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Beschluss

3 L 60/20.MZ

VG Mainz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2020:0227.3L60.20.00
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Leitsätze
Der Fahrerlaubnisbehörde ist es verwehrt, eine in der Gutachtensanforderung unzutreffende Rechtsgrundlage im weiteren Verfahren durch eine andere (richtige) Rechtsgrundlage zu ersetzen.(Rn.9)
Tenor
Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt E., B-Stadt, Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe der Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 21,00 € gewährt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Fahrerlaubnisbehörde ist es verwehrt, eine in der Gutachtensanforderung unzutreffende Rechtsgrundlage im weiteren Verfahren durch eine andere (richtige) Rechtsgrundlage zu ersetzen.(Rn.9) Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt E., B-Stadt, Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe der Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 21,00 € gewährt. Der isolierte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Dem Antragsteller ist gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung – ZPO – für das beabsichtigte vorläufige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil der Antragsteller nach Maßgabe des Tenors im Sinne des Prozesskostenhilferechts bedürftig ist (2) und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (1). 1) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet im Sinne von § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der vom Antragsteller ausweislich des Entwurfs seiner Antragsschrift beabsichtigte Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Fahrerlaubnisentziehungsbescheid des Antragsgegners vom 9. Januar 2020 ist zulässig und hätte auch in der Sache Erfolg, da nach der vorliegend anzustellenden summarischen Sach- und Rechtsprüfung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Die mit dem Bescheid vom 9. Januar 2020 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. § 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –. Nach den vorgenannten Vorschriften hat die Verwaltungsbehörde, ohne dass ihr Ermessen zustünde, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer solchen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn u.a. Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist, nach § 46 Abs. 3 FeV von dem Betreffenden nach §§ 11 bis 14 FeV u.a. die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf der Betroffene bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens hinzuweisen ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die vorangegangene Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ihrerseits rechtmäßig war (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. August 2012 – 10 A 10284/12.OVG –, NJW 2012, 3388 = juris Rn. 22; Beschluss vom 11. September 2006 – 10 B 10734/06.OVG –, LKRZ 2007, 75 = juris Rn 4). Daran fehlt es indes vorliegend, denn die der Fahrerlaubnisentziehung vorangegangene, auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützte Gutachtensaufforderung begegnet ihrerseits erheblichen rechtlichen Bedenken. a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ist zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen, wenn Tatschen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt. Voraussetzung hierfür ist indes, dass Anhaltspunkte für den Konsum von Betäubungsmitteln vorliegen. Für die Annahme solcher Anhaltspunkte reicht der bloße Besitz von in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV genannten Betäubungsmitteln jedoch nicht aus (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 – 11 CS 11.1161 –, SVR 2011, 432 = juris Rn. 29 f.; OVG RP, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – 10 B 11149/08 –, NJW 2009, 1522 = juris Rn. 5; VGH BW, Beschluss vom 4. Juli 2003 – 10 S 2270/02 –, DAR 2004, 113 = juris Rn. 9; OVG HH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 – 3 Bs 253/02 –, Blutalkohol 41, 280 = juris Rn. 10; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 14 FeV Rn. 15; Pause-Münch in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 14 FeV (Stand: 25.06.2019) Rn. 61); hinzukommen müssen vielmehr weitere Anhaltspunkte wie etwa ein positiver Drogenvortest oder das Auffinden von Konsumutensilien. Hiervon ausgehend fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gutachtensaufforderung auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV. Der Antragsgegner hat überhaupt keine Anhaltspunkte dargetan, die die Annahme des Konsums von Betäubungsmitteln rechtfertigen, sondern sich lediglich auf den Umstand der seiner Ansicht nach einem Besitz gleichstehenden Beschlagnahme eines an den Antragsteller adressierten, Ecstasy-Tabletten enthaltenen Briefumschlags durch die Polizei berufen. Ungeachtet der bislang nicht rechtlich beantworteten Frage, ob die Beschlagnahme von Betäubungsmitteln durch die Polizei dem Besitz überhaupt gleichgestellt werden kann, fehlt es mithin an belastbaren Anhaltspunkten für die Annahme eines Betäubungsmittelkonsums, zumal über den Antragsteller ausweislich der polizeilichen Ermittlungen keine weiteren Erkenntnisse vorliegen. Liegen mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht vor, führt dies zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanforderung mit der Folge, dass der Antragsgegner aus der Nichtvorlage der geforderten Gutachtens/Drogenscreenings nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf eine Fahruneignung des Antragstellers schließen kann. b) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsteller in dem angefochtenen Bescheid die Gutachtensanforderung (auch) auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV stützt. Insoweit übersieht er, dass eine in der Gutachtensanforderung unzutreffende Rechtsgrundlage nicht später im weiteren Verfahren durch eine andere (richtige) Rechtsgrundlage ersetzt werden kann, denn durch eine solche Verfahrensweise würde dem Recht des Betroffenen, einer solchen Gutachtensanforderung nicht Folge leisten zu müssen, wenn sie auf eine nicht einschlägige Rechtsnorm gestützt war, der Boden entzogen, wenn man Behörde oder Gericht als berechtigt ansehen würde, von einer anderen, zutreffenden Rechtsgrundlage und deshalb vom Eintritt der in § 11 Abs. 8 FeV bezeichneten Rechtsfolge auszugehen (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2012 – 11CS 11.3011, SVR 2012, 317 = juris Rn. 23, und vom 24. August 2010 – 11 Cs 10.1139 –, SVR 2011, 275 = juris Rn. 55 f.; VG Augsburg, Beschluss vom 8. Mai 2012 – Au 7 S 12.405 –, juris Rn. 31; VG Schwerin, Beschluss vom 22. März 2012 – 3 B 901/11 –, juris Rn. 17; Hentschel/König/Dauer, a.a.O. § 11 FeV Rn. 44). Die Pflicht, eine Gutachtensanforderung zu begründen, dient u. a. dazu, dem Adressaten ein Urteil darüber zu ermöglichen, ob das behördliche Verlangen mit der Rechtsordnung in Einklang steht oder ob er die Gutachtensvorlage verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 FeV entzogen wird. Diesen Zweck vermag die Begründung der Gutachtensanforderung nur zu erfüllen, wenn sich der Adressat auf die darin enthaltenen Angaben verlassen kann. Das gilt umso mehr, als ihm kein rechtliches Mittel zur Verfügung steht, um die Berechtigung der Gutachtensanforderung vor dem Erlass einer Entziehungsverfügung gerichtlich klären zu lassen. Ungeachtet dessen bestehen überdies auch Zweifel daran, dass die dem streitgegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Gutachtensanforderung auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV rechtmäßig wäre. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass diese Vorschrift ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach den Besitz von Betäubungsmitteln fordert. Dass der Antragsteller indes Betäubungsmittel besessen hat, hat der Antragsgegner selbst nicht dargetan. Ob hingegen die Beschlagnahme eines an den Fahrerlaubnisinhaber adressierten, Betäubungsmittel enthaltenen Postvertriebsstücks durch die Polizei dem Besitz von Betäubungsmitteln gleichzusetzen ist und eine Gutachtensanforderung auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV rechtfertigt, stellt indes eine schwierige, bislang nicht beantwortete Rechtsfrage dar, die im vorliegenden Verfahren keiner Klärung zugeführt werden kann. Hinzu kommt, dass die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV – anders als bei § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV – in das Ermessen der Behörde gestellt ist. Dass sich der Antragsgegner vorliegend dieses Ermessens bewusst war und es ausgeübt hat, lässt sich indes dem angefochtenen Bescheid bei summarischer Sach- und Rechtsprüfung nicht entnehmen. Fehlt es mithin schon an einer rechtmäßigen Gutachtensanforderung, ist es dem Antragsgegner verwehrt, auf der Grundlage von § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen mit der Folge, dass es an den die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigenden Voraussetzungen fehlt. 2) Der Antragsteller ist auch im Sinne des Prozesskostenhilferechts bedürftig, hat jedoch nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie sich aus seiner Erklärung vom 29. Januar 2020 und den dazu vorgelegten bzw. nachgereichten Unterlagen ergeben, ratenweise Zahlungen auf die Prozesskosten zu leisten. Gemäß § 115 Abs. 1 und 2 ZPO hat der Antragsteller sein Einkommen – alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert – einzusetzen, so dass die Prozesskostenhilfe nur mit Ratenzahlung in Höhe von 21,00 EUR monatlich zu bewilligen war (vgl. § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ausgehend von seinen Angaben in seiner Prozesskostenhilfeerklärung verfügt der Antragsteller über monatliche Einkünfte in Höhe 1.862,20 € (Arbeitseinkommen, Krankengeld). Von diesen Einkünften sind Ausgaben in Höhe von 1.090,00 € (Miete, Nebenkosten, sonstige Zahlungsverpflichtungen) sowie Freibeträge in Höhe von 729 € (Antragstellerfreibetrag, Erwerbstätigenfreibetrag) abzuziehen, so dass ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 43,00 € verbleibt. Von diesem einzusetzenden Einkommen hat der Antragsteller gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO monatliche Raten in Höhe von 21,00 EUR aufzubringen.