGPrüfV TH)) ist wegen eines Regelungsdefizits hinsichtlich der Bestehensgrenze von Prüfungsklausuren für das nach § 7 Abs. 2 ThürBVormPrüfVO (juris: BVormGPrüfV TH) einer abgeschlossenen Hochschulausbildung gleichgestellte Prüfungsverfahren teilweise unwirksam.(Rn.16) 2. Da negative Entscheidungen im Rahmen einer berufsqualifizierenden Prüfung regelmäßig in den grundrechtlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) eingreifen, bedürfen sie einer gesetzesförmigen Rechtsgrundlage, wobei es allein dem Gesetzgeber bzw. dem hierzu ermächtigten Verordnungsgeber vorbehalten ist, die Fragen des Bestehens bzw. Nichtbestehens einer solchen Prüfung abschließend zu regeln (st. Rspr., vgl. u. a. BVerfG, B. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 -).(Rn.18) 3. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit muss dem Verordnungsgeber eine angemessene Anpassungs- bzw. Ergänzungsfrist für die Beseitigung des inhaltlichen Defizits einräumen und kann nur im Falle, dass dieser seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung nicht nachkommt, im Wege richterlicher Lückenfüllung eine Bestehensregelung finden, die den Anforderungen des Art. 12 GG genügt.(Rn.22) 4. Die Teilunwirksamkeit der Prüfungsverordnung hat zur Folge, dass der Prüfung, einschließlich der Prüfungsentscheidung, die für belastende Maßnahmen erforderliche ermächtigende Rechtsgrundlage fehlt und sie deshalb rechtswidrig ist.(Rn.24) I. Der Bescheid des Thüringer Landesamtes für Soziales und Familie vom 04.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der gleichen Behörde vom 27.09.2007 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist - mit Ausnahme des Bescheidungsbegehrens - begründet. Der angefochtene Ausgangsbescheid vom 04.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten auf ordnungsgemäße Ablegung und Bewertung seiner Prüfungsleistungen (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Rechtswidrigkeit folgt bereits daraus, dass § 7 Abs. 2 ThürBVormPrüfVO keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen darstellt. Dieser Fehler war auch zu berücksichtigen. Zwar gilt nach der prüfungsrechtlichen Rechtsprechung, dass das Gericht trotz der Untersuchungsmaxime des § 86 VwGO nicht zur vollumfänglichen Erforschung des gesamten Prüfungsverfahrens auf mögliche Fehler verpflichtet ist. Das Ausmaß gerichtlicher Ermittlungen bestimmt sich vielmehr aus dem Vorbringen des Klägers. Es richtet sich danach, inwieweit sein Vortrag in substantiierter Form Indizien für Verfahrens- oder Bewertungsfehler enthält. Insbesondere bei der Rüge einer in Wahrheit zumindest vertretbar beantworteten und vom Prüfer als falsch angesehenen Lösung einer Fachfrage erfordert diese Substantiierungsobliegenheit, dass die fachliche Vertretbarkeit der Lösung durch den Nachweis auf eine qualifizierte Fachwissenschaft untermauert wird. Dieses Substantiierungsgebot schränkt auch den Prüfungsumfang im Verwaltungsverfahren des Überdenkens der getroffenen Prüfungsentscheidungen ein, das aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 12 GG zur Kompensation der geringeren gerichtlichen Kontrolldichte der Bewertung von Prüfungsleistungen abgeleitet worden ist (BverfG, B. v. 17.04.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, Juris; VG Ansbach, U. v. 5.12.2000, AN 2 K 00.01105, Juris). Im Rahmen seiner prozessualen Substantiierungsobliegenheit hat der Kläger unter anderem auch die aus seiner Sicht fehlerhaften Anforderungen an das Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils gemäß § 7 ThürBVormPrüfVO gerügt, die er aus einem Vergleich zu der Bestehensregelung in einem anderen Bundesland ableitet. Daher bedarf es hier nicht der Entscheidung, ob das Gericht ein Regelungsdefizit in der zugrundeliegenden Prüfungsverordnung hinsichtlich der Anforderungen an das Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils aufgrund der Untersuchungsmaxime auch ohne eine ausdrückliche Rüge des Prüflings hätte berücksichtigen können (Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 4. Auflage, Rdnr. 74). Die Prüfungsordnung des Beklagten weist in § 7 Abs. 2 ThürBVormPrüfVO, der für die gehobene Prüfung gilt, die einer abgeschlossenen Hochschulausbildung gleichgestellt ist, einen inhaltlichen Mangel in Form eines Regelungsdefizits auf und stellt damit keine ausreichende Ermächtigung für einen belastenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG dar. In § 7 Abs. 2 Satz 3 ThürBVormPrüfVO ist zwar geregelt, dass die (schriftliche) Prüfung bestanden ist, wenn zwei der drei zu schreibenden Klausuren in vertretbarer Weise bearbeitet wurden. Während in § 7 Abs. 1 ThürBVormPrüfVO, der für die einfachere Prüfung, die lediglich einer abgeschlossenen Lehre gleichgestellt ist und in der nur eine Klausur mit Aufgaben in Form einfacher Fälle der Vormundschafts- und Betreuungspraxis zu bearbeiten sind, eine Legaldefinition enthält, dass die Prüfungsklausur bestanden ist, wenn ¾ der Aufgaben in vertretbarer Weise gelöst wurden, fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Definition, wann die jeweilige Klausur in der gehobenen Prüfung als in vertretbarer Weise bearbeitet zu gelten hat. Das Fehlen einer solchen ausdrücklichen gesetzlichen Definition stellt ein wesentliches Regelungsdefizit der Prüfungsverordnung des Beklagten dar. Da negative Entscheidungen im Rahmen einer berufsqualifizierenden Prüfung regelmäßig in den grundrechtlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) eingreifen, bedürfen sie einer gesetzförmigen Rechtsgrundlage, wobei es allein dem Gesetzgeber bzw. dem hierzu ermächtigten Verordnungsgeber vorbehalten ist, die Fragen des Bestehens bzw. Nichtbestehens einer solchen Prüfung abschließend zu regeln (BVerfG, B. v. 14.03.1989, 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84; BVerfG, B. v. 17.04.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, Juris). Es ist dem Gesetz- bzw. dem Verordnungsgeber dabei überlassen, unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der jeweiligen Leistungskontrolle eine Gesamtlösung zu finden, bei der das Verfahren der Leistungsbewertung zu sachgerechten Ergebnissen führt. Dazu hat er einen weiten Gestaltungsspielraum. Der in Rede stehende Grundrechtsschutz nach Art. 12 GG gebietet es, in erster Linie die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens in Form von Prüfungsordnungen zu gewährleisten. Ausdrückliche normative Regelungen sind für das Bewertungsverfahren umso mehr geboten, als hiervon das Prüfungsergebnis in aller Regel wesentlich abhängt (VG Ansbach, U. v. 05.12.2000, AN 2 K 00.01105). Dieses Regelungsdefizit hat der mit der Durchführung der Prüfung befasste Ausschuss offensichtlich auch selbst erkannt und deshalb - nach dem unwidersprochen Vortrag des Beklagten - in seiner konstituierenden Sitzung vom 30.03.2006 in Anlehnung an die Formulierung in § 7 Abs. 1 ThürBVormPrüfVO beschlossen, den Bewertungsmaßstab "Erreichung von ¾ der möglichen Punkte" für das Bearbeiten der Klausuren "in vertretbarer Weise" auf die Prüfung nach § 7 Abs. 2 ThürBVormPrüfVO zu übertragen. Die erforderliche Festlegung der Bestehensgrenze ist jedoch dem Gesetzgeber bzw. dem von ihm aufgrund Gesetzes ermächtigten Verordnungsgeber vorbehalten (BVerfG, B. v. 14.03.1989, 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84, BVerfG, B. v. 17.04.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, Juris); diese kann nicht durch einen (ohne weiteres jederzeit abänderbaren) Beschluss von dem Prüfungsausschuss getroffen werden. Vielmehr ist es den Prüfern verwehrt, in ständiger Übung verfahrenstechnische Bestehensanforderungen in das Prüfungsverfahren einzubauen, die das geschriebene Recht nicht kennt (VG Hamburg, U. v. 04.11.1999, 20 VG 5392/96, Juris). Der inhaltliche Mangel des Regelungsdefizits in § 7 Abs. 2 ThürBVormPrüfVO führt zur (teilweisen) Nichtigkeit der Prüfungsverordnung. Die Regelungslücke kann weder im Wege einer Analogie (1.) geschlossen werden, noch kann das Gericht den Fehler heilen (2.). 1. Unabhängig davon, dass zunächst dem Verordnungsgeber die Aufgabe obliegt, die Regelungslücke durch eine angemessene Bestehensregelung zu schließen, vermag das Gericht wegen des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Normgeber nach der Rechtsprechung bei der Festlegung der Anforderungen von Regelungen, die in die Berufsausübung eingreifen, zusteht (vgl. zum Gestaltungsspielraum, BVerfG, B. v. 04.02.2010, 1 BvR 2514/09; BVerwG, U. v. 24.11.2005, 2 C 32/04, Juris), die Regelungslücke nicht zweifelsfrei z. B. durch eine entsprechende Anwendung der Bestehensgrenze des § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürBVormPrüfVO zu schließen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass einige andere Bundesländer entsprechend hohe Anforderung an das Bestehen der Klausuren gesetzlich definiert haben (vgl. § 8 Abs. 2 BVormPrüfVO S-A, § 8 Abs. 2 BVormPrüfVO Sa, § 9 Abs. 2 BVormPrüfVO Bbg, § 8 Abs. 2 BVormPrüfVO MV). Unter Bezugnahme auf den Gestaltungsspielraum des jeweiligen Normgebers und unterschiedlich hohe Bestehensanforderungen in einzelnen Bundesländern vermag die Kammer nicht eindeutig vorherzusehen, ob der Normgeber, falls er die Lücke erkannt hätte, einen entsprechenden Verweis auf die Regelung in § 7 Abs. 1 ThürBVormPrüfVO vorgenommen oder aber aufgrund der höheren qualitativen und quantitativen Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen in dieser höherwertigen Prüfung eine andere Bestehensgrenze festgelegt hätte. 2. Dieses inhaltliche Defizit ist für das Gericht nicht heilbar und erfasst nach der oben genannten Rechtsprechung zum Prüfungswesen einen ganz wesentlichen Teil, nämlich den zentralen Bereich der Bestehensregelung, der Prüfungsordnung für die Prüfung, deren Bestehen einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule gleichsteht. Eine "Heilung" der defizitären Prüfungsordnung durch das Gerichts scheidet aus, weil die Regelung des § 7 Abs. 2 ThürBVormPrüfVO in einem zentralen Bereich zu unbestimmt ist und einen erheblichen Verstoß etwa gegen das im Prüfungswesen besonders zu beachtenden Gebot der Chancengleichgleichheit ermöglichen würde, sofern der Prüfungsausschuss die Bestehensgrenzen festsetzen würde. Nur soweit nicht der Vorbehalt des förmlichen Gesetzes eine normative Steuerung des Prüfungsgeschehens verlangt, kann auf "zusätzliche" Regelungen, die sich als rechtsfehlerhaft erweisen, verzichtet werden. Entsprechendes gilt, wenn eine Rechtsverordnung in Einzelfragen hinter den Anordnungen zurückbleibt, die das förmliche Gesetz, welches zugleich die Verordnungsermächtigung enthält, selbst näher geregelt hat (vgl. zu inhaltlichen Mängeln der Prüfungsordnung: Niehues Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 4. Auflage, Rdnr. 78 ff.). Die Entscheidung darüber, auf welche Weise das inhaltliche Defizit sachgerecht geschlossen werden soll, gebührt in erster Linie dem Verordnungsgeber. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit muss dem Verordnungsgeber eine angemessene Anpassungs- bzw. Ergänzungsfrist hierfür einräumen. Sollte er seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung nicht nachkommen, müsste die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wege richterlicher Lückenfüllung eine Bestehensregelung finden, die den Anforderungen des Art. 12 GG genügt (BVerfG, B. v. 14.03.1989, 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84, Juris). Allerdings lässt sich nach den Grundsätzen des hypothetischen Willens des Normgebers eine Teilunwirksamkeit der Prüfungsordnung rechtfertigen, denn das Regelungsdefizit lässt sich zumindest insoweit als unschädlich isolieren, als der Teil der schriftlichen Prüfung, deren Bestehen einer abgeschlossenen Lehre gleichsteht, wegen der eigenständigen Regelung in § 7 Abs. 1 ThürBVormPrüfVO hiervon nicht betroffen ist. Die Regelungen für die einfache Prüfung bleiben unabhängig von dem Regelungsdefizit des § 7 Abs. 2 ThürBVormPrüfVO sinnvoll und können den Zweck, die Chancengleichheit im Prüfungsrecht zu wahren, auch noch erreichen. Die Teilunwirksamkeit der Prüfungsverordnung hat zur Folge, dass der Prüfung einschließlich der Prüfungsentscheidung die für belastende Maßnahmen erforderliche, ermächtigende Rechtsgrundlage fehlt und sie deshalb rechtswidrig ist. Die negative Prüfungsentscheidung war deshalb aufzuheben. Als Folge davon muss die Prüfungsordnung geändert bzw. ergänzt werden. Der Prüfling ist aufgrund seiner bestandskräftigen Zulassung zur Wiederholungsprüfung vom 11.04.2006 nach Maßgabe der dann inhaltlich fehlerfreien Prüfungsordnung erneut zu prüfen (vgl. dazu auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, Rdnr. 78). Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger mit seinem Bescheidungsbegehren keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dabei hat die Kammer wegen des geringfügigen teilweisen Unterliegens des Beklagten mit seinem Bescheidungsbegehren von einer Kostenquotelung abgesehen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht hat von der ihm gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO eingeräumten Möglichkeit, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, keinen Gebraucht gemacht, weil keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 36.4 (sonstige Prüfungen) des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. I. Der am ….1953 geborene, in Hessen wohnhafte Kläger ist Berufsbetreuer. Das ehemalige Landesamt für Soziales und Familie ließ ihn aufgrund seiner Anmeldung vom 01.03.2006 mit Bescheid vom 11.04.2006 zur Wiederholungsprüfung gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) i. V. m. § 1 Nr. 2 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Berufsvormündervergütungsgesetz (ThürAGVBVG) zu. Gleichzeitig wurde er für die Zeit vom 03. bis 05.05.2006 zu dem schriftlichen Teil, der aus drei Klausuren bestand, geladen. Mit Bescheid vom 04.07.2006 teilte das Landesamt für Soziales und Familie dem Kläger mit, dass er den schriftlichen Teil der Prüfungen und somit die Prüfung insgesamt nicht bestanden habe. Zwei der drei Klausuren (Klausur 1 und 2) seien nicht in vertretbarer Weise bearbeitet worden. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 18.07.2006 Widerspruch ein. Die Gesamtbewertung der Klausur 1 mit 68 bzw. 65 Punkten und der Klausur 2 mit 59 bzw. 61 von jeweils 100 möglichen Punkten sei nicht angemessen und komme im Gesamtbild zu einer falschen Beurteilung. Die Gesamtbeurteilung entspreche nicht seinen Kenntnissen und Leistungen. Die Zusammenzählung der einzelnen Fragen und Einzelverteilung der Punktzahlen entspreche nicht der Gesamtleistung der Arbeiten. Die Punkte seien nicht angemessen verteilt worden. Auch sei die Fragestellung im Kontext zur Bewertung nicht präzise, korrekt und deutlich formuliert worden. Seine Antworten hätten teilweise vollumfänglich die Fragen beantwortet. Sofern mehrere Varianten von Antworten gewünscht worden wären, hätte dies in der Frageformulierung ersichtlich werden müssen. Insoweit sei hier der Beurteilungsspielraum nicht richtig ausgeübt worden. Im Übrigen erhob der Kläger konkrete Einwendungen gegen die Bewertung der Klausuren 1 und 2. Auf den Inhalt dieser Einwendungen (Blatt 77 bis 79 der Prüfungsakte) wird Bezug genommen. Das Landesamt für Soziales und Familie legte die Widerspruchsbegründung in anonymisierter Form den jeweiligen Erstkorrektoren der Klausuren 1 und 2 vor und bat diese, unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einwände, die Klausuren erneut zu bewerten. Die beiden Erstkorrektoren teilten dem Landesamt für Soziales und Familie schriftlich unter Auseinandersetzung mit den von dem Kläger erhobenen Einwendungen mit, dass sie bei ihrer Bewertung der jeweiligen Klausur mit "nicht bestanden" bleiben würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2007 wies das Landesamt für Soziales und Familie den Widerspruch zurück. Der Kläger habe zwei Klausuren nicht in vertretbarer Weise bearbeitet. Den Bewertungsmaßstab "Erreichung von ¾ der möglichen Punkte" für das "in vertretbarer Weise Bearbeiten" im Sinne dieser Regelung habe der Prüfungsausschuss in seiner konstituierenden Sitzung am 30.03.2006 in Anlehnung an die Formulierung in § 7 Abs. 1 ThürBVormPrüfVO beschlossen. Das Gesamtergebnis des schriftlichen Teils sei nur dann als bestanden zu werten und ein Kandidat zur mündlichen Prüfung zuzulassen, wenn zwei der drei Klausuren mit mindestens 75 Punkten bewertet worden seien. Dies sei verhältnismäßig. Ausgehend von Sinn und Zweck dieser Prüfungen erscheine es geboten, für das Bestehen der schriftlichen Prüfungen einen entsprechend hohen Maßstab anzusetzen. Dies folge aus dem Umstand, dass die streitige Prüfung nicht den Zugang zu einem Beruf ermöglichen solle. Es gehe vielmehr darum, Berufspraktikern die Chance zu eröffnen, sich durch den Nachweis gesteigerter Kenntnisse einen erhöhten Vergütungsanspruch zu erarbeiten. Ohne die Prüfung, zu deren Angebot der Beklagte nicht verpflichtet sei, könne der Kläger gegenüber der Justizkasse weiterhin den bisherigen Stundensatz abrechnen, der an die jeweils vorhandene individuelle Ausbildung anknüpfe. Das Bundesverfassungsgericht erkenne einen hohen Bestehensmaßstab dann als angemessen an, wenn gewichtige Gemeinschaftsgüter dies rechtfertigten. Deshalb sei auch in entsprechenden Prüfungsverordnungen anderer Bundesländer ein solcher Bewertungsmaßstab wie in Thüringen normiert. Bei der Bewertung der Klausuren sei das geregelte Verfahren eingehalten worden. Nachdem die beiden Klausuren vom Erstkorrektor als "nicht bestanden" bewertet worden seien, seien die Klausuren durch einen Zweitkorrektor bewertet worden, welcher zum gleichen Ergebnis gelangt sei. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hätten die Erstkorrektoren die Klausuren ein weiteres Mal auf der Grundlage der Einwände des Klägers überprüft und seien bei ihrer jeweiligen Bewertung geblieben. Im Übrigen setzte sich der Widerspruchsbescheid im Einzelnen mit den gegen die Bewertung der Klausuren 1 und 2 vorgebrachten Einwänden auseinander. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten am 01.10.2007 zugestellt. II. Der Kläger hat am 31.10.2007 Klage erhoben. Er beantragt, den Bescheid des Thüringer Landesamtes für Soziales und Familie vom 04.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der gleichen Behörde vom 27.09.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Bewertung der Klausuren 1 und 2 sei nicht rechtmäßig zustande gekommen, da er seine Klausuren in vertretbarer Weise gelöst habe. Der Beklagte habe die Bewertungsmaßstäbe nicht richtig angesetzt und den Beurteilungsspielraum bei der Bewertung nicht richtig ausgeübt. Der Beklagte führe aus, dass für das Bestehen der schriftlichen Prüfung ein entsprechend hoher Maßstab anzulegen sei. Dies ersetze jedoch nicht klare Frageformulierungen innerhalb der Prüfung. Die Begründung des Beklagten, dass eine erhöhte Abrechnungsmöglichkeit bei Bestehen der Prüfung gegeben sei und deshalb ein besonders hoher Maßstab zum Bestehen der Prüfung anzulegen sei, zeige, dass hier der Beurteilungs- und Bewertungsspielraum nicht richtig ausgeübt worden sei. Es hätte auch die Sozialkompetenz bewertet werden müssen, was nicht erfolgt sei. Zur weiteren Begründung des Klagebegehrens reichte der Kläger Expertisen des Institutes für Fortbildung im Betreuungswesen vom 09.11.2007 zu den Anforderungen in den Klausuren 1 und 2 sowie zu den Bewertungen seiner Lösungen zur Gerichtsakte, wobei er das darin enthaltene Vorbringen zum Klagevortrag machte. Auf den Inhalt der Expertisen wird Bezug genommen (Blatt 35 - 50 der Gerichtsakte). Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubescheidung. Obwohl das Bewertungsergebnis aller Korrektoren gleichermaßen als "nicht bestanden" ausgefallen sei, hätten die Erstkorrektoren im Rahmen des Widerspruchsverfahrens beide Klausuren ein weiteres Mal auf der Grundlage der Einwände des Klägers geprüft, wobei sich jedoch keine Veränderungen bei der Bewertung ergeben hätten. Aufgrund der gerichtlichen Verfügung seien die Klausurunterlagen, der Klageschriftsatz einschließlich Begründung und Expertisen sowohl den Erst- als auch den Zweitkorrektoren vorgelegt worden, mit der Bitte, ihre Bewertung nochmals zu überdenken und gegebenenfalls abzuändern bzw. gegebenenfalls die Bewertung detailliert zu begründen. In ihren Stellungnahmen bestätigten die Korrektoren erneut, dass die Bewertungen im Prüfungsverfahren korrekt erfolgt und auch aufgrund der Begutachtungen keine Veränderungen vorzunehmen gewesen seien. Im Übrigen werde die Überzeugungskraft der Expertisen angezweifelt, da es sich bei Herrn C. um den Leiter des Bildungsträgers Institut für Fortbildung und Betreuungswesen handele, bei dem der Kläger 522 seiner insgesamt 546 als Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung nachgewiesenen Fortbildungsstunden absolviert habe. Die Auffassung des Klägers, dass der Beurteilungs- und Bewertungsspielraum nicht korrekt ausgeübt worden sei, könne nicht geteilt werden. Die Prüfungen dienten dazu, eine erhöhte Abrechnungsmöglichkeit für Betreuungsleistungen gegenüber der Justizkasse zu erlangen. Dementsprechend sei ein hoher Bewertungsmaßstab gerechtfertigt und geboten. Die Tatsache, dass in 4 weiteren von 8 Bundesländern, in denen vergleichbare Prüfungen angeboten würden, die Prüfungsverordnungen einen höheren oder identischen Bewertungsmaßstab wie in Thüringen für das Bestehen der Prüfungen anlegten, bestätige die Richtigkeit des angelegten Prüfungsmaßstabes. Mit Verfügung des Gerichts vom 10.06.2009 erhielten die Beteiligten den rechtlichen Hinweis, dass Bedenken an der Bestimmtheit der Prüfungsregelung in § 7 Abs. 2 ThürBVormPrüfVO bestünden, da dort nicht geregelt sei, welche Anforderungen an eine Klausur zu stellen seien, damit sie als "in vertretbarer Weise" bearbeitet gelte. Der Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 21.07.2009 Stellung genommen. Der Kläger hat sich schriftlich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Heftung) Bezug genommen.