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Urteil

3 K 738/23.MZ

VG Mainz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2024:0925.3K738.23.MZ.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Beseitigungsverfügung vom 8. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Anfechtungsklage gegen die Beseitigungsverfügung ist zulässig. Der Bescheid hat sich insbesondere nicht teilweise dadurch erledigt und damit den Streitgegenstand der Klage reduzieren lassen, dass die beiden Schilder mit den politischen Aussagen nach Erhalt der Verfügung von dem Grundstück entfernt worden sind. Die baurechtliche Beseitigungsverfügung umfasst jedenfalls für leicht auf- und abbaubare bauliche Anlagen nämlich nicht nur die Anordnung zu deren einmaliger Entfernung, sondern auch ein Verbot der Wiedererrichtung. Das Ziel der Beseitigungsverfügung ist nach dem Wortlaut des § 81 Satz 1 der Landesbauordnung – LBauO – die Herstellung rechtmäßiger Zustände, die nur durch eine dauerhafte Entfernung der Anlage erreicht werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.11.2023 – 1 ME 111/23 –, juris, Rn. 8; OVG MV, Beschluss vom 19.10.2020 – 3 M 303/20 OVG –, juris, Rn. 11, jeweils m.w.N.). Die Klage ist aber unbegründet. I. Die auf der Grundlage von § 81 Satz 1 LBauO erlassene Beseitigungsverfügung (Ziffer 1 des Bescheids vom 8. November 2022) ist rechts- und ermessensfehlerfrei ergangen. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn bauliche Anlagen gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen, deren teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Der Fahrzeuganhänger, der mit Werbeplakaten für das Geschäft der Klägerin versehen ist, und die beiden Schilder mit den politischen Äußerungen – in hinreichend bestimmter Weise in dem angegriffenen Bescheid benannt – verstoßen gegen baurechtliche Vorschriften. Sie sind formell und materiell baurechtswidrig. Sie widersprechen dem formellen Baurecht, weil es sich bei ihnen um nach § 61 LBauO genehmigungspflichtige Werbeanlagen handelt (vgl. § 66 Abs.1 Nr. 9, § 70 Abs. 2 Satz 3 LBauO) und keine Baugenehmigung dafür besteht. Sie sind auch materiell baurechtswidrig, weil sie jedenfalls nicht mit dem Bauordnungsrecht vereinbar sind. Wegen des diesbezüglichen Rechtsverstoßes bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Anlagen auch bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB oder aus anderen Rechtsgründen rechtswidrig sind. Die Werbeanlagen stehen nicht im Einklang mit der bauordnungsrechtlichen Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 1 LBauO, wonach außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindliche Werbeanlagen unzulässig sind. 1. Der Fahrzeuganhänger mit den Werbeplakaten, die auf das Geschäft der Klägerin hinweisen, stellt eine Werbeanlage im Sinne von § 52 Abs. 1 LBauO dar. Nach dieser Vorschrift sind Werbeanlagen alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Der Begriff der Einrichtung geht über den der baulichen Anlage hinaus, wie sich auch aus den in § 52 Abs. 1 Satz 2 LBauO (nur) als Beispiele aufgeführten Beschriftungen und Bemalungen ergibt: Eine abschließende Aufzählung von Einrichtungen, die als Werbeanlagen anzusehen sind, enthält § 52 LBauO nicht. Die Vorschrift umfasst daher alles von Menschen Geschaffene. Entscheidend für den Charakter als Werbeanlage ist der Ankündigungs- oder Hinweischarakter der Einrichtung (vgl. OVG RP, Urteil vom 22.1.2003 – 8 A 11286/02 –, juris, Rn. 20). Da der beanstandete, vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbare Anhänger auf das Geschäft der Klägerin aufmerksam machen und Kunden dorthin lenken soll, ist diese Voraussetzung zweifellos erfüllt. Bei dem Anhänger handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch um eine ortsfeste Werbeanlage, denn er soll nach den objektiven Gesamtumständen als Werbeanlage wirken. Wenn an sich nicht ortsfeste Objekte längere Zeit an bestimmten werbeträchtigen Stellen – wie an viel befahrenen Stellen und Abzweigungen – aufgestellt werden, erfüllen sie das Merkmal der Ortsfestigkeit (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2003 – 10 B 890/03 –, juris, Rn. 3 f. m.w.N.). Zwar unterliegen am Straßenverkehr teilnehmende Fahrzeuge mit angebrachter Reklame grundsätzlich nicht den bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Vorliegend kann der Anhänger jedoch mangels Zulassung nicht am Straßenverkehr teilnehmen und ist zudem dauerhaft auf dem Grundstück der Klägerin abgestellt, so dass die Ortsfestigkeit ohne Zweifel gegeben ist. Darauf, dass der Anhänger aufgrund seiner Konstruktion (weiterhin) mobil ist und als Transportmittel eingesetzt werden kann, kommt es wegen seiner Verwendung als Werbeanlage nicht allein und auch nicht ausschlaggebend an. Vorsorglich soll darauf hingewiesen werden, dass die bloße Anmeldung des Anhängers bei der Zulassungsstelle an dieser Feststellung hier nichts ändern würde, wie die Klägerin zu meinen scheint (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7.1.1997 – 1 B 13180/96 –, S. 3 f. BA; Beschluss vom 29.9.1999 – 8 A 11299/99 –, S. 2 BA zu wohl angemeldeten Anhängern). Wie sich aus Vorstehendem ergibt, kann es für die Feststellung der Ortsfestigkeit auch ausreichen, wenn die Teilnahme eines Anhängers am Straßenverkehr – wenn auch nur vorübergehend – beendet ist und die Werbefläche an einem günstigen Standort ihrem erkennbaren Bestimmungszweck nach ihre Werbewirkung entfalten soll (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.9.2010 – 10 B 698/10 –, Rn. 4; Urteil vom 11.8.2017 – 11 A 432/17 –, juris, Rn. 25 ff. zur straßenrechtlichen Sondernutzung). Bei der erforderlichen wertenden Betrachtung steht die Frage der objektiven Werbewirkung der Einrichtung im Vordergrund. Eine solche wertende Betrachtung entspricht der Intention des Tatbestandsmerkmals der Ortsfestigkeit auch mobiler Werbeanlagen, die letztlich eine Umgehung der einschlägigen baurechtlichen Vorschriften verhindern soll (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.9.2010 – 10 B 698/10 –, juris, Rn. 6; OVG RP, Beschluss vom 29.9.1999 – 8 A 11299/99 –, S. 3 BA). 2. Bei den beiden Schildern mit politischen Stellungnahmen handelt es sich ebenfalls um Werbeanlagen im Sinne von § 52 Abs. 1 LBauO (vgl. OVG RP, Beschluss vom 20.7.2018 – 8 A 10199/18 –, juris, Rn. 13), d.h. um ortsfeste Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Schilder sind in der Aufzählung in § 52 Abs. 1 Satz 2 LBauO ausdrücklich genannt. Die in Rede stehenden Schilder enthalten zwar keinen Hinweis auf ein Gewerbe oder einen Beruf, sondern Kritik an geplanten Vorhaben in der Gemeinde. Aus der allgemein gehaltenen Fassung der Vorschrift und der Bezugnahme auch auf kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen in § 52 Abs. 4 LBauO folgt aber, dass von ihr nicht nur die Wirtschaftswerbung erfasst werden soll, sondern auch die ideelle Werbung. Das ergibt sich auch daraus, dass in Abs. 6 die Wahlwerbung ausdrücklich ausgenommen ist. Eine solche Ausnahme ist nur nötig, wenn Werbung zu politischen Zwecken grundsätzlich unter die Vorschrift fällt. Das Verbot von Protestplakaten nach § 52 Abs. 3 Satz 1 LBauO begegnet auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG) keinen Bedenken (vgl. OVG RP, Beschluss vom 20.7.2018 – 8 A 10199/18 –, juris, Rn. 17 ff.). Das Verbot dient dem Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie dem Schutz des Außenbereichs als „Ruhezone“, in der die Bevölkerung nicht oder nur wenig durch Werbung in Anspruch genommen werden soll (vgl. OVG RP, Beschluss vom 20.7.2018 – 8 A 10199/18 –, juris, Rn. 17). 3. Die drei Werbeanlagen sind unzulässig, weil sie auf einem Grundstück errichtet worden sind, das außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegen ist (§ 52 Abs. 3 Satz 1 LBauO). Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs – BauGB –, auf den sich § 52 Abs. 3 Satz 1 LBauO bezieht, ist ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.1968 – 4 C 2/66 –, juris, Rn. 17). Als Bebauungszusammenhang ist eine aufeinander folgende Bebauung anzusehen, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, wie vor). Unter Bebauung in diesem Sinne ist nicht jede bauliche Anlage im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB zu verstehen. Der innere Grund für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt darin, dass die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zugelassen werden soll. Dies setzt eine Bebauung voraus, die maßstabsbildend ist. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fallen deshalb nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind (also auch im Rahmen eines beplanten Gebiets liegen können, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.11.2009 – 4 B 1/09 –, juris, Rn. 5) und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter mitzuprägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.9.1992 – 4 C 15/90 –, juris, Rn. 12 f.). Nach der Rechtsprechung ist mit den Begriffen Bauten, Bebauung und Siedlung nichts anderes gemeint, als dass die betreffenden Anlagen und Flächen dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen. Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken (Scheunen, Ställe) oder kleingärtnerischer Nutzung (Lauben) dienen, befestigte Reit- oder Stellplätze sind daher für sich allein genommen keine Bauten, die einen Bebauungszusammenhang begründen oder an seiner Entstehung mitwirken können (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 10.7.2000 – 4 B 39/00 –, juris, Rn. 5 m.w.N.). In der Regel endet der Bebauungszusammenhang hinter der letzten baulichen Anlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.9.1992 – 4 C 15/90 –, juris, Rn. 13). Das unbebaute Grundstück der Klägerin, auf dem die Werbeanlagen errichtet worden sind, nimmt nicht mehr am Zusammenhang der Bebauung entlang der F. - Str. und der Y. - Str. teil. Wegen seiner Größe und seiner in östlicher Richtung unmittelbaren Angrenzung an unstreitig dem Außenbereich zuzurechnenden weiträumigen Grünflächen ist es einer eigenen unabhängigen geordneten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig und entzieht sich einer Prägung durch die Bebauung an den beiden genannten Straßen. Durch die beiden (breiteren) Straßen sind das Klägergrundstück und die anschließenden weiteren Außenbereichsflächen in der Anordnung in der Örtlichkeit klar von der Innenbereichsbebauung abgegrenzt. Hierbei bestätigt sich auch der Grundsatz, dass Straßen, die ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich einseitig bebaut sind, in der Regel eine trennende Wirkung zwischen Innenbereich und Außenbereich zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.2.1988 – 4 B 19/88 –, juris, Rn. 2 m.w.N.). Der umgebenden Wohnbebauung in unterschiedlichen Größenverhältnissen an den beiden Straßen können wegen der Lage und Größe des Klägergrundstücks für seine Bebauung keine hinreichenden Zulässigkeitsmerkmale und keine Begrenzung des Innenbereichs auf dem Klägergrundstück entnommen werden. Daran ändert nichts der Umstand, dass das Klägergrundstück nur an seiner schmalsten Seite wegen seines gleichsam dreiecksartigen Zuschnitts an die Kreuzung der beiden Straßen angrenzt. Insbesondere ist für diesen Grundstücksbereich, in dem auch die drei Werbeanlagen aufgestellt sind, nicht die Bildung einer gedanklichen Linie zur Abgrenzung eines Innenbereichs möglich; es fehlt auch an sonstigen abgrenzenden Gegebenheiten in der Örtlichkeit. Dem steht auch die Größe des Klägergrundstücks entgegen. Im Übrigen zeichnet sich der Innenbereich durch optisch wahrnehmbare bauliche Anlagen mit einem gewissen Gewicht aus. Dies ist für das Klägergrundstück oder auch nur seine westliche (Dreiecks-)Spitze nicht feststellbar und kann auch nicht – aus demselben Grund – allein oder zusätzlich durch die auf der Ostseite der Y. Straße befindlichen (wenigen) öffentlichen Stellplätze und die Bushaltestelle begründet werden. 4. Die Werbeanlagen, die auf dem Außenbereichsgrundstück unzulässig sind, fallen auch nicht unter einen Ausnahmetatbestand nach § 52 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 LBauO. Insbesondere der Fahrzeuganhänger mit den Werbeplakaten für das Geschäft der Klägerin ist nicht von dem Außenbereichswerbeverbot ausgenommen. Denn die Werbeanlage befindet sich nicht an der Stätte der Leistung. Mit der Ausnahmevorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LBauO soll im Interesse von Gewerbebetrieben, zu denen herkömmlich auch ein gewisses Maß von Werbung gehört, von dem generellen Verbot von Werbeanlagen im Außenbereich oder in bestimmten Baugebieten (§ 52 Abs. 4 LBauO) eine Ausnahme gemacht werden. Damit soll dem Betriebsinhaber ermöglicht werden, auf dem Betriebsgrundstück für eigene Produkte und Dienstleistungen zu werben. Das erfordert eine unmittelbare Nähe zwischen Werbeanlage und Leistungsstätte. Daher ist eine Werbeanlage im Außenbereich gemäß § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LBauO nur zulässig, wenn sich auch die Betriebsstätte im Außenbereich befindet. Dies ist vorliegend eindeutig nicht der Fall, denn der Betrieb der Klägerin befindet sich in der Innerortslage von N. - N. . Die Ausnahmebestimmung des § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LBauO ist auf die umstrittene Anlage schon aus diesem Grunde nicht anwendbar. Die politischen Protestschilder unterfallen nicht der Regelung in § 52 Abs. 6 Nr. 4 LBauO, wonach die Bestimmungen dieses Gesetz nicht anzuwenden sind auf Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes. Um eine solche Werbung handelt es sich bei den in Rede stehenden beiden Schildern ihrem eindeutigen Inhalt nach nicht. § 52 Abs. 6 Nr. 4 LBauO enthält – nach Wortlaut und mit Blick auf die Systematik und den differenzierenden Regelungsgehalt des § 52 LBauO insgesamt – eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Sie erklärt sich aus der besonders hohen Bedeutung von Wahlen für die Demokratie. Eine Ausdehnung auf Meinungsäußerungen (auch von größeren Gruppen) zu einzelnen Sachthemen, etwa von Bürgerinitiativen, ist abzulehnen, da der Anwendungsbereich der Vorschrift sonst uferlos ausgeweitet würde (vgl. OVG RP, Beschluss vom 20.7.2018 – 8 A 10199/18 –, juris, Rn. 13). Einer verfassungskonformen Auslegung der Ausnahmevorschrift mit Blick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG) bedarf es hier ebenfalls nicht (vgl. VG NW, Urteil vom 25.1.2018 – 4 K 721/17.NW –, juris, Rn. 20). 5. Die Beseitigungsverfügung ist ermessensfehlerfrei ergangen; sie hat das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Baurechts und das private Interesse der Klägerin an der Werbung für ihren Betrieb und der Meinungsäußerung abgewogen. Nach § 59 Abs. 1 LBauO haben die Bauaufsichtsbehörden darüber zu wachen, dass die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Damit ist den Bauaufsichtsbehörden die Aufgabe übertragen worden, auch – worauf es hier ankommt – den ordnungsrechtlichen Vorschriften des Baurechts Geltung zu verschaffen. Sie sind daher gehalten, gegen baurechtswidrige Vorhaben einzuschreiten, so dass die Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages im Allgemeinen ermessensgerecht ist. Demgemäß hat der Beklagte in seinem Bescheid auch zum Ausdruck gebracht, dass es pflichtgemäßem Ermessen entspricht, die Beseitigung der Werbeanlagen zu verlangen, da dies ein geeignetes und erforderliches Mittel ist, den fortdauernden Baurechtsverstoß zu beenden. II. Die auf die Durchsetzung der Beseitigungsverfügung gerichtete Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.500 € bei nicht oder nicht vollständiger Beseitigung der Werbeanlagen (Ziffer 2 des Bescheids vom 8. November 2022) beruht auf den §§ 62, 64, 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – und ist nicht zu beanstanden. Die Zwangsgeldandrohung realisiert sich nach ihrer Formulierung im Bescheid sowohl, wenn die Klägerin der Ordnungsverfügung nicht nachkommt oder wenn sie ihr teilweise nachkommt, aber teilweise auch nicht, und wenn sie ihr ganz oder teilweise verspätet nachkommt. Davon ist auch der Fall umfasst – um eine extreme Möglichkeit zu benennen –, dass nur eine der drei Werbeanlagen stehen bleibt; auch dann könnte das Zwangsgeld in voller Höhe festgesetzt werden. Die so zu verstehende Zwangsgeldandrohung ist hinreichend bestimmt und auch im Übrigen rechtmäßig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine einheitliche Zwangsgeldandrohung zulässig ist, wenn die behördliche Anordnung zwar verschiedene, aber vergleichbare Gegenstände betrifft und die Festsetzung der Zwangsgeldsumme auch für den geringstmöglichen Verstoß gegen die Ordnungsverfügung gerechtfertigt ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 5.3.1992 – 1 A 10010/90 –, juris, Rn. 31; vgl. auch Beschluss vom 18.5.2016 – 8 B 10322/16 –, S. 5 BA und Beschluss vom 13.6.2007 – 8 E 10466/07 –, S. 3 BA; OVG NRW, Beschluss vom 10.9.2003 – 13 B 1313/03 –, juris, Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Die Beseitigungsaufforderung betrifft drei Werbeanlagen auf demselben Grundstück, die sämtlich ohne größeren, aber mit vergleichbarem Aufwand (Pfeilerentfernung aus dem Boden und Abtransport der Werbeanlagen, Wegfahren des Fahrzeuganhängers) entfernt werden können. Angesichts der eindeutigen Rechtslage hinsichtlich der Beseitigungsverfügung und des von dem Beklagten ersichtlich verfolgten Ziels, eine vollständige Wiederherstellung der in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigten öffentlichen Ordnung an dem öffentlichen Verkehrsraum zu erreichen, bestehen seitens der Kammer keine Bedenken daran, dass auch nur das Belassen einer Werbeanlage – zumal angesichts einer gewissen Hartnäckigkeit der Klägerin – ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 € rechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –. B e s c h l u s s der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 25. September 2024 Der Streitwert wird – angesichts des Werts der zu beseitigenden Substanz und der Beseitigungskosten – auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG, vgl. auch Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, S. 57). Die Klägerin wendet sich gegen eine bauaufsichtsrechtliche Verfügung, mit der ihr die Beseitigung von Werbeanlagen auf ihrem Grundstück aufgegeben worden ist. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstück 350/3 (Flur 6) in C. (Ecke F. - Str./Ecke Y. - Str.). Im April 2021 stellte der Beklagte auf Hinweis der Gemeinde fest, dass auf dem Grundstück ein abgemeldeter Pkw-Anhänger mit seitlichen Planen steht, auf denen für das Antiquitätengeschäft der Klägerin in der Liebigstraße 7 in N. - N. geworben wird. Auf dem Grundstück waren des Weiteren ein Schild in der Größe 2,60 m x 2,10 m einer Bürgerinitiative mit der Überschrift „Schöner Wohnen in C.? Direkt an der Industrieanlage!“ sowie ein 1,25 m x 0,85 m großes Schild mit der Formulierung „Keine Aufbereitungsanlage für verseuchtes Erdreich in C.“ aufgestellt worden. Vorübergehend war Anfang 2022 ein weiteres Protestplakat (2 m x 2,70 m) gegen den Einsatz von Gelenkbussen auf dem Grundstück angebracht gewesen. Der Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 30. August 2022 darauf hin, dass Werbeanlagen im Außenbereich unzulässig seien, und gab ihr Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Erlass einer Beseitigungsverfügung zu äußern. Die Klägerin erklärte in einer schriftlichen Stellungnahme, dass auf ihrem Grundstück lediglich drei Anlagen aufgestellt seien; das Schild zu den Gelenkbussen sei entfernt worden. Das Grundstück stehe in ihrem Eigentum und habe keinen Bezug zum öffentlichen Verkehrsraum. Bewusst habe sie den Werbeanhänger nicht im öffentlichen (Park-)Raum, sondern auf ihrem Privatgelände aufgestellt. Mit Bescheid vom 8. November 2022 wurde der Klägerin aufgegeben, die auf ihrem Grundstück aufgestellte Werbeanlage (PKW-Anhänger) sowie die beiden Beschilderungen zur Meinungsäußerung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bestandskraft der Verfügung zu beseitigen; zugleich wurde für den Fall der nicht oder nicht vollständigen Beseitigung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 € angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Werbeanlage und die beiden Anlagen zur Meinungsäußerung „Schöner Wohnen in C.?“ und „Keine Aufbereitungsanlage“ seien genehmigungspflichtig und materiell rechtswidrig. Sie seien mit Blick auf die Regelungen in § 52 Abs. 3, 6 LBauO und § 35 BauGB im Außenbereich unzulässig. Das öffentliche Interesse an der Beseitigung der rechtswidrigen Anlagen überwiege das private Interesse der Klägerin an deren Verbleib. Bei der Belassung des derzeitigen Zustands könnten andere Grundstückseigentümer sich veranlasst sehen, sich ebenfalls gesetzeswidrig zu verhalten. Das Beseitigungsverlangen sei der Eigentümerin gegenüber verhältnismäßig. Zur Begründung ihres am 2. Dezember 2022 erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin aus: Die Beschilderungen zur Meinungsäußerung seien zwischenzeitlich entfernt worden, so dass insoweit Erledigung eingetreten sei. Bei dem ihr gehörenden (abgemeldeten) Pkw-Anhänger, der an drei Seiten auf ihr Antiquitätengeschäft hinweise, handele es sich weiterhin um ein Fahrzeug, nicht aber um eine gesonderte Werbeanlage. Durch die Abmeldung werde der Anhänger nicht zu einer baulichen Anlage, worunter allein ortsfeste Einrichtungen zu verstehen seien. So finde sich der Anhänger auch nicht in der Aufzählung der Werbeanlagen in § 52 Abs. 1 Satz 2 LBauO. Im Übrigen sei der Anhänger schon seit mehreren Jahren auf dem in Rede stehenden Grundstück abgestellt, zunächst noch als angemeldetes Fahrzeug. In C. habe er noch nie an einem anderen Platz gestanden. Bislang sei der aktuelle Zustand auch nicht gerügt worden. Des Weiteren sei zweifelhaft, ob das Grundstück im Außenbereich gelegen sei. Es laufe an einer Seite spitz auf zwei Gemeindestraßen zu, an denen sich zweiseitige Wohnbebauung bzw. einseitige Wohnbebauung und gegenüber Stellplätze und eine Bushaltestelle befänden. Vor Jahren habe sie – die Klägerin – auch 10 qm an die Gemeinde zur Abrundung einer der Gemeindestraßen und des Fußwegs verkauft. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2023 (zugestellt am 9. November 2023) zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Anhänger mit der darauf befindlichen Werbung sei als bauliche Anlage anzusehen, weil er mit Absicht zu Werbezwecken auf dem Grundstück abgestellt und wegen der eigenen Schwere als ortsfest anzusehen sei. Diese genehmigungspflichtige Anlage sei jedenfalls bauordnungsrechtlich illegal, weil sie nach wertender Betrachtung auf einem dem Außenbereich zuzurechnenden unbebauten Grundstück stehe. Im Außenbereich seien Werbeanlagen indes unzulässig. Die Anlage sei auch nicht ausnahmsweise an ihrem Aufstellungsort zulässig, denn es fehle an der örtlichen Nähe zu der Stätte des beworbenen Betriebs der Klägerin, der zudem nicht im Außenbereich liege. Die beiden Plakate zur Meinungsäußerung seien ebenfalls als Werbeanlagen genehmigungsbedürftig und im Außenbereich unzulässig. Weil sie keine Wahlwerbung im eigentlichen Sinne darstellten, seien sie auch nicht ausnahmsweise im Außenbereich erlaubt. Ermessensfehlerfrei dürfe die Beseitigung der baulichen Anlagen verlangt werden. Von ihnen gehe eine negative Vorbildwirkung und damit ein Nachahmungseffekt aus. Mit am 6. Dezember 2023 erhobener Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie weist darauf hin, dass die Plakate mit den Meinungsäußerungen bereits nach Erlass der Beseitigungsverfügung entfernt worden seien und sie auch nicht plane, solche dort wieder aufzustellen. Diese Thematik sei nicht mehr streitgegenständlich, sie habe sich erledigt. Es sei weiterhin aber nicht nachvollziehbar, dass der Pkw-Anhänger mit den Werbeanzeigen nach seiner Abmeldung bei der Zulassungsstelle plötzlich zu einer baulichen Anlage werde. Auch nach seiner Abmeldung bleibe er Teil eines Fahrzeuggespanns. Weil von der Gemeinde beanstandet worden sei, dass er als abgemeldeter Hänger auf einem öffentlichen Parkplatz im Ort gestanden habe, sei er auf das Privatgrundstück verbracht worden. Nach wie vor könne der Anhänger bewegt und verschoben werden. Die Ansicht des Beklagten habe zur Folge, dass jedes Fahrzeug und jeder Anhänger als bauliche Anlage einzustufen seien. Es sei nicht erkennbar, weshalb es einen Unterschied mache, ob der Anhänger bei der Zulassungsstelle angemeldet sei oder nicht. Das Grundstück liege auch nicht im Außenbereich, denn es sei an drei Seiten von Wohnbebauung umgeben. Der Anhänger stehe an der spitzesten Stelle des in Form eines Dreiecks in die Wohnbebauung hineinragenden unbebauten Bereichs direkt an den dort kreuzenden Gemeindestraßen. Auf der Ostseite der Y. - Str. befänden sich öffentliche Stellplätze und eine Bushaltestelle. Unverständlich sei die Beseitigungsverfügung auch deshalb, weil sie – die Klägerin – vor wenigen Jahren der Gemeinde Grundstücksfläche für Straßenzwecke günstig verkauft habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 8. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt unter Inbezugnahme des Widerspruchsbescheids vor: Entgegen der Auffassung der Klägerin ändere die bloße Zulassung des Anhängers an der rechtswidrigen Situation nichts. Auch dann handele es sich um einen zu Werbezwecken überwiegend ortsfest aufgestellten Anhänger, der als Werbeanlage im Außenbereich unzulässig sei. Auch bei Unterstellung, die Werbeplane werde von dem Anhänger entfernt, bedürfe dessen Abstellen im Außenbereich wegen der Lage des Grundstücks im Landschaftsschutzgebiet „Rheinhessisches Rheingebiet“ vom 17. März 1977 einer naturschutzrechtlichen Genehmigung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.