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Urteil

1 K 333/07 Me

VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2010:0125.1K333.07ME.0A
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Leitsätze
1. Die Anknüpfung an eine tatsächliche Betreuung in § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürAzVO (juris: ArbZV TH) verdeutlicht, dass der Verordnungsgeber - objektiv - daran anknüpft, von wem die Betreuungsaufgaben wahrgenommen werden und für eine Reduzierung der Arbeitszeit weiter entscheidend ist, dass der um eine Reduzierung nachsuchende Beamte im Wesentlichen die Betreuung eines Kindes sicherstellt.(Rn.21) 2. Aus dem systematischen Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Thüringer Arbeitszeitverordnung folgt, dass die Rückausnahmeklausel in § 1 Abs. 1 Satz 5 ThürAzVO (juris: ArbZV TH) auch dann eingreift, wenn es um die - konkurrierende - Betreuung mehrerer Kinder geht.(Rn.24) 3. Zwar setzt die Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Verwaltungsaktes grundsätzlich eine entsprechende Ermessensausübung voraus, Besonderheiten gelten jedoch dann, wenn der zu treffenden Entscheidung durch das einschlägige Fachrecht eine bestimmte Richtung vorgegeben ist, d. h. kraft dieses Fachrechts das Ermessen im Regelfall fehlerfrei nur durch eine bestimmte Entscheidung - hier: durch eine Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts - ausgeübt werden kann (sogenanntes intendiertes Ermessen) und ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vorliegt (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG, U. v. 05.07.1985 - 8 C 22/83).(Rn.27)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anknüpfung an eine tatsächliche Betreuung in § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürAzVO (juris: ArbZV TH) verdeutlicht, dass der Verordnungsgeber - objektiv - daran anknüpft, von wem die Betreuungsaufgaben wahrgenommen werden und für eine Reduzierung der Arbeitszeit weiter entscheidend ist, dass der um eine Reduzierung nachsuchende Beamte im Wesentlichen die Betreuung eines Kindes sicherstellt.(Rn.21) 2. Aus dem systematischen Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Thüringer Arbeitszeitverordnung folgt, dass die Rückausnahmeklausel in § 1 Abs. 1 Satz 5 ThürAzVO (juris: ArbZV TH) auch dann eingreift, wenn es um die - konkurrierende - Betreuung mehrerer Kinder geht.(Rn.24) 3. Zwar setzt die Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Verwaltungsaktes grundsätzlich eine entsprechende Ermessensausübung voraus, Besonderheiten gelten jedoch dann, wenn der zu treffenden Entscheidung durch das einschlägige Fachrecht eine bestimmte Richtung vorgegeben ist, d. h. kraft dieses Fachrechts das Ermessen im Regelfall fehlerfrei nur durch eine bestimmte Entscheidung - hier: durch eine Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts - ausgeübt werden kann (sogenanntes intendiertes Ermessen) und ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vorliegt (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG, U. v. 05.07.1985 - 8 C 22/83).(Rn.27) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger zutreffend Anfechtungsklage gegen den ihn belastenden Aufhebungs- bzw. Änderungsbescheid des Beklagten vom 18.04.2007 erhoben. Zur Durchsetzung seines Begehrens, ihm gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürAzVO die regelmäßige Arbeitszeit auf 40 Stunden abzusenken, ist er bei der vorliegenden Konstellation nicht auf die Erhebung einer Verpflichtungsklage zu verweisen. Bereits mit Bescheid vom 19.10.2006 hatte die PD S. die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers mit Wirkung vom 01.10.2006 auf 40 Stunden abgesenkt. Hierbei handelt es sich, wovon auch die PD S. in ihrem Widerspruchsbescheid vom 25.05.2007 zutreffend ausgeht, um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Abs. 1 ThürVwVfG. Ein Verwaltungsakt ist danach jede Entscheidung, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes trifft, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Daran bestehen jedenfalls mit Blick auf die antragsgebundene Entscheidung über die Absenkung der - regelmäßigen - Arbeitszeit durch die PD S. keine Zweifel. Dieser den Kläger allein begünstigende Veraltungsakt enthält auch weder eine zeitliche noch eine inhaltliche Beschränkung, etwa im Sinne einer auflösenden Bedingung, bei deren Eintritt die begünstigende Wirkung ohne weiteres entfiele. Wird ein solcher begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen, kann der hiervon Betroffene - auch wenn ursprünglich ein Verpflichtungsantrag auf Gewährung der Vergünstigung zu stellen gewesen ist - ausnahmsweise eine Anfechtungsklage erheben. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Bescheid der PD S. vom 18.04.2007 in Gestalt von deren Widerspruchsbescheid vom 25.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die mit Bescheid der PD S. vom 18.04.2007 erfolgte Rücknahme des Bescheides vom 19.10.2006 über die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers von 42 auf 40 Stunden findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 ThürVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zwar hat die PD S. ihre angefochtene Entscheidung vom 18.04.2007 nicht ausdrücklich auf die insoweit einschlägige Regelung des § 48 ThürVwVfG gestützt, sondern im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers nicht (mehr) vorliegen. In ihrem Widerspruchsbescheid vom 25.05.2007 hat sie allerdings ausgeführt, nachdem für eine Absenkung der Arbeitszeit kein Raum mehr gewesen sei, sei diese aufzuheben gewesen. Damit hat sie deutlich gemacht, dass die dem Kläger gewährte Vergünstigung "zurückgenommen" worden ist. Die dem Kläger bewilligte Reduzierung seiner Arbeitszeit von 42 auf 40 Stunden erweist sich als rechtswidrig, denn es liegen bereits die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürAzVO nicht vor. Grundsätzlich beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürAzVO im Durchschnitt 42 Stunden in der Woche. Auf Antrag des Beamten wird die regelmäßige Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürAzVO auf 40 Stunden abgesenkt, wenn er nachweist, dass er ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut. Zwar hat der Kläger ein Kind unter 18 Jahren, seinen Sohn M. . Allerdings hat er nicht nachweisen können, dass er ihn "tatsächlich" betreut. Auf eine tatsächliche, überwiegende Betreuung, also auf einen bestimmten Betreuungsumfang, ist nach Ansicht der Kammer nach dem Wortlaut aber vor allem nach Sinn und Zweck der Regelung abzustellen. Bereits die Anknüpfung an eine tatsächliche Betreuung verdeutlicht, dass der Verordnungsgeber - objektiv - daran anknüpft, von wem die Betreuungsaufgaben wahrgenommen werden. Auch aus der Wortwahl der "tatsächlichen" Betreuung ist zu entnehmen, dass für eine Reduzierung der Arbeitszeit entscheidend sein muss, dass der um eine Reduzierung nachsuchende Beamte im Wesentlichen die Betreuung eines Kindes sicherstellt (zur Frage einer Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen wegen "tatsächlicher Betreuung" eines Kindes, vgl. VG Gelsenkirchen, U. v. 23.08.2006 - 1 K 2718/05 -, Juris). Die Regelung knüpft - ausweislich der amtlichen Begründung zu § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürAzVO - aus Vereinfachungsgründen nach dem Willen des Verordnungsgebers an die Kriterien an, die bereits im Thüringer Beamtenrecht für die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung bzw. Beurlaubung aus diesen Gründen festgelegt sind (vgl. amtliche Begründung zu § 1 ThürAzVO). Danach gelten die zu den Regelungen im Beamtengesetz entwickelten und dort anerkannten Auslegungsgrundsätze im Rahmen der Anwendung der Thüringer Arbeitszeitverordnung entsprechend. Die Annahme, dass der Umfang der Betreuung für eine Reduzierung der Arbeitszeit maßgeblich ist, wird von der Rechtsprechung davon ausgehend hinsichtlich des vergleichbaren Tatbestandsmerkmals der "tatsächlichen Pflege" eines Angehörigen anerkannt. Bei der Auslegung des ebenfalls in § 73 Abs. 4 ThürBG verwendeten Rechtsbegriffs ist anerkannt, dass es für die Annahme einer "tatsächlichen Pflege" eines Angehörigen zwar unschädlich ist, wenn sich die pflegende Person der (nur) unterstützenden Hilfe Dritter bedient, dass es sich aber dann nicht mehr um eine tatsächliche Pflege durch den Beamten handelt, wenn die pflegende Tätigkeit (überwiegend) von anderen Personen, übernommen wird (vgl. BVerwG, U. v. 18.1.1996 - 2 C 41/94 -, ZBR 1996, 261 ff. [262 f.]). Letzteres ist hier im Bezug auf den Sohn M. des Klägers der Fall. Der Sohn des Klägers lebt im Haushalt seiner Mutter, die überwiegend dessen Betreuung realisiert. Dies hat der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Frage gestellt. Im Verwaltungsverfahren hat er angegeben seinen Sohn alle zwei Wochen an den Wochenenden und jeweils die Hälfte der Ferienzeiten zu betreuen. Diesen Betreuungsumfang hat er gegenüber der Kammer in der mündlichen Verhandlung erneut bestätigt. Der Umfang habe sich, seinen Angaben zu Folge, etwas intensiviert, nach dem sein Sohn und die Kindesmutter wieder nach S. gezogen seien. Danach steht für die Kammer fest, dass die Kindesmutter die vom Umfang her weit überwiegende Betreuung des Kindes durchführt. Ihr gebührt daher auch - nach Sinn und Zweck der Regelung - die Entlastung von der erneut eingeführten 42-Stunden-Woche durch eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 40 Stunden. Darüber hinaus greift vorliegend - im Wesentlichen aus den gleichen Gründen - auch die Rückausnahme in § 1 Abs. 1 Satz 5 ThürAzVO, wonach nur einer von mehreren Beamten, die das Kind betreuen, eine Absenkung der Arbeitszeit verlangen kann. Da der Mutter des Sohnes M. wegen der Betreuung ihrer Tochter eine Absenkung der Arbeitszeit bereits gewährt worden ist, hat der Beklagte den entsprechenden Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Trotz seines missverständlichen Wortlauts greift die Ausschlussklausel des § 1 Abs. 1 Satz 5 ThürAzVO nämlich auch dann ein, wenn Beamte - wie im vorliegenden Fall die Kindesmutter - mehrere Kinder betreuen. Zwar stellt die Norm - wie es scheint um den Regelungstext überschaubar zu gestalten - lediglich auf ein, also "das Kind" ab. Aus dem systematischen Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Verordnung folgt indes ohne weiteres, dass die Rückausnahmeklausel auch dann eingreift, wenn es um die - konkurrierende - Betreuung mehrerer Kinder geht (vgl. hierzu auch VG Gera, U. v. 27.10.2006 - 1 K 1332/05 Ge -; U. v. 26.01.2007 - 1 K 1132/06 Ge -). Mit der Heraufsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit von 40 auf 42 Stunden durch die Neuregelung der Thüringer Arbeitszeitverordnung vom 10.06.2005 sollte auch die Beamtenschaft ihren Beitrag zur Konsolidierung des Haushalts leisten. Weiterhin dient sie dazu, die Effektivität des öffentlichen Dienstes zu steigern (vgl. zur entsprechenden bayerischen Regelung mit Ausführungen zur Verfassungsgemäßheit: BayVerfGH, E. v. 20.09.2005 - Vf. 13-VII-04 und Vf. 17-VII-04 -, ZBR 2006, 416 ff.). Um dieses Ziel möglichst weitgehend zu erreichen, konnte der Verordnungsgeber die von ihm als familienpolitisch wünschenswert angesehenen, allerdings nicht zwingend gebotenen Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürAzVO auf einen Beamten begrenzen, sofern "das Kind" von mehreren Beamten betreut wird (§ 1 Abs. 1 Satz 5 ThürAzVO). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber diesen Rückausnahmetatbestand von vornherein in einem ganz erheblichen Umfang dadurch entwerten wollte, dass er den Anwendungsbereich auf die "Einkindfamilie" beschränkt (vgl. VG Gera, U. v. 27.10.2006 - 1 K 1332/05 Ge -). Auch der Verordnungstext selbst oder die amtliche Begründung geben nichts dafür her, was eine derart weitreichende Annahme rechtfertigen würde. Im Gegenteil verdeutlicht die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 5 ThürAzVO, dass das Ziel des § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürAzVO, durch Erhöhung der Arbeitszeit von 40 auf 42 Wochenstunden die Möglichkeit einer ausreichenden Beaufsichtigung und Betreuung der Kinder in den Familien der Beamten nicht über Gebühr zu verkürzen, nur entsprechend den finanziellen Möglichkeiten des Landeshaushaltes und im Rahmen des Dienstrechtes der Beamten Vertretbaren erreicht werden soll. Dieser Zielsetzung wird aber schon dadurch hinreichend Rechnung getragen, wenn nur einem Elternteil eine entsprechende zeitliche Freistellung vom Dienst für den Fall gewährt wird, dass zwei Beamte mehrere Kinder zusammen haben. Diese Sicht entspricht zudem einem allgemeinen Auslegungsgrundsatz, wonach der Anwendungsbereich von Ausnahmebestimmungen im Zweifel eng auszulegen ist. Dieser Regel ist hier für den Rückausnahmetatbestand durch dessen entsprechend weite Auslegung Rechnung zu tragen. Daher macht es - im Gegensatz zu Ansicht des Klägers - auch keinen Unterschied, ob in einem gemeinsamen Haushalt lebende Eltern (ob verheiratet oder nicht) mehrere Kinder betreuen oder - wie im Falle des Klägers - die Eltern getrennt leben und der eine Elternteil mehrere Kinder (die des Klägers und solche nur des einen Elternteils) betreut. Der Anwendbarkeit der Ausschlussklausel des § 1 Abs. 1 Satz 5 ThürAzVO steht ebenso wenig entgegen, dass die Kindesmutter die Reduzierung ihrer Arbeitszeit wegen der Betreuung ihrer am ...2006 geborenen Tochter S., deren Vater ihr jetziger Lebenspartner ist, beantragt und der Kläger seinen Antrag für die Betreuung des gemeinsamen Sohns M. gestellt hat. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass jedenfalls der Sohn M., durch "mehrere Beamte" betreut wird. Die Annahme, die Kindesmutter werde sich bei der Betreuung beider in ihrem Haushalt lebender Kindern im Wesentlichen der Betreuung ihrer Tochter widmen - wofür der offenbar aus verfahrenstaktischen Gründen von der Mutter für die Tochter gestellte Antrag sprechen könnte - und der Kläger sich im Wesentlichen der Betreuung des Sohnes widmet, erscheint der Kammer lebensfremd.Nach der mündlichen Verhandlung hat die Klammer auch keine Bedenken daran, dass der Kläger seinem Umgangsrecht mit dem bei der Mutter lebenden Sohn ausreichend Rechnung tragen kann. Die Rücknahme des Bescheides über die Absenkung der Arbeitszeit des Klägers vom 19.10.2006 lässt auch Ermessensfehler nicht erkennen, obwohl weder der angefochtene Rücknahmebescheid vom 18.04.2007 noch der Widerspruchsbescheides vom 25.05.2007 Ausführungen über eine Ermessensausübung enthalten. Zwar steht die Entscheidung über die Rücknahme eines - wie hier - rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 ThürVwVfG im Ermessen der Behörde. Deshalb setzt die Rechtmäßigkeit der Rücknahme grundsätzlich eine entsprechende Ermessensausübung voraus. In dieser Beziehung gelten jedoch Besonderheiten, wenn der zu treffenden Entscheidung durch das einschlägige Fachrecht eine bestimmte Richtung vorgegeben ist, d. h. kraft dieses Fachrechts das Ermessen im Regelfall fehlerfrei nur durch eine bestimmte Entscheidung - hier: durch eine Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts - ausgeübt werden kann (sogenanntes intendiertes Ermessen) und ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vorliegt. Trifft das nämlich zu, bedarf es, wenn in dem durch das Gesetz vorgegebenen Sinne entschieden wird, keiner Abwägung des "Für und Wider" womit auch zugleich eine entsprechende "Begründungspflicht der Behörde entfällt" (vgl. hierzu grundsätzlich BVerwG, U. v. 05.07.1985 - 8 C 22/83 - BVerwGE 72, 1 ff.). Davon ausgehend bestimmt die Thüringer Arbeitszeitverordnung in § 1 Abs. 1 Satz 2 zunächst, dass eine Absenkung der Regelarbeitszeit nur unter bestimmten Voraussetzungen und in engen Grenzen gewährt werden kann. Die Inanspruchnahme der Absenkung außerhalb dieses Rahmens wird als missbräuchlich angesehen. Das zeigt sich daran, dass der Dienstherr die Beamten in den Bewilligungsbescheiden nachdrücklich darauf hinweist, dass seine Entscheidung auf Angaben beruht, deren Richtigkeit der Beamte versichert hat. Außerdem hat der Beamte jede für die Bewilligung maßgebliche Änderung unverzüglich mitzuteilen. Zugleich wird er für den Fall eines Verstoßens auf disziplinarrechtliche Konsequenzen hingewiesen. Damit ist klargestellt, dass grundsätzlich alle Bescheide zurückgenommen werden sollen, bei denen die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht bzw. nicht mehr vorliegen. Von dieser grundsätzlichen Regelung ist - wenn überhaupt - eine Ausnahme allenfalls dann gestattet, wenn besonders gewichtige Gründe eine andere Entscheidung rechtfertigen. Hierzu bedurfte es keiner weiteren Ausführungen, denn solche Gründe sind hier weder ersichtlich noch vorgetragen. Ein solch beachtlicher Grund ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass dem Kläger - wie er vorträgt - mit der Rücknahme der Absenkung seiner Arbeitszeit das Umgangsrecht mit seinem Sohn erschwert würde. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist die damit verbundene Einschränkung nicht derart gewichtig, dass die Annahme einer Ausnahme hier begründet wäre. Zum einen hat der Kläger schon nicht vorgetragen, dass ihm der Umgang unmöglich gemacht oder in einer unzumutbaren Art und Weise erschwert würde. Zum anderen steht bei der hier in Rede stehenden Regelung auch das Wohl - die Betreuung - des Kindes im Vordergrund. Dass diese nicht in angemessenem Umfang gewährleistet wäre, ist nicht ansatzweise dargetan oder auch nur erkennbar. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht hat von der ihm gemäß § 124a VwGO eingeräumten Möglichkeit, die Berufung zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. I. Der Kläger und ... K. sind Beamte in Diensten des Beklagten. Aus deren inzwischen beendeter Lebenspartnerschaft ist der Sohn M., geboren am ...1996, hervorgegangen. Der Kläger hat die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt. Der Kläger ist seit dem ...2006 verheiratet. ... K. lebt in einer neuen Lebenspartnerschaft; ihr Lebenspartner ist der Vater der am ...2006 geborenen Tochter ... K. . Mit Schreiben vom 29.09.2006 beantragte der Kläger eine Absenkung seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 auf 40 Stunden. Zur Begründung führte er aus, dass er seinen Sohn M., geb. am ...1996, betreue. Mit Bescheid vom 19.10.2006 senkte daraufhin die Polizeidirektion (im Folgenden: PD) S. die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers mit Wirkung vom 01.10.2006 auf 40 Stunden ab. Die Absenkung erfolge auf der Grundlage der Angaben des Klägers, deren Richtigkeit und Vollständigkeit er versichert habe. Er wurde darauf hingewiesen, jede Änderung der im Antrag dargelegten Verhältnisse rechtzeitig bzw. unverzüglich mitzuteilen. Mit Schreiben vom 10.04.2007 beantragte ... K. bei dem Beklagten ebenfalls eine Absenkung ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 auf 40 Stunden zur Betreuung ihrer Tochter ... K. . Mit Bescheid vom 18.04.2007 hob die PD S. die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers ab dem 01.04.2007 künftig auf 42 Stunden an. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Betreuung des Sohnes M. nicht mehr durch den Kläger wahrgenommen bzw. die Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit nun durch den anderen Elternteil in Anspruch genommen werde. Der vom Kläger hiergegen am 08.05.2007 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der PD S. vom 25.05.2007 zurückgewiesen. Zwar könne auf Antrag des Beamten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Arbeitszeitverordnung (ThürAzVO) die regelmäßige Arbeitszeit auf 40 Stunden abgesenkt werden, wenn der Beamte nachweise, dass er ein Kind unter 18 Jahren auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung tatsächlich betreue. Werde das Kind von mehreren Beamten betreut, finde diese Regelung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 ThürAzVO auf einen der beiden Anwendung. Der Sohn M. habe seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter, die auch das Kindergeld beziehe. Zwar werde das Kind sowohl von der Kindesmutter als auch von dem Kläger betreut, so dass beide grundsätzlich Anspruch auf Absenkung der Arbeitszeit geltend machen könnten. Auf Grund der Antragstellung der Kindesmutter sei unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere, dass das Kind den Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter habe, ihrem Antrag zu entsprechen gewesen. Davon ausgehend sei kein Raum mehr für eine Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers, so dass diese aufzuheben gewesen sei. II. Gegen den ihm am 29.05.2007 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 25.06.2007 Klage erheben und beantragen lassen, den Bescheid der Polizeidirektion S. vom 18.04.2007 in Gestalt von deren Widerspruchsbescheid vom 25.05.2007 aufzuheben. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen ausführen, er betreue seinen Sohn M. in 14-tägigem Abstand an den Wochenenden und jeweils die halbe Ferienzeit. Der Beklagte wende § 1 Abs. 1 ThürAzVO fehlerhaft an. Diese Regelung diene ausschließlich dem Kindeswohl. Soweit die Einschränkung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Satz 5 ThürAzVO auf Fälle angewandt werde, in denen Beamte in ihrem gemeinsamen Haushalt lebende Kinder betreuten, sei dies nachvollziehbar. Er lebe aber von der Mutter seines Sohnes M. getrennt und sei verheiratet, während die Kindesmutter mit dem Vater ihrer Tochter in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebe. Der Beklagte hat beantragen lassen, die Klage abzuweisen. Auf Grund der klaren Vorgaben in § 1 ThürAzVO sowie der Erläuterungen hierzu habe der Antrag des Klägers abgelehnt werden müssen. Die Regelung stelle allein darauf ab, ob beide Elternteile Beamte seien und unterscheide auch nicht zwischen einem oder mehreren Kindern. Abgesehen davon sei dem Kläger die Einhaltung der von ihm erwähnten Betreuungsregelung auch unter Beibehaltung einer 42-Stunden-Woche möglich. Zudem habe der Kläger den Antrag auf Absenkung der Arbeitszeit erst gestellt, als die Mutter seines Sohnes, wegen der anstehenden Geburt ihrer Tochter, in Mutterschutz und anschließend in Elternzeit gegangen sei. Als Frau K. ihrerseits eine Absenkung der Arbeitszeit beantragt habe, habe man berücksichtigt, dass sie den größeren Betreuungsaufwand habe, nachdem der Sohn in ihrem Haushalt seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Lebten die Eltern getrennt, sei für die Absenkung der Arbeitszeit die tatsächliche Ausübung des Umgangsrechtes nicht ausreichend. Entscheidend sei in diesem Fall zumindest, dass den Eltern das gemeinsame Sorgerecht obliege. Man sei bislang irrtümlicherweise von einem gemeinsamen Sorgerecht des Klägers und der Kindesmutter ausgegangen. Auf den Antrag des Klägers vom 11.06.2007 (Az.: 1 E 314/07 Me) hat die Kammer mit Beschluss vom 03.07.2007 festgestellt, dass der Klage aufschiebende Wirkung zukommt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten.