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Beschluss

3 L 734/16.MZ

VG Mainz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2016:0915.3L734.16.MZ.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Doppelstudium in zwei zulassungsbeschränkten Studiengängen.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Doppelstudium in zwei zulassungsbeschränkten Studiengängen.(Rn.3) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Der auf vorläufige Zulassung zum Studiengang Kommunikationsdesign (Bachelor) zum Wintersemester 2016/2017 gerichtete Antrag der Antragstellerin ist als Begehren auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechts-verhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungs-anspruch, d.h. ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Handeln, und einen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Zulassung bzw. Einschreibung zu dem gewünschten Studiengang und damit auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Einer Zulassung bzw. Einschreibung der Antragstellerin im genannten Studiengang steht § 67 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbs. des Hochschulgesetzes Rheinland-Pfalz (HochSchG) entgegen. Danach ist die Einschreibung für mehr als einen zulassungsbeschränkten Studiengang nur zulässig, wenn das gleichzeitige Studium in den verschiedenen Studiengängen für eine angestrebte berufliche Qualifikation oder aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen zwingend notwendig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Fall der Antrag-stellerin nicht ersichtlich. Der Studiengang Kommunikationsdesign (Bachelor) bei der Antragsgegnerin ist zulassungsbeschränkt, weshalb die Zulassung zu ihm der Vorschrift in § 67 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbs. HochSchG unterfällt. Nach deren Wortlaut und erkennbarem Gesetzeszweck soll die Inanspruchnahme von Studienplätzen, die dem Auswahlverfahren unterliegen, strengen Voraussetzungen unterworfen werden und insbesondere die Studienbewerber begünstigen, die noch nicht an hochschulischen Ausbildungsplätzen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG teilhaben konnten, indem Mehrfacheinschreibungen in solchen im Auswahlverfahren bewirtschafteten Studiengängen grundsätzlich ausgeschlossen sind. Zwar wird der Anspruch auf die – weitere – Hochschulausbildung durch das Erststudium nicht verbraucht, sondern umfasst auch die Ausbildung für einen weiteren Beruf in Gestalt eines gleichzeitigen oder anschließenden Zweitstudiums (vgl. BVerfGE, 45, 393 ). In den Studiengängen, in denen wegen Bewerberüberhangs absolute Zulassungsbeschränkungen bestehen und in denen daher zwischen konkurrierenden Grundrechtsträgern ausgewählt werden muss, bewirkt die Zulassung des einen Bewerbers indes zwangsläufig, dass ein anderer verdrängt wird. Im Interesse einer gerechten Verteilung von Lebenschancen ist es deshalb dem Gesetzgeber in der ihm durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Gestaltungsfreiheit nicht verwehrt, den Zugang zu einem Zweit-studium erheblich zu erschweren (vgl. BVerfGE 45, 393 ; 62, 117 ; OVG NRW, Beschluss vom 17.2.2010 – 13 C 411/09 –, juris, Rn. 14 f. m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 15.4.1994 – 7 CE 94.288 – juris, Rn. 10 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund verstößt die Beschränkung der Zulassung bzw. Ein-schreibung nach § 67 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbs. HochSchG nicht gegen höherrangiges Recht. Sie kommt auch dann zur Anwendung, wenn das (zulassungsbeschränkte) Erststudium (wie hier) in einem anderen Bundesland betrieben wird. Das angestrebte Doppelstudium in einem Studiengang in Rheinland-Pfalz begründet die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz dieses Bundeslandes. Schon deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass alle Bewerber im ersten Fachsemester im zulassungsbeschränkten Studiengang des anderen Bundeslandes (in der Vergangenheit) zugelassen werden konnten. Das Vorliegen der Anforderungen für eine Zulassung eines Doppelstudiums nach § 67 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbs. HochSchG hat die hierfür darlegungs- und beweisverpflichtete Antragstellerin nicht zu begründen vermocht. Sie hat insbesondere nicht aufzeigen können, dass das gleichzeitige Studium in den beiden Studiengängen für eine angestrebte berufliche Qualifikation zwingend erforderlich ist. Ohne dass es hier einer genauen Klärung des Begriffs der beruflichen Qualifikation bedarf, ist nicht erkennbar geworden, dass die Absolvierung des Studiums Kommunikationsdesign (Bachelor) als Zweitstudium (zusätzlich zu ihrem Erststudium Mensch-Computer-Systeme [Bachelor] an der Universität W.) auch nur notwendig wäre, um das von der Antragstellerin angestrebte Berufsfeld „Usability“ und „User Experience Designs“ erreichen zu können. Entsprechende normative Vorgaben sind nicht ersichtlich. Nach der auf der homepage der Universität W. hinterlegten Darstellung zu Berufsfeld/-aussichten im Studiengang Mensch-Computer-Systeme (Bachelor) wird vielmehr deutlich, dass die Berufsfelder „Usability“ und „User Experience Designs“ schon und gerade von Absolventen dieses Studiengangs erreicht werden, ohne dass es der Absolvierung weiterer Studienfächer bedarf. Eine andersartige nachhaltige Entwicklung in der Praxis hat die Antragstellerin nicht behauptet. Auch die Inhalte der beiden Studiengänge sprechen nicht für einen besonderen Zusammenhang zueinander oder auf eine Berufsausübung bezogen. Der Studiengang Kommunikationsdesign bei der Antragsgegnerin hat (nach deren homepage) die Entwicklung medienübergreifender gestalterischer und strategischer Lösungen zum Gegenstand, während das Studium Mensch-Computer-Systeme sich mit der Benutzerfreundlichkeit von elektronischen Medien befasst. Der erst genannte Studiengang scheint daher die Medienvielfalt im Blick zu haben und damit deutlich breiter angelegt zu sein. Von daher liegt es eher nahe, dass das ins Auge gefasste Zweitstudium des Kommunikationsdesign allenfalls der Ergänzung des von der Antragstellerin betriebenen Erststudiums und damit der Verbesserung ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt dient. Dieser Gesichtspunkt genügt jedoch ersichtlich nicht der strengen Anforderung einer beruflichen Qualifikation im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbs. HochSchG, die (nur) ausnahmsweise ein Doppelstudium ermöglichen soll. Die Antragstellerin hat nicht darlegen können, dass das gewünschte Parallelstudium für ihre berufliche Qualifikation erforderlich, geschweige denn, dass es zwingend erforderlich ist. Es fehlt darüber hinaus auch an der Darstellung von wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen, die das Doppelstudium zwingend erfordern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52, 53, 45 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57). Es wird der Auffangwert angesetzt, der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens um die Hälfte zu reduzieren ist.