Urteil
4 K 780/20.MZ
VG Mainz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2021:1119.4K780.20.MZ.00
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Leitsätze
1. In der im Rahmen der Ausweisung vorzunehmenden ausländerrechtlichen Prognoseentscheidung, insbesondere bei der Beurteilung einer Wiederholungsgefahr, stellen Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 StGB ein wesentliches Indiz dar.(Rn.56)
2. Zu den Anforderungen an ein Abweichen von der Indizwirkung einer Strafrestaussetzung zur Bewährung.(Rn.57)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der im Rahmen der Ausweisung vorzunehmenden ausländerrechtlichen Prognoseentscheidung, insbesondere bei der Beurteilung einer Wiederholungsgefahr, stellen Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 StGB ein wesentliches Indiz dar.(Rn.56) 2. Zu den Anforderungen an ein Abweichen von der Indizwirkung einer Strafrestaussetzung zur Bewährung.(Rn.57) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Soweit sich die Anfechtungsklage auf die Abschiebungsankündigung (Ziffer III des Bescheides vom 13. August 2019) bezieht, ist sie bereits unzulässig. Insofern besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, da die Abschiebungsankündigung, die im Ausgangsbescheid noch im Hinblick auf die damals verbüßte Strafhaft ergangen ist, gegenstandslos geworden ist. Denn die Beklagte hat die Abschiebungsankündigung in der mündlichen Verhandlung auf den Hinweis des Gerichts, dass sich diese nach Entlassung des Klägers aus der Haft überholt habe, aufgehoben. II. Die Klage ist, soweit sie sich gegen die Ausweisung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes richtet, zulässig, aber unbegründet. 1. Die unter Ziffer I des Bescheides vom 13. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2020 angeordnete Ausweisung des Klägers erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts (st.Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13/11 –, BVerwGE 144, 230, juris Rn. 16 m.w.N.). Rechtsgrundlage der Ausweisung des Klägers ist § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet – Aufenthaltsgesetz, AufenthG – i.V.m. §§ 54, 55 AufenthG. Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG sind – in Anlehnung an die zu Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK – entwickelten sogenannten „Boultif/Üner-Kriterien“ – bei der Abwägung nach Absatz 1 nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die Ausweisung stellt sich als Ergebnis einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 –, BVerwGE 157, 325-356, juris Rn. 22). Dabei erfolgt die von § 53 Abs. 1 AufenthG geforderte Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers in Deutschland auf der Tatbestandsseite einer gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 –, BVerwGE 157, 325, juris Rn. 23; OVG RP, Urteil vom 25. Februar 2021 – 7 A 10826/20 –, juris Rn. 38). Die Tatbestandsmerkmale der „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ im ausweisungsrechtlichen Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG sind nach der Begründung des Gesetzgebers im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 49). Auch die Gefährdung dieser Schutzgüter bemisst sich nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen. Erforderlich ist die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der aufgeführten Schutzgüter eintreten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 –, BVerwGE 157, 325-356, juris Rn. 23). In die Abwägung sind die in §§ 54, 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen typisierenden Gewichtung einzubeziehen. Neben den explizit in diesen Vorschriften aufgeführten Interessen sind noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen, wie der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG belegt, zu berücksichtigen. Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG ist deshalb entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 –, BVerwGE 157, 325-356, juris Rn. 24, 26). Nach diesen Maßstäben überwiegt vorliegend das öffentliche Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers und sein Aufenthalt gefährdet durch die Ausweisung zu schützende Rechtsgüter. Bei dem Kläger liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor, da er wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Das Landgericht E. verurteilte den Kläger mit Urteil vom 1. März 2018 wegen Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unter Verstoß gegen die Apothekenpflicht in Tateinheit mit dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen von Arzneimitteln entgegen § 8 Abs. 2 AMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Demgegenüber kann der Kläger gesetzlich typisierte Bleibeinteressen geltend machen. Er vermag sich auf ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG zu berufen, da er, nachdem er als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist, sich über viele Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik aufhält und seit dem 10. August 2007 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist. Bei der Abwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 53 Abs. 2 AufenthG und Art. 8 EMRK und zur Bestimmung, ob der (weitere) Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ist es von maßgeblicher Bedeutung, inwieweit für den Kläger eine Wiederholungsgefahr für die ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründenden Straftaten angenommen werden kann. Bejahendenfalls wird dadurch neben einer spezialpräventiv begründeten Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG auch gleichzeitig die konkrete Gewichtung des Ausweisungsinteresses (mit-)bestimmt (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. Februar 2021 – 7 A 10826/20 –, juris Rn. 47 m.w.N.). Bei der Ausweisungsentscheidung haben die Verwaltungsgerichte auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalls eine eigene Beurteilung und Prognoseentscheidung vorzunehmen, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 –, BVerwGE 143, 277, juris Rn. 16 f.). Bei der Prognose der hinreichenden Wahrscheinlichkeit sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftaten, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, die Persönlichkeitsstruktur des Täters sowie sein Nachtatverhalten, gegebenenfalls eine therapeutische Aufarbeitung des Geschehenen sowie seine Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. Februar 2018 – 10 ZB 17.2063 –, juris Rn. 9). Bei bedrohten Rechtsgütern mit einer hervorgehobenen Bedeutung sind im Rahmen der tatrichterlichen Prognose der Wiederholungsgefahr umso geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O., juris Rn. 16; OVG RP, Urteil vom 25. Februar 2021 – 7 A 10826/20 –, juris Rn. 48; BayVGH, Beschluss vom 16. Februar 2018 a.a.O., juris Rn. 9). Ausgehend von diesem Maßstab ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Begehung vergleichbarer Straftaten beim Kläger gegeben. Dem steht der Umstand, dass die Vollstreckungskammer des Landgerichts N. mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 die Vollstreckung des Rests der Freiheitsstrafe zum 8. Januar 2020 zur Bewährung ausgesetzt hat, nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung treffen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr. Dabei sind sie an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Strafgesetzbuch – StGB – sind zwar von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der ausländerrechtlichen Prognose ein wesentliches Indiz dar. Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1997 – 1 C 17/94 –, juris Rn. 23, und vom 15. Januar 2013 – 1 C 10/12 –, juris, Rn. 18). Dies folgt aus den unterschiedlichen Zwecken der vorzeitigen Haftentlassung und Ausweisung und dem daran jeweils anknüpfenden unterschiedlichen Prognosemaßstab: Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB geht es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit „offen“ inmitten der Gesellschaft unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann – gegebenenfalls unter Auflagen und mit Widerrufsmöglichkeit. Bei dieser Entscheidung stehen vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund; zu ermitteln ist, ob der Täter das Potenzial hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Die der Ausweisung zugrunde liegende Prognoseentscheidung bezieht sich demgegenüber nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn hier geht es um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. Februar 2021 – 7 A 10826/20 –, juris Rn. 51; BayVGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 – 10 ZB 20.399 –, juris Rn. 7). Bei dieser längerfristigen Prognose kommt dem Verhalten des Betroffenen während der Haft und nach einer vorzeitigen Haftentlassung grundsätzlich zwar ein erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Dies hat aber nicht zur Folge, dass mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung ausländerrechtlich eine Wiederholungsgefahr zwangsläufig oder zumindest regelmäßig entfällt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 a.a.O., juris, Rn. 19). Es bedarf jedoch einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung abgewichen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 2 BvR 1943/16 –, juris Rn. 21). Die Indizwirkung der Strafrestaussetzung zur Bewährung führt vorliegend nicht zu einer positiven ausländerrechtlichen Prognose. Die Kammer verkennt nicht die Prognoseentscheidung der Strafvollstreckungskammer, die jedoch wie dargelegt auf einer anderen Grundlage ergangen ist, und insbesondere auch nicht den Umstand, dass der Kläger „Erstverbüßer“ ist, er also erstmalig infolge der Verurteilung vom 1. März 2018 die Strafhaft angetreten hat. Die Strafvollstreckungskammer selbst hat in ihrem Beschluss vom 20. Dezember 2019 hinsichtlich ihrer Prognose verdeutlicht, dass dabei nicht auf die Erwartung abgestellt wurde, der Verurteilte werde ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen, sondern vielmehr entsprechend dem nach § 57 StGB vorgegebenen Prüfungsmaßstab (allein) darauf, ob die Haftentlassung verantwortet werden könne. Jedenfalls aber ist die getroffene Prognose nicht günstiger, als es § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB voraussetzt. Zwar kann für das Maß der Wiederholungsgefahr auch der Umstand bedeutsam sein, dass der ausgewiesene Ausländer erstmalig eine – zudem längere – Freiheitsstrafe verbüßt. Es muss insoweit grundsätzlich in Rechnung gestellt werden, dass eine solche Maßnahme, insbesondere als erste massive Einwirkung auf einen jungen Menschen, unter Umständen seine Reifung fördern und die Gefahr einer erneuten Straffälligkeit mindern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1984 – 1 B 10/84 –, juris Rn. 17). Es müssen aber Anhaltspunkte dafür ersichtlich sein, dass ihn die Verbüßung der Freiheitsstrafe auch tatsächlich nachhaltig beeindruckt, er sich mit seiner kriminellen Vergangenheit auseinandersetzt und es zu einem nachhaltigen Einstellungswandel gekommen ist, dass also ein positiver Einfluss der Strafhaft auf die Persönlichkeitsentwicklung festzustellen ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 12. April 2021 – 10 B 19.1716 –, juris Rn. 66). Die Kammer stellt nicht in Abrede, dass die Hafterfahrung Eindruck auf den Kläger gemacht hat. Das Gewicht der Einwirkung des Strafvollzugs auf den Kläger ist vorliegend jedoch dadurch gemindert, dass er zum Zeitpunkt des Antritts der Strafhaft im Juni 2018 bereits 47 Jahre alt war. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Kläger schon vorher mehrfach zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt wurde. Zudem wurde er wegen seiner Straffälligkeiten mehrfach ausländerrechtlich verwarnt. Dass ihn all dies nicht von neuen und immer schwerwiegenderen Straftaten abgehalten hat, deutet auf eine hohe Immunität des Klägers gegen die Abschreckungswirkung staatlicher Maßnahmen hin. Die prognostische Aussagekraft des positiven Verhaltens des Klägers im Strafvollzug wird zudem dadurch gemindert, dass er sich bereits in der Vergangenheit in Zeiten, in denen er wegen laufender Bewährung unter besonderer Bewährung stand, zunächst beanstandungsfrei geführt hat und nach deren Ablauf mit tendenziell steigender Schwere rückfällig wurde (vgl. hierzu OVG Bremen, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 LC 311/20 –, juris Rn. 42). Zuletzt ist der Kläger sogar während der laufenden Bewährungszeit infolge der Verurteilung vom 21. August 2012 erneut straffällig geworden – und das mit einer im Wesentlichen gleichartigen Tatbegehung. Daneben kommt der Aussetzungsentscheidung und der hierbei angestellten Prognose der Strafvollstreckungskammer vorliegend eine nur verminderte Indizwirkung zu. Die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritten der Strafe dürfte in Fällen wie dem des Klägers eher der Regel entsprechen. Das von ihm während des Strafvollzuges gezeigte freundliche und beanstandungsfreie Verhalten ist insofern zwar honorierungswürdig. Es stellt sich aber als für einen Wirtschaftskriminellen typisches Verhalten im Vollzug dar. Da der Kläger als hinreichend sozialisiert anzusehen ist, kommt einem solchen, dem Vollzug angepassten Verhalten im Vergleich etwa zu Straftätern im Bereich der Gewalt- oder Betäubungsmittelkriminalität eine geringere Bedeutung zu. Vielmehr fügt sich das freundliche und kooperative Verhalten des Klägers, der Umstand, dass er die Strafhaft als Selbststeller angetreten hat, sowie die Teilnahme an den empfohlenen Behandlungsmaßnahmen im Strafvollzug in das bereits in den Verurteilungen gezeichnete Bild eines intelligenten, planvoll agierenden und auf den eigenen Vorteil bedachten Mannes ein, der seine Fähigkeiten im Bereich der Wirtschafts- bzw. Arzneimittelkriminalität eingesetzt und sich nunmehr als Reaktion auf die sich im Zuge des Strafverfahrens und im Strafvollzug stellenden Situationen jeweils angepasst verhalten hat. Anders als die Strafvollstreckungskammer geht die Kammer nicht davon aus, dass der Vollzug seine resozialisierenden Wirkungen entfaltet hat, da beim Kläger ein gesteigerter Resozialisierungsbedarf bereits nicht anzunehmen war. Daneben hat das vom Kläger in der Haft gezeigte Wohlverhalten, das in den Berichten der Justizvollzugsanstalt S., zuletzt in jenem vom 6. November 2019, zum Ausdruck gekommen ist, nur begrenze Aussagekraft für sein Verhalten nach der Haftentlassung, weil er damals unter der Kontrolle des Strafvollzugs und unter dem Druck des Ausweisungsverfahrens stand. Das dem Kläger von der Strafvollstreckungskammer attestierte Potential, sich während der Bewährungszeit – wiederum jedoch bei angeordneter Bewährungshilfe und bislang vor dem Hintergrund des ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahrens – straffrei zu führen, genügt nicht, um vom Entfallen einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit vom Kläger auch weiterhin die Gefahr der Begehung von Straftaten, insbesondere im Bereich der Wirtschafts- und Arzneimittelkriminalität, ausgeht. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kann sich der Kläger nicht auf hinreichende Integrationsfaktoren tatsächlicher Art stützen. Der Kläger verfügt zwar über einen sozialen Empfangsraum in Gestalt seiner Verlobten, mit der er nach seiner Haftentlassung weiterhin zusammenlebt. Dieser Beziehung kommt jedoch im Hinblick auf die Prognose zur Wiederholungsgefahr nur eine eingeschränkte Bedeutung zu. Schließlich hat diese Beziehung den Kläger in der Vergangenheit nicht nur nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten. Vielmehr hat der Kläger seine Verlobte in die Begehung der zuletzt abgeurteilten Straftaten miteinbezogen, was deren Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Beihilfe zur Folge hatte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beziehung mit Blick auf die Zukunft nicht dazu geeignet, den Kläger von weiterer Straffälligkeit abzuhalten. Dass es ihm etwa aufrichtig leid tue, dass er seine Verlobte in seine kriminellen Handlungen involviert hat, hat er nicht ansatzweise dargetan. Ferner hat sich die noch im Beschluss vom 20. Dezember 2019 angesprochene Aussicht auf eine Arbeitsstelle nicht realisiert. Diese Aussicht dürfte sich auf die Einstellung bei der Firma C. in X. beziehen, die laut dem Schreiben des Betreibers vom 7. November 2019 noch „fest zugesagt“ wurde. Betrachtet man die kriminelle Karriere des Klägers und vergleicht man seine derzeitige familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation mit derjenigen im Zeitraum der Anlasstaten, überwiegen aus Sicht der Kammer in der Zusammenschau die Indizien für eine hinreichende Rückfallwahrscheinlichkeit. Die strafrechtliche Laufbahn des Klägers begann ab dem Jahr 2003 und steigerte sich kontinuierlich. Er wurde unter anderem in den Bereichen der Straßenverkehrsdelikte und der Nötigung straffällig, jedoch auch im Bereich der Vermögensdelikte und im Arzneimittelrecht mit zunehmend komplexer Tatbegehung. Bereits bei der Begehung der Betrugsdelikte in den Jahren 1998 bis 1999 ging der Kläger mit hoher krimineller Energie vor, um sich eine Einnahmequelle von gewisser Höhe und Dauer zu verschaffen. Hierfür schuf er sich etwa mehrere Aliasidentitäten. Wegen illegalen Imports von Potenzmitteln und deren Weiterverkaufs über einen Internetversandhandel im Zeitraum 2007 bis 2008 wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts X. vom 21. August 2012 zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Noch während der laufenden Bewährungszeit ist der Kläger erneut in einer im Wesentlichen gleichartigen Begehungsweise – Import von Potenzmitteln aus Indien, Vertrieb über einen sogar fast identisch benannten Onlineshop – straffällig geworden. Hierbei ging er im Vergleich zur vorangegangenen Tat planvoller und professioneller sowie in nochmals gesteigertem Umfang vor. Die zuletzt begangenen Straftaten erstreckten sich über einen langen Zeitraum von Juni 2015 bis Juni 2017 und zeichneten sich durch einen hohen Grad an Organisation aus. So nutzte der Kläger wiederum Aliasidentitäten zur Abwicklung des An- und Verkaufs der Potenzmittel und übertrug das „operative Geschäft“, also die Verpackung und den Versand der verkauften Ware, einem Gehilfen. Für den hohen technischen und logistischen Aufwand der Tatbegehung waren dem Kläger seine im Rahmen der Ausbildung erworbenen Kenntnisse, insbesondere im IT-Bereich, von Nutzen. Die Straffälligkeit des Klägers zeichnet angesichts dessen im Wesentlichen ein Streben nach Gewinn mit deutlicher Aggravationstendenz und zunehmender Professionalisierung aus. Zuletzt wurden Taterträge von über 470.000,00 € eingezogen. Für eine Rückfallgefahr sprechen neben der kriminellen Karriere des Klägers ferner die den Anlasstaten zugrundeliegenden Umstände und ihr Vergleich mit der derzeitigen Situation des Klägers (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 LC 311/20 –, juris Rn. 44). Dieser wollte sich ausweislich der Feststellungen im Urteil vom 1. März 2018 durch seinen illegalen Onlinehandel mit Arzneimitteln eine dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen (vgl. S. 133 des Urteils des Landgerichts E. vom 1. März 2018). Wie aus dem Umstand ersichtlich, dass der Kläger während der laufenden Bewährungszeit aus der vorangegangenen Verurteilung vom 21. August 2012 erneut auf im Wesentlichen gleiche Art und Weise straffällig wurde, handelte es sich bei den Anlasstaten gerade nicht um eine besondere, sich voraussichtlich nicht mehr wiederholende Tatsituation. Vielmehr erfolgte das kriminelle Tätigwerden des Klägers gewerbsmäßig, es war auf Dauer angelegt. Die derzeitige Lage des Klägers stellt sich teilweise als vergleichbar dar, größtenteils jedoch als noch ungünstiger als die damalige. So war der Kläger bereits bei Begehung der Anlasstaten mit seiner heutigen Verlobten liiert. Sie wurde wegen Beihilfe an der zuletzt abgeurteilten Straftat als Gehilfin verurteilt. Der Kläger ist derzeit nicht erwerbstätig und bezieht Sozialleistungen. Vor der Tatbegehung scheint der Kläger demgegenüber seit 2007 als selbstständiger Webdesigner tätig gewesen zu sein, wobei der Umfang dieser Tätigkeit und bis wann diese ausgeübt wurde, aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich ist. Die im Strafrestaussetzungsbeschluss angesprochene und zu Gunsten des Klägers gewertete „begründete Aussicht auf eine Festanstellung“ hat sich gerade nicht realisiert, insofern ist ein Faktor der günstigen Sozialprognose der Strafvollstreckungskammer entfallen. Daneben hat der Kläger erhebliche Schulden beim Finanzamt, er selbst gibt die Summe von 1,4 Millionen Euro an. Auch insofern stellt sich seine Lage im Vergleich zum Zeitpunkt der Begehung der Anlasstaten mittlerweile als deutlich ungünstiger dar. Die beträchtlichen Schulden des Klägers haben in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 20. Dezember 2019 keine Erwähnung gefunden. Der Kläger hat zwar vorgetragen, eine Privatinsolvenz anzustreben. Nachweise, ob ein Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich initiiert worden ist bzw. zu dessen aktuellem Stand wurden jedoch nicht vorgelegt. Vor diesem Hintergrund erachtet es die Kammer als hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger versuchen wird, seinen früheren gehobenen Lebensstil, der ihm angesichts der Höhe seiner Schulden und des derzeitigen Sozialhilfebezuges auf legalem Weg auf absehbare Zeit nicht erreichbar scheint, wieder durch Straftaten zu verfolgen. Dass der Kläger sich infolge seiner Zeit im Vollzug komplett verändert habe und dass er im Internetbereich nicht mehr straffällig werde, wie er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, erachtet die Kammer nach dem Gesamteindruck, den sie von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, als wenig glaubhaft. Hierfür spricht bereits die derzeit im Vergleich zum Zeitpunkt der Begehung der Anlasstaten insbesondere wirtschaftlich deutlich ungünstigere Gesamtsituation des Klägers. Von der Kammer danach befragt, wie er sich zu seiner Straftat stelle und ob er sich hierzu erklären wolle, hat er nur relativ oberflächlich und in neutraler Art und Weise erklärt, er habe sich komplett geändert und sei aus einem Strudel herausgekommen. Hiermit hat bei der erkennenden Kammer nicht den Eindruck erweckt, dass er die von ihm begangene Straftat und die hierdurch entstandenen finanziellen Schäden sowie Gesundheitsrisiken der Geschädigten aufrichtig bedauere, ebenso wenig wie den Umstand, dass er seine Verlobte in sein kriminelles Verhalten eingebunden hat. Vielmehr hat die Kammer den Eindruck gewonnen, der Kläger ist bestrebt, alle sich bietenden Möglichkeiten des Systems zu seinem Vorteil auszunutzen. Bei der ausgehend davon gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 53 Abs. 2 AufenthG und unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung überwiegt vorliegend das öffentliche Ausweisungsinteresse. Die Ausweisung begründet hier einen Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und in Art. 8 Abs. 1 EMRK (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. Juni 2008 – 1638/03 [Maslov II] –, BeckRS 2009, 70641, Rn. 61; OVG RP, Urteil vom 25. Februar 2021 – 7 A 10826/20 –, juris Rn. 69 m.w.N.). Der Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ist in materieller Hinsicht am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Die Maßstäbe, die für die Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens gelten, sind auch hier heranzuziehen. Ein Eingriff ist insoweit gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft, wenn er eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist, sich also als verhältnismäßig erweist. Ein Eingriff ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte notwendig, wenn ein herausragendes soziales Bedürfnis besteht und er verhältnismäßig zum legitimen Ziel ist (vgl. EGMR, Urteil vom 5. Juli 2005 – 46410/99 [Üner] –, juris). Es muss ein gerechter Ausgleich getroffen werden zwischen dem Recht des Klägers auf Achtung des Privatlebens auf der einen und den Interessen der öffentlichen Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten auf der anderen Seite. Erforderlich ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Kriterien (vgl. EGMR, Urteile vom 2. August 2001 – 54273/00 [Boultif] – InfAuslR 2001, 476 und vom 5. Juli 2005 – 46410/99 [Üner] –, juris). Danach sind insbesondere – zum Teil in § 53 Abs. 2 AufenthG explizit aufgeführte Gesichtspunkte – zu berücksichtigen: die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthalts in dem Staat, aus dem der Betreffende ausgewiesen werden soll, die seit Begehen der Straftat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen seit der Tat, die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten, die familiäre Situation des Betroffenen und gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben hinweisen, ob der Partner bei Begründung der familiären Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte, ob der Verbindung Kinder entstammen und schließlich die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland oder zum Bestimmungsland. Bei der Bewertung der Dauer des Aufenthaltes und der Bindungen im Gastland ist zu berücksichtigen, ob der Betroffene bereits als Kind nach Deutschland gekommen ist, oder ob er erst als Erwachsener zugezogen ist. Auf der Seite des schwerwiegenden Bleibeinteresses fällt daher der Umstand, dass es sich beim Kläger um jemanden handelt, der seit seinem siebten Lebensjahr in Deutschland ist und somit hier groß geworden ist und seine Prägung erfahren hat, im besonderen Maße ins Gewicht. Ausländer, die nahezu ihr gesamtes Leben hier verbracht haben, genießen zwar keinen absoluten Ausweisungsschutz (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2011, – 41548/06 [Trabelsi] –, juris Rn. 54 und vom 18. Oktober 2006 – 46410/99 –, juris Rn. 55; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 2 BvR 1943/16 –, juris Rn. 19). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist aber der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2020 – 2 BvR 640/20 –, juris Rn. 24). Ihre Ausweisung bedarf sehr gewichtiger Gründe (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2011 a.a.O.; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 a.a.O., juris Rn. 19; OVG RP, Urteil vom 25. Februar 2021 – 7 A 10826/20 –, juris Rn. 71; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2021 – 2 B 300/20 –, juris Rn. 31; BayVGH, Beschluss vom 4. April 2017 – 10 ZB 15.2062 –, juris Rn. 35). Bei Ausweisungen von Immigranten der zweiten Generation berücksichtigt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte neben den genannten allgemeinen Kriterien daher die besonderen Bindungen, die diese Personen mit dem Aufenthaltsstaat eingegangen sind, in dem sie ihre Erziehung erhalten, den Großteil ihrer sozialen Kontakte geknüpft und folglich ihre eigene Identität entwickelt haben (vgl. EGMR, Urteil vom 26. September 1997 – 85/1996/704/896 [Mehemi] – InfAuslR 1997, 30 = NVwZ 1998, 164; Urteil vom 21. Oktober 1997 – 122/1996/741/940 [Boujlifa] – InfAuslR 1998, 1). Demgemäß erachtet er es neben der Intensität der Bindung und dem Alter des Ausgewiesenen für maßgeblich, welche Sprache der Ausgewiesene spricht und ob es Verwandte oder andere soziale Beziehungen im Herkunftsstaat bzw. umgekehrt familiäre Bindungen oder Verwandte im Aufenthaltsstaat gibt (EGMR, Entscheidung vom 4. Oktober 2001 – 43359/98 [Adam] – EuGRZ 2002, 582 = NJW 2003, 2595). Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Ausweisung des Klägers trotz seines langjährigen legalen Aufenthaltes und seiner sozialen Bindungen im Bundesgebiet als verhältnismäßig. Die Ausweisung verfolgt die Ziele der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten als berechtigte Ziele i.S. von Art. 8 Abs. 2 EMRK. Zur Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ist zunächst auf die Schwere der Straftaten hinzuweisen, die der Kläger insbesondere zwischen 2007 und 2008 sowie zwischen 2015 und 2017 trotz der mehrfachen Verwarnungen der jeweils zuständigen Ausländerbehörde hinsichtlich der Auswirkungen seines kriminellen Verhaltens auf seinen Aufenthaltstitel sowie der Möglichkeit einer Ausweisung fortlaufend begangen hat. Die Schwere dieser Straftaten wird durch die Freiheitsstrafen von 3 Jahren und 6 Monaten (Verurteilung vom 1. März 2018) und zuvor von 1 Jahr und 10 Monaten (Verurteilung vom 21. August 2012) gekennzeichnet. Diesbezüglich besteht eine hinreichende Wiederholungsgefahr und damit ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse. Seinem langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt steht daher auch eine – wenn auch mit Unterbrechungen – von 1998 bis 2017 andauernde Straffälligkeit über einen Zeitraum von 19 Jahren gegenüber. Hinsichtlich der Integration des Klägers in die hiesigen Lebensverhältnisse ist zu berücksichtigen, dass er seit dem siebten Lebensjahr und damit seit mehr als 40 Jahren im Bundesgebiet lebt. Das erhebliche Gewicht dieses langen Aufenthalts in Deutschland wird zudem durch den Umstand verstärkt, dass der Aufenthalt durchgängig legal und der Kläger zuletzt im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war. Ob der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die drei Abwesenheitszeiträume zwischen 1998 bis 2007 mit einer Länge von insgesamt etwa fünf Jahren, in denen er nach unbekannt abgemeldet war, in Deutschland verbracht hat oder im Ausland, spielt insoweit angesichts der ungeachtet dessen erheblichen Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet keine entscheidende Rolle und kann folglich dahinstehen. Die Bindungen des unverheirateten und kinderlosen Klägers bestehen im Wesentlichen zu seinem in Deutschland lebenden Bruder sowie zu seiner Verlobten, mit der er bereits vor der Begehung der Anlasstaten und sodann nach der Haftentlassung wieder zusammenlebte. Der Beziehung zu seiner langjährigen Verlobten kann jedoch kein überwiegendes Gewicht beigemessen werden. Insbesondere ist vor dem Hintergrund, dass seine Verlobte zuletzt durch die Zurverfügungstellung und Einrichtung von Bankkonten Beihilfe zum strafbaren Verhalten des Klägers leistete, diese gerade nicht als Garant einer gewissen Stabilität anzusehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Zu Gunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er seinen Aufenthalt genutzt hat, um eine schulische und berufliche Ausbildung zu erlangen. Er hat nach Erreichen des Hauptschulabschlusses zunächst eine Ausbildung zum Damenschneider gemacht und in diesem Beruf mehrere Jahre gearbeitet, dann die Fachhochschulreife erfolgreich erlangt und eine Berufsausbildung zum Bürokaufmann absolviert. Gleichzeitig hat er die so erworbenen Kenntnisse nicht hinreichend genutzt, um sich in wirtschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet weiter zu „verwurzeln“. Zwar hat sich der Kläger seit 2007 im Bereich Webdesign selbstständig gemacht. Nach den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts X. vom 21. August 2012 hat der Kläger jedoch bereits seit September 2007 (und sodann erneut ab Juni 2015 nach den Feststellungen des Urteils des Landgerichts E. vom 1. März 2018) den Weg einer legalen Tätigkeit verlassen und einen illegalen Handel mit Potenzmitteln errichtet, mit dem er erhebliche Umsätze generierte und der ihm einen hohen Lebensstandard ermöglichte. Seine im Rahmen seiner Ausbildung erworbenen Kenntnisse, die eigentlich für den Kläger sprechen, hat er weit überwiegend für illegale Zwecke eingesetzt. Ihr Gewicht als Bleibeinteresse ist daher gering. Selbiges gilt für die zwischenzeitlich absolvierten Fortbildungsmaßnahmen, etwa im Bereich Online-Marketing-Manager mit E-Commerce und im Bereich Marketingmanagement. Zwar spricht es grundsätzlich für den Kläger, dass er sich beruflich weiterbildet – auch wenn diese Fortbildungen im Zuge des Sozialleistungsbezugs des Klägers und auf Kosten der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters X. abgeleistet worden sind. Insoweit kann zur Überzeugung der Kammer nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auch diese Kenntnisse für weitere Straftaten einsetzen wird. Aus den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass er eine Vielzahl an Bewerbungen für Stellen im Bereich des Online-Marketing geschrieben hat, die jedoch bislang erfolglos geblieben sind. Gleichwohl spricht gegen die Annahme des Klägers, er habe sich infolge der Strafhaft verändert, dass er sich nicht bemüht zeigt, die infolge seines kriminellen Handels entstandenen massiven (Steuer-)Schulden auch nur ansatz- und teilweise zurückzuzahlen, indem er sich etwa auch auf solche Stellen bewirbt, die nicht nur dem von ihm zuletzt beschrittenen Ausbildungsweg entsprechen und ggf. eine höhere Aussicht auf Anstellung versprechen. Vielmehr steht er wohl seit seiner vorzeitigen Haftentlassung im Bezug von Sozialleistungen und zielt hinsichtlich seiner Schulden offenbar auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung ab. In der mündlichen Verhandlung erweckte der Kläger den Eindruck, die massiven Steuerrückstände seien ihm relativ gleichgültig. Auch in diesem Zusammenhang ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass der Kläger in irgendeiner Weise Reue zeigt oder auch nur versucht, die angefallenen Rückstände jedenfalls teilweise abzutragen. Hinsichtlich Art und Schwere der Straftaten ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Ausländer sich diese als Jugendlicher oder als Erwachsener hat zuschulden kommen lassen (vgl. EGMR, Urteil vom 23. Juni 2008 – 1638/03 [Maslov II] –, BeckRS 2009, 70641, Rn. 72; OVG RP, Urteil vom 25. Februar 2021 – 7 A 10826/20 –, juris Rn. 77). Vorliegend hat der Täter sämtliche Delikte im Erwachsenenalter begangen. Seine kriminelle Karriere begann er im Bereich der Vermögensdelikte mit mehreren Betrugshandlungen ab 1998 im Alter von 27 Jahren. Bei Begehung der den Anlass für die Ausweisung bildenden Taten, die zur Verurteilung vom 1. März 2018 geführt haben, war der Kläger bereits 44 bis 46 Jahre alt. Das Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unter Verstoß gegen die Apothekenpflicht und das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Arzneimitteln entgegen § 8 Abs. 2 AMG nach § 95 Abs. 1 Nr. 3a, Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2 AMG stellt ein Vergehen dar, das im hier verwirklichten besonders schweren Fall jedoch mit Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bestraft wird. Es handelt sich hierbei zwar lediglich um einen Fall der mittleren Kriminalität. Für eine besondere Schwere der begangenen Straftaten spricht jedoch einerseits der erhebliche Umfang des vom Kläger aufgebauten Internetversandhandels und andererseits die professionelle Vorgehensweise und aufgebrachte kriminelle Energie. Einzubeziehen ist ferner die vom Kläger offenbarte Dreistigkeit, noch während der laufenden Bewährung aus der Verurteilung vom 21. August 2012 und nach der ausländerrechtlichen Verwarnung des Beklagten im April 2013 wiederum in nahezu identischer Art und Weise, aber in noch größerem Umfang erneut über einen Internetversandhandel mit illegal importierten Potenzmitteln Handel zu treiben. Ohne den Erfolg der strafrechtlichen Ermittlungen wäre wohl davon auszugehen gewesen, dass der Kläger seine kriminelle Tätigkeit unverändert fortgeführt hätte. Hierfür sprechen bereits die ausweislich der Feststellungen des Urteils vom 1. März 2018 sichergestellten Lagerbestände: Am 8. Juni 2017 verfügte der Kläger in den angemieteten Lagerstätten noch über 77.000 Arzneimittel, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf über den Onlineshop bestimmt waren (vgl. S. 131 des Urteils des Landgerichts E. vom 1. März 2018). Es hat sich hierbei mitnichten um eine einmalige kriminelle Aktivität gehandelt, sondern um ein auf Dauer angelegtes Geschäftsmodell, mit dem der Kläger seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Für die Schwere der begangenen Straftaten spricht weiter, dass der Kläger mögliche Gesundheitsrisiken für seine Kunden zugunsten seiner eigenen finanziellen Interessen vollständig ignoriert hat. Nach den Feststellungen des Urteils rechnete der Kläger damit, dass es sich bei seinen Produkten um Fälschungen handeln könnte und nahm somit ein erhebliches Gefährdungspotential für hochrangige Rechtsgüter billigend in Kauf (vgl. S. 134, 142 des Urteils des Landgerichts E. vom 1. März 2018). Soweit im Rahmen der Abwägung weiter die seit der Verurteilung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit zu würdigen sind, sind zwar seit der letzten Tatbegehung über vier Jahre verstrichen (die zuletzt abgeurteilten Taten ereigneten sich im Zeitraum zwischen Juni 2015 und Juni 2017). Allerdings befand sich der Kläger seit Juni 2018 bis Januar 2020 in Haft. Seitdem steht der Kläger unter Legalbewährungsdruck und zusätzlich unter dem Druck des laufenden Ausweisungsverfahrens. Der zeitliche Aspekt der Straffreiheit allein hat insoweit eine nur eingeschränkte Bedeutung. Dem positiven Verhalten des Klägers in der Haft, das letztlich zur Strafrestaussetzung zur Bewährung geführt hat, kommt wie dargelegt keine herausgehobene Bedeutung zu. Angesichts der sich stetig steigernden kriminellen „Karriere“ des Klägers, des Umstandes, dass ihn weder mehrfache ausländerrechtliche Verwarnungen noch eine laufende Bewährung von der weiteren Straffälligkeit haben abbringen können und der derzeitigen ungünstigen wirtschaftlichen Situation des Klägers ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten zu rechnen. Diesen erheblichen, für eine Verhältnismäßigkeit der Ausweisung sprechenden Gesichtspunkten steht keine absolute Unzumutbarkeit entgegen, sich im Land seiner Staatsangehörigkeit zu orientieren und dort eine neue Existenz aufzubauen. Einer Rückkehr nach Marokko stehen insbesondere nicht fehlende Sprachkenntnisse entgegen. Zwar hat der Antragsteller den ganz überwiegenden Teil seines Lebens im Bundesgebiet verbracht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er sich jedenfalls in Wort, wenn nicht auch in Schrift in seinem Heimatland verständigen kann. Bei Ausländern der zweiten Ausländergeneration ist regelmäßig anzunehmen, dass sie die Muttersprache ihrer Eltern erlernt haben und zumindest in Grundzügen noch beherrschen (vgl. zu dieser Vermutung EGMR, Entscheidung vom 4. Oktober 2001 – 43359/98 [Adam/Deutschland] –, NJW 2003, 2595; OVG RP, Urteil vom 25. Februar 2021 – 7 A 10826/20 –, juris Rn. 82). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger, als er 1978 nach Deutschland kam, der deutschen Sprache nicht mächtig war und daher zwangsläufig mit seinen Eltern die Muttersprache gesprochen worden ist. Dass in der Folge die Muttersprache gänzlich an Bedeutung verloren und faktisch nicht mehr gesprochen worden sei, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass er, als er im Alter von sieben Jahren in das Bundesgebiet einreiste, seine Muttersprache zumindest im Wort hinreichend beherrschte und dies auch noch immer tut. Hierfür spricht ferner, dass er jedenfalls mit seiner wieder in Marokko lebenden Mutter weiterhin Kontakt hält. Dies ergibt sich etwa aus den Vollzugs- und Eingliederungsplänen und dem Bericht der Vollzugsabteilungsleiterin der Justizvollzugsanstalt S. Die Verständigung dürfte insoweit in (marokkanisch-)arabischer Sprache erfolgen. Nicht zu verkennen ist, dass der Kläger, der im Wesentlichen in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen ist, sich in Marokko als Zielstaat der Ausweisung nicht geringen Schwierigkeiten gegenübersehen wird. Andererseits ist der Kläger trotz seines bereits vorangeschrittenen Alters insbesondere aufgrund seiner Kenntnisse im Online-Bereich in der Lage, sich dort eine Existenz aufzubauen. Er vermag sich nicht mit Erfolg darauf zu berufen, Marokko sei ihm völlig fremd und er kenne es nur von wenigen Urlaubsreisen. Ungeachtet des insoweit nur oberflächlichen Vortrages hat der Kläger dort immerhin einen Teil seiner Kindheit verbracht und hat weiterhin Kontakt zu seiner dort lebenden Mutter. Folglich ist davon auszugehen, dass er die in seinem Heimatland herrschenden Verhältnisse zu einem gewissen Maße kennt. Mit seiner Schwester und seinem Vater hat er in Marokko weitere familiäre Anknüpfungspunkte, auch wenn mit diesen ausweislich der Berichte der Justizvollzugsanstalt während der Haft kein Kontakt bestanden hat. Die mit der (Re-)Integration des Klägers in Marokko für ihn verbundenen Schwierigkeiten ließen sich durch eine anfängliche Unterstützung durch seine in Marokko lebenden Verwandten, durch seine Eltern und/oder seine Schwester abmildern (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. Februar 2021 – 7 A 10826/20 –, juris Rn. 83). Einer Rückkehr des Klägers in sein Heimatland steht ferner nicht entgegen, dass dieser in seiner Kindheit an Tuberkulose erkrankt ist. Diese wurde im Jahr 1978 in einer Fachklinik im B. behandelt. Die Kammer stellt nicht in Abrede, dass Tuberkuloseerreger trotz Behandlung im Körper verbleiben können und ein erneuter Ausbruch der Krankheit grundsätzlich möglich ist. Allerdings fehlt es an einem substantiierten Vortrag des Klägers – etwa in Form eines ärztlichen Attests –, inwieweit für ihn im Falle der Rückkehr nach Marokko eine über dieses abstrakte Risiko hinausgehende besondere Gesundheitsgefährdung besteht. Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich auch in Marokko gesichert. Darüber hinaus war der Kläger nach eigenem Vortrag im Widerspruchsverfahren mehrfach im Rahmen von Urlaubsreisen in Marokko, mögliche Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit einem Wiederauftreten der Tuberkulose hatte er insoweit offensichtlich in Kauf genommen. 2. Auch die in Ziffer II des Bescheides vom 13. August 2019 verfügte Befristung der Wirkung der Ausweisung und Abschiebung auf die Dauer von sieben Jahren ab dem Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise bzw. der Abschiebung ist rechtmäßig. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat vorliegend ihr Ermessen erkannt und unter umfassender Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers und der maximalen Frist von hier zehn Jahren nach § 11 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 AufenthG, da der Kläger auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sieben Jahre befristet. Ermessensfehler sind weder ersichtlich noch wurden solche vom Kläger geltend gemacht. Bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots hat die Beklagte zum einen die Verurteilungen des Klägers sowie die gegebene Wiederholungsgefahr und zum anderen dessen persönlichen Belange, insbesondere die Beziehung zu seiner Verlobten und seinen langen Aufenthalt im Bundesgebiet gewürdigt und in ihre Entscheidung einbezogen. Dies ist nicht zu beanstanden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Alt. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –. B e s c h l u s s der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 19. November 2021 Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 8.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 [NVwZ-Beilage 2013, S. 57 ff.]). Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der u.a. seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochen wurde. Der am 12. Februar 1971 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Erstmals reiste er im Jahr 1978 im Wege des Kindernachzuges in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihm wurden fortlaufend Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Als Kind wurde er wegen einer Erkrankung an Tuberkulose in einer Fachklinik im B. ärztlich behandelt. Seitdem befindet sich der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland. Vom 11. Dezember 1998 bis 1. Februar 1999 war der Kläger nach unbekannt abgemeldet. Zwischen dem 1. Februar 2000 und dem 20. März 2003 war der Wohnsitz des Klägers unbekannt. Auch vom 1. Mai 2005 bis 1. Januar 2007 war der Kläger nach unbekannt abgemeldet. Am 10. August 2007 wurde dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Im Februar 2008 verzog der Kläger in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Dort lebte er zusammen mit seiner Verlobten in einer gemeinsamen Wohnung. Nach seinem Hauptschulabschluss absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum Damenschneider und war in diesem Beruf drei Jahre lang tätig. Im Jahr 1997 erlangte er die Fachhochschulreife. Später absolvierte er eine Ausbildung zum Bürokaufmann sowie eine Fernausbildung zum Mediengestalter. Seit dem Jahr 2007 arbeitete er als selbstständiger Webdesigner. Der Kläger ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 17. April 2003 erließ das Amtsgericht M. gegen den Kläger einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und verhängte eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 14,00 Euro (Az.: …). Mit Strafbefehl vom 2. März 2004 verhängte das Amtsgericht E. gegen den Kläger wegen Betruges eine Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung (Az.: …). Daraufhin wurde der Kläger mit Schreiben vom 28. Juni 2004 von der damals zuständigen Ausländerbehörde der Stadt N. ausländerrechtlich verwarnt. Mit Urteil 4. November 2009 vom verurteilte das Amtsgericht X. den Kläger auf Grundlage des Strafbefehls vom 20. Juli 2009 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 Euro (Az.: ...). Das Amtsgericht N. verhängte mit Strafbefehl vom 4. April 2012 gegen den Kläger wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen eine Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu je 15,00 Euro (Az.: …). Mit Urteil vom 21. August 2012 verurteilte das Amtsgericht X. den Kläger wegen unerlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln entgegen § 5 Abs. 1 Arzneimittelgesetz – AMG – in 16 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und ordnete den Verfall von Wertersatz in Höhe von 203.453,13 Euro an (Az.: …). Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Kläger mit einem Gehilfen im Zeitraum September 2007 bis August 2008 illegal Potenzmittel aus Indien importiert und über das Internet weiterverkauft. Am 29. Oktober 2012 erließ das Amtsgericht C. einen Strafbefehl gegen den Kläger wegen versuchter Nötigung und verhängte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verhängt (Az.: …). Mit Schreiben vom 22. April 2013 verwarnte die Beklagte den Kläger ausländerrechtlich und wies ihn auf mögliche aufenthaltsrechtliche Konsequenzen im Falle einer erneuten strafrechtlichen Verurteilung hin. Mit Urteil vom 1. März 2018 verurteilte das Landgericht E. den Kläger wegen Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unter Verstoß gegen die Apothekenpflicht in Tateinheit mit dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen von Arzneimitteln entgegen § 8 Abs. 2 AMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (Az.: …). Gleichzeitig ordnete das Gericht bei dem Kläger die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 473.968,19 Euro an. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Kläger einen Onlinevertrieb für verschiedene apotheken- und verschreibungspflichtige Potenzmittel errichtet. Diese wurden wiederum aus Indien importiert. Dabei kam es zwischen dem 10. Juni 2015 und dem 9. Mai 2017 zu mindestens 3.953 Arzneimittelverkäufen, aus denen die eingezogenen Taterträge hervorgingen. Darunter waren sowohl Originalprodukte als auch Imitate. Zum Identitätsnachweis hatte der Kläger zwei gefälschte Pässe genutzt. Mit gleichem Urteil wurde die Lebensgefährtin des Klägers wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unter Verstoß gegen die Apothekenpflicht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe von 50,00 Euro verurteilt. Am 18. Juni 2018 trat der Kläger die Haft in der Justizvollzugsanstalt S. an. Mit Schreiben vom 10. August 2018 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Ausweisung an. Nach dem Vollzugs- und Eingliederungsplanplan der Justizvollzugsanstalt S. vom 16. August 2018 und dessen Fortschreibungen handelt es sich bei dem Kläger um einen ruhigen und freundlichen Gefangenen. Sein Vollzugsverhalten sei beanstandungslos, Verhaltensauffälligkeiten seien nicht bekannt. Regelmäßigen Kontakt pflege er zu seiner in Marokko lebenden Mutter und einem in I. lebenden Bruder. Zu seiner in Marokko lebenden Schwester habe er aktuell keinen Kontakt. Nach Auskunft des Finanzamtes X.-L. vom 18. März 2019 beliefen sich die offenen Rückstände des Klägers zu diesem Zeitpunkt auf einen Betrag von 1.172.576,65 Euro, ein Steuerstrafverfahren sei eröffnet worden. Das Steuerstrafverfahren wurde später eingestellt. Am 21. Juni 2019 wurde der Kläger zur beabsichtigten Ausweisung erneut angehört. Mit Bescheid vom 13. August 2019 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, setzte die Sperrfrist für die Wiedereinreise sowohl aufgrund der Ausweisung als auch aufgrund der erforderlichen Abschiebung auf die Dauer von sieben Jahren fest, wobei Fristbeginn der Tag der freiwilligen Ausreise oder der Abschiebung sei. Die Abschiebung werde ihm ab dem 1. Oktober 2019 angekündigt. Zur Begründung führte sie aus, der Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sie sei aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um die vom Kläger ausgehende Gefahr weiterer Rechtsverstöße zu begegnen. Das Ausweisungsinteresse überwiege seine Bleibeinteressen. Seine lange Aufenthaltszeit werde aufgrund der Abmeldungen nach unbekannt für einen Zeitraum von insgesamt über fünf Jahren unterbrochen. Dabei liege es nahe, dass sich der Kläger in diesen Zeiträumen im Ausland aufgehalten habe. Seine mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen begründeten typisierte Ausweisungsinteressen. Trotz einschlägiger Vorstrafe habe der Kläger weiter Straftaten begangen. Dabei habe er große kriminelle Energie an den Tag gelegt, insbesondere seine Ausbildung und Berufserfahrung als Webdesigner genutzt. Die beschlagnahmten Mengen deuteten darauf hin, dass der illegale Handel auf längere Zeit geplant war. Die möglicherweise drohende Gesundheitsgefahr durch die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne ärztliche Beratung habe er billigend in Kauf genommen. Zwar sei das gesicherte soziale Umfeld und die absolvierte Ausbildung im Rahmen des Bleibeinteresses zu berücksichtigen. Sein soziales Umfeld habe den Kläger jedoch nicht von der wiederholten Begehung erheblich ins Gewicht fallender Straftaten abgehalten. Die Ausweisung sei auch verhältnismäßig. Hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes könne die Frist von fünf Jahren überschritten werden, weil der Kläger auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden sei und von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Aufgrund der Vielzahl vorliegender Ausweisungsinteressen, der Art und Weise der Tatbegehung und der bestehenden Wiederholungsgefahr sei die Sperrfrist mit acht Jahren zu bestimmen. Vor dem Hintergrund der mehrjährigen Beziehung mit seiner Verlobten und des langfristigen Aufenthalts in Deutschland sowie seiner Ausbildungen und Erwerbstätigkeit sei auf der zweiten Entscheidungsstufe die Sperrfrist auf sieben Jahre zu verkürzen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 20. August 2019 über seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch. Der derzeitige Prozessbevollmächtigte des Klägers erhob mit Schreiben vom 13. September 2019 erneut Widerspruch. Diesen begründete er damit, dass allein die Verurteilungen keine hinreichende Besorgnis neuer Verfehlungen schaffe. Es seien die positiven Entwicklungen des Klägers zu berücksichtigen. Aus vergangenem strafrechtlichen Verhalten könne deshalb nicht auf eine künftige Gefährdung geschlossen werden. Zudem sei seit der Begehung der Straftaten eine längere Zeit vergangen. Er sei als Erstverbüßer vom Strafvollzug stark beeindruckt. Hinzu komme, dass sich der Kläger rund 40 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe und bereits im Alter von sieben Jahren eingereist sei. Der Erwerb des Fachabiturs sei ebenfalls im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Durch die Ausweisung würde die bisherige soziale Bindung verloren gehen. Zu dem Land seiner Staatsangehörigkeit habe er nicht den geringsten Bezug. Er kenne Marokko nur von wenigen Urlaubsreisen. Schließlich habe der Kläger an einem Training zur Straftatauseinandersetzung teilgenommen. Am 16. September 2019 stellte die Staatsanwaltschaft L. ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen den Kläger nach § 154 Strafprozessordnung – StPO – ein. Ausweislich des Berichts der Vollzugsabteilungsleiterin der Justizvollzugsanstalt S. vom 6. November 2019 sei der Kläger nach den Angaben des Sozialdienstes im Auftreten gegenüber den Beamten freundlich und in der Gefangenengemeinschaft gut integriert gewesen, habe ein gepflegtes Äußeres gehabt und die Ordnung und Sauberkeit in seinem Haftraum gewährleistet. Der Kläger habe Familie in Deutschland und Marokko. Er stehe in regelmäßigen Kontakt zu einem Bruder in I. sowie zu seiner Mutter in Marokko. Zudem habe der Kläger an einem Training zur Straftatauseinandersetzung teilgenommen. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 setzte das Landgericht N. die Vollstreckung des Rests der Freiheitsstrafe zum 8. Januar 2020 zur Bewährung aus (Az.: …), setzte die Dauer der Bewährungszeit auf vier Jahre fest und unterstellte den Kläger der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers. Dies wurde damit begründet, dass der Kläger bis zum 8. Januar 2020 Zweidrittel seiner Freiheitsstrafe verbüßt habe. Der Kläger sei bedingt aus der Strafhaft zu entlassen, denn seine Entlassung könne unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger als Erstverbüßer durch den bisherigen Vollzug der Strafhaft hinlänglich beeindruckt zeige. Zwar seien die Vorstrafen wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz zumindest der mittleren Kriminalität zuzuordnen. Der Kläger habe die ihm gewährten Bewährungschancen für sich zu nutzen gewusst, als Selbststeller die erstmalige Strafhaft ohne Beanstandungen durchlaufen und an den ihm empfohlenen Behandlungsmaßnahmen erfolgreich teilgenommen. Es liege insofern nahe, dass der Vollzug seine resozialisierenden Wirkungen entfaltet habe. Hinzu trete ein gefestigter sozialer Empfangsraum, wenngleich dieser es auch in der Vergangenheit nicht vermocht habe, den Kläger von der Begehung von Straftaten abzuhalten, sowie die begründete Aussicht auf eine Arbeitsstelle. Seit der Haftentlassung wohnt der Kläger mit seiner Verlobten in X. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2020, dem Kläger zugestellt am 16. September 2020, wies der Stadtrechtsausschusses der Beklagten den Widerspruch zurück. Unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid führte er vertiefend aus, ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse sei verwirklicht und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung deshalb indiziert. Diese bestehe auch noch fort. Die kriminelle Karriere des Klägers, der seine technische Ausbildung zur Tatbegehung genutzt habe, habe sich stetig entwickelt. Es sei zu erwarten, dass der Kläger seinen angestrebten Lebensstil wieder bzw. weiter durch Straftaten verfolgen werde. Die Art der Begehung belege die inhaltlich aufwändige, intelligent komponierte Vorgehensweise des Klägers. Der Annahme einer Wiederholungsgefahr stehe auch nicht die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung entgegen. Der Kläger sei zuletzt zwar nicht straffällig geworden, dies relativiere sich jedoch dadurch, dass er in Strafhaft gewesen sei und nunmehr unter Bewährung stehe. Ferner hätten weder die früheren Verurteilungen noch die aufenthaltsrechtlichen Verwarnungen den Kläger an der Fortsetzung seiner kriminellen Karriere gehindert. Es bestünden keine Anzeichen, dass der Kläger im Heimatland etwa sprachliche Probleme haben könnte. Am 16. Oktober 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er auf seine bisherigen Ausführungen Bezug und trägt ergänzend vor, aufgrund der gefahrmindernden Aspekte liege kein Ausweisungsinteresse mehr vor. Zudem habe er zwischen dem 16. Juni 2020 und dem 2. Dezember 2020 an einer Qualifizierungsmaßnahme im Bereich Online-Marketing teilgenommen. Obwohl er derzeit noch Leistungen nach dem SGB III beziehe, sei er auch angesichts der erworbenen Qualifikation guter Dinge, bald nach dem Abflauen der Corona-Pandemie auf dem deutschen Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Ausgangs- sowie den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, die absolvierte Qualifizierungsmaßnahme sei nicht geeignet, ein Bleibeinteresse zu begründen. Schließlich habe der Kläger gerade das Wissen aus diesem Bereich genutzt, um einen illegalen Onlinehandel aufzubauen. Die einschlägige Fortbildungsmaßnahme könne den Kläger sogar hinsichtlich der Fortsetzung seiner dahingehenden Karriere eher bestärken. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den übrigen Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.