Urteil
3 K 427/22.MZ
VG Mainz 3. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Anfechtungsklage ist, soweit sie sich gegen die Ordnungsverfügung vom 3. September 2021 mit der Verpflichtung zur Bestattung des Halbbruders richtet, unzulässig, soweit sie sich gegen den Kostenerstattungsbescheid vom 25. November 2021 aufgrund erfolgter Ersatzvornahme der Bestattung wendet, zwar zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage gegen die Bestattungsverfügung vom 3. September 2021 ist unzulässig, denn diese ist mangels Einlegung eines fristgerechten Widerspruchs bestandskräftig geworden (vgl. § 68 Abs. 1, § 70 Abs. 1 VwGO). Die (hilfsweise) beantragte Wiedereinsetzung ist unzulässig. Die Ordnungsverfügung ist am 11. September 2021 mit Postzustellungsurkunde in den Briefkasten zur Wohnung der Klägerin in Hessen wirksam zugestellt und bekannt gemacht worden (vgl. § 41 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –, § 3 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG – i.V.m. § 1 Abs. 1 Landesverwaltungszustellungsgesetz – LVwZG – und §§ 177 bis 182 Zivilprozessordnung – ZPO –). Fehler hinsichtlich dieser Zustellung sind mit Blick auf die notwendigen Anforderungen an eine wirksame Zustellung nicht ersichtlich (vgl. die ausführliche Darstellung der Anforderungen in FG Münster, Urteil vom 23.9.2020 – 7 K 2256/19 –, juris, Rn. 25 ff.): „Bei einer Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde (§ 3 Abs. 1 VwZG). Für die Ausführung der Zustellung gelten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend. Nach § 180 Satz 1 ZPO kann die Zustellung unter anderem durch Einlegung in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten erfolgen, wenn eine Übergabe des Schriftstücks nicht möglich ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück nach § 180 Satz 2 ZPO als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung (§ 180 Satz 3 ZPO). Zum Nachweis der Zustellung ist gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für die Postzustellungsurkunde gilt die Vorschrift des § 418 ZPO (§ 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Postzustellungsurkunde muss gemäß § 182 Abs. 2 ZPO die – im Streitfall relevanten – folgenden Angaben enthalten: Die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll (Nr. 1). Die Angabe des Grundes, der eine Zustellung nach § 180 ZPO rechtfertigt (Nr. 4). Die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist (Nr. 6). Den Ort und das Datum der Zustellung (Nr. 7). Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des ersuchten Unternehmens (Nr. 8). Die vorliegende Postzustellungsurkunde genügt diesen Anforderungen. Im Adressaten-Feld sind der Name und die – damalige – Anschrift der Klägerin vermerkt. Weiter war laut Postzustellungsurkunde eine Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks nicht möglich und ist deshalb der Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten erfolgt. Die Urkunde enthält ferner den Hinweis, dass der Tag der Zustellung vom Zusteller auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt worden ist. Als Tag der Zustellung ist handschriftlich der 07.06.2016 angegeben. Die Postzustellungsurkunde enthält ferner den Namen und Vornamen des Zustellers sowie dessen Unterschrift und auch die Benennung der Deutschen Post AG als beauftragtes Unternehmen. Der Sendungsinhalt war – entgegen der Auffassung der Klägerin – auf der Postzustellungsurkunde mit dem Aktenzeichen „xxxx/xxxx/xxxx ZHSt HB vom 06.06.2016“ auch hinreichend deutlich bezeichnet. … Die Abkürzung „HB“ weist zudem auf einen Haftungsbescheid hin. Dass für einen Laien aus der Abkürzung "HB" nicht ohne weiteres die Art des zugestellten Bescheides zu entnehmen ist, ist insoweit unerheblich; denn das Erfordernis der Kennzeichnung dient nur der eindeutigen Identifizierung des zugestellten Schriftstückes, nicht aber der Mitteilung von dessen Erklärungsinhalt (vgl. BFH-Urteil vom 18.03.2004 V R 11/02, BFHE 205, 501, BStBl II 2004, 540). Dem Einwand der Klägerin, sie habe den streitgegenständlichen Haftungsbescheid nicht erhalten, kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 418 ZPO i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO erbringt die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Die Beweiskraft erstreckt sich nicht nur auf das Einlegen des Schriftstücks in den zur Wohnung bzw. zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung, sondern insbesondere auch darauf, dass der Postbedienstete unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 04.07.2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860; vom 24.04.2007 VIII B 249/05, BFH/NV 2007, 1465). Ein Gegenbeweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Dieser Gegenbeweis erfordert den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt. Gefordert wird der volle Gegenbeweis, d.h. der Beweis der Unrichtigkeit der Postzustellungsurkunde in der Weise, dass ihre Beweiswirkung vollständig entkräftet wird (vgl. BFH-Beschluss vom 04.07.2008 IV R 78/05, a.a.O., m.w.N.).“ Den danach notwendigen Gegenbeweis hat die Klägerin nicht erbracht. Sie hätte hierfür substantiiert Umstände darlegen müssen, die – im konkreten Fall – ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind. Derartige Umstände wurden von der Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, pauschal auf bekanntermaßen nicht ordnungsgemäß zugestellte Sendungen allerorten zu verweisen. Hiermit kann nach den vorstehenden Rechtsgrundsätzen jedoch kein Gegenbeweis erbracht werden. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbs. VwVfG berufen, wonach im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen hat. Die Regelung bezieht sich allein auf die Übersendung eines Verwaltungsakts durch die Post im Inland, nicht für die Zustellung eines Verwaltungsakts nach den in dem Verwaltungszustellungsgesetz geregelten Formen (hier der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde). Der Klägerin ist auch nicht die mit der Klageschrift beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist zu gewähren (§ 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs.1 bis 4 VwGO), denn die Wiedereinsetzung ist unzulässig. Nach § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO muss innerhalb der für den Wiedereinsetzungsantrag geltenden Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden. Daran fehlt es – ungeachtet möglicher weiterer entgegenstehender Gründe – hier: Die Klägerin hat bei dem Beklagten – soweit ersichtlich – keinen Widerspruch eingelegt (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Handlung gegenüber der den Bescheid erlassenden Behörde ist erforderlich und kann nicht (allein) gegenüber dem Verwaltungsgericht im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt vorgenommen werden (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 124). Die Einlegung des Widerspruchs ist in einem solchen Fall nicht als bloßer Formalismus einer Doppeleinlegung und damit als überflüssig anzusehen. II. Die Anfechtungsklage gegen den Erstattungsbescheid hinsichtlich der Kosten für die Ersatzvornahme vom 25. November 2021 ist zulässig, aber unbegründet. Dieser findet seine Rechtsgrundlage in § 63 Abs. 1 des Landesverwaltungs-vollstreckungsgesetzes – LVwVG –. Danach kann die Vollstreckungsbehörde eine vertretbare Handlung auf Kosten des Pflichtigen selbst oder auf durch einen anderen ausführen lassen. Dies ist hier geschehen: Nachdem die Klägerin der ihr aufgegebenen (vollstreckbaren) Bestattungspflicht betreffend ihren Halbbruder nicht fristgerecht nachgekommen ist, hat der Beklagte diese im Wege der Ersatzvornahme unter Mitwirkung Dritter selbst durch Einäscherung und Urnenbestattung vorgenommen und der Klägerin als mit dem Bescheid vom 3. September 2021 verpflichteter Verwandten die Kosten insoweit (anteilig) in Rechnung gestellt. Dies unterliegt keiner rechtlichen Beanstandung. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Bestattungsbescheids vom 3. September 2021 kann die Klägerin im Anfechtungsprozess gegen die Kostenerstattung betreffend die Ersatzvornahme nicht mehr geltend machen, wenn der Grundverwaltungsakt – wie hier – bestandskräftig geworden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.1984 – 4 C 31/81 –, NJW 1984, 2591 und juris, Rn. 12; Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 11/15 –, juris, Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 13.6.2006 – 13 A 632/04 –, juris, Rn. 37; VGH BW, Beschluss vom 17.1.2018 – 1 S 2794/17 –, juris, Rn. 3). Tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung von Zwangsmitteln ist. Der Betroffene kann also über eine Anfechtung (nur) der Vollstreckungsmaßnahme nicht die diesbezügliche Grundverfügung beseitigen. Die Bestattungsverfügung vom 3. September 2021 ist im vorliegenden Fall auch nicht deshalb unwirksam, weil die Klägerin zuletzt hat vortragen lassen, in Spanien zu wohnen. Die Zustellung des Bescheids konnte wirksam an ihre inländische (Melde-)Anschrift erfolgen; an diese konnten alle drei Schreiben des Beklagten im Zusammenhang mit der Bestattung des Halbbruders auch zugestellt werden, ohne dass sich insoweit erkennbare Schwierigkeiten ergeben hätten. Die Klägerin könnte mit ihren Einwendungen gegen die Grundverfügung vom 3. September 2021 aber auch in der Sache nicht durchdringen, insbesondere mit dem Vortrag, eine Bestattungspflicht sei ihr hinsichtlich des ihr unbekannten Halbbruders wegen einer damit verbundenen unbilligen Härte nicht zumutbar. Insoweit kann auf die Ausführungen des Urteils der Kammer vom 19. Juli 2023 in dem den Prozessparteien bekannten Klageverfahrens des Bruders 3 K 425/22.MZ verwiesen werden. Die Heranziehung zu den Ersatzvornahmekosten ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insbesondere die Kosten für die Benutzung der Kühlzelle für die Dauer von 16 Tagen für den Zeitraum der Übernahme der Leiche vom Krankenhaus bis zur Einäscherung (vom 26. August 2021 bis zum 10. September 2021) in einer Gesamthöhe von 157 € sind erstattungsfähig. Der Ansatz der Kühlkosten ist insbesondere nicht mit Blick auf das Versterbedatum vom 14. August 2021 unangemessen. Der Beklagte hat erst am 23. August 2021 von dem Todesfall erfahren (erst danach sind die in Rede stehenden Kühlkosten entstanden) und sofort die Ermittlung von Bestattungspflichtigen aufgenommen. Dies hat einige Zeit in Anspruch genommen, die in Anspruch genommenen Geschwister wurden am 27. August 2021 benachrichtigt und nach einem telefonischen Kontakt mit dem Beklagten unter dem 3. September 2021 bis zum 10. September 2021 zur Bestattung aufgefordert. Unter Berücksichtigung der den Beklagten treffenden Sachverhaltsaufklärungspflichten in möglichst kurzer Zeit und mit Blick darauf, dass zunächst den Bestattungspflichtigen auch Gelegenheit zu geben ist, aus eigener Initiative für die Bestattung Sorge zu tragen, sind die Kosten der Aufbewahrung des Verstorbenen in der Kühlzelle als erforderlich anzusehen (so auch VGH BW, Urteil vom 17.1.2023 – 1 S 3770/21 –, DVBl. 2023, 739 und juris, Rn. 28 – 32 zu den Kühlkosten für einen Zeitraum von 15 Tagen). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine zeitlich frühere Bestattung durch den Beklagten nach allen bekannten Umständen nicht erforderlich gewesen. III. Der Rechtmäßigkeit des auf rheinland-pfälzischem Landesrecht beruhenden Kostenerstattungsbescheides vom 25. November 2021 steht entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht der Umstand entgegen, dass sie nicht in Rheinland-Pfalz wohnt und deshalb dem Beklagten die notwendige Verbandskompetenz fehlen könnte. Die Inanspruchnahme der Klägerin nach den Vorschriften des Bestattungsgesetzes i.V.m. dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes und dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, beschränkt sich nicht auf Pflichtige, die in Rheinland-Pfalz wohnhaft sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.6.1996 – 19 A 4829/95 –, juris, Rn. 26 ff. zu einem Bestattungsfall). Eine Beschränkung der Landesstaatsgewalt auf das Landesgebiet wird nach allgemeiner Meinung nicht für die Konstellation angenommen, in der es um die Möglichkeit geht, auf den Landesbereich beschränkte Vorschriften wirksam zu vollziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.5.1988 – 7 C 37/87 –, BVerwGE 79, 339 und juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 20.6.1996 – 19 A 4829/95 –, juris, Rn. 26 ff.; Oldiges, DÖV 1989, 873, 878). Auch verfassungsrechtlich kann eine generelle Beschränkung der Landesstaatsgewalt dann nicht angenommen werden, wenn es – wie hier – nicht darum geht, die Geltung eines Landesgesetzes – in einer die Staatsgewalt der anderen Bundesländer beeinträchtigenden Weise – über die Landesgrenzen hinaus zu erstrecken, sondern lediglich um die Möglichkeit, das auf den Landesbereich beschränkte Gesetz wirksam zu vollziehen. Ein im Landesbereich wurzelnder Regelungsgegenstand, der für den Vollzug und die Verwirklichung Landesgrenzen überschreitende Auswirkungen entfalten kann, ist hier dadurch gegeben, dass der die Bestattungspflicht auslösende Tod des Halbbruders in Rheinland-Pfalz eingetreten ist und die Klägerin daher Handlungen zur Erfüllung ihrer Bestattungspflicht in Rheinland-Pfalz bewirken musste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufigen Kosten des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. B e s c h l u s s der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 19. Juli 2023 Der Streitwert wird auf 2.995,14 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 3 GKG). Für die Grundverfügung vom 3. September 2021 wurden die genannten geschätzten Kosten der Ersatzvornahme und zusätzlich für den Kostenerstattungsbescheid der dort festgesetzte Betrag in Höhe von 1.324,78 € in Ansatz gebracht. Die Klägerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme für die Bestattung ihres im Jahr 1952 geborenen Halbbruders X, der 1966 von einem Ehepaar adoptiert worden war. Herr X verstarb am 14. August 2021 in Y. Die Einäscherung erfolgte am 10. September 2021 und die Beisetzung der Urne am 24. November 2021. Über den Todesfall setzte der Beklagte die Klägerin und ihren Bruder jeweils mit Schreiben vom 27. August 2021 in Kenntnis. Er wies auf die (eilbedürftige) Bestattungs- und Kostenpflicht der Klägerin hin und kündigte die Anordnung der Bestattung an, zu der Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde. Die Klägerin wurde mit Verfügung vom 3. September 2021 (unter Anordnung des Sofortvollzugs) aufgefordert, den Leichnam des Bruders bis zum 10. September 2021 bestatten oder einäschern und in letzterem Fall die Urne bis zum 22. November 2021 beisetzen zu lassen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderungen wurde jeweils die Ersatzvornahme angedroht und die voraussichtlichen Kosten einer Feuerbestattung und Urnenbeisetzung auf insgesamt 1.670,36 € beziffert. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin nach dem Bestattungsgesetz verpflichtet sei, für die Bestattung des ledigen Halbbruders Sorge zu tragen. Da die Klägerin der Verpflichtung bisher nicht nachgekommen sei, sei die Verfügung aus Gründen der Pietät und des Gesundheitsschutzes auf der Grundlage von § 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes verhältnismäßig. Nach Durchführung der Bestattung des Verstorbenen im Wege der Ersatzvornahme erließ der Beklagte einen Kostenbescheid vom 25. November 2021, mit dem er die Klägerin anteilig in Höhe von 1.324,78 € für die Bestattungskosten von insgesamt 2.649,56 € in Anspruch nahm. Ein entsprechender Bescheid erging gegenüber dem Bruder der Klägerin. Die Klägerin erhob hiergegen unter dem 15. Dezember 2021 Widerspruch und trug vor: Erstmals aufgrund des Beklagtenschreibens vom 27. August 2021 habe sie erfahren, dass sie einen Halbbruder haben solle. Davon habe sie zuvor niemals etwas gehört, insbesondere nicht von ihrer Mutter, die die leibliche Mutter auch des Verstorbenen gewesen sein solle. Es habe keinerlei Kontakt zu dem Verstorbenen gegeben. Es sei unbillig, so plötzlich mit der Durchführung einer Beerdigung und den damit verbundenen Kosten belastet zu werden. Im Übrigen sei sie nach § 9 des Bestattungsgesetzes erst nachrangig nach den Eltern und Kindern des Verstorbenen sowie dessen leiblichem Vater heranzuziehen. Sie – die Klägerin – habe in der Zwischenzeit die Erbschaft nach ihrem Bruder ausgeschlagen. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob rheinland-pfälzisches Bestattungsrecht auf sie als in Hessen wohnhafte Bürgerin anwendbar sei. Die Nutzung einer Kühlzelle für einen Zeitraum fast 4 Wochen nach dem Tod des Verstorbenen wäre vermeidbar gewesen, wenn der Beklagte die Bestattung früher vorgenommen hätte. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2022 zurückgewiesen. Nachdem die Klägerin die Bestattungsverfügung vom 3. September 2021 habe unanfechtbar werden lasse, komme es auf deren Rechtmäßigkeit für die Kosteninanspruchnahme nicht mehr an. Weil die Klägerin ihrer von Gesetzes wegen kurzfristig zu erfüllenden Bestattungspflicht nicht nachgekommen sei, habe die Ersatzvornahme durchgeführt werden können. Die hierbei entstandenen und auf sie umgelegten Kosten seien auch ihrer Höhe nach angemessen. Mit am 18. August 2022 erhobener Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Bestattungsverfügung vom 3. September 2021 sei ihr – anders als das Schreiben vom 27. August 2021 – nicht zugegangen, weshalb Sie keinen Widerspruch dagegen habe einlegen können; jedenfalls beantrage sie insoweit hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Im Übrigen habe die Behörde im Zweifel den Zugang des Verwaltungsakts zu beweisen. Die ergangenen Bescheide seien jedenfalls rechtswidrig. Das Verlangen, einer Bestattungspflicht nachzukommen, sei – wie bei nachhaltig gestörten Familienverhältnissen – auch dann grob unbillig, wenn ein Familienleben gar nicht stattgefunden habe, weil man nichts voneinander gewusst habe. Erst aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 27. August 2021 habe sie von einem angeblichen Halbbruder erfahren. Ohne jedoch die Möglichkeit gehabt zu haben, Rücklagen für zu erwartende Bestattungskosten zu bilden, sei sie mit der Bestattungspflicht „überfallen“ worden. Sicher geglaubte Familienverhältnisse seien plötzlich über „den Haufen geworfen“ worden. In einer solchen Konstellation sei die Bestattung eines unbekannten Menschen nicht zumutbar. Es sei nicht ihre – der Klägerin – Aufgabe, weitere potenzielle Bestattungspflichtige zu ermitteln, dazu habe der Beklagte auch weitreichendere Möglichkeiten. Weil sie unmittelbar darauf eine Reise angetreten habe, habe sie sich um die Angelegenheit zunächst nicht weiter gekümmert. Von dem Beklagten habe sie indes schon deshalb nicht in Anspruch genommen werden dürfen, weil sie in Hessen bzw. in Spanien lebe. Das rheinland-pfälzische Bestattungsgesetz, das von den Regelungen anderer Bundesländer abweiche, gelte für sie nicht. Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 3. September 2021 und vom 25. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und weist darauf hin, die mit Postzustellungsurkunde übersandte Grundverfügung vom 3. September 2021 sei mit Einlegung in den Briefkasten des Adressaten am 11. September 2021 wirksam zugestellt worden und dieser Umstand auch nachgewiesen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten komme es nicht an. Die Grundverfügung sei daher bestandskräftig geworden und im Rahmen der Anfechtung des Kostenbescheids nicht mehr zu prüfen. Sie sei aber auch rechtmäßig. Er – der Beklagte – habe mit großem Aufwand Ermittlungen zu anderen (vorrangigen) Verantwortlichen – jedoch ohne Ergebnis – durchgeführt habe. Auch der gesetzliche Betreuer des Verstorbenen – der Prozessbevollmächtigte der Klägerin – habe keine weiteren Erkenntnisse zu näheren Angehörigen des Verstorbenen, insbesondere dessen Kindern, gehabt. Anzuwenden sei – anknüpfend an den Sterbeort – das rheinland-pfälzische Bestattungsrecht, das als Gefahrenabwehrrecht zügig auszuführen gewesen sei; deshalb habe auch die Ermittlung der für die Totenfürsorge verantwortlichen nächsten Angehörigen innerhalb des kurzen Zeitraums für die Vornahme einer Bestattung erfolgen müssen. Der Klägerin bleibe es unbenommen, eventuell vorrangig zur Übernahme der Bestattungskosten Verpflichtete zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen. Nur in krassen Ausnahmefällen wie schweren Straftaten werde die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht als grob unbillig abgelehnt; ein solcher Fall sei aber nicht schon bei Fehlen eines familiären Näheverhältnisses anzunehmen. Die Kosten der Kühlung seien nicht unangemessen hoch. Er – der Beklagte – sei am 23. August 2021 von der Pathologie über den Todesfall informiert worden. Innerhalb der dann geltenden Fristen für die Bestattung und deren Ermöglichung durch die Angehörigen sei die Einäscherung so zeitnah wie möglich erfolgt. Die öffentlich-rechtliche Anordnung einer Bestattungspflicht sei auch vor dem Hintergrund eines sozialrechtlichen Anspruchs auf Kostenübernahme im Härtefall nach § 74 SGB XII grundsätzlich verhältnismäßig und zumutbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte 3 K 425/22.MZ sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.